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Beschluss

6 B 125/18

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Gefahrenprognose für eine Beschränkung der grundrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit bedarf einer Substantiierung der Gefahrenlage.(Rn.8)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gefahrenprognose für eine Beschränkung der grundrechtlich gewährleisteten Versammlungsfreiheit bedarf einer Substantiierung der Gefahrenlage.(Rn.8) I. Der Antragsgegner wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Beschränkungsverfügung der Antragsgegnerin zu der von ihm angemeldeten Versammlung unter dem Thema „Solidarität mit Afrin”. Die Antragsgegnerin hat unter Anordnung der sofortigen Vollziehung das Zeigen von Symbolen und Abzeichen der YPG Yekineyen Parastina Gel – Volksverteidigungseinheiten der PYD – sowie der YPJ – kämpfende Einheiten der PYD – in jeglicher Form während der Versammlung untersagt. Zugleich begehrt er im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, Maßnahmen wegen der Verwendung von Symbolen oder Fahnen der YPG oder der YPJ zu unterlassen. Gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 05.03.2018 hat der Antragsteller am 08.03.2018 Widerspruch eingelegt und zugleich sinngemäß beantragt, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ziffer 1. der beschränkenden Verfügung der Antragsgegnerin vom 05.03.2018 wiederherzustellen sowie die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, keine Maßnahmen gegen einzelne Versammlungsteilnehmer vor oder nach der Versammlung zu ergreifen, die auf dem Zeigen von Symbolen oder Fahnen der YPG oder YPJ beruhen. Die Antragsgegnerin hat keinen Antrag gestellt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs hat Erfolg (1.), der weitere Antrag ist bereits unzulässig (2.). 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ziffer 1. der Beschränkungsverfügung vom 05.03.2018 war wiederherzustellen, denn die zu treffende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes ganz oder teilweise wiederherstellen. Bei dieser Entscheidung hat es entsprechend § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO das Interesse der Allgemeinheit an der sofortigen Vollziehung gegen das Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung abzuwägen, wobei in Verfahren des Versammlungsrechts die Bedeutung des in Art. 8 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich verbürgten demokratischen Grundrechts eine intensivere Prüfung erforderlich macht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 - und v. 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, beide juris). Dabei sind auch die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs zu berücksichtigen. Nach diesen Kriterien hat der Antrag Erfolg. Im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung spricht Überwiegendes für eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Versammlungsbeschränkung. Gemäß § 13 Abs. 1 VersammlG LSA kann die zuständige Versammlungsbehörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Beschränkungen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist. Die Beschränkungen müssen erforderlich und geeignet sein, die Gefahren zu verhindern, denen sie begegnen sollen, und sich auf das zum Schutz von Rechtsgütern unbedingt notwendige Maß unter strikter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beschränken. Sie müssen in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung der Versammlung und dem geplanten Ablauf stehen und den Zweck haben, die Versammlung trotz entgegenstehender Verbotsgründe zu ermöglichen. Die zuständige Behörde kann die Versammlung deshalb (nur) von bestimmten Bedingungen abhängig machen, wenn ihr im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung Umstände bekannt sind, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit erwarten lassen (vgl. VG Göttingen, Urt. v. 22.04.2009 - 1 A 355/07 -, juris, m. w. N.). Für die erforderliche versammlungsrechtliche Gefahrenprognose gelten nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts strenge Anforderungen. Es müssen tatsächliche Anhaltspunkte bzw. nachweisbare Tatsachen vorliegen. Bloße Verdachtsmomente und Vermutungen reichen ebenso wenig aus wie allgemeine Hinweise auf Erkenntnisse des Verfassungsschutzes oder Presseberichte. Die tatsächlichen Grundlagen der Gefahrenprognose müssen substantiiert dargetan und konkret belegt werden. Der Bescheid muss also konkrete, nachprüfbare und auf die jeweilige Versammlung bezogene