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Urteil

5 A 182/19 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0630.5A182.19MD.00
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Leitsätze
Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes gemäß § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG (juris: AsylVfg 1992) ist es unerheblich, ob zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestanden hat bzw. in der Bundesrepublik Deutschland besteht.(Rn.22) (Rn.24)
Tenor
Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juni 2019 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juni 2019 wird die Beklagte verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Der Berichterstatter kann anstelle der Kammer gemäß § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO entscheiden, weil die Beteiligten hierzu mit Schriftsatz vom 03. Juli 2019 und vom 01. Juni 2022 ihr Einverständnis erklärt haben. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht zudem gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17. Juni 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Kläger haben in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes. Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes ist § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG. Nach § 26 Abs. 2 AsylG wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG sind auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die in der Bundesrepublik Deutschland am … 2019 geborenen Kläger waren im Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung am 07. Juni 2019 minderjährig und ledig. Der Vater der Kläger, Herr A., hat ausweislich der Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Standesamtes der Stadt A-Stadt vom 13. Juni 2019 die Vaterschaft für die Kläger gemäß Art. 19 Satz 1 EGBGB in Verbindung mit § 1592 Nr. 2 BGB anerkannt. Soweit die Beklagte vorträgt, der Familienname der Kinder in der vorgelegten Vaterschaftsanerkennungsurkunde weiche von den Angaben beim Bundesamt ab, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. In der Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Standesamtes der Stadt A-Stadt vom 13. Juni 2019 ist als Familienname der Kläger A. aufgeführt. Zwar ist im streitbefangenen Bescheid des Bundesamtes als Familienname der Kläger S. angegeben. Bei diesem Familiennamen handelt es sich jedoch ausweislich der von den Klägern vorgelegten Geburtsurkunden des Standesamtes der Stadt A-Stadt vom 01. Oktober 2019 um den Familiennamen der Mutter, Frau S.. Insofern steht zur Überzeugung des erkennenden Berichterstatters fest, dass es sich bei den in der Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Standesamtes der Stadt A-Stadt vom 13. Juni 2019 aufgeführten Kindern um die Kläger handelt. Dem Vater der Kläger ist mit Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2017 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Anhaltspunkte dafür, dass diese Zuerkennungsentscheidung zu widerrufen oder zurückzunehmen ist, sind nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht vorgetragen. Für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes gemäß § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG ist es unerheblich, ob zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestanden hat bzw. in der Bundesrepublik Deutschland besteht (BVerwG, EuGH-Vorlage vom 18. Dezember 2019 – 1 C 2/19 –, juris, Rn. 14; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 6 Bf 240/20.AZ –, juris, Rn. 11 ff. m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. Dezember 2020 – OVG 3 N 189/20 –, juris, Rn. 5 f. m.w.N.; VG Würzburg, Urteil vom 12. April 2021 – W 10 K 18.31168 –, juris, Rn. 21 ff. m.w.N.; VG Berlin, Gerichtsbescheid vom 07. Oktober 2019 – 34 K 16.19 A –, juris, Rn. 19 m.w.N.; VG Münster, Urteil vom 23. Juli 2019 – 11 K 5754/16.A –, juris, Rn. 29 ff. m.w.N.; VG Köln, Urteil vom 19. Juni 2018 – 17 K 637/18.A –, juris, Rn. 20 ff. m.w.N). Herbei verkennt der erkennende Berichterstatter nicht, dass nach einer anderen in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG richtlinienkonform teleologisch dahingehend zu reduzieren sei, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen müsse. Diese Ansicht führt insbesondere ins Feld, dass nach Rechtsprechung des EuGH (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 – C-91/20 –, juris) die zu Art. 23 Abs. 2 der der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden nur Richtlinie) überschießende nationale Regelung