Urteil
5 A 226/23 MD
VG Magdeburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:1029.5A226.23MD.00
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Leitsätze
1. Durch die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten im Falle des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung Sportleistungen wird nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen.(Rn.37)
2. Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick darauf zu erkennen, dass das Bestehen der Bachelor-Prüfung vom Bestehen aller Modulprüfungen sowie studienbegleitenden Leistungen abhängig gemacht wird.(Rn.38)
3. Soweit für das Bestehen der studienbegleitenden Leistung Sportleistungen unter anderem das Erreichen mindestens 1 Rangpunktes in jeder Teilsportleistung gefordert wird, liegt ebenfalls kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor.(Rn.39)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Durch die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten im Falle des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung Sportleistungen wird nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen.(Rn.37) 2. Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick darauf zu erkennen, dass das Bestehen der Bachelor-Prüfung vom Bestehen aller Modulprüfungen sowie studienbegleitenden Leistungen abhängig gemacht wird.(Rn.38) 3. Soweit für das Bestehen der studienbegleitenden Leistung Sportleistungen unter anderem das Erreichen mindestens 1 Rangpunktes in jeder Teilsportleistung gefordert wird, liegt ebenfalls kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor.(Rn.39) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Juli 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat. Das Gericht entscheidet durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit durch Beschluss vom 12. Juli 2024 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat. Die Klage ist zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist eine Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte Klageart. Der Statthaftigkeit der Klage steht nicht der in Bezug auf die Bachelor-Prüfung formulierte Vornahmeantrag mit dem Ziel, diese Prüfung für bestanden zu erklären, entgegen. Zwar besteht die Spruchreife bei Verpflichtungsklagen mit dem Ziel des Bestehens nur, wenn das Gericht die Prüfungsbehörde unmittelbar zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten kann, weil die Beseitigung des Bewertungsfehlers keine Neubewertung durch die Prüfer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erfordert. Dies ist der Fall, sofern das erkennende Gericht selbst bei einem Rechen- oder sonstigen Verfahrensfehler bei der Berechnung der Prüfungsnote, etwa infolge eines festen punktbezogenen Notenschemas, die rechtmäßige (bewertungsfehlerfreie) Note bestimmen und die Prüfungsbehörde unmittelbar zum Erlass des begehrten Verwaltungsakts verpflichten kann (VG Magdeburg, Urteil vom 23. Februar 2023 – 5 A 225/20 MD –, juris, Rn. 44 mit Verweis auf Dieterich, in: Fischer/Jeremias/ders., Prüfungsrecht, 8. Auflage 2022, Rn. 827). Ein derartiger Ausnahmefall liegt hier indes vor. Die Klägerin wendet sich gegen das Bestehenserfordernis der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“. Soweit dieses Bestehenserfordernis rechtlich zu erinnern wäre, erscheint es nicht von vornherein ausgeschlossen, dass der erkennende Einzelrichter in der Lage wäre, die Berechnung der Gesamtnote der Bachelor-Prüfung gemäß § 14 PrüfO - B. A. - PVD LSA im Wege der Vornahme selbst durchzuführen, weil die Klägerin mit Ausnahme der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ alle Prüfungen erfolgreich bestanden hat. Ob dies letztlich der Fall ist, ist aber keine Frage der statthaften Klageart, sondern der Begründetheit der Klage. 