Urteil
6 A 139/21 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0418.6A139.21MD.00
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Leitsätze
In der Erhebung des Elternbeitrages nach der in dem Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit liegt nicht per se ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn wegen der Covid-19-bedingten Notbetreuung tatsächlich ein verringerter Betreuungsumfang in Anspruch genommen wurde. (Rn.28)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: In der Erhebung des Elternbeitrages nach der in dem Betreuungsvertrag vereinbarten Betreuungszeit liegt nicht per se ein Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn wegen der Covid-19-bedingten Notbetreuung tatsächlich ein verringerter Betreuungsumfang in Anspruch genommen wurde. (Rn.28) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. I. Über die Klage hat die Kammer zu entscheiden. Dem steht nicht die Übertragung auf die Einzelrichterin entgegen. Denn die Übertragung ist für die Dauer des in § 6 Abs. 1 S. 2 VwGO festgesetzten Zeitraumes schwebend unwirksam, weil das Verfahren infolge eines Wechsels der Mitglieder im Spruchkörper einer neu ernannten Proberichterin übertragen worden ist und der Geschäftsverteilungsplan der Kammer keine dem § 21 g Abs. 3 GVG entsprechende Regelung enthält (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 20. Auflage 2014, § 6 Rn. 13). Die Klage ist nach sachgerechter Auslegung des klägerischen Begehrens statthaft als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Aufgrund des klägerischen Vorbringens geht es diesen insbesondere um die Entscheidung darüber, ob die Beklagte den Kostenbeitrag in Höhe von 139,50 EUR für die Betreuung der Tochter der Kläger im Umfang von neun Stunden erheben durfte, sie begehren insofern eine Änderung des Kostenbeitragsbescheides, nicht aber explizit die Erstattung im Rahmen einer allgemeinen Leistungsklage. Die Kläger haben auch in der mündlichen Verhandlung vom 18.04.2023 keine Auszahlung beantragt. Zudem haben sie schon im Verwaltungsverfahren Widerspruch gegen den ursprünglichen Kostenbeitragsbescheid erhoben. Insofern wurde auch das Verwaltungsverfahren nicht hinsichtlich eines Auszahlungsanspruchs geführt. Im Übrigen spricht für die Auslegung des klägerischen Begehrens als Anfechtungsklage, dass aufgrund der Verpflichtung der Verwaltung zum rechtmäßigen Handeln nach Art. 20 Abs. 3 GG davon ausgegangen werden darf, dass die Beklagte im Falle der teilweisen Aufhebung ihres Kostenbescheides ohnehin eine Rückerstattung der bereits beglichenen Beitragsleistungen in Höhe des Differenzbetrages veranlassen würde. Die Klage ist trotz des ursprünglich verfristet eingelegten Widerspruchs zulässig. Gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Widerspruch innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekannt gegeben worden ist, zu erheben. Der ursprüngliche Festsetzungsbescheid ist am 27.11.2020 ergangen und galt den Klägern gemäß § 41 Abs. 2 VwVfG (i.V.m. § 1 VwVfG LSA) als am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben. Die Erhebung des Widerspruchs zum 27.03.2021 war damit verfristet. Da jedoch die Beklagte trotz der fehlenden Fristeinhaltung in der Sache über den Widerspruch entschieden hat, ist die Klage nicht unzulässig. Die Widerspruchsbehörde ist nicht verpflichtet, einen verfristeten Widerspruch ohne Sachprüfung als unzulässig zurückzuweisen. Es steht vielmehr in ihrem Ermessen, den unzulässigen Widerspruch sachlich zu bescheiden. Grund dafür ist die Sachherrschaft der Widerspruchsbehörde in dem Vorverfahren. Weil das Vorverfahren lediglich zwischen Behörde und Bürger geführt wird, dient es vornehmlich dem Schutz und der Selbstkontrolle der Behörde. Auf diesen Schutz kann die Widerspruchsbehörde zugunsten einer Sachentscheidung verzichten (vgl. st. Rspr. NVwZ-RR 1989, 85 (86); Schoch/Schneider/Dolde/Porsch, 43. EL August 2022, VwGO § 70 Rn. 37). II. Die Klage ist jedoch unbegründet, denn der Kostenbeitragsbescheid ist hinsichtlich der Festsetzung von Elternbeiträgen für die Monate Januar und Februar 2021 i.H.v. jeweils 139,50 EUR rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten, weshalb er nicht (teilweise) aufzuheben ist, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO. Die Beklagte war vorliegend trotz der verkürzten Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen durch die Kläger i.H.v. nur vier Stunden täglich weiterhin berechtigt, Elternbeiträge für eine neunstündige Betreuung zu erheben. Sie verstößt insbesondere nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, wenn sie in der Ausnahmesituation der Covid-19-Pandemie einerseits erwartete, dass ein Teil der vereinbarten Betreuungszeit nicht in Anspruch genommen wird und andererseits den Elternbeitrag gleichsam nicht senkte. Rechtsgrundlage für die Erhebung der streitgegenständlichen Kostenbeiträge ist § 90 Abs. 1 des Sozialgesetzbuches – Achtes Buch (SGB VIII) i.V.m. § 13 des Gesetzes zur Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege des Landes Sachsen-Anhalt (KiFöG) i.V.m. § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, 2 der Kostenbeitragssatzung für die Benutzung von Kindertageseinrichtungen und Tagespflegestellen in der Stadt A-Stadt vom 11.06.2019 in Gestalt der 1. Änderung vom 17.09.2020 (im Folgenden: Kostenbeitragssatzung) i.V.m. der Anlage zur Kostenbeitragssatzung. Gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 SGB VIII, § 13 Abs. 1 S. 1 KiFöG LSA können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung und Betreuung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflegestellen von den Eltern Kostenbeiträge erhoben werden. Nach § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 der Kostenbeitragssatzung ist ein solcher Kostenbeitrag von den Personensorgeberechtigten des eine Kindertageseinrichtung oder eine Tagespflegestelle besuchenden Kindes in A-Stadt zu entrichten. Die Höhe des Kostenbeitrages richtet sich gemäß § 3 Abs. 2 der Kostenbeitragssatzung nach der Betreuungsart und dem zeitlichen Betreuungsumfang gemäß der Anlage zur Satzung. Die Beklagte durfte im streitgegenständlichen Zeitraum Januar und Februar 2021 einen Elternbeitrag i.H.v. 139,50 EUR von den Klägern erheben, weil dies dem Beitrag für eine zwischen den Beteiligten vereinbarte täglich neunstündige Betreuung der Tochter der Kläger entspricht und diese Leistung jederzeit hätte beansprucht werden können. Aus dem Betreuungsvertrag ergibt sich zunächst die Vereinbarung über eine tägliche Betreuungsleistung von neun Stunden, wofür nach der Anlage zur Kostenbeitragssatzung monatlich ein Elternbeitrag i.H.v. 139,50 EUR anfällt. Eine Reduzierung dieses Beitrages auf 62,00 EUR für eine tägliche Betreuung im Rahmen von nur vier Stunden entsprechend der Anlage zur Kostenbeitragssatzung war vorliegend nicht zwingend, selbst bei Wahrunterstellung des Vortrages der Kläger, die Leiterin der Kindertageseinrichtung habe der Klägerin gegenüber wörtlich geäußert, es „gebe Ärger“, wenn sie mitbekomme, dass die Kläger trotz der Beschäftigungsverrichtung im Homeoffice ihr Kind in die Notbetreuung geben würden. Denn die zum Ausdruck gebrachte Erwartung der Beklagten zum Verzicht auf die Inanspruchnahme eines Teils der vereinbarten Betreuungszeit, ohne ihrerseits auf einen Teil des Betreuungsbeitrages zu verzichten, verstößt nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben analog § 242 BGB. Nach § 242 BGB ist der Schuldner einer Leistung verpflichtet, diese so zu erbringen, wie es Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte erfordern. Diese Norm gilt über das Zivilrecht hinaus als allgemeiner Grundsatz auch