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Urteil

5 A 150/21 MD

VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2022:0927.5A150.21MD.00
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Leitsätze
§ 12 BBesG ermächtigt zur Rückforderung von Bezügen, nicht aber neben der Rückforderung zu einer "Feststellung der grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung".(Rn.16)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 02.06.2021 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin feststellt, der Kläger sei zur Rückzahlung der Anwärterbezüge und des Anwärtersonderzuschlages verpflichtet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 12 BBesG ermächtigt zur Rückforderung von Bezügen, nicht aber neben der Rückforderung zu einer "Feststellung der grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung".(Rn.16) Der Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017 und ihr Widerspruchsbescheid vom 02.06.2021 werden aufgehoben, soweit die Beklagte darin feststellt, der Kläger sei zur Rückzahlung der Anwärterbezüge und des Anwärtersonderzuschlages verpflichtet. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Schuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet, soweit der Kläger sich gegen die Feststellung der Beklagten wendet, dass das Beamtenverhältnis auf Widerruf mit Ablauf des 12.12.2017 beendet ist, weil der angefochtene Bescheid insoweit rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der feststellende Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 37 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BBG. Danach sind Beamte auf Widerruf mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem Ihnen das Bestehen oder endgültigen Nichtbestehen der Prüfung bekannt gegeben wird. Dem Kläger ist der Bescheid über das endgültige Nichtbestehen der „Bachelor-Arbeit LFT und MT“ im Studiengang Wehrtechnik vom Prüfungsamt der Universität der Bundeswehr C-Stadt ausweislich des Empfangsbekenntnisses des Klägers am 12.12.2017 bekannt gegeben worden. Das Beamtenverhältnis endete, wie der Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG verdeutlicht, wenn dort bestimmt ist, dass Beamte auf Widerruf unter den dort genannten Voraussetzungen „entlassen sind“, kraft Gesetzes, ohne dass es für die Beendigung des Beamtenverhältnisses eines statusbeendenden Verwaltungsaktes oder einer Mitteilung der Beklagten bedurft hätte. Indes ermächtigt § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG dazu, die unmittelbar aus dem Gesetz folgende Rechtswirkung festzustellen. Das gilt insbesondere, um Unklarheit über die wirksame Bekanntgabe oder den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides über das endgültige Bestehen oder Nichtbestehen der Laufbahnprüfung zu vermeiden. Der in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Einwand des Klägers, es sei ihm nicht zuzurechnen, dass er im ersten Versuch die Bachelorarbeit nicht habe anfertigen können, weil ihm die Aufforderung des Prüfungsamtes, die Aufgabe für die Bachelorarbeit am 16.05.2017 um 9.00 Uhr abzuholen, wohl wegen der Umstellung des Mailservers, erst um 12.41 Uhr erhalten habe, ändert daran ebenso wenig wie sein weiterer Einwand, er sei an der Abgabe der Bachelorarbeit auch im zweiten Versuch ohne Verschulden gehindert gewesen. Denn nach der gesetzlichen Regelung in § 37 Abs. 2 Satz 2 BBG hängt die Beendigung des Beamtenverhältnisses allein davon ab, dass dem Beamten das Ergebnis über das endgültige Nichtbestehen mitgeteilt wird. Das Erlöschen des Beamtenverhältnisses hängt nicht davon ab, ob diese Mitteilung ihrerseits rechtmäßig gewesen ist. Einwände wegen des Prüfungsverfahrens oder wegen der Mitteilung über das endgültige Nichtbestehen durch das Prüfungsamt hätte der Kläger gegenüber dem Prüfungsamt der Universität geltend machen müssen. Soweit sich der Kläger gegen die im vom 12.12.2017 enthaltene Feststellung wendet, dass er zur Rückzahlung der Anwärterbezüge in Höhe des Teils, der den Betrag von 650,- € übersteigt, und der Anwärtersonderzuschläge verpflichtet sei, ist die zulässige Klage