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Bescheid und das Zeugnis der Beklagten vom 31. August 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2023 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Rechtsanspruch auf die Verpflichtung der Beklagten die Bachelor-Prüfung für bestanden zu erklären. Rechtsgrundlage der Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ und damit der Bachelor-Prüfung ist § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA in Verbindung mit Ziff. 3.2 der Anlage 2 des Modulkatalogs für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B. A.) an der A. (ab Wintersemester 2019/2020 - B 57/II/19) „Leistungsanforderungen in der Sportausbildung im Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B. A.) an der A. (Stand: 01. März 2019) (im Folgenden: Anlage 2). Danach ist die aus Teilsportleistungen bestehende studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ nicht bestanden, wenn das arithmetische Mittel aus den Bewertungen der sechs Teilsportleistungen nicht mindestens die Note „ausreichend“ (5 Rangpunkte) ergibt, wobei jede Teilsportleistung mit mindestens 1 Rangpunkt bewertet sein muss. Diese Bestehensanforderung hat die Klägerin in der zweiten Wiederholungsprüfung nicht erreicht und damit die Bachelor-Prüfung endgültig nicht bestanden. Sie hat in den Disziplinen „2000 m Lauf“ 1 Rangpunkt, „200 m Umkehrlauf“ 0 Rangpunkte, „Klimmziehen“ 1 Rangpunkt, „Schlussweitsprung“ 3 Rangpunkte, „300 m Schwimmen“ 10 Rangpunkte sowie „Streckentauchen“ 7 Rangpunkte und mithin im Durchschnitt aller sechs Teilsportleistungen 3,66 Rangpunkte erzielt. Damit hat die Klägerin weder den erforderlichen einen Rangpunkt in der Teilsportleistung „200 m Umkehrlauf“ noch den Durchschnitt von 5 Rangpunkten erreicht. a) Zwar ist die Rechtsgrundlage mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG unvereinbar (aa)), allerdings findet sie übergangsweise Anwendung (bb)) (siehe zur Regelungsmaterie der Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten: VG Magdeburg, Urteile vom 20. Oktober 2022 – 5 A 52/21 MD –, juris, Rn. 28 ff. und vom 23. Januar 2024 – 5 A 177/22 MD –, juris, Rn. 23 ff.). aa) § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA ist mit höherrangigem Recht, insbesondere mit Art. 12 Abs. 1, 33 Abs. 2 GG unvereinbar, weil § 28 Abs. 1 LBG LSA in Verbindung mit § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol (aaa)), § 3 Abs. 3 Satz 1 Gesetz über die Fachhochschule der Polizei (FH PolG) (bbb)) sowie § 105 LBG LSA in Verbindung mit § 27 Satz 1 LBG LSA in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 PolLVO LSA (ccc)) keine verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlagen darstellen. aaa) § 28 Abs. 1 LBG LSA in Verbindung mit § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol ist keine verfassungsmäßige Ermächtigungsgrundlage für § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA. Die Satzungsermächtigung gemäß § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol verstößt gegen Art. 79 Abs. 2 Verf LSA. Dieser regelt: ist in dem Gesetz vorgesehen, dass die Ermächtigung weiter übertragen werden kann, so bedarf es zur Übertragung der Ermächtigung einer Rechtsverordnung. Insofern steht es nicht im Belieben des Verordnungsgebers, die ihm durch den Gesetzgeber erteilte Verordnungsermächtigung an andere weiterzugeben. Aus Art. 79 Abs. 2 Verf LSA ergibt sich, dass die Ermächtigung zur Verordnunggebung nur weiter übertragen werden kann, wenn dies durch Gesetz vorgesehen ist (vgl. zu Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG: BVerfG, Beschluss vom 18. Juni 2019 – 1 BvR 587/17 –, juris, Rn. 24). So liegt der Fall hier nicht. § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA regelt: Das Fachministerium trifft im Einvernehmen mit dem für Beamtenrecht zuständigen Ministerium durch Verordnung Vorschriften über die Ausbildung und Prüfung. Dabei sollen gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 LBG LSA insbesondere geregelt werden die die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung (Nr. 1), die Ausgestaltung der Ausbildung, einschließlich der theoretischen und praktischen Ausbildung (Nr. 2), die Anrechnung von Zeiten einer für die Ausbildung förderlichen berufspraktischen Tätigkeit sowie sonstiger förderlicher Zeiten auf die Dauer der Ausbildung (Nr. 3) und die Ausgestaltung von Prüfungen, insbesondere deren Abnahme, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens, die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten (Nr. 4). In der APVO Bachelor Pol hat der Verordnungsgeber – das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt – die Ausgestaltung von Prüfungen insbesondere deren Abnahme, die Bewertung von Prüfungsleistungen, das Bestehen und Nichtbestehen sowie die Wiederholung von Prüfungen, Rechtsfolgen des Nichtbestehens, die Folgen von Versäumnissen und Unregelmäßigkeiten im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA nicht geregelt. Vielmehr hat der Verordnungsgeber in § 7 APVO Bachelor Pol lediglich pauschal die Laufbahnprüfung normiert. Danach kann die Laufbahnprüfung auch in Form der in einem Bachelorstudiengang vorgeschriebenen Prüfungen durchgeführt werden, sofern der Vorbereitungsdienst in einem Bachelor-Studiengang die zur Erfüllung der Aufgaben in der Laufbahn erforderlichen wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt, wobei das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung dem Gesamtergebnis der Bachelorprüfung entspricht (§ 7 Satz 1 APVO Bachelor Pol). Näheres regelt die Fachhochschule Polizei in einer Prüfungsordnung (§ 7 Satz 1 APVO Bachelor Pol). Da sich aus § 28 Abs. 1 LBG LSA gerade nicht ergibt, dass die Regelungsmaterien nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LBG LSA und damit auch das Bestehen, Nichtbestehen und die Wiederholung von Prüfungen sowie die Rechtsfolgen des Nichtbestehens im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA einer Delegation durch den Verordnungsgeber auf anderen Stellen zugänglich ist, kann der Verordnungsgeber die Beklagte nicht durch § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol ermächtigen, in der Prüfungsordnung diese Materien zu regeln. Insbesondere enthält die Satzungsermächtigung des § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol auch keinen Verweis auf einen festen Normbestand, der insofern keine Delegation der Regelungsmaterie begründen würde. Nach alldem verstößt § 7 Satz 2 APVO Bachelor Pol gegen Art. 79 Abs. 2 Verf LSA. bbb) § 3 Abs. 3 Satz 1 FH PolG ist auch keine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA. Denn nach § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA müssen die Regelungsmaterien nach § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 LBG LSA und damit auch das Bestehen, Nichtbestehen und die Wiederholung von Prüfungen sowie die Rechtsfolgen des Nichtbestehens im Sinne des § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 LBG LSA durch den Ermächtigungsadressaten – hier das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt – durch Rechtsverordnung ausgefüllt werden. Insofern kann die Beklagte nicht auf § 3 Abs. 3 Satz 1 FH PolG beruhend auf Satzungsebene in der Prüfungsordnung diese Materien regeln. Andernfalls wäre die Verordnungsermächtigung des § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG LSA mit Blick auf seine Bestimmung des Ermächtigungsadressaten sowie der Form der zu erlassenden Rechtssätze als Verordnung konterkariert. ccc) § 105 LBG LSA in Verbindung mit § 27 Satz 1 LBG LSA in Verbindung mit §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 PolLVO LSA ist ebenfalls keine verfassungsgemäße Ermächtigungsgrundlage für § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA. Denn auch hier würden die Satzungsermächtigungen gemäß §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 PolLVO LSA gegen Art. 79 Abs. 2 Verf LSA verstoßen. Da sich aus § 105 LBG LSA in Verbindung mit § 27 Satz 1 LBG LSA gerade nicht ergibt, dass diese Ermächtigung einer Delegation durch den Verordnungsgeber auf anderen Stellen zugänglich ist, kann der Verordnungsgeber die Beklagte auch nicht durch §§ 13 Abs. 2 Satz 2, 14 Abs. 3 PolLVO LSA ermächtigen, in der Prüfungsordnung das Bestehen, Nichtbestehen und die Wiederholung von Prüfungen sowie die Rechtsfolgen des Nichtbestehens zu regeln. bb) Die Bestimmungen des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA in Verbindung mit Ziff. 3.2 der Anlage 2 gelten im gegebenen Fall jedoch übergangsweise fort. Stellt ein Verwaltungsgericht – egal welcher Instanz – bei der Überprüfung einer berufsbezogenen behördlichen Prüfungsentscheidung – wie hier – fest, dass eine maßgebliche Bestimmung der anzuwendenden Prüfungsordnung nichtig ist, hat es für den zu entscheidenden