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Urteil

6 A 256/18

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
§ 42 KiFöG 2013 (juris: KiFöG ST) rechtfertigt keine Vorlage an das Landesverfassungsgericht, da keine neuen Zweifel an der Vereinbarkeit mit Artikel 87 Abs. 3 Verf ST 1992 bestehen.(Rn.33)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: § 42 KiFöG 2013 (juris: KiFöG ST) rechtfertigt keine Vorlage an das Landesverfassungsgericht, da keine neuen Zweifel an der Vereinbarkeit mit Artikel 87 Abs. 3 Verf ST 1992 bestehen.(Rn.33) Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage gem. § 42 Abs. 1 VwGO statthaft, da der Erlass eines weitergehenden begünstigenden Verwaltungsaktes als der erlassene begehrt wird. II. Die Klage ist aber nicht begründet. Denn es besteht kein Anspruch der Klägerin auf Bewilligung weiterer Fördermittel zur Finanzierung der Kinderbetreuung (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). 1. Der Bescheid des Beklagten vom 15.12.2014 findet seine rechtlichen Grundlagen in § 12 Abs. 2 Nr.3, Abs. 3 Nr. 3 KiFöG 2013. 2. Gesichtspunkte, die gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides sprechen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es ist davon auszugehen, dass eine Anhörung gem. § 28 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG entbehrlich war. Denn es handelt sich um einen typischen und generellen Sachverhalt, der sich hinsichtlich der verschiedenen örtlichen Träger der Jugendhilfe nur marginal unterscheidet und ein regelrecht formularhaftes Abarbeiten der Zahlungsverpflichtungen beinhaltet (vgl. Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz Kommentar, 17. A. 2016, § 28 Rn 67). 3. Auch materiell ist der Bescheid rechtmäßig. Der Klägerin stehen die begehrten Zahlungen nicht zu. a) Es ist auf die zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgebliche Rechtslage abzustellen. Demnach war das KiFöG 2013 maßgeblich. Der streitbefangene Bescheid setzt die Rechtslage um. Namentlich entspricht die zugrunde gelegte Kinderzahl gem. § 12 Abs. 1 S. 2 KiFöG 2013 der statistisch festgestellten Zahl für das Jahr 2014. Dies ist auch rechtsfehlerfrei. Die Zuschüsse entsprechend der Zahl der betreuten Kinder aus dem Vorjahr kommen zwar mit Verzögerung an; die hiermit verbundenen Nachteile gleichen sich auf die Dauer aber in etwa aus, weil sich auch ein Rückgang erst mit Verzögerung auswirken würde (vgl. VG Magdeburg, U. v. 13.7.2007 – 6 A 236/ 05 MD; VG Halle, U. v. 28.6.2013 - 7 A 56/11 – jeweils zit. nach juris). Auch "Rechenfehler" sind nicht festzustellen. b) Ein darüber hinaus gehender Anspruch auf die begehrten Zahlungen steht der Klägerin nicht zu. aa) Ein solcher ergibt sich nicht aus den Kalkulationen des Sozialministeriums (Beiakten D im Verfahren 6 A 259/18 MD). Zum einen entspricht dies der Bindung des Beklagten an Recht und Gesetz gem. Art. 20 Abs. 3 GG. Denn der Beklagte ist an den Tatbestand seiner Ermächtigungs- und Handlungsgrundlage gebunden und darf darüber nur hinausgehen, sofern er eine Ermächtigungsgrundlage findet. Diese ist hier nicht gegeben. Denn systematisch sind die in Abschnitt 2 des KiFöG 2013 (§§ 9 ff. „Träger, Finanzierung, Errichtung und Sicherstellungsaufgaben“) getroffenen Regelungen abschließend. Sie bauen sich auf in einem „Säulen-Modell“ und regeln 100% der Kosten der Kinderbetreuung und auf welche Art diese (quer-)finanziert werden. Für eine Erstattungskompetenz „daneben“ besteht daher gesetzlich kein Raum. Dies dürfte auch dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Denn in LT-Drs. 6/1258, also dem Gesetzentwurf, der die Einführung der Pauschalen für 2013, 2014, 2015 