Urteil
5 A 253/18 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:0705.5A253.18MD.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch den Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig aber unbegründet. 1.) Die Klage ist zulässig. Die Klage gegen die Feststellung des Beklagten vom 11.08.2017, der Kläger dürfe aufgrund des Ergebnisses der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden, ist als Feststellungsklage statthaft. Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO mit dem Ziel der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist statthaft. Das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung ist kein Verwaltungsakt. Diese Maßnahme ist nach ihrem objektiven Sinngehalt nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Die Sicherheitsüberprüfung dient dem Zweck, den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Umstände zu gewährleisten. Die Auswirkungen einer negativen Entscheidung für den Betroffenen sind nicht Gegenstand der Prüfung und demzufolge nicht Regelungsinhalt der abschließenden Entscheidung (vgl. zur Klageart BVerwG, Urteile vom 15.02.1989 - 6 A 2/87 -, juris Rn. 21 und vom 31.03.2011 - 2 A 3/09 -, juris Rn. 14 f.). Der Kläger hat auch ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung, § 43 Abs. 1 VwGO. Als Feststellungsinteresse ist jedes anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art anzusehen, das hinreichend gewichtig ist, um die Position des Betroffenen zu verbessern. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Kläger hat ein schutzwürdiges Interesse rechtlicher Art. Die nachteiligen Folgen, die das vorliegende Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung für die Dienstausübung bzw. den beruflichen Werdegang des Klägers als Soldat bei der Bundeswehr im Falle des dortigen Bekanntwerdens nach sich ziehen kann, sind geeignet, ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob diese Entscheidung rechtmäßig ist, zu begründen. Der Kläger hat bei der Bundeswehr eine neue Sicherheitserklärung Ü 2 nach dem SÜG abgegeben, deren Ergebnis seiner dortigen Beschäftigung als Soldat auf Zeit nicht entgegensteht. Für die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung ist die zuständige Stelle die Behörde, die eine betroffene Person mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will (vgl. für den Bereich des Bundes § 3 Abs. 1 Nr. 1 SÜG, vgl. auch § 5 Abs. 1 SÜG-LSA). Danach hat der für den Bereich der Bundeswehr zuständige Geheimschutzbeauftragte (§ 3a Abs. 1 SÜG) seine Entscheidung auf der Grundlage der vor der dortigen Ernennung abgegebenen Sicherheitserklärung des Klägers getroffen. Dies zugrunde gelegt, kann auch das Ergebnis der Sicherheitsprüfung durch das MLV LSA weiterhin Nachteile für den Kläger bewirken. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Feststellung eines Sicherheitsrisikos grundsätzlich nicht über den Bereich der Behörde hinaus wirkt, die den Betroffenen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Für die Sicherheitsüberprüfung ist jeweils die Behörde zuständig, die den Betroffenen mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betrauen will. Die damit einhergehenden Aufgaben nimmt der jeweilige Geheimschutzbeauftragte der Behörde für diese wahr (§ 3a Abs. 1 SÜG, § 5 Abs. 1 Satz 1 SÜG-LSA). Danach hat der Geheimschutzbeauftragte einer anderen Behörde eine erneute Sicherheitsüberprüfung durchzuführen. Ihm obliegt die Entscheidung darüber, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, das der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit des Betroffenen entgegensteht (§ 16 Abs. 3 Satz 1 SÜG-LSA). Ob und mit welchem Ergebnis eine Sicherheitsüberprüfung stattgefunden hat, geht auch nicht in die Personalakte des Betroffenen ein. Die Aufgaben des Geheimschutzbeauftragten sind von einer von der Personalverwaltung getrennten Organisationseinheit wahrzunehmen (§ 4 Abs. 2 SÜG-LSA). Nach § 20 Abs. 1 SÜG-LSA führt die zuständige Stelle innerhalb der Behörde über den Betroffenen eine Sicherheitsakte, in die alle die Sicherheitsüberprüfung betreffenden Informationen aufzunehmen sind. Diese Sicherheitsakte ist kein Bestandteil der Personalakte. Sie ist gesondert zu führen und darf weder der personalverwaltenden Stelle noch dem Betroffenen zugänglich gemacht werden (§ 20 Abs. 3 SÜG-LSA). Die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung sind gesondert aufzubewahren und gegen unbefugten Zugriff zu schützen (§ 21 Abs. 1 SÜG-LSA). Die weiterbestehende nachteilige Wirkung der Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos durch den Geheimschutzbeauftragten des MLV LSA und damit das Feststellungsinteresse wird aber dadurch begründet, dass die Unterlagen über die Sicherheitsüberprüfung bei dem Geheimschutzbeauftragten weiterhin verfügbar bleiben und nach der gesetzlichen Regelung an eine andere Behörde zu übermitteln sind. Die Sicherheitsakte ist erst fünf Jahre nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu vernichten (§§ 21 Abs. 2 Satz 2, 24 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SÜG-LSA). Diese Frist begann im Falle des Klägers mit seinem Ausscheiden aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit aufgrund seiner Freistellung von der Pflicht zur Arbeitsleistung mit Wirkung vom 17.08.2017 zu laufen und endet am 17.08.2022. Denn der Kläger hat zum 01.08.2016 eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen. Ihm wurde die Referatsleitung des Referats 33 im MLV LSA übertragen, zu der der Umgang mit sicherheitsempfindlichen Aufgaben gehört. Dass die Sicherheitsüberprüfung grundsätzlich vor der Betrauung mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit abgeschlossen sein soll (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 1 SÜG-LSA) – was vorliegend nicht geschehen ist –, bedeutet nicht, dass der Kläger damit keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hätte. Auch kann § 21 SÜG-LSA nicht ein Grundsatz dergestalt entnommen werden, dass die Sicherheitsakte dann innerhalb eines Jahres zu vernichten ist, wenn – wie im Fall des Nichtaufnehmens einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit – die Behörde kein weiteres berechtigtes Interesse an den sicherheitserheblichen Erkenntnissen haben kann. Denn käme es darauf an, bedürfte es keiner weitergehenden fünfjährigen Aufbewahrungsfrist nach dem Ausscheiden des Betroffenen aus einer zuvor wahrgenommenen sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Nach den weiteren gesetzlichen Bestimmungen ist die Sicherheitsakte im Fall des Wechsels der Behörde oder des Dienstherrn dorthin abzugeben (§ 20 Abs. 3 SÜG-LSA), sofern der Betroffene in einer anderen Behörde sicherheitsempfindliche Tätigkeiten ausüben soll. Auf eine Sicherheitsüberprüfung kann verzichtet werden, wenn für den Betroffenen vor weniger als fünf Jahren eine gleich- oder höherwertige Sicherheitsüberprüfung durchgeführt worden ist und die Unterlagen verfügbar sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 3 SÜG-LSA). Zudem sieht § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 20 SÜG-LSA vor, dass in der Sicherheitserklärung Angaben zu früheren Sicherheitsüberprüfungen anzuzeigen sind. Dies gilt auch für eine Sicherheitserklärung im Bereich der Bundeswehr (vgl. § 13 Abs. 1 Nr. 19 SÜG). Nach den rechtlichen Vorgaben trifft der Geheimschutzbeauftragte einer anderen Behörde zwar eine eigenständige Feststellung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos und eine derartige Prüfung kann je nach den in der Behörde anfallenden Tätigkeiten zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Diese Entscheidung trifft er indes unter Berücksichtigung aller vorliegenden sicherheitserheblichen Erkenntnisse und damit unter Berücksichtigung der in einer früheren Sicherheitserklärung getätigten Angaben sowie eines bereits vorliegenden Ergebnisses einer Sicherheitsüberprüfung. Im vorliegenden Fall besteht insoweit die Möglichkeit, dass das Vorliegen einer Sicherheitsüberprüfung oder die enthaltenen Angaben der Sicherheitserklärung dem Kläger im Falle des Bekanntwerdens bei der Bundeswehr zum Nachteil gereichen können. Unter weiteren Gesichtspunkten besteht ein Feststellungsinteresse - anders als der Kläger meint - jedoch nicht. Ein solches folgt nicht aus seinem Interesse an der Berichtigung der über ihn in dem Nachrichtendienstlichen Informationssystem (NADIS) der Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder befindlichen Daten. Soweit der Kläger vorträgt, die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten habe dazu geführt, dass er in NADIS gelistet sei, weshalb die gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Entscheidung dazu beitrage, dass er nicht weiter in NADIS geführt werde, ist dies nicht der Fall. Weder sieht das Gesetz eine Übermittlung der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten an die Verfassungsschutzbehörde vor, noch stellt dieser selbst Daten in das NADIS ein (vgl. zu Übermittlung und Zweckbindung § 23 SÜG-LSA). Die Rechtsgrundlage für die Aufnahme von Informationen in das NADIS sind die Verfassungsschutzgesetze des Landes und des Bundes (§§ 1, 2 Abs. 3, 9 LVerfSchG i.V.m. §§ 1, 2, 5 Abs. 3, Abs. 4 Nr. 1, 6 BVerfSchG). Der Verfassungsschutz ist befugt, die im Rahmen seiner Mitwirkung bei der Sicherheitsüberprüfung gewonnenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse zu speichern, zu verändern und zu nutzen (§ 22 Abs. 2 Nr. 3 SÜG LSA). Diese Erkenntnisse umfassen die Rechercheergebnisse des BStU für den Fall des Vorliegens sicherheitserheblicher Erkenntnisse, die der Verfassungsschutz LSA erhalten hat (vgl. § 14 Abs. 5 Satz 2 SÜG-LSA). Auch ein schutzwürdiges Interesse ideeller Art (Rehabilitierungsinteresse) besteht nicht. Ein solches wäre anzunehmen, wenn von der Feststellung des Beklagten eine den Kläger in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigende und diskriminierende Wirkung ausginge, die nur durch die gerichtliche Entscheidung beseitigt werden kann (BVerwG, Urteil vom 15.02.1989 - 6 A 1/87 -, juris). Ein Rehabilitierungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn die Entscheidung mit einem Verhalten des Betroffenen begründet wurde, das geeignet ist, ihn in der Achtung der Öffentlichkeit oder seiner Kollegen herabzusetzen, und wenn diese Begründung auch irgendwelchen, nicht mit der Sicherheitsüberprüfung betrauten Personen bekanntgeworden ist (BVerwG, Urteil vom 15.02.1989 - 6 A 1/87 -, juris Rn. 16). Dies ist hier nicht der Fall. Bei objektiver und vernünftiger Betrachtungsweise kommt der Feststellung, in der Person des Klägers liege ein Sicherheitsrisiko vor, allein keine diskriminierende Wirkung zu. Insofern fehlt es für diese Annahme an konkreten Anhaltspunkten, wie etwa der Eignung, das Ansehen des Klägers in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Die Sicherheitsüberprüfung ist eine vorbeugende Maßnahme des Geheimschutzes. Sie ist nicht darauf gerichtet, ein Werturteil über den Betroffenen abzugeben. Darüber hinaus kann auch ein festgestelltes Sicherheitsrisiko auf unterschiedlichen Gegebenheiten beruhen und setzt insbesondere nicht voraus, dass der Betroffene schuldhaft gehandelt hat. Die tatsächliche Begründung, der Kläger habe in seiner Sicherheitserklärung unwahre Angaben getätigt und sei darüber hinaus auch erpressbar, ist auch nicht über die mit der Sicherheitsüberprüfung betrauten Stellen hinaus bekanntgeworden. Soweit der Kläger vorgetragen hat, verschiedene Personalabteilungen hätten sich zu seinen Lasten abgesprochen und im Kollegen- und Freundeskreis kursiere der Vorwurf einer unredlich verschwiegenen „Stasi-Belastung“, trägt er schon nicht vor, dass dies auf die Begründung des Geheimschutzbeauftragten zurückzuführen ist. Dagegen spricht auch, dass dieser ausweislich des Gesprächsvermerks der Personalabteilung vom 18.08.2017 über das mit dem Kläger im Rahmen seiner Freistellung von der Arbeitsleistung geführte Gespräch, gegenüber der Personalabteilung die Gründe für seine Entscheidung nicht mitgeteilt hat. Damit wurde kein nach außen sichtbarer Tatbestand geschaffen. Dieser kann sich auch nicht allein aus der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ergeben. Denn die Beendigung als solche lässt keinen Schluss darauf zu, aus welchem Grund sie erfolgte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis vorliegend nicht etwa außerordentlich gekündigt wurde, sondern eine ordentliche Kündigung dokumentiert ist. Im Übrigen wurde das Arbeitsverhältnis nicht auf der Grundlage der Feststellung des Geheimschutzbeauftragten beendet, sondern wegen des Vorwurfs, der Kläger habe bei der Einstellung in den Landesdienst im Jahr 2008 verschwiegen, inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen zu sein und seinen Personalbogen dahingehend unwahr ausgefüllt zu haben. Dass der Kläger das von ihm geführte Klageverfahren vor dem Arbeitsgericht A-Stadt (7 Ca 2420/17) gegen seine Kündigung durch den Beklagten mit einem Vergleich abschloss und dadurch eine gerichtliche Klärung nicht herbeiführte, obwohl er diesen Rechtsweg bereits beschritten hatte, führt weder dazu, dass ein rechtliches Interesse zu verneinen ist, noch, dass es dem Kläger an einem Rechtsschutzbedürfnis mangelt. Er hat sich damit nicht selbst der Möglichkeit begeben, einen primären Rechtsschutz gegen die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten zu erlangen. Denn in jenem Verfahren lag ein anderer Sachverhalt zu Grunde. Die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten selbst war nicht Gegenstand des arbeitsgerichtlichen Verfahrens. Dem Kläger wurde nicht wegen seiner fehlenden Verwendungsmöglichkeit infolge der Sicherheitsüberprüfung gekündigt, sondern wegen des Vorwurfs, bereits bei seiner Einstellung in den Landesdienst im Jahr 2008 verschwiegen zu haben, inoffizieller Mitarbeiter des MfS gewesen zu sein und seinen Personalbogen dahingehend unwahr ausgefüllt zu haben. In diesem arbeitsgerichtlichen Verfahren wäre die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten nicht entscheidungserheblich gewesen. Eine arbeitsgerichtliche Entscheidung hätte sich allenfalls mittelbar auf die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten ausgewirkt, wenn auch das Arbeitsgericht seiner Entscheidung die Antwort auf die Frage zugrunde gelegt hätte, ob eine nebenamtliche Tätigkeit auch die inoffizielle Mitarbeit umfasst. Von der Beendigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens ist daher weder das Feststellungsinteresse im hiesigen Verfahren betroffen, noch ist dem Kläger infolge seiner Vorgehensweise widersprüchliches Verhalten vorzuwerfen. 2.) Die Klage ist aber unbegründet. Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten, dass ein Sicherheitsrisiko besteht, ist rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Feststellung ist § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SÜG-LSA i.V.m. § 16 Abs. 3, Abs. 7 SÜG-LSA. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SÜG-LSA liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit der betroffenen Person bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (Nr. 1) oder wenn tatsächliche Anhaltspunkte eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen (Nr. 2). Der Umfang der gerichtlichen Kontrolle ist wegen des dem Beklagten insoweit eingeräumten Beurteilungsspielraums eingeschränkt. Das Gesetz weist der zuständigen Stelle (die jeweilige Behörde und für sie der jeweilige Geheimschutzbeauftragte, vgl. § 5 Abs. 1 SÜG-LSA) die Bewertung der über die zu überprüfende Person gewonnenen Erkenntnisse auf Grund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalles zu (§§ 16 Abs. 3 Satz 1, 7 Abs. 3 SÜG-LSA). Für die hiernach zu treffende umfassende Würdigung aller Belange enthält das Gesetz eine Vorrangklausel, wonach im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen hat (§ 16 Abs. 3 Satz 2 SÜG-LSA). Damit räumt das Gesetz der zuständigen Stelle bei der Prüfung und Abwägung der „Anhaltspunkte“ und „Zweifel“ eine fachliche Einschätzungsprärogative ein (vgl. zum SÜG BVerwG, Beschluss vom 17.09.2015 - 2 A 9/14-, juris, BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 - 1 WB 3/19 -, juris, vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2020 - 1 B 1716/19 -, juris Rn. 32). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat. Gemessen an diesen Maßstäben ist die Entscheidung des Beklagten rechtmäßig. Ein Verstoß gegen Verfahrensvorschriften liegt nicht vor. Der Geheimschutzbeauftragte beim MLV LSA war gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 SÜG-LSA für die streitgegenständliche Sicherheitsüberprüfung der Stufe Ü 1 zuständig. Die Abfrage bei dem BStU und die Übermittlung der daraufhin erhaltenen Erkenntnisse an den Verfassungsschutz ist rechtmäßig (§ 14 Abs. 5 SÜG-LSA, § 21 Abs. 1 Nr. 8 StUG). Die Unterrichtung durch den Verfassungsschutz liegt vor (§ 16 Abs. 2 Satz 1 SÜG-LSA). Der Kläger hatte die Gelegenheit, sich vor der Feststellung des Sicherheitsrisikos persönlich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 SÜG-LSA. Hiervon hat er bei einem Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten, dessen Stellvertreterin sowie dem Staatssekretär im MLV LSA am 09.08.2017 Gebrauch gemacht. Ein Verfahrensverstoß folgt auch nicht aus dem aus Sicht des Klägers unterbliebenen Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten, das er bei der Abgabe seiner Sicherheitserklärung gewünscht hatte (vgl. Nr. 11 der Sicherheitserklärung). Das Gesetz sieht ein Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten nicht als Verfahrensbestandteil vor und bestimmt insbesondere keine Folge für den Fall eines unterbliebenen Gesprächs. Ein etwaig unterbliebenes Gespräch hat sich im vorliegenden Fall auch nicht ausgewirkt, denn der Kläger hatte seinen Gesprächswunsch im Zusammenhang mit der Frage nach Anbahnungs- und Werbungsversuchen (Nr. 5.1) hinterlegt. Diese Frage – ob er einem Anwerbungsversuch (etwa des MfS) begegnet ist – hat er nicht verneint. Daraus hat der Geheimschutzbeauftragte auch keine für ihn negative Schlussfolgerung gezogen. Die Entscheidung ist zudem materiell rechtmäßig. Der Geheimschutzbeauftragte ist ohne Beurteilungsfehler davon ausgegangen, dass tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die sowohl Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit als auch eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SÜG-LSA). Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in den unwahren Angaben des Klägers in seiner Sicherheitserklärung tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SÜG-LSA) erkannt hat. Tatsächliche Anhaltspunkte sind Tatsachen - nicht bloße Vermutungen - die auf das Vorliegen von Sicherheitsrisiken schließen lassen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1990 - 1 C 12/88 -, juris). Dies bedeutet, dass im Hinblick auf die Zuverlässigkeit (Nr. 1), die besondere Anbahnungsgefahr durch ausländische Nachrichtendienste oder kriminelle bzw. extremistische Vereinigungen (Nr. 2) bzw. die Zweifel hinsichtlich der Verfassungstreue (Nr. 3) keine feste Gewissheit erforderlich ist. Es genügt, wenn die verständige Würdigung der feststehenden zugrundeliegenden Tatsachen ernstliche Zweifel daran ergeben, dass der Betroffene z. B. die Pflicht zur Geheimhaltung strikt beachten werde (BVerwG, Urteil vom 31.03. 2011 - 2 A 3/09 -, juris). a) Die Feststellung beruht auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage sowie einer zutreffenden Bewertung der anzuwendenden Begriffe und enthält keine sachfremden Erwägungen. Grundlage waren die Angaben des Klägers in seiner Sicherheitserklärung vom 03.11.2016, das Ergebnis der Recherche des BStU vom 21.04.2017, die Unterrichtung durch den Verfassungsschutz vom 08.06.2017 sowie die persönliche Anhörung unter dem 09.08.2017. Danach hat der Kläger seine Sicherheitserklärung vorwerfbar unwahr ausgefüllt, indem er verneinte, nebenamtlich für das MfS tätig gewesen zu sein. Der Kläger hat die Sicherheitserklärung wahrheitswidrig abgegeben. Er hat mit Unterschrift vom 03.11.2016 in seiner Sicherheitserklärung bestätigt, die von ihm auf die Frage „Waren sie haupt- oder nebenamtlich für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR tätig?“ (Nr. 5.2) angekreuzte Antwort „Nein“ nach bestem Wissen wahrheitsgemäß und vollständig gegeben zu haben. Dies ist aber nicht der Fall. (1) Der Geheimschutzbeauftragte durfte ohne Beurteilungsfehler davon ausgehen, dass die Frage Nr. 5.2 der Sicherheitserklärung dahingehend zu verstehen ist, dass damit eine etwaige Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter für das MfS anzugeben ist. Der Begriff nebenamtliche Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR beinhaltet die inoffizielle Mitarbeit für das MfS. Dies ergibt sich zwar nicht aus der Anlage „Hinweise zur Sicherheitsüberprüfung“, die eine derartige Erläuterung nicht enthalten. Auch in dem Formular selbst werden die Begriffe hauptamtlich, nebenamtlich sowie Nachrichtendienste der ehemaligen DDR nicht konkretisiert. Indes ist der Begriff nebenamtlich einer eindeutigen Auslegung zugänglich. Die dem Kläger in dem Formular der Sicherheitserklärung gestellte Frage Nr. 5.2 ist eine Äußerung des MLV LSA, für deren Auslegung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 BGB nicht der innere, sondern der erklärte Wille in der Äußerung maßgeblich ist, wie er aus einem verobjektivierten Empfängerhorizont heraus verstanden werden muss (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.08.2003 - 1 WB 3/03 -, juris). Danach ist die Formulierung „nebenamtliche Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR“ nach ihrem Wortlaut und unter Berücksichtigung des von dem Kläger unterschriebenen „Antrags auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 8 StUG“, der Frage Nr. 5.1. „Kontakte fremder Nachrichtendienste/ Umstände, die auf einen Anbahnung und Erwerbungsversuch hindeuten können“ sowie des SÜG-LSA so zu verstehen, dass damit die Tätigkeit als Inoffizieller Mitarbeiter für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR gemeint ist. Nach dem Sprachgebrauch des Ministeriums für Staatssicherheit der ehemaligen DDR wurde zwischen hauptamtlichen Mitarbeitern und inoffiziellen Mitarbeitern unterschieden (vgl. zu dieser Wortwahl Rechercheergebnisse des BStU, Beiakte G). Hauptamtliche Mitarbeiter sind Personen, die in einem offiziellen Arbeits- oder Dienstverhältnis des Staatssicherheitsdienstes gestanden haben (vgl. auch § 6 Abs. 4 StUG). Der Umstand, dass der Vordruck der Sicherheitserklärung in Abgrenzung zu der hauptamtlichen Tätigkeit nicht den Begriff der inoffiziellen Mitarbeit, sondern der nebenamtlichen Tätigkeit verwendet, bedeutet aus der Sicht eines verständigen Dritten – in der Lage des Adressat – der Fragen nicht, dass damit die Frage nach einer etwaigen inoffiziellen Mitarbeit nicht gestellt wird. Vielmehr wird durch die Ergänzung des Begriffs der hauptamtlichen Tätigkeit um den der nebenamtlichen Tätigkeit verdeutlicht, dass nicht lediglich nach einer hauptamtlichen Tätigkeit gefragt ist, sondern weitere Formen des Zutragens von Informationen an einen Nachrichtendienst der DDR erfasst sind. Unter diese Variante fällt insbesondere die inoffizielle Mitarbeit für das MfS. Soweit zwischen einem Hauptamt und einem Nebenamt etwa nach dem Umfang der anfallenden Aufgaben, dem zeitlichen Umfang der Aufgabenerledigung oder danach, ob es sich um eine dem Haupterwerb dienende Tätigkeit handelt unterschieden werden könnte, so wäre jedenfalls unter jedem dieser Gesichtspunkte auch eine inoffizielle Mitarbeit von dem Begriff des Nebenamtes erfasst. Denn bei dieser war ein Mitarbeiter nicht in Vollzeit bei dem MfS beschäftigt, sondern trug dem MfS in individuellem Umfang Informationen zu, ohne bei diesem angestellt zu. Einzig nach einer formal auf einen Begriff des Nebenamtes abstellenden Betrachtung, nach dem der Dienstherr dem Betroffenen eine weitere öffentliche Aufgabe zusätzlich zu seinem Hauptamt überträgt, käme eine abweichende Einschätzung überhaupt in Betracht. Diese liegt indes im vorliegenden Fall fern. Dem Begriff der nebenamtlichen Tätigkeit kommt bei objektiver Betrachtung nicht eine derartige Bedeutung, im Sinne eines nicht zu einem Hauptamt gehörenden Kreises von Aufgaben, der aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses wahrgenommen wird (vgl. dazu § 73 Abs. 1 Alt. 1 LBG LSA), zu. Insofern bleibt bereits offen, welche weitere Art der Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der DDR – neben der Inoffiziellen Mitarbeit – von einem derart verstandenen Begriff der „nebenamtlichen Tätigkeit“ überhaupt erfasst sein soll, zumal das Beamtentum oder ein Beamtenstatus in der DDR nicht existierte. Auch der Kläger trägt nicht vor, welche Vorstellung er mit diesem Begriff unter den Bedingungen der ehemaligen DDR eigentlich verbunden haben will. Insofern ist auszuschließen, dass die Sicherheitserklärung etwa einen Fall zu umfassen beabsichtigt, bei dem einem hauptamtlichen Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes das weitere Nebenamt einer Tätigkeit für das MfS übertragen wurde, oder dass ein Beschäftigter in der DDR von seinem (öffentlichen) Arbeitgeber die Tätigkeit als Mitarbeiter eines Nachrichtendienstes im Nebenamt übertragen erhielt. Solche Formen sind schon nach dem Zweck und dem Selbstverständnis des MfS als konspirativ operierender Nachrichtendienst nicht denkbar. In der Sicherheitserklärung soll jedenfalls die Frage geklärt werden, ob ein Betroffener entweder hauptamtlich oder sonst wie für einen Nachrichtendienst der DDR tätig war. Die Unterscheidung zwischen haupt- und nebenamtlich verdeutlicht vor diesem Hintergrund allein, dass nicht lediglich die hauptamtliche Tätigkeit, sondern auch weitere Formen des Zutragens von Informationen anzugeben sind und ausdrücklich nicht nur die Vollzeittätigkeit umfasst ist. Zu den damit erfassten weiteren Formen des Zutragens gehört insbesondere das von dem Kläger praktizierte Weitergeben von Informationen auf der Grundlage einer Verpflichtung gegenüber dem MfS in Folge einer schriftlichen Erklärung. Denn es handelt sich nicht um das rein zufällige oder mittelbare Weitergeben von Informationen an das MfS, etwa im Rahmen privater Gespräche, bei denen die MfS-Tätigkeit eines Beteiligten nicht erkennbar ist oder bloß vermutet wird. Der Kläger hat sich zur Lieferung von Informationen an den Staatssicherheitsdienst der DDR - mithin zur Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter - bereiterklärt. Er ist handschriftlich und durch seine Unterschrift bestätigt eine Bindung mit dem MfS eingegangen, die ihm erteilten Aufgaben zu erfüllen, die vereinbarten Treffen einzuhalten und bei Abriss der Verbindung diese zum frühestmöglichen Zeitpunkt wieder aufzunehmen und über alle Aspekte der Zusammenarbeit strengstes Stillschweigen zu bewahren (vgl. die Verpflichtungserklärung des Klägers, Beiakte G). Für diese Art der Tätigkeit hat das MfS selbst ein eigenständiges Verhältnis geschaffen und somit neben der Vollzeittätigkeit ein weiteres förmliches Tätigkeitsformat eingerichtet. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Klägers, eine eigene Einschätzung über Sicherheitsrisiken zu treffen und eigenständig die von ihm anzugebenden Informationen vorzuselektieren, sondern den dafür zuständigen Stellen wahrheitsgemäße und vollständige Angaben für deren Bewertung zu liefern (BVerwG, Beschluss vom 04.02.2019 - 1 WDS-VR 1/19 -, juris). Diese Auslegung wird gestützt durch das auch dem Kläger als Ausfüllhinweis übersandte SÜG-LSA und dem von ihm unterschriebenen „Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 8 StUG“. Nach diesen Bestimmungen – die ausdrücklich den Begriff des inoffiziellen Mitarbeiters im Zusammenhang mit der Überprüfung enthalten (§ 6 Abs. 4 StUG, § 14 Abs. 5 Satz 1 SÜG-LSA) – wird deutlich, dass im Sicherheitsüberprüfungsverfahren die Abfrage nach einer inoffiziellen Mitarbeit für das MfS erfolgt. (2) Die so verstandene Frage hat der Kläger objektiv unwahr beantwortet. Ausweislich der Mitteilung und der Rechercheergebnisse des BStU vom 21.04.2017 war er seit 23.03.1985 als Inoffizieller Mitarbeiter des MfS und seit 10.09.1985 als Führungs-IM tätig. Dazu hat er sich persönlich am 21.03.1985 schriftlich zur Mitarbeit als IM verpflichtet, unterzeichnet mit Klar- und Decknamen (Mitteilung des BStU Anlage 1.8, Beiakte G). Ausweislich seiner Verpflichtungserklärung verpflichtete er sich freiwillig mit dem MfS auf konspirativer Basis zusammen zu arbeiten und über diese Zusammenarbeit gegenüber dritten Personen strengstes Stillschweigen zu bewahren, d. h. auch gegenüber seiner Ehefrau, Verwandten, militärischen Vorgesetzten, Funktionären, staatlichen Organen und Parteien vor Gericht und gegenüber Mitarbeitern des MfS, die das vereinbarte Losungswort nicht kennen. Zudem erklärte er sich am 10.09.1985 schriftlich zur Erweiterung seiner abgegebenen Verpflichtung vom 23.03.1985 bereit, mit dem MfS auf erhöhter Stufe zusammen zu arbeiten, d.h. nach dem Rechercheergebnis des BStU eine Verpflichtung zur Mitarbeit als FIM, unterzeichnet mit Klar- und Decknamen (BStU Anlage 1.15). Der Einwand des Klägers, er habe in seiner Sicherheitserklärung angegeben, im Rahmen seiner Tätigkeit als Offizier der Luftstreitkräfte der NVA dienstlichen Kontakt zum MfS gehabt zu haben, greift nicht durch. Er hat seine Angabe „dienstliche Kontakte 1984 - 1988“ in seiner Sicherheitserklärung nicht in dem Antwortfeld unter der Frage nach einer haupt- oder nebenamtlichen Tätigkeit für das MfS der DDR (Nr. 5.2) eingefügt, sondern in dem Feld der davon unabhängig zu beantwortenden Frage nach Kontakten fremder Nachrichtendienste / Umstände, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können (Nr. 5.1). In diesem Feld (Nr. 5.1) hat er die Frage nicht mit „Nein“ beantwortet, sondern mit einem Kreuz bei der Antwortmöglichkeit „Ich bitte um ein Gespräch“ versehen. Angesichts dessen steht fest, dass der Kläger die Frage (Nr. 5.2) nach einer Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR ohne Einschränkung mit „Nein“ beantwortet hat. Anderenfalls hätte er auch an dieser Stelle das Antwortfeld „Nein“ offen gelassen und um ein Gespräch gebeten, wozu der Vordruck die Möglichkeit gab. Aus der Sicht des Adressaten der Sicherheitserklärung musste sich die Antwort so darstellen, als bestehe hinsichtlich eines Anbahnungsversuchs durch einen fremden Nachrichtendienst Gesprächsbedarf, wohingegen die Frage nach der haupt- oder nebenamtlichen Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR mit „Nein“ beantwortet wurde, ohne zusätzlich auf dienstliche Kontakte zu einem Nachrichtendienst der ehemaligen DDR hinzuweisen oder diesbezüglich um ein Gespräch zu bitten. Zudem geht die Ansicht des Klägers fehl, die von ihm als dienstliche Kontakte bezeichnete Tätigkeit sei nicht als solche für das MfS zu berücksichtigen. In der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist anerkannt, dass die Berichte eines NVA-Angehörigen an das MfS über dienstliche Belange eine Tätigkeit für das MfS darstellen. Dies gilt selbst für Berichte von Wehrpflichtigen (BAG, Urteil vom 16.10.1997 - 8 AZR 762/95 -, juris). Dieser Einschätzung schließt sich die Kammer an. Ein guter Grund dafür, das Zutragen von Informationen an das MfS dann von dem Begriff der Tätigkeit auszunehmen, wenn die Informationen aus der Arbeitsumgebung des Zuträgers stammen, ist auch für den Bereich der NVA nicht ersichtlich. Der Kläger hat hier außerdem entgegen seines Vorbringens, die Mitarbeiter des MfS seien von den Angehörigen der NVA nicht zu unterscheiden gewesen und die Tätigkeit habe zu seinem Dienstauftrag als Soldat der NVA gehört, nicht innerhalb der dienstlichen Organisation der NVA oder im Rahmen einer vereinbarten Zusammenarbeit zwischen der NVA und dem MfS Berichte verfasst, sondern sich verpflichtet, dem MfS auf geheimem Wege Informationen aus dem dienstlichen Bereich der NVA ohne deren Wissen zuzutragen. Auch der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Einwand, der Kläger habe unter Berücksichtigung der Bedeutung der Begriffe der „Mitarbeit“ bzw. des „Mitarbeiters“ und der „Zusammenarbeit“ im vorliegenden Fall zwar mit dem MfS zusammengearbeitet aber nicht bei diesem mitgearbeitet, ist nicht geeignet, die der Entscheidung zugrunde gelegten Tatsachen als unzutreffend erscheinen zu lassen. Denn auf eine Einordnung der Tätigkeit des Klägers in eine dieser Kategorien kommt es wegen seiner unterschriebenen Verpflichtungserklärung, des Inhalts, die ihm erteilten Aufträge zu erfüllen (vgl. Verpflichtungserklärung des Klägers, Beiakte G), nicht an. Damit hat sich der Mitarbeiter zur Zusammenarbeit mit dem MfS als Inoffizieller Mitarbeiter verpflichtet. Zwar lautet seine Aufgabe ausweislich seiner Verpflichtungserklärung dahingehend, mit dem MfS „zusammenzuarbeiten“. Allerdings hat das MfS selbst eine solche – von dem Kläger angeführte – Unterscheidung nicht vorgenommen. Ausweislich der Rechercheergebnisses des BStU ging das MfS davon aus, dass ein Inoffizieller Mitarbeiter mit dem MfS zusammenarbeitet und hat insofern die Begriffe der „Mitarbeit“ und des „Zusammenarbeitens“ nicht in dem von dem Kläger angeführten Umfang voneinander unterschieden. Die Zuordnung der Tätigkeit des Klägers als inoffizieller Mitarbeiter zu dem hier maßgeblichen Begriff der nebenamtlichen Tätigkeit erweist sich danach nicht als unzutreffend. Denn für den Begriff der nebenamtlichen Tätigkeit sowie der von dieser umfassten Verpflichtung als inoffizieller Mitarbeiter lässt sich aus einer Unterscheidung der Begriffe „Zusammenarbeit“ und „Mitarbeit“ nichts herleiten, da beide insoweit dem Begriff der Tätigkeit unterfallen und auch aus dem Zusatz „nebenamtlich“ keine derartige Unterscheidung folgt. Der Kläger war nach dem Vorstehenden auch für einen Nachrichtendienst tätig. Dies ist ein Dienst, der Informationen sammelt, auswertet und sich dazu verdeckter Mittel bedient. Das war bei dem MfS der Fall, das sich – wie auch hier bei der Arbeit mit dem Kläger – geheimer Treffen und Decknamen zur Ausübung ihrer Tätigkeit bediente. (3) Der Kläger hat die wahrheitswidrige Sicherheitserklärung auch subjektiv unwahr abgegeben. Er hat auf die Frage 5.2 „waren sie haupt- oder nebenamtlich für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR tätig?“ die Antwortalternative „Nein“ angekreuzt. Er konnte nicht unverschuldet davon ausgehen, nach einer inoffiziellen Tätigkeit für das MfS sei nicht gefragt worden. Die Annahme einer groben Fahrlässigkeit bei der Ausfüllung der Sicherheitserklärung kann rechtsfehlerfrei als „tatsächlicher Anhaltspunkt“ im Sinne des SÜG-LSA dafür angesehen werden, dass der Betroffene einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nicht mit dem nötigen Maß an Zuverlässigkeit nachgeht (vgl. zu § 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG BVerwG, Beschluss vom 31.01.2018 - 1 WB 24/17 -, juris Rn. 33). Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich schwerem Maße verletzt und dabei Überlegungen unterlässt und Verhaltenspflichten missachtet, die ganz nahe liegen und im gegebenen Falle jedem hätten einleuchten müssen. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Die Abwägung ist Sache der tatrichterlichen Würdigung (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 - 2 C 2.03 -, BGH, Urteil vom 29.01.2003 - IV ZR 173/01 -, juris, BVerwG, Urteil vom 12.08.2008 - 2 A 8/07 -, juris). Dies zugrunde gelegt, hat der Kläger seine Angabe auch grob fahrlässig getätigt. Sein Vorbringen, er habe die Sicherheitserklärung wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben, greift nicht durch. Er macht geltend, ihm seien keine weiteren Ausfüllhinweise gegeben worden. Die Begriffe „hauptamtlich“ oder „nebenamtlich“ schlössen nicht die Angabe von Kontakten bzw. inoffizieller Mitarbeit (IM) ein. Es könne nicht jedem Leser überlassen bleiben, sich eine eigene Subsumtion zusammen zu reimen. Ohne eine Erläuterung seien die Begriffe nicht zuverlässig abgrenzbar. Daher habe sich der Kläger veranlasst gesehen, zur Klarstellung bei der Übergabe der Unterlagen um ein gesondertes Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten zu bitten. Eine bewusste Falschangabe liege auch deswegen nicht vor, da er eingeräumt habe, im Rahmen seiner Tätigkeit als Offizier der Luftstreitkräfte der NVA dienstlichen Kontakt zum MfS gehabt zu haben. In Anbetracht dieser Einlassungen ist dem Kläger bereits vorzuwerfen, sich vor der Beantwortung einer Frage mit „Nein“ nicht um eine Erklärung seines Arbeitgebers zu dem Inhalt der betreffenden Frage (Nr. 5.2) bemüht zu haben. Eine solche Obliegenheit gegenüber dem öffentlichen Arbeitgeber ergibt sich aus dem von gegenseitigen Rücksichtnahmepflichten geprägten Arbeitsverhältnis. Bei der von ihm vorgetragenen Unsicherheit über den Inhalt der gestellten Frage, die er als nicht zuverlässig abgrenzbar beschreibt, hätte es einer Nachfrage bedurft. Dies hat er nicht getan, insbesondere hat er bei der Beantwortung der Fragen Nr. 5.2 auch nicht angegeben, um ein Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten zu bitten. Gegen seine Einlassung spricht zudem die Intensität seiner Zusammenarbeit mit dem MfS, die einen Zeitraum von mehreren Jahren umspannt und zu der zwei mit Klarnamen unterzeichnete Verpflichtungserklärungen sowie eine weitere, mit Decknamen unterzeichnete, Verpflichtungserklärung vorliegen, eine