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Urteil

6 A 78/21 MD

VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:0614.6A78.21MD.00
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Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat nach wie vor einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der Bescheid der Beklagten vom 26.04.2021 ist rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, da die Beklagte mit unanfechtbarer Entscheidung durch Bescheid vom 26.11.2015 in die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat und diese Entscheidung nicht wirksam durch den streitgegenständlichen Bescheid vom 26.04.2021 zurückgenommen wurde. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage nicht in § 73 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist die Asylanerkennung – und nach Satz 2 entsprechend die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – zurückzunehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht anerkannt werden könnte. Der Kläger hat schon keine unrichtigen Angaben gemacht. Zwar genügt insoweit allein die objektive Unrichtigkeit angegebener Tatsachen ohne dass es darauf ankommt, dass die Angaben schuldhaft oder sonst in vorwerfbarer Weise gemacht worden sind; die Unrichtigkeit muss jedoch feststehen, bloße Zweifel genügen nicht (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16.02.2021 – 8 A 3184/20 –, juris, Rn. 29 m. w. Nw.). Im vorliegenden Fall ist weder die Unrichtigkeit der Angabe des Klägers, er sei eritreischer Staatsangehöriger, feststellbar noch handelt es sich bei der Angabe des Klägers, er sei eritreischer Staatsangehöriger, um eine vorgetragene Tatsache. Welcher Staatsangehörigkeit eine Person ist, obliegt allein der rechtlichen Bewertung (vgl. VG Dresden, Urteil vom 12.12.2022 – 2 K 2328/20. A –, Juris, Rn. 32). Tatsachengestützt kann die durch die Beklagte vorzunehmende Bewertung nur dann sein, wenn der Kläger Dokumente benannt oder vorgelegt hätte, die seine Staatsangehörigkeit belegen sollten. Dies war hier nicht der Fall. Mangels Vorhandenseins jedweder Personaldokumente oder Unterlagen, die zur Feststellung der (eritreischen) Staatsangehörigkeit des Klägers hätten dienlich sein können, kann des Weiteren nicht definitiv festgestellt werden, dass der Kläger nicht eritreischer Staatsangehöriger ist. Maßgeblich für die Frage, wer die eritreische Staatsangehörigkeit besitzt, ist die Regelung des Art. 2 Abs. 1 der Proklamation Nr. 21/1992 über die eritreische Staatsangehörigkeit vom 06.04.1992. Danach ist eritreischer Staatsangehöriger durch Geburt, wer in Eritrea oder im Ausland als Kind eines Vaters oder einer Mutter eritreischer Abstammung geboren wurde. Nach Art. 2 Abs. 2 dieser Proklamation ist eritreischer Abstammung, wer 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte. Der Geburtsort Adi Keyh des Klägers in der Region Debub gehört zum heutigen freien Staat Eritrea. Auch die Volkszugehörigkeit Tigrinya des Klägers und die Sprache Tigrinya sprechen dafür, dass der Kläger keine unrichtigen Angaben der Beklagten gegenüber gemacht hat. Jedenfalls hat er vor der Unabhängigkeit und völkerrechtlichen Anerkennung des Staates Eritrea am 24.05.1993 in der vormals äthiopischen Provinz Eritrea gewohnt. Ob sein Vater bereits 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte, hat die Beklagte nicht festgestellt. Auch dem Gericht war die Feststellung nicht möglich, weil dem Kläger das Geburtsdatum seines Vaters nicht erinnerlich ist. Dies verwundert aber nicht, da der Vater des Klägers bereits im Krieg gefallen war, und der Kläger mit seiner aus Äthiopien stammenden Mutter im Alter von 3 Jahren aus seinem Geburtsort Adi Keyh/heutiges Eritrea