und 2016 regelte, spielte diese Abweichung von den Kalkulationen keine Rolle. Vielmehr wurde allgemein die Erhöhung damit begründet, dass man ein weiteres Ansteigen der Kostenbeiträge verhindern wolle. Selbst wenn es sich um ein gesetzgeberisches „Versehen“ handelte, obliegt es weder Verwaltung noch Gerichten, dieses zu korrigieren, sondern es wäre Sache des Gesetzgebers (Vgl. OVG LSA, U. v. 21.5.2019 – 4 L 110/17 Rn 35 – zit. nach juris). Dagegen spricht aber eindeutig, dass die letztlich geringen Zuweisungen im Vergleich zum ersten Gesetzentwurf (LT Drs. 6/1258 S. 7 und 39) auf eine Beschlussempfehlung des Sozialausschusses zurückgehen (LT Drs. 6/1678, S. 16). Es ist folglich davon auszugehen, dass eine Änderung gewollt war. Nicht in Abrede soll gestellt werden, dass eine Abweichung auch denkbar ist, weil der Sozialausschuss ein gänzlich anderes, auf Monaten basierendes Berechnungssystem vorgeschlagen hat. Jedoch ergibt sich aus LT-Drs. 6/1700 (Änderungsantrag der Fraktion DIE LINKE), dass kurz vor Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens noch ein gänzlich anderer Berechnungsmodus vorgeschlagen wurde. Daraus folgt, dass der Gesetzgeber die Höhe und Art der Zuweisungen des Landes noch einmal reflektiert hat. Es kann daher nicht geschlussfolgert werden, dass es sich mit Sicherheit um ein Versehen handelt. Zum anderen vermittelt auch § 12 Abs. 4 KiFöG 2013 keinen solchen Anspruch. Denn es liegt auch kein Verstoß gegen § 12 Abs. 4 KiFöG 2013 vor, der eine weitere Zahlung rechtfertigen könnte. Danach sind die Zuweisungen regelmäßig anzupassen. Dabei ist zunächst festzustellen, dass der Anpassungspflicht jedenfalls formal nachgekommen worden ist, denn begrifflich ist daran keine Höhe geknüpft. Auch eine systematische Auslegung spricht gegen einen zu vermittelnden Anspruch der Klägerin. Denn vom Aufbau des Gesetzes soll § 12 Abs. 4 KiFöG 2013 vor allem der Fortschreibung dienen, um sicherzustellen, dass überhaupt ausgezahlt werden kann und eine Ermächtigungsgrundlage besteht. Dies scheint auch der Wille des Gesetzgebers gewesen zu sein, auch wenn die Gesetzgebungsdokumente nur eingeschränkt aussagekräftig sind. § 12 Abs. 4 KiFöG 2013 geht auf die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 5.12.2012 (LT-Drs. 6/1678, S. 18) zurück und enthält keine Begründung. Eine Begründung enthält aber der Gesetzentwurf der Fraktion DIE LINKE, der eine Evaluierungspflicht enthalten sollte; begründet wurde dies damit, dass so die Festlegung der Landesbeteiligung ermöglicht werden solle (LT-Dr. 6/1246 S. 8 und 28). Nach Überzeugung des Gerichts spricht daher diese Normstruktur und der Sinn dieser Regelung dafür, dass die Festlegung der Landesbeteiligung dem Gesetzgeber vorbehalten bleiben sollte, zumal eine Evaluation gerade keine Regelung ist. Eine darüber hinaus gehende Prüfungskompetenz des Gerichts besteht aber nicht. Denn Gerichte sind aufgrund der gem. Art. 20 Abs. 3 GG angeordneten Gesetzesbindung nicht in der Lage, selber "Recht zu setzen", sondern dürfen Recht nur anwenden (vgl. OVG LSA, a.a.O.). bb) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus dem Konnexitätsprinzip (Art. 2 Abs. 3, 87 Abs. 3 S. 2 und 3 Verf LSA) oder anderen Verfassungsnormen. aaa) Grundsätzlich vermögen die Regeln der Landesverfassung hier keinen konkreten Anspruch zu vermitteln, da sie der Umsetzung durch den Gesetzgeber bedürfen. bbb) Darüber hinaus liegen auch die Voraussetzungen für eine Vorlage an das Landesverfassungsgericht nicht vor, da es keine (neuen) Zweifel gibt, dass § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 und Nr. 4, 12b KiFöG 2013 mit der Verfassung vereinbar ist (§ 75 Nr. 5 Verf LSA