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Urteil

7 A 326/10

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0117.7A326.10.0A
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Leitsätze
1. Die von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern getragene "Koordinierungsstelle Magdeburg", die u. a. die Aufgabe hat, "Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. in Folge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de" zu dokumentieren, ist eine öffentliche Einrichtung und die genannte Internetseite ist eine öffentliche Sache.(Rn.62) 2. Im Rahmen des Widmungszwecks ist die Koordinierungsstelle Magdeburg verpflichtet, Melder zu schützen.(Rn.61) (Rn.62) 3. Der Anspruch eines Melders auf Löschung eines konkurrierenden Interneteintrags ergibt sich aus dem Benutzungsverhältnis, aus dem Widmungszweck, aufgrund vorrangiger Berechtigung (Erst- und Zweitschädigung) und unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).(Rn.74)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern getragene "Koordinierungsstelle Magdeburg", die u. a. die Aufgabe hat, "Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. in Folge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de" zu dokumentieren, ist eine öffentliche Einrichtung und die genannte Internetseite ist eine öffentliche Sache.(Rn.62) 2. Im Rahmen des Widmungszwecks ist die Koordinierungsstelle Magdeburg verpflichtet, Melder zu schützen.(Rn.61) (Rn.62) 3. Der Anspruch eines Melders auf Löschung eines konkurrierenden Interneteintrags ergibt sich aus dem Benutzungsverhältnis, aus dem Widmungszweck, aufgrund vorrangiger Berechtigung (Erst- und Zweitschädigung) und unter dem Gesichtspunkt der Zweckerreichung (Verhältnismäßigkeitsgrundsatz).(Rn.74) Die Klage ist zulässig (1.) und auch begründet (2.). 1. Die Klage ist zulässig. 1.1. Der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich ist, richtet sich, wenn eine ausdrückliche gesetzliche Rechtswegzuweisung fehlt, nach der (wirklichen) Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Kopp/Schenke, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, 17. Aufl., § 40 Rdnr. 6). Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, wenn sie sich als Folge eines Sachverhalts darstellen, der nach öffentlichem Recht zu beurteilen ist. Die (wirkliche) Natur des zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses beurteilt sich nach dem Klageantrag und dem zugrunde liegenden Sachverhalt. Im vorliegenden Fall ist das zwischen der Klägerin und dem Beklagten bestehende Rechtsverhältnis dem öffentlichen Recht zuzuordnen, weil das Klageziel, die Löschung des konkurrierenden Interneteintrags, vom staatlichen Wiedergutmachungsauftrag abhängt, der in der Vereinbarung der Bundesrepublik Deutschland mit den Bundesländern und den kommunalen Spitzenverbänden einerseits und in den Washingtoner Grundsätzen von 1998 andererseits seinen Ausdruck gefunden hat. Die Wiedergutmachung staatlichen Unrechts – und zeigen das Vermögensgesetz, Bundesentschädigungsgesetz, Bundesrückerstattungsgesetzes und das alliierte Rückerstattungsrecht – ist eine rechtsstaatliche und damit öffentlich-rechtliche Aufgabe, die auch mit der von der Koordinierungsstelle C-Stadt geschalteten Internetseite erfüllt werden soll. Der Streit um Einträge auf dieser Internetseite ist – wegen des beabsichtigten Zusammenhangs mit dem staatlichen Wiedergutmachungsauftrag – eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1.2. Die – in § 43 Abs. 2 VwGO erwähnte – Leistungsklage ist die richtige Klageart, weil mit dem – erfolgreichen – Hauptantrag nicht die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage), sondern die Beseitigung eines Realaktes, eines schlichten Verwaltungshandelns begehrt wird. Die Eintragung eines Konkurrenten auf der von der Koordinierungsstelle C-Stadt geschalteten Internetseite www.lostart.de ist kein Verwaltungsakt; sie ist keine Regelung mit Außenwirkung, die Rechte begründet, ändert oder aufhebt; sie ist schlicht hoheitliches Handeln, das – von der Feststellungsklage einmal abgesehen – mit der (allgemeinen) Leistungsklage abgewehrt werden kann. Das entspricht der ständigen Rechtsprechung, die mit dem Urteil des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. Juli 1962, VII C 57.61, veröffentlicht in Juris, zum Bericht des Luftfahrt-Bundesamtes über die Untersuchung eines Luftunfalls eingeleitet worden ist. Die Leitsätze des Urteils lauteten: „1. Der Bericht des Luftfahrt-Bundesamtes über die Untersuchung eines Luftunfalls ist kein anfechtbarer Verwaltungsakt. 2. Durch schlichte Amtshandlung kann eine öffentlich-rechtliche Beziehung hergestellt und hieraus die Leistungsklage (Unterlassungsklage) oder die Feststellungsklage zulässig sein.“ 1.3. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) ist gegeben. Es besteht die Möglichkeit, dass die Klägerin durch die Eintragung und Aufrechterhaltung einer konkurrierenden Meldung in ihren durch die Art. 2 und 14 GG geschützten Rechten verletzt wird. 1.4. Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Die Klägerin muss sich nicht auf den Zivilrechtsweg verweisen lassen. Eine Eigentumsfeststellungsklage oder eine gegen die Beigeladenen gerichtete Leistungsklage auf Erteilung der Zustimmung zur Löschung des Eintrags auf der von der Koordinierungsstelle C-Stadt geschalteten Internetseite würde nicht einfacher, kostengünstiger oder schneller zum angestrebten Erfolg führen, zumal (noch) nicht alle Rechtsnachfolger der Inhaber des ehemaligen Bankhauses J. benannt worden sind. 1.5. Eine – relevante – Falschbezeichnung des Beklagten im Sinne des § 78 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 8 AG VwGO LSA liegt nicht vor. 2. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber dem beklagten C., zu dem die Koordinierungsstelle C-Stadt gehört, einen Anspruch auf Löschung der von den Beigeladenen veranlassten Anmeldung zu Gunsten des Bankhauses J., weil – was die Koordinierungsstelle C-Stadt beachten muss – die Klägerin Erstgeschädigte ist und – was selbstständig tragend hinzu kommt – Zweckerreichung eingetreten ist. 2.1. Die Washingtoner Grundsätze von 1998, mit denen die Staaten, die es angeht, in (nicht bindender Form) aufgefordert werden, das in ihrem Machtbereich Notwendige zu tun, um verfolgungsbedingte Kulturgutverluste einer fairen und gerechten Lösung zuzuführen, begründen für die verfolgten und geschädigten Personen einerseits und für (staatlichen) Institutionen andererseits keine wechselseitigen Rechte und Pflichten, keine Anspruchsgrundlage, weil sich die Washingtoner Grundsätze nur an die Staaten richten, die es angeht, und nicht an geschädigte Personen. 2.2 Das Gleiche gilt für die „Gemeinsame Vereinbarung über die Koordinierungsstelle C-Stadt“ vom 09. Februar 2010, die die Bundesrepublik Deutschland und die Bundesländern getroffen haben. Die „Gemeinsame Vereinbarung“ hat die (befristete) Fortführung der von dem Bund und den Länder getragenen „Einrichtung in der Form einer Arbeitsgruppe des Kultusministeriums des Landes Sachsen-Anhalt in C-Stadt“ zum Ziel. Die „Gemeinsame Vereinbarung“ vom 09. Februar 2010 ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag (§ 54 Satz 1 VwVfG). Der Vertrag ist ein Organisationsakt und als solcher (Binnen-) oder Innenrecht. Er begründet für die Vertragsparteien Rechte und Pflichte (§§ 6 und 8), aber keine Anspruchsgrundlage für Dritte. Die „Gemeinsame Vereinbarung“ regelt die Fortführung der Koordinierungsstelle C-Stadt als einer gemeinsamen Einrichtung des Bundes und der Länder und bestätigt ihre Strukturen, „Organe“, Aufgaben und ihren Zweck. Die „Gemeinsame Vereinbarung“ schreibt der Koordinierungsstelle C-Stadt u. a. folgende Aufgaben (§ 1 Abs. 3) zu: „a. Dokumentation von Such- und Fundmeldungen des In- und Auslandes zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. infolge des Zweiten Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de b. Gewährleistung der Funktionsfähigkeit und kontinuierliche Überarbeitung des Angebotes von Datenbank und Website mit dem Ziel des weiteren Ausbaus zu einem Informationsportal (einschl. Forum) c. Geschäftsstelle der Beratenden Kommission im Zusammenhang mit der Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogener Kulturgüter, insbesondere aus jüdischem Besitz …“ Wie die Koordinierungsstelle C-Stadt die ihr zugewiesenen Aufgaben erfüllt, regelt die „Gemeinsame Vereinbarung“ nicht. Ebenso wenig ist das „Außenrecht“ fixiert. Die „Gemeinsame Vereinbarung“ enthält keine Vorschrift, die die (Rechts-)Beziehungen zum „Nutzer“ betreffen. Sie schweigt sich über diesen Gegenstand aus. Aber das Fehlen von Bestimmungen vertraglicher oder gesetzlicher Art bedeutet nicht, dass die „Nutzer“, die Klägerin oder die Beigeladenen der Koordinierungsstelle C-Stadt „rechtsschutzlos ausgeliefert“ wären. Vielmehr führt das Fehlen von Vorschriften dazu, dass Allgemeines Verwaltungsrecht und öffentliches Benutzungs- und Sachenrecht Anwendung finden. 2.3 Als öffentliche Einrichtungen werden solche Einrichtungen des Staates oder unterstaatlicher Rechtsträger bezeichnet, die dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit im Rahmen des Widmungszwecks zur Verfügung zu stehen. Die Erscheinungsformen öffentlicher Einrichtungen sind vielfältig: Sie können als selbstständige oder unselbstständige Einrichtungen sowie in der Form des öffentlichen oder privaten Rechts betrieben werden und den unterschiedlichsten öffentlichen Zwecken dienen. Voraussetzung ist aber in jedem Fall, dass ein öffentlicher Rechtsträger die Einrichtung einem bestimmten öffentlichen Zweck gewidmet hat, wobei die Widmung auch aus der bisherigen Nutzungs- und Überlassungspraxis gefolgert werden kann (Ramsauer: Die Assessorprüfung im öffentlichen Recht, 4. Auflage, 1997, Seite 274). Dasselbe gilt für öffentliche Sachen. Durch eine öffentlich-rechtliche Zweckbestimmung (Widmung), die an keine bestimmte Form gebunden ist und in schlüssigem Handeln liegen kann (Creifelds, Rechtswörterbuch, 17. Auflage, 2002, Seite 1629), unterfällt eine Sache dem öffentlichen Sachenrecht mit der Folge, dass dem Nutzer Zugangs- und Abwehrechte zustehen. In diesem Sinne gehören die Internetseite www.lostart.de und die Koordinierungsstelle C-Stadt zu den öffentlichen Sachen und Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, der Allgemeinheit im Rahmen ihres Widmungszwecks zur Verfügung zu stehen. Der Widmungsakt ist in der „Gemeinsamen Vereinbarung“ vom 09. Februar 2010 zu erblicken, die festlegt, dass die gemeinsame Einrichtung des Bundes und der Länder, die Koordinierungsstelle C-Stadt, ihre Arbeit fortsetzt, um – etwas verkürzt ausgedrückt – verfolgungsbedingte Kulturgutverluste zu dokumentieren und den Betroffenen die Chance auf eine „faire und gerechte Lösung“ zu eröffnen. 