nach Addis Abeba/Äthiopien gezogen ist und dort bis zu seiner Ausreise in den Sudan gelebt hat (Befragung des Klägers vom 12.11.2019, Seite 3 der Befragungsniederschrift). Unabhängig davon legt die Beklagte im streitbefangenen Bescheid (Seite 6) selbst dar, dass Art. 2 Abs. 1 der Proklamation so zu verstehen sei, dass nicht nur die Kinder von Herkunftseritreern, sondern auch diejenigen von Abstammungseritreern durch Geburt eritreische Staatsangehörige sind. Dies bedeutet aber, dass der Kläger auch dann eritreischer Staatsangehöriger ist, wenn zwar nicht sein Vater bereits im Jahre 1933 seinen Aufenthalt in Eritrea hatte, aber der Vater des Vaters des Klägers, also sein Opa. Mangels weiterer Anhaltspunkte ist nicht auszuschließen, dass der Kläger seine Abstammung auf einen eritreischen Staatsangehörigen zurückführen kann. Die von der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid angesprochenen Zweifel hinsichtlich der eritreischen Staatsangehörigkeit des Klägers, die damit begründet werden, der Kläger habe Fragen zu regionaltypischen Besonderheiten seiner Herkunftsregion bzw. des Herkunftslandes und auch zur Geschichte Eritreas weder ausreichend noch nachvollziehbar beantworten können, sind nicht geeignet, die getroffene Entscheidung zu stützen. Dass der Kläger zu seinem Geburtsort, der Region und auch der Geschichte Eritreas keine umfassenden Angaben tätigen kann, ist damit zu erklären, dass er im Alter von 3 Jahren mit seiner Mutter in deren Heimat umgezogen ist. Insofern fehlen ihm entsprechende Erinnerungen und Kenntnisse, was aber keineswegs gegen die Richtigkeit seiner Angaben spricht. Vielmehr ist das erkennende Gericht aufgrund des Vortrags des Klägers in der oben genannten Befragung vor der Beklagten davon überzeugt, dass er das in seine Kenntnis gestellte Wissen der Beklagten gegenüber wahr bekundet hat. Allein der Umstand, dass er - ohne dies mit Personaldokumenten oder sonstigen Unterlagen belegen zu können - differenzierend ausgeführt hat, dass seine Mutter äthiopischer Abstammung ist und sein Vater als Eritreer im Befreiungskrieg gekämpft hat, spricht für die Richtigkeit seiner Angaben. Hätte der Kläger die Beklagte täuschen wollen, hätte er die Staatsangehörigkeit seiner Mutter ebenfalls mit eritreisch angeben können. Dass der Kläger seine tatsächliche Staatsangehörigkeit verschwiegen hätte ist nach alledem nicht ersichtlich. Dass jemand, der im heutigen Eritrea geboren wurde und dessen Vater für die Befreiung Eritreas gekämpft und sein Leben hingegeben hat, sich selbst als Eritreer ansieht und dies auf Nachfrage bekundet, ist leicht nachzuvollziehen. Ob die subjektive Sichtweise auf die Staatsangehörigkeit rechtlich zutreffend ist, hat nichts mit der Angabe von Tatsachen zu tun, sondern mit einer von der Beklagten vorzunehmenden rechtlichen Würdigung und ist somit nicht geeignet, den Tatbestand des § 73 AsylG zu erfüllen (siehe oben). Im Hinblick auf die vorstehenden Ausführungen kann die Frage, ob der Kläger seine Abstammung von einem eritreischen Staatsangehörigen ableiten kann, offenbleiben. Ungeachtet dessen und die Entscheidung selbstständig tragend erweist sich der Bescheid aus den folgenden Gründen als rechtswidrig. Die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach Abs. 2 vorliegen, hat spätestens nach Ablauf von 3 Jahren nach Unanfechtbarkeit der Entscheidung zu erfolgen (§ 73 Abs. 2a S. 1 AsylG). Die Unanfechtbarkeit des Bescheides über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft trat hier am 25.01.2016 ein. Gemäß §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB hätte die Prüfung der Rücknahmevoraussetzungen mithin spätestens am 25.01.2019 erfolgen müssen. Im vorliegenden Fall