i.V.m. Art. 100 GG). (a) § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 und 4 KiFöG 2013 verstößt nicht gegen das Konnexitätsprinzip. Dieses ist Ausdruck des Schutzes der kommunalen Selbstverwaltung (Art. 2 Abs. 3 Verf LSA) und beinhaltet die Regelung der Kostendeckung für den Kommunen durch Gesetz auferlegte Aufgaben (Art. 87 Abs. 3 S. 1 Verf LSA), wofür die Kosten geregelt sein müssen (Art. 87 Abs. 3 S. 2 Verf LSA) sowie die Verpflichtung, dafür einen angemessenen Ausgleich herbeizuführen (Art. 87 Abs. 3 S. 3 Verf LSA). (aa) Bei der Finanzierungspflicht handelt es sich um eine Aufgabe i.S.d. Art. 87 Abs. 3 Verf LSA (vgl. dazu eingehend: LVerfG, U. v. 20.10.2015, LVG 2/14 S. 22). Diese wird durch § 12a und § 12b KiFöG 2013 auch der Klägerin als Kommune bzw. örtliche Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe als Pflichtaufgabe zugewiesen. (bb) Die Kosten sind im Sinne des Art. 87 Abs. 3 S. 2 Verf LSA geregelt. Die Regelung für die Kosten der Kinderbetreuung erschöpft sich in den §§ 11 bis 13 KiFöG 2013 und genügt den Anforderungen an die Verfassungsmäßigkeit. Das bedeutet, es muss konkret und transparent mitgeregelt werden, wie die Kosten geregelt sind (vgl. Koehler, LKV 2016, 117 (119)). So liegt es hier. Denn §§ 11 bis 13 KiFöG 2013 regeln umfassend nachvollziehbar, wer die Kosten trägt: Die Betreuungsfinanzierung besteht aus 4 Säulen (§ 11 Abs. 1 KiFöG 2013), wobei dadurch 100 % der Kosten der Kinderbetreuung verteilt werden. Die 1. Säule (§ 12 KiFöG 2013) ist die pauschalierte Finanzierung durch das Land, welche an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landkreis und kreisfreie Städte) ausbezahlt wird. Dies erfolgt anhand pauschalisierter, regelmäßig anzupassender Sätze (§ 12 Abs. 4 KiFöG 2013). Diese Pauschalen werden an die Träger der Einrichtungen weitergeleitet (§ 12 Abs. 1 S. 1 KiFöG 2013). Die 2. Säule (§ 12a KiFöG 2013) ist eine Finanzierung durch die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe i.H.v. 53 v.H. der Zuweisung nach § 12 KiFöG 2013 (§ 12 Abs. 1 S. 2 KiFöG 2013). Folglich musste die Klägerin für jeden Euro, den sie vom Land gemäß § 12 KiFöG 2013 erhielt, 0,53 € aus eigenen Mitteln zu den Betreuungskosten beitragen. Die 3. Säule (§ 12b KiFöG 2013) ist eine Verlustfinanzierung durch die Aufenthaltsgemeinde, in der ein betreutes Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Wenn die Säulen 1 und 2 nicht auskömmlich sind, musste die Klägerin als Aufenthaltsgemeine also mindestens 50 v.H. des verbleibenden Finanzbedarfes decken. Die 4. Säule sind Kostenbeiträge der Eltern (§ 13 KiFöG 2013). Eine Deckung des verbleibenden Finanzbedarfes nach Abzug der Zuweisungen gemäß §§ 12 und 12 KiFöG 2013 erfolgte also durch die Gemeinden sowie die Eltern. Für die Art und Weise der Regelung besteht eine weite gesetzgeberische Gestaltungsmöglichkeit (Vgl. Kluth, LKV 2009, 337 (341)), die hier nicht überschritten wurde. (cc) Die vorhandenen Ausgleichsregelungen des KiFöG 2013 rechtfertigen keine Zweifel an einem angemessenen finanziellen Ausgleich der übertragenen Aufgaben i.S.d. Art. 87 Abs. 3 S. 3 Verf LSA. Der Finanzierungssystematik der §§ 11 ff. KiFöG 2013 lässt sich entnehmen, dass die Pauschalen nach § 12 Abs. 2 und Abs. 3 KiFöG 2013 gar nicht zwangsläufig exakt kalkuliert sein müssen. Denn für die Deckung eines etwaigen Fehlbedarfes stehen Eltern und Gemeinden bereit. Im Kern rügt die Klägerin also die Rechtswidrigkeit des § 12b KiFöG LSA, über dessen Vereinbarkeit mit der Landesverfassung das Landesverfassungsgericht bereits entschieden hat. Es hat gem. § 41 S. 1 Alt. 1 LVerfGG LSA die Unvereinbarkeit mit Art. 87 Abs. 3 LVerf festgestellt, soweit