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Urteil

5 A 328/11

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0516.5A328.11.0A
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Leitsätze
Asylverfahren in Malta weisen systemische Mängel auf.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.17)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Asylverfahren in Malta weisen systemische Mängel auf.(Rn.13) (Rn.14) (Rn.17) Die zulässige Anfechtungsklage ist auch begründet. Denn der angefochtene Bescheid der Beklagten ist rechtswidrig und verletzt den Klägern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Der Asylantrag des Klägers ist in Deutschland zu bearbeiten und zu bescheiden. § 27 a AsylVfG i. V. m. § 16 Abs. 1 c der Dublin-VO steht dem nicht entgegen. Denn die Beklagte ist verpflichtet, ihr Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-VO auszuüben. Denn gem. Art. 4 der EMRK obliegt es den Mitgliedsstaaten einschließlich der nationalen Gerichte der Europäischen Union, einen Asylbewerber nicht an einen Mitgliedsstaat der EU zu überstellen, wenn nicht unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedsstaat, hier Malta, ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass ein Asylbewerber tatsächlich Gefahr läuft, mindestens einer erniedrigenden Behandlung ausgesetzt zu werden. Das ergibt sich aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (Große Kammer) vom 21.12.2010 (C 411/10 und C 493/10). Aufgrund dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes vom 21.12.2011 vermag das Gericht nicht mehr an seinem Urteil vom 14.12.2011 (5 A 67/11 MD) festzuhalten, wonach einer Abschiebung nach Malta zur Durchführung des Asylverfahrens dort keine grundlegenden Bedenken entgegenstehen. Das Gericht hat in der genannten Entscheidung das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 14.05.1996 (2 BvR 1938/93 und 2315/93) zugrunde gelegt, wonach lediglich die Gefahr schwerer Verbrechen und die Gefahr der Überstellung in den Verfolgerstaat einer Abschiebung in einen sicheren Drittstaat entgegenstehen könnten. In der genannten Entscheidung hat das Gericht allerdings ausdrücklich festgehalten, dass Malta den erforderlichen Standard zur Durchführung von Asylverfahren nicht einhält. Es herrschten dort unsoziale und rechtsstaatswidrige Zustände. Aufgrund des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 ist die Einschränkung in dem genannten Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg nicht mehr zu halten. Denn sehr wohl bestehen systemische Mängel in der Behandlung von Asylverfahren auf Malta, die die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung des Klägers begründen, falls er nach Malta abgeschoben würde. Die Gefahr schwerer Verbrechen bzw. Auslieferung an den Verfolgerstaat ist nicht notwendigerweise Voraussetzung für die Ausübung des Selbsteintrittsrechts. Aufgrund der Auskunftslage geht das Gericht mit der Beklagten allerdings davon aus, der Kläger bei seiner Rückkehr nach Malta nicht in eine geschlossene Einrichtung, also freiheitsentziehend, untergebracht würde. Aus der Auskunft der Botschaft Valletta vom 02.02.2012 ergibt sich, dass nur Personen, die mit gefälschten Dokumenten weitergereist sind oder Personen, die aus geschlossenen Einrichtungen in Malta entlaufen und weitergereist sind, bei ihrer Rückkehr nach Malta inhaftiert werden. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte geht das Gericht zunächst davon aus, dass der Kläger aus einem offenen Lager und nach Ablauf der 18-Monate-Frist der Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung Malta verlassen hat und deshalb im Falle seiner Rückkehr in einem offenen Lager untergebracht würde. Dies ändert aber nichts daran, dass grundlegende Standards seitens der maltesischen Behörden weiterhin nicht eingehalten würden. Schon die Auskunft der Botschaft Valletta lässt dies erkennen, indem dort ausgeführt wird: „Die Lager bieten eigentlich nur eine Basisversorgung, unbequem, lästig und teilweise überfüllt. Speziell in den kühlen Monaten Januar/Februar sind die schlecht beheizbaren Zeltlager als äußerst unkomfortabel einzuordnen. Man könnte auch sagen, dass von der Ausstattung, der Organisation und dem Sauberkeitszustand die geschlossenen Lager fast besser sind als die offenen Lager“. Die Schweizerische Flüchtlingshilfe führt in Malta: „Aufnahmebedingungen für Personen aus dem Asylbereich“ aus, dass Dublin-Rückkehrende in der Regel in einem Open-Centre untergebracht werden. Es ist davon auszugehen, dass alleinreisende Männer, wie der Kläger, in den großen Centren untergebracht werden. Hierzu führt die Schweizerische Flüchtlingshilfe unter 4.2 aus, dass die Bedingungen in den großen Centren Hal Far Tent Village und Hal Far Hangar Open-Centre „prekär“ seien. Die Zustände erinnerten eher an eine Notsituation in einem Katastrophengebiet als an eine dauerhafte Unterkunft für Personen, von denen viele bereits einen Schutzstatus erhalten haben. Solche provisorischen Unterkünfte seien in keiner Weise angemessen für eine längerfristige Unterbringung. Faktisch blieben aber viele Personen monate- bis jahrelang dort. Die Rattenplage, schlechte hygienische Bedingungen aufgrund von Überbelegung in alten maroden Gebäuden mit Asbest, Schimmel und Algen an den Wänden (Marsa Open Centre) bzw. Ölrückständen am Boden (Hal Far Hangar) stellten zudem eine Gesundheitsbedrohung für die Betroffenen dar. Diese Bedingungen seien für sämtliche Personen