Beschluss
6 B 339/18
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2018:1120.6B339.18.00
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Leitsätze
1. Das schwedische Asylverfahren in Gestalt eines Antrags auf Erklärung zum Flüchtlingsstatus und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch eine Entscheidung des Migrationsobergerichts, des Kammergerichts in Stockholm, abgeschlossen - entweder durch eine Nichtzulassungsentscheidung oder eine Sachentscheidung.(Rn.15)
2. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Versagung eines Antrags in materieller Hinsicht nicht in negativer Rechtskraft erwächst. Denn Ausweisungsentscheidungen, die im Zuge einer Ablehnung der Flüchtlingsstatuserklärung und der Aufenthaltserlaubnis aus Asylgründen ergehen, sind vier Jahre lang, beginnend mit der Endgültigkeit der Entscheidung, die nicht mehr rechtsmittelfähig ist, vollstreckbar und entfalten formelle Rechtskraft. Während dieser Gültigkeitsdauer wird der Ausländer daran gehindert, neue, da parallele Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durchzuführen. Währenddessen ist nur ein Wiederaufnahmeverfahren in Ansehung der Ausweisungsentscheidung wegen Hindernissen gegen deren Vollstreckung möglich. Die Vollstreckungshindernisse stellen aber nur einen nationalen Abschiebungsschutz dar, der unionsrechtlichen, konventionsrechtlichen und humanitären Ansätzen folgt. Entsprechend führt eine darauf bezogene Wiederaufnahme gegebenenfalls nur zu einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung. Ein Wiederaufnahmeverfahren in Ansehung der Nichterklärung zum Flüchtling oder der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens von Asylgründen findet hingegen nicht statt. Dieses Anerkennungsverfahren ist mit der Entscheidung des Migrationsobergerichts abgeschlossen. Die Wiederaufgreifungsvorschriften können dafür nicht herangezogen werden, da sie abschließend für die Ausweisungsentscheidung formuliert sind´.(Rn.16)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 A 340/18 MD) gegen die Abschiebungsandrohung der Ziffer zu 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 (702… - 273) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. M., B-Stadt, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Magdeburg niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das schwedische Asylverfahren in Gestalt eines Antrags auf Erklärung zum Flüchtlingsstatus und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wird durch eine Entscheidung des Migrationsobergerichts, des Kammergerichts in Stockholm, abgeschlossen - entweder durch eine Nichtzulassungsentscheidung oder eine Sachentscheidung.(Rn.15) 2. Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Versagung eines Antrags in materieller Hinsicht nicht in negativer Rechtskraft erwächst. Denn Ausweisungsentscheidungen, die im Zuge einer Ablehnung der Flüchtlingsstatuserklärung und der Aufenthaltserlaubnis aus Asylgründen ergehen, sind vier Jahre lang, beginnend mit der Endgültigkeit der Entscheidung, die nicht mehr rechtsmittelfähig ist, vollstreckbar und entfalten formelle Rechtskraft. Während dieser Gültigkeitsdauer wird der Ausländer daran gehindert, neue, da parallele Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durchzuführen. Währenddessen ist nur ein Wiederaufnahmeverfahren in Ansehung der Ausweisungsentscheidung wegen Hindernissen gegen deren Vollstreckung möglich. Die Vollstreckungshindernisse stellen aber nur einen nationalen Abschiebungsschutz dar, der unionsrechtlichen, konventionsrechtlichen und humanitären Ansätzen folgt. Entsprechend führt eine darauf bezogene Wiederaufnahme gegebenenfalls nur zu einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung. Ein Wiederaufnahmeverfahren in Ansehung der Nichterklärung zum Flüchtling oder der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens von Asylgründen findet hingegen nicht statt. Dieses Anerkennungsverfahren ist mit der Entscheidung des Migrationsobergerichts abgeschlossen. Die Wiederaufgreifungsvorschriften können dafür nicht herangezogen werden, da sie abschließend für die Ausweisungsentscheidung formuliert sind´.(Rn.16) Die aufschiebende Wirkung der Klage (6 A 340/18 MD) gegen die Abschiebungsandrohung der Ziffer zu 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 (702… - 273) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. M., B-Stadt, zu den Bedingungen eines im Bezirk des Verwaltungsgerichts Magdeburg niedergelassenen Rechtsanwalts bewilligt. I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 23.10.2018 anzuordnen, hat Erfolg. Über ihn entscheidet der Einzelrichter (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) im schriftlichen Verfahren (§ 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG). 1. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist er statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Für eine Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin (§ 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a AsylG) und die im Zuge dessen ausgesprochene Androhung der Abschiebung (§ 71a Abs. 4, § 34 und § 36 Abs. 1 AsylG) ordnet das Gesetz das Entfallen der aufschiebenden Wirkung einer Klage an (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG). Der Antrag ist auch gegen die Abschiebungsandrohung zu richten (§ 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Eine insoweitige Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist für die Aufenthaltsgestattung ausreichend (§ 55 Abs. 1 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG). Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist beträgt eine Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsandrohung (§ 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG). Die Bekanntgabe des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23.10.2018 konnte zunächst nicht wirksam durch das von der Antragsgegnerin am 30.10.2018 versandte Einschreiben erfolgen. Denn für die Bekanntgabe der Entscheidung (§ 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG) ist die Zustellung (§ 36 Abs. 2 Satz 1, § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG und § 74 Abs. 1 AsylG) bestimmt (§ 1 Abs. 2 VwZG). Diese konnte durch das vorliegend versandte Einschreiben nicht erfolgen. Nach dem Verwaltungsvorgang der Beklagten handelte es sich um ein einfaches Einschreiben, das nicht durch Übergabe oder mit Rückschein versandt wurde. Der Versandvermerk spricht ausschließlich von einem Einschreiben und ein Rückschein findet sich ebenfalls nicht im Verwaltungsvorgang. Der Antragsteller verweist darauf, sein Prozessbevollmächtigter habe ein Einwurf-Einschreiben erhalten. Nach § 4 Abs. 1 VwZG ist eine wirksame Zustellung bei einer Übermittlung durch die Post nur mittels Einschreiben durch Übergabe oder Einschreiben mit Rückschein möglich. Ein einfaches Einschreiben und ein Einwurf-Einschreiben zählen dazu nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.03.2015 – 1 B 6/15 –, juris, Rn. 7 unter Bezugnahme auf BT-Drucksache 15/5216, S. 12 l. Sp.). Diese Verletzung der zwingenden Zustellungsvorschriften ist vorliegend aber am 03.11.2018 geheilt worden. Denn in einem solchen Fall gilt ein Dokument gemäß § 8 VwZG in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es dem Empfangsberechtigten tatsächlich zugegangen ist. Der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hat nach eigenen Angaben das Einschreiben mit dem Bescheid vom 23.10.2018 am 03.11.2018 erhalten. Gegenüber ihm war die Zustellung auch vorzunehmen und sie war von der Antragsgegnerin gewollt. Die Antragsfrist endete daher mit Ablauf des 12.11.2018 (§ 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 BGB). Der Antrag aus dem Schriftsatz mit dem Datum des 09.11.2018 ging an demselben Tag per Telefaxschreiben bei Gericht und damit innerhalb der Antragsfrist ein. 2. Der Antrag ist begründet. In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Es ist das Interesse des Antragstellers, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zum Abschluss des Verfahrens im Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug gegenüberzustellen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Beurteilung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen. In Verfahren, in denen Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a Abs. 1 AsylG als unzulässig abgelehnt werden, modifiziert das Gesetz den vom Gericht zu beachtenden Abwägungsmaßstab dahingehend, dass eine Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden darf, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen (§ 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG). Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.05.1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 99). Nach diesen Maßgaben hat das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung hinter dem Interesse des Antragstellers am vorläufigen Verbleib im Gebiet der Antragsgegnerin zurückzustehen. Die in der Ziffer zu 3. des Bescheides vom 19.09.2018 ausgesprochene Abschiebungsandrohung begegnet im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO) ernstlichen Zweifeln und würde einer Prüfung in einem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhalten. Die Antragsgegnerin lehnte den Asylantrag des Antragstellers als unzulässig ab, setzte dem Antragsteller eine Ausreisefrist von einer Woche und drohte ihm seine Abschiebung nach Somalia oder einen anderen Staat an, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Ihre Unzulässigkeitsentscheidung stützte die Antragsgegnerin auf die Rechtsgrundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 5 und § 71a AsylG. In diesen Fällen gründet sich eine Abschiebungsandrohung auf § 71a Abs. 4 und §§ 34 bis 36 AsylG. Die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist beträgt nach § 71a Abs. 4 und § 36 Abs. 1 AsylG eine Woche. Nach § 71a Abs. 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist weitere Voraussetzung für die schriftliche Abschiebungsandrohung, dass die Abschiebung nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zulässig ist und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. a) Die Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin, die Grundlage der Abschiebungsandrohung ist, begegnet zwar keinen ernstlichen Zweifeln. Sie beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unter anderem unzulässig, wenn im Falle eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Stellt nach § 71a AsylG ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat, für den die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeiten für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Antragsgegnerin darüber einen völkerrechtlichen Vertrags geschlossen hat, im Gebiet der Antragsgegnerin einen Asylantrag, so ist dort ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Antragsgegnerin dafür zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. aa) Beachtliche Gründe sprechen dafür, dass der von der Antragsgegnerin angenommene Anwendungsbereich des § 71a AsylG eröffnet ist. Der Antragsteller stellte am 17.10.2012 einen Asylantrag im Königreich Schweden, das als Mitgliedstaat der Europäischen Union sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG ist. Schweden nimmt am europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts im Bereich des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems auch im Hinblick auf Art. 78 Abs. 2 Buchst. e AEUV Teil. Die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 findet in Schweden unmittelbar Anwendung und wird zusätzlich durch 5 kap. 1c § des Utlänningslag (SFS 2005:716) vom 29.09.2005 (UtlL) zuletzt geändert durch das Lag omändring i utlänningslagen (SFS 2011:1209) vom 01.12.2011 für anwendbar erklärt. Das schwedische Asylverfahren des Antragstellers dürfte erfolglos abgeschlossen