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Beschluss

5 B 300/14

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0210.5B300.14.0A
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Leitsätze
Die aus beamtenrechtlicher Fürsorge hergeleitete Erwägung, es liege im Interesse des Beamten, sich bereits vor Eintritt der Bestandskraft einer Entlassungsverfügung beruflich neu zu orientieren, ist als Begründung für ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht geeignet, weil die Ausübung von Fürsorge des Dienstherrn nicht dazu dient, die Vollziehbarkeit einer von dem Beamten nicht gewünschten Entlassungsverfügung zu erzwingen, wenn der Beamte seine persönlichen Belange anders wahrnimmt als der Dienstherr dies für sachgerecht hält.(Rn.3)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die aus beamtenrechtlicher Fürsorge hergeleitete Erwägung, es liege im Interesse des Beamten, sich bereits vor Eintritt der Bestandskraft einer Entlassungsverfügung beruflich neu zu orientieren, ist als Begründung für ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung nicht geeignet, weil die Ausübung von Fürsorge des Dienstherrn nicht dazu dient, die Vollziehbarkeit einer von dem Beamten nicht gewünschten Entlassungsverfügung zu erzwingen, wenn der Beamte seine persönlichen Belange anders wahrnimmt als der Dienstherr dies für sachgerecht hält.(Rn.3) Der statthafte Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den kraft behördlicher Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) sofort vollziehbaren Bescheid vom 10. März 2014 ist begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen eine sofort vollziehbare Verfügung wiederherstellen. Bei dieser gerichtlichen Ermessensentscheidung ist das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Entlassung des Antragstellers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe mit dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren verschont zu bleiben, abzuwägen. Da an der Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kein öffentliches Vollzugsinteresse bestehen kann, überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung in der Regel dann, wenn bereits die Sachprüfung im Eilverfahren ergibt, dass sich der angefochtene Verwaltungsakt im Hauptsacheverfahren als rechtswidrig erweisen wird. Demgegenüber überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse, wenn der eingelegte Rechtsbehelf – wie hier – nach dem Sachstand im Eilverfahren voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird und ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts gegeben ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung genügt bereits nicht den formellen Anforderungen. Ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung einer Verfügung gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO an, so ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dem genügt die Behörde nicht bereits dann, wenn sie überhaupt eine Begründung gibt. Vielmehr bedarf es in beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten einer schlüssigen, konkreten und substanziierten Darlegung, weshalb im einzelnen Fall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht, so dass das Interesse des Betroffenen, vorläufig von einer Vollziehung verschont zu bleiben, ausnahmsweise zurückzutreten hat. Soweit die Antragsgegnerin hierzu in dem Bescheid vom 10. März 2014 ausführt, die Fürsorge rechtfertige den Sofortvollzug, gewährleiste er doch, dass sich der Antragsteller beruflich neu orientieren könne, ohne den Abschluss eines langwierigen Hauptsacheverfahrens abwarten zu müssen, macht sie schon kein besonderes öffentliches Interesse geltend. Vielmehr stützt sie die Anordnung auf die aus ihrer Sicht wohlverstandenen privaten Interessen des Antragstellers, die sie im Gewande der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht einfließen lässt. Jedenfalls in beamtenrechtlichen Statusangelegenheiten trägt dies eine Anordnung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schon aus formellen Gründen nicht. Die Beantwortung der Frage, ob es im Interesse des Beamten liegt, sich bereits vor Eintritt der Bestandskraft einer Entlassungsverfügung beruflich neu zu orientieren, hat der Beamte für sich selbst zu klären. Die Ausübung „väterlicher“ Fürsorge des Dienstherrn ist nicht geeignet, die Vollziehbarkeit einer Entlassungsverfügung zu erzwingen, wenn der Beamte seine persönlichen Belange anderes wahrnimmt als der Dienstherr dies für sachgerecht hält. Soweit die Antragsgegnerin die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit begründet, erfahrungsgemäß lasse sich ein Rückforderungsanspruch wegen überzahlter Bezüge bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entlassungsverfügung nur schwer verwirklichen, zumal wenn man berücksichtige, dass ein Hauptsachverfahren „durchaus mehrere Jahre dauern“ könne, so dass auf den Antragsteller „ein Rückforderungsanspruch in erheblicher Höhe zukommen“ könne und dass es auch wegen gewährter „Leistungen der Abrechnungsstelle der Heilfürsorge (…) zu komplexen Rückabwicklungen“ kommen könne, fehlt es an der gebotenen einzelfallbezogenen schlüssigen und substanziierten Darlegung der Gründe, warum gerade im Fall des Antragstellers die Gefahr bestehen soll, dass möglicherweise zu Unrecht gezahlte Dienstbezüge von ihm nicht erstattet werden können (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 – 1 DB 26/01 – Rdnrn. 6 f.; OVG-Rh-Pf, Beschl. v. 26.06.2012 – 2 B 10469/12 – Rdnr. 8 ). Auch wenn man davon ausgehen möchte, dass eine Behörde einen Begründungsmangel noch im gerichtlichen Verfahren heilen kann, führt dies hier zu keinem anderen Ergebnis. Soweit die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung geltend macht, das Vertrauen der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung sei wegen des außerdienstlichen Vergehens des Antragstellers, der fahrlässig begangenen Straßenverkehrsgefährdung nach § 315 c Abs. 3 StGB, „in höchstem Maße beeinträchtig“, genügt dies für die Begründung des Sofortvollzugs nicht, weil ein die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtfertigendes Verhalten außerhalb des Dienstes nach den §§ 23 Abs. 3 Nr. 1, 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ohnehin nur dann ein Dienstvergehen ist, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Sofern die Antragsgegnerin mit der Verwendung des Superlativ („in höchstem Maße“) verdeutlichen will, dass ein über den Erlass der Entlassungsverfügung hinausgehendes besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug vorliege, fehlt es an einer plausiblen Darlegung der Gründe, die die Verwendung des Superlativs rechtfertigen könnte. Entsprechendes gilt für die Erwägung, die Anordnung diene dem „Schutz der Allgemeinheit vor solcher Handlungsweise“. Soweit die Antragsgegnerin geltend macht, es sei nicht zumutbar, einen Beamten, bei dem bereits feststehe, dass seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nicht in Betracht komme, weiterhin im Beamtenverhältnis auf Probe zu belassen, entspricht dies nicht der in § 80 Abs. 1 und 3 VwGO zum Ausdruck gebrachten Wertung des Gesetzesgebers, der diese Frage für den Regelfall anders beantwortet. Der Widerspruch hat grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Das gilt auch, wenn die Behörde – wie hier – meint, ihr Bescheid sei ohnehin rechtmäßig. Schließlich genügt auch der Hinweis der Antragsgegnerin darauf, ein Verbleib des Antragstellers im Beamtenverhältnis auf Probe verhindere, dass der Dienstherr die Stelle mit einem anderen geeigneten Bewerber besetzen könne. Auch hierzu fehlt es schon an einer einzelfallbezogenen substanziierten Darlegung, dass andere geeignete Bewerber zur Verfügung gestanden haben, bzw. zur Verfügung stehen und dass die Einstellung solcher Bewerber ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht möglich wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Höhe des Streitwertes ist gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG nach der Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge (BesGr A 9 LBesO, Erfahrungsstufe 1) mit Ausnahme der nicht ruhegehaltsfähigen Zulagen zu bemessen. Dieser Wert ist wegen des vorläufigen Charakters der Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz zu halbieren.