im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2019 – 4 B 28/18 –, juris Rn. 6). Inhaltlicher Maßstab des Grundsatzes sind sämtliche außer- bzw. überrechtlichen sozialen Gebote und ethischen Prinzipien, die der gesamten Rechtsordnung zugrunde liegen, auch wenn sie im Recht nicht oder nur teilweise normiert sind (vgl. MüKoBGB/Schubert, 9. Aufl. 2022, BGB § 242 Rn. 10). Erforderlich ist zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Grundsatz stets eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, die zu dem Ergebnis führen muss, dass das Verhalten eines Beteiligten grob unbillig und mit den Anforderungen der Gerechtigkeit nicht mehr vereinbart ist, sodass es schlechterdings unvertretbar wäre, an dem „an sich“ bestehenden Ergebnis einer rechtlichen Prüfung festzuhalten (vgl. VG Halle (Saale), Urteil vom 20. November 2018 – 6 A 398/15 –, juris Rn. 51; HK-BGB/Reiner Schulze, 11. Aufl. 2021, BGB § 242 Rn. 22). In der Rechtsprechung haben sich zur Konkretisierung des Grundsatzes verschiedene Fallkonstellationen herausgebildet, nämlich das Verbot widersprüchlichen Verhaltens, die Verwirkung und das Verbot unzulässiger Rechtausübung. Widersprüchliches Verhalten ist dabei rechtswidrig, wenn entweder der Berechtigte durch seine Erklärung bewusst oder unbewusst eine Rechtslage geschaffen hat, auf die der andere Teil vertrauen durfte oder wenn andere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn der Berechtigte aus seinem Verhalten erhebliche Vorteile zieht oder es auf andere Weise zu einem unlösbaren Selbstwiderspruch kommt (vgl. VG Gera, Urteil vom 25. Januar 2023, 6 K 1293/22 Ge,- juris Rn. 105). Vorliegend hat die Beklagte zwar an die einseitige Rücksichtnahme der Kläger und ihres Verzichts auf die Inanspruchnahme von Betreuungsstunden mindestens appelliert, nach den Erläuterungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung durch die Leiterin der Kindertageseinrichtung sogar einen Konflikt in Aussicht gestellt, ihrerseits jedoch den vollständigen Betreuungsbeitrag gefordert. Durch dieses Verhalten hat sie sich jedoch nicht in einem solchen Maße widersprüchlich verhalten, als dass dies die Schwelle der Treuwidrigkeit überschreiten würde, denn die fehlende Inanspruchnahme von Betreuungsstunden durch die Kläger oblag weiterhin ihrer freiwilligen Entscheidung und eine neunstündige Betreuung hätte jederzeit in Anspruch genommen werden können. Insofern liegt auch kein Fall des Zwangs zum Verzicht, sondern ein – wenn auch sehr energischer – Appell an die Freiwilligkeit vor. Die Kammer stellt zwar nicht in Abrede, dass die Inaussichtstellung eines Konflikts durch die Leiterin der Kindertageseinrichtung bei den Klägern durch ihre - von den Klägern behauptete harsche Kommunikationsart - einen sozialen Druck ausgeübt hat, der sie davon abgehalten haben mag, ihr Kind länger als vier Stunden – in dieser Zeit waren die Kläger in ihren jeweiligen Betrieben vor Ort – in der Kita „M...“ betreuen zu lassen. Auch gingen die Kläger nach ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung davon aus, eine Vertragsanpassung lediglich einmal jährlich vornehmen zu können, wie es sich – außer bei Änderung der familiären Verhältnisse oder der beruflichen Bedingungen – auch aus dem schriftlichen Betreuungsvertrag vom 24.02.2020 ergibt. In diesem Fall hätten sie nach dem Ende der Notbetreuung, welches zu Beginn des Jahres 2021 pandemiebedingt nicht absehbar war, nicht umgehend eine erneute Vereinbarung zur Hochstufung der Betreuungszeit vereinbaren können. Allerdings ist im Rahmen der Interessenabwägung im hiesigen Einzelfall zugunsten der Beklagten zu berücksichtigten, dass sie sich im Laufe des streitgegenständlichen Zeitraumes gerade nicht weigerte, das Kind der Kläger neun Stunden täglich zu betreuen und damit den vollen Elternbeitrag verlangte, sondern wöchentlich