sein. Der Abschluss des Verfahrens beurteilt sich nach dem dafür maßgebenden Recht des sicheren Drittstaates (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 33). Dabei meint der erfolglose Abschluss jede Art des formellen Abschlusses eines Asylverfahrens ohne Zuerkennung eines Schutzstatus. Dies setzt also voraus, dass der Asylantrag entweder unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nach Rücknahme des Asylantrags bzw. dieser gleichgestellten Verhaltensweisen endgültig eingestellt worden ist, das heißt nicht wiedereröffnet oder wiederaufgenommen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 29). Eine Verfahrenseinstellung nach – ausdrücklicher oder stillschweigender/fingierter – Rücknahme kann nur angenommen werden, wenn das konkrete Asylerstverfahren endgültig beendet ist, das heißt ohne die Möglichkeit einer Wiederaufnahme auf Antrag des Asylbewerbers (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 32). Nach den Angaben des schwedischen Migrationsamtes gegenüber der Antragsgegnerin aus seinen Schreiben vom 08.02.2017 und 28.09.2018 sei das Verfahren endgültig abgeschlossen worden. Der Asylantrag des Antragstellers vom 17.10.2012 sei durch Bescheid vom 03.07.2018 mit der Entscheidung abgelehnt worden, den Antragsteller an seinen Heimatstaat Somalia auszuweisen. Seit dem 08.01.2014 sei diese Entscheidung rechtskräftig und nicht mehr rechtsmittelfähig. Die letzte Entscheidung habe das höchste Gericht getroffen. Entgegen dem Einwand des Antragstellers bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass diese von der Antragsgegnerin im Austausch mit den schwedischen Behörden ermittelten Erkenntnisse eine tragfähige Sachverhaltsgrundlage darstellen. Weitere Ermittlungen erscheinen nicht geboten. Der Sachverhalt ist durch die präzisen Angaben der schwedischen Behörden nicht mit Zweifeln behaftet. Auch der Antragsteller hat keine konkreten Sachfragen zum Stand seines Asylverfahrens in Schweden aufgezeigt, denen vorliegend weiter nachzugehen wäre. Der von den schwedischen Behörden angegebene Sachverhalt lässt sich auch ohne weitergehende Informationen auf den Grundlagen schwedischen Ausländerrechts beurteilen. Danach ergeben sich keine ernstlichen Zweifel daran, dass der Asylantrag des Antragstellers vom 17.10.2012 endgültig und ohne Möglichkeit der Einleitung eines Wiederaufgreifungsverfahrens abgelehnt wurde. Maßgebend für das anzuwendende materielle Ausländerrecht und zugleich für das besondere Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht ist das schwedische Ausländergesetz. In Ansehung des Wiederaufgreifungsverfahrens ist auf die Rechtslage im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung abzustellen, mithin auf das Utlänningslag (SFS 2005:716) vom 29.09.2005 (UtlL) zuletzt geändert durch das Lag om ändring i utlänningslagen (SFS 2018:1294) vom 20.06.2018. In Ansehung der Beurteilung der Bestands- bzw. Rechtskraft am 08.01.2014 ist insoweit auch die frühere Fassung vorbezeichneten Gesetzes zu beachten. Bei dem höchsten schwedischen Verwaltungsgericht für Migrations- und Staatsbürgerschaftssachen handelt es sich um das Migrationsobergericht (16 kap. 1 § 1 st. erster Satz UtlL), dessen Funktion für ganz Schweden durch das Kammergericht in Stockholm ausgeübt wird, während es in allgemeinen Sachen eine zweite von drei Instanzen der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist. Seine Entscheidungen in Migrations- und Staatsbürgerschaftssachen sind nicht Gegenstand weiterer Rechtsmittel (16 kap. 9 § 3 st. UtlL). Dies gilt auch für seine Nichtzulassungsentscheidungen (16 kap. 11 § 1 stk. UtlL). Denn eine Ausnahme gilt nur für Beschlüsse über die Inhaftierung (16 kap. 10 § UtlL). Im Übrigen wird also ein Asylverfahren in Gestalt eines Antrags auf Erklärung zum Flüchtlingsstatus und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch eine Entscheidung des Migrationsobergerichts abgeschlossen – entweder durch eine Nichtzulassungsentscheidung oder eine Sachentscheidung. Diese Regelungen galten auch im Zeitpunkt des Eintritts der formellen Rechtskraft der Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers Anfang 2014 (vgl. 16 kap. 9 § UtlL einerseits in der Fassung des Utlänningslag [SFS 2005:716] vom 29.09.2005 und andererseits in den Fassungen der Änderungen durch das Lag om ändring i utlänningslagen [SFS 2014:655] vom 12.06.2014 und das Lag om ändring i utlänningslagen [SFS 2015:716] vom 26.02.2015). Daran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass die Versagung eines Antrags auf Erklärung zum Flüchtlingsstatus und auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus Asylgründen in materieller Hinsicht nicht in negativer Rechtskraft erwächst, so dass der Ausländer nicht daran gehindert wird, die gleichen Umstände wie zuvor vorzubringen und einen Folgeasylantrag in Gestalt eines neuen Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung zu stellen (vgl. Migrationsobergericht, Entscheidung vom 15.06.2007 – UM1198-06 –, MIG 2007:31). Denn der Versagungsentscheidung kommt formelle Rechtskraft zu. Ausweisungsentscheidungen, die im Zuge einer Ablehnung der Flüchtlingsstatuserklärung und der Aufenthaltserlaubnis aus Asylgründen ergehen, sind vier Jahre lang beginnend mit der Endgültigkeit der Entscheidung, die nicht mehr rechtsmittelfähig ist, vollstreckbar. Dies folgt aus der Gültigkeitsdauer der Entscheidung (12 kap. 22 § 1 stk. erster Satz UtlL). Während dieser Gültigkeitsdauer wird der Ausländer daran gehindert, neue, da parallele Verfahren auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen durchzuführen (vgl. Migrationsobergericht, Entscheidung vom 15.06.2007 – UM1198-06 –, MIG 2007:31). Währenddessen ist nur ein Wiederaufnahmeverfahren in Ansehung der Ausweisungsentscheidung wegen Hindernissen gegen deren Vollstreckung möglich (12 kap. 18 bis 19b §§ UtlL), das teils fehlendes Verschulden am verspäteten Vorbringen