Fall eine inter partes wirkende Übergangsregelung zu treffen. Andernfalls wäre es der Klägerin wegen des Defizits der Prüfungsordnung bis zum Tätigwerden des Normgebers nicht möglich, eine rechtmäßige Prüfung abzulegen. Damit träte ein Stillstand der Prüfungstätigkeit ein, der sich mit Blick auf die in Art. 12 Abs. 1 GG garantierte Berufsfreiheit als noch verfassungsfernerer Zustand erwiese als die an sich gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotene Aufhebung der behördlichen Prüfungsentscheidung. Würde die Übergangsregelung aber nur zukunftsgerichtet wirken und die Prüfungsentscheidung allein wegen des Mangels der Prüfungsordnung gerichtlich kassiert, hätte die Klägerin gegenüber ihren Mitprüflingen den mit Blick auf die Chancengleichheit sachlich nicht gerechtfertigten Vorteil einer erneuten Prüfungschance (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 5/22 –, juris, Rn. 19). Die gebotene richterrechtliche Überbrückung rechtswidriger Prüfungsregelungen stützt sich im Ausgangspunkt auf die im materiellen Verfassungsrecht wurzelnde Judikatur des Bundesverfassungsgerichts. Danach hat ein Gericht beim Fehlen einer notwendigen Ermächtigungsgrundlage zur Vermeidung einer verfassungsferneren Regelungslücke die reguläre Rechtsfolge der Kassation des Verwaltungsakts vorübergehend auszusetzen und dem Normgeber für die Schaffung der erforderlichen Regelungen eine Übergangsfrist einzuräumen, während derer Maßnahmen ungeachtet des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage hinzunehmen sind (st. Rspr., vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Januar 1976 – 1 BvR 2325/73 –, juris, Rn. 36). Diese verfassungsgerichtliche Rechtsprechungslinie, die für die Bewältigung der mit den fortschreitenden Anforderungen des Gesetzesvorbehalts einhergehenden Fehlerfolgen zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit staatlicher Einrichtungen entwickelt worden ist, wurde später für andere Fallkonstellationen geöffnet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. März 1992 – 1 BvR 1430/88 –, juris, Rn. 61), sodass die Pflicht zur Schaffung richterrechtlichen Übergangsrechts auch auf Mängel von Prüfungsordnungen erstreckt wurde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 – 6 B 43.14 –, juris, Rn. 11; Urteile vom 15. März 2017 – 6 C 46.15 –, juris, Rn. 23 und vom 24. April 2024, a.a.O., Rn. 21). Bei der ihm obliegenden inhaltlichen Ausgestaltung einer prüfungsrechtlichen Übergangsregelung hat ein Verwaltungsgericht grundsätzlich die – soweit vorhanden – bisherige Verwaltungspraxis der jeweiligen Prüfungsbehörde zugrunde zu legen. Die Orientierung an der geübten Praxis ist dem das Prüfungsrecht durchziehenden Grundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) geschuldet. Allerdings muss mit Blick auf den Vorrang des Gesetzes gewährleistet sein, dass die als Anknüpfungspunkt einer Übergangsregelung dienende Verwaltungspraxis sich ihrerseits als rechtmäßig erweist, d.h. ohne Verstoß gegen höherrangiges Recht in die Regelung einer Prüfungsordnung übernommen werden könnte. Nur dann liefert sie einen legitimen Anknüpfungspunkt für den Inhalt der gerichtlichen Übergangsregelung (BVerwG, Urteil vom 24. April 2024, a.a.O., Rn. 22). Diesen Grundsätzen folgend bietet die an die PrüfO - B. A. - PVD LSA orientierende bisherige Verwaltungspraxis der Beklagten einen legitimen Anknüpfungspunkt für die übergangsweise Fortgeltung des § 13 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog in Verbindung mit § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA § 13 Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA in Verbindung mit Ziff. 3.2 der Anlage 2. Diese Bestimmungen sind verfassungsgemäß, insbesondere verstoßen sie nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Bestehensregeln sowie Vorschriften über die (Begrenzung der) Möglichkeit von Prüfungswiederholungen in Prüfungsordnungen, die – wie hier – den Berufszugang regeln, berühren das Grundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG und sind verfassungsrechtlich als subjektiven Berufszugangsschranke zu werten, weil sie an die persönliche Leistungsfähigkeit des Bewerbers anknüpfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 – 1 BvR 1033/82 u.a. –, juris, Rn. 93). Eingriffe in die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Abs. 1 GG müssen, um verfassungsrechtlich gerechtfertigt zu sein, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügen. Sie müssen mithin einem legitimen Zweck dienen und als Mittel zu diesem Zweck geeignet, erforderlich und angemessen sein. Das ist hier der Fall. Durch die Gewährung von zwei Wiederholungsmöglichkeiten im Falle des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ (§ 13 Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog) wird nicht unverhältnismäßig in das Grundrecht aus Art. 12 Abs.1 GG eingegriffen. Dass Prüfungen innerhalb einer Ausbildung nicht endlos wiederholt werden können, dient zum einen dazu, die Eignung der Auszubildenden für einen bestimmten Beruf feststellen zu können, und zum anderen, dem Interesse der Allgemeinheit, dass begrenzte Ausbildungsressourcen für solche Auszubildende genutzt werden sollen, die ihre Qualifikation in den von der Prüfungsordnung vorgesehenen Prüfungen bzw. Prüfungswiederholungen nachweisen können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., Rn. 93; Fischer, in: ders./Jeremias/Dieterich, a.a.O., Rn. 769). Zwar stellen Prüfungen zwangsläufig lediglich Stichproben der Fähigkeiten eines Prüflings zu einem bestimmten Zeitpunkt – dem der Prüfungsleistung – dar. Dabei ist die Aussagekraft einer einzelnen Stichprobe begrenzt. So mag die Stichprobe zufällig gerade einen Zeitpunkt erfassen, der nicht die durchschnittliche Leistungsfähigkeit des Prüflings widerspiegelt, sondern „Ausreißer“ des Leistungsvermögens nach oben oder unten abbildet. Aber § 13 Abs. 2 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA analog lässt zwei Wiederholungsversuche und damit insgesamt drei Prüfungsversuche für die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ zu. Diese Regelung schränkt den Berufszugang nicht unverhältnismäßig ein (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989, a.a.O., Rn. 96). Ein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff ist auch nicht mit Blick darauf zu erkennen, dass das Bestehen der Bachelor-Prüfung vom Bestehen aller Modulprüfungen sowie studienbegleitenden Leistungen abhängig gemacht wird (§§ 8, 13 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 PrüfO - B. A. - PVD LSA). Das Nichtbestehen einer einzelnen Teilprüfung – wie hier die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ – begründet die Annahme des Nichtbestehens der Gesamtprüfung, ohne dass dies im Blickwinkel des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu erinnern wäre, wenn die betroffene Teilprüfung schon für sich genommen jeweils eine zuverlässige Beurteilungsgrundlage für die Erreichung des Prüfungszwecks bietet, also wenn gerade durch diese eine Fähigkeit nachgewiesen wird, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil derjenigen Qualifikation anzusehen ist, die mit der Prüfung insgesamt nachgewiesen werden soll (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juni 2015 – 1 BvR 2218/13 –, juris, Rn. 24; BVerwG, Beschluss vom 23. September 2015 – 2 B 73.14 –, juris, Rn. 11). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ bestehend für Frauen aus den Teilsportleistungen „2000 m Lauf“, „200 m Umkehrlauf“, „Klimmziehen“, „Schlussweitsprung“, „300 m Schwimmen“ sowie „Streckentauchen“ (vgl. Ziff. 1.1 und 1.3 der Anlage 2) dienen als Nachweis der sportmotorischen Fähigkeiten, die als unerlässlicher, nicht ausgleichsfähiger Bestandteil der an die körperliche Leistungsfähigkeit eines Polizeivollzugsbeamten zu stellenden Anforderungen anzusehen sind. Die körperliche Leistungsfähigkeit, die mit der studienbegleitendenden Leistung „Sportleistungen“ abgeprüft wird, ist eine wesentliche Voraussetzung, um den Polizeiberuf auszuüben und den dabei typischerweise auftretenden Situationen physischen Belastungen im Dienst zu entsprechen. Die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst setzt anders als eine solche im allgemeinen Verwaltungsdienst voraus, dass der Beamte zur Durchsetzung des staatlichen Gewaltmonopols auch physisch in der Lage ist, sich gegenüber