Tatsachen anführen, die eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung belegen. Dabei trägt die Versammlungsbehörde die Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 13 Abs. 1 VersammlG LSA. Es widerspräche dem Schutzgehalt von Art. 8 Abs. 1 GG, wenn die Behörde der Anwendung dieser Grundsätze durch die Forderung ausweichen könnte, der Veranstalter müsse die Teilnahme möglicher gewaltbereiter Personen zweifelsfrei ausschließen (vgl. VG Göttingen, U. v. 22.04.2009 – a. a. O, Rdnr. 65 m. w. N.). Gemessen an diesen Grundsätzen wird die angefochtene Beschränkung unter Beachtung ihrer Begründung den Vorgaben des Grundrechts auf Versammlungsfreiheit gemäß Art 8 Abs. 1 GG nicht gerecht, denn eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist nicht hinreichend sicher zu erwarten. Die zur Verwendung bei der Versammlung vorgesehenen Symbole - hier Fahnen der YPG bzw. der YPJ - sind entgegen der Annahme der Antragsgegnerin keine generell verbotenen und von den Straftatbeständen des § 21 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 VereinsG und des § 86a StGB erfassten Symbole oder Kennzeichen. Das Bundesministerium des Innern hat im März 2017 klargestellt, dass die YPG/YPJ nicht vom Vereinsverbot der PKK betroffen sind. Von einem Verbot der Symbole geht auch die Bundesregierung nicht aus, denn in ihrer Antwort auf eine Kleine Anfrage der Partei DIE LINKE äußerte diese, dass die Fahnen der YPG und YPJ nicht schlechthin verboten sind, sondern nur insoweit, als sich die verbotene PKK derer ersatzweise bedient (vgl. BT-Drs. 18/12025, S. 11). Anderes folgt auch nicht aus der dem streitgegenständlichen Bescheid beigefügten Anlage, denn auch diese setzt für die Annahme der verbotswidrigen Verwendung der darin aufgeführten Symbole - auch der YPG - einen Kontext zur PKK voraus. Die Antragsgegnerin hat nicht aufgezeigt, dass sie valide Erkenntnisse und Nachweise für die Annahme hat, dass die Fahnen und Symbole der YPG/YPJ bei der Versammlung verwendet werden sollen, um ein Näheverhältnis zu der verbotenen PKK zum Ausdruck zu bringen. Ein solcher Bezug zur PKK folgt auch nicht aus dem Motto des Aufzuges „Solidarität für Afrin”, denn der Antragsteller hat dargelegt, dass die YPG/YPJ wegen ihres Einsatzes im Kampf gegen den IS und für den Schutz der kurdischen Bevölkerung in Syrien geschätzt werden und diese Wertschätzung und Verbundenheit mit dem Tragen der Fahnen zum Ausdruck gebracht werden soll. Soweit der Bescheid zur Begründung auf ein Eintreten für die Existenz und den Fortbestand der verbotenen Organisation (YPG/YPJ) abstellt, geht er unzutreffender Weise von deren Verbot aus. 2. Der darüber hinaus gestellte Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg. Dabei versteht das Gericht diesen Antrag gem. § 88 VwGO unter Berücksichtigung der hierzu erfolgten Begründung dahingehend, dass der Antragsteller eine vorläufige Regelung im Hinblick auf das Verhalten der Antragsgegnerin vor und nach der Versammlung erreichen will. Der so verstandene Antrag ist mangels Rechtsschutzbedürfnis bereits unzulässig. Mit dem Erfolg des Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO (vgl. oben) kann die Antragsgegnerin derzeit keine Maßnahmen während der Versammlung wegen des Zeigens und Verwendens der in Rede stehenden Symbole ergreifen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin die Entscheidung des Gerichts im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes im Hinblick auf die Durchführung der Versammlung ignorieren wird. Ebenso ist nicht dargelegt, dass die Antragsgegnerin gegen Teilnehmer der Versammlung vor oder nach deren Durchführung wegen des Zeigens und Verwendens von Symbolen der YPG oder der YPJ vorgehen wird. Denn dieser Hinweis unter Ziffer 2. des Bescheides ist nur im Hinblick auf Ziffer 1. des Bescheides erteilt worden. Einer gesonderten Regelung im Wege des § 123 VwGO bedarf es über den zu Ziffer 1. des Bescheides nach § 80 Abs. 5 VwGO hinaus gestellten Antrag nicht (vgl. auch § 123 Abs. 5 VwGO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO und berücksichtigt die unterschiedliche Wertigkeit der Anträge. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG i. V. m. der Empfehlung nach Ziff. 45.4 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach war für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Streitwert i. H. v. 2.500,00 € festzusetzen; für den Antrag nach § 123 VwGO ist mit dessen geringerer Wertigkeit ein Betrag i. H. v. 1.250,00 € festzusetzen. Eine weitere Reduzierung ist nicht geboten.