Urteil
6 A 399/15
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2015:1027.6A399.15.0A
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Leitsätze
Zur Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einer einkommensgleichen Unterhaltsunterstützung im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes.(Rn.22)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einer einkommensgleichen Unterhaltsunterstützung im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes.(Rn.22) Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Wohngeldbescheid der Beklagten vom 7. August 2014 und der Widerspruchsbescheid des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2014 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger dadurch in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Wohngeld für die Zeit von Juni 2014 bis Oktober 2014 in Höhe von monatlich 122,- Euro (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 1 WoGG wird Wohngeld zur wirtschaftlichen Sicherung angemessenen und familiengerechten Wohnens als Zuschuss zur Miete oder zur Belastung geleistet. Ob und in welcher Höhe Wohngeld bewilligt wird, hängt gemäß § 4 WoGG unter anderem von der berücksichtigungsfähigen Miete (§§ 9 ff. WoGG) und dem Jahreseinkommen des Wohngeldberechtigten (§§ 13 und 14 WoGG) ab; nach § 15 Abs. 1 Satz 1, § 24 Abs. 2 Satz 1 WoGG werden bei der Ermittlung des Jahreseinkommen die Einnahmen zu Grunde zu legen sind, die zum Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten sind. Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG ist dabei grundsätzlich auf die Summe der positiven Einkünfte i. S. d. § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) abzustellen, zu denen Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die freiwillig bzw. auf Grund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person erbracht werden, nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 i. V. m. § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG steuerrechtlich allerdings gerade nicht gehören. § 14 Abs. 2 Nr. 19 WoGG bestimmt indes als Sonderregelung, dass die nach § 22 Nr. 1 Satz 2 EStG dem Empfänger nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von einer Person, die kein Haushaltsmitglied ist, gewährt werden - wie hier die zugunsten des Klägers bzw. dessen Ehefrau von der eine andere Wohnung bewohnenden Großmutter des Klägers, Frau A. Z., im Bewilligungszeitraum geleisteten Mietzahlungen -, zum wohngeldrechtlichen Jahreseinkommen gehören. Die Mietzahlungen von Frau A. Z. zugunsten des Klägers bzw. dessen Ehefrau haben indes nur dann eine anspruchsmindernde Wirkung, wenn es sich um nicht rückzahlbare Zuwendungen handelt, die als freiwillige Leistung in Form einer Schenkung erbracht wurden. Es muss sich hierbei um Bezüge in Geld oder Geldeswert handeln, die in gewissen Zeitabständen wiederkehren und die Leistungsfähigkeit des Empfängers dauerhaft stärken. Darlehen erfüllen diese Voraussetzung nicht. Demgemäß müssen Leistungen Dritter zur Leistung der Miete außer Betracht bleiben, wenn diese auf einer Darlehensvereinbarung beruhen und der Mieter nach § 488 BGB verpflichtet ist, dem Dritten das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuerstatten (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. April 2008 - 2 LB 46/07 -, NVwZ-RR 2009, S. 119 ). Bei wertender Betrachtung handelt es sich bei den im Zeitraum von November 2012 bis Juni 2015 und damit wiederkehrenden Mietzahlungen von Frau A. Z. zugunsten des Klägers bzw. dessen Ehefrau nicht um (verdeckte) Schenkungen, sondern um ein Darlehen. Die Mietzahlungen sind dem Jahreseinkommen daher nicht hinzuzurechnen. Für die Abgrenzung eines Darlehens von einer Schenkung oder einer einkommensgleichen Unterhaltsunterstützung ist im Anwendungsbereich des Wohngeldgesetzes auf die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärten Grundsätze zur Berücksichtigung eines das Vermögen mindernden Darlehens im Ausbildungsförderungsrecht zurückzugreifen. Danach ist allein maßgeblich, ob ein Darlehensvertrag entsprechend § 488 BGB zivilrechtlich wirksam abgeschlossen worden ist und dies von dem insoweit darlegungspflichtigen Betroffenen auch nachgewiesen werden kann. An den Nachweis des Abschlusses und der Ernsthaftigkeit der Verträge sind strenge Anforderungen zu stellen. Dies setzt etwa voraus, dass sich die Darlehensgewähr auch anhand der tatsächlichen Durchführung klar und eindeutig von einer verschleierten Schenkung oder einer verdeckten, auch freiwilligen