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Urteil

5 A 201/11

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:1120.5A201.11.0A
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Leitsätze
Die Anrechnung von Rente gem. § 55 BeamtVG widerspricht nicht dem Grundgesetz.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anrechnung von Rente gem. § 55 BeamtVG widerspricht nicht dem Grundgesetz.(Rn.14) Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Mit Recht hat die Beklagte die Anrechnung der Rente des Klägers auf seine beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge in voller Höhe verfügt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt das Gericht zunächst Bezug auf die zutreffende Begründung des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2011 (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Begründung des Beschlusses des Gerichts vom 18.09.2012 (5 B 218/12 MD), mit welchem die Anordnung des Sofortvollzuges der Ruhensregelung durch die Kammer bestätigt worden ist. Der Kläger sei nochmals darauf hingewiesen, dass er keineswegs gleichheitswidrig gegenüber solchen Beamten behandelt wird, die vor dem 01.01.1966 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen worden sind. Artikel 2 § 1 Nr. 7 des zweiten Haushaltsstrukturgesetzes vom 22.12.1981 hat dazu geführt, dass auch für die vor dem 01.01.1966 berufenen Beamten eine vollständige Anrechnung von Rente auf Versorgungsbezüge erfolgt. Dieser Personenkreis wird also keineswegs gegenüber den nach den 31.12.1965 berufenen Beamten, wie den Kläger, privilegiert. Die genannte Vorschrift hat in § 2 lediglich eine „Übergangsvorschrift“ geschaffen, wonach die statt der Rente gewährte Ausgleichszulage im Verlaufe der Jahre 1982 bis 1992 um jeweils 1/12 pro Jahr abgeschmolzen worden ist, bis die vollständige Anrechnung der Rente erreicht war. Beamte, die vor dem 01.01.1966 berufen worden sind, erhalten also seit dem 01.01.1993 in Höhe der anzurechnenden Rente keine Versorgungsleistungen mehr. Ihre Rente wird vollständig angerechnet. Weshalb der Kläger hierdurch gleichheitswidrig benachteiligt worden sein will, ist dem Gericht unerfindlich. Er hat sein Beamtenverhältnis zu einem Zeitpunkt begonnen, als er nicht darauf vertrauen konnte, seine bereits erworbenen Rentenanwaltsansprüche blieben ihm neben den beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen vollständig erhalten. Denn die Anrechnung der Rente gilt für ihn durch § 85 a BRRG a. F. bzw. § 160 a BGB a. F. bereits seit 01.01.1966 bzw. 01.01.1967. Wie der Kläger selbst vorträgt, hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 30.09.1987 (2 BvR 933/82) die Verfassungsmäßigkeit der Regelung ohnehin bestätigt. Weshalb durch die inzwischen vergangene Zeit das Gesetz verfassungswidrig geworden sein sollte, erschließt sich dem Gericht nicht. Denn es gibt keine Verfassungsnorm, welche vorschriebe, dass Zahlungen von Renten keinen Einfluss auf zu gewährende Beamtenversorgung haben dürften. Die Verfassungsmäßigkeit beruht i. Ü. keineswegs darauf, dass öffentliche Haushalte damals wie heute zu Einsparungen gezwungen sind. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht dem doppelten Jahreswert der begehrten Mehrversorgung (10.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit). Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens eines Teiles seiner Versorgungsbezüge. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Kläger trat im Range eines Regierungsoberinspektors mit Ablauf des 28. Februar 2011 mit der gesetzlichen Altersgrenze in den Ruhestand. Zum 01.03.2011 ist ihm von der Deutschen Rentenversicherung aufgrund von rentenversicherungsrechtlichen Pflichtbeitragszeiten eine monatliche Rente in Höhe von Brutto 118,84 Euro bewilligt worden. Der Kläger war mit Wirkung vom 14.04.1966 in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis berufen worden. Mit hier angefochtenem Bescheid der Beklagten vom 01.02.2011 verfügte die Beklagte die Anrechnung der Regelaltersrente des Klägers auf seine Versorgungsbezüge (75 % = Höchstsatz). Die Berechnung ergab sich aus Anlage 5 zum Versorgungsbescheid vom 01.02.2011. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein. Unter dem 23.03.2011 erläuterte die Beklagte dem Kläger die Grundlagen der Anrechnung. Nachdem der Kläger unter dem 08.07.2011 eine Entscheidung über seinen Widerspruch anmahnte, erging unter dem 17.06.2011 ein zurückweisender Widerspruchsbescheid, auf dessen Begründung verwiesen wird. Der Kläger hat rechtzeitig Klage erhoben, mit welcher er die Auffassung vertritt, er werde gleichheitswidrig gegenüber solchen Beamten benachteiligt, welche vor dem 01.01.1966 in ein Beamtenverhältnis berufen worden seien. Auf den Schriftsatz vom 05.07.2012 wird wegen der Argumentation verwiesen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 01.02.2011 betreffend Anordnung des Ruhens der Versorgung i. V. m. dem Widerspruchsbescheid vom 17.06.2011 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass die Anrechnung dem Beamtenversorgungsgesetz vollständig entspreche. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.