den benötigten Betreuungsumfang abfragte. Wie oben erläutert, waren grundsätzlich aufgrund der Anordnungen in der 9. SARS-CoV-2-EindV sämtliche Kindertageseinrichtungen im Gebiet des Landes Sachsen-Anhalt geschlossen. Aufgrund der Umsetzung des Erlasses des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.01.2021 wurde jedoch die sog. Notbetreuung für Kinder solcher Familien eingerichtet, in denen mindestens ein Erziehungsberechtigter gemäß § 11 Abs. 4 Nr. 5, Abs. 5 der 9. SARS-CoV-2-EindV in einem Berufsfeld der kritischen Infrastruktur beschäftigt war. Dies war bei den Klägern unstreitig der Fall. Nach § 3 Abs. 1 des Erlasses galt hinsichtlich der Betreuungszeit während der Notbetreuung die vertragliche Vereinbarung. Gemäß § 3 Abs. 2 des Erlasses sollte auch den Eltern, die zu Hause tätig waren und versicherten, dass eine private Betreuung aufgrund ihrer Tätigkeit nicht möglich sei, Notbetreuung gewährt werden. Jedenfalls unter Zugrundelegung dieser Vorschriften hätten die Kläger ihren danach weiterhin bestehenden Betreuungsanspruch von neun Stunden täglich gegenüber der Beklagten unter Versicherung der fehlenden Möglichkeit zur Kinderbetreuung während der Heimarbeit jederzeit durchsetzen können. Dafür, dass die Kläger hiervon Kenntnis hatten spricht, dass die Klägerin selbst im Rahmen der mündlichen Verhandlung angab, von dem o.g. Erlass eigenständig Kenntnis genommen und sich deshalb mit der Beklagten zur Besprechung von Betreuungszeiten in Verbindung gesetzt zu haben. Zudem ist unter Berücksichtigung des weiteren Verhaltens der Beklagten bzw. der Kitabeschäftigten während des streitgegenständlichen Zeitraumes davon auszugehen, dass auch diese von einem grundsätzlich bestehenden neun-stündigen Betreuungsanspruch ausgegangen ist, den sie im Falle der Geltendmachung hätte umsetzen können und wollen. Die Notbetreuung wurde nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten während des streitgegenständlichen Zeitraumes in der Form organisiert, als dass die Erziehungsberechtigten jeweils freitags danach gefragt wurden, welcher Betreuungsumfang in der darauffolgenden Woche benötigt werde. Insofern wurde auch den Klägern wöchentlich die Entscheidung über die benötigte Betreuungszeit überlassen. Die Beklagte hat sich dadurch gerade nicht in eine Position begeben, von der aus sie ein Bereitstellen der an sich geschuldeten Gegenleistung völlig verweigerte. Hinzu kommt hinsichtlich der Interesseabwägung zugunsten der Beklagten, dass die von den Klägern zu begleichenden Kosten als Beiträge ausgestaltet sind. Dies sind öffentliche Abgaben, die für die Möglichkeit der Inanspruchnahme einer bestimmten Leistung erhoben werden. Vorliegend bestand für die Kläger angesichts der o.g. Erwägungen weiterhin die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Betreuungsleistungen im Umfang von neun Stunden täglich. Außerdem ist hinsichtlich der Interessen der Beklagten aus Finanzierungssicht zu berücksichtigten, dass die Bereitstellungskosten für den Betreuungsplatz des Kindes der Kläger auch für die Beklagte weiterhin angefallen sind. Dabei ist im Rahmen der Abwägung, ob ein Verstoß gegen den Grundsatz Treu und Glauben vorliegt, auch das im Abgaberecht grundsätzlich geltende Äquivalenzprinzip zu beachten. Elternbeiträge sind als Beiträge sui generis zwar nur begrenzt dem abgabenrechtlichen Äquivalenzprinzip unterworfen, ein Betrag darf aber jedenfalls nicht im groben Missverhältnis zur erbrachten Leistung stehen (vgl. VG Köln, Beschluss vom 16. Mai 2022 – 19 L 411/22 –, juris Rn. 35). Dabei ist bei der Abwägung im Rahmen des § 242 BGB nicht lediglich die Kostenposition der Eltern, sondern diese unter Berücksichtigung des gesamten kinder- und jugendhilferechtlichen Finanzierungssystems in Verhältnis zu setzen. Die Elternbeiträge sind demnach insbesondere unter dem