u.a. dadurch für Gemeinden und Verbandsgemeinden eine Finanzierungspflicht von 50% des verbleibenden Finanzbedarfs geschaffen wurde. Es hat jedoch von einer Feststellung der Nichtigkeit abgesehen und stattdessen dem Landesgesetzgeber die Neuregelung einer angemessenen Kostendeckungsregelung bis zum 31.12.2017 aufgegeben (LVerfG, a.a.O., S. 34). Daran ist das Gericht gebunden, § 30 LVerfGG LSA. Daher war § 12b KiFöG 2013 zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung noch anzuwenden. Es war daher zu prüfen, ob eine Verletzung des Konnexitätsprinzips über das Maß hinaus festzustellen ist, welches das Landesverfassungsgericht bereits ermittelt hat. So liegt es hier gerade nicht. Das Konnexitätsprinzip gem. Art. 87 Abs. 3 Verf LSA schützt die kommunale Selbstverwaltung, indem sie die Finanzkraft der Kommunen sichern soll, um ihnen Spielraum für freiwillige Selbstverwaltungsaufgaben und Eigenverantwortlichkeit zu eröffnen (vgl. LVerf, a.a.O, S. 21 f.). Ihm liegt der Gedanke zugrunde, dass die (gesetzgeberische) Regelungskompetenz mit einer Finanzierungsbefugnis und Finanzierungspflicht einhergeht (vgl. Kluth, a.a.O., S. 338; Wendt/Elicker, VerwArch 2002, 187b (195)), was in Sachsen-Anhalt durch die Ausgleichsverpflichtung (Art. 87 Abs. 3 S. 2 a. E. VerfLSA) kodifiziert ist. Die Regelungen der §§ 12a, 12b KiFöG 2013 verstoßen nicht gegen die Ausgleichsverpflichtung. Aus der Formulierung des „angemessenen“ Ausgleiches folgt, dass eher unwesentliche Mehrbelastungen nicht zwangsläufig ausgleichspflichtig sind (vgl. Kluth a.a.O.; Zieglmeier, NVwZ 2008, 270 (274)). Dies entspricht auch der landesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, welche dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum einräumt, den Ausgleich zu regeln (vgl. LVerfG NVwZ-RR 2000, 1 (3)). Danach schuldet der Gesetzgeber eine sachgerechte Abwägung anhand der Kriterien „Systemgerechtigkeit“, „Willkürverbot“, „Sachgerechtigkeit“ und „Tauglichkeit von Tatsachenmaterial“. Ein voller Ausgleich ist aber nicht geschuldet, soweit die Abwägung sachgerecht ist (ebd.). Die durch die Zahlungsverpflichtung gem. § 12b KiFöG 2013 entstandenen Mehrkosten sind in den Bereich der Bagatellkosten einzuordnen, für die kein Ausgleich erforderlich ist. Dies ergibt sich aus folgender Überlegung: Teil des Ausgleichs kann auch die Möglichkeit sein, Einnahmen zu erzielen (vgl. LVerfG, a.a.O., S. 22), worunter auch die Möglichkeit zu fassen ist, über Elternbeiträge bis zu 50% der Defizitkosten eines Kitaplatzes zu refinanzieren (§§ 11 Abs. 1 S. 1 a.E., 12b, 13 Abs. 1 KiFöG 2013). Erst wenn diese Möglichkeit nicht ausreicht, kann im Umkehrschluss zur Entscheidung des Landesverfassungsgerichts (LVerfG 2/14) ein angemessener Ausgleich nicht mehr angenommen werden. Unterstellt, die Klägerin hätte 50% des Defizits der Kinderbetreuungskosten über Elternbeiträge abgedeckt, hätte sie den Rest der Kosten zu tragen. Deswegen sei rechnerisch dieser Fall unterstellt, in dem die Klägerin ihre eigenen Refinanzierungsmöglichkeit ausgeschöpft hätte. Bewertet werden muss dabei, dass gem. § 12a KiFöG 2013 die Klägerin dazu 53 v.H. der begehrten Zuweisung aus eigenen Mitteln gewähren müsste, mithin 1.993.310,49€ (entspricht 53 v.H. von 3.760.963,10 €). Dies ist zur Ermittlung der realen Belastung der Klägerin in diesem gedachten ungünstigsten von dem geforderten Zuschuss abzuziehen. Folglich verbleibt eine reale Belastung von ca. 1,75 Mio. € in diesem für die Klägerin ungünstigsten Szenario. In Relation zur gesamten Zuweisung i.H.v. ca. 27,8 Mio. € stellt sich dieser Aufwand als eher unwesentliche Mehrbelastung dar, da sie 10% des Zuweisungsbetrags nicht überschreitet (in diesem Sinn: Kluth, a.a.O., S. 342 f.; Wendt/Elicker, a.a.O., S. 211). Danach ist auch die vom Gesetzgeber geschuldete Abwägung nicht über das Maß verletzt, welches das Landesverfassungsgericht bereits festgestellt hat und nicht zu einer Nichtigkeitsentscheidung bewogen hat. Überdies ist auch zu beachten, dass es das Wesen von Prognose- und Pauschalisierungsansätzen ist, dass diese von der Realität abweichen können (LVerfG a.a.O. S. 25). Insofern sind Verstöße gegen die gesetzgeberische Abwägungsverpflichtung bei der Auswahl der Höhe der Zuweisungen nicht zu erkennen. Insofern geht die Rüge der Klägerin fehl, dass es unzulässig sei, für die pauschalisierten Zuwendungen die durchschnittliche Betreuungszeit zugrunde zu legen, wo doch die vertraglich vereinbarte Zeit i.d.R. höher sei. Das Landesverfassungsgericht hat das für zulässig erachtet, da insbesondere die Evaluierung vorgesehen war (vgl. LVerfG, a.a.O., S. 25). Diese wiederum hat zwar einen Anpassungsbedarf festgestellt, jedoch keine einschneidenden Probleme erkannt und die Prognosen als nicht fehlerhaft evaluiert (vgl. LT-Drs. 7/1855, S. 246 ff.). Überdies würde bei einer anderen Anwendung seitens des Beklagten der Dualismus der Finanzierung (stichtagsbezogene Zuweisung des Landes und der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einerseits – Deckung des Restbedarfs durch Gemeinden und Kostenbeiträge andererseits) eingeebnet, ohne dass eine gesetzliche oder gesetzgeberisch gewollte Grundlage dafür existiert (vgl. OVG, a.a.O., Rn 32). Soweit die Klägerin rügt, der Wegfall des Eigenanteils freier Träger an der Finanzierung (§ 11 Abs. 4 KiFöG a.F.) sei nicht angemessen ausgeglichen worden, greift dies nicht durch. Denn zum einen bestehen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der „alten“ Regelung, da sie nicht mit den bundesrechtlichen Grundsätzen über die Finanzierung anspruchsgestützter Sozialleistungen nicht vereinbar ist (vgl. Wiesner, LKV 2016, 433 (443); LT-Drs. 7/1855, S. 16 m.w.N.; offen gelassen LVerfG, a.a.O., S. 23). Und zum anderen steht dem Gesetzgeber ein weiter Spielraum zu, wie er die Betreuungsfinanzierung regelt und es obliegt dem Gesetzgeber, dies zu ändern, nicht den Gerichten (vgl. OVG, a.a.O., Rn 34). Soweit sich das Landesverfassungsgericht zur Problematik des Wegfalls des Eigenanteils freier Träger geäußert hat, hat es im Wesentlichen festgestellt, dass dies zu einer finanziellen Belastung der Trägergemeinden führt (vgl. LVerfG, a.a.O., S. 23). Darüber hinaus hat das Landesverfassungsgericht keine Rechtmäßigkeitsprüfung des Eigenanteils freier Träger vorgenommen. Den bloßen Wegfall dieser Einnahmeposition für die Trägergemeinde hat das Landesverfassungsgericht zwar als rechtswidrig eingestuft, jedoch nicht als ausreichend erachtet, um die Nichtigkeit der Regelungen des § 12b KiFöG 2013 anzuordnen. (b) Verstöße gegen sonstige Verfassungsnormen sind nicht ersichtlich. III. Die Klägerin hat die Verfahrenskosten zu tragen, da sie unterlegen ist, § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gem. § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergeht gem. § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Gewährung weiterer Mittel für die Aufgabe der Tagesbetreuung in Tageseinrichtungen. Mit Bescheid vom 15.12.2014 bewilligte der Beklagte der Klägerin Zuweisungen des Landes für die Finanzierung der Tagesbetreuung gemäß dem Gesetz zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung vom 23.1.2013 (nachfolgend KiFöG 2013). Diese hatten eine Höhe von 27.886.065,44 Euro und richteten sich nach § 12 KiFöG 2013. Dieser Betrag sollte in vier gleichen Raten ausgezahlt werden. Die Bewilligung betraf das ganze Jahr 2015. Die Bewilligung begründete der Beklagte mit der Zahl der im Gebiet der Klägerin betreuten Kinder, welche sich aus der Statistik "Tageseinrichtungen für Kinder und öffentlich geförderte Kindertagespflege" des Statistischen Landesamtes ergeben habe. Stichtag sei der 1.3.2014 gewesen. Bei der Klägerin seien insgesamt 3.476 Kinder unter drei Jahren zu berücksichtigen gewesen sowie 6.654 Kinder von drei Jahren bis zum Beginn der Schulpflicht und 5.812 Schulkinder in Tageseinrichtungen. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 16.1.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. Diese begründet sie damit, dass das Gesetz in § 12 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 3 KiFöG 2013 geringere Beiträge erstatte als in den Kalkulationen vorgesehen gewesen seien. Dabei könne es sich nach Meinung der Klägerin nur um einen versehentlichen Fehler handeln, der möglicherweise durch einen Übertragungsfehler in einer „Excel“-Tabelle zustande gekommen sein könne. Dieser Fehler sei niemandem aufgefallen und habe es so auch in das letztlich beschlossene Gesetz geschafft. Dadurch sei es im Einzelnen zu folgenden Abweichungen gekommen (vgl. Bl. 110 d.A.): Für Kinder unter 3 Jahren 483.094,48€, für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt 582.093,88€ sowie für Schulkinder 181.505,35€. Folglich sei es auf das Jahr gerechnet zu Abweichungen von 1.246.693,71 € gekommen. Zudem sei die der Kalkulation zugrunde gelegte tatsächliche Betreuungsdauer keine taugliche Kalkulationsgrundlage, da Personal und Material für die komplette vertraglich vereinbarte Zeit vorzuhalten sei. Die vereinbarte Betreuungszeit sei für die Unter-Drei-Jährigen um 4,5% höher als die Kalkulation, bei den Kindern von 3 Jahren bis zur Einschulung sogar um 8,6%. Dies ergebe für 2015 auf das Jahr gerechnet eine höhere Zuweisung von 513.169,70 € (unter 3 Jahre) bzw. 1.158.794,27 € (3 Jahre bis Einschulung). Dass die tatsächliche Betreuungsdauer anzusetzen sei, könne aus § 21 Abs. 2 S. 2 KiFöG 2013 geschlussfolgert werden. Überdies sei der Eigenanteil der Träger der Einrichtungen i.H.v. 5% weggefallen, wodurch der Klägerin auf das Jahr gerechnet Kosten von 842.305,51 € entstanden seien, die nicht entsprechend des Konnexitätsprinzips ausgeglichen worden seien. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, über die mit Bescheid (Aktenzeichen 601.4.3141615.14) vom 15.12.2014 bewilligten Zuwendungen hinaus weitere Fördermittel in Höhe von insgesamt 3.760.963,19 € zu bewilligen und auszuzahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt seinen streitbefangenen Bescheid. Er habe das KiFöG 2013 richtig angewendet. Weder das Bundes- noch das Landesverfassungsgericht hätten die Pauschalen kritisiert. Auch der Evaluationsbericht zum KiFöG habe nichts auszusetzen gehabt. Mit Beschluss vom 3.6.2015 hat das Gericht auf Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf Antrag der Klägerin vom 24.3.2016 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Mit Beschluss vom 02.02.2017 hat das Gericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten erneut das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Auf Antrag des Beklagten vom 24.07.2018 ist das Verfahren wieder aufgenommen worden. Das Gericht hat die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 11.12.2019 informatorisch angehört. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 11.12.2019 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, auch zu den Verfahren 6 A 146/18 MD, 6 A 254/18 MD, 6 A 255/18 MD, 6 A 256/18 sowie 6 A 259/18 MD, Bezug genommen. Diese waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.