des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG vor dem Vereinbarkeitsvorbehalt des Art. 3 letzter Halbsatz der Richtlinie Bestand habe, weil die Regelung das Ziel des Schutzes der Familie und der Wahrung des Familienverbands international Schutzberechtigter verfolge. Auf den legitimierenden Gesichtspunkt der Wahrung des Familienverbands weise der EuGH an mehreren Stellen seines Urteils hin (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 – C-91/20 –, a.a.O., Rn. 38, 44, 45, 53, 60, 62 und amtlicher Tenor des Urteils). Besonders weise der EuGH auf Art. 23 Abs. 1 der Richtlinie hin, wonach die Mitgliedstaaten dafür Sorge zu tragen haben, dass der Familienverband aufrechterhalten werden könne (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 – C-91/20 –, a.a.O., Rn. 43). Die überschießende nationale Regelung des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG habe also vor der Richtlinie nur dann Bestand, wenn es zwischen der stammberechtigten Person und dem Familienangehörigen einen Familienverband gebe, der gewahrt oder aufrechterhalten werden könne. § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG sei daher konform zu Art. 3 letzter Halbsatz der Richtlinie dahin auszulegen, dass er das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft mit der stammberechtigten Person voraussetze (VG München, Urteil vom 23. Februar 2022 – M 32 K 21.30451 –, juris, Rn. 13). Diese Ansicht vermag indes vor dem Hintergrund der grammatikalischen (1.), systematischen (2.), historischen (3.) und teleologischen (4.) Auslegung von § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG nicht zu überzeugen. Zudem ist § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG auch nicht im Blickwinkel der Richtlinie teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen muss (5.). 1. Gegen die dargestellte Auslegungsvariante spricht zunächst der Wortlaut des § 26 Abs. 2 AsylG. Danach wird ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG sind auf Familienangehörige im Sinne der Absätze 1 bis 3 von international Schutzberechtigten die Absätze 1 bis 4 entsprechend anzuwenden. An die Stelle der Asylberechtigung tritt gemäß § 26 Abs. 5 Satz 2 AsylG die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutz. Das Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil ist nach dem eindeutigen Wortlaut nicht Voraussetzung für die Zuerkennung einer Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes. 2. Dieser Befund wird in systematischer Hinsicht dadurch bestärkt, dass in § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG eine § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG und § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG entsprechende Regelung fehlt. Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG wird der Ehegatte oder Lebenspartner eines Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigter anerkannt, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft „schon“ in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird; die Regelung ist auf den Ehegatten oder Lebenspartner von international Schutzberechtigten gemäß § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG entsprechend anzuwenden. Eine entsprechende Regelung findet sich auch in § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG. Danach werden die Eltern eines minderjährigen ledigen Asylberechtigten oder ein anderer Erwachsener im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Familie im Sinne des Artikels 2 Buchstabe j der Richtlinie „schon“ in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt war. Diese Regelung ist nach § 26 Abs. 5 Satz 1 AsylG auf Eltern von international Schutzberechtigten entsprechend anzuwenden. Eine § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG entsprechende Regelung fehlt gerade in § 26 Abs. 2 AsylG. Die Regelungen in § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG zeigen dabei, dass der Gesetzgeber die Frage der tatsächlich gelebten familiären Lebensgemeinschaft bei Normierung der verschiedenen Fallkonstellationen des Familienasyls bzw. Familienschutzes in den Blick genommen hat. Das Fehlen entsprechender weiterer Voraussetzungen für die in § 26 Abs. 2 AsylG geregelte Fallkonstellation lässt daher in systematischer Hinsicht nur den Schluss zu, dass der Gesetzgeber in Bezug auf die Ableitung der Asylberechtigung bzw. des internationalen Schutzstatus eines minderjährigen ledigen Kindes von einem stammberechtigten Elternteil hierauf bewusst verzichtet bzw. sich davon für diese