neuer Umstände voraussetzt. Für die Ausweisungsentscheidung ist auch eine Wiederaufnahme möglich, wenn es um eine andere Staatsangehörigkeit geht, als sie dem Gerichtsverfahren über die Aufenthaltserlaubnis zugrunde lag (vgl. Migrationsobergericht, Entscheidung vom 19.03.2013 – UM8680-11 –, MIG 2013:4). Die Vollstreckungshindernisse (12 kap. 1 bis 3 §§ UtlL) stellen aber nur einen nationalen Abschiebungsschutz dar, der unionsrechtlichen, konventionsrechtlichen und humanitären Ansätzen folgt. Entsprechend führt eine darauf bezogene Wiederaufnahme gegebenenfalls nur zu einer (befristeten) Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtdurchführbarkeit der Abschiebung (12 kap. 18 § UtlL). Ein Wiederaufnahmeverfahren in Ansehung der Nichterklärung zum Flüchtling oder der Versagung der Aufenthaltserlaubnis wegen Nichtvorliegens von Asylgründen (4 kap. und 5 kap. 1 § 1 st. UtlL) findet hingegen nicht statt. Dieses Anerkennungsverfahren ist mit der Entscheidung des Migrationsobergerichts abgeschlossen. Die Wiederaufgreifungsvorschriften können dafür nicht herangezogen werden, da sie abschließend für die Ausweisungsentscheidung formuliert sind (vgl. Migrationsobergericht, Entscheidung vom 15.06.2007 – UM1198-06 –, MIG 2007:31). Für den Antragsteller wurde in Schweden nur ein Asylverfahren auf seinen Antrag vom 17.10.2012 durchgeführt, das formell rechtskräftig abgeschlossen ist. Ein weiterer Asylantrag wurde nicht gestellt. Selbst wenn ein solcher Folgeasylantrag noch möglich wäre, sprechen beachtliche Gründe dafür, dass ein Abschluss des schwedischen Erstasylverfahrens einen erfolglosen Abschluss im Sinne des § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG darstellt. Die Regelung steht im Zusammenhang mit § 71 AsylG. Beide Regelungen unterscheiden zwischen einerseits Erstasylanträgen sowie andererseits Folge- und Zweitasylanträgen. In § 71a AsylG wird an den Abschluss eines Asylverfahrens angeknüpft. Dabei stellt sich nur für die Frage nach der Abänderung oder des Wiederaufgreifens nach Abschluss eines Erstasylverfahrens (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2016 – 1 C 4/16 –, juris, Rn. 29), jedoch nicht für die Frage nach der Herbeiführung einer Entscheidung in einem neuen Folgeasylverfahren. Das schwedische Recht unterscheidet ebenfalls klar zwischen den formell bestands- bzw. rechtskräftigen Erstentscheidungen und möglichen Folgeentscheidungen nach Ablauf der Gültigkeitsfrist. bb) Beachtliche Gründe sprechen dafür, dass die Antragsgegnerin nach Ablauf der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Entscheidung über den Asylantrag des Antragstellers vom 25.01.2017 auch zuständig geworden ist. cc) Soweit der Antragsteller einen Wiederaufgreifungsgrund nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG i. V. mit § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG dadurch darzulegen sucht, dass er auf seine gleichgeschlechtliche sexuelle Ausrichtung und damit zusammenhängende Geschehnisse in Somalia verweist, bestehen an der Entscheidung der Antragsgegnerin keine ernstlichen Zweifel, dass der Zweitantrag unzulässig ist. Denn für diese Angaben legte der Antragsteller nach summarischer Prüfung nicht hinreichend dar, ohne grobes Verschulden außerstande gewesen zu sein, den Grund für das Wiederaufgreifen bereits im schwedischen Asylverfahren geltend zu machen. Nach § 71a Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG i. V. mit § 51 Abs. 2 VwVfG ist ein Zweitantrag nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch Rechtsbehelf, geltend zu machen. Beachtliche Gründe sprechen im Rahmen einer summarischen Prüfung dafür, dass der Vortrag des Antragstellers für die Annahme des Fehlens eines groben Verschuldens nicht hinreichend ist. Der Antragsteller hat darauf verwiesen, dass er in Schweden Angst gehabt habe, dass seine gleichgeschlechtliche sexuelle Ausrichtung den sich ebenfalls in Schweden aufhaltenden Somalis bekannt werde. Damit hat er aber keinen Grund glaubhaft gemacht, warum er weder im Verwaltungsverfahren beim Migrationsamt noch in den Gerichtsverfahren vor dem Migrationsgericht und dem Migrationsobergericht zu Gründen einer Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der LGBTQ2+ geschwiegen hat, im Gegensatz dazu im Verwaltungsverfahren beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge diese angab. Für die nicht öffentlichen Verwaltungsverfahren sind keine Anhaltspunkte dafür auszumachen, dass der Antragsteller eine Gefahr für ein Outing vor Somalis erkennen konnte. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund des Verfolgungsschutzkonzepts "hbtq person" des schwedischen Migrationsamtes und dessen Hinweise auf Hilfemöglichkeiten für Migranten im Programm "Riksförbundet för homosexuellas, bisexuellas och transpersoners rättigheter (RFSL) Newcomers" der Schwedischen Vereinigung für LGBT-Rechte. b) Erhebliche Gründe sprechen aber dafür, dass der Antragsteller nach § 60 Abs. 5 AufenthG abschiebungsschutzberechtigt ist und sich deswegen die Abschiebungsandrohung der Antragstellerin als rechtswidrig erweisen wird. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG hatte das Bundesamt der Beklagten gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG auch zu entscheiden. Für das vorliegende einstweilige Rechtsschutzverfahren kann dahinstehen, ob der Entscheidung der Antragsgegnerin ernsthafte Zweifel begegnen, dass dem Antragsteller wegen Geschehnissen im Zusammenhang mit einer dargelegten gleichgeschlechtlichen sexuellen Ausrichtung beachtlich wahrscheinlich keine gegen Art. 3, Art. 7 oder Art. 21 Abs. 1 EMRK verstoßende Behandlung in Somalia drohe. Bereits aus anderen beachtlichen Gründen ergeben sich nach dem Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung ernstliche Zweifel an der Annahme der Antragsgegnerin, beim Antragsteller liege kein Abschiebungshindernis im Hinblick auf Somalia vor. aa) Für die Beurteilung der Abschiebungsschutzberechtigung des Antragstellers ist zunächst die Lage in der Region Banaadir maßgebend, auf die auch die Antragsgegnerin in ihrer Prüfung abgestellt hat. Denn eine Verletzung der Konvention ist in einem ersten Schritt an der Lage im Abschiebungszielstaat und zwar für den Ort zu prüfen, an dem die Abschiebung endet (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 –, HUDOC, Rn. 265). Die Region Banaadir mit der Bundeshauptstadt Mogadishu und dem Aden Adde International Airport ist im Zeitpunkt der Entscheidung möglicher Zielpunkt einer Abschiebung aus dem Gebiet der Antragsgegnerin nach Somalia. Andere geordnete Rückführungswege gibt es für die Antragsgegnerin – im Gegensatz zur Finnischen Republik, den Königreichen Belgien, Dänemark und Norwegen sowie dem Vereinigten Königreich – nicht (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018, S. 21). Beachtliche Gründe sprechen dafür, dass in Ansehung der Region Banaadir die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen. Auf Grund der dortigen (staatlich verantworteten) allgemeinen Lebensverhältnisse ist nach der Sachlage im einstweiligen Rechtsschutzverfahren für bestimmte Teile der Bevölkerung, zu denen der Antragsteller zählen wird, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung beachtlich wahrscheinlich (Art. 3 EMRK). Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht zwar für sich nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Die Schwelle ist aber erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). In der Gesamtschau für das zentrale und südliche Somalia herrschen dort schlechte humanitäre Bedingungen. Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln ist nicht sichergestellt. Drei Jahre Dürre haben dazu geführt, dass mehr als die Hälfte der Bevölkerung von Nahrungsmittelknappheit, hoher Kindersterblichkeit und Unterernährung betroffen ist. Der somalische Präsident rief am 28.02.2017 den nationalen Notstand aus. Sozialstaatliche Strukturen für Wohnraum und gesundheitliche Versorgung gibt es nicht. Staatliche Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer sind nicht vorhanden. Internationale Hilfsorganisationen ergreifen Versorgungs- und Gesundheitsmaßnahmen. Der Abzug von Ärzte ohne Grenzen im Jahr 2013 hat eine bisher nicht geschlossene Lücke hinterlassen (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 07.03.2018, S. 19 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 12.01.2018, S. 121 ff.). Die schlechte humanitäre Situation ist auch durch staatliche wie nichtstaatliche Akteure ausgelöst und von ihnen befördert. Die Situation geht nicht nur oder überwiegend auf Armut oder fehlende staatliche Mittel beim Umgang mit Naturereignissen zurück (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25). Vielmehr ist sie dem nach wie vor andauernden bewaffneten innerstaatlichen Konflikt der vergangenen Jahre in Somalia geschuldet. Er verschärft die Situation immer wieder. In der Region Banaadir sind 20 Prozent der Bevölkerung auf humanitäre Unterstützung angewiesen. Diese Gruppe der Bevölkerung versucht, Einkommen aus Arbeiten im Bereich Transport, Hafen und Bau oder im Bereich der Hausangestellten zu erzielen. Der Kleinhandel vor allem mit landwirtschaftlichen Produkten spielt eine Rolle. Staatliche Unterstützung gibt es auch in der Bundeshauptstadt nicht. Das traditionelle Recht Xeer sieht innerhalb der Clansysteme eine Art der Sozial- und Unfallversicherung bei Kompensationszahlungen zwischen den Gruppen der Clans, den Jilibs, für zahlreiche straf- und zivilrechtliche Bereiche vor. Die Wirtschaft ist weiterhin fragil, obgleich sie insbesondere in Mogadishu vom wirtschaftlichen Wiederaufbau geprägt ist. Hilfsarbeiter wie Facharbeiter werden gesucht. Die Vergabe der freien Stellen erfolgt maßgeblich über das Clansystem und weniger anhand der Fähigkeiten des Einzelnen (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Somalia vom 12.01.2018, S. 118 f.; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analysen, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, S. 31). Letztlich entscheidet in der Region Banaadir die Clan- und Familienzugehörigkeit über den Zugang zu ausreichend Schutz, Nahrung, Bildung und zur Gesundheitsversorgung (vgl. VG Magdeburg, Urteil vom 09.07.2018 – 6 A 100/18 MD –). Die Möglichkeit eines solchen Zugangs ist die einzige Chance, unter humanitären Bedingungen leben zu können, die unabhängig von internationalen Hilfsorganisationen eine Existenzgrundlage sichern. Angehörige von Minderheitenclans sind von diesem Zugang überproportional ausgeschlossen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Somalia: Sicherheitslage in Mogadishu vom 25.10.2013, S. 4; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analysen, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, S. 31 und 34). Ohne ein unterstützendes Netzwerk in Mogadishu ist es sehr schwer, dort zu überleben (vgl. UNHCR, The UN Refugee Agency, International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia, 14.01.2014, S. 8 f.). Der Zugang über das Clansystem wird insbesondere vor dem Hintergrund des steigenden Drucks entscheidend, der durch die Flüchtlingsbewegungen ausgelöst wird. Der Druck geht zu Lasten der nicht von einem Clan geschützten Personen. So gab es von Januar bis August 2017 84.174 neue Binnenvertriebene in Mogadishu (OCHA, Humanitarian Bulletin Somalia vom 26.09.2017, S. 2). Diese Binnenvertriebenen und arme Stadtbevölkerungsteile Mogadishus sind ganz besonders Zwangsräumungen durch die Bundesregierung und durch private Grundstücksbesitzer ausgesetzt. Im ersten Halbjahr 2017 traf dies rund 31.000 Menschen, die mit Gewalt aus ihren Wohnungen vertrieben wurden und in entlegene und unsichere Außenbezirke ziehen mussten. Die dortigen Bedingungen werden als erbärmlich beschrieben (vgl. zum Ganzen Amnesty International, Amnesty Report Somalia 2017 vom 