begründet, weil der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Für die vom Beklagten getroffene isolierte Feststellung über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung der Anwärterbezüge und des Anwärtersonderzuschlages fehlt es an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage. Nach § 12 Abs. 2 BBesG kann der Dienstherr zu viel gezahlte Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückfordern. Ein solches Leistungsgebot indes enthält der angefochtene Bescheid der Beklagten nicht. Vielmehr wird insoweit in dem Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017 ausdrücklich auf einen gesonderten Bescheid des Bundesverwaltungsamtes verwiesen, der vom Bundesverwaltungsamt unter dem 06.05.2019 erlassen worden ist. Da § 12 BBesG nur zum Erlass von Leistungsbescheiden ermächtigt, ist daneben entgegen der Auffassung der Beklagten kein Raum für eine vorhergehende „Feststellung der grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung“. Es ist nicht ersichtlich, welches rechtlich schützenswertes Interesse, bzw. welche sachliche Erwägung es sollte rechtfertigen können, dass die Beklagte befugt sein soll, durch die personalbearbeitende Dienststelle gegenüber dem Beamten Rückforderungsansprüche feststellen zu lassen, die sodann der Höhe nach konkretisiert vom Bundesverwaltungsamt festgesetzt und angefordert werden. Die Entscheidung über die Rückforderung von Bezügen nach Maßgabe des § 12 BBesG ist eine einheitliche Entscheidung, die auch nicht etwa aufgeteilt werden könnte in eine „Feststellung der grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung“ gleichsam dem Grunde nach und einen nachfolgenden Leistungsbescheid, der den Anspruch der Höhe nach konkretisiert und die Modalitäten der Rückzahlung regelt. Denn die Rückforderung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 1 BBesG und die Billigkeitsentscheidung nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG bilden rechtlich eine einheitliche Entscheidung. Ein Rückforderungsbescheid darf nicht ergehen, ohne dass eine Billigkeitsentscheidung getroffen worden ist. Eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners modifiziert den Rückzahlungsanspruch. Die Billigkeitsentscheidung betrifft nicht lediglich die Vollziehung oder Vollstreckung des Rückforderungsbescheids, sondern den materiellen Bestand des Rückforderungsanspruchs und ist deshalb zwingend vor der Rückforderung zu treffen (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.04.2012 - 2 C 15/10 -, juris, Rdnr. 29). Die Billigkeitsentscheidung kann Ihrerseits nur dann getroffen werden, wenn der Umfang der Rückforderung der Bezüge auch der Höhe nach abschließend bestimmt ist. Mag es sachlich begründet und nach den Dienstvorschriften und wegen des Zustimmungserfordernisses in § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG notwendig sein, dass sich die personalbearbeitende Dienststelle und das Bundesverwaltungsamt über das „Ob“ und „Wie“ der Rückforderung von Bezügen intern abstimmen, so verbleibt es indes für die gegenüber dem Beamten auszusprechende Rückforderung allein bei der in § 12 Abs. 2 BBesG vorgesehenen Möglichkeit des Erlasses eines Leistungsbescheides. Ungeachtet dessen sind die Voraussetzungen jedenfalls für die Rückforderung der Anwärterbezüge nicht erfüllt. Zwar kann die Gewährung der Bezüge für Anwärter, die im Rahmen ihres Vorbereitungsdienstes ein Studium ableisten, nach § 59 Abs. 5 BBesG mit der Folge von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, dass die mit einem Verstoß gegen die Auflage verbundene Verfehlung der besonderen Zweckbestimmung, die mit der Zahlung der Anwärterbezüge verfolgt wird, zur Rückforderung berechtigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.02.2000 – 2 A 6/99 –, juris, Rdnr. 14). Das dem Kläger bei der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf am 13.06.2014 ausgehändigte Merkblatt enthält zunächst den Hinweis, dass Anwärter, die im Rahmen des Vorbereitungsdienstes an einer Fachhochschule studieren, keine finanziellen Vorteile gegenüber anderen Studierenden erlangen