Beschluss
6 B 250/23 MD
VG Magdeburg 6. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien bestehen derzeit rechtliche Bedenken, weil die Aufnahmebereitschaft Italiens nicht feststeht. (Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – 6 A 251/23 MD - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20.06.2023 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen eine Abschiebungsanordnung nach Italien bestehen derzeit rechtliche Bedenken, weil die Aufnahmebereitschaft Italiens nicht feststeht. (Rn.8) Die aufschiebende Wirkung der Klage – 6 A 251/23 MD - gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 20.06.2023 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Gericht entscheidet über den Antrag gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der zulässige Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 20.06.2023 hat Erfolg, denn die im Rahmen des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Sofern ein Rechtsbehelf – wie die Klage des Antragstellers gemäß § 75 Abs. 1 S.1 AsylG - von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Für die inhaltliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 1 VwGO ist dabei maßgeblich, ob das private Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen, sofern sie nach einer summarischen Prüfung bereits vorhersehbar sind (vgl. NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 137). Ergibt diese im Eilverfahren gebotenen Prüfung, dass die Klage voraussichtlich erfolglos sein wird, tritt das private Interesse regelmäßig zurück. Sofern sich der angefochtene Bescheid jedoch bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist, besteht grundsätzlich kein öffentliches Interesse an dessen sofortiger Vollziehung. Sind die Erfolgsaussichten nach der summarischen Prüfung offen, verbleibt es bei einer allgemeinen Interessenabwägung (vgl. NK-VwGO/Adelheid Puttler, 5. Aufl. 2018, VwGO § 80 Rn. 148 ff.). In Anwendung des Vorstehenden fällt die Interessenabwägung hier zu Gunsten des Antragstellers aus, weil schon die in dem Bescheid enthaltene Abschiebungsanordnung zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) nach summarischer Prüfung durchgreifenden rechtlichen Bedenken unterliegt. Gemäß § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss dabei positiv feststehen. Sie muss nicht nur rechtlich zulässig, sondern auch in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit tatsächlich möglich sein (vgl. Bergmann/Dienelt/Bergmann, 14. Aufl. 2022, AsylG § 34a Rn. 3). Erforderlich ist hierfür auch die Klärung der Rücknahmebereitschaft des jeweiligen Zielstaates (vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. April 2015 – 14 B 502/15.A -, juris Rn. 3 f.). Eine tatsächliche Möglichkeit der Abschiebung Asylsuchender ist in Bezug auf den Zielstaat Italien derzeit jedoch nicht anzunehmen, weil diesbezüglich faktische Hindernisse bestehen. Den italienischen Behörden mangelt es auf absehbare Zeit an der für die Überstellung innerhalb der Überstellungsfrist erforderlichen Aufnahmebereitschaft, diese steht insofern jedenfalls nicht positiv fest (vgl. VG Köln, Beschluss vom 15. Juni 2023 – 22 L 1022/23.A –, juris; VG Greifswald, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 B 869/23 HGW –, juris; VG Münster, Beschluss vom 02. Februar 2023, 10 L 60/23.A -, juris). Zwar gebietet das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens es grundsätzlich, von der Aufnahmebereitschaft des nach den Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin-III-VO) grundsätzlich zuständigen Staates auszugehen. Dieser Grundsatz findet jedoch zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung in Bezug auf Italien als Zielstaat keine Anwendung (vgl. VG Greifswald, Beschluss vom 13. Juni 2023 – 3 B 869/23 HGW mit Verweis auf Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 26. April 2023 – 10 LA 48/23 -, juris Rn. 21). Das Italienische Innenministerium hat vielmehr in zwei Circular Lettern bereits vom 05.12.2022 und vom 07.12.2022 an die Dublin-Mitgliedstaaten mitgeteilt, Rücküberstellungen aus Gründen fehlender Aufnahmekapazitäten und aus technischen Gründen zunächst aussetzen zu müssen (vgl. Rundschreiben des italienischen Innenministeriums bezüglich der zeitweisen Suspendierung von Rückführungen nach Italien, 05.12.2022, 07.12.2022). Auch wurde im April 2023 aufgrund der hohen Ankunftszahl schutzsuchender Migrantinnen und Migranten der Notstand durch die italienischen Behörden ausgerufen (vgl. Bericht der Tagesschau: Italien ruft den Notstand aus, Stand: 12.04.2023, abrufbar unter Italien ruft wegen hoher Migrationszahlen den Notstand aus | tagesschau.de). Weder der Notstand noch die Aussetzung der Rücküberstellungen wurden bisher beendet. Wann und ob eine Beseitigung beabsichtigt wird, ist derzeit auch nicht absehbar. Es kann diesbezüglich zwar für das hiesige Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes dahinstehen, ob sich aus diesen Umständen auch systemische Mängel im Asylsystem Italiens ergeben und die Zuständigkeit Italien für die Durchführung des Asylverfahrens nach den Dublin-Regelungen entfällt, wofür jedenfalls der mittlerweile erhebliche zeitliche Umfang des Aufnahmestopps spricht (vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5. Juli 2023 – 11 A 1722/22.A –, juris). Jedenfalls aber bringen die italienischen Behörden mit dem nunmehr ununterbrochen und mehr als ein halbes Jahr anhaltenden Aufnahmestopp die fehlende Bereitschaft zum Ausdruck, Schutzsuchende aufzunehmen und Asylanträge im Einklang mit dem Dublin-System zügig zu bearbeiten. Zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung werden offenkundig noch immer keine Überstellungen durchgeführt. Anderslautende Anhaltspunkte hat weder die Antragsgegnerin mitgeteilt, noch ergeben sich solche aus der praktischen Erfahrung des Gerichts. Auch die italienischen Behörden haben bisher nicht angedeutet oder mitgeteilt, wann Dublin-Rückkehrende wiederaufgenommen werden sollen. Insofern kann – anders als in den Circular Lettern angegeben („temporary suspend“) – mittlerweile nicht mehr von einer nur vorübergehenden Aussetzung der Aufnahmen, sondern muss von einer Verweigerung der Aufnahme auf unbestimmte Zeit ausgegangen werden. Prognostiziert werden kann demnach gerade nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass Überstellungsmöglichkeiten bestehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).