Fallkonstellation abgewendet hat. 3. Die historische Auslegung des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG spricht ferner gegen eine beschränkende Auslegung dahin, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen muss. Mit Wirkung vom 15. Oktober 1990 (BGBl. I, S. 2170 in Verbindung mit S. 1354) sah § 7a Abs. 3 AsylVfG erstmals die Gewährung von Asyl an Familienangehörige und zwar an Ehegatten und minderjährige Kinder vor. Die für Ehegatten bestehende Regelung, dass die Ehe schon in dem Staat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wurde, bestanden haben musste, galt für die im Zeitpunkt der Asylantragstellung bereits geborenen minderjährigen Kinder entsprechend. Zweck der Neuregelung war die Entlastung des zuständigen Bundesamtes und der Verwaltungsgerichte sowie zugleich die Förderung der Integration naher Familienangehöriger von anerkannten Asylberechtigten (OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Dezember 2020 – 6 Bf 240/20.AZ –, a.a.O., Rn. 19 m.w.N.). Hiervon löste sich der Gesetzgeber bei der am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Reform des Aufenthalts- und Flüchtlingsrechts durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, S.1950; BT-Drs. 15/420, S. 41, 109 f.). Seitdem lautet die gesetzliche Regelung, dass ein zum Zeitpunkt seiner Asylantragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylberechtigten auf Antrag als asylberechtigt anerkannt wird, wenn die Anerkennung des Ausländers als Asylberechtigter unanfechtbar ist und diese Anerkennung nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Die Änderung der gesetzlichen Regelung 2005 begründete der Gesetzgeber insbesondere mit dem Gedanken der Familieneinheit, wobei in der Begründung des Gesetzentwurfes in Bezug auf ältere Kinder ausdrücklich ausgeführt wurde, dass diese künftig bis kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres mit der Asylantragstellung warten könnten (BT-Drs. 15/420, S. 109). Dabei wurde trotz der kurz vor Vollendung des 18. Lebensjahres nicht selten bereits bestehenden Loslösung aus dem Elternhaus und Auflösung der familiären Lebensgemeinschaft keine entsprechende weitere Voraussetzung eingeführt. Vielmehr ist der Begründung des Gesetzentwurfes ebenfalls zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Gewährung von Familienasyl bzw. Familienschutz auch das Ziel verfolgte, den begünstigten Familienmitgliedern einen einheitlichen Rechtsstatus zu gewähren (BT-Drs. 15/420, S. 109). Dies wird zuvörderst aus der Regelung in § 26 Abs. 4 AsylVfG 2005 deutlich, welcher dem Ehegatten sowie den minderjährigen Kindern eines Ausländers erstmals einen Anspruch auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nach § 60 Abs. 1 AufenthG gewährte, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt worden ist, für ihn aber unanfechtbar das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG festgestellt worden ist. Das Interesse an einem einheitlichen Rechtsstatus und nach einem gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status für die engsten Familienangehörigen war nach der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drs. 12/2718, S. 60) bereits bei der Erweiterung des Kreises der familienasylberechtigten Kinder auf die nach der Anerkennung als Asylberechtigten geborenen Kinder durch das Gesetz zur Neuregelung des Asylverfahrens vom 26. Juni 1992 (BGBl. I, S. 1126) leitendes Motiv des Gesetzgebers. Insofern streitet die Gesetzeshistorie dafür, dass der Gesetzgeber für die Gewährung von Familienasyl bzw. Familienschutz das Leitbild einer familiären Lebensgemeinschaft zwischen dem minderjährigen ledigen Kind und dem stammberechtigten Elternteil vor Augen hatte. Dieses Leitbild hat der Gesetzgeber – wie oben ausgeführt – mit dem am 01. Januar 2005 in Kraft getretenen Zuwanderungsgesetz zugunsten eines einheitlichen Rechtsstatus des Stammberechtigten und seiner minderjährigen Kinder aufgegeben. 