2.4 Dies vorausgeschickt, hat die Klägerin einen Anspruch auf Löschung der von den Beigeladenen veranlassten und von dem Beklagten zu verantwortenden konkurrierenden Meldung, weil sich dieser Eintrag nicht mehr mit dem Auftrag der Koordinierungsstelle C-Stadt vereinbaren lässt. Er ist nicht mehr erforderlich, weil allen Beteiligten bekannt ist, was gesucht wird, wo es sich befindet, wer es hat und wer es sucht. Die Meldungen sind überholt und der Zweck der Eintragung hat sich erfüllt. Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Eintragung führt zu einer Behinderung des Rechtsverkehrs, was der in der mündlichen Verhandlung thematisierte „Kandinsky-Fall“ zeigt. Im genannten Fall – es ging um ein Aquarell von Kandinsky – hat sich der Beklagte der Forderung eines Auktionshauses gebeugt und eine Löschung vorgenommen, weil er einräumen musste, dass der Interneteintrag einen nicht länger zu rechtfertigenden Konflikt mit dem Rechtsverkehr bewirkte, einen Konflikt mit einem rechtskräftigen Urteil aus dem Jahr 1989 oder 1990. Der vorliegende Fall ist damit vergleichbar: Der Beklagte weiß seit fast zwei Jahren, wer was sucht, wer es hat und wo es sich befindet. Der Beklagte weiß, wer – chronologisch betrachtet – der erste Anmelder war und wer der zweite Anmelder ist. Der Beklagte weiß auch, wer – historisch und rechtlich betrachtet – der Erstgeschädigte war und wer Zweitgeschädigter ist. Und der Beklagte kennt § 3 Abs.2 VermG, der festschreibt, dass nur der Erstgeschädigte die Restitution verlangen kann. Dieser Informationsstand erzwingt Konsequenzen, die der Beklagte (zu Unrecht) nicht gezogen hat und mit dem Argument vermeiden will, er könne nur Plausibilitätskontrollen vornehmen aber keine Tiefenprüfung. Dies ist ein untauglicher Rechtfertigungsversuch, zumal die Unterscheidung (nur Plausibilitätskontrolle, keine Tiefenprüfung) nirgends rechtlich fixiert ist. Im Gegenteil: Das Wiedergutmachungsrecht unterscheidet zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten und zwingt den Beklagten, eine für „plausibel“ gehaltene Erstschädigung nicht durch die Aufnahme einer für „plausibel“ gehaltenen Zweit- oder Drittschädigung zu entwerten. Die Aufrechterhaltung der beanstandeten Eintragung führt – was der „Kandinsky-Fall“ beweist – zu einer Behinderung des Rechtsverkehrs, was sich mit dem „mediativen“ Auftrag der Koordinierungsstelle nicht (länger) vereinbaren lässt, zumal sich die Koordinierungsstelle – wie ein guter Journalist – nicht instrumentalisieren lassen darf. Die Aufrechterhaltung der von den Beigeladenen veranlassten Eintragung zu Gunsten des Bankhauses J. ist nicht länger „produktiv“, weil der Erstgeschädigte das stärkere Recht hat und eine „gütliche Einigung“ zwischen dem Erst- und Zweitgeschädigten nicht durch eine Blockade des Rechtsverkehrs erzwungen werden darf. 2.5. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Löschung der konkurrierenden Meldung, weil die Klägerin berechtigte Anmelderin im Sinne der Washingtoner Grundsätze ist. Sie hat als Erste das Eigentum an dem in Rede stehenden Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie war Eigentümerin des Gemäldes. Das ist - die Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933 einmal außer Acht gelassen – durch den Versteigerungskatalog und durch die eidesstattliche Versicherung des langjährigen wissenschaftlichen Mitarbeiters Dr. phil. E. zur Überzeugung der Kammer belegt. Die Klägerin hat das Eigentum an diesem Gemälde verfolgungsbedingt verloren. Sie ist von Anbeginn an (spätestens seit Ende März 1933) aus politisch motivierten Gründen verfolgt worden. Sie war den nationalsozialistischen Machthabern ein Dorn im Auge, gehörte sie doch zum Prototyp des „internationalen Judentums“, das weltweit erfolgreich Kunsthandel betrieb und z. B. 1922 die Erste war, die revolutionäre russische Kunst nach Deutschland einlud. Die Klägerin, eine juristische Person des Privatrechts, wurde politisch verfolgt, indem die nationalsozialistischen Autoritäten den (vermeintlichen) Firmeninhaber, den langjährigen Direktor J., durch eine ihm drohende Verhaftung wegen vermeintlicher finanzieller Unterstützung der KPD schon Ende März 1933 aus Deutschland vertrieb. Diese politisch motivierte Vertreibung des Geschäftsführers, die sich mit den Erbschaftsschulden – Frau B. hatte weit höhere – nicht erklären lässt, war die Ursache für den Perspektivverlust und Niedergang der Kunstfirmen, die sich – anders als das Kerngeschäft (Juwelen) – vom Ausland aus schlecht dirigieren ließen. Die politisch motivierte Vertreibung des Geschäftsführers war die Ursache für die – ihre Wirksamkeit einmal unterstellt – Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933, für den – für die Kunstfirmen unwiderruflichen – Auftrag, den Berliner Gemäldebestand versteigern zu lassen und damit für den Eigentums- oder Anwartschaftsrechtsverlust infolge der Versteigerung des hier in Rede stehenden Gemäldes im April 1935. Die politisch motivierte Verfolgung der Klägerin in Form der politisch motivierten Verfolgung ihres Geschäftsführers zeigt sich ferner in der Tatsache, dass es J. und seiner Frau R. nicht mehr vergönnt war, die Einlösung des Vermächtnisses des ursprünglichen Firmeninhabers und Alleingesellschafter A. (gest. 1929) zu erleben. Ihnen sollten alle Geschäftsanteile zu fallen. Dafür sind sie mit Erbschaftssteuern belastet worden. Stattdessen musste sich J., nur weil er Jude war und einem international bekannten Kunst- und Juwelenhandel vorstand, Ende März oder Anfang April 1933 einer unmittelbar bevorstehenden Verhaftung durch Flucht mit dem Flugzeug entziehen. Die politisch motivierte Vertreibung des langjährigen Geschäftsführers, der Firmeninhaber werden sollte, ist die Ursache für die am 13. Oktober 1933 vereinbarte (wirksame?) Sicherungsübereignung und für den unwiderruflichen (knebelnden?) Auftrag vom Dezember 1934, den Gemäldebestand, soweit er sich in B-Stadt befand, durch das (damals noch nicht arisierte) Auktionshaus P. in B-Stadt versteigern zu lassen. Die Versteigerung selbst war politisch erzwungen. Auch der Sicherungsnehmer – das Bankhaus J. – war, was die Geschäftsführung anbelangt, zu jenem Zeitpunkt schon dem Druck einer Teil-Arisierung ausgesetzt. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Versteigerung des hier in Rede stehenden Gemäldes im April 1935 im Auktionshaus G. in B-Stadt eine politisch erzwungene Versteigerung war, die einen verfolgungsbedingten Kulturgutverlust für die Klägerin bewirkt hat. Diese Überzeugung des Gerichts deckt sich mit dem in den Fünfziger Jahren abgeschlossenen Entschädigungsverfahren, mit der Vereinbarung zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Klägerin vom Juni 2001 und mit den Feststellungen des Niederländischen Restitutionskomitees. Die Klägerin hat – aufgrund des öffentlich-rechtlichen Benutzungs- und Sachenrechts – einen Anspruch gegen den Beklagten auf Löschung der konkurrierenden Meldung, weil in Ansehung des in Rede stehenden Gemäldes alle Meldungen obsolet geworden sind und die Klägerin Erstgeschädigte ist. Ob der Klägerin derselbe Anspruch auch aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Abwehranspruchs zusteht, der die Beeinträchtigung des Eigentums oder einer eigentumsähnlichen Rechtsposition (BVerwG, Urteil vom 16.09.1993, 4 C 9/91, veröffentlicht in Juris) oder eines sonstigen absoluten Rechts im Sinne des § 823 Abs.1 BGB voraussetzt, kann nach dem Vorstehenden dahingestellt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Beigeladenen dürfen nicht mit Kosten belastet werden, weil sie keinen Antrag gestellt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Das Urteil ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 ZPO gegen Zahlung einer Sicherheit in Höhe von 5.000,00 Euro vorläufig vollstreckbar. Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 2 GKG gestützt, weil es für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung des Antrags für den Kläger keine ausreichenden Anhaltspunkte gibt. Es ist unklar, welche wirtschaftliche Bedeutung die begehrte Löschung des konkurrierenden Eintrags für die Klägerin hat. Mit dem potentiellen Wert des Gemäldes darf der Antrag auf Löschung eines Eintrags auf der Internetseite www.lostart.de nicht gleichgesetzt werden. Die Klägerin, die im Jahr 2005 einen eigenen Interneteintrag erwirkt hat, begehrt die Löschung eines konkurrierenden Interneteintrags, den die zum Beklagten gehörende Koordinierungsstelle für verfolgungsbedingte Kulturgutverluste auf ihrer Internetseite „lostart.de“ im Jahr 2009 auf Veranlassung der Beigeladenen vorgenommen hat. Die Klägerin ist die Berliner Firma …. Sie hat „ihren“ Interneteintrag (zu Gunsten der Erben von R. und J.) mit der Begründung erwirkt, die Firma … habe das Eigentum an dem hier in Rede stehenden Gemälde „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“, das ursprünglich Rembrandt zugeschrieben wurde und heute Jouderville, einem Schüler Rembrandts, zugeschrieben wird, als erste – spätestens im April 1935 – verfolgungsbedingt verloren. Die Beigeladenen sind Mitglieder von Erbengemeinschaften, die die (jüdischen) Gesellschafter des Berliner Bankhauses J. beerbt haben. Die Beigeladenen haben „ihren“ Interneteintrag (zu Gunsten des Bankhauses J.) mit der Begründung erwirkt, dass sich das Gemälde seit Oktober 1933 im Sicherungseigentum des Bankhauses befunden habe und erst (und erstmalig) durch die „Arisierung“ des Bankhauses im März 1938 verfolgungsbedingt abhanden gekommen sei. Der Beklagte ist das C., dem – als Arbeitsgruppe – die Koordinierungsstelle C-Stadt angeschlossen ist. Die Koordinierungsstelle C-Stadt ist eine von der Bundesrepublik Deutschland und den Bundesländern finanzierte Einrichtung, die u. a. die Aufgabe hat, „Such- und Fundmeldungen des In- und Auslands zu NS-verfolgungsbedingt entzogenen bzw. in Folge des 2. Weltkriegs verbrachten Kulturgütern zur Präsentation in www.lostart.de“ zu dokumentieren (§ 1 Abs. 3 der gemeinsamen Vereinbarung über die Koordinierungsstelle C-Stadt 2010 – 2016 vom 15. September 2009). Die angesprochene Internetseite ist eine Datenbank, die die Koordinierungsstelle C-Stadt eingerichtet hat, pflegt und betreut, um die vorstehend benannte Aufgabe, die auf die Washingtoner Grundsätze von 1998 zurückzuführen ist, zu erfüllen. Die Koordinierungsstelle C-Stadt lehnt die von der Klägerin geforderte Löschung des konkurrierenden Eintrags des Bankhauses J. mit der Begründung ab, dass eine – für plausibel erkannte – Eintragung nur mit Zustimmung des Melders gelöscht werden dürfe. Wenn nötig, müsse die Klägerin die Zustimmung der Beigeladenen auf dem Zivilrechtsweg erstreiten. Der Rechtsstreit hat eine Vorgeschichte, die hier berichtet wird, weil sie für die von den Beteiligten aufgeworfene Frage, wer Erstgeschädigter, d. h. wer berechtigter Anmelder ist, bedeutsam sein kann. Am 29.Oktober 1912 gründete A. die Firma M. in B-Stadt mit einem Stammkapital von 20.000 RM. Die Firma betrieb Gold-, Silber- und Juwelenhandel. Sie war so erfolgreich, dass sie – ab 1917 – mehrere Tochterunternehmen gründete und – nach der Goldmarkumstellung – am 01. Januar 1924 ein Stammkapital von 1.500.000 RM auswies (Bericht des Betriebsprüfers Steuerinspektor F. vom 04. August 1940, Beiakte B). Zu den Tochtergesellschaften gehörten die G. und die B., die ausschließlich im Bilderhandel tätig waren. Die A. GmbH und die O. GmbH befassten sich mit Antiquitäten und ost-asiatischer Kunst (eidesstattliche Versicherung des Dr. phil. E. vom 16. Juli 1956, GA. Bl. 96). Die Tochterunternehmen waren zwar bürgerlich-rechtlich selbstständig, aber wirtschaftlich und steuerlich unselbstständig. Sie wurden bei der Muttergesellschaft bilanziert, die alle Geschäftsanteile hielt. Das galt auch für die ausländische „Tochter“, für die D. Amsterdam (Bericht des Betriebsprüfers R. vom 23. Juni 1932). In diesem Bericht traf der Betriebsprüfer die Feststellung, dass die „Mutter“, die M. GmbH, im Inland bei dem Bankhaus J. ein Bankkonto unterhalte, über das “der ganze Verkehr der Firma“ laufe. „Kredite sind weder bei inländischen Banken noch bei ausländischen Privatpersonen aufgenommen. Die Gesellschaft importiert Brillanten, Uhren, Farbsteine, Perlen und Gemälde. Die importierten Waren werden durchweg bar bezahlt, und zwar durch Schecks in ausländischer Währung durch die Bank J.. Devisen werden laufend nur mit Genehmigung der Stelle für Devisenbewirtschaftung erworben. Einfuhrländer sind: Frankreich, Holland, Schweiz, England. Die Gesellschaft verkauft auch in das Ausland. ... Die Bezahlung der in das Ausland verkauften Waren erfolgt fast durchweg in bar oder in Scheck oder Sorten bezw. Noten. Bestimmte Zahlungsziele kommen hier branchenmäßig nicht in Frage. ... Verstöße gegen Vorschriften über die Devisenbewirtschaftung wurden nicht festgestellt.“ Die vorstehend zitierte Feststellung zum Schuldenstand im Juni 1932 ist umstritten. Unbestritten ist, dass „das Bankhaus J., eine offene Handelsgesellschaft in Händen der deutschen Staatsangehörigen jüdischen Glaubens A., M. und E., der M. GmbH einen Kredit in Höhe von 1 Mio. Reichsmark“ gewährte (Klageschrift vom 21.Juni 2010, Seite 4), ein Kredit, der am 31. Dezember 1934 immer noch in einer Höhe von 578.440,63 RM valutierte (Anlage 1 des Berichts des Betriebsprüfers L. vom 02. Dezember 1936). A., der alle Geschäftsanteile hielt (Alleingesellschafter), starb am 01. Oktober 1929. Er hatte seine Lebensgefährtin R. und seinen langjährigen Geschäftsführer J., deutscher Staatsangehöriger jüdischen Glaubens, zu Testamentsvollstreckern bestimmt, Frau B. als Erbin eingesetzt und alle Geschäftsanteile den Eheleuten J. und R. vermacht. Mit den Steuerbescheiden vom 27. Januar 1933 wurde die Erbschaftssteuerschuld der Erbin B. auf 3.624.922,80 RM und die der Vermächtnisnehmer auf 1.130.445,40 RM festgesetzt. „Von dem Soll vom RM 3.624.922,80 sind insgesamt RM 2.329.676,80 erlassen worden (Erl. vom 7. Mai 1938 und 27. August 1938). Vom Soll für J. von RM 1.130.445,40 sind RM 915.199,92 infolge Uneinbringlichkeit niedergeschlagen worden“ (Bericht des Betriebsprüfers Steuerinspektor F. vom 04. August 1940, Beiakte B). Die Auslegung des Testaments führte zu einem Rechtsstreit, der erst im Jahr 1937 durch das Reichsgericht entschieden wurde. Die Eheleute J. und R., die bei „ihren“ Angestellten (1933 waren es 93; 1934 waren es noch 71 und 1935 waren es noch 60) und bei den Behörden als Firmeninhaber „galten“, wurden nicht mehr im Handelsregister als Firmeninhaber eingetragen. J. und R. hielten sich seit Ende März 1933 nicht mehr in Deutschland auf. J. starb 1941 in Frankreich. R. wurde in Südfrankreich festgenommen und nach Auschwitz deportiert. Sie starb dort 1943. Ihre drei Kinder konnten den Krieg überleben. Die Ausreise der Eheleute O. wird in einer undatierten anonymen „Eingabe“ folgendermaßen beschrieben: „O. seit 1910 Geschäftsführer der Firma M. G.m.b.H. und hat nach dem Tode von Herrn A. im Oktober 1929 den M.-Konzern geerbt. Die Erbschaftsteuer hierfür ist bis heute nicht bezahlt, d. h. eine kleine Rate von RM. 750.000,-- wurde bezahlt, während noch ein Rest von ca. 3.800.000 RM besteht. ... Ende März ist Herr O. ganz plötzlich aus B-Stadt per Flugzeug abgereist, während seine Familie die Eisenbahn benutzte. Frau O. wurde in Dresden angehalten und zwar, weil sie übermäßig viel Schmuck bei sich hatte. Auf Verwendung zweier Herren, ich glaube, dass es die Herren B. und ein Herr W. waren, wurde Frau O. die Weiterreise gestattet. Der Schmuck wurde ihr abgenommen, aber nicht an die Zollstelle, sondern an die Firma M. zurückgesandt. Frau O. hatte behauptet, es sei ihr Privatschmuck. Herr O. mit Familie ist seitdem im Ausland. Zu seiner Vertretung blieb sein Schwiegersohn, Herr I., der Schweizer ist, hier. Er leitete die Geschäfte, vollzog Unterschriften, ohne eingetragene Vollmacht. Auf Grund dieser fluchtartigen Abreise des Herrn O. fühlte Frau W. sich veranlasst, nunmehr im Interesse des Reiches Schritte zu unternehmen, damit die Rechte der Allgemeinheit gewahrt bleiben; sie entschloss sich darauf zu einem Besuch beim Finanzamt Tiergarten ... Inzwischen wurde Frau W. durch einen Zufall mit Herrn Geh. Domänenrat a. D. A., B-Stadt-Wilmersdorf, Z. .., bekannt, der Vertreter bei Herrn D. ist, und auf Grund politischer Beschuldigungen Herrn O. zu vernehmen hatte (er sollte Gelder der Kommunistischen Partei zur Verfügung gestellt haben) und der ferner von Herrn D. und von dem Herren Polizeipräsidenten ausersehen war, als Kommissar in die Firma M. G.m.b.H. eingesetzt zu werden. ... Wir fordern daher, dass Herr Geheimrat R., der auf diesem Gebiet schon große Erfolge erzielt hat, und energisch durchzugreifen weiß, und außerdem der Vertrauensmann von Herrn D. ist, in dieses Amt als Kommissar eingesetzt wird. ... Ein Beweis, dass entlassenes Personal heute nicht mit irgendeiner Unterstützung aus diesem Fonds rechnen kann, ist der, dass der Frau W. die Auskunft gegeben wurde, den Antrag zu wiederholen, wenn Herr O. von seiner Reise zurückgekehrt sein wird, die wahrscheinlich nicht stattfinden wird, da er an der Grenze wegen politischer Sachen verhaftet werden würde.