Urteil
5 A 192/20 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2021:1129.5A192.20MD.00
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Leitsätze
Vor dem Hintergrund der nur noch sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit in Afghanistan liegt die Annahme, dass der Rückkehrer das Existenzminimum in Afghanistan erreichen wird, nur dann nahe, wenn der Rückkehrer trotz der zu verzeichnenden Binnenfluchtbewegungen Aufnahme und Versorgung in einem erreichbaren familiären Netzwerk finden kann und/ oder über umfangreiche finanzielle Mittel verfügt, was allerdings selbst nach Einschätzung des Bundesamtes nur noch in Einzelfällen der Fall sein dürfte (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021, S. 14).(Rn.24)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2020 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Vor dem Hintergrund der nur noch sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit in Afghanistan liegt die Annahme, dass der Rückkehrer das Existenzminimum in Afghanistan erreichen wird, nur dann nahe, wenn der Rückkehrer trotz der zu verzeichnenden Binnenfluchtbewegungen Aufnahme und Versorgung in einem erreichbaren familiären Netzwerk finden kann und/ oder über umfangreiche finanzielle Mittel verfügt, was allerdings selbst nach Einschätzung des Bundesamtes nur noch in Einzelfällen der Fall sein dürfte (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021, S. 14).(Rn.24) Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2020 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer kann durch die Einzelrichterin entscheiden, weil der Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 1 AsylG mit Beschluss vom 3. November 2021 auf die bestellte Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen wurde. Das Gericht kann zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung schriftsätzlich verzichtet haben. Die als Anfechtungsklage statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage ist begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung durch das Gericht (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Gemäß § 73c Abs. 2 AsylG ist die Feststellung der Voraussetzung des § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. § 73c Abs. 2 AsylG verlangt dabei eine beachtliche Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse. Durch neue Tatsachen muss sich eine andere Grundlage für die Gefahrenprognose bei dem jeweiligen Abschiebungsverbot ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 2011 - 10 C 24.10 -, juris Rn. 16). Sind danach die tatsächlichen Voraussetzungen für das konkret festgestellte Abschiebungsverbot entfallen, ist zudem zu prüfen, ob nationaler zielstaatsbezogener Abschiebungsschutz aus anderen Gründen besteht (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 3. März 2016 - 13 A 1828/09.A -, juris Rn. 36). Danach hat das Gericht im Anfechtungsprozess gegen den Widerruf von Abschiebungsschutz nach nationalem Recht den Widerrufsbescheid umfassend auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen und auch vom Kläger nicht geltend gemachte Anfechtungsgründe sowie von den Behörden nicht geltend gemachte Widerrufsgründe einzubeziehen. Denn die Aufhebung eines solchen, nicht im Ermessen der Behörde stehenden, Verwaltungsaktes setzt nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unter anderem seine objektive Rechtswidrigkeit voraus; daran fehlt es auch dann, wenn er aus einem im Bescheid oder im Verfahren nicht angesprochenen Grund rechtmäßig ist. Liegt der im Widerrufsbescheid allein angeführte Widerrufsgrund nicht vor, so ist eine Klage erst dann begründet, wenn der Bescheid auch unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten nicht haltbar ist und er den Adressaten in seinen Rechten verletzt, insbesondere also wenn auch andere in Betracht kommende Widerrufsgründe ausscheiden. Dies entspricht der im Asylverfahren geltenden Konzentrations-und Beschleunigungsmaxime, nach der alle in einem Asylprozess typischerweise relevanten Fragen in einem Prozess abschließend geklärt werden sollen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2015 - 1 C 2.15 -, juris Rn. 14). Unter Beachtung dieser Maßstäbe erweist sich der Widerrufsbescheid im Ergebnis als rechtswidrig, da der Kläger einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - im Folgenden: EMRK -, BGBl. 1952 II S. 685, 953) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dabei sind alle Verbürgungen der EMRK in den Blick zu nehmen, aus denen sich ein Abschiebungsverbot ergeben kann. Eine Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung kann sich aus einer allgemeinen Situation der Gewalt im Zielstaat ergeben, einem besonderen Merkmal des Ausländers oder einer Verbindung von beiden (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25). Soweit ein für die Verhältnisse eindeutig maßgeblich verantwortlicher Akteur fehlt, können in ganz außergewöhnlichen Fällen auch (schlechte) humanitäre Verhältnisse im Zielstaat Art. 3 EMRK verletzen, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung zwingend sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - 1 C 45.18 -, juris Rn. 12; Beschluss vom 23. August 2018 - 1 B 42.18 -, juris Rn. 9; Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, juris Rn. 25; Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 25). Der Gerichtshof der Europäischen Union stellt in seiner neueren Rechtsprechung zum inhaltlich Art. 3 EMRK entsprechenden Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7. Juni 2016, S. 389 - im Folgenden: GRCh) darauf ab, ob sich die betroffene Person unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - Ibrahim, C-297/17 u.a. -, juris Rn. 89 ff.; Urteil vom 19. März 2019 - Jawo, C-163/17 -, juris Rn. 92 ff.; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Februar 2021 - 1 C 4.20 -, juris Rn. 65). Bei der Beurteilung, ob schlechte humanitäre Verhältnisse außerordentliche Umstände und damit eine Gefahrenlage im oben genannten Sinne begründen, sind eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigten, darunter etwa der Zugang für Rückkehrer zu Arbeit, Wasser, Nahrung, sanitären Einrichtungen, Gesundheitsversorgung, adäquater Unterkunft sowie nicht zuletzt zu finanziellen Mittel zur Befriedigung elementarer Bedürfnisse, auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Eine Verletzung der in der EMRK verbürgten Rechte liegt dann vor, wenn der Betroffene in extreme materielle Not geriete, die es einem Rückkehrer nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. zu Art. 4 GR-Charta: EuGH, Urteil vom 19.3.2019, a.a.O, Rn. 90). Erforderlich ist ein sehr hohes Schädigungsniveau. Nur in ganz besonderen Ausnahmefällen („in the most extreme cases“) sprechen humanitäre Gründe mit Blick auf Art. 3 EMRK zwingend gegen die Aufenthaltsbeendigung (EGMR, Urteil vom 29.01.2013 - Nr. 60367/10, S. H. H. ./. Vereinigtes Königreich -, Rn. 92). Ein solcher Ausnahmefall ist für den Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan anzunehmen. Dabei geht das Gericht nach den vorliegenden - aktuellsten - Erkenntnismitteln davon aus, dass die Übernahme der faktischen Regierungsverantwortung inklusive der Gewährleistung der Sicherheit der Bevölkerung die Taliban vor Herausforderungen stellt, auf die sie kaum vorbereitet sind. Leere öffentliche Kassen und die Sperrung des afghanischen Staatsguthabens im Ausland sowie internationale und US-Sanktionen gegen Mitglieder der Übergangsregierung haben zu Schwierigkeiten bei der Geldversorgung, steigenden Preisen und Verknappung essentieller Güter geführt (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 6). Afghanistan war bereits vor der Machtübernahme der Taliban eines der ärmsten Länder der Welt. Die bereits vor der Machtübernahme der Taliban angespannte wirtschaftliche Lage hat sich weiter verschlechtert. Zahlreiche Haushalte, die von Gehältern im öffentlichen Dienst oder im Bereich der Entwicklungszusammenarbeit oder von Tätigkeiten bei internationalen Akteuren abhängig waren, haben ihre Einkommensquellen verloren (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 5). Den eingeschränkten Erwerbsmöglichkeiten und dem gesunkenen Lohnniveau stehen erhöhte Lebensunterhaltungskosten bzw. Nahrungsmittelpreise gegenüber. In der ersten Hälfte des Jahres 2020 kam es zu einem deutlichen Anstieg der Lebensmittelpreise, die im April 2020 im Jahresvergleich um 17 % stiegen. Aufgrund verschiedener Maßnahmen haben sich die Preise mit Stand März 2021 zwar wieder stabilisiert, dies allerdings auf einem nach wie vor hohen Niveau, das - bezogen auf Weizen - 11 % über dem des Vorjahres und 27 % über dem Dreijahresdurchschnitt lag (International Organization for Migration, Information on the socio-economic situation in the light of COVID-19 in Afghanistan, March 2021, S. 7; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation, Afghanistan, 9. April 2021, S. 15). Nach der Machtübernahme der Taliban hat sich diese Situation weiter verschlechtert. Besonders besorgniserregend ist die Lebensmittelknappheit. Die bereits zuvor angestiegenen Lebensmittelpreise sind aufgrund der instabilen politischen Lage, Dürre und Wasserknappheit weiter angestiegen (UK Home Office, Country Policy and Information Note, Afghanistan: Security and humanitarian situation, Version 8.0, October 2021, S. 44 f.; Human Rights Watch, Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, 3. September 2021). Anfang Oktober 2021 wurde berichtet, dass sich die Nahrungsmittelpreise seit Mitte August verdoppelt hätten (BAMF, Briefing Notes vom 4. Oktober 2021, S. 2). Die International Crisis Group geht davon aus, dass die Lebensmittel in vielen Städten knapp werden. In Kabul, wo Arbeitsplatzverluste und wachsende Inflation es noch schwieriger gemacht hätten, Lebensmittel und andere Waren zu erwerben, sei der Druck für die Bevölkerung besonders groß. Die Preise für Gemüse auf dem Kabuler Markt sollen danach um 50 % gestiegen sein (International Crisis Group, Afghanistan’s Growing Humanitarian Crisis, 2. September 2021). Andere Quellen verweisen sogar auf eine Preissteigerung bis zu 63 % für Waren wie Mehl, Öl, Bohnen und Gas (Save the Children, Afghanistan: Price Hikes Push Food Out Of Reach For Millions Of Children, 24. August 2021). Die durch die Folgen der COVID-19-Pandemie und anhaltende Dürreperioden bereits angespannte Wirtschaftslage steht damit in Folge des Zusammenbruchs der afghanischen Republik vor dem vollständigen Kollaps. Rückkehrende verfügen aufgrund des gewaltsamen Konflikts und der damit verbundenen Binnenflucht der Angehörigen nur in Einzelfällen über die notwendigen sozialen und familiären Netzwerke, um die desolaten wirtschaftlichen Umstände abzufedern (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 14). Ab November 2021 ist mehr als die Hälfte der afghanischen Bevölkerung von akuter Ernährungsunsicherheiten betroffen (Bericht des OCHA „Afghanistan - Weekly Humanitarian Update, 18 - 24 October 2021, S. 2). Gleichzeitig ist der Zugang zu Bargeld nach wie vor eingeschränkt, die meisten Banken bleiben geschlossen (BAMF, Briefing Notes vom 6. September 2021, S. 1). Die afghanische Zentralbank, die nun unter der Kontrolle der Taliban steht, wurde vom internationalen Bankensystem abgeschnitten und hat keinen Zugang mehr zu den Devisenreserven des Landes. Der Internationale Währungsfonds hat Afghanistan, Berichten zufolge auf Ersuchen der USA, ebenfalls den Zugang zu Krediten und Vermögenswerten verwehrt, darunter Sonderziehungsrechte im Wert von etwa 440 Millionen US-Dollar, die die Bank als Reaktion auf die COVID-19-Pandemie zugeteilt hat. Frühere Resolutionen des UN-Sicherheitsrats, in denen Sanktionen und andere Beschränkungen gegen die Taliban wegen terroristischer Handlungen verhängt wurden, verhindern, dass die afghanische Zentralbank neues afghanisches Papiergeld erhält, das in Europa gedruckt wird (Human Rights Watch, Afghanistan: Humanitarian Crisis Needs Urgent Response, 3. September 2021). Soweit die Banken überhaupt geöffnet haben, bilden sich Presseberichten zufolge lange Schlangen und sind Abhebungen nur sehr begrenzt möglich (vgl. https://www.finanzen.net/nachricht/devisen/insider-afghanischen-banken-geht-das-geld-aus-10535399). Die Vereinten Nationen warnen nachdrücklich vor einer humanitären Katastrophe, falls internationale Hilfsleistungen ausbleiben oder nicht implementiert werden können. Die von Deutschland geförderten humanitären Aktivitäten von Nichtregierungsorganisationen wurden aus Sicherheitsgründen temporär eingestellt, die Umsetzung der substantiellen deutschen humanitären Hilfe erfolgt über internationale Organisationen. Die Unterstützungsmission der Vereinten Nationen, UNAMA ist ebenso wie eine Reihe von VN-Unterorganisationen (z. B. WHO, WFP, UNHCR, IOM) vor Ort – mit Abstrichen – weiter arbeitsfähig (Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 7). Auch wenn die internationale Gemeinschaft kürzlich finanzielle Hilfen in Milliardenhöhe angekündigt hat, geht das Gericht davon aus, dass sich gegenwärtig u. a. mangels Gesetzgebung oder einheitlicher Regelungen bzw. Handlungen der Talibanregierung noch kein klares Bild über die künftigen Betätigungsmöglichkeiten für