Unterhaltsgewährung abgrenzen lässt. Dafür sind alle Umstände des Einzelfalles zu ermitteln und umfassend zu würdigen. Soweit die relevanten Umstände in familiären Beziehungen wurzeln oder sich als innere Tatsachen darstellen, die häufig nicht zweifelsfrei feststellbar sind, ist es gerechtfertigt, für die Frage, ob ein entsprechender Vertragsschluss vorliegt, äußerlich erkennbare Merkmale als Beweiszeichen (Indizien) heranzuziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Dezember 2011 - BVerwG 5 B 28/11 -, juris, Rn. 6; vgl. ferner SächsOVG, Urteil vom 10. September 2013 - 4 A 608/11 -, juris, Rn. 27; OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris, Rn. 3 ff.). Dabei ist davon auszugehen, dass die Annahme einer wirksam begründeten Darlehensschuld unter Angehörigen nicht zwingend einem strikten Fremdvergleich in dem Sinne standhalten muss, dass sowohl die Gestaltung (z.B. Schriftform, Zinsabrede oder Gestellung von Sicherheiten) als auch die Durchführung des Vereinbarten in jedem Punkte dem zwischen Fremden - insbesondere mit einem Kreditinstitut - Üblichen zu entsprechen hat. Dass etwa eine schriftliche Vereinbarung getroffen worden ist, die Abreden über Zinsen sowie darüber vorsieht, dass der Rückzahlungsanspruch jedenfalls bei längerer Laufzeit ausreichend (dinglich) gesichert ist, ist auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange der Missbrauchsabwehr nicht zwingend zu verlangen. Vielmehr werden die mit dem strengen Fremdvergleich verbundenen Beschränkungen für die Vertragsgestaltung (wie insbesondere Schriftlichkeit, dingliche Sicherung und Verzinsung) weder den tatsächlichen Verhältnissen noch der grundsätzlich durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotenen Respektierung familiärer Vertrauensbeziehungen gerecht. Das gilt jedenfalls dann, wenn deswegen auf die genannten Modalitäten der Vertragsgestaltung verzichtet worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30/07 -, NVwZ 2009, S. 392 ). Ein Rückgriff auf die objektiven Merkmale des sogenannten Fremdvergleichs ist vielmehr allein bei der anhand einer umfassenden Würdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalles vorzunehmenden Prüfung geboten, ob überhaupt ein wirksamer Darlehensvertrag geschlossen worden ist. Dabei sind die für und gegen einen wirksamen Vertragsabschluss sprechenden Indizien im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu gewichten und zu würdigen. Die Wahrung von im Geschäftsverkehr üblichen Modalitäten (wie der Vereinbarung der in § 488 Abs. 1 BGB genannten Vertragspflichten) kann als ein Indiz dafür gewertet werden, dass ein Darlehensvertrag tatsächlich geschlossen worden ist. Demgegenüber spricht es etwa gegen die Glaubhaftigkeit einer solchen Behauptung, wenn der Inhalt der Abrede (insbesondere die Darlehenshöhe sowie die Rückzahlungsmodalitäten) und der Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht substanziiert dargelegt werden. Gleiches gilt, wenn ein plausibler Grund für den Abschluss des Darlehensvertrages nicht genannt werden kann oder der bezeichnete Grund nicht dazu geeignet ist, eine genügende Abgrenzung gegenüber einer Schenkung oder einer freiwilligen Unterstützung bzw. Unterhaltszahlung zu ermöglichen. Zweifel am Vertragsschluss können ferner berechtigt sein oder bestätigt werden, wenn die Durchführung des Darlehensvertrages nicht den Vereinbarungen entspricht und die Abweichung nicht nachvollziehbar begründet werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2008 - BVerwG 5 C 30/07 -, NVwZ 2009, S. 392 ). Von einem Darlehen ist insbesondere dann nicht auszugehen, wenn mit einer Rückzahlung entweder überhaupt nicht oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden kann (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Mai 2015 - 14 E 495/14 -, juris, Rn. 20). Für die Beantwortung der Frage, ob nach wirtschaftlicher Betrachtungsweise mit einer Rückzahlung des Darlehens gerechnet werden kann, sind u.a. Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehens, das Bestehen einer Unterhaltspflicht, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Darlehensgebers, die Prognose, das Darlehen in absehbarer Zeit zurückzuzahlen oder die sichere Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, zu berücksichtigen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 23. April 2008 - 2 LB 46/07 -, NVwZ-RR 2009, S. 119 ). Daran gemessen ist im vorliegenden Fall von einem Darlehensvertrag auszugehen. Als Indiz hierfür ist zunächst die zwischen dem Kläger und Frau A. Z. am 26. Oktober 2012 geschlossene und mit „Darlehensvertrag“ überschriebene Vereinbarung anzusehen. Darin werden unter § 1 als Darlehensbetrag und Darlehenszweck die „Höhe der monatlichen Miete des Darlehensnehmers“ genannt. Gemäß § 2 des Vertrages erfolgt die Auszahlung des Darlehens durch Überweisung auf das Vermieterkonto. § 3 regelt die Modalitäten der Rückzahlung. Danach sind Tilgungen auf das Konto der Darlehensgeberin einzuzahlen oder auch in bar zu begleichen. Weiterhin ist dort bestimmt, dass das Darlehen aufgrund der finanziellen Situation des Klägers derzeit gestundet ist. Das Darlehen ist jedoch spätestens ab 1. Januar 2016 in monatlichen Raten, zu je 150,- Euro, an die Darlehensgeberin zurückzuzahlen. Dieser Regelungen sprechen für einen bürgerlich-rechtlich wirksam geschlossenen Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 BGB. Dass keine Zinsen vereinbart wurden, erscheint aufgrund des familiären Verhältnisses zwischen dem Kläger und Frau A. Z. lebensnah und steht dem Vorliegen eines Darlehensvertrages nicht entgegen (§ 488 Abs. 3 Satz 2 BGB). Auch aufgrund der tatsächlichen Durchführung der Vereinbarung ist von einem Darlehensverhältnis auszugehen. Entsprechend seiner Leistungsfähigkeit hat der Kläger nach eigenen Angaben seit Februar 2013 in unregelmäßigen Abständen das Darlehen bereits teilweise zurückgezahlt. Von dem Darlehensbetrag in Höhe von insgesamt 19.666,13 Euro seien bereits 4.150,- Euro zurückgezahlt worden, so dass noch eine Forderung in Höhe von 15.516,15 € offen sei. Diese werde beginnend ab Oktober 2015 in monatlichen Raten in Höhe von zunächst 100,- Euro beglichen. Bestätigt werden die Angaben des Klägers durch eine schriftliche Erklärung von Frau A. Z. vom 16. Oktober 2014 über die im Zeitraum von April bis September 2014 zurückgezahlten Darlehensvaluta in Höhe von insgesamt 1.570,- Euro. Soweit nach dieser Erklärung Rückzahlungen durch Überweisung erfolgt sind, hat der Kläger Kontoauszüge vorgelegt, die die entsprechenden Überweisungen an Frau A. Z. bestätigen. Aufgrund dessen ist auch davon auszugehen, dass der Kläger in absehbarer Zeit das Darlehen vollständig zurückzahlen wird, zumal sich aufgrund eines nunmehr bestehenden Arbeitsverhältnisses die Einkommenssituation des Klägers nach eigenen Angaben deutlich verbessert hat. Schließlich spricht auch die Aussage der Zeugin T. für das Vorliegen eines Darlehensverhältnisses. Die Zeugin hat für das Gericht überzeugend dargelegt, dass sie sowohl aus Gesprächen mit Frau A. Z. - ihrer verstorbenen Mutter - als auch mit dem Kläger - ihrem Sohn - weiß, dass es sich bei den Mietzahlungen um Vorschussleistungen gehandelt habe, die zurückzuzahlen seien. Diese Annahme habe sich nach Einsichtnahme in die Unterlagen der verstorbenen Frau A. Z. bestätigt. Die Zeugin hat weiterhin erklärt, dass sie nicht auf die Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs, der nach dem Tod von Frau A. Z. auf sie übergegangen sei, verzichten wolle, weil es sich dabei im ihr Erbe handele. Auch an dieser Aussage hat das Gericht im Hinblick auf die nun besseren finanziellen Verhältnisse des Klägers und auch in Anbetracht der Höhe des noch offenen Betrages keine durchgreifenden Zweifel. Sind nach alldem die Mietzahlungen durch Frau A. Z. dem Einkommen des Klägers bzw. dessen Ehefrau nicht zuzurechnen, ergibt sich nach der - unstreitigen - Berechnung der Beklagten im Schreiben vom 7. Januar 2015 für den streitigen Zeitraum ein Wohngeldanspruch in Höhe von monatlich 122,- Euro. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Anordnung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der am 18. September 1980 geboren Kläger begehrt Wohngeld für die Zeit von Juni 2014 bis Oktober 2014. Dem Kläger wird seit geraumer Zeit Wohngeld für seine Ehefrau gewährt. Er selbst und das gemeinsame Kind sind wegen des Bezugs von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II vom Wohngeld ausgeschlossen. Die Ehefrau des Klägers ist seit dem Wintersemester 2007 an der Hochschule A-Stadt-C-Stadt eingeschrieben. Zuletzt wurden dem Kläger mit Bescheid vom 11. Juni 2014 für den Monat April 2014 Wohngeld in Höhe von 186,- Euro und für den Monat Mai 2014 Wohngeld in Höhe von 89,- Euro gewährt. Am 20. Juni 2014 stellte der Kläger einen Weiterleistungsantrag wegen Ablauf des Bewilligungszeitraums. Dabei gab der Kläger an, wie bisher über ein Erwerbseinkommen sowie über ergänzende Leistungen nach dem SGB II zu verfügen. Seine Ehefrau beziehe kein Einkommen. Beigefügt