“ Tatsächlich wurden ein Treuhänder (Freiherr B.) eingesetzt und – zur Absicherung der Erbschaftssteuerschulden – die Geschäftsanteile vom Fiskus gepfändet. Außerdem wurde in der Zeit vom 20. Juni bis zum 11. August 1933 eine außerordentliche Betriebsprüfung durchgeführt, die drei Ziele hatte: „a) Feststellung der wirtschaftlichen Verhältnis der Erbin B.und der Vermächtnisnehmer Eheleute O., b) Beschaffung von Unterlagen für die Verhandlungen zwecks anderweitiger Sicherheitsleistungen und Festsetzung von Ratenzahlungen [wegen der Erbschaftssteuerschulden] und c) Nachprüfung der gegen den Direktor O. und seine Geschäftsführung erhobenen Beschuldigungen“ (Bericht des Betriebsprüfers Obersteuerinspektor E. vom August oder September 1933). Der Prüfer stellte fest, dass sich der Gesamtbesitz der Erbin bestehend aus Forderungen an die M. GmbH (2.164.783,82 RM), Grundstückswerten (1.108.132,- RM), sonstigen inländischen Werten (50.982,26 RM) und Auslandsbesitz (304.055,- RM) auf 3.627.953,- RM belaufe, obwohl in dem „endgültigen Erbschaftssteuerbescheid die Höhe des Erwerbs der Erbin auf 6.712.821,- RM festgesetzt worden ist“, sodass sich ein Unterschied von 3.084.868,- RM ergibt, der einen Erbschaftssteuererlass in Höhe von 1.883.506,80 RM rechtfertige (Tz. 13 und 14). Außerdem stellte der Prüfer fest, dass die für die Vermächtnisnehmer, die Eheleute O., festgesetzte Erbschaftssteuer (1.130.445,40 RM) „aus dem Grunde der Entwertung“ um 344.866,60 RM reduziert werden könne (Tz. 17). Eine Verbindung des Direktors O. mit der K.P.D. ist nicht ermittelt worden (Tz. 24). In einem Aktenvermerk vom 18. September 1933 steht, dass der Prüfer B. vom Finanzamt Steglitz „eine sofortige Überprüfung der Auslandsgeschäfte der Firmen a) M. GmbH, B-Stadt W., L. Str. .., B9 J., Bankgeschäft, B-Stadt, A. .., … wegen etwaiger Kapitalverschiebung oder Beihilfe dazu“ für erforderlich halte, weil die Firma M. seit Monaten „auffallend hohe Beträge vermutlich aus dem Verkauf von Juwelen und Edelmetallen auf ihr Konto bei dem Bankgeschäft J. eingezahlt habe“. Der Obersteuerinspektor E. habe dazu erklärt, „dass die Firma M. außer laufenden Kontokorrentkrediten von J. noch einen ungesicherten Sonderkredit in Höhe von 700.000 RM zur Durchführung von Aufkäufen russischer Kunstgegenstände (Juwelen und Gemälde) erhalten habe“, sodass sie sich verpflichten musste, ihre Gesamteinnahmen nur an J. abzuführen. Am 13. Oktober 1933 schlossen die M. GmbH „nebst Tochtergesellschaften“ mit dem Bankhaus J. einen Sicherungsübereignungsvertrag, der nicht vorgelegt kann, der aber in dem das Bankhaus betreffenden Betriebsprüfungsbericht vom 30. August 1938 – auszugsweise – erwähnt wird: „Dieser Firma war ein Kredit von 1.000.000 RM von der Steuerpflichtigen eingeräumt worden. Laut Sicherungsübereignungsvertrag v. 13.10.1933 übereignete M. GmbH, nebst Tochtergesellschaften‚ zur Sicherung aller Ansprüche, die dem Bankhaus aus dieser Kredithergabe ... zustehen oder erwachsen werden, dem Bankhaus die in der Anlage zu diesem Vertrage verzeichneten Gegenstände, die sich in den in der Anlage bezeichneten Geschäftsräumen der Schuldnerin bezw. deren Tochtergesellschaften befinden’“ (GA Bl. 75). Mit Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 02. Dezember 1933 (263. Q. 10037.33), den die Reichsfinanzverwaltung gegen den Nachlass des verstorbenen A. beantragt hatte, wurde den Kaufleuten J. und I. (Schwiegersohn) die Führung der Geschäfte für die in Rede stehenden Gesellschaften untersagt. Ob, wann und in welchem Umfang das Verbot zurückgenommen wurde, erschließt sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht. Feststeht aber, dass I. – unter der Aufsicht des Treuhänders – bis zu seiner Flucht am 13. November 1938 die Geschäfte führte und zwar im Einvernehmen mit J. und Frau B., die ihm für den Fall des Ausscheidens eine Abfindung in Höhe von 250.000 RM versprochen hat. Unter dem 02. November 1934 schlossen die Firmen A. GmbH, G. GmbH, O. GmbH, G. Amsterdam und die M. GmbH („sämtlich vertreten durch Herrn I. als Geschäftsführer und Liquidator“), die Firma P. und das Bankhaus J. einen – für die zuerst genannten Firmen – unwiderruflichen Geschäftsbesorgungsvertrag, der die geplante Versteigerung der „gesamten Warenbestände der Firmen A. GmbH, D. GmbH, O. GmbH i. L., die dem Bankhaus J. als Sicherungseigentum gehören, sowie die Warenbestände der Galerie D. Amsterdam, zu versteigern. Ausgenommen ist der sogenannte R-Bestand“. Weiter heißt es: „Die von Herrn B. vertretenen Firmen erteilen der Firma P. den unwiderruflichen Auftrag, den nach Abzug der der Firma P. zustehenden Provision verbleibenden Versteigerungserlös an das Bankhaus J. für Rechnung der Firma M. & Co GmbH zu zahlen. Die Firma J. verpflichtet sich, sobald sie wegen ihrer Forderung gegen die Firma M. GmbH befriedigt ist, die Firma P. anzuweisen, die weiteren Zahlungen an die Firma M. GmbH direkt zu leisten. ... Die Firma P. verpflichtet sich, die Gegenstände im Durchschnitt nicht unter 50% der festgesetzten Taxen zu versteigern. ... Die liquidierenden Firmen werden sofort nach Unterschrift dieses Vertrages die Liquidation anmelden und, sobald die polizeiliche Genehmigung für die Auktion vorliegt, die Geschäftsräume schließen“ (GA Bl. 87, 89, 91). Der erste Versteigerungstermin fand im Januar 1935 statt und erbrachte nach Abzug der dem Auktionshaus zustehenden Provision einen Erlös von 503.521,95 RM. Es fanden noch drei weitere Auktionen statt, die – nach Abzug der Provisionen – 504.002,55 RM, 116. 