Ordnungspflichtigen oder Rechtsbrechern auch körperlich durchzusetzen. Über diese Fähigkeit können Leistungstests im Sport Aufschluss geben (so auch VG Magdeburg, Urteil vom 24. November 2022 – 5 A 200/21 MD –, juris, Rn. 19). Die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ bestehend für Frauen aus den Teilsportleistungen „2000 m Lauf“, „200 m Umkehrlauf“, „Klimmziehen“, „Schlussweitsprung“, „300 m Schwimmen“ sowie „Streckentauchen“ lassen Rückschlüsse auf die Fähigkeit zu, physische Herausforderungen im Polizeivollzugsdienst erfolgreich zu meistern. Soweit für das Bestehen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ unter anderem das Erreichen mindestens 1 Rangpunktes in jeder Teilsportleistung gefordert wird, liegt ebenfalls kein unverhältnismäßiger Grundrechtseingriff vor. Es besteht mit Blick auf jede Teilsportleistung kein Erfordernis, die für ein Bestehen einer Prüfungsleistung notwendigen 5 Rangpunkte zu erzielen. Die Prüflinge haben im Rahmen der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ vielmehr die Möglichkeit, die Bewertung einer Teilsportleistung mit „ungenügend“ (1,00 bis 1,99 Rangpunkte) oder „mangelhaft“ (2,00 bis 4,99 Rangpunkte) durch die Bewertungen der übrigen Teilsportleistungen auszugleichen, um so das für das Bestehen erforderliche arithmetische Mittel aus den Bewertungen der sechs Teilsportleistungen mit mindestens der Note „ausreichend“ (5 Rangpunkte) zu erreichen. Vor diesem Hintergrund wird berücksichtigt, dass die Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst einerseits körperlich anspruchsvoller ist als eine Bürotätigkeit, andererseits aber auch nicht dazu dient, Leistungssportler heranzubilden. Die für 1 Rangpunkt vorgesehene Zeit im „200 m Umkehrlauf“ von 40 Sekunden (vgl. Ziff. 3.3 der Anlage 2) wahrt auch die Grenzen dessen, was vernünftigerweise von einem Polizeivollzugsbeamten erwartet werden kann. b) Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich ein, dass die studienbegleitende Leistung „Sportleistungen“ kein Teil der Bachelor-Prüfung sei. Zwar regelt § 8 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA, dass die Bachelor-Prüfung die Gesamtheit aller während des Studiums zu erbringenden Modulprüfung ist. Satz 2 dieser Vorschrift, der nach seiner systematischen Stellung Bezug auf Satz 1 nimmt, bestimmt indes, dass „zusätzlich“ (zu den zu erbringenden Modulprüfungen) studienbegleitende Leistungen (§ 12) nachzuweisen sind. Dies hat zur Folge, dass im Rahmen der Bachelor-Prüfung Modulprüfungen und studienbegleitende Leistungen als Prüfungen zu absolvieren sind. Dies ergibt sich im Übrigen auch aus § 12 Abs. 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA, wonach neben den Modulprüfungen nach § 9 studienbegleitende Leistungen und Befähigungsnachweise zu erbringen sind, ohne die das Studium nicht erfolgreich abgeschlossen werden kann. Dass die studienbegleitende Leistungen Prüfungen sind, wird durch die systematische Stellung des § 12 PrüfO - B. A. - PVD LSA im Abschnitt 2 der PrüfO - B. A. - PVD LSA deutlich, der nach seiner Überschrift „Prüfungen“ betrifft. Hätte der Normgeber eine strikte Differenzierung zwischen „Prüfungen“ einerseits und „studienbegleitenden Leistungen“ anderseits beabsichtigt, hätte es ihm ohne Weiteres freigestanden, für die studienbegleitenden Leistungen einen eigenen Abschnitt in der Prüfungsordnung vorzusehen. Dass sich in § 10 Abs. 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA unter den „Prüfungsformen“ keine Sporttests finden, begründet sich systematisch daraus, dass die studienbegleitenden Leistungen erst in § 12 PrüfO - B. A. - PVD LSA, d.h. an späterer Stelle, in der Prüfungsordnung detailliert behandelt werden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1, Satz 2, 709 Satz 2 ZPO. BESCHLUSS Das Verwaltungsgericht Magdeburg - 5. Kammer - hat am 30. Oktober 2024 durch den Einzelrichter beschlossen: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG und orientiert sich an Nr. 36.