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Beschluss

6 B 172/18 MD

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

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Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur endgültigen Klärung seines Alters im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, spätestens bis zum 30.05.2020, in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. W. B. aus B-Stadt bewilligt.
Entscheidungsgründe
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller bis zur endgültigen Klärung seines Alters im Rahmen des Verwaltungsverfahrens, spätestens bis zum 30.05.2020, in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Dem Antragsteller wird für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwalts Dr. W. B. aus B-Stadt bewilligt. I. Der Antragsteller begehrt seine Inobhutnahme als unbegleitet eingereister Minderjähriger. Mit an die Antragsgegnerin – Ausländerbehörde – gerichtetem Schreiben vom 29.03.2018 beantragte der Antragsteller die Durchführung einer erneuten Altersbestimmung nach § 4211 Abs. 2 S. 1 SGB VIII sowie die Inobhutnahme durch das Jugendamt Magdeburg. Zur Begründung führte er aus, entgegen der Vorlage einer Kopie seiner Tazkira bei den entsprechenden Stellen und entgegen der Alterseinschätzung als minderjähriger Ausländer durch das Jugendamt Gießen am 27.11.2017 habe das Jugendamt Magdeburg durch Inaugenscheinnahme und unter Bezugnahme auf Unterlagen der bulgarischen Behörden die Volljährigkeit bescheinigt. Das in Bulgarien und Magdeburg festgesetzte Geburtsdatum entspreche nicht seinem Geburtsdatum. Als politisch verfolgter, minderjähriger, unbegleiteter Flüchtling suche er Schutz in Deutschland und wünsche sich, schnellstmöglich wieder in eine Jugendhilfeeinrichtung einziehen zu können, um weiter zur Schule gehen zu können. Am 20.04.2018 suchte der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nach. Unter Vorlage seiner Tazkira vom 16.08.2011 und seiner Geburtsregisterkarte vom 08.12.2011, beide nebst beglaubigter Übersetzung in die deutsche Sprache, legt er dar, in der derzeitigen Gemeinschaftsunterkunft seien für ihn unzumutbare Umstände gegeben, weshalb er mit seiner ehemaligen Bezugsbetreuerin mehrfach bei der Antragsgegnerin darum nachgesucht habe, zeitnah eine Inobhutnahme zu veranlassen. Insoweit wird auf die E-Mail der ehemaligen Bezugsbetreuerin, Frau J. G., an den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom 11.04.2018 verwiesen. Frau G. legt unter anderem dar, dass sie vom Jugendamt Magdeburg erfahren habe, dass der Antragsteller erst auf einen Termin in der Gerichtsmedizin warten müsse, bevor eine Inobhutnahme erfolgen könne. Der Antragsteller sei in einer Gemeinschaftsunterkunft für Erwachsene untergebracht und werde dort täglich mit Drogen konfrontiert, eine altersgerechte Betreuung erhalte er nicht. Er sei durch seine Flucht stark traumatisiert und benötige Unterstützung. Mit seinem Auszug aus der Clearingstelle Ende Februar sei der Jugendliche vom Schulamt abgemeldet worden. Er verfüge über keinerlei finanzielle Mittel und werde von ihr ehrenamtlich mit Lebensmitteln versorgt. Als 15-Jähriger weigere er sich, das ihm fälschlicherweise zugewiesene Alter anzuerkennen. Der Antragsteller beantragt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig in Obhut zu nehmen und in einer geeigneten Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung unterzubringen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Für eine einstweilige Anordnung bestehe keine Eilbedürftigkeit, der Antrag sei zudem unbegründet. Der Antragsteller werde in der Gemeinschaftsunterkunft A-Straße von Sozialarbeitern der Landeshauptstadt Magdeburg gut betreut. Es bestehe keine Gefahr der Wohnungslosigkeit, er habe ein eigenes Zimmer. Nach den dortigen Feststellungen sei der Kläger bereits volljährig. Weitere Altersfeststellungen seien vorgesehen. An der Echtheit der vorgelegten Geburtsurkunde bestünden Zweifel, da diese sehr einfach fälschbar sei; auch würden Geburtsurkunden zurzeit gut gehandelt. Über das parallel laufende Asylverfahren sei noch nicht entschieden. Der Antragsteller sei afghanischer Nationalität und habe damit per se kein Bleiberecht. Seine voraussichtliche Abschiebung in das Heimatland würde sich daher allenfalls verzögern. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der Entscheidungsfindung. II. Der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hat Erfolg. Der Antrag ist zunächst zulässig. Es ist insbesondere davon auszugehen, dass der Antragsteller prozessfähig ist, soweit es den Gegenstand des Verfahrens betrifft (vgl. § 62 Abs. 1 Nr. 2 VwGO; VG Augsburg, Beschl. v. 23.09.2015 – Au 3 E 15.1306). Der Antrag ist auch begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung) sowie gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Regelungsanordnung). Der Antragsteller hat dazu sowohl die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung, den sog. Anordnungsgrund, als auch das Bestehen eines zu sichernden Rechts, den sog. Anordnungsanspruch, glaubhaft zu machen (§ 123 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgebend sind die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der Antragsteller hat vorliegend sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Die Antragsgegnerin ist gemäß § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 SGB VIII berechtigt und verpflichtet, einen ausländischen Jugendlichen in seine Obhut zu nehmen, wenn er unbegleitet nach Deutschland kommt und sich weder Personensorge- noch Erziehungsberechtigte im Inland aufhalten. In Streit steht vorliegend allein die Frage, ob der Antragsteller Jugendlicher, das heißt gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 SGB VIII bereits 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist. Im Hinblick auf das Tatbestandsmerkmal "Jugendlicher" bezieht sich das zur Entscheidung berufene Gericht unter Fortführung seiner Kammerrechtsprechung (VG Magdeburg, Beschluss vom 12.05.2016 – 6 B 170/16 MD) auf folgende Ausführungen des Verwaltungsgerichts Augsburg (Beschluss vom 23.09.2015 – Au 3 E 15.1306 –, juris Rn.29; vgl. ebenso Bayer. VGH, Beschl. v. 23.09.2014 – 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 -, juris Rn. 21) und macht sich diese zu Eigen: "Da eine Inobhutnahme Volljähriger rechtswidrig ist, hat das Jugendamt das Alter des Betroffenen festzustellen, ohne insoweit an die Feststellungen anderer Behörden gebunden zu sein (vgl. zum Ganzen BayVGH, B.v. 23.9.2014 – 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 – BayVBl 2015, 131 m.w.N.). Eine Altersschätzung allein aufgrund bestimmter äußerlicher körperlicher Merkmale stellt für sich genommen keine ausreichende Grundlage dar. Dies gilt auch dann, wenn sie durch Personal erfolgt, das in diesem Bereich erfahren ist (vgl. OVG Berlin-Bbg, B.v. 14.10.2009 – 6 S 33.09 –, JAmt 2010, 46). Eine zuverlässige Altersdiagnostik setzt vielmehr voraus, dass im Wege einer zusammenfassenden Begutachtung die Ergebnisse einer körperlichen Untersuchung, gegebenenfalls auch einer Röntgenuntersuchung der Hand und der Schlüsselbeine, sowie einer zahnärztlichen Untersuchung zu einer abschließenden Altersdiagnose zusammengeführt werden (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 a.a.O.; OLG München, B.v. 15.3.2012 – 26 UF 308/12 – juris, Rn. 9). Bestehen ernsthafte Zweifel hinsichtlich des Alters des Betroffenen, so hat das Jugendamt (§ 20 SGB X) von Amts wegen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, das Alter des Betroffenen festzustellen (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 a.a.O; OLG München, B.v. 15.3.2012 a.a.O.; für das Kindschaftsrecht; OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20.10.2011 – 6 S 51.11 u.a. – juris, Rn. 6; B.v. 4.3.2013 – 6 S 3.13 u.a. –, juris, Rn. 9). Erst wenn alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft sind, trifft den um Obhutnahme bittenden Minderjährigen die materielle Beweislast für das von ihm behauptete Alter als anspruchsbegründende Tatsache (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 20.10.2011 – 6 S 51.11 u.a. – juris, Rn. 6). Lässt sich eine verlässliche Klärung des Alters nicht sogleich herbeiführen, so hat das Jugendamt im Zweifel, also dann, wenn das Vorliegen von Minderjährigkeit nicht sicher ausgeschlossen werden kann, eine Inobhutnahme nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII gleichwohl anzuordnen, bis das tatsächliche Alter des Betroffenen festgestellt ist (vgl. BayVGH, B.v. 23.9.2014 – 12 CE 14.1833, 12 C 14.1865 – BayVBl 2015, 131 m.w.N.)