530,35 RM und 523.822,85 RM einbrachten. Ausweislich des Betriebsprüfungsberichts vom 30. August 1938, der das Bankhaus betrifft, soll der Mehrerlös der Firma M. GmbH zugeflossen sein (GA Bl. 77). In dem zweiten Auktionstermin (26. und 27. April 1935), der – laut Katalog – die „Bestände der Berliner Firmen“ G. GmbH und A. GmbH betraf, wurde das hier in Rede stehende „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ angeboten und für 16.000 RM versteigert. Es soll – nach dem Vortrag der Beigeladenen – vom Bankhaus J. ersteigert worden sein. Zum Beleg verweisen die Beigeladenen auf einen Auszug aus der „Liste der national wertvollen Kunstwerke“ von 1938 (Beiakte D). Die Firmen A. GmbH i. L. und D. GmbH i. L. stellten ihren Geschäftsbetrieb 1934 oder 1935 ein und wurden am 30. März 1938 im Handelsregister gelöscht. Die Firma M. GmbH, die mit Juwelen handelte, erzielte in den Geschäftsjahren 1936 bis 1939 Umsätze in Höhe von ca. 1,1 bis 1,2 Millionen RM (Betriebsprüfungsbericht vom 04. August 1940). Nach der Pogromnacht vom 09. November 1938 versuchte der Geschäftsführer I. mit Juwelen, die einen Inventurwert von 208.900 RM hatten, zu flüchten. Ihm gelang die Flucht. Die Juwelen wurden in dem Safe des Hotels „Esplanade“ beschlagnahmt. In seiner – im Entschädigungsverfahren – abgegebenen eidesstattlichen Versicherung vom 16. Juli 1956 führte Dr. phil. E., der am 01. Juli 1919 in die zum M.-Konzern gehörenden Kunstfirmen eingetreten und dort „bis zur erzwungenen Auflösung im Jahre 1935“ geblieben war, aus: „Sofort nach dem 1. April 1933 setzten die Verfolgungen ein. Gerade die Firmen des M.-Konzerns waren besonders verhasst bei den nationalsozialistischen Machthabern, weil die Firmen in jüdischem Besitz waren. Sie waren gerade im internationalen Kunsthandel bekannt und gehörten zu den erfolgreichsten Kunsthandlungen. ... Schließlich mussten die Bestände kurzfristig versteigert werden, und zwar fanden folgende Versteigerungen statt: 1) im Januar 1935, 2) im April 1935, 3) Restbestände im September 1937. ... Die von mir eingesetzten Werte ergeben gegenüber den erzielten Versteigerungserlösen eine Differenz von ca. 1 Million RM. Auch die in den Katalogen nicht reproduzierten Gemälde sind größten Teils unter ihrem Wert verkauft worden. In dem Katalog 1 waren von 67 Gemälden 20 nicht reproduziert und im Katalog 2 von 109 Gemälden ungefähr 50 nicht reproduziert. ... Ich bemerke weiterhin: Die Kataloge enthalten die Gemälde, die den Firmen D. und B. gehört hatten. Ich glaube nicht, dass ich heute noch in der Lage bin, in allen Fällen mit Sicherheit festzustellen, welche Gemälde im einzelnen ursprünglich der Firma Benedict und welche Gemälde ursprünglich der Firma D. gehört haben.“ Dr. P., der von einem Rembrandt ausging, schätzte den Wert des hier in Rede stehenden Gemäldes auf 50.000 RM (GA Bl. 101). Im Juni 2001 schlossen die Klägerin und die Bundesrepublik Deutschland eine Vereinbarung über die Rückgabe des Gemäldes „Landschaft mit Hirten, Pferd, Kuh und Schafen“ von Adriaen van de Velde, das nach Angaben der Vertragsparteien im Eigentum der Galerie D. B-Stadt stand und im Mai 1935 vom Auktionshaus G. versteigert wurde. In der Vereinbarung (GA Bl.120) steht: „Der durch die Versteigerung des (gesamten) Warenbestandes der Galerie D. GmbH bei dem Auktionshaus G. in B-Stadt im Jahre 1935 eingetretene Vermögensschaden war Gegenstand eines Wiedergutmachungsverfahrens nach dem BEG (Reg.-Nr.: 3005980, GZ: III J 51). Im Rahmen eines Vergleichs wurde der Galerie D. ein Betrag in i. H. v. 75.000 DM [Höchstbetrag] als sogenannter Verschleuderungsschaden zuerkannt“. Diese Wiedergutmachungsleistung wurde von der Bundesrepublik Deutschland nicht zurückverlangt. Im Jahre 2005 beantragte die Klägerin bei der zum Beklagten gehörenden Koordinierungsstelle C-Stadt – mit Erfolg – die Eintragung verfolgungsbedingter Kulturgutverluste – darunter auch die Eintragung des hier in Rede stehenden Gemäldes – in die von der Koordinierungsstelle C-Stadt geschaltete Datenbank. Im Mai 2009 gelang es der Klägerin, die unmittelbar bevorstehende Versteigerung des Gemäldes auf einer Auktion in Kapstadt zu verhindern. Im Januar 2010 schlossen der am 10. Januar 1941 in B-Stadt geborene und in Windhoek (Namibia) wohnende G., die Klägerin und die Erbengemeinschaft der Gesellschafteranteile der Galerie D. GmbH eine Vereinbarung über die Verwertung des hier in Rede stehenden Gemäldes. Es soll bei Sotheby’s in Amsterdam versteigert und der Erlös hälftig zwischen Herrn G. und der Erbengemeinschaft O. geteilt werden. Zu dieser Versteigerung ist es noch nicht gekommen. Es ist auch zurzeit nicht absehbar, ob und wann es zu einer Versteigerung kommen wird, weil inzwischen die Beigeladenen auf der Datenbank der Koordinierungsstelle C-Stadt des Beklagten einen Interneteintrag zu Gunsten des Bankhauses J. erwirkt haben, der – so trägt es die Klägerin – eine Verwertung des Gemäldes im Wege einer Versteigerung durch ein seriöses Auktionshaus unmöglich mache. Trotz umfänglicher Korrespondenz ist es zu keiner Annäherung oder Einigung gekommen. Am 24. Juni 2010 hat die Klägerin Klage gegen „das Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch das C., dieses vertreten durch die Koordinierungsstelle C-Stadt, C-Straße, C-Stadt“ erhoben. Sie meint, die Klage sei zulässig und begründet. Der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die allgemeine Leistungsklage sei die richtige Klageart. Die Eintragung auf der Datenbank www.lostart.de sei kein Verwaltungsakt, keine rechtsgestaltende Regelung, sondern schlichtes Verwaltungshandeln. Der Beklagte sei passiv legitimiert. Da er die (konkurrierende) Eintragung vorgenommen und zu verantworten habe, müsse er sie auch löschen können (actus contrarius). Die Klage sei begründet. Der Klägerin stehe ein Folgenbeseitigungsanspruch zu. Der zu Gunsten eines Dritten vorgenommene Eintrag beeinträchtige das Eigentumsrecht der Klägerin, die historisch betrachtet als Erstgeschädigte das bessere Recht habe. Zur weiteren Begründung verweist die Klägerin auf den Buch- und Betriebsprüfungsbericht vom 23. Juni 1932, auf den Beschluss des Landgerichts B-Stadt vom 02. Dezember 1933, auf die – ihrer Ansicht nach – sittenwidrigen Versteigerungen vom Januar und April 1935, auf die im Entschädigungsverfahren getroffenen Feststellungen, auf die eidesstattliche Versicherung des Dr. P. vom 16.Juli 1956, auf die mit der Bundesrepublik Deutschland geschlossene Vereinbarung vom Juni 2001 und auf die Empfehlungen der niederländischen Restitutionskommission vom 4. Februar 2008 bezüglich anderer Gemälde (GA Bl. 36). Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den (von den Beigeladenen veranlassten) Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) von der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de zu löschen, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Namen und Anschriften der Personen oder Institutionen zu erteilen, die den Eintrag des Gemäldes „Bildnis eines alten Mannes in orientalischer Tracht“ von Rembrandt (mittlerweile Jouderville, Schüler Rembrandts, zugeschrieben) auf der Liste gesuchter Raub- und Beutekunst auf der Internetseite www.lostart.de veranlasst haben. Sofern ein Vertreter, beispielsweise ein Rechtsanwalt die Eintragung veranlasst hat, sind auch die von ihm vertretenen Personen bzw. Institutionen mit Namen und Anschrift zu benennen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er meint, die Klage sei unzulässig. Die Klägerin habe den Beklagten falsch bezeichnet und kein Rechtschutzbedürfnis. Sie käme leichter und schneller zum Ziel, wenn sie die Beigeladenen (vor den Zivilgerichten) auf Zustimmung zur Löschung des Eintrags verklagen würde. Außerdem sei die Klage unbegründet. Der Beklagte dürfe die Eintragung zu Gunsten des Bankhauses nicht ohne Zustimmung der anmeldenden Personen löschen und zurücknehmen. Etwas anderes käme nur in Ausnahmefällen (ultima ratio) in Betracht. Es treffe auch nicht zu, dass der Klägerin ein Folgenbeseitigungsanspruch zustehe. Der Beklagte beeinträchtige das Eigentum der Klägerin nicht. Die Eintragung bewirke kein rechtliches Verfügungsverbot. Dass die Auktionshäuser die Internetseite www.lostart.de beachten, liege in deren Verantwortungsbereich. Ohne positive Feststellung des Eigentums der Klägerin und/oder ohne Zustimmung der Beigeladenen könne der in Rede stehende Eintrag nicht gelöscht werden. Die Beigeladenen stellen keinen Antrag. Sie meinen, dass die Klägerin zu Unrecht behaupte, Eigentümerin des in Rede stehenden Gemäldes zu sein. Einen Beweis habe sie nicht vorlegen können. Das Bild könne genauso gut der namensgleichen Galerie in Amsterdam oder einem Dritten gehört haben. Aber selbst wenn die Klägerin die ursprüngliche Eigentümerin des Gemäldes gewesen wäre, hätte sie es spätestens durch die Sicherungsübereignung vom 13. Oktober 1933 verloren. Die Sicherungsübereignung und die spätere Verwertung seien weder rechtlich noch sittlich zu beanstanden. Mit der Sicherungsübereignung seien verfolgungsunabhängige Kredite besichert worden. Der Erbschaftsstreit, die Erbschaftssteuerschulden und die Weltwirtschaftskrise (1929 bis 1933) hätten die M. stark belastet. Sie habe sich verspekuliert und hohe Kredite aufnehmen müssen. Auch aus steuerlichen Gründen seien J. und R. ins Ausland gegangen bzw. im Ausland geblieben. Das vom Landgericht B-Stadt verfügte Geschäftsführungsverbot stelle keinen Akt politischer Diskriminierung dar; es sei vom Reichsfiskus erwirkt worden und steuerrechtlicher Natur. Mithin habe die Klägerin in Ansehung des hier in Rede stehenden Gemäldes keinen verfolgungsbedingten Kulturgutverlust glaubhaft machen oder belegen können. Einen solchen habe das Bankhaus J. erlitten. Im Oktober 1933 habe das Bankhaus J. Sicherungseigentum erworben. Im April 1935 habe das Bankhaus J. das Gemälde ersteigert und auf diese Weise ein „anwartschaftsrechts- und einredefreies“ Volleigentum erlangt. Die „Liste der national wertvollen Kunstwerke 1938“ belege den Erwerb des Gemäldes durch das Bankhaus J.. Zum 01. März 1938 sei das Bankhaus J. „arisiert“ worden. Das sei die erste und einzige verfolgungsbedingte Schädigung in Ansehung des hier in Rede stehenden Gemäldes. Von daher müsse der Klage der Erfolg versagt bleiben. Am 06. Dezember 2011 ist die Sach- und Rechtslage erörtert worden. Am 17. Januar 2012 hat die mündliche Verhandlung stattgefunden. Auf die Sitzungsniederschriften wird verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.