Urteil
6 A 17/15
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:0709.6A17.15.0A
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Leitsätze
Zur Abgrenzung des Studienabbruchs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG von einer Studienunterbrechung(Rn.23)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung des Studienabbruchs gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG von einer Studienunterbrechung(Rn.23) Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Oktober 2012, mit dem der Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung abgelehnt wurde, sowie der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 28. Februar 2013 sind rechtswidrig und verletzten den Kläger dadurch in seinen Rechten. Die angefochtenen Bescheide sind daher aufzuheben. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger die beantragte Ausbildungsförderung für den Bewilligungszeitraum von September 2012 bis August 2013 zu gewähren. Anspruchsgrundlage für die Förderung nach dem Abbruch einer früheren Ausbildung ist § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG. Danach wird Ausbildungsförderung für eine andere Ausbildung geleistet, wenn der Auszubildende aus wichtigem Grund (Nr. 1) oder aus unabweisbarem Grund (Nr. 2) die Ausbildung abgebrochen oder die Fachrichtung gewechselt hat; bei Auszubildenden an Höheren Fachschulen, Akademien und Hochschulen gilt Nummer 1 nur bis zum Beginn des vierten Fachsemesters. Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BAföG wird vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung insoweit nur von dem Zeitpunkt an geleistet, in dem der Auszubildende vorgelegt hat 1. ein Zeugnis über eine bestandene Zwischenprüfung, die nach den Ausbildungsbestimmungen erst vom Ende des dritten Fachsemesters an abgeschlossen werden kann und vor dem Ende des vierten Fachsemesters abgeschlossen worden ist, 2. eine nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellte Bescheinigung der Ausbildungsstätte darüber, dass er die bei geordnetem Verlauf seiner Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters üblichen Leistungen erbracht hat, oder 3. einen nach Beginn des vierten Fachsemesters ausgestellten Nachweis über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem Europäischen System zur Anrechnung von Studienleistungen (ECTS), wenn die bei geordnetem Verlauf der Ausbildung bis zum Ende des jeweils erreichten Fachsemesters übliche Zahl an ECTS-Leistungspunkten nicht unterschritten wird. Die nach § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BAföG erforderlichen Leistungsnachweise hat der Kläger nicht vorgelegt. Dazu war der Kläger allerdings auch nicht verpflichtet, da er sich bei Antragstellung erst am Ende des zweiten Fachsemesters befand. Die besonderen Förderungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG liegen vor. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat der Kläger das Studium der Informatik an der Hochschule Harz mit Ablauf des Sommersemesters 2010 abgebrochen. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG bricht ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika endgültig aufgibt. Als Aufgabe des Besuchs von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart ist nur die endgültige Beendigung - etwa mit dem Ziel, sich dem Erwerbsleben zuzuwenden - anzusehen, nicht die unter Umständen auch länger andauernde Unterbrechung (vgl. Steinweg, in: Ramsauer/Stallbaum, BAföG, Kommentar, 5. Aufl. 2015, § 7 Rn. 119). Ob ein „Abbrechen“ oder „Unterbrechen“ vorliegt, hängt grundsätzlich von der Vorstellung des Auszubildenden selbst ab, die allerdings so verstanden werden muss, wie sie nach außen hin erkennbar wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1985 - 5 C 56/82 -, juris, Rn. 13). Um die Annahme auszuschließen, dass er die Ausbildung nur