davon als Führungs-IM, nach der der Kläger selbst mehrere IM führte. Hinzu tritt die Zahl seiner Berichte (78 eigene, 52 Treffberichte des FO, 16 weitere Berichte entweder des FO oder des Klägers) und das am 07.01.1987 von dem MfS erhaltene Sachgeschenk in Form einer Wohnraumuhr (Wert 100,00 Mark) für eine sehr gute inoffizielle Zusammenarbeit. Angesichts dessen ist seine unwahre Angabe zumindest als grob fahrlässig anzusehen. Ein durchschnittlicher, die Sicherheitserklärung abgebender Betroffener hätte bei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt nach Durchsicht aller beigefügten Materialien erkennen müssen, dass aufgrund des Ausmaßes der inoffiziellen Mitarbeit des Klägers eine diesbezügliche Erklärung erforderlich war. b) Die Feststellung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos ist auf dieser Tatsachengrundlage nicht zu beanstanden. Dies gilt sowohl für die Einschätzung des Bestehens von Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (1) als auch für die Feststellung einer besonderen Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere der Besorgnis der Erpressbarkeit (2). Zu beachten ist dabei, dass das Regelungsprogramm des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes keine Abwägung mit schutzwürdigen Belangen der überprüften Personen vorsieht. Die Folgen eines negativen Ergebnisses dürfen daher nicht in die Entscheidungsfindung einbezogen werden und bleiben bei der Beurteilung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, außer Betracht. Dies betrifft vor allem Einschränkungen der dienstlichen Verwendbarkeit und die sich daraus ergebenden Nachteile für das berufliche Fortkommen sowie Auswirkungen einer notwendig werdenden Versetzung oder Umsetzung auf die private Lebensführung (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.03.2011 - 2 A 3.09 -, juris Rn. 29; OVG NRW, Beschluss vom 10.09.2020 - 1 B 1716/19 -, juris Rn. 86). (1) Der Geheimschutzbeauftragte hat seine Entscheidung vom 11.08.2017, es liege ein Sicherheitsrisiko vor, rechtsfehlerfrei mit Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SÜG-LSA) begründet. Er hat angegeben, welche Erwägungen seiner Entscheidung zu Grunde liegen und dazu ausgeführt: Unter Einbeziehung der Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörde des Landes, der Mitteilung des BStU und der Anhörung des Klägers werde festgestellt, dass bei dem Kläger ein Sicherheitsrisiko bestehe. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Sicherheitsrisikos ergäben sich unter anderem aus der in der Sicherheitserklärung verschwiegenen Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR. Es ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte die unwahren Angaben als belastbare Anhaltspunkte dafür sieht, sich nicht darauf verlassen zu können, dass der Kläger in sicherheitserheblichen Tätigkeiten zuverlässig agiert. Der Beklagte hat es daher ohne Beurteilungsfehler bewertet, dass der Kläger trotz der Bedeutung der Sicherheitsüberprüfung für den Beklagten, der ein erkennbares dienstliches Interesse an der Prüfung des Vorliegens eines Sicherheitsrisikos hat und auf die wahrheitsgemäße Beantwortung der Sicherheitserklärung angewiesen ist, diese unrichtig beantwortet hat. Der Pflicht, die zur Sicherheitsüberprüfung erforderlichen Angaben vollständig und wahrheitsgemäß zu machen (§ 8 Abs. 3 Satz 1 SÜG-LSA), kommt ein eigenständiges Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu. Die in der Sicherheitserklärung enthaltenen Informationen sind Ausgangspunkt und wichtigste Erkenntnisquelle für die Bewertung möglicher Sicherheitsrisiken (vgl. Schenke/Graulich/Ruthig/Warg SÜG § 13 Rn. 1). Nicht nur, aber gerade auch im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die Behörde auf die Richtigkeit der Erklärungen und Aussagen ihrer Angestellten und Beamten jederzeit und grundsätzlich ohne weitere Nachprüfung verlassen können. Daher durfte der Geheimschutzbeauftragte ohne Beurteilungsfehler annehmen, dass aufgrund der unwahren Angaben in der Sicherheitserklärung Zweifel bestehen, ob der Kläger bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zuverlässig ist. Diese Entscheidung durfte der Geheimschutzbeauftragte bereits isoliert auf der Grundlage der unwahr abgegebenen Sicherheitserklärung treffen, so dass nicht maßgeblich ist, ob ein Gespräch zwischen dem Geheimschutzbeauftragten und dem Kläger bei der Übergabe der Sicherheitserklärung zustande kam und welchen Inhalts dieses Gespräch war. (2) Es ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte in den unwahren Angaben des Klägers über seine Tätigkeit für das MfS tatsächliche Anhaltspunkte für eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SÜG-LSA) erkannt hat. Der Geheimschutzbeauftragte hat in seinem Vermerk über den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung des Klägers vom 10.08.2017 angegeben, aus den Erfahrungen aus dem Bereich der Spionageabwehr sei die Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste zu befürchten. Fremde Nachrichtendienste nutzten unter anderem persönliche Schwächen aus, um Personen unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Das könnten z.B. Verhaltensweisen auch in der Vergangenheit sein, die unbedingt verborgen bleiben sollen. Er sei bei einer Vielzahl von Institutionen ehrenamtlich tätig, sei Reserveoffizier der Bundeswehr und für das Bundespolizeipräsidium im Rahmen des Luftsicherheitsaudits tätig. In seiner Anhörung habe er die bestehenden Sicherheitsrisiken nicht ausräumen können. Dies ist in Bezug auf den Kläger zutreffend. Dieser hat in seiner Anhörung am 10.08.2017 angegeben, kein Interesse an einem Bekanntwerden dieser Tätigkeit zu haben und Nachteile bei einem Bekanntwerden zu befürchten. Er hat dort zudem angegeben, dass weder die Bundeswehr, noch das Bundespolizeipräsidium von einer Tätigkeit für das MfS Kenntnis hätten. Soweit der Kläger im Klageverfahren vorgetragen hat, bei der Bundeswehr sei seine Tätigkeit für das MfS immer bekannt gewesen, ist dies nicht der Fall. Auch dort hatte der Kläger ausweislich des von ihm beigebrachten Widerspruchsbescheids des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 15.08.2019 in einem Fragebogen zur Verfassungstreueprüfung vom 21.01.2008 auf die Frage, ob er in einem Dienst, Arbeits- oder sonstigen Verhältnis zu ehemaligen Nachrichtendiensten der DDR (z.B. MfS, Verwaltung Aufklärung des MfNV, Informationszentrum des MfNV, Militärabwehr der NVA) gestanden habe, die Antwortmöglichkeit „Nein“ angegeben. Diese Antwort wurde erst mit Feststellung des Bundesamtes für den militärischen Abschirmdienst vom 15.11.2017 als unwahr eingeordnet. Der Kläger selbst hat mit seinem Verhalten im Sicherheitsüberprüfungsverfahren zum Ausdruck gebracht, dass er das Ausmaß seiner Verstrickung geheim halten will. Der Beklagte durfte annehmen, dass daraus die Gefahr seiner Erpressbarkeit resultiert. Denn das Verhalten des Klägers lässt darauf schließen, dass er gewillt ist, seinen persönlichen Vorteil über die Sicherheitsinteressen des Beklagten zu stellen. Soweit der Beklagte in seiner Einschätzung zusätzlich angeführt hat, dass auch häufige Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken als Druckmittel oder für Anbahnungszwecke genutzt werden können und der Kläger seit 1995 ca. 30 Reisen in Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken unternommen habe, ist auch diese Erwägung frei von Beurteilungsfehlern. Der Kläger unternahm ausweislich seiner Sicherheitserklärung 30 Reisen in Staaten, die ausweislich der Anlage „Staatenliste“ als Staaten, in denen nach Feststellung des Bundesministeriums des Innern, für Bau und Heimat besondere Sicherheitsrisiken für die mit sicherheitsempfindlicher Tätigkeit befassten Personen zu besorgen sind (§ 13 Abs. 1 Nr. 17 SÜG), eingeordnet sind. Ob diese Reisen überwiegend privater oder dienstlicher Natur gewesen sind, ist nicht maßgeblich. Denn die Gefahr von Anbahnungs- und Werbungsversuchen fremder Nachrichtendienste steigt unabhängig von dem Zweck der Reise mit der Anzahl dieser in Gebiete, in denen fremde Nachrichtendienste ihr Tätigkeitsgebiet haben. Die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten ist auch unter dem Blickwinkel der prognostischen Risikoeinschätzung im Ergebnis nicht zu beanstanden. Ob der Kläger seine Arbeit bei dem Beklagten und als Luftsicherheitsauditor stets ordnungsgemäß ausgeübt hat, bleibt bei der Entscheidung über die Zuverlässigkeit im Sinne des SÜG-LSA außer Betracht. Denn es gibt keine „Beweislast", weder für den Kläger dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen des Beklagten bisher gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Kläger diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.05.2012 - 1 WB 58.11 -, juris Rn. 30). Darüber hinaus hat sich der Kläger – wie es der Geheimschutzbeauftragte festgestellt hat – uneinsichtig verhalten. Das Festhalten an dem Narrativ der rein dienstlichen Beziehung zum MfS lässt nicht die Bereitschaft erkennen, die eigene Tätigkeit kritisch zu reflektieren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 Alt. 2, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG, weil der Sach- und Streitstand keine genügenden Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwerts bietet, insbesondere welche Bedeutung die Sache für den Kläger hat. Der Kläger wendet sich gegen eine Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr . Er war in der Zeit vom 08.09.2008 bis zum 31.03.2018 bei dem Beklagten als Angestellter im A. (MLV LSA) beschäftigt. Bei seiner Einstellung in den Landesdienst füllte er einen Personalbogen unter dem Datum 08.09.2008 aus. Darin kreuzte er auf die Frage (Nr. 16) „Waren Sie Mitarbeiter des Ministeriums für Staatssicherheit oder beim Amt für nationale Sicherheit?