waren u.a. zwei Kontoauszüge, ausweislich derer die Miete in Höhe von 630,68 € vom Konto von Frau A. Z. bei der Stadtsparkasse A-Stadt eingezogen wird. Mit Schreiben vom 4. Juli 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, mitzuteilen, wer Frau A. Z. sei, weshalb sie die Mietzahlung übernehme und ob es sich dabei um eine Unterstützungszahlung für die Ehefrau des Klägers handele. Daraufhin teilte die Ehefrau des Klägers mit, dass es sich bei Frau A. Z. um die Großmutter des Klägers handele. Aufgrund unterschiedlicher Zahlungseingänge von verschiedenen Ämtern werde die Miete vom Konto von Frau Z. abgebucht, damit es nicht zu Verzögerungen komme. Die Miete werde in bar an Frau Z. zurückgezahlt. Auf Anforderung der Beklagten machte die Ehefrau des Klägers weitere Angaben zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts und legte entsprechende Nachweise vor. Mit Bescheid vom 7. August 2014 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag ab. Zur Begründung hieß es, mangels Plausibilität der Einkommenssituation der Ehefrau des Klägers hätten die anspruchsbegründenden Tatsachen hätten nicht festgestellt werden können. Hiergegen erhob der Kläger am 21. August 2014 Widerspruch, den er damit begründete, dass weder er noch seine Ehefrau über weitere Einkünfte verfügten. Die Miete werde von Frau A. Z. darlehensweise übernommen und von ihr direkt an den Vermieter gezahlt. Der Kläger zahle monatlich 300,- € an Frau A. Z. zurück. Auf Nachfrage des Beklagten legte der Kläger eine Aufstellung der im Zeitraum April bis November 2014 zurückgezahlten Mietzahlungen vor, deren Richtigkeit Frau A. Z. mit ihrer Unterschrift bestätigte. Weiterhin ist dort vermerkt, dass Frau A. Z. alle weiteren offenen Forderungen laut Darlehensvertrag geltend mache. Ein Darlehensvertrag wurde allerdings nicht vorgelegt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Dezember 2014 wies das Landesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Zur Begründung hieß es, an der Ablehnung wegen fehlender Plausibilität der Einkommenssituation könne zwar nicht festgehalten werden. Doch komme es darauf nicht an, da die Großmutter des Klägers die Mietzahlungen von ihrem Konto leiste. Dass es sich dabei um ein Darlehen handele, sei ebenso wenig nachgewiesen wie eine eventuelle Tilgung. Nach derzeitigen Erkenntnissen laufe eine Forderung von mehr als 350,- Euro im Monat auf. Die vollständige Rückzahlung des Darlehens sei abhängig vom Eintreten einer wirtschaftlichen Situation, die es dem Kläger und seiner Ehefrau ermögliche, den Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln zu bestreiten und Verbindlichkeiten gegenüber der Großmutter des Klägers zu begleichen. Das Eintreten dieser Voraussetzungen sei derzeit ungewiss. Daher sei es naheliegend, dass es sich bei der Mietzahlung durch Frau A. Z. nicht um ein Darlehen, sondern um eine Unterstützungsleistung durch eine Angehörige handele. Mit der am 20. Januar 2015 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Ziel weiter. Aus dem - nunmehr vorgelegten - „Darlehensvertrag“ zwischen Frau A. Z. und dem Kläger vom 26. Oktober 2012 ergebe sich unzweifelhaft, dass es sich bei den Mietzahlungen durch Frau A. Z. um ein Darlehen handele. Dieses Darlehen werde im Rahmen der verfügbaren Mittel regelmäßig getilgt. Dies ergebe sich u. a. aus zwei Kontoauszügen des Klägers vom 20. Juni 2014 und vom 31. Juli 2014. Zwar sei die Großmutter des Klägers am 4. Juli 2015 verstorben, deren Tochter und Alleinerbin, Frau T. - die Mutter des Klägers -, bestehe jedoch auf der Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Wohngeldbescheids vom 7. August 2014 und des Widerspruchsbescheids des Landesverwaltungsamtes vom 17. Dezember 2014 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Juni 2014 bis zum 31. Oktober 2014 Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffen Bescheide. Von einer darlehensweisen Gewährung der von Frau A. Z. geleisteten Mietzahlungen sei nicht auszugehen, da mit einer Rückzahlung auf absehbare Zeit nicht gerechnet werde könne und dies auch für die fernere Zukunft völlig ungewiss sei. Das Gericht hat in der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben, ob es sich bei der Mietzahlung durch Frau A. Z. um ein Darlehen an den Kläger gehandelt hat und ob die aus dem Darlehen ggf. resultierende Rückzahlungsforderung trotz des Todes von Frau Z. noch besteht und durchgesetzt wird, durch Vernehmung der Zeugin T.. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.