4. Weiterhin streitet die teleologische Auslegung des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG dagegen, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen muss. Der Regelung über die Gewährung von Familienasyl sowie von Familienschutz in § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG liegt der Gedanke zugrunde, dass in vielen Verfolgerstaaten häufig auch für die engsten Familienangehörigen, also den Ehegatten bzw. Lebenspartner sowie die minderjährigen Kinder, eine vergleichbare Bedrohungslage wie für den Stammberechtigten vorliegen wird. Vor diesem Hintergrund dient § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG der Entlastung des Bundesamtes sowie der Verwaltungsgerichte von einer eigenen Prüfung der Bedrohungslage für diesen Personenkreis, wenn sie sich im Zusammenhang mit dem Antrag auf Asyl bzw. auf Gewährung von internationalem Schutz im Bundesgebiet aufhalten (BT-Drs. 17/13063, S. 21). Daneben tritt der Aspekt der Förderung der Integration der Familienangehörigen und des Asylberechtigten durch einen regelmäßig einheitlichen Rechtsstatus der Kernfamilie im Bundesgebiet. Beide Aspekte führen nicht zu einem Verständnis von § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen muss. Denn die Prüfung des Bestehens einer solchen familiären Lebensgemeinschaft hätte gerade zur Folge, dass der mit § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG intendierte Entlastungs- und Vereinfachungszweck konterkariert werden würde. 5. Schließlich ist § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG auch nicht im Blickwinkel der Richtlinie teleologisch dahingehend zu reduzieren, dass zwischen dem Kind und dem stammberechtigten Elternteil eine familiäre Lebensgemeinschaft bestehen muss. Ausgangspunkt ist die Richtlinie. Diese sieht zwar eine Erstreckung der Flüchtlingseigenschaft oder des subsidiären Schutzstatus auf die Familienangehörigen, die selbst nicht die Voraussetzungen für die Eigenschaft oder dieses Status erfüllen, kraft Ableitung von einer Person, der diese Eigenschaft oder dieser Status zuerkannt worden ist, nicht vor. Denn aus Art. 23 der Richtlinie geht hervor, dass diese den Mitgliedstaaten nur aufgibt, ihr nationales Recht so anzupassen, dass diese Familienangehörigen gemäß den nationalen Verfahren Anspruch auf bestimmte Leistungen haben, die zur Wahrung des Familienverbands dienen, wie zum Beispiel die Ausstellung eines Aufenthaltstitels und der Zugang zu Beschäftigung oder Bildung, soweit dies mit der persönlichen Rechtsstellung dieser Familienangehörigen vereinbar ist (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 – C-91/20 –, a.a.O., Rn. 36). § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG setzt demnach nicht die Richtlinie um, sondern schafft rein nationales Recht zugunsten von Familienangehörigen von stammberechtigten Personen (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 – C-91/20 –, a.a.O., Rn. 41). Gemäß Art. 3 der Richtlinie können die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Entscheidung darüber, wer als Flüchtling oder Person gilt, die Anspruch auf subsidiären Schutz hat, und zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Überschießendes nationales Recht ist mithin nach der Richtlinie möglich, aber unter Beachtung von Grenzen insofern, als dieses Recht mit der Richtlinie vereinbar ist. Mit einem solchen Vereinbarkeitsvorbehalt ist gemeint, dass die günstigere nationale Norm die allgemeine Systematik oder die Ziele der Richtlinie nicht gefährden darf; insbesondere sind danach Normen verboten, die die Flüchtlingseigenschaft oder den subsidiären Schutzstatus Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen zuerkennen sollen, die sich in Situationen befinden, die keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweisen (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 – C-91/20 –, a.a.O., Rn. 40). Ein solcher Zusammenhang besteht, wenn die Flüchtlingseigenschaft kraft Ableitung von einer als Flüchtling anerkannten Person automatisch auf das minderjährige Kind unabhängig davon erstreckt wird, ob dieses Kind selbst die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieser Eigenschaft erfüllt, und zwar auch dann, wenn es im Aufnahmemitgliedstaat geboren worden ist, wie dies in der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Bestimmung vorgesehen ist, die das Ziel des Schutzes der Familie und der Wahrung des Familienverbands international Schutzberechtigter verfolgt (EuGH, Urteil vom 09. November 2021 – C-91/20 –, a.a.O., Rn. 44). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist eine richtlinienkonforme teleologische Reduktion des § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG nicht angezeigt. Die Regelung steht im Einklang zu Art. 3 letzter Halbsatz der Richtlinie, weil sie einen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist. § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG ist dem Ziel des Schutzes der Familie und der Wahrung des Familienverbands international Schutzberechtigter dienlich. Zwischen einem minderjährigen ledigen Kind und einem stammberechtigten Elternteil besteht regelmäßig eine emotionale Nähe. Aus diesem Näheverhältnis erwächst die potentielle Gefährdung, dass das minderjährige ledige Kind eines stammberechtigten Elternteils im Verfolgungsstaat in Sippenhaft genommen wird. Es macht für die potentielle Gefährdung des minderjährigen ledigen Kindes keinen Unterschied, ob es im Zielstaat – hier die Bundesrepublik Deutschland – mit dem stammberechtigten Elternteil in einer familiären Lebensgemeinschaft lebt oder nicht. Denn über das Bestehen oder Nichtbestehen einer solchen familiären Lebensgemeinschaft werden typischerweise im Verfolgerstaat keine Kenntnisse vorhanden sein. Vielmehr droht im Verfolgerstaat eine Sippenhaft des minderjährigen ledigen Kindes aufgrund seiner – ggf. unterstellten bzw. ihm zugeschriebenen – Nähe zu dem stammberechtigten Elternteil. Diese Gefährdungslage wird aber gerade durch den aus § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG abgeleiteten internationalen Schutzstatus zugunsten des Kindes begegnet. Im Übrigen besteht selbst in dem Fall, dass zwischen dem minderjährigen ledigen Kind und dem stammberechtigten Elternteil tatsächlich keine familiäre Lebensgemeinschaft besteht, in rechtlicher Hinsicht ein Familienverband, der durch § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG gewahrt wird. Denn in diesem Fall hat das minderjährige ledige Kind gegen das stammberechtigte Elternteil einen Anspruch auf Umgang aus § 1684 Abs. 1 BGB. Der hieraus folgende rechtliche familiäre Verband wird durch den Familienschutz nach § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 Alt. 1 AsylG nicht nur gewahrt, sondern der Familienschutz schafft zugleich auch die Möglichkeit, dass das minderjährige ledige Kind seinen Umgangsanspruch aus § 1684 Abs. 1 BGB vor den deutschen Zivilgerichten geltend machen kann, so dass der Familienschutz im Falle der Erfüllung des Umgangsanspruches sogar den Familienverband manifestiert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2 ZPO. Die Kläger, afghanische Staatsangehörige und am … 2019 in der Bundesrepublik Deutschland geboren, begehren die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Wege des Familienschutzes. Am 07. Juni 2019 beantragte die Mutter der Kläger, Frau S., bei dem Bundesamt (im Folgenden nur Bundesamt) für die Kläger die Zuerkennung internationalen Schutzes sowie die Anerkennung als Asylberechtigte. Mit Bescheid vom 17. Juni 2019, der Frau S. am 22. Juni 2019 zugestellt, erkannte das Bundesamt den subsidiären Schutzstatus zu (Ziff. 1 des Bescheides) und lehnte die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2 des Bescheides) sowie Asylanerkennung ab (Ziff. 3 des Bescheides). Wegen der Begründung wird auf den streitbefangenen Bescheid Bezug genommen. Die Kläger haben am 01. Juli 2019 vor dem erkennenden Gericht Klage erhoben. Sie tragen vor, ihr Vater, Herr A., habe ausweislich der Vaterschaftsanerkennungsurkunde des Standesamtes der Stadt A-Stadt vom 13. Juni 2019 die Vaterschaft für die Kläger anerkannt. Da ihrem Vater mit dem Bescheid des Bundesamtes vom 17. November 2017 unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, haben sie nunmehr einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 26 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 5 Satz 1, Satz 2 AsylG. Die Kläger beantragen sinngemäß, unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Juni 2019 die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt die Beklagte Bezug auf die Begründung des streitbefangenen Bescheides und trägt vertiefend vor, die Familiennamen der Kinder in der von den Klägern vorgelegten Vaterschaftsanerkennungsurkunde weiche von den Angaben beim Bundesamt ab. So sei beim Bundesamt als Familienname der Kläger der Name Sa angegeben. Ferner wohne der Vater der Kläger in Rosenheim und die Kläger bei ihrer Mutter in A-Stadt. Es bestehe demnach keine gelebte familiäre Lebensgemeinschaft. Die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Stammberechtigten müsse aber zum Zeitpunkt der Entscheidung, also der Ableitung des Familienflüchtlingsschutzes bestehen. Dies gelte beim Familienasyl für Kinder nach § 26 Abs. 2 AsylG und beim Familienschutz für Kinder nach § 26 Abs. 5 AsylG. Eine familiäre Lebensgemeinschaft sei hier nicht gegeben, weil die Wohnorte des Vaters und der Mutter der Kläger auseinanderfallen. Die Beteiligten haben mit Schriftsatz vom 24. Mai 2022 und vom 01. Juni 2022 ihr Einverständnis zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.