“, „Wenn ja, welcher Art war diese Tätigkeit (auch nebenamtlich) und von welcher Dauer (von bis) war sie?“ die Antwortmöglichkeit „Nein“ an. Ergänzt wird dies durch eine handschriftliche Bemerkung in dem dazugehörigen Freitextfeld: „Dienstlicher Kontakt 1984 - 88“. Bis zum 31.07.2016 war er in dem Referat „Luftverkehr, Schifffahrt, Häfen, Güterverkehr, Logistik“ als Referent für „Luftverkehr und Wetterdienst“ tätig. Er vertrat das Land …. im Verwaltungsrat der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Verkehrsflughäfen (ADV) sowie in Angelegenheiten der Mitteldeutschen Flughafen AG (MFAG). Er nahm das Aufsichtsratsmandat für den Verkehrsflughafen L-Stadt wahr. Der Kläger war in den Jahren 2011 bis 2017 Sicherheitsauditor für die Luftsicherheit. Er ist im Besitz der Luftsicherheitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG). Mit Wirkung vom 01.08.2016 wurde dem Kläger die Referatsleitung des Referats 33 im MLV „Luftverkehr, Schifffahrt, Häfen, Güterverkehr, Logistik“, auf die er sich beworben hatte, übertragen. Unter dem 04.10.2016 veranlasste der Geheimschutzbeauftragte des MLV die Durchführung einer einfachen Sicherheitsüberprüfung des Klägers (Ü 1). Der Kläger erhielt dazu einen auszufüllenden Vordruck „Einfache Sicherheitserklärung Ü 1“ mit den „Hinweisen zur Sicherheitsüberprüfung“, eine Kopie des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes , die Anlage „Staatenliste“ sowie den „Antrag auf Feststellung einer eventuellen Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst im Rahmen des § 21 Abs. 1 Nr. 8 StUG“. Die von ihm abgegebene Sicherheitserklärung beinhaltete unter der Nr. 5 „Nachrichtendienste“ zwei jeweils durch Tabellenränder umgrenzte eigenständige Frage- und Antwortfelder. Das erste Feld enthielt die Überschrift (Nr. 5.1) „Kontakte fremder Nachrichtendienste/ Umstände, die auf einen Anbahnungs- oder Werbungsversuch hindeuten können“ sowie die Fragen „Besteht oder bestand eine Beziehung zu einem Nachrichtendienst?“, „Sind sie oder ihr Partner in irgendeiner Form angesprochen oder angeschrieben worden, die vermuten lässt, dass durch einen Nachrichtendienst eine nachrichtendienstliche Beziehung angeknüpft werden sollte?“. Als Antwortmöglichkeiten standen die Ankreuzkästchen „Nein“ und „Ich bitte um ein Gespräch (siehe unten Nr. 11)“ zur Auswahl. Die von dem Kläger ausgefüllte Sicherheitserklärung enthält ein Kreuz in dem Feld „Ich bitte um ein Gespräch“ sowie die handschriftliche Eintragung in dem Frage- und Antwortfeld (zu Nr. 5.1) „dienstliche Kontakte 1984 - 1988“. Unter der Nr. 11 der Sicherheitserklärung „Gewünschtes persönliches Gespräch“ kreuzte der Kläger an: „Ich möchte ein Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten“. Das zweite Feld enthielt die Frage (Nr. 5.2) „Waren Sie haupt- oder nebenamtlich für einen Nachrichtendienst der DDR tätig?“ Die Antwortmöglichkeiten waren die Ankreuzkästchen „Nein“ und „Ich bitte um ein Gespräch (siehe unten Nr. 11)“. Der Vordruck enthält auf diese Frage ein Kreuz bei der Antwortmöglichkeit „Nein“. Des Weiteren gab er in seiner Sicherheitserklärung unter der Nr. 6.2 „Reisen“ an, seit dem Jahr 1995 30 Reisen in oder durch Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken unternommen zu haben. Die Sicherheitserklärung ist mit Datum vom 03.11.2016 versehen und von dem Kläger unterschrieben. Auf die Sicherheitserklärung des Klägers fragte der Geheimschutzbeauftragte des MLV bei der Verfassungsschutzbehörde sowie bei dem Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (BStU) Informationen über den Kläger ab. Das Rechercheergebnis des BStU vom 21.04.2017 enthält folgende Resultate. Es hätten sich Hinweise auf eine inoffizielle Tätigkeit für den Staatssicherheitsdienst der ehemaligen DDR ergeben. Der Kläger sei ab 23.03.1985 unter der Kategorie IMS- Inoffizieller Mitarbeiter zur politisch-operativen Durchdringung und Sicherung des Verantwortungsbereiches geführt worden. Das Ziel der Werbung laute nach der Darstellung des Staatssicherheitsdienstes: politisch operative Durchdringung des Dienst- und Freizeitbereiches mit dem Ziel der Erkennung politisch ideologischer Diversion (PID), Aufklärung von NVA-Angehörigen sowie vorbeugende Verhinderung von operativ bedeutsamen Vorkommnissen und Spionageabwehr. Der Kläger habe vor seiner Verpflichtung seit dem Jahr 1983 mit dem MfS in inoffiziellem Kontakt gestanden. Es seien zehn Kontaktgespräche dokumentiert. Der Kläger habe in dieser Zeit zehn schriftliche Berichte verfasst und mit Klarnamen unterzeichnet. Weitere drei Berichte des Führungsoffiziers (FO) lägen nach mündlichen Angaben des Klägers vor. Am 23.03.1985 habe sich der Kläger laut der vorliegenden handschriftlichen Verpflichtungserklärung zur inoffiziellen Zusammenarbeit verpflichtet und mit Klarnamen und Decknamen unterschrieben. Er habe Aufträge zu einem Oberstleutnant seiner Einheit sowie zur Aufklärung von Angehörigen der NVA im Freizeitbereich erhalten. Seine Arbeit sei wie folgt beurteilt worden: „In der inoffiziellen Zusammenarbeit zeigt er eine hohe Einsatzbereitschaft und Disziplin. Übergebene Aufträge wurden entsprechend den Möglichkeiten in guter Qualität erfüllt“. Mit erweiterter handschriftlicher und mit Klar- und Decknamen unterschriebener Verpflichtungserklärung vom 10.09.1985 zum Führungs-IM erhielt sein Einsatz die „Haupteinsatzrichtung“ die „vorbeugende Verhinderung von Fahnenfluchten, Erarbeitung von Hinweisen auf Wirkungserscheinungen der PID/PUT und deren offensive Zurückdrängung“. Er sei ebenfalls beauftragt worden, mit weiteren Soldaten Aussprachen zu führen, um sie auf ihre Eignung für eine inoffizielle Mitarbeit zu prüfen. Er habe zu Soldaten berichtet und Personeneinschätzungen geschrieben. In einer weiteren Beurteilung heiße es „trotz komplizierter dienstlicher Bedingungen erfüllte er die an ihn gestellten Forderungen in guter Qualität. Er ist in der Lage, die an seine Gruppe gestellten Aufgaben in der inoffiziellen Arbeit umzusetzen. […] Insgesamt ist ein qualitativer und quantitativer Anstieg in der Inoffiziellen Zusammenarbeit zu verzeichnen. Die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit wurde mehrfach nachgewiesen“. Die Berichtsakte ende mit einem Treffbericht des FO im März 1988. Eine Verpflichtung vom 09.05.1988 sei mit dem Decknamen des Klägers für die Zeit des Studienaufenthalts in der UdSSR unterschrieben. Eine Entpflichtung finde sich nicht. Die Akte enthalte 52 Treffberichte des FO, 78 Berichte des IMS, jeweils mit Decknamen gezeichnet sowie 16 Berichte des FO nach Angaben des IM. Die Berichte hätten Personeneinschätzungen zu NVA-Angehörigen sowie Berichterstattung zu Ereignissen im dienstlichen Verantwortungsbereich des IMS beinhaltet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rechercheergebnisse des BStU vom 21.04.2017 (Beiakte G) verwiesen. Der Geheimschutzbeauftragte des MLV und der Staatssekretär … teilten dem Kläger die Erkenntnisse in einem ersten Gespräch am 13.06.2017 mit. Die Gesprächsnotiz des Geheimschutzbeauftragten vom 13.06.2017 enthält die Angaben, der Kläger habe angegeben, reinen Tisch machen zu wollen und eingeräumt, mit dem MfS zusammengearbeitet zu haben, um Berufssoldat werden zu können, es sich aber ausschließlich um dienstliche Kontakte mit dem MfS gehandelt habe. Die Frage, ob dem Bundespolizeipräsidium und der Bundeswehr seine Tätigkeiten (Kontakte) für das MfS bekannt seien, habe der Kläger verneint. Da es sein könne, dass im Rahmen des Verbundes der Geheimdienste entsprechende Informationen dorthin gelangten, sei dem Kläger empfohlen worden, seine Kontakte zum MfS dort selber anzuzeigen um Nachteile für sich zu vermeiden. Ein zweites Gespräch zu den Ergebnissen fand am 09.08.2017 (Anhörungsprotokoll Beiakte G) unter Teilnahme des Rechtsanwalts des Klägers statt. Ausweislich des Anhörungsprotokolls des Geheimschutzbeauftragten, eröffnete ihm dieser, dass seine unvollständigen Angaben im Rahmen der Sicherheitserklärung und die Akte des BStU Zweifel an seiner Zuverlässigkeit und eine Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste ergäben. Der Kläger habe angegeben, dass eine nebenamtliche Tätigkeit nicht mit einer inoffiziellen Tätigkeit gleichzusetzen sei. Er habe am 03.11.2016 seine Sicherheitserklärung bei dem Geheimschutzbeauftragten abgegeben. Er sei nach dienstlichen Kontakten zum MfS gefragt worden. Ihm sei signalisiert worden, dass zunächst abgewartet wartet werden solle, was die Überprüfung ergebe. Das Gespräch habe keine 5 Minuten gedauert. Er sei weder haupt- noch nebenamtlich für das MfS tätig gewesen. Er habe nicht gewusst, dass ein inoffizieller Mitarbeiter als nebenamtlicher Mitarbeiter angesehen werde. Nach einer Tätigkeit als inoffizieller Mitarbeiter sei nicht gefragt worden. Aus seiner Sicht habe er insgesamt dreimal Kontakt zum MfS gehabt. Zunächst sei er vom MfS gefragt worden, ob er Interesse an einer Tätigkeit für dieses habe, was er verneint habe. Das zweite Mal habe er Kontakt während seiner Zeit an der Offiziershochschule gehabt. Er sei für eine hauptamtliche Mitarbeit beim MfS geworben worden, diese sei jedoch wegen der Kontakte zu seiner damaligen Freundin nicht zustande gekommen. Der dritte Kontakt sei 1984 erfolgt, als uniformierte Offiziere der NVA an ihn herangetreten seien. Er habe beim Aufsuchen vermisster NVA-Angehöriger helfen und das Verhalten einzelner Kameraden dokumentieren sollen. Dabei sei ihm auch ein Schriftsatz diktiert worden, offenbar die Verpflichtungserklärung. Er sei der Auffassung gewesen, dass es wegen erhöhter Spionagegefahr bei der Luftsicherheit zu seinen Dienstgeschäften gehört habe, gewisse Berichte zu schreiben. Er habe eingeräumt, dass er kein Interesse an einem Bekanntwerden des ihm vorgeworfenen Sachverhalts in den Medien habe. Insofern befürchte er Nachteile bei einem Bekanntwerden. Auf die Feststellung des Geheimschutzbeauftragten, der Kläger bestreite offenbar, die Frage Nr. 5.2 in der Sicherheitserklärung falsch beantwortet zu haben und dass es am 02.11.2016 ein Gespräch zwischen ihm und dem Kläger gegeben habe, erklärte der Kläger, keine bewusst falschen Angaben gemacht zu haben. Dass er eine Verpflichtungserklärung als inoffizieller Mitarbeiter unterschrieben habe, sei ihm damals nicht bewusst gewesen. Der Geheimschutzbeauftragte gab in seinem Vermerk über den Abschluss der Sicherheitsüberprüfung des Klägers vom 10.08.2017 zur Begründung der Feststellung eines Sicherheitsrisikos im Wesentlichen an, die Verfassungsschutzbehörde des Landes habe als Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung festgestellt, dass sich bei dem Kläger sicherheitserhebliche Erkenntnisse ergeben hätten, die im Hinblick auf seine Tätigkeit im Ministerium ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SÜG-LSA darstellten. Anhaltspunkte für das Bestehen eines Sicherheitsrisikos ergäben sich unter anderem aus der in der Sicherheitserklärung verschwiegenen Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR. Die konkrete Nachfrage, ob eine hauptamtliche Tätigkeit für einen Nachrichtendienst der ehemaligen DDR ausgeübt wurde, habe er verneint. Gleiches gelte für die Frage nach einer inoffiziellen Mitarbeit. Der Kläger habe angegeben, dienstliche Kontakte während seiner Zeit bei der NVA zum MfS gehabt und über das Fehlverhalten von ihm unterstellten Soldaten informiert zu haben. Die Mitteilung des BStU habe ergeben, dass der Kläger bereits seit 1983 inoffiziellen Kontakt zum MfS gehabt habe, sowie im Jahr 1985 zwei Verpflichtungserklärungen unterschrieben habe. Die Verfassungsschutzbehörde habe mitgeteilt, es ließen sich aufgrund des Verschweigens der Tätigkeit für das MfS Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers ableiten und die nicht wahrheitsgemäßen Angaben in der Sicherheitserklärung stellten auch ohne Berücksichtigung der intensiven Zusammenarbeit mit dem MfS bereits alleine ein Sicherheitsrisiko dar. Dies gelte umso mehr als er auf konkrete Nachfrage zu einer hauptamtlichen Tätigkeit beim MfS bzw. zur Unterschrift einer Verpflichtungserklärung beides verneint habe. Der Geheimschutzbeauftragte gibt des Weiteren an, es bestehe eine besondere Gefährdung für Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste sowie für seine Erpressbarkeit. Wegen der Einzelheiten wird auf den Vermerk des Geheimschutzbeauftragten vom 10.08.2017 (Beiakte G) verwiesen. Mit Bescheid vom 11.08.2017 teilte der Geheimschutzbeauftragte des MLV dem Kläger mit, dass es das Ergebnis der durchgeführten Sicherheitsüberprüfung ausschließe, ihm eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit zu übertragen bzw. ihn weiter in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit im Ministerium zu beschäftigen. Der Kläger nehme im Ministerium eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit nach § 2 SÜG LSA wahr, die eine Sicherheitsüberprüfung nach dem SÜG LSA erfordere. Mit Sicherheitserklärung vom 03.11.2016 sei eine einfache Sicherheitsüberprüfung nach § 10 SÜG LSA eingeleitet worden. Die Verfassungsschutzbehörde des Landes sei nach § 14 SÜG LSA eingebunden worden und eine Abfrage bei dem BStU sei nach § 14 Abs. 5 SÜG LSA erfolgt. Die Verfassungsschutzbehörde habe als Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung festgestellt, dass sich bei dem Kläger sicherheitserhebliche Erkenntnisse für das Bestehen eines Sicherheitsrisikos nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 SÜG LSA ergeben hätten, die im Hinblick auf seine Tätigkeit im Ministerium ein Sicherheitsrisiko darstellten. Unter Einbeziehung der Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörde , der Mitteilung des BStU und der Anhörung des Klägers werde festgestellt, dass bei dem Kläger ein Sicherheitsrisiko nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SÜG-LSA bestehe. Das MLV erklärte unter dem 20.09.2017 gegenüber dem Kläger die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen Irrtums und arglistiger Täuschung. Er habe im Rahmen seiner Einstellung in den Landesdienst im Jahr 2008 unwahre Angaben zu seiner Zusammenarbeit mit dem MfS getätigt. Nachdem der Kläger am 17.08.2017 zunächst von der Pflicht zur Arbeitsleistung freigestellt wurde, endete das Arbeitsverhältnis durch Vergleich vom 09.05.2018 vor dem Arbeitsgericht A-Stadt aufgrund ordentlicher fristgemäßer Kündigung des beklagten Landes vom 23.11.2017 mit Ablauf des 31.03.2018. Am 10.08.2018 hat der Kläger bei dem erkennenden Gericht Klage erhoben und ausgeführt, es bestehe ein Rechtsschutzbedürfnis an der erstrebten Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten. Der MAD habe den Kläger im November 2017 verhört und ihm mitgeteilt, dass er nach dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung im Verkehrsministerium in der Sicherheitsdatenbank NADIS gelistet sei. Der Kläger sei dort allein wegen der Einordnung des Geheimschutzbeauftragten des MLV LSA als Sicherheitsrisiko gelistet. Solange der Kläger bei den Sicherheitsprüfungen nicht mithilfe der hier angestrebten Feststellung aktiv zu seiner Entlastung vortragen könne, blieben die an ihm aufgekommenen Zweifel bestehen. Dann könne er insbesondere auch nicht gegen die weitere Speicherung und Verwendung der Daten vorgehen. Sein berufliches Fortkommen bliebe dauerhaft gehemmt, da er lediglich in untergeordneten Branchen ohne Sicherheitsanforderungen tätig sein könne. Da er noch einige Berufsjahre vor sich habe und seine berufliche Weiterentwicklung anstrebe, genüge ihm dies nicht. Bei jeder weiteren Bewerbung hinge ihm ein Makel an, da die Personalabteilungen den Karriereknick nicht verstünden. Mit damals 57 Lebensjahren aus einer beruflichen Idealposition einer Eingruppierung nach der Entgeltgruppe E 15 im öffentlichen Dienst auszusteigen und einen Neuanfang zu beginnen, der bei näherem Hinsehen nur ein mittelmäßiges Einkommen generiere, bedürfe einer Erklärung. Der offenkundige Austausch der Personalabteilungen untereinander habe dem Kläger gezeigt, dass die Gründe der Entlassung durch das MLV LSA weitergegeben worden seien. Es habe Einladungen zu Vorstellungsgesprächen gegeben, die kurz vor dem Personalgesprächstermin annulliert worden seien. Die erhobene Klage solle von seiner Unbedenklichkeit überzeugen. Zudem verfolge der Kläger mit ihr auch seine persönliche Rehabilitation. Seine berufliche Zäsur sei nicht unbemerkt geblieben. Sowohl unter Kollegen als auch im Familien- und Freundeskreis habe sich der höchst kompromittierende Vorwurf einer unredlich verschwiegenen „Stasi-Belastung“ weit herumgesprochen. Sein gesellschaftliches und privates Leben habe darunter beträchtlich gelitten. Er verfolge auch Schadensersatzinteressen. Der Arbeitsplatzverlust habe zu einer Einkommensminderung geführt, deren Ersatz er im Nachgang geltend machen werde. Den Vergleich vor dem Arbeitsgericht hätte er angesichts der nun vorliegenden neuen Dokumente des Geheimschutzbeauftragten und der Verfassungsschutzbehörde, die ihm zuvor nicht zugänglich gemacht worden seien, nicht geschlossen. Zur Begründung seiner Klage trägt er im Wesentlichen vor, ein Sicherheitsrisiko liege in seiner Person weder nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 SÜG-LSA noch nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 SÜG-LSA vor. Er habe seine Angaben in der Sicherheitserklärung wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen abgegeben. Ihm seien keine weiteren Ausfüllhinweise erteilt worden. Die Begriffe „hauptamtlich“ oder „nebenamtlich“ schlössen nicht die Angabe von Kontakten bzw. inoffizieller Mitarbeit (IM) ein. Die Subsumtion könne nicht jedem Leser selbst überlassen bleiben. Ohne eine Erläuterung seien die Begriffe nicht zuverlässig abgrenzbar. Daher habe sich der Kläger veranlasst gesehen, zur Klarstellung bei der Übergabe der Unterlagen um ein gesondertes Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten zu bitten. Eine bewusste Falschangabe liege auch deswegen nicht vor, da er eingeräumt habe, im Rahmen seiner Tätigkeit als Offizier der Luftstreitkräfte der NVA dienstlichen Kontakt zum MfS gehabt zu haben. Dies habe er auch bei seiner Einstellung in den Dienst im Jahr 2008 angegeben. Es sei historisch fundiert, dass die Hauptabteilung I des MfS innerhalb der NVA eine Abteilung „Verwaltung 2000“ eingerichtet habe. Die ansprechenden Verbindungsoffiziere des MfS hätten sich nicht von normalen Angehörigen der NVA unterschieden. Daher sei nicht zu erkennen gewesen, ob die Tätigkeit für die NVA oder das MfS erfolgt sei. Auch habe sich die behauptete Verbindung des Klägers zum MfS auf den militärischen Bereich beschränkt. Wegen der von ihm im Rahmen seiner Einstellung in den Landesdienst im Jahr 2008 angegebenen Kontakte zum Nachrichtendienst der ehemaligen DDR habe er um ein persönliches Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten gebeten. Ein derartiges Gespräch habe nicht stattgefunden. Der Geheimschutzbeauftragte habe sich mangels Anlasses weder viel Zeit noch Sorge in seinem knappen Tagesplan reservieren wollen, sondern habe den Übergabevorgang ganz kurz mit dem Hinweis, dass man auf das Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung warten und dann weitersehen wolle, abgeschlossen. Die Begegnung habe keinesfalls länger als fünf Minuten gedauert. Das Gespräch vom 13.06.2017, 17:00 Uhr im Büro des Staatssekretärs Dr. …, bei dem er mit Anschuldigungen und Anfeindungen ins Blaue hinein konfrontiert worden sei, könne nicht als vertrauliches Gespräch mit dem Geheimschutzbeauftragten gewertet werden. Die Stellungnahme der Verfassungsschutzbehörde an den Geheimschutzbeauftragten des MLV LSA zu dem Ergebnis der Sicherheitsüberprüfung beruhe auf einer fehlerhaften Tatsachengrundlage. Die Verfassungsschutzbehörde habe auf eine bevorstehende vorgesehene Tätigkeit des Klägers abgestellt und damit außer Acht gelassen, dass er die Tätigkeit bereits seit über acht Jahren ausgeübt habe. Es sei davon auszugehen, dass der Verfassungsschutz die Situation anders eingeschätzt hätte, sofern diesem die im Auftrag des BMI tadellose Tätigkeit des Klägers in sicherheitsempfindlichen Bereichen auf internationalen Flughäfen vorgetragen worden wäre. Selbst unter hypothetischer Annahme einer IM-Tätigkeit des Klägers ergebe sich daraus nicht die Feststellung eines Sicherheitsrisikos nach dem SÜG-LSA. Der Aufgabenbereich des Klägers habe gemäß seiner Werbung in der Spionageabwehr bestanden. Dieser sei bereits Bestandteil seiner Tätigkeit als Offizier gewesen. Die Spionageabwehr im Sinne des Sammelns und Auswertens von Informationen über sicherheitsgefährdende oder geheimdienstliche Tätigkeiten sei im Rahmen militärischer Dienste notwendig und erforderlich. Es spreche für die Zuverlässigkeit des Klägers, im Rahmen seiner früheren Tätigkeit Spionageabwehr ausgeübt zu haben, denn die von der Sicherheitsüberprüfung bezweckte Sabotageabwehr entsprächen dieser in Tätigkeit und Zielstellung, nämlich dem Schutz der Bevölkerung. Er habe keine Verstöße gegen Menschenrechte oder das Völkerrecht begangen. Der Standort …, an dem der Kläger stationiert gewesen sei, habe Trägerelemente für Kernwaffen gelagert. Daher habe es der Überwachung und Überprüfung der dort Stationierten durch besondere Sicherungsmaßnahmen bedurft. Es hätten auch keine Anhaltspunkte vorgelegen, die darauf hingewiesen hätten, dass die ihm übertragenen Aufgaben nicht ordnungsgemäß gewesen seien. Denn die Mitarbeiter der Verwaltung 2000 hätten im gesetzlichen Auftrag gehandelt und seien nach außen hin als Militärangehörige aufgetreten. Des Weiteren sei die Besorgnis der Erpressbarkeit sowie der Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste nicht begründet. Der Kläger habe seine Kontakte zum Nachrichtendienst der DDR stets offen eingeräumt, wie sie sich für ihn dargestellt hätten. Begriffe wie IM, FIM oder IMS seien zum damaligen Zeitpunkt nicht verwendet worden, sondern erst im Sprachgebrauch der Jahre nach 1989 entstanden. Die von dem Kläger angegebenen 30 Reisen seit dem Jahr 1995, die Staaten mit besonderen Sicherheitsrisiken betreffen, habe er zu über 85 % im Auftrag der Europäischen Union mit ausdrücklicher Genehmigung des MLV LSA durchgeführt (Twinning). Darüber hinaus sei der Kläger im Rahmen der Zuverlässigkeitsüberprüfung nach dem Luftsicherheitsgesetz (LuftSiG) stets lückenlos überprüft worden. Dafür, dass Zweifel am Bekenntnis des Klägers zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes und der Verfassung oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung bestünden, gäbe es ebenfalls keine Anhaltspunkte. Er selbst habe die Sicherheitsüberprüfung auf der Position des Referatsleiters angeregt. Dass er reinen Tisch machen wolle, habe er weder wörtlich noch sinngemäß gesagt. Seit der Wendezeit seien 30 aktive Jahre des Klägers vergangen. Zweifel an seiner Verfassungstreue habe zuvor niemand geäußert. Er habe 16 gesellschaftliche Auszeichnungen von Rang erhalten. Seine Zuverlässigkeit ergäbe sich auch durch das ihm von der Beklagten ausgestellte Arbeitszeugnis vom 31.03.2018. Darüber hinaus sei er aufgrund seines Widerspruchs wieder auf seinen ursprünglichen Dienstposten (Stellvertretender Leiter Kreisverbindungskommando Landeshauptstadt A-Stadt) beim Landeskommando Sachsen-Anhalt beordert sowie als Oberstleutnant der Reserve in das Reservewehrdienstverhältnis unter Verlängerung der Reservedienstzeit bis zum 30.04.2023 berufen worden. Anschließend sei er auf seine Bewerbung vom 17.12.2019 mit Wirkung zum 01.07.2021 als Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad FKpt (BesGr. A 14) wieder in die Bundeswehr eingestellt worden. Dazu sei ein Überprüfungsverfahren nach dem SÜG der Stufe 2 durchgeführt worden. Dies beweise, dass die Einstufung durch den Geheimschutzbeauftragten des MLV LSA fehlerhaft gewesen sei. Bei der Entscheidung über die Feststellung eines Sicherheitsrisikos bestehe kein Beurteilungsspielraum des Geheimschutzbeauftragten, weil insoweit ein Kenntnis- oder Erfahrungsvorsprung der Behörde gegenüber dem Gericht nicht angenommen werden könne. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr Sachsen-Anhalt vom 11.08.2017 rechtswidrig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und führt zur Begründung an, es mangele an einem Feststellungsinteresse des Klägers. Ob der Kläger in der Sicherheitsdatenbank NADIS gelistet sei, sei unbekannt. Für die Erstellung und Aktualisierung von Informationen in der Datenbank NADIS seien die Sicherheitsbehörden und nicht der Beklagte zuständig. Es sei unklar, ob der Kläger mit der vorliegend erstrebten Feststellung aufkommende Zweifel an seiner Person ausräumen könne. Ein Makel sei die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Kläger ebenfalls nicht, denn er habe in dem Kündigungsverfahren einen Vergleich vor dem Arbeitsgericht A-Stadt (Az: 7 Ca 2420/17) geschlossen und sich damit einvernehmlich über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verständigt. Der Beklagte habe die Gründe der Entlassung beim MLV LSA auch nicht weitergegeben. Es lägen tatsächliche Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und seine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche sowie eine Erpressbarkeit durch fremde Nachrichtendienste gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und Nr. 2 SÜG-LSA begründeten. Die Zweifel resultierten aus den Unterlagen des BStU über die Mitarbeit des Klägers als IM sowie als FIM bei dem früheren MfS sowie aus seinem bisherigen Verhalten. Der Kläger habe sowohl in der Sicherheitserklärung als auch im Weiteren gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten bewusst unwahre Angaben gemacht. Denn er habe eine haupt- oder nebenamtliche Tätigkeit für Nachrichtendienste der ehemaligen DDR bzw. ausländische Nachrichtendienste sowohl in seiner Sicherheitserklärung als auch auf ausdrückliche Nachfrage gegenüber dem Geheimschutzbeauftragten am 02.11.2016 verneint. Tatsächlich habe er jedoch seit 1983 inoffizielle Kontakte zum MfS unterhalten, am 23.03.1985 eine Verpflichtungserklärung als IM mit dem Decknamen „H.“ unterschrieben und diese am 10.09.1985 erweitert und sei fortan als FIM tätig gewesen. Der Geheimschutzbeauftragte habe das von dem Kläger erbetene Gespräch mit diesem am 02.11.2016 im Rahmen der Übergabe der Sicherheitserklärung geführt. Der Kläger habe dabei dienstliche Kontakte zu dem MfS während seiner Dienstzeit bei der NVA eingeräumt. Auf Empfehlung des Geheimschutzbeauftragten habe der Kläger seine Sicherheitserklärung unter Nr. 5.1 handschriftlich um die Angabe „dienstliche Kontakte 1984 - 1988“ ergänzt. Dies sei wegen der Kongruenz von Personalakte - die aus Anlass der Sicherheitsüberprüfung von dem Geheimschutzbeauftragten eingesehen worden sei - und Sicherheitserklärung angeraten worden. Der Kläger habe in dem Gespräch die ausdrückliche Nachfrage, ob er eine Verpflichtungserklärung als IM unterschrieben habe oder als hauptamtlicher Mitarbeiter des MfS tätig gewesen sei, verneint. Der Kläger habe die Durchführung einer Sicherheitsüberprüfung nicht angeregt, sondern versucht, diese mit Verweis auf seine Zuverlässigkeitsprüfung nach § 7 LuftSiG zu umgehen. Diese habe keine Beteiligung des BStU beinhaltet. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 14 SÜG-LSA seien Kontakte zu Nachrichtendiensten der DDR anzugeben. Gegnerische Nachrichtendienste könnten die persönliche Schwäche des Klägers ausnutzen, um ihn unter Druck zu setzen und zu nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu zwingen. Diese Schwäche könne sich aus Verhaltensweisen ergeben, die der Betroffene unbedingt geheim halten wolle. Die Zusammenarbeit des Klägers mit dem MfS sei nicht auf die Spionageabwehr beschränkt, sondern intensiv gewesen.