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Urteil

5 A 645/14

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1117.5A645.14.0A
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Leitsätze
Mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen korrespondiert das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne.(Rn.18) Bei der Feststellung eines Verwendungswechsels i.S.d. § 24 Abs. 1 PolLVO LSA handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, die das Vorliegen eines dienstlichen Bedürfnisses voraussetzt.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Die Klage hat teilweise Erfolg. I. Die Klage ist, soweit die Umsetzung des Klägers in Streit steht, als allgemeine Leistungsklage und hinsichtlich des Verwendungswechsels als Anfechtungsklage statthaft. Die Klage ist hinsichtlich beider Klagebegehren zulässig. Insbesondere scheitert es nicht an der Durchführung des nach § 54 Abs. 2 BeamtStG i.V.m. § 68 ff. VwGO grundsätzlich erforderlichen Vorverfahrens, wozu auch die Erhebung des Widerspruchs binnen Monatsfrist gehört (§ 70 Abs. 1 VwGO). Entgegen der Auffassung der Beklagten richtete sich das Schreiben vom 25.06.2014 nicht nur gegen den Verwendungswechsel, sondern auch gegen die Umsetzung. Dieses als „Widerspruch zur Umsetzung“ bezeichnete Schreiben begründet der Kläger zwar lediglich damit, dass er einem Verwendungswechsel von der Kriminal- zur Schutzpolizei nicht zugestimmt habe. Andererseits hat der Kläger auch die Umsetzung thematisiert und deutlich werden lassen, dass er vor die Wahl gestellt worden sei, dieser Maßnahme zuzustimmen oder in einem anderen Polizeirevier „jenseits der Elbe“ umgesetzt zu werden. Bei objektiver Betrachtung hat er damit auch diese „Absprache“ zum Gegenstand des Widerspruchs gemacht. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung ebenfalls mitgeteilt, dass der Kläger die Maßnahme insgesamt habe angreifen wollen. Ob der so verstandene Widerspruch tatsächlich nicht innerhalb der in § 70 Abs. 1 VwGO geregelten Frist erhoben wurde, mag dahinstehen. Denn die Beklagte hat sich in ihrem Widerspruchsbescheid vom 24.09.2014 auch zur Sache eingelassen, indem sie dargelegt hat, dass die Voraussetzungen für eine Umsetzung bzw. für einen Verwendungswechsel vorgelegen haben. Damit kann sie sich im Klageverfahren nicht mehr auf eine etwaige Verfristung des Widerspruchs berufen. II. Die damit zulässig Klage ist allerdings nur zum Teil begründet. Die Umsetzungsverfügung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden (hierzu unter 1). Der Bescheid der Beklagten vom 24.01.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24.09.2014 ist allerdings rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit darin der Verwendungswechsel des Klägers festgestellt wird (hierzu unter 2). 1. Mit der organisatorischen Ermessensfreiheit des Dienstherrn bei Umsetzungen korrespondiert das Fehlen eines Anspruches des Beamten auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (OVG LSA, Beschluss vom 27.04.2009 – 1 M 42/09 – juris m. w. N.). Ein Anspruch auf die Übertragung eines konkret-funktionellen Amtes besteht als solcher nicht, und zwar unabhängig davon, ob dieses im Wege der Beförderung, schlichten Versetzung, Abordnung oder gar nur Umsetzung erstrebt wird. Beschäftigte im öffentlichen Dienst haben nämlich bereits unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ihnen bestimmte Aufgaben übertragen oder übertragene Aufgaben nicht wieder entzogen werden; Beamte wie Angestellte sind prinzipiell aus jedem sachlichen Grund umsetzbar (OVG LSA, Beschluss vom 26.03.2013 – 1 M 23/13 – juris m.w.N.). Daher kann der Dienstherr aus jedem sachlichen Grund den Aufgabenbereich eines Beamten verändern, solange diesem ein amtsangemessener Aufgabenbereich verbleibt. Bei dieser Ermessensausübung sind dem Dienstherrn grundsätzlich sehr weite Grenzen gesetzt. Auch die Einbuße an einem mit dem bisherigen Dienstposten tatsächlich oder vermeintlich verbundenen besonderen gesellschaftlichen Ansehen ist grundsätzlich unbeachtlich. Da der Beamte im Interesse einer an den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ausgerichteten effektiven Verwaltung nicht nur für einen bestimmten Dienstposten, sondern im Hinblick auf die erforderliche vielseitige Verwendbarkeit, Austauschbarkeit und Mobilität für den gesamten Aufgabenbereich seiner Laufbahn ausgebildet wird, ist die Übertragung eines Dienstpostens von vornherein mit der Möglichkeit der Umsetzung belastet. Die Ermessenserwägungen des Dienstherrn können deshalb von den Verwaltungsgerichten im Allgemeinen nur daraufhin überprüft werden, ob sie durch Ermessensmissbrauch maßgebend geprägt sind. Die Prüfung bleibt grundsätzlich darauf beschränkt, ob die Gründe willkürlich sind, d. h., ob die Gründe des Dienstherrn seiner tatsächlichen Einschätzung entsprachen und nicht nur vorgeschoben sind, um eine in Wahrheit allein oder maßgebend mit auf anderen Beweggründen beruhende Entscheidung zu rechtfertigen, oder ob sie aus anderen Gründen willkürlich sind (OVG LSA, Beschluss vom 26.03.2013 – 1 M 23/13 – juris m.w.N.). Dass die vorliegend in Rede stehende Umsetzung des Klägers willkürlich erfolgt ist, kann nicht festgestellt werden und wird durch den Kläger auch nicht behauptet. Die Beklagte hat dargelegt, dass es im Revierkriminaldienst des Polizeireviers Stendal, wo der Kläger vorher eingesetzt gewesen sei, keine freien Dienstposten mehr gebe bzw. zum Zeitpunkt der Umsetzung gegeben habe. Auch dem Vortrag des Klägers lässt sich entnehmen, dass er mit der Umsetzung zunächst auch selbst einverstanden gewesen ist. Ihn stört im Ergebnis lediglich der mit dieser Maßnahme verbundene Verwendungswechsel von der Kriminal- zur Schutzpolizei. Allerdings ist die Frage der Rechtmäßigkeit des Verwendungswechsels von der Frage der Rechtmäßigkeit der Umsetzung zu trennen. Insbesondere führt allein der Verwendungswechsel nicht zu einer amtsunangemessenen Verwendung. Denn nach § 2 Abs. 2 PolLVO LSA umfasst die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, welcher der Kläger angehört, die Zweige des Schutzpolizeidienstes und des Kriminalpolizeidienstes. 2. Rechtsgrundlage für den mit Bescheid vom 17.01.2014 festgestellten Verwendungswechsel ist § 24 Abs. 1 PolLVO LSA. Danach können Beamte innerhalb der Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 von einer Verwendung im Schutzpolizeidienst oder Wasserschutzpolizeidienst in eine Verwendung im Kriminalpolizeidienst oder umgekehrt überwechseln (Verwendungswechsel), wenn sie hierfür geeignet sind und dafür ein dienstliches Bedürfnis besteht. Vorliegend hat die Beklagte schon nicht dargetan, worin das dienstliche Bedürfnis für den Verwendungswechsel des Klägers bestehen soll. Weder im Ausgangsbescheid vom 24.01.2014 noch im Widerspruchsbescheid vom 24.09.2014 finden sich entsprechenden Ausführungen. Im Übrigen hat die Beklagte das ihr bei dieser Entscheidung zustehenden Ermessen („können“) nicht ausgeübt; jedenfalls hat sie bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens keine Ermessenserwägungen dahin dokumentiert, warum sie den Verwendungswechsel für angemessen bzw. zweckmäßig angesehen hat. Der Kläger hat im Widerspruchsverfahren sein Interesse an einem Verbleib im Dienstzweig der Kriminalpolizei erkennen lassen. Jedenfalls deshalb hätte für die Beklagte auch Anlass bestanden, das dienstliche Bedürfnis für einen Verwendungswechsel zu begründen. Dies ist indes nicht erfolgt. Das Gericht konnte somit nicht erkennen, welche dienstlichen Interessen den Ausschlag für die Entscheidung der Beklagten gegeben haben. Immerhin hat sie den Kläger bereits Monate zuvor in entsprechenden Bereichen eingesetzt, ohne hierfür einen Verwendungswechsel für erforderlich gehalten zu haben. Auch wenn es hierauf entscheidungserheblich nicht mehr ankommt, merkt das Gericht abschließend an, dass die (rechtmäßige) Feststellung eines Verwendungswechsels auch einen Wechsel der Amtsbezeichnung zur Folge hat. Dies folgt aus § 24 Abs. 4 PolLVO LSA. Danach führen die Beamten ihre bisherige Amtsbezeichnung bis zur Verwendung in dem neuen Dienstzweig weiter. Dies bedeutet, dass der Beamte mit dem Verwendungswechsel seine neue Amtsbezeichnung zu führen hat. Der Aushändigung einer Ernennungsurkunde bedarf es zur Wirksamkeit dieser Änderung der Amtsbezeichnung nicht. § 8 Abs. 1 BeamtStG regelt, in welchen Fällen es der Aushändigung einer Ernennungsurkunde im Sinne von § 8 Abs. 2 BeamtStG bedarf. Nach § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG ist dies der Fall bei der Verleihung eines anderen Amtes mit anderer Amtsbezeichnung, sofern das Landesrecht dies bestimmt. § 2 Abs. 1 PolLVO LSA kennt die Laufbahngruppe 1 und die Laufbahngruppe 2. Da der Kläger auch als (Kriminal-)Kommissar der Laufbahngruppe 2 angehört und (bei einem Verwendungswechsel) lediglich den Dienstzweig innerhalb seiner Laufbahn wechselt, fehlt es schon an der Verleihung eines anderen Amtes i.S.d. § 8 Abs. 1 Nr. 4 BeamtStG. Folglich ist der Beamte auch ohne Aushändigung einer Ernennungsurkunde gehalten, die neue Amtsbezeichnung zu führen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am … geborene Kläger ist Polizeivollzugsbesamter im Dienste des Landes Sachsen-Anhalt und wendet sich gegen seine Umsetzung sowie die Feststellung des Verwendungswechsels von der Kriminal- zur Schutzpolizei. Der Kläger, der die Ausbildung eines Kriminalkommissars durchlief, war zunächst im Revierkriminaldienst des Polizeireviers Jerichower Land eingesetzt und dort seit 1995 im Statusamt eines Kriminalkommissars beschäftigt. Mit Bescheid vom 24.01.2014 wurde der Kläger dauerhaft innerhalb des Polizeireviers Jerichower Land vom Revierkriminaldienst zum Revierverkehrsdienst umgesetzt und ihm der Dienstposten eines Sachbearbeiters Einsatz im Verkehrsüberwachungsdienst übertragen. Gleichzeitig wurde nach § 24 PolLVO LSA ein Verwendungswechsel von der Kriminal- zur Schutzpolizei festgestellt. Dieser Bescheid wurde dem Kläger am 27.05.2014 gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt. Mit Schreiben vom 25.06.2014 erhob der Kläger „Widerspruch zur Umsetzung“. Zur Begründung teilte er mit, dass er einem Verwendungswechsel von der Kriminal- zur Schutzpolizei nicht zugestimmt habe. Auch sei er nicht gehalten, seine neue Amtsbezeichnung (Polizeikommissar) zu tragen. Denn er sei mit Wirkung zum 01.09.1995 zum Kriminalkommissar ernannt worden. Mit am 01.10.2014 zugestellten Bescheid vom 24.09.2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da der Kläger die Widerspruchsfrist nicht eingehalten habe. Das Schreiben vom 25.06.2014 sei bei ihr erst am 01.07.2014 eingegangen. Unabhängig hiervon sei der Widerspruch aber auch unbegründet. Anhaltspunkt für die Umsetzung des Klägers sei das zwischen ihm und dem Leiter des Polizeireviers Jerichower Land geführte Gespräch vom 17.01.2014 gewesen. Danach sei der Kläger mit einer Verwendung im Revierverkehrsdienst bzw. im Revierüberwachungsdienst ausdrücklich einverstanden gewesen. Überdies könnten einem Beamten aus jedem sachlichen Grund andere Aufgaben übertragen werden. Was den Verwendungswechsel anbelange, so sei der Kläger nach § 24 Abs. 4 PolLVO nunmehr gehalten, seine neue Amtsbezeichnung (Polizeikommissar) zu führen. Der Kläger hat am 27.10.2014 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er u.a. vor, die Beklagte habe „ein dienstliches Bedürfnis für die Umsetzung nach § 24 Abs. 1 PolLVO LSA“ nicht dargetan und im Übrigen ihr Ermessen überschritten. Überdies seien die ihm zugewiesenen Aufgaben nicht amtsangemessen, da er erfolgreich ein Studium mit spezieller Ausbildung im Bereich Kriminalistik abgeschlossen habe. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 24.01.2014 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 24.09.2014 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, über den dienstlichen Einsatz des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, Gegenstand des Widerspruchsverfahrens sei allein der Verwendungswechsel gewesen, nicht hingegen die Umsetzung. Deshalb fehle es insoweit an der Durchführung eines Vorverfahrens. Im Übrigen komme eine Verwendung des Klägers als Sachbearbeiter Kriminalitätsbekämpfung nicht mehr in Betracht, da es im Revierkriminaldienst des Polizeireviers Stendal, wo der Kläger vorher eingesetzt gewesen sei, keine freien Dienstposten mehr gebe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.