." Vorliegend hat das Jugendamt der Antragsgegnerin offenbar aufgrund einer Inaugenscheinnahme und unter Bezugnahme auf Unterlagen der bulgarischen Behörden das Alter des Antragstellers als jedenfalls volljährig angenommen. Eine von dem Antragsteller geltend gemachte anderweitige Einschätzung des Jugendamtes Gießen, wonach er minderjährig sei, gab der Antragsgegnerin keine Veranlassung, bis zur Klärung des Alters des Jugendlichen gegebenenfalls durch eine Röntgenuntersuchung eine vorläufige Inobhutnahme zu verfügen. Die von dem Antragsteller vorgelegten Dokumente sprechen für seine Minderjährigkeit. So wird in der Übersetzung der Tazkira vom 16.08.2011 in der Rubrik "Geburtsdatum und Alter" ausgeführt: "Dem Aussehen nach auf 9 Jahre alt im Jahre 1390 ((2011)) geschätzt." Zwar trifft dieses Dokument zum genauen Geburtsdatum des Antragstellers keine Aussage. Die dort gegebene Einschätzung steht aber mit der Angabe in der übersetzten Geburtsregisterkarte, die das Geburtsdatum 09.03.1381 ((30.05.2002)) benennt, in keinem Widerspruch, sondern passt vielmehr zusammen. Danach wäre der Antragsteller zum gegenwärtigen Zeitpunkt 15 Jahre alt und damit minderjährig. Im vorliegenden Fall ist daher aufgrund der divergierenden Altersangaben jedenfalls eine vorläufige Inobhutnahme des Klägers zur Klärung seines Alters notwendig. Die Fragen, wann der Antragsteller tatsächlich geboren, welchen Alters er dem entsprechend aktuell ist und ob er danach als Jugendlicher dem Anwendungsbereich des § 42 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VIII unterfällt, sind derzeit als klärungsbedürftig und offen anzusehen. Der Antragsgegner hat insoweit auch nicht schon alle Erkenntnismöglichkeiten ausgeschöpft. Vielmehr gibt er in seiner Antragserwiderung an, weitere Altersfeststellungen seien vorgesehen. Aufgrund dessen ist zur Wahrung des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG im Rahmen einer Folgenabwägung über den Erlass der einstweiligen Anordnung zu entscheiden, wobei insbesondere der Schutz Minderjähriger in die Betrachtung einzubeziehen ist (vgl. BayVGH, a.a.O. Rn.25). Vorliegend überwiegen insoweit die individuellen Interessen des Antragstellers gegenüber den möglicherweise entgegenstehenden öffentlichen Interessen. Sollte sich im Rahmen des Verwaltungsverfahrens herausstellen, dass der Antragsteller, tatsächlich minderjährig ist, so würde er seinen Rechtsanspruch auf Inobhutnahme und Unterbringung in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung für einen nicht unerheblichen Zeitraum verlieren. Daneben bliebe er weiterhin den möglichen Gefahren einer unbegleiteten Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft (für Erwachsene) ausgesetzt, welche der Gesetzgeber gerade mit der Inobhutnahme ausländischer minderjähriger Jugendlicher vermeiden wollte. Demgegenüber wiegen die finanziellen Nachteile der Antragsgegnerin, die sie möglicherweise dadurch erleiden könnte, dass sich die Inobhutnahme des Antragstellers nachträglich als überflüssig darstellt, deutlich geringer. Der Antragsteller ist daher jedenfalls vorerst bis spätestens 30.05.2020 in Obhut zu nehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass eine körperliche Untersuchung unter Umständen nicht zu einer eindeutigen Altersfeststellung führen wird. Sollte danach weiterhin die Minderjährigkeit des Antragstellers genauso wahrscheinlich sein wie seine Volljährigkeit müsste der Antragsteller im Zweifel als Minderjähriger betrachtet und zum Schutz in Obhut genommen werden. Eine Beweisantizipation darf jedenfalls nicht erfolgen. Der Antragsteller kann auch nicht darauf verwiesen werden, bis zur endgültigen Klärung seines Alters in einer Gemeinschaftsunterkunft zu verbleiben, da eine Unterbringung dort und eine solche in einer Jugendhilfeeinrichtung nicht annähernd gleichwertig sind (vgl. VG Augsburg, a.a.O. Rn. 34). Die begehrte einstweilige Anordnung ist daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bis zur endgültigen Klärung bzw. Feststellung des Alters des Antragstellers im Verwaltungsverfahren zu erlassen. Darin ist auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen, da die einstweilige Anordnung zeitlich befristet ist und dem Antragsteller ein Abwarten bis zur Entscheidung im Verwaltungsverfahren bzw. der Hauptsache und dem damit möglicherweise einhergehenden Rechtsverlustes nicht zugemutet werden kann (vgl. m.w.N. VG Augsburg, a.a.O. Rn. 35). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Gemäß § 166 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO ist Prozesskostenhilfe demjenigen zu gewähren, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Aufgrund der oben dargestellten Erfolgsaussicht ist dem Antragsteller hier Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Er ist nicht in der Lage die Kosten selbst aufzubringen.