20.05.2017; United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Paractices for 2016 vom 03.03.2017, S. 23 f.; RIFT Valley Institute/Heritage Institute for Policy Studies, Land Matters in Mogadishu, Settlement, ownership and displacement in a contested city, 2017, S. 84 f.). Die humanitäre Situation dieser Betroffenen ist durch die Zwangsräumungen seitens der Bundesregierung und damit durch einen staatlichen Akteur verursacht. Vor diesem Hintergrund kann nach der sich im einstweiligen Rechtsschutzverfahren darstellenden Sachlage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht von einer Fähigkeit des Antragstellers ausgegangen werden, dass er entgegen der schwierigen Gesamtsituation in der Region Banaadir dort seine elementaren Bedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft wird befriedigen können. Diese beachtlichen Gründe ergeben sich aus einer summarischen Gesamtbewertung der Umstände des Antragstellers im Hinblick auf seinen Clan, seine Familie, seinen Beruf, seine gesundheitliche Verfassung und weitere mögliche Gesichtspunkte. Der gesunde Antragsteller gehört dem Clan der Asharaf an. Er bietet dem Antragsteller in der Region Banaadir keinen Schutz und Zugang zu existenznotwendigen Infrastrukturen. Zugang zu einem effektiven Clansystem haben zunächst nur Angehörige der dominierenden Clanfamilie der Hawiye. Darunter sind insbesondere die Clans der Abgal und der Habar Gidir in der Mehrheit. Weniger Gewicht haben die Murosade, Shiikhaal und Yibr. Chancen haben in manchen Bezirken der Region unter Umständen auch Angehörige der ansonsten in der Minderheit lebenden Clanfamilie der Darod (vgl. zum Ganzen EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security Situation, Dezember 2017, S. 78; Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analysen, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31.05.2017, S. 10 und 13). Umgekehrt stehen diese Infrastrukturen anderen Clanfamilien nicht offen. Sie sind über Absprachen im Sinne eines Schutzverhältnisses zu Mehrheitenclans, die Sheegad-Verhältnisse, auf Zugang zu den Strukturen der anderen Clans angewiesen. Zu den in der Region nicht privilegierten Clans zählen auch die Asharaf, denen der Antragsteller angabegemäß angehört. Sie stellen einen der Minderheitenclans im zentralen und südlichen Somalia dar (vgl. United Kingdom: Home Office, Country Policy and Information Note Somalia: Majority clans and minority groups in south and central Somalia, S. 17 f.; ACCORD: Anfragebeantwortung zu Somalia: Situation von Mitgliedern der Ahraf [Asharaf]; Informationen zum Clan der Hawiye und zur Lage von Minderheiten [a-8088]). Sie grenzen sich weniger in kultureller und sprachlicher Hinsicht ab, besitzen aber in religiöser Hinsicht einen speziellen Status (vgl. Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD, Staatssekretariat für Migration SEM, Sektion Analysen, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, S. 14). Berichte, dass die Asharaf in der Region Banaadir auf Sheegad-Verhältnisse zurückgreifen können, liegen nicht vor. Beachtliche Gründe sprechen dafür, dass dem Antragsteller auch keine anderen Anknüpfungsmöglichkeiten in der Region zur Verfügung stehen werden. Er ist seit sieben Jahren nicht in Somalia gewesen und hielt sich vor seiner Ausreise aus Somalia in der Bundeshauptstadt Mogadishu nur neun Tage auf. Familienangehörige wohnen nicht in der Region Banaadir. Seine Mutter ist in der Region Shabeellaha Hoose verstorben. Seine Schwester lebt nach dem angegebenen Kenntnisstand des Antragstellers wahrscheinlich in Qoryooley, ebenfalls in der Region Shabeellaha Hoose. Den Aufenthaltsort seines Bruders konnte der Antragsteller nicht angeben. Sein Onkel hält sich in Kanada auf. Neben den fehlenden familiären Anknüpfungsmöglichkeiten ist auch eine konkrete berufliche Perspektive des Antragstellers, um aus eigenen Mittel umgehend Lebenshaltungskosten bestreiten zu können, nicht erkennbar. Er hat nach dem Besuch der Koranschule keine Ausbildung absolviert und beherrscht nach eigenen Angaben das Arabische nur im Zusammenhang mit dem Koran. bb) Ergibt sich aus einer Prüfung der Lage an dem Zielort einer Abschiebung wegen beachtlich wahrscheinlichen Konventionsverstößen ein Abschiebungshindernis, so kann für eine weitere Prüfung auf eine mögliche Rückkehr in andere, sicherere Regionen abgestellt werden (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/07 –, HUDOC, Rn. 265). Nach seiner individuellen Situation kommt für den Antragsteller noch eine Rückkehr in die Region Shabeellaha Hoose in Betracht. Es handelt sich um seine Heimatregion. Er stammt aus der Stadt Sablaale im gleichnamigen Distrikt, deren Stadtteil er weiter mit Laba Dhagax ("zwei Steine") benannt hat. In der Region lebt in der Stadt Qoryooley seine Schwester mit ihrem Ehemann. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller seinen konkreten Heimatort oder Qoryooley wird überhaupt vom Aden Adde International Airport aus sicher erreichen können, was sich nach der Sicherheit der konkreten Strecke unter Berücksichtigung der Busverbindungen vom Bakara Markt und KM5 im Stadtzentrum Mogadishus (vgl. LandInfo, Country of Origin Information Centre, Report Somalia: Practical issues and security challenges associated with travels in Southern Somalia, 04.04.2016, S. 6 f.) und danach bestimmen würde, ob auf dem Weg von der Harakat al-Shabaab al-Mujahideen (HSM) kontrollierte Gebiete zu passieren sind. Denn bei der Region Shabeellaha Hoose sprechen ohnehin beachtliche Gründe dafür, dass mit erheblicher Wahrscheinlichkeit aus den dort sich permanent ereignenden Gefährdungen eine Verdichtung der allgemeinen Gefahrenlage für die Zivilbevölkerung anzunehmen ist. So ist auch für den Antragsteller bei seiner Rückkehr eine Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit im Sinne eines ernsthaften Schadens und damit zugleich eine allgemeine Gewaltsituation beachtlich