unterbrochen hat, muss der Auszubildende eindeutig zu erkennen geben, dass er die Ausbildung nicht mehr aufnehmen wird. Es ist deshalb grundsätzlich zu verlangen, dass der Auszubildende sich exmatrikuliert (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 5 C 75/84 -, juris, Rn. 13). Darüber hinaus muss erkennbar werden, dass der Auszubildende die Ausbildung nicht in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte derselben Art fortsetzen will (vgl. Steinweg, a.a.O., § 7 Rn. 119). Daran gemessen hat der Kläger sein Informatikstudium im September 2010 endgültig beendet und damit abgebrochen. Ein Indiz hierfür ist zunächst die Exmatrikulation zum Ende des Sommersemesters 2010, durch die der Kläger die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu seiner Ausbildungsstätte aufgehoben hat. Insbesondere spricht für einen Studienabbruch der auf privaten Gründen beruhende Umzug des Klägers nach Nordrhein-Westfalen, von wo aus er das Studium an der Hochschule Harz nicht fortführen konnte. Der Kläger bemühte sich dort auch nicht um die Fortsetzung der Ausbildung in derselben oder in einer anderen Fachrichtung an einer Ausbildungsstätte derselben Art, was (lediglich) einen Fachrichtungswechsel zur Folge gehabt hätte (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BAföG), sondern begab sich - erfolglos - auf die Suche nach einer Ausbildungsstelle im Bereich Informatik. In der Zeit vom 28. März 2011 bis zum 30. September 2011 war der Kläger - befristet - als EDV-Support-Mitarbeiter für eine Firma in Rheine tätig. Daran ist zu erkennen, dass der Kläger seine private und berufliche Zukunft in Nordrhein-Westfalen gesehen hat und eine Rückkehr an die Hochschule Harz zunächst nicht beabsichtigt war. Dass der Kläger bereits nach einem Jahr nach A-Stadt zurückgekehrt ist und erneut das Studium der Informatik an der Hochschule Harz begonnen hat, beruhte auf der Trennung von seiner damaligen Lebensgefährtin im Frühjahr 2011. Dies mag in der Rückschau das Verhalten des Klägers lediglich als eine Studienunterbrechung erscheinen lassen, wie es der Kläger in seinem Schreiben vom 11. November 2011 auch selbst eingeschätzt hat. Doch sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Zusammenleben mit seiner damaligen Lebensgefährtin und die berufliche Umorientierung in Nordrhein-Westfalen vom Kläger von vornherein lediglich als Episode geplant war. Darauf kommt es allerdings an, denn maßgeblich für die Abgrenzung zwischen Studienabbruch und Studienunterbrechung ist die sich äußerlich manifestierende Vorstellung des Auszubildenden im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung. Auch die der Exmatrikulationsbescheinigung beigefügte Erklärung des Klägers vom 17. September 2010, in der dieser bei der Anzeige der Studienbeendigung den Begriff „abgebrochen“ zugunsten des Begriffs „unterbrochen“ durchgestrichen hatte, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Unabhängig davon, ob sich der Kläger der rechtlichen Bedeutung seiner Erklärung überhaupt bewusst gewesen ist, kommt es auf die Vorstellung des Auszubildenden nur insoweit an, wie diese nach außen erkennbar wird. Das nach außen erkennbare Verhalten des Klägers (Exmatrikulation und Umzug nach Nordrhein-Westfalen) spricht indes - wie ausgeführt - für einen Studienabbruch. Der Kläger hat die Ausbildung nach dem 2. Fachsemester gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG auch aus einem wichtigen Grund abgebrochen. Ein wichtiger Grund im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BAföG liegt vor, wenn unter Berücksichtigung der im Rahmen der Ausbildungsförderung erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Ausbildungsförderung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung der bisherigen Ausbildung nicht mehr zumutbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8/80 -, juris, Rn. 10). Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung kommt es auch auf die Dauer der Ausbildung bis zum Abbruch an. In der Eingangsphase, das heißt bis zum Ablauf des ersten Jahres der Ausbildung sind geringere, mit zunehmender Dauer der bisherigen Ausbildung entsprechend höhere Anforderungen an die Anerkennung eines wichtigen Grundes zu stellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 1990 - BVerwG 5 C 45/87 -, juris, Rn. 17). Es ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Studienabbruch des Klägers zum Ende des zweiten Fachsemesters und damit noch in der Eingangsphase des Studiums aus wichtigem Grund, nämlich wegen psychischer Probleme und wegen des Zusammenziehens mit seiner damaligen Lebensgefährtin in Nordrhein-Westfalen, erfolgt ist. Hiervon ist auch der Beklagte ausgegangen, soweit er dem Kläger mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 (erneut) Ausbildungsförderung bewilligt hat. Das zum Wintersemester 2011 - erneut - aufgenommene Studium der Informatik stellt ungeachtet dessen, dass es sich um das gleiche Studium wie 2009/10 handelt, förderungsrechtlich eine „andere” Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG dar. Zwar ist unter einer „anderen” Ausbildung grundsätzlich eine von der „ersten” Ausbildung im Sinne von § 7 Abs. 1 BAföG abweichende Ausbildung zu verstehen. Das schließt aber nicht aus, dass eine Ausbildung auch dann eine „andere” Ausbildung im Sinne des § 7 Abs. 3 Satz 1 BAföG sein kann, wenn sie in dem gleichen Studiengang betrieben wird wie die erste förderungsfähige Ausbildung (vgl. VG Freiburg, Urteil vom 26. April 2001 - 7 K 1032/00 -, NVwZ-RR 2002, S. 122 , m.w.N.). Entgegen der Ansicht des Beklagten ist die weitere Förderung des Klägers trotz Studienabbruchs auch nicht deshalb nicht zu versagen, weil das Studium nicht mit dem erforderlichen persönlichen Einsatz betrieben worden sei. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Kläger zum Ende des Sommersemesters 2011 lediglich 13 Creditpoints und damit nicht einmal die Hälfte der erreichbaren und im Hinblick auf ein innerhalb der Regelstudienzeit zu beendendes Studium notwendigen Creditpoints eines Fachsemesters erreicht hatte. Die gemäß § 48 Abs. 1 BAföG i.V.m. der Prüfungsverordnung für Bachelorstudiengänge an der Hochschule Harz sowie der Studienordnung für die Bachelorstudiengänge am Fachbereich Automatisierung und Informatik vom 12. April 2006 i.d.F. vom 14. Oktober 2010 zum Ende des vierten Fachsemesters nachzuweisenden 84 Creditpoints waren für den Kläger jedoch nicht maßgeblich, da sich dieser - wie ausgeführt - im Zeitpunkt der Antragstellung erst im dritten Fachsemester befand. Eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG) sieht die einschlägige Studienordnung nicht vor und kann daher vom Kläger nicht verlangt werden. Insoweit hätte der Beklagte bei begründeten Zweifeln an der Eignung des Klägers für das Studium der Informatik gemäß § 48 Abs. 3 BAföG bei der Hochschule Harz eine gutachtliche Stellungnahme einholen müssen. Daran fehlt es. Die Höhe des monatlichen Förderungsbetrages entspricht der Festsetzung in dem Bescheid des Beklagten vom 28. Oktober 2011. Änderungen des monatlichen Bedarfes und des monatlich angerechneten Einkommens und Vermögens des Klägers sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Ausbildungsförderung für das Studium der Informatik. Der Kläger begann zum Wintersemester 2009/10 das Studium der Informatik an der Hochschule Harz. Nach zwei Semestern wurde der Kläger zum 30. September 2010 auf eigenen Antrag exmatrikuliert. Die Exmatrikulationsbescheinigung vom 26. Juli 2010 legte der Kläger dem Beklagten vor und erklärte diesem gegenüber, er habe sein Studium „unterbrochen“. Zum Wintersemester 2011/12 begann der Kläger an der Hochschule Harz erneut das Studium der Informatik