ist die Prüfung der Einleitung eines Aufhebungsverfahrens, mithin des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Rücknahme, am 30.11.2020 und somit außerhalb der gesetzlichen Frist für die Regelüberprüfung (§ 73 Abs. 2a S. 1 AsylG) erfolgt. Zwar wurde in dem streitgegenständlichen Bescheid zu Recht erkannt, dass die gesetzliche Frist zur Durchführung einer Regelüberprüfung überschritten wurde (Bescheid vom 26.04.2021, Seite 7). Hieraus wurde aber zu Unrecht der Schluss gezogen, es handele sich um einen Fall der Rücknahme nach Ermessen gemäß § 73 Abs. 2a S. 5 AsylG. Die letztgenannte Vorschrift regelt ausdrücklich, dass eine spätere Entscheidung nach Abs. 1 oder Abs. 2 der Vorschrift im Ermessen stehe, soweit nach der Prüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgt ist. Danach ist also die Durchführung einer fristgerechten Regelüberprüfung nach § 73 Abs. 2a S. 1 AsylG Voraussetzung. Lediglich dann, wenn nach Durchführung der Regelüberprüfung ein Widerruf oder eine Rücknahme nicht erfolgte, steht eine spätere Entscheidung hierüber im Ermessen. Das Ermessen im Sinne des § 73 Abs. 2a S. 5 AsylG ist aber nicht eröffnet, wenn – wie hier – die Durchführung der Regelüberprüfung innerhalb der gesetzlichen Frist versäumt wurde. Da die Voraussetzungen des § 73 AsylG im vorliegenden Fall nicht beachtet wurden, kann die streitgegenständliche Entscheidung nicht auf diese Rechtsgrundlage gestützt werden. Die Rücknahme der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann hier aber auch nicht auf § 48 VwVfG gestützt werden. Zwar entfaltet § 73 Abs. 2 AsylG keine generelle Sperrwirkung für eine ergänzende Anwendung der allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme rechtswidriger Verwaltungsakte (Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 17.10.2022 – 2 A 212/22 – in: Juris). Anders als in dem vom Oberverwaltungsgericht des Saarlandes zu entscheidenden Fall hat die Beklagte im vorliegenden Fall ihre Rücknahmeentscheidung aber nicht (auch) auf § 48 VwVfG gestützt, sondern ausdrücklich lediglich auf § 73 AsylG. Eine Umdeutung des streitgegenständlichen Bescheides dahingehend, dass die Rücknahme auf der Grundlage des § 48 VwVfG erfolgen sollte, scheitert aber daran, dass die Rücknahme ausschließlich auf der ausdrücklich benannten Regelung des § 73 AsylG beruhte. Da dessen tatbestandlichen Voraussetzungen andere als die der Regelung des § 48 VwVfG sind, ist das Abstellen auf die von der Beklagten nicht in Betracht gezogene allgemeine Regelung über die Rücknahme eines begünstigenden Verwaltungsaktes nicht möglich. Selbst wenn man aber § 48 VwVfG für anwendbar erachtete, könnte das erkennende Gericht nicht feststellen, dass der den Kläger begünstigende Bescheid vom 26.11.2015 sich als rechtswidrig darstellen würde, weshalb auch die Voraussetzungen des § 48 VwVfG nicht vorliegen würden; insoweit wird auf die obenstehenden Ausführungen verwiesen. Nach alledem erweist sich der streitgegenständliche Bescheid als rechtswidrig, verletzt den Kläger in seinen Rechten und war daher aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 VwGO sowie § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Der Kläger, nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger, reiste am 16.06.2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 16.07.2015 einen förmlichen Asylantrag. Nach Durchführung eines vereinfachten, schriftlichen Verfahrens erkannte die Beklagte mit Bescheid vom 26.11.2015 (Aktenzeichen: …-224) dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zu. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft würden vorliegend. Aufgrund des ermittelten Sachverhaltes sei davon auszugehen, dass die Furcht des Antragstellers – jetzigen Klägers – begründet sei. Der Bescheid wurde am 22.01.2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Die Bestandskraft trat am 25.01.2016 ein. Mit Verfügung vom 30.11.2020 wurde ein Widerrufsverfahren eingeleitet. Nach Anhörung nahm die Beklagte mit Bescheid vom 26.04.2021 die zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurück (Z. 1), erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu (2), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG nicht vorliegen würden (Z. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an (Z. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die seit dem 25.01.2016 unanfechtbare Entscheidung, mit der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, habe im Wesentlichen auf der Feststellung beruht, dass dem Ausländer in Eritrea der Nationaldienst und im Falle einer Rückkehr eine harte Bestrafung unter unmenschlichen Haftbedingungen drohe. Am 12.11.2019 sei eine persönliche Befragung des Ausländers nach § 73 Abs. 3a S. 2 i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 1 AsylG im Rahmen des Widerrufsprüfverfahrens erfolgt. Die vorgetragenen persönlichen Umstände zur Herkunft und Staatsangehörigkeit des Ausländers seien dem Bundesamt somit bei seiner Ursprungsfeststellung im Anerkennungsverfahren nicht bekannt gewesen und hätten daher nicht gewürdigt werden können. Da der Staat Eritrea erst mit seiner Unabhängigkeitserklärung vom 24.05.1993 entstanden und vorher das heutige Gebiet Eritrea eine Provinz Äthiopiens gewesen sei, seien die Eltern des Ausländers äthiopische Staatsangehörige, weshalb er bei seiner Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit besessen habe. Diese habe er auch nicht verloren. Es handele sich um einen Fall von Rücknahme nach Ermessen gemäß § 73 Abs. 2a S. 5 AsylG, weil die gesetzliche Frist zur Durchführung einer Regelüberprüfung überschritten worden sei. Bei der Ermessensausübung seien die öffentlichen Interessen den privaten Interessen des Ausländers gegenüberzustellen und gegeneinander abzuwägen. Der Ausländer habe seine tatsächliche Staatsangehörigkeit verschwiegen. Ein zu schützendes Vertrauen könne daraus nicht entstanden sein. Die ihnen zugesprochene Flüchtlingseigenschaft sei gemäß § 73 Abs. 2 AsylG zurückzunehmen. Wegen der weiteren Ausführungen wird auf den streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 26.04.2021 verwiesen. Am 29.04.2021 hat der Kläger Klage erhoben, mit der im Wesentlichen ausgeführt wird, der Kläger sei eritreischer Staatsangehöriger, dem Volke der Tigrinya zugehörig. In seiner Person würden auch weiterhin die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen. Soweit es maßgeblich sein sollte, ob die Vorfahren des Klägers in direkter Linie im Jahr 1933 auf dem heutigen Staatsgebiet Eritreas gelebt hätten, so bedürfe dies der Aufklärung von Amts wegen. Nach Auffassung des Klägers habe sein Vater die eritreische Staatsangehörigkeit gehabt, weshalb auch er Eritreer sei. Soweit die Beklagte Umstände, die sie bei der ursprünglichen Feststellung gewürdigt habe (Ortskenntnisse, Sprache, Staatsangehörigkeit) nunmehr einer gegenteiligen Würdigung unterziehe, könne die grundlose Neuwürdigung keinen Anlass für die verfügte Rücknahme des zuerkannten Flüchtlingsschutzes sein. Auch seien die neu vorgetragenen Erkenntnisse zur Staatsangehörigkeit rechtlich nicht durchgreifend und auch nicht neu. Sollte die Herkunftseritreerschaft des Vaters in Zweifel stehen, könne ein Widerruf nicht erfolgen, weil zur Feststellung dieses Umstandes weitere Ermittlungen zwingend erforderlich seien. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 26.04.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.