wahrscheinlich, die zu einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) führt. Aus einer summarischen Prüfung ergeben sich beachtliche Gründe, dass der Antragsteller auch insoweit nach § 60 Abs. 5 AufenthG abschiebungsschutzberechtigt ist. Im Hinblick auf das nationale Abschiebungshindernis des § 60 Abs. 5 AufenthG kann ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK aus dem Risiko einer allgemeinen Gewaltsituation resultieren. Denn es ist gleichgültig, ob das Risiko aus der allgemeinen Gewaltsituation entsteht, ein persönliches Merkmal des Betroffenen ist oder eine Kombination aus beidem darstellt. Nicht jede Situation allgemeiner Gewalt wird zur Annahme eines solchen Risikos führen. Nur bei hinreichender Intensität wird in äußerst extremen Fällen ein Risiko bereits dadurch entstehen, dass der Betroffene bei seiner Rückkehr einer allgemeinen Gewaltsituation ausgesetzt ist (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2011 – Nr. 8319/17 und Nr. 11449/07 –, HUDOC, Rn. 218; Urteil vom 05.09.2013 – Nr. 886/11 –, HUDOC, Rn. 76). Aus einer Gesamtwürdigung der quantitativen und qualitativen Erkenntnisse über die Region Shabeellaha Hoose ist ein solcher Grad willkürlicher Gewalt insbesondere mit Blick auf die Anzahl der Opfer und die Schwere der Schädigungen bei der Zivilbevölkerung beachtlich wahrscheinlich, dass der Antragsteller bei seiner Rückkehr einem extremen Risiko allgemeiner Gewalt ausgesetzt sein wird. (1) Im Bereich der quantitativen Erkenntnisse über die Region Shabeellaha Hoose weist die Datenbank des Armed Conflict Location and Event Data Project (ACLED) nach einer Auswertung des Gerichts zu dem am 14.11.2018 erfassten Datenbestand für das Jahr 2016 insgesamt 499 Ereignisse mit 960 Todesfällen aus, für das Jahr 2017 567 Ereignisse mit 1.079 Todesfällen und für das Jahr 2018 bisher – das heißt von Januar bis einschließlich Oktober – 440 Ereignisse mit 841 Todesfällen. Zu Vergleichszwecken wird zudem ein halbjahrverschobener Zwölf-Monats-Zeitraum über den letzten Jahreswechsel betrachtet. Von Juli 2017 bis einschließlich Juni 2018 sind 582 Ereignisse und 1.079 Todesfälle dokumentiert. Für die Ermittlung einer Gefahrendichte im Sinne einer Wahrscheinlichkeit muss ausschließlich auf die Todesfälle abgestellt werden. Angaben zu Verletzungen sind nicht vorhanden, was bei der Beurteilung der Statistik zu berücksichtigen ist. Unter den Ereignissen werden nach der Methodologie der Datenerfassung zusammenhängende Geschehnisse über mehrere Tage für jeden Tag erneut erfasst. Ereignisse ohne Realisierung des Tötungsrisikos werden ebenfalls erfasst. Zu den Tötungsfällen einerseits ist das Verhältnis zu den Einwohnern in der betreffenden Region andererseits zu bilden. Dabei ist für die Region Shabeellaha Hoose von 1.202.219 Einwohnern (UN Population Fund, Somalia Country Office, Population Estimation Survey 2014 for the 18 pre-war regions of Somalia, S. 31) auszugehen. Der Stand der Schätzung aus dem Jahr 2014 war dabei nicht um ein für Somalia prognostiziertes Bevölkerungswachstum anzuheben oder anhand von Fluchtereignissen zu verringern. Die Entwicklung in der konfliktgeprägten Region als Haupttätigkeitsgebiet der HSM wird keinen regulären Entwicklungen der Bevölkerungsdichte folgen. Fluchtbewegungen lassen sich genauso wenig statistisch realistisch einbeziehen. Auf dieser statistischer Grundlage folgt für die Region Shabeellaha Hoose im Jahr 2016 ein Tötungsrisiko von 1 : 1.252 und 0,079 Prozent, im Jahr 2017 ein Tötungsrisiko von 1 : 1.114 und 0,089 Prozent sowie im Januar bis Oktober 2018 auf einer zu Vergleichszwecken annualisierten Basis ein Tötungsrisiko von 1 : 1.191 und 0,084 Prozent. Für den jahresübergreifenden Zeitraum des zweiten Halbjahres 2017 und des ersten Halbjahres 2018 zeigt sich ein Tötungsrisiko von 1 : 1.114 und 0,089 Prozent. Aus diesen statistisch ermittelten quantitativen Risiken ergibt sich noch keine Gewissheit über eine Verdichtung der Gefahrenlage. Sie wird dadurch nicht belegt, deutet sich mit einem Wert nich allzu fern von 0,1 Prozent jedoch an. Dieser Indikation ist auch deswegen Gewicht beizumessen, weil für die Region Shabeellaha Hoose eine Dunkelziffer sehr wahrscheinlich ist. Zunächst sind Verletztenzahlen nicht Teil der Statistik. Soweit und solange die Teile der Region von der HSM dominiert werden, ist eine Erfassung von Tötungsfällen zwar nicht ausgeschlossen, aber nicht als sehr wahrscheinlich zu bewerten. Des Weiteren ist nicht zu verkennen, dass über die Anzahl der Einwohner, die die Kennziffer des Tötungsrisikos maßgeblich beeinflusst, starke Unsicherheiten bestehen. (2) Die qualitative Betrachtung zeigt beachtliche Gründe dafür auf, dass auch der Antragsteller bei seiner Rückkehr in eine der bestehenden Konfliktlinien geraten und ernsthaft individuell in seinem Leben oder seiner Unversehrtheit bedroht sein wird. Dies gilt trotz des Umstandes, dass die HSM nicht in der gesamten Region Shabeellaha Hoose die dauerhafte Kontrolle ausübt. Dort kam es im Jahr 2016 zu bewaffneten Konflikten zwischen Milizen von Clans und der HSM (vgl. United States Department of State, Bureau of Democracy, Human Rights and Labor, Country Reports on Human Rights Paractices for 2016 vom 03.03.2017, S. 12). Das gedachte Dreieck der Städte Afgooye-Mogadischu-Merka bildet dabei das einsatztechnische Schwergewicht der HSM (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia, Security Information, Dezember 2017, S. 87). In und um Afgooye kommt es zu den meisten Anschlägen und Angriffen, da das Hügelland westlich von Afgooye sowie der Raum nördlich von Qoryooley einen geeigneten Rückzugsraum darstellt, von dem aus die HSM Angriffe nach Süden (insbesondere Qoryooley) und Osten (insbesondere Afgooye) ausführt (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia, Security Information, Dezember 2017, S. 87 f.). Sie drang mehrfach in Afgooye ein, zog sich aber jeweils zurück, um