sollten. Die Anwärterbezüge würden ihnen daher unter der Auflage gewährt, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten oder im Einzelfall festgesetzten Ausbildungszeit aus einem vom Kläger zu vertretenden Grunde endet. Eine Nichterfüllung der Auflage habe die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Die in der Auflage bestimmten tatbestandlichen Voraussetzungen für eine die Rückforderung rechtfertigende Zweckverfehlung sind nicht erfüllt. Nach dem aus dem Wortlaut folgenden Erklärungsinhalt der Auflage soll der Anwärter angehalten werden, die Ausbildung nicht vorzeitig abzubrechen, sondern sie bis zu dem nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen Abschluss mit dem Ziel zu durchlaufen, die Abschlussprüfung ablegen zu können. Der Anwärter soll nicht die Möglichkeit haben, sich aus den gegenüber dem Bund eingegangenen Verpflichtungen zu lösen und von einer Fortsetzung und dem Abschluss der Ausbildung abzusehen, weil er das Interesse an der Ausbildung und der anschließenden Tätigkeit im Dienste des Bundes verloren hat. Der Kläger hat die Ausbildung nicht vorzeitig abgebrochen. Vielmehr hat er die Bachelorarbeit nicht abgegeben und damit die Prüfungsleistung „Bachelor-Arbeit LFT und MT“ endgültig nicht bestanden. Das endgültige Nichtbestehen einer Prüfung ist aber etwas anderes als die vorzeitige Beendigung der Ausbildung aus einem vom Kläger zu vertretenden Grund (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 04.10.2007 – 4 B 15/07 -, juris, Rdnr. 29 ff). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Beschluss Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer – hat am 30. September 2022 beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 12.559,30 € festgesetzt. Gründe Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Beschluss des Gerichts vom 21.06.2021 verwiesen. Der Kläger wendet sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf und die Rückforderung von Bezügen. Er wurde mit Urkunde vom 27.08.2014 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Technischen Regierungsoberinspektoranwärter ernannt und zuvor am 13.06.2014 durch Aushändigung eines Merkblatts zu den Anwärterbezügen darüber belehrt, dass die Anwärterbezüge unter der Auflage gewährt würden, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der in den Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften festgelegten Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund ende, dass der Anwärter im Anschluss an den Vorbereitungsdienst rechtzeitig einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe stellte und dass der Anwärter im Anschluss an die Ausbildung nicht vor Ablauf einer Mindestdienstzeit von 5 Jahren aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem öffentlichen Dienst ausscheide. Ein Verstoß gegen die Auflage habe die Rückforderung eines Teils der gezahlten Anwärterbezüge zur Folge. Ferner wies die Beklagte auf die nach § 66 BBesG mögliche Kürzung der Anwärterbezüge hin. Die Ausbildungsdauer sollte in der Regel 42 Monate betragen. Zum Zwecke der Ausbildung für den gehobenen technischen Dienst in der Bundeswehrverwaltung – Fachrichtung Wehrtechnik – nahm der Kläger zum 01.09.2014 an der Fakultät für Maschinenbau der Universität der Bundeswehr C-Stadt ein Studium im Studiengang Wehrtechnik auf. Nachdem die Universität der Bundeswehr C-Stadt unter dem 06.06.2017 mitgeteilt hatte, dass ausgehend von den Studienleistungen des Klägers nicht mit einem Studienerfolg bis Ende Dezember 2017 zu rechnen sei, teilte die Beklagte dem Kläger unter dem 13.06.2017 mit, dass beabsichtigt sei, ihn aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf zu entlassen. Der Kläger machte hierauf u. a. geltend, eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf komme nicht in Betracht, weil der Kläger in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit berufen worden sei. Zudem müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen. Hierauf stellte die Beklagte mit Schreiben vom 22.11.2017 nach Anhörung des Klägers fest, dass der Kläger mit der Ernennungsurkunde vom 27.08.2014 in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden sei. Die mit der Urkunde vom 27.08.2014 erfolgte Ernennung des Klägers zum Technischen Regierungsoberinspektoranwärter sei nichtig gewesen, weil ihr der Zusatz „unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf“ gefehlt habe. Aus Fürsorgegründen habe sich die Beklagte dazu entschieden, den Mangel durch eine entsprechende schriftliche Feststellung rückwirkend zu heilen. Gegen Empfangsbekenntnis teilte die Universität der Bundeswehr C-Stadt dem Kläger am mit, dass er den Studiengang Wehrtechnik endgültig nicht bestanden habe, weil er keine Bachelorarbeit abgegeben habe. Auf diese nachrichtlich der Beklagten übersandte Mitteilung stellte die Beklagte mit Bescheid vom 12.12.2017 fest, dass das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 12.12.2017 beendet sei, weil der Kläger das Prüfungsmodul „Bachelorarbeit LFT und MT“ auch in der Wiederholung endgültig nicht bestanden habe. Ferner stellte die Beklagte fest, dass der Kläger zur Rückzahlung des Anwärtersonderzuschlages in voller Höhe und der Anwärterbezüge in Höhe des monatlich 650,- € übersteigenden Betrages verpflichtet sei. Über die Rückzahlung der Anwärterbezüge erhalte er einen gesonderten Bescheid vom Bundesverwaltungsamt. Mit einem nicht bei den Akten befindlichen gesonderten Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 06.05.2019 forderte dieses vom Kläger die Rückzahlung von Anwärterbezügen, Anwärtersonderzuschlägen, Übergangsgebührnissen, Übergangsbeihilfen und Übergangsgeldes nach Maßgabe des § 12 BBesG in Höhe von insgesamt 45.124,43 € zurück. Gegen den Rückforderungsbescheid erhob der Kläger Widerspruch. Den gegen den Bescheid vom 12.12.2017 erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2021 zurück und führte zur Begründung aus, der Widerspruch wegen der Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf sei unbegründet, weil das Beamtenverhältnis mit Ablauf des 12.12.2017 kraft Gesetzes geendet habe. Der Anwärtergrundbetrag sei in der genannten Höhe zurückzuzahlen, weil diese Bezüge dem Kläger nur unter der Auflage gewährt worden seien, dass die Ausbildung nicht vor Ablauf der Ausbildungszeit aus einem vom Anwärter zu vertretenden Grund beendet werde. Indem der Kläger zum wiederholten Mal die Bachelorarbeit nicht abgegeben und damit die Prüfung endgültig nicht bestanden habe, habe er den Vorbereitungsdienst vor Abschluss beendet. Eine besondere Härte, die ein Absehen von der Rückzahlung rechtfertige, liege nicht vor. Der Anwärtersonderzuschlag sei zurückzuzahlen, weil er mit der pflichtwidrigen Nichtabgabe der Bachelorarbeit das vorzeitige Ende des Vorbereitungsdienstes selbst zu verantworten habe. Von der Rückforderung sei auch nicht teilweise aus Billigkeitsgründen abzusehen. Der Kläger habe die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis selbst herbeigeführt. Über die Folgen des vorzeitigen Ausscheidens sei er belehrt worden. Unter diesen Umständen genüge es, den Kläger auf die Möglichkeit einer Stundung oder Ratenbewilligung aus Billigkeitsgründen zu verweisen. Dagegen hat der Kläger am 21.06.2021 Klage erhoben und geltend gemacht, die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis sei unzulässig, weil dem Anwärter Gelegenheit gegeben werden solle, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Abschlussprüfung abzulegen. Da die Verzögerungen im Ausbildungsverlauf auf die chronische Erkrankung des Klägers an Morbus Bechterew zurückzuführen seien, hätte der Vorbereitungsdienst verlängert werden müssen. Geschehe dies nicht, so sei die Möglichkeit der Verlängerung aber bei der Ermessensentscheidung über die Entlassung zu berücksichtigen. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 12.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.06.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie meint, die mit der Klage vorgebrachten Einwände seien unbegründet, weil das Beamtenverhältnis auf Widerruf im vorliegenden Fall kraft Gesetzes geendet habe. Die Beklagte sei auch zur Feststellung der grundsätzlichen Rückzahlungsverpflichtung befugt.