Gesichtspunkt der überwiegenden staatlich finanzierten Leistungsgewährung hinsichtlich der Kostendeckung für einen Kinderbetreuungsplatz zu beurteilen. Ein grobes Missverhältnis besteht bei der Erhebung eines Elternbeitrages i.H.v. 139,50 EUR für eine neunstündige Betreuung bei tatsächlich erbrachter vierstündiger Betreuung über einen Zeitraum von knapp über 1,5 Monaten danach gerade nicht. Im Verhältnis zur der Kostentragung durch die öffentliche Hand sind die Elternbeiträge lediglich als ein die staatliche Leistungsgewährung reduzierender Minderungsposten anzusehen, sollen die Gesamtkosten aber nicht ansatzweise vollständig decken. Der ganz überwiegende Teil wird gemäß § 11 Abs. 1 ff. KiFöG LSA staatlicherseits getragen (vgl. VG Köln, Urteil vom 22. April 2022 – 19 K 2104/21 –, juris Rn. 27). Unter Zugrundelegung dieser Erwägungen genügt für die Erhebung des Elternbeitrages orientiert an der vertraglich vereinbarten Betreuungszeit auch ein tatsächliches Bereithalten des Betreuungsangebots selbst bei der zugrundeliegenden Erwartung, dass dieses nicht genutzt werden würde. Es liegt auch kein solcher Ausnahmefall vor, der die Äquivalenz aus anderen Gründen ausschließen würde. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Kläger unter der Erhebung der ohne die Notbetreuung auch ansonsten von ihnen zu begleichenden Beiträgen in Höhe von 139,50 EUR monatlich in eine solche finanzielle Notlage geraten wären, die eine Erhebung unter keinen Umständen mehr rechtfertigen würde. Die Beklagte hat schließlich weder aus der Perspektive des Leistungsstörungsrechts noch aus Kostensicht einen tatsächlichen Vorteil aus der teilweise fehlenden bzw. reduzierten Inanspruchnahme der Betreuungsleistungen gezogen. Die Kosten sind auch ihr – wie erläutert – weiterhin angefallen. Der über eine vierstündige Betreuung hinausgehende Betrag i.H. der Differenz zwischen 62,00 EUR und 139,50 EUR konnte auch nicht zur Finanzierung anderer Zwecke eingesetzt werden, sodass sich die Beklagte nicht zu Lasten der Kläger fremd-bereichert hat. In tatsächlicher Hinsicht stellte sich der Vorteil für beide Beteiligte vielmehr gleichermaßen dar, weil durch die zeitlich beschränkte Betreuung des Kindes der Kläger das Risiko sowohl für Hedi B. als auch für die Beschäftigten der Kindertageseinrichtung gesunken war, sich mit dem zu diesem Zeitpunkt noch neuartigen SARS-CoV-2-Virus zu infizieren. Unter Zugrundelegung dieser für- und wider die Beteiligten sprechenden Argumente hat sich die Beklagten auch bei Wahrunterstellung der Ausübung sozialen Drucks in dem von der Klägerin angeführten Telefonat durch die weitere Erhebung des Betreuungsbeitrages in vollständiger Höhe nicht auf eine solche Weise verhalten, dass die Erhebung als schlichtweg nicht mehr hinnehmbar erscheint, noch hat sie das sich aus § 90 SGB VIII i.V.m. § 13 KiFöG LSA und der Kostenbeitragssatzung i.V.m. dem Betreuungsvertrag ergebene Recht zur Beitragserhebung unzulässig ausgeübt. Es überwiegt nach umfassender Abwägung der Interessen die freiwillige Entscheidung der Kläger, einen Teil des ihnen bekanntlich zur Verfügung stehenden Betreuungsanspruchs nicht wahrzunehmen. Im Übrigen ergeben sich weder aus den Vorschriften der 9. SARS-CoV-2-EindV noch aus dem o.g. Ministerialerlass Ausgleichsansprüche im Sinne eines durchsetzbaren Rechts auf Anpassung der Kostenbeiträge an die tatsächlich geleistete Betreuung. Die Kläger können sich auch nicht erfolgreich auf eine zwischen ihnen und der Beklagten festgelegte Vertragsanpassung im Sinne einer Vereinbarung über geänderte Betreuungszeiten berufen. Die Kläger trugen in der mündlichen Verhandlung diesbezüglich vielmehr vor, von einer Vertragsanpassungsmöglichkeit nur einmal jährlich ausgegangen zu sein. Eine Änderung sei für sie schon deshalb nicht in Betracht gekommen. Insofern ist auch die hilfsweise