im 1. Fachsemester und stellte beim Beklagten einen Antrag auf Ausbildungsförderung. Der Kläger gab an, dass er in der Zeit von Oktober 2010 bis März 2011 unterschiedliche Erwerbstätigkeiten in Nordrhein-Westfalen ausgeübt sowie an einem Lehrgang für Berufsförderung teilgenommen habe. Ab April 2011 bis zum Beginn des Studiums sei er als Maskendesigner im IT-Bereich tätig gewesen. Aufgrund der vorgelegten Studienverlaufsbescheinigung wurde der Kläger vom Beklagten förderrechtlich in das 3. Fachsemester eingestuft. Mit Bescheid vom 28. Oktober 2011 bewilligte der Beklagte dem Kläger Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2011 bis August 2012. Zugleich wurde der Kläger aufgefordert, den Leistungsnachweis nach § 48 BAföG bis zum nächsten Bewilligungszeitraum vorzulegen. Im September 2012 stellte der Kläger einen Wiederholungsantrag auf Ausbildungsförderung und reichte nach Aufforderung durch den Beklagten einen Ausdruck seiner Leistungsübersicht ein, die für die zwei abgelaufenen Fachsemester 13 ECTS-Leistungspunkte auswies. Nach einer erneuten Aufforderung durch den Beklagten zur Vorlage eines Ausdrucks der erreichten Punktzahl erklärte der Kläger, dass er derzeit das 3. Fachsemester absolviere und somit eine Bescheinigung für das 4. Fachsemester nicht vorlegen könne. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2012 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf Gewährung von Ausbildungsförderung für den Zeitraum von September 2012 bis August 2013 mit der Begründung ab, die Eignung für das angestrebte Studienziel sei nicht nachgewiesen. Die eingereichte Leistungsbescheinigung weise nur 13 Creditpoints aus, gefordert am Ende des 4. Fachsemesters seien jedoch 84 Creditpoints. Am 26. Oktober 2012 erhob die Prozessbevollmächtigte des Klägers Widerspruch. Zur Begründung machte sie geltend, dass gemäß § 48 Abs. 1 BAföG vom fünften Fachsemester an Ausbildungsförderung zwar nur gewährt wird, wenn der Auszubildende bestimmte Zeugnisse oder Nachweise über die bis dahin erworbene Anzahl von Leistungspunkten nach dem ECTS vorgelegt hat. Der Kläger befinde sich allerdings erst im dritten Fachsemester. Eine Zwischenprüfung oder einen entsprechenden Leistungsnachweis bereits vor Beginn des dritten Fachsemesters (§ 48 Abs. 1 Satz 2 BAföG) schreibe die Prüfungsverordnung für Bachelorstudiengänge an der Hochschule Harz nicht verbindlich vor. Bei der Exmatrikulation des Klägers habe es sich um einen Studienabbruch gehandelt. Der Kläger sei aufgrund familiärer Probleme und einer erlittenen Körperverletzung seinerzeit psychisch stark belastet gewesen. Überdies habe er 2010 seine damalige Lebensgefährtin kennengelernt und sei zu ihr nach Nordrhein-Westfalen gezogen. Dies sei ein kompletter Neuanfang gewesen; der Kläger und seine damalige Lebensgefährtin hätten die Gründung einer Familie geplant. Da ein weiteres direktes Studium in der Nähe des neuen Wohnortes nicht möglich gewesen sei, habe der Kläger das Studium an der Hochschule Harz abbrechen müssen. Er habe sodann erfolglos versucht, einen Ausbildungsplatz im Bereich Informatik zu bekommen. Der Kläger habe sich in der Folgezeit bei der Stadt Rheine arbeitssuchend gemeldet und Leistungen nach dem SGB II bezogen. Im Zuge einer Berufsförderungsmaßnahme sei der Kläger als Produktionshelfer angestellt gewesen. Kurz darauf habe der Kläger eine Zusage der R. GmbH in Rh. erhalten und sei dort befristet bis 30. September 2011 als EDV-Support-Mitarbeiter beschäftigt gewesen. Zu dieser Zeit hätten sich der Kläger und seine Lebensgefährtin getrennt. Der Kläger sei daraufhin wieder in seine alte Heimat gezogen und habe das Informatikstudium erneut begonnen. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Februar 2013 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Der Kläger habe sein erstes Studium zum Ende des Sommersemesters 2010 lediglich unterbrochen und sei daher nach Wiederaufnahme des Studiums zu Recht förderrechtlich in das 3. Fachsemester eingestuft worden. Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 2 BAföG breche ein Auszubildender die Ausbildung ab, wenn er den Besuch von Ausbildungsstätten einer Ausbildungsart endgültig aufgibt. Ob ein „Abbruch“ oder eine „Unterbrechung“ vorliege, hänge insbesondere auch von der Vorstellung des Auszubildenden selbst ab, die allerdings so verstanden werden müsse, wie sie nach außen hin erkennbar werde. Im vorliegenden Fall stelle sich die Frage der Abgrenzung von Abbruch oder Unterbrechung des Studiums jedoch nicht, da der Kläger durch seine Rückkehr an die Hochschule Harz und dort in den gleichen Studiengang eindeutig zu erkennen gegeben habe, dass er nur zeitweilig das Ausbildungsziel nicht mehr angestrebt habe. Deshalb sei zweifellos von einer Unterbrechung des Studiums auszugehen. Hierfür sprächen auch Indizien in der Förderakte. So habe der Kläger in seiner Erklärung vom 15. September 2010 auf dem Formblatt das Wort „abgebrochen“ zugunsten des Wortes „unterbrochen“ durchgestrichen. Im Schreiben vom 11. November 2011 habe der Kläger ebenfalls erklärt, dass nach dem Sommersemester 2010 eine einjährige „Unterbrechung“ des Studiums erfolgt sei. Da sich der Kläger somit (förderrechtlich) im 5. Fachsemester befinde, greife § 48 Abs. 1 BAföG. Der Kläger habe eine Leistungsübersicht vorgelegt, die lediglich 13 Creditpoints statt der zum Ende des 4. Fachsemesters vorgeschriebenen 84 Creditpoints ausgewiesen habe. Tatsachen, die voraussichtlich eine spätere Überschreitung der Förderungshöchstdauer nach § 15 Abs. 3 BAföG rechtfertigen, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Aufgrund der in den ersten beiden Fachsemestern erbrachten Leistungen bestünden erhebliche Zweifel, ob der Kläger für den Studiengang gemäß § 9 BAföG geeignet ist bzw. ob er das Studium mit dem Ziel eines berufsqualifizierenden Abschlusses ernsthaft betreibt. Am 3. April 2013 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und bekräftig seine Ansicht, dass er sich auch förderrechtlich erst im 3. Fachsemester befinde. Soweit im Widerspruchsbescheid bestimmte Äußerungen von ihm als Indiz für eine Studienunterbrechung gewertet würden, sei zu berücksichtigen, dass er sich der konkreten Bedeutung und der förderrechtlichen Konsequenzen der Worte „Studienabbruch“ und „Studienunterbrechung“ nicht bewusst gewesen sei. Es komme maßgeblich auf das Verhalten des Auszubildenden an, das hier eindeutig einen Studienabbruch belege. Die für die ersten beiden Semester erfassten Creditpoints und die diesbezügliche Leistungsübersicht seien nicht repräsentativ und ließen Rückschlüsse auf seine Studieneignung nicht zu. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Oktober 2012 und des Widerspruchsbescheides des Landesverwaltungsamtes vom 28. Februar 2013 zu verpflichten, dem Kläger für den Bewilligungszeitraum September 2012 bis August 2013 Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von monatlich 583,00 € zu gewähren. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt die angegriffenen Bescheide und nimmt hierfür auf die Begründung des Bescheides und des Widerspruchsbescheides Bezug. Ergänzend führt der Beklagte aus, dass im Falle eines Studienabbruchs zu berücksichtigen wäre, dass der Kläger zum Ende seines ersten Studienjahres, das er bereits zum zweiten Mal absolviert habe, mit lediglich 13 Creditpoints nicht einmal die Hälfte der erreichbaren und im Hinblick auf ein innerhalb der Regelstudienzeit zu beendendes Studium notwendigen Creditpoints eines Fachsemesters erreicht habe. Die weitere Förderung wäre daher zu versagen, weil das Studium nicht mit dem erforderlichen persönlichen Einsatz betrieben werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.