OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 63/11

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0325.7A63.11.0A
2mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Kein Erlöschen des Anspruchs auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg bei Versäumung der in der Schülerbeförderungssatzung bestimmten Antragsfrist.(Rn.18)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kein Erlöschen des Anspruchs auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg bei Versäumung der in der Schülerbeförderungssatzung bestimmten Antragsfrist.(Rn.18) Das Gericht entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§§ 87a Abs. 2 und 101 Abs. 2 VwGO), weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (Schreiben vom 18. März 2013). Die Klage ist zulässig und begründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 15.2.2011 ist rechtswidrig, verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) und unterliegt daher der Aufhebung. Die Kläger haben Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten für ihre Tochter H. für den Schulweg zur Freien Montessori Schule in Schönebeck für das Schuljahr 2009/2010. Grundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen für die Schulfahrten der Tochter H. der Kläger von der Wohnung zur Grundschule „Freie Montessori Schule Schönebeck e. V.“ in Schönebeck ist § 71 Abs. 2 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 2005 (GVBl. LSA S. 520), in der hier maßgeblichen Änderung (Zeitpunkt der schuljahresbezogenen Behördenentscheidung) durch Dreizehntes Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.1.2011 (GVBl. LSA S. 2). Nach dieser Regelung haben die Träger der Schülerbeförderung (vgl. § 71 Abs. 1 SchulG LSA) die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler u. a. der allgemein bildenden Schulen bis einschließlich des 10. Schuljahrganges unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten (§ 71 Abs. 2 Satz 1 SchulG LSA). Zwar besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht gemäß § 71 Abs. 2 Satz 2 SchulG LSA nur für die Wegstrecke zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule der von ihr oder ihm gewählten Schulform. Besucht indes die Schülerin oder der Schüler eine Schule mit inhaltlichem Schwerpunkt gemäß § 5 Abs. 1 Satz 3 oder § 6 Abs. 1 Satz 3 oder eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung, besteht die Beförderungs- oder Erstattungspflicht bis zur nächstgelegenen Schule mit diesem Bildungsangebot (§ 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA). Die mit dem 13. Gesetz zur Änderung der Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.1.2011 unter § 1 Nr. 8 Buchstabe a vorgenommene Änderung des § 71, wonach im Absatz 2 Satz 4 die Wörter „oder eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung gestrichen“ werden, trat gemäß § 2 dieses Änderungsgesetzes erst am 1.8.2011 in Kraft. Die von H. besuchte Grundschule ist eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt hat dies mit Beschluss vom 11.2.2010 – 3 M 313/09 – für die Montessori-Grundschule in Weissenfels festgestellt und dies mit der signifikanten Unterscheidung der Grundschule von öffentlichen Schulen in methodisch-didaktischer Hinsicht begründet. So liege ein Schwerpunkt bei der Unterrichtsgestaltung im Einsatz didaktischer Materialien, die nicht als Demonstrationsmaterial der Lehrer, sondern als Arbeitsmittel für die Schüler konzipiert seien. Ferner lernten die Schüler in der sog. Freiarbeit, in der die Lerninhalte der Fächer Deutsch, Mathematik, Sachkunde und teilweise der Fächer Gestalten, Musik und Englisch vermittelt würden, nicht in Klassenverbänden, sondern gemeinsam in einer Jahrgangsmischung der Klassen 1 – 4. Jedenfalls letzteres unterscheide die Montessori-Grundschule in Weissenfels signifikant von dem Typus einer öffentlichen Grundschule oder dem einer als Ersatzschule betriebenen Bekenntnisschule, der sich in der Unterrichtsgestaltung nicht wesentlich von einer staatlichen Schule der entsprechenden Schulform unterscheide. Diese Feststellungen lassen sich ausweislich des im Internet (www.montessorischule-schoenebeck. de/main.php?cat=14) dargestellten Schulkonzepts auf die Montessori-Grundschule in Schönebeck übertragen. Dass es sich bei der hier in Rede stehenden Grundschule um eine Ersatzschule von besonderer pädagogischer Bedeutung im Sinne des § 71 Abs. 2 Satz 4 SchulG LSA