Beschluss
6 B 251/20
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2020:0730.6B251.20.00
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Leitsätze
Wechsel der Betreuungseinrichtung löst Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung auch aus, wenn das Kind am 01.03.2020 bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde.(Rn.21)
(Rn.25)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wechsel der Betreuungseinrichtung löst Nachweispflicht einer Masernschutzimpfung vor Beginn der Betreuung in der neuen Einrichtung auch aus, wenn das Kind am 01.03.2020 bereits in einer anderen Einrichtung betreut wurde.(Rn.21) (Rn.25) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der Antrag, mit dem die Antragstellerin begehrt, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig – bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache – einen Betreuungsplatz zur Förderung in einer Tageseinrichtung zuzuweisen bzw. ihr zu verschaffen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder wenn dies aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Anspruch auf Regelung eines vorläufigen Zustandes (Anordnungsanspruch) und der Grund der Dringlichkeit der Maßnahme (Anordnungsgrund) sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen. Die Voraussetzungen für die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung liegen nicht vor. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Antragstellerin das Vorliegen eines Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht hat. Zwar hat sie im Rahmen ihrer Antragsbegründung ausgeführt, dass die geplante Betreuung in einer privaten Kindertagesstätte zum 01.07.2020 im Hinblick auf die Verweigerung der Aufnahme und Kündigung des Betreuungsvertrages zum 01.09.2020 nicht möglich sei. Weiter hat sie zum Vorliegen eines Anordnungsgrundes ausgeführt, ein wesentlicher Nachteil im Sinne des § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO liege in der irreversiblen Nichterfüllung ihres unaufschiebbaren Anspruchs auf frühkindliche Förderung in einer Kindertageseinrichtung, die für die Vergangenheit nicht nachgeholt werden könne. Dass eine anderweitige Betreuung der Antragstellerin – auch nicht übergangsweise – anderweitig sichergestellt werden könne, ist dagegen nicht konkret dargelegt und glaubhaft gemacht worden. Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes kann aber dahingestellt bleiben. Denn die Antragstellerin hat zumindest das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht. Nach § 24 Abs. 2 S. 1 SGB VIII i.V.m. § 3 Abs. 1 KiFöG LSA besteht für die Antragstellerin, die das 1. Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres ein Anspruch auf ganztägige frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung. Da es der Antragstellerin gelungen war durch ihre Eltern einen Betreuungsvertrag mit dem privaten Betreiber einer Kindertagesstätte (SBI gGmbH für die Kindertagesstätte „Z.“ in Z.) abzuschließen, die tatsächliche Aufnahme in die Tageseinrichtung jedoch (nur) an der durch die Antragstellerseite nicht nachgewiesenen Masernschutzimpfung im Sinne des § 20 Abs. 9 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz - nachfolgend: IfSG) scheiterte, wodurch es zur Vertragskündigung zum 01.09.2020 kam, kann die Antragstellerin der Antragsgegnerin, als Trägerin der öffentlichen Jugendhilfe, gegenüber keinen Anspruch auf anderweitige Verschaffung eines Platzes in einer Kindertagesstätte geltend machen. Denn die Antragstellerin bzw. deren Eltern haben den Zugang zu der grundsätzlich zur Verfügung stehenden Kindertagesstätte durch die Nichtvorlage einer nach § 20 Abs. 9 IfSG erforderlichen Masernschutzimpfungen vereitelt. Der im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO dem Antragsgegner gegenüber geltend gemachte Anspruch ist im Ergebnis darauf gerichtet, der Antragstellerin den Zugang zu einer Kindertagesstätte zu gewähren, ohne dass zuvor der nach § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 1 IfSG vorgesehene Nachweis der vorhandenen Masernschutzimpfung erbracht werden muss. Ein solcher Anspruch dürfte nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung indes nicht bestehen. Durch Art. 1 Nr. 8 e) des Gesetzes für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) vom 10.02.2020 (BGBl. I S. 148) ist die Vorschrift des § 20 IfSG um die Absätze 8 bis 14 erweitert worden. Diese Änderung ist zum 01.03.2020 in Kraft getreten (Art. 4 Masernschutzgesetz). Ausweislich der Begründung des Gesetzesentwurfs der Bundesregierung verfolgt das Masernschutzgesetz das Ziel, einen besseren individuellen Schutz insbesondere von vulnerablen Personengruppen sowie einen ausreichenden Gemeinschaftsschutz vor Maserninfektionen zu erreichen. Der Fokus liegt hierbei insbesondere bei Personen, die regelmäßig in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen mit anderen Personen in Kontakt kommen. Zum Schutz der öffentlichen Gesundheit werde daher vorgesehen, dass Personen in bestimmten Einrichtungen entweder einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder aber eine Immunität gegen Masern aufweisen müssten. Wer sich einer Impfung gegen Masern verweigere, setze nicht nur seine eigene Gesundheit einer erheblichen Gefahr aus, sondern erhöht auch das Infektionsrisiko für andere Personen, die zum Beispiel aufgrund ihres Alters oder besonderer gesundheitlicher Einschränkungen nicht geimpft werden können. Deshalb müsse eine entsprechende Impfpflicht in bestimmten Einrichtungen möglichst früh ansetzen und vor allem da gelten, wo Menschen täglich in engen Kontakt miteinander kommen (s. Gesetzentwurf der Bundesregierung, abgerufen unter: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/3_Downloads/Gesetze_und_Verordnungen/GuV/M/Masernschutzgesetz_Kabinett.pdf). § 20 Abs. 8 IfSG sieht insbesondere für (nach dem 31.12.1970 geborene) Personen, die in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 (Kindertageseinrichtung und Kinderhort) betreut werden, vor, dass sie entweder einen nach den Maßgaben von Satz 2 dieses Absatzes ausreichenden Impfschutz gegen Masern oder ab der Vollendung des ersten Lebensjahres eine Immunität gegen Masern aufweisen müssen. § 20 Abs. 9 IfSG sieht u.a. vor, dass Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 - 3 betreut werden sollen, der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung einen Nachweis der folgenden Form vorzulegen haben, entweder (1.) eine Impfdokumentation nach § 22 Abs. 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Abs. 2 S. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Abs. 8 S. 2 ausreichender Schutz gegen Masern besteht oder (2.) ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder (3.) eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Abs. 8 S. 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nr. 1 oder Nr. 2 bereits vorgelegen hat. Die 2019 geborene Antragstellerin, die in einer Kindertagesstätte betreut werden möchte und bei der weder Anhaltspunkte für eine bereits bestehende Immunität gegen Masern oder für eine medizinische Kontraindikation im Hinblick auf eine Masernimpfung vorgetragen und durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen worden sind, muss daher nach dem Grundsatz des § 20 Abs. 8 IfSG einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern aufweisen. Dieser ist der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn ihrer Betreuung nachzuweisen (§ 20 Abs. 9 IfSG). Rechtlich nicht zu beanstanden ist, dass die Kindertagesstätte, in die die Antragstellerin nach der Kündigung des vorangegangenen Betreuungsvertrages ab dem 01.07.2020 aufgenommen werden sollte, einen solchen Nachweis gefordert hat. Die Antragstellerin hat dementsprechend auch dem Antragsgegner gegenüber keinen Anspruch auf Verschaffung oder Unterbringung in einer Kindertagesstätte, ohne den vorgenannten Nachweis führen zu müssen. Denn die Antragstellerin kann sich nicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 Abs. 10 IfSG berufen. Danach müssen Personen, die am 01.03.2020 bereits in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 - 3 betreut werden, bei der Leitung der jeweiligen Einrichtung einen Nachweis nach Absatz 9 Satz 1 erst bis zum Ablauf des 31.07.2021 vorlegen. Erfüllte die ab dem 01.02.2020 in der Kindertagesstätte der Verbandsgemeinde Elbe-Heide betreute Antragstellerin die Voraussetzungen für einen Anwendungsfall des § 20 Abs. 10 IfSG bis zu dem Ausscheiden aus dieser Kindertagesstätte zum 30.06.2020, so kann sich die Antragstellerin für die erforderliche (neue) Aufnahme in einer anderen Kindertagesstätte nicht auf diese bis zum 31.07.2021 verlängerte Nachweispflicht für die vorhandene Masernschutzimpfung berufen. Dem Wortlaut des § 20 Abs. 9 IfSG lässt sich nicht entnehmen, dass der Nachweis der sich aus § 20 Abs. 8 IfSG grundsätzlich ergebenden Masernschutzimpfung nur vor Beginn der erstmaligen Betreuung in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 IfSG (nachfolgend hier als Kindertagesstätte bezeichnet) zu erbringen ist. Der Nachweis ist vielmehr vor Beginn der Betreuung der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorzulegen. Diese Vorlagepflicht gilt bereits ihrem Wortlaut nach nicht nur für die erste Betreuungseinrichtung. Darüber hinaus lässt sich dies auch aus der Regelung des § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 IfSG erkennen, wonach es zum Nachweis ausreichend ist, wenn eine Bestätigung u.a. der Leitung einer anderen in Abs. 8 S. 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 bereits vorgelegen hat, erbracht wird. Dieser Regelung hätte es nicht bedurft, wenn sich die Nachweispflicht des § 20 Abs. 9 IfSG nur auf die erstmalige Betreuung in einer Kindertagesstätte bezogen hätte. Eine Regelung, dass es im Falle einer am 01.03.2020 in einer anderen Kindertagesstätte bestehenden Betreuung beim späteren Wechsel der Gemeinschaftseinrichtung eines Impfschutznachweises in der neuen Einrichtung erst zum 31.07.2021 bedarf, enthält die Regelung des § 20 Abs. 9 IfSG dagegen nicht. Hätte der Gesetzgeber, der – wie anhand der Regelung des § 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 IfSG ersichtlich ist – die Möglichkeit des Einrichtungswechsels in den Blick genommen hat, die verlängerte Nachweisfrist (bis zum 31.07.2021) auch auf Fälle eines Wechsels von Kindertagesstätten und anderen Gemeinschaftseinrichtungen in diesen Fällen ausdehnen wollen, wäre eine entsprechende Bezugnahme innerhalb des § 20 Abs. 9 IfSG auf die Regelung des § 20 Abs. 10 IfSG zu erwarten gewesen. Die Regelung des § 20 Abs. 10 IfSG erstreckt sich dagegen nur auf die Fälle, in denen Personen bereits am 01.03.2020 – dem Tag des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung – in einer Gemeinschaftseinrichtung betreut werden. Damit wird sichergestellt, dass Personen, die nicht vom Nachweisgrundsatz des vorstehenden Absatz 9 (Nachweis vor Beginn der Betreuung) erfasst sind einen entsprechenden Impfnachweis noch erbringen werden. Denn diese Personengruppe wäre ohne eine eigenständige Regelung sonst während der gesamten Dauer des Aufenthalts in der gleichen Einrichtung nicht zu einem Nachweis herangezogen worden. Dies hätte dem mit dem Gesetzesentwurf dargelegten Ziel der Steigerung der Impfquote bei der Masernschutzimpfung nicht entsprochen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die verlängerte Nachweispflicht nicht nur auf Personen „im Betreuungsbestand“ der jeweiligen Gemeinschaftseinrichtung beziehen wollte, der 01.03.2020 – vielmehr unabhängig von einem späteren Wechsel der Einrichtung eine Stichtagsregelung für die verlängerte Nachweisfrist sein sollte, hat die Kammer nicht. Der Umstand, dass in § 20 Abs. 10 IfSG verschiedene Formen von Gemeinschaftseinrichtungen aufgeführt werden, gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass ein späterer Wechsel der Einrichtung keine Nachweispflicht vor Aufnahme in die neue Einrichtung entsprechend § 20 Abs. 9 IfSG auslöst. Der Gesetzgeber hat – vergleichbar seiner Formulierung in § 20 Abs. 9 IfSG – eine Aufzählung der von der Regelung betroffenen Einrichtungen verwendet und zu deren Abkürzung u.a. auf die in § 33 Nr. 1 – 3 IfSG näher definierten Einrichtungen Bezug genommen. Die den Einzelnen treffenden Nachweispflichten hat er dann durch den konkretisierenden Zusatz der „Leitung der jeweiligen Einrichtung“ vorgenommen. Anhaltspunkte dafür, dass durch die Benennung mehrerer Einrichtungen, für die § 20 Abs. 10 IfSG gilt, eine spezielle Regelung der zeitlich verschobenen Nachweispflichten zwischen den verschiedenen Einrichtungen vorgenommen werden sollte, ergeben sich daraus nicht. Soweit die Antragstellerin auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Chemnitz in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Beschl. vom 29.05.2020 - 6 L 268/20, veröffentlicht unter: https://www.justiz.sachsen.de/vgc/download/Beschluss_268.pdf) verweist, wonach die Befreiung von der Nachweispflicht auch für den nachträglichen Wechsel von der Tagespflege in die Kindertageseinrichtung gelte, wenn zum Stichtag 01.03.2020 eine Tagespflegestelle besucht worden sei und auch der vorübergehende Wegfall der Nachweispflicht nicht an eine bestimmte Einrichtung und den dortigen Verbleib gebunden sei, vermag die Kammer dieser Rechtsauffassung nicht zu folgen. Denn diese Entscheidung nimmt die oben dargelegte Systematik zwischen dem Grundsatz einer Nachweispflicht vor Beginn der Betreuung (§ 20 Abs. 9 IfSG) und dem besonderen Regelungsbedarf für die bereits am 01.03.2020 betreuten Personen einer Einrichtung, die diese auch nicht zeitnah wechseln und somit nicht von der Nachweispflicht erfasst würden (§ 20 Abs. 10 IfSG), nicht in den Blick. Dass die Einrichtungen nach § 33 Nr. 1 - 3 IfSG in § 20 Abs. 10 IfSG einander gleichgestellt sind, ohne dass insoweit Einschränkungen irgendwelcher Art vorgenommen worden wären, wie das VG Chemnitz (a.a.O., S. 3 des Beschlussabdrucks) ausführt, lässt nicht den Rückschluss zu, dass damit auch eine Regelung für den Wechsel zwischen diesen Einrichtungen getroffen werden sollte. Für eine solche Regelung bestand vielmehr – wie dargelegt – aufgrund des § 20 Abs. 9 IfSG auch keine gesetzgeberische Veranlassung. Auch der vom VG Chemnitz in dem genannten Beschluss weiter angeführte Umstand, der gesamte Einschulungsjahrgang 2020 werde – planmäßig – im Sommer von einer Einrichtung im Sinne des § 33 Nr. 1 oder 2 IfSG in eine solche nach § 33 Nr. 3 IfSG wechseln, ist nicht geeignet, eine erweiternde Auslegung der Übergangsregelung des § 20 Abs. 10 IfSG zu begründen. Anders als bei den „im Bestand“ betreuten Personen der jeweiligen Einrichtung am 01.03.2020 bietet der regelmäßig erst im August erfolgende Wechsel zur Schule und der damit erst mehrere Monate nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung erfolgende Einrichtungswechsel genügend Zeit, etwaige fehlende Impfungen und deren Nachweis vor Beginn der Betreuung vorzunehmen. Einer Regelung, die den „im Bestand“ befindlichen Personen am 01.03.2020 entspricht, bedurfte es daher nicht. Eine erweiternde Anwendung des § 20 Abs. 10 IfSG widerspräche darüber hinaus dem sich aus § 20 Abs. 9 IfSG ergebenden Grundsatz, dass vor Betreuung in einer (neuen) Einrichtung jeweils ein Nachweis des vorhandenen Impfschutzes vorzulegen ist oder auf einen bereits vorgelegten Impfnachweis Bezug genommen werden kann (§ 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 IfSG). Anhaltspunkte für eine beabsichtigte Privilegierung des regelmäßig von der Kindertagesstätte/-pflege in den Schulhort im Sommer des Jahres 2020 wechselnden „Einschulungsjahrgangs 2020“ gegenüber nachfolgenden Jahrgängen, die ebenfalls in der Mitte eines Jahres die Einrichtung wechseln werden, sind nicht zu erkennen. Sie würden auch dem sich aus dem Gesetzesentwurf ergebenen Ziel einer raschen Verbesserung des Impfstatus entgegenlaufen. § 20 Abs. 10 IfSG, der als Ausnahmevorschrift zum Grundsatz des § 20 Abs. 9 IfSG grundsätzlich eng auszulegen ist, würde bei der vom erkennenden Gericht abgelehnten erweiternden Auslegung darüber hinaus auch aus verwaltungspraktischen Erwägungen zu Problemen führen: Nach § 20 Abs. 9 S. 6 IfSG darf eine Person, die ab der Vollendung des 1. Lebensjahres keinen Nachweis nach Satz 1 vorlegt, nicht in Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Nr. 1 - 3 betreut werden. Nach § 73 Abs. 1a Nr. 1 IfSG stellt es zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, wenn vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 20 Abs. 9 Satz 6 eine Person in einer Einrichtung betreut wird. Ist dem Betreiber einer Einrichtung somit die Betreuung einer Person ohne die Vorlage eines nach § 20 Abs. 9 IfSG erforderlichen Nachweises untersagt und kann ein Verstoß mit einer Geldbuße geahndet werden, so wäre – im Fall einer erweiternden Anwendung des § 20 Abs. 10 IfSG auch auf am 01.03.2020 betreute Personen, die nachträglich in eine neue Einrichtung wechseln, auch eine gesetzliche Regelung erforderlich gewesen, wie der Betreuungsstatus (Vorhandensein einer Betreuung am 01.03.2020) durch den Leiter einer späteren, neuen Betreuungseinrichtung verlässlich verifiziert werden kann. Denn nur so könnte dieser den Entfall der Nachweispflicht nach § 20 Abs. 9 IfSG gesichert überprüfen. Eine derartige Regelung sieht das IfSG indes – anders als die Nachweisführung über einen bereits anderweitig vorgelegte Impfnachweis (§ 20 Abs. 9 S. 1 Nr. 3 IfSG) – nicht vor. Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 VwGO abzuweisen. Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.