erklärte „Zustimmung“ zu einer vereinbarten Änderung unbeachtlich, weil sie nicht dem unbedingten Tatsachenvortrag entspricht und unglaubhaft ist. Ohnehin ist die hilfsweise Berufung auf tatsächliche Umstände jedoch bereits unzulässig. Hilfsweise geltend gemacht werden können keine Behauptungen, sondern Ansprüche sowie in bestimmten Fällen prozessuale Handlungen und Anträge. Die Kläger können sich aber nicht vordergründig darauf berufen, einen solchen Druck erfahren zu haben, dass sie sich der Betreuung der Tochter im Umfang von nur vier Stunden gezwungen entgegenstehend sahen, andererseits aber eine übereinstimmende Vereinbarung behaupten. Schließlich bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vertragliche Vereinbarung über die Betreuungszeit von täglich neun Stunden im hiesigen Fall nicht mehr entsprechend des § 3 Abs. 2 der Kostenbeitragssatzung als Grundlage für die Bemessung des Elternbeitrages herangezogen werden konnte. In Betracht käme hier aufgrund des unvorhersehbaren Ereignisses der Covid-19-Pandemie das Rechtsinstitut des Wegfalls der Geschäftsgrundlage analog § 313 BGB. Gegen dessen Anwendung spricht aber, dass die Betreuung der Tochter der Kläger – wie erläutert – weiterhin gewährleistet werden konnte, sodass sich schon keine vertragswesentlichen, objektiven Umstände nachträglich geändert haben. Selbst bei Annahme dieses realen Elements und der Bejahung des hypothetischen Elements, dass die Beteiligten den Vertrag bei Voraussehen der Änderungen nicht geschlossen hätten, ist es ihnen jedenfalls normativ unter Zugrundelegung der o.g. Erwägungen nicht unzumutbar, sich an dem Vertrag als Grundlage zur Bemessung der Elternbeiträge festhalten zu lassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Beteiligten streiten um die zulässige Höhe sog. Elternbeiträge für die Betreuung des Kindes der Kläger in einer Kindertageseinrichtung der Beklagten für die Monate Januar und Februar 2021 während der sog. pandemiebedingten Notbetreuung. Die Kläger sind Eltern des Kindes Hedi B., die aufgrund eines Betreuungsvertrages vom 11.06.2019 in Gestalt des Änderungsvertrages vom 24.02.2020 in der Kindertageseinrichtung „M…“ der Beklagten im streitgegenständlichen Zeitraum angemeldet war und betreut wurde. Im Rahmen des Änderungsvertrages wurde ab dem 01.03.2020 eine Betreuungsdauer von neun Stunden täglich vereinbart. Mit Bescheid vom 27.11.2020 setzte die Beklagte gegenüber den Klägern für den Zeitraum 01.01.2021 bis 31.12.2021 jeweils einen Elternbeitrag für die Betreuung der Hedi B. i.H.v. monatlich 139,50 EUR fest. In der Folgezeit kam es aufgrund der sich ausbreitenden Covid-19-Pandemie zu einem eingeschränkten Betrieb der Kindertageseinrichtung „M...“ und der Betreuung des Kindes der Kläger. Bis einschließlich zum 10.01.2021 war die Kindertagesstätte gänzlich geschlossen. Danach wurde die Notbetreuung für bestimmte Kinder, u.a. die Tochter der Kläger, eingerichtet. Hintergrund dessen waren Anordnungen in der Neunten Verordnung zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (9. SARS-CoV-2-EindV) vom 15.12.2020 sowie ein Erlass des Ministeriums für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt vom 08.01.2021. Nach § 11 Abs. 2 der 9. SARS-CoV-2-EindV waren sämtliche Gemeinschaftseinrichtungen – mithin auch Kindertageseinrichtungen - im Landesgebiet geschlossen und der Anspruch der Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten wurde eingeschränkt. Angeboten wurde aufgrund des o.g. Umsetzung-Erlasses nur noch die Betreuung für Kinder von Personen, die in Berufen der kritischen Infrastruktur beschäftigt waren. Nach § 3 Abs. 1 des Erlasses galt hinsichtlich der Betreuungszeit während der Notbetreuung die vertragliche Vereinbarung. Es sei jedoch ein Appell an die Eltern zu richten, auf die Betreuung freiwillig zu verzichten. Die Betreuung in der Tageseinrichtung „M...“ wurde in dem Zeitraum vom 11.01.2021 bis mindestens zum Ende des Monats Februar derart organisiert, dass die Beschäftigten der Kindertageseinrichtung jeweils freitags bei den Eltern der zu betreuenden Kinder nachfragten, welcher Betreuungsumfang in der kommenden Woche benötigt werde. Das Kind Hedi B. wurde im streitgegenständlichen Zeitraum anfangs vereinzelt nur an zwei bis drei Tagen, sodann an vier Stunden wochentäglich betreut. Mit Schriftsatz vom 27.03.2021 erhoben die Kläger einen als solchen bezeichneten Widerspruch gegen die Geltendmachung der Betreuungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2021 i.H.v. 139,50 EUR. Zur Begründung führten sie die geänderten Betreuungszeiten von vier statt neun Stunden täglich an. Die Herabsetzung der Dauer sei ihnen von Seiten der Kindertageseinrichtung vorgegeben worden und der Kostenbeitrag sei entsprechend anzupassen. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.06.2021 wies die Beklagte den Widerspruch als zulässig, jedoch unbegründet zurück und führte wie folgt aus: Die Einrichtungsleiterin Frau B… und ihre Kollegen hätten gegenüber den Eltern der betreuten Kinder den Appell gerichtet, freiwillig auf Betreuungszeiten zu verzichten. Gleichzeitig sei abgefragt worden, welche Betreuungszeit für die Eltern möglich sei. Eine automatische Absenkung des Betreuungsbeitrages gehe mit der nur teilweisen Inanspruchnahme der Betreuungsleistung nicht einher. Gegen den Bescheid vom 27.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2021 haben die Kläger am 24.07.2021 Klage bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg erhoben. In tatsächlicher Hinsicht tragen die Kläger vor, die Einrichtungsleiterin der Kindertagesstätte habe aufgrund der Möglichkeit insbesondere der Klägerin, im Homeoffice zu arbeiten, dieser gegenüber geäußert, die Klägerin solle ihr Kind lediglich zu solchen Zeiten in die Notbetreuung geben, in denen sie in ihrem Betrieb vor Ort sein müsste. Die Leiterin habe wörtlich gesagt, dass es Ärger gebe, wenn sie mitbekomme, dass die Klägerin ihre Tochter trotz verrichteter Heimarbeit in die Notbetreuung bringe. Zudem bestreiten die Kläger, dass es einen Appell der Beklagten zum Verzicht der Eltern auf die volle Betreuungszeit gegeben hat. Hilfsweise werde der Auffassung der Beklagten zugestimmt, die Beteiligten hätten die Betreuungszeit einvernehmlich gekürzt. Die Kläger vertreten die Ansicht, die Beklagte hätte in den streitgegenständlichen Monaten Januar und Februar 2021 aufgrund der verringerten Betreuungszeit des Kindes unter Berücksichtigung der Staffelung der Beiträge lediglich einen Monatsbetrag i.H.v. 62,00 EUR für eine Betreuung von vier Stunden täglich geltend machen können. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 27.11.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.06.2021 insoweit aufzuheben, als darin für die Monate Januar und Februar 2021 Kostenbeiträge in Höhe von mehr als 62,00 EUR pro Monat festgesetzt worden sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte bestreitet in tatsächlicher Hinsicht, dass zur Reduzierung der Betreuungszeiten Druck auf die Kläger ausgeübt worden sei. Sie ist der Ansicht, der Kostenbescheid sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Insbesondere liege keine rechtlich wirksame Verkürzung der Betreuungszeiten der Tochter der Kläger vor, weshalb keine Herabsetzung der Beiträge erfolgen dürfe. Zudem habe aufgrund des § 3 Abs. 1 des Umsetzungserlasses vom 08.01.2021 weiterhin ein Betreuungsanspruch im Umfang von neun Stunden täglich bestanden, der von den Klägern jederzeit hätte geltend gemacht werden können. Der Rechtsstreit wurde mit Beschluss vom 28.12.2021 der Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten und das Protokoll über die mündliche Verhandlung verwiesen.