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NVwZ-Beilage 2013, 57). Die Klägerin wendet sich gegen die Feststellung des endgültigen Nichtbestehens der Bachelor-Prüfung in der Ausbildung zum Erwerb der Befähigung der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt und gegen die Feststellung des Nichtbestehens der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ durch die Beklagte. Am 23. Juni 2022 absolvierte die Klägerin, welche seit dem 01. September 2019 im Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Land Sachsen-Anhalt stand, erstmals zum Nachweis der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ die Teilsportleistung „200 m Umkehrlauf“ in 48,72 Sekunden, welche mit 0 Rangpunkte („mangelhaft“) bewertet wurde. Am 18. August 2022 fand der erste Wiederholungsversuch der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ statt. Im „200 m Umkehrlauf“ erzielte die Klägerin eine Zeit von 51,58 Sekunden, welche mit 0 Rangpunkte („mangelhaft“) bewertet wurde. Der zweite Wiederholungsversuch der studienbegleitenden Leistung „Sportleistungen“ fand am 29. August 2022 statt. Die Klägerin absolvierte den „200 m Umkehrlauf“ in einer Zeit von 54,36 Sekunden und erhielt abermals die Bewertung 0 Rangpunkte („mangelhaft“). Mit Bescheid und Zeugnis vom 31. August 2022 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin die Leistungsanforderungen in der Sportausbildung nicht mit mindestens ausreichenden Leistungen erbracht hat und damit die Bachelor-Prüfung gemäß § 13 Abs. 5 Prüfungsordnung der A. für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B. A.) (PrüfO - B. A. - PVD LSA) in Verbindung mit Anlage 2 des Modulkataloges für den Studiengang „Polizeivollzugsdienst“ (B. A.) endgültig nicht bestanden hatte. Hiergegen erhob die Klägerin mit anwaltlichem Schreiben vom 15. September 2022 Widerspruch, den sie mit anwaltlichem Schreiben vom 09. Dezember 2022 begründete. Zur Begründung führte sie unter Berufung auf das Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. Oktober 2022 – 5 A 52/21 MD – aus, die von der Beklagten angewandte Prüfungsordnung sei keine taugliche Rechtsgrundlage, weil sie mit höherrangigem Recht nicht vereinbar sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Mai 2023, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30. Mai 2023 zugestellt, wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Prüfungsordnung sei eine taugliche Rechtsgrundlage, weil das Ministerium für Inneres und Sport des Landes Sachsen-Anhalt mit Erlass vom 20. Februar 2023 die übergangsweise Fortgeltung der Regelungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt, in einem Bachelorstudiengang (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Bachelor Polizei - APVO Bachelor Pol) sowie der PrüfO - B. A. - PVD LSA verfügt habe. Die Klägerin hat am 30. Juni 2023 Klage vor dem erkennenden Gericht erhoben. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt vertiefend vor, studienbegleitende Leistungen seien keine Prüfungen im Sinne des § 8 Satz 1 PrüfO - B. A. - PVD LSA, wonach die Bachelor-Prüfung die Gesamtheit aller während des Studiums zu erbringenden Modulprüfungen sei. Somit bestehe die Bachelor-Prüfung aus den in §§ 9 bis 10 PrüfO - B. A. - PVD LSA benannten einzelnen Modulprüfungen, Prüfungsformen und der Prüfung im Modul Bachelor-Thesis. Dass die studienbegleitenden Leistungen des § 12 PrüfO - B. A. - PVD LSA keine Prüfungen und somit kein Teil der Bachelor-Prüfung seien, werde durch § 8 Satz 2 PrüfO - B. A. - PVD LSA deutlich, wonach zusätzlich zur Bachelor-Prüfung studienbegleitende Leistungen nachzuweisen seien. Vor dem Hintergrund, dass diese Regelungen unwirksam seien, sei fraglich, ob die studienbegleitenden Leistungen derart konstitutiv seien, als dass sie nicht bzw. nicht in Teilen hinweggedacht werden könnten. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides und Zeugnisses vom 31. August 2022 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24. Mai 2023 zu verpflichten, ihre Bachelor-Prüfung in der Ausbildung zum Erwerb der Befähigung der Laufbahn der Laufbahngruppe 2, erstes Einstiegsamt des Polizeivollzugsdienstes des Landes Sachsen-Anhalt für bestanden zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages wiederholt die Beklagte ihr Vorbringen aus der Begründung des Widerspruchsbescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen.