Urteil
5 A 202/19
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Der Hinweis auf das Polizeifachhandbuch als zugelassenes Hilfsmittel umfasst auch die Gestattung der Verwendung der PDV 100 als dessen Bestandteil.(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Hinweis auf das Polizeifachhandbuch als zugelassenes Hilfsmittel umfasst auch die Gestattung der Verwendung der PDV 100 als dessen Bestandteil.(Rn.16) Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, weil die Ablehnung des beantragten Verwaltungsaktes rechtmäßig ist und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§§ 113 Abs. 5, 114 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine erneute Zulassung zur Wiederholungsprüfung. Gemäß § 13 Abs. 4 der Prüfungsordnung der A. für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B.A.) vom 01.09.2018 (PrüfO-B.A.-PVD LSA) ist die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden, wenn auch die zweite Wiederholungsprüfung einer Modulprüfung (§ 13 Abs. 1 PrüfO-B.A.-PVD LSA) nicht bestanden ist. Eine Modulprüfung ist nicht bestanden, wenn sie nicht mindestens mit der Note „ausreichend“ (5 Rangpunkte) bewertet wurde (§§ 13 Abs. 1, 9 Abs. 4 PrüfO-B.A.-PVD LSA). Die schriftlichen Prüfungsleistungen werden gemäß § 5 Abs. 2, Abs. 3 PrüfO-B.A.-PVD LSA i.V.m. § 14 Abs. 1, Abs. 2 PolLVO LSA mit Leistungspunkten bewertet, die Rangpunkten zugeordnet werden (§ 5 Abs. 3 PrüfO-B.A.-PVD LSA). Die Klägerin erreichte in der zweiten Wiederholung der Modulklausur – Grundlagen des polizeilichen Handelns – (Modul 03) 46 Leistungspunkte, die 4 Rangpunkten entsprechen. Zuvor hatte sie bereits die erste Prüfung (Klausur vom 27.06.2018) und die erste Wiederholungsprüfung (Klausur vom 19.10.2018) nicht bestanden, sodass die Modulprüfung und dementsprechend die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden ist. Dass die Klausurleistung der Klägerin beurteilungsfehlerfrei bewertet worden ist, stellt die Klägerin nicht in Frage. Materieller Bewertungsfehler macht sie nicht geltend. Ohne Erfolg bleibt ihr Einwand, die Prüfung leide unter einem erheblichen Verfahrensfehler, weil es die Beklagte verabsäumt habe, durch klare Hinweise verbindlich vorzugeben, welche Hilfsmittel bei der Klausur zugelassen seien. Denn erst am Prüfungstag sei auf Nachfrage durch Herrn POR Dr. P. 10 Minuten nach Prüfungsbeginn klargestellt worden, dass auch die PDV 100 als Hilfsmittel für die Klausur zugelassen sei. Ein Verstoß gegen das prüfungsrechtliche Gebot der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1 GG) liegt nicht vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des Bundesverwaltungsgerichts stellt das Gebot der Chancengleichheit Anforderungen an die Durchführung von berufsbezogenen Prüfungen und an die Bewertung der Prüfungsleistungen. Für vergleichbare Prüfungen müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungsmaßstäbe gelten. Für das Prüfungsverfahren, d.h. für Form und Verlauf der Prüfungen, müssen einheitliche Regeln gelten, die auch einheitlich angewandt werden; die tatsächlichen Verhältnisse während der Prüfung müssen gleichartig sein. Bevorzugungen und Benachteiligungen einzelner Teilnehmer oder Teilnehmergruppen müssen möglichst vermieden werden, um gleiche Erfolgschancen zu gewährleisten (BVerwG, Beschl. v. 06.08.2020 – 6 B 11/20 –, juris Rdnr. 12). Dem hat die Beklagte Rechnungen getragen, indem sie vor der Prüfung mit der Bekanntmachung des Prüfungstermins zugleich darüber belehrt hat, dass als Hilfsmittel das „Polizeifachhandbuch, unkommentiert“ zugelassen ist. Nach Auskunft des Verlages ist die PDV 100 seit dem Jahr 2018 Bestandteil des Polizei-Fach-Handbuchs. Eine Vielzahl der Prüflinge hatte vor der Prüfung festgestellt, dass sie die PDV 100 mit sich geführt haben. Zu Recht macht die Beklagte geltend, dass die Angabe des zulässigen Hilfsmittels, „Polizeihandbuch, unkommentiert“ so zu verstehen ist, dass die PDV 100 damit ebenfalls erfasst ist (VG Magdeburg, Beschl. v. 16.10.2020 – 5 B 134/19 – BA S. 6). Dies ergibt sich aus der verwendeten Formulierung und den Besonderheiten des Polizei-Fach-Handbuchs. Ein Vergleich der Angaben der zulässigen Hilfsmittel der einzelnen Modulprüfungen zeigt, welche Hilfsmittel jeweils zugelassen waren. Für den Erstversuch der Modulprüfung am 27.06.2018 war dies das „Polizeifachhandbuch unkommentiert, ohne PDV 100“ (Bl. 13 Beiakte A), zugelassene Hilfsmittel für die erste Wiederholungsprüfung am 19.10.2018 waren „unkommentierte Gesetzes- und Verordnungstexte“ (Bl. 35 Beiakte A) und für die zweite Wiederholungsprüfung am 03.04.2019 war als Hilfsmittel das „Polizeifachhandbuch, unkommentiert“ zugelassen (Bl. 53 Beiakte A). Aus der unterschiedlichen Bezeichnung des Hilfsmittels „Polizei-Fachhandbuch, unkommentiert“, nämlich einmal mit dem Zusatz „ohne PDV 100“ und einmal ohne diese Einschränkung folgt ohne Weiteres, dass die PDV 100 als Hilfsmittel für die streitgegenständliche Klausur zugelassen war. Entgegen der Behauptung der Klägerin kann die PDV 100 als Bestandteil des Polizei-Fach-Handbuchs über den Buchhandel bezogen werden. Das Handbuch wird herausgegeben vom „Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH, Buchvertrieb“. Das Handbuch lässt sich über deren Internetauftritt sowie im Buchhandel beziehen. Der Bestellschein des Verlags für das Polizei-Fach-Handbuch weist in einem als „Wichtiger Hinweis“ beschriebenen und blau hinterlegten – sich von der übrigen Schrift damit deutlich abhebenden – Textfeld unter der Titelzeile „Polizeidienstvorschrift 100 – Führung und Einsatz der Polizei – (PDV 100)“ auf Folgendes hin: „Die PDV 100 ist fester Bestandteil des Polizei-Fach-Handbuchs in der Loseblatt-Ausgabe. Diese Vorschrift ist als ‚Verschlusssache – Nur für den Dienstgebrauch‘ eingestuft und der entsprechende Abschnitt des Polizei-Fach-Handbuchs wird daher nur an Bezugsberechtigte ausgeliefert!“. Die Bezugsberechtigung ist „durch Dienstausweis (Kopie) oder das Dienstsiegel der zuständigen Dienststelle bzw. Behörde“ nachzuweisen. Die „Auslieferung der PDV 100 erfolgt ausschließlich direkt über den Verlag an die bezugsberechtigten Bezieher.“ Die Klägerin hatte damit die Möglichkeit, das Polizei-Fach-Handbuch einschließlich der PDV 100 unter Vorlage eines einzuholenden Nachweises der Dienststelle, selbst zu bestellen und zu beziehen. Es hätte ihr oblegen, sich das vollständige Hilfsmittel zu beschaffen, zumal es aufgrund des Loseblatt-Formats auch ein Leichtes gewesen wäre, die PDV 100 zunächst vorzuhalten und erst unmittelbar vor der Prüfung - soweit notwendig - auszuheften. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin wendet sich gegen den Bescheid der Beklagten über das endgültige Nichtbestehen der Zwischenprüfung. Die 1984 geborene Klägerin studierte im Studienjahrgang B 54/1/18 im Studiengang Polizeivollzugsdienst (B. A.) an der beklagten F.. Am 22.06.2018 wurden die Anwärter über den Termin für die Modulklausur im Einführungsstudium zum Modul 03 - Grundlagen polizeilichen Handelns - am 27.06.2018 informiert. Die Terminsbestimmung enthielt den Hinweis, dass als Hilfsmittel das „Polizeifachhandbuch unkommentiert, ohne PDV 100“, zugelassen war. Die Klägerin bestand die am 27.06.2018 ausgegebene Klausur im Modul 03 - Grundlagen polizeilichen Handelns - mit dem Ergebnis 1,00 Rangpunkte und der Note ungenügend nicht. Unter dem 15.10.2018 wurden die Kandidaten wegen der 1. Wiederholungsklausur darüber informiert, dass als Hilfsmittel unkommentierte Gesetzes-und Verordnungstexte zugelassen seien. Die am 19.10.2018 ausgegebene Wiederholungsklausur bestand die Klägerin mit 3,00 Rangpunkten und der Note mangelhaft nicht. Wegen der für den 03.04.2019 vorgesehenen 2. Wiederholungsprüfung wurden die Kandidaten unter dem 25.03.2019 darüber informiert, dass als Hilfsmittel das „Polizeifachhandbuch, unkommentiert“, zugelassen sei. Die am 03.04.2019 ausgegebene Klausur wurde von den Prüfern mit 4,00 Rangpunkten und der Note mangelhaft bewertet. Mit Bescheid vom 08.05.2019 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis der Klausurbewertung und zugleich mit, dass sie die Bachelorprüfung endgültig nicht bestanden habe. Dagegen erhob die Klägerin am 17.05.2019 Widerspruch und machte geltend, die Prüfung sei aus formellen Gründen rechtswidrig, weil als Hilfsmittel für die Klausur nur das Polizeifachhandbuch, unkommentiert, zugelassen gewesen sei. Gegenstand der Klausur indes sei auch die PDV 100 gewesen, die im Zeitpunkt der Prüfung nicht Bestandteil des Polizeifachhandbuches gewesen sei. Nachdem die Prüfer erklärt hatten, dass sie für eine abweichende Bewertung der Klausur auch nach erneuter Überprüfung keinen Anlass sähen und der Verlag Deutsche Polizeiliteratur GmbH Buchvertrieb mit E-Mail vom 24.05.2019 mitgeteilt hatte, dass die PDV 100 seit dem 01.01.2018 „wieder als fester Bestandteil des Polizeifachhandbuchs“ geführt worden sei, wies die Beklagte den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 17.06.2019 zurück. Die Studierenden seien mit dem Schreiben vom 25.03.2019 darüber informiert worden, dass als Hilfsmittel das Polizeifachhandbuch, unkommentiert, zugelassen sei. Inhalt des Polizeifachhandbuchs sei seit dem 01.01.2018 neben dem Grundgesetz, Auszügen aus dem BGB, dem StGB und weiteren Gesetzen auch die PDV 100. Die zugelassenen Hilfsmittel zur Klausur mitzubringen, habe den Studierenden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht oblegen. Wenn der Klägerin der Umfang der zugelassenen Hilfsmittel unklar gewesen sei, so hätte es ihr oblegen, dies im Vorfeld zu klären. Mit der dagegen am 15.07.2019 erhobenen Klage macht die Klägerin weiter geltend, die Modulprüfung vom 03.04.2019 leide unter einem formellen Mangel, weil die Beklagte nicht genügend klar bestimmt habe, welche Hilfsmittel bei der Prüfung zugelassen seien. Zwar seien die Studierenden darüber informiert worden, dass als Hilfsmittel das Polizeifachhandbuch, unkommentiert, zugelassen sei. Es sei indes unklar gewesen, ob die PDV 100 Bestandteil des Polizeifachhandbuchs gewesen sei. So habe am Prüfungstag Frau PHK A. auf Nachfrage der Klägerin nicht mitteilen können, ob die PDV 100 genutzt werden dürfe. In den vorangegangenen Prüfungen sei die PDV 100 nicht genutzt worden. Erst etwa 10 Minuten nach Beginn der Prüfung habe Herr POR Dr. P. den Kandidaten mitgeteilt, dass die PDV 100 genutzt werden dürfe. Die PDV 100 könne nicht Bestandteil des Polizeifachhandbuchs sein, weil das aus 5 Bänden bestehende Polizeifachhandbuch öffentlich zu erwerben sei, während die PDV 100 nur für den internen Dienstgebrauch bestimmt und deshalb öffentlich nicht erwerblich sei. Sie beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 08.05.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.06.2019 zu verpflichten, die Klägerin nochmals zur Modulprüfung für das Modul 03 - „Grundlagen polizeilichen Handelns“ - zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, den Studierenden sei mit Schreiben vom 25.03.2019 mitgeteilt worden, dass für die Klausur als Hilfsmittel das „Polizeifachhandbuch, unkommentiert“ zugelassen sei. Anders als noch für die Prüfung vom 27.06.2018 habe der Hinweis den Zusatz „ohne PDV 100“ nicht enthalten. Im Vorfeld habe keiner der Prüfungsteilnehmer wegen der zugelassenen Hilfsmittel nachgefragt. Am Prüfungstag selbst habe Frau PHK A. nochmals auf die zugelassenen Hilfsmittel hingewiesen. Erst zu diesem Zeitpunkt hätten sich Prüfungsteilnehmer danach erkundigt, ob die PDV 100 im Polizeifachhandbuch enthalten sein dürfe, weil eine Vielzahl von Prüfungsteilnehmern festgestellt habe, dass sie die PDV 100 bei sich hätten. Den Prüfungsteilnehmern sei von Herrn POR Dr. P. unmittelbar vor Beginn der Prüfung bestätigt worden, dass die PDV 100 als Bestandteil des Polizeifachhandbuches als Hilfsmittel zugelassen sei. Der Einwand der Klägerin, die PDV 100 könne nicht käuflich erworben werden, greife nicht durch, weil die Beschaffung des vollständigen Polizeifachhandbuches bei Vorlage des Dienstausweises möglich sei.