problematisch, schlicht inakzeptabel für verletzliche Personen, insbesondere für Familien mit Kindern. Selbst wenn man die Bedingungen in einem Open Centre für den Kläger unter humanitären Gesichtspunkten für noch akzeptabel hielte, wäre sein Aufenthalt in einem solchen Open Centre jedoch nicht einmal gesichert. Denn „pro Asyl“ hat in dem Beitrag „Malta: Out of System“ zur Situation von Flüchtlingen auf Malta ausgeführt, dass diese Lager dermaßen überfüllt seien, dass alleinstehende Asylbewerber – wie der Kläger – dort gar nicht aufgenommen würden. Die Betroffenen seien nach ihrer Rückkehr faktisch obdachlos geworden. Danach reagiere die Regierung auf das Kapazitätsproblem in den Open Centres mit regelmäßigen Räumungen. Wenn aber der Platz im Centre verloren ist, verlören die Bewohnerinnen und Bewohner auch ihren Anspruch auf finanzielle Unterstützung. Eine finanzielle Unterstützung ist nämlich an eine Unterkunftsvereinbarung mit einem Open Centre gekoppelt. Die Laufzeit für einen „Unterkunftsvertrag“ geht aber längstens auf 12 Monate. Der Vertrag könne von der zuständigen Behörde (AWAS) aus verschiedenen Gründen beendet werden, insbesondere wegen Überbelegung bereits nach sechs Monaten. Der in dieser Darstellung enthaltene Unterkunftsvertrag sieht eine maximale Aufenthaltsdauer von 12 Monaten vor. Sobald der Asylbewerber seinen Platz verloren hat, erhält er keinerlei staatliche Unterstützung von den maltesischen Behörden, die ohnehin auf 80 Euro monatlich begrenzt ist. Die Gefahr von Obdachlosigkeit und Mittellosigkeit stellt nach Auffassung des Gerichts die Gefahr einer erniedrigenden Behandlung durch den nach der Dublin-Verordnung zuständigen Staat, hier Malta, i. S. der Rechtsprechung des EuGH dar. Ein weiterer systemischer Mangel von großer Bedeutung tritt hinzu: Auch nach der Auskunft der Botschaft Valletta können die Asylentscheidungen in Malta nicht von unabhängigen Gerichten inhaltlich überprüft werden. Es gibt lediglich eine Überprüfungsinstanz, welche kein Gericht darstellt. Deren Entscheidungen sind endgültig. Nur bei offenkundigen Verfahrensfehlern könne der ordentliche Rechtsweg (zu unabhängigen Gerichten) durchschritten werden. Pro Asyl führt in der genannten Abhandlung aus, dass bei der Überprüfungsinstanz eine persönliche Anhörung nicht stattfindet. Seit 2004 habe diese Instanz lediglich sechs Entscheidungen der Asylbehörde abgeändert. Gem. Art. 6 Abs. 1 EMRK hat jedoch jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen (insoweit als Gegensatz zu strafrechtlichen Vorwürfen) von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Diese Bestimmung gilt zwar nicht für Asylverfahren (BVerwG, B. v. 08.05.98, 9 B 403/98). Jedoch handelt es sich bei der Praxis von Malta (Überprüfung durch ein „Tribunal“) nicht um eine wirksame Kontrolle im Sinne von Nr. 27 der Richtlinie des Rates der Europäischen Union vom 01.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft. Demzufolge bestehen in Malta auch für Dublin-Rückkehrer systemische Mängel des maltesischen Asylsystems, das im Sinne des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 21.12.2011 der Kläger tatsächlich Gefahr läuft, einer erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EMRK ausgesetzt zu werden. Demzufolge ist die Beklagte verpflichtet, das Selbsteintrittsrecht gem. Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung auszuüben, auch wenn der Kläger nicht zu den besonders schutzbedürftigen Personen zählt. Der Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Festsetzung des Gegenstandswertes folgt aus § 30 Satz 2 RVG. Es handelt sich um ein „sonstiges Klageverfahren“ nach dem Asylverfahrensgesetz. Der Kläger ist somalischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben reiste er am 20. Juli 2010 nach Deutschland ein und stellte am 27.07.2010 einen Asylantrag. Am 16.08.2010 fand seine Anhörung statt. Nach wiederholter erkennungsdienstlicher Behandlung teilte das „Dublin Office-Malta“ unter dem 27.05.2011 der Beklagten mit, dass der Kläger dort bekannt sei und entsprechend der Dublin-Regelung zurückgenommen werde. Mit hier angefochtenem Bescheid vom 17.08.2011 stellte die Beklagte fest, der Asylantrag des Klägers sei unzulässig. Seine Abschiebung nach Malta wurde angeordnet. Zur Begründung ist ausgeführt, der Asylantrag sei gemäß § 27 a AsylVfG unzulässig, da Malta aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrages gem. Art. 16 Abs. 1 c Dublin-Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe zur Ausübung des Selbsteintritts seien nicht ersichtlich. Der Kläger gehöre nicht zu einer besonders schutzbedürftigen Personengruppe. Mit Beschluss vom 07.11.2011 verpflichtete das Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung, den sofort vollziehbaren Erlass einer Anordnung zur Abschiebung des Antragstellers nach Malta bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu unterlassen (5 B 316/11 MD). Am 08.11.2011 hat der Kläger in der Hauptsache Klage erhoben. Er führt insbesondere aus, dass Malta keinen Mindeststandard für Asylbewerber erfülle. Vielmehr litten dortige Asylverfahren unter systemischen Fehlern. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 17.08.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat eine Auskunft der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Valetta zur Lage von Asylbewerbern in Malta eingeholt. Auf die Auskunft vom 02.02.2012 wird verwiesen. Im Übrigen wird auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.