den Kampf nicht direkt mit AMISOM aufzunehmen (vgl. BFA/Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission von August 2017, S. 67 f.). In der Region finden regelmäßig auch prominente Auseinandersetzungen mit teils heftigen Gefechten statt (vgl. European Asylum Support Office, Country of Origin Information Report, Somalia, Security Information, Dezember 2017, S. 89 f.). Vor dem Hintergrund der Fruchtbarkeit der Region kommt es zudem zu Clan-Konflikten zwischen den Clanfamilien Dir (Clan Biimaal), Hawiye (Clan Habar Gidir) und Rahanweyn (vgl. BFA/Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission von August 2017, S. 67). Diese Konflikte fordern zivile Opfer (vgl. Human Rights Watch, Somalia: Al-Shabab Forces Burn Villages vom 26.07.2017). Der Clan der Biimaal aus der Clanfamilie der Dir wurde – nach einer früheren Unterstützung der HSM – durch die HSM im zweiten Quartal 2017 aus den Dörfern im Gebiet zwischen Marka und Afgooye vertrieben. Ganze Dörfer wurden geräumt und niedergebrannt. Überlebende sind in einem Flüchtlingslager unter dem Schutz der AMISOM untergekommen (vgl. zum Ganzen BFA/Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission von August 2017, S. 69; Human Rights Watch, Somalia: Al-Shabab Forces Burn Villages vom 26.07.2017). Während für die Stadt Marka die Lage wechselnd und nicht eindeutig überblickt werden kann, werden für die Stadt Baraawe keine Gefechte gemeldet (vgl. BFA/Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM, Sicherheitslage in Somalia, Bericht zur österreichisch-schweizerischen Fact Finding Mission von August 2017, S. 68 ff.). Die Stadt Balcad wurde von der HSM am 02.03.2018 erobert (vgl. International Crisis Group, Latest Updates, Somalia, März 2018). Unter Kontrolle der HSM stehen des Weiteren Sablaale, der Heimatort des Antragstellers, und Kurtunwaarey (vgl. EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security Situation, Dezember 2017, S. 64 und 87). Im Jahr 2018 ist als weitere Konfliktpartei in der Region der ad-Saula al-Islamiya Abnaa ul-Calipha, der Islamische Staat (IS) in Somalia, eine Abspaltung von der HSM unter Abd al-Qadir Mumin, in Erscheinung getreten, der eigentlich in der Region Bari präsent ist und für den im Jahr 2017 ein Erstarken mit zunehmende Aktivitäten beobachtet wurde (vgl. UN, Report of the Secretary-General on Somalia [S/2017/408], S. 11; EASO, Country of Origin Information Report, Somalia, Security Situation, Dezember 2017, S. 44 f.). Ihm wurden bisher drei gewaltsame Vorfälle in der Region Shabeellaha Hoose zugeschrieben (vgl. ACLED, Data Base, Region: Eastern Africa, Country: Somalia, Auswertungen des Gerichts vom 14.11.2018 für 2016, 2017, vom 01.07.2017 bis 30.06.2018 und vom 01.01.2018 bis zum 31.10.2018), während solche in den Jahren 2016 und 2017 nicht zu verzeichnen waren. (3) Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der quantitativen und qualitativen Erkenntnisse über die Region Shabeellaha Hoose ist festzuhalten, dass das gedachte Dreieck der Städte Afgooye-Mogadischu-Merka das einsatztechnische Schwergewicht der HSM ist. Sie beherrscht weite Teile der Region. Hinzu kommen eskalierende Konflikte von drei Clans. Beide Konfliktlinien gehen ineinander über, indem Clans sich Allianzen mit der HSM zunutze machten, nach dem Bruch jedoch selbst von der HSM angegriffen wurden. Besonders deutlich wird dies am flächendeckenden Vorgehen der HSM gegen den Clan der Biimaal mit der Räumung und dem Niederbrennen ganzer Dörfer. Die Angriffe auch auf Afgooye erfolgen immer wieder und können von der Somalischen Nationalen Armee (SNA) und der Mission der Afrikanischen Union in Somalia (AMISOM) nicht verhindert werden. Die Bedrohungslage ist für die Zivilbevölkerung greifbar nahe und verdichtet sich aus einer Gemengelage von Kämpfen zwischen Clans, von SNA und AMISOM gegen die HSM und wirtschaftlichen Konflikten um Ressourcen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83b AsylG nicht erhoben. III. Dem Antrag, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt M., B-Straße, B-Stadt, zu bewilligen, war für das vorliegende Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes stattzugeben. Aus den unter der Ziffer zu I. genannten Gründen hat der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im Zeitpunkt der Bewilligungsreife die erforderliche Erfolgsaussicht. Der Antragsteller ist gemäß seiner am 19.11.2018 nachgereichten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Verfahrensführung aufzubringen. Die Beiordnung des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers erscheint unter Berücksichtigung der in Streit stehenden Materie des Asylrechts und der persönlichen Situation des Antragstellers als erforderlich, auch wenn im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht kein Anwaltszwang besteht. Die Beiordnung war dabei unter den Bedingungen eines im Bezirk des Gerichts niedergelassenen Prozessbevollmächtigten auszusprechen (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO und § 121 Abs. 3 ZPO). Anderenfalls würden durch diese Beiordnung gegebenenfalls weitere Kosten entstehen. Denn die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und der Niederlassung des gewählten Prozessbevollmächtigten von rund 250 Kilometern ist größer als die Entfernung zwischen dem Prozessgericht und dem von dort am weitesten entfernt liegenden Ort innerhalb des Gerichtsbezirkes von rund 120 Kilometern. Besondere Umstände zur Beauftragung gerade seines Prozessbevollmächtigten sind auch vor dem Hintergrund der vorausgehenden Verfahren (8 B 122/17 MD, 8 A 123/17 MD und 6 A 38/18 MD vormals 8 A 512/17 MD) nicht ersichtlich. Einer Kostenentscheidung für das Prozesskostenhilfeverfahren bedurfte es nicht. Das Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist gerichtskostenfrei. Die im Prozesskostenhilfeverfahren entstandenen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).