handelt, wird von dem Beklagten im angefochtenen Bescheid auch nicht in Abrede gestellt. Der Beklagte kann nicht mit dem Einwand durchdringen, dem Anspruch auf Erstattung der Kosten stehe entgegen, dass die Kläger die in § 6 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im E. bestimmte Antragsfrist versäumt hätten. Nach dieser Bestimmung ist der Anspruch auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen für den Schulweg „bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr“ beim E. unter Beifügung der entsprechenden Nachweise geltend zu machen (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Nach Satz 2 der vorstehenden Regelung handelt es sich hierbei um eine Ausschlussfrist. Die Nichteinhaltung dieser Frist führt indes nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt führt mit Urteil vom 23.6.2010 – 3 L 475/08 – hierzu Folgendes aus: „Denn aus dem Rechtsstaats- und Demokratieprinzip folgt, dass Rechtssätze, die materiellrechtliche, den Bürger belastende Regelungen enthalten, im gewaltengliedrigen Rechtsstaat unmittelbar von der Legislative erlassen werden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen müssen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.10.1993 – 6 C 10/92 – Rdnr. 15 ). Das Schulgesetz sieht eine solche materiellrechtliche Ausschlussfrist, die zum Erlöschen des Anspruchs führt, nicht vor und enthält auch keine Ermächtigung zugunsten der Träger der Schülerbeförderung, eine solche Ausschlussfrist zu erlassen. Deshalb könnte der Träger der Schülerbeförderung den durch formelles Gesetz begründeten Anspruch auch nicht durch eine satzungsrechtliche Regelung einschränken, weil eine solche satzungsrechtliche Regelung gegen das Schulgesetz verstieße und unwirksam wäre. Nur soweit § 71 SchulG LSA die Träger der Schülerbeförderung ermächtigt, die Anspruchsvoraussetzungen dem Grunde oder der Höhe nach näher auszugestalten (vgl. etwa § 71 Abs. 3 Satz 1 SchulG LSA zur Begrenzung der Höhe der Erstattung auf die teuerste Zeitkarte; § 71 Abs. 6 SchulG LSA zu den Mindestentfernungen), kommt eine satzungsrechtliche Regelung auf der Grundlage des § 6 Abs. 1 LKO LSA überhaupt in Betracht.“ Die Auffassung des Beklagten, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht abschließend festlegen wollen, was sich aus der Formulierung („Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre eine solche Ausschlussfrist nur durch den Erlass einer Rechtsnorm möglich“) ergebe, teilt das Gericht nicht. Das Oberverwaltungsgericht hat allein dem Umstand Rechnung tragen wollen, dass im dort entschiedenen Fall die Antragsfrist in einer Richtlinie zur Schülerbeförderung geregelt war, also einer Verwaltungsvorschrift, die bloß verwaltungsinterne Handlungsanweisungen an die eigenen Bediensteten ohne Außenwirkung enthält. Dies besagt nicht, das Oberverwaltungsgericht habe sich nicht festlegen wollen. Vielmehr wird in der vorgenannten Entscheidung ausdrücklich betont, dass auch eine satzungsrechtliche Regelung der Antragsfrist in der Form einer materiellrechtlichen Ausschlussfrist, „deren Nichteinhaltung den Verlust einer materiellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat“ (BVerwG, Urt. V. 22.10.1993, 6 C 10/92, Rd. 16, veröffentlicht in Juris), den in Rede stehenden Anspruch wegen des Fehlens einer landesrechtlichen Grundlage nicht ausschließen könnte. Aber selbst wenn man § 6 Abs. 1 Satz 2 SchBefS („Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist“) nicht als materiellrechtliche Ausschlussfrist, sondern nur als „behördliche Verfahrensvorschrift ohne materiellrechtliche Ausschlusswirkungen“ (BVerwG, a. a. O., Rn. 19) auslegen wollte, könnte eine solche Verfahrensvorschrift dem geltend gemachten Anspruch nicht entgegengehalten werden, weil die Kläger darüber nicht belehrt worden sind (BVerwG, a. a. O., Rn. 20). Auf den Antragsformularen fehlte ein Hinweis auf § 6 Abs. 1 Satz 2 SchBefS, der rückwirkend zum 01. August 2009 in Kraft getreten ist. Die Kläger haben einen Anspruch auf Fahrtkostenerstattung in der Form der Wegstreckenentschädigung nach Maßgabe des § 4 A Abs. 2 (a) Nr. 2 SchBefS, weil ihre Tochter H., die zu Beginn des Schuljahres 2009/2010 9 Jahre und 4 Monate alt war, den Weg zur Montessori Grundschule in Schönebeck nicht unter zumutbaren Bedingungen mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte bewältigen können. Die reine Fahrtzeit hätte sich nach www.nasa.de