Menschenrechtsorganisationen bietet. Faktisch ist ihre Arbeit im Moment auch kaum möglich. Aus Sorge vor gewaltsamen Repressalien haben zahlreiche Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen Afghanistan kurz vor bzw. nach der Machtübernahme der Taliban verlassen oder halten sich in „safe houses“ oder bei Familienangehörigen versteckt. Es gibt eine Reihe zum Teil schwer verifizierbarer Berichte über Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmung von Eigentum, Drohungen und Gewaltanwendung gegen Vertreterinnen und Vertreter von Menschenrechtsorganisationen vorliegen. Amnesty International hat eine Reihe dieser Fälle verifiziert und mit Bericht vom 21. September 2021 dokumentiert (Amnesty International, The fate of thousands hanging in the balance; 21. September 2021; so auch: Bericht über die Lage in Afghanistan des Auswärtigen Amtes vom 22. Oktober 2021, S. 7). Zwar mögen die hohen Anforderungen des Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK auch unter Berücksichtigung der vorstehend dargestellten Entwicklungen nach wie vor nicht für jeden Rückkehrer erfüllt sein; Aufgrund der Lage nach der Machtübernahme durch die Taliban, die maßgeblich durch einen nahezu vollständigen Kollaps des wirtschaftlichen Lebens geprägt ist, ist zur Überzeugung der Einzelrichterin aber jedenfalls eine besonders sorgfältige Prüfung dahingehend geboten, ob es dem Asylantragsteller im Falle einer Rückkehr tatsächlich gelingen wird, in Afghanistan ein Leben wenigstens am Rande des Existenzminimums zu führen. Vor dem Hintergrund der nur noch sehr eingeschränkten Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit liegt eine entsprechende Annahme insbesondere dann nahe, wenn der Rückkehrer trotz der zu verzeichnenden Binnenfluchtbewegungen Aufnahme und Versorgung in einem erreichbaren familiären Netzwerk finden kann und/ oder über umfangreiche finanzielle Mittel verfügt, was allerdings selbst nach Einschätzung des Bundesamtes nur noch in Einzelfällen der Fall sein dürfte (Auswärtiges Amt, Bericht über die Lage in Afghanistan vom 22. Oktober 2021, S. 14). Dies zugrunde gelegt ist für den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK anzunehmen, da er weder in der Lage sein wird, sein Überleben durch Erwerbstätigkeit zu sichern, noch über ein erreichbares familiäres Netzwerk und/oder sonstige Vermögenswerte verfügt. Angesichts des nahezu vollständigen Zusammenbruchs des wirtschaftlichen Lebens in Afghanistan sprechen zunächst stichhaltige Gründe für die Annahme, dass es dem Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht gelingen würde, sich durch Erwerbstätigkeit auch nur mit dem Nötigsten zu versorgen, auch wenn er ein alleinstehender und junger Mann ist. Denn es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass es ihm gelingen wird, sich gegenüber Einheimischen und Binnenflüchtlingen auf dem Tagelöhnermarkt - sofern dieser in seiner bisherigen Form überhaupt noch existieren sollte - in einer Weise durchzusetzen, die es ihm ermöglichten, sich zeitnah mit Nahrung und Obdach zu versorgen. Der Kläger wird seine Existenz zudem auch nicht dadurch sichern können, dass er Aufnahme und Versorgung in einem familiären oder sozialen Netzwerk findet. Nach seinen unwidersprochen gebliebenen Angaben verfügt der Kläger über keine Kontakte mehr in Afghanistan. Er wird auch angesichts des Zusammenbruchs des Bankensystems keine Unterstützung seitens im Ausland lebender Familienmitglieder bekommen können. Auch sonstige finanzielle und materielle Unterstützung hat der Kläger derzeit nicht zu erwarten, nachdem das internationale Hilfssystem ausweislich der geschilderten Erkenntnislage weitgehend zum Erliegen gekommen ist. Soweit in jüngerer Zeit humanitäre Hilfsleistungen zugesichert wurden, steht die internationale Gemeinschaft vor der Herausforderung, den Menschen die benötigte Hilfe zukommen zu lassen, ohne dabei die Taliban zu unterstützen. Auch wenn bspw. die Bundesregierung beabsichtigt, die Mittel über die Vereinten Nationen und ihre Unterorganisationen zu den Menschen zu bringen, so bleibt angesichts auch deren nur eingeschränkt möglichen Tätigkeit vor Ort offen, wann die Hilfen die Bevölkerung tatsächlich erreichen und wie sie gegebenenfalls verteilt werden. Zudem dürften auch insoweit jedenfalls „technische Gespräche“ mit den Taliban erforderlich sein (so Außenminister Maas, vgl. https://www.n-tv.de/politik/Maas-sagt-Afghanistan-100-Millionen-Euro-zu-article22801156.html.). Dies berücksichtigend sieht das Gericht kein Grund für die Annahme, dass sich die humanitäre Lage in Afghanistan aufgrund internationaler Hilfszahlungen zeitnah deutlich verbessern wird oder gar der Kläger des hiesigen Verfahrens von entsprechenden Hilfen unmittelbar profitieren könnte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83 b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger, afghanischer Staatsangehöriger und der Volksgruppe der Tadschiken zugehörig, wendet sich gegen den Widerruf eines Abschiebungsverbotes. Mit Bescheid vom 8. Mai 2017 (Az. 7042189-423) hatte das Bundesamt (Bundesamt) für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festgestellt. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der minderjährige Kläger sei bei einer Rückkehr nach Afghanistan ohne dortige familiäre Unterstützung nicht in der Lage, sein Existenzminimum zu sichern. Am 21. November 2019 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren ein und teilte dem Kläger mit Schreiben vom gleichen Tage mit, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht mehr vor, da er mittlerweile volljährig geworden sei und somit künftig im Heimatland selbst für die Sicherung des Existenzminimums aufkommen könne. Daher sei das Abschiebungsverbot zu widerrufen. Der Kläger erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2019 teilte der Kläger dem Bundesamt mit, die Gründe für die Feststellung eines Abschiebungsverbotes lägen auch weiterhin vor. Aufgrund von Besonderheiten in seiner Person sei nicht davon auszugehen, dass es ihm unter den schwierigen Lebensbedingungen z. B. in Kabul möglich wäre auch nur ein minimales Existenzminimum zu sichern. Er sei noch sehr jung und verfüge über wenig Lebenserfahrung. Bereits im Alter von acht oder neun Jahren sei er in den Iran immigriert und kenne Afghanistan nicht mehr; Familienangehörige habe er dort auch nicht. Seine Jugendjahre in Europa seien prägend für seine Moralvorstellungen, die kulturellen Erwartungen eines streng muslimischen Landes könne er daher nicht mehr erfüllen. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 28. Mai 2020 widerrief das Bundesamt das festgestellte Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen. Zwar sei die Situation bei einer Rückkehr schwer. Es gebe Bevölkerungsteile, die Schwierigkeiten bei der Versorgung hätten. Dennoch könne nicht für sämtliche Rückkehrer aus dem westliche Ausland, denen es in Kabul oder Afghanistan an Beziehungen oder Unterstützungsnetzwerken fehle, angenommen werden, dass die Anforderungen des Art. 3 EMRK zu bejahen seien. Dies gelte umso mehr unter Berücksichtigung der zu erlangenden Rückkehrhilfen. Berichte, dass Rückkehrer generell ihr Existenzminimum nicht sichern könnten, gebe es nicht. Im Übrigen habe ein Drittel der Einwohner Kabuls die Gemeinsamkeit, dass sie einen Teil des Lebens an einem anderen Ort verbracht hätten. Auch das Leben in einer informellen Siedlung sei zumutbar. Zwar seien die hygienischen Zustände schlecht. Die Versorgung mit Trinkwasser, Hygiene- und Sanitätsanlagen sowie Abwassersystemen habe sich verschlechtert. Hinzu komme ein Mangel an Heizmaterial und witterungsgeschützten Unterkünften, was zu einer Zunahme von Krankheiten führe. Die schlechten hygienischen Zustände reichten aber nicht, um die Schwelle zur tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 28. Juni 2020 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung ergänzend ausgeführt, bei einer Abschiebung nach Afghanistan würde er sich als Fremder in einem fremden Land fühlen. Er würde sich deutlich von seiner Umwelt abheben und, nicht dazu gehörig, extreme Schwierigkeiten haben, sich ein soziales Netz zu knüpfen, dass ihm ein Leben in Afghanistan ermöglichen würde. Arbeitsplätze wie auch Wohnraum würden in der Regel nur an Personen vergeben, für die andere Personen bürgen könnten. Dies habe sich durch die Corona-Pandemie weiter verschärft, da aus dem Ausland einreisende Personen unter Verdacht stünden, mit dem Corona-Virus infiziert zu sein. Daneben habe sich die wirtschaftliche und humanitäre Situationen Afghanistan durch den anhaltenden Konflikt mit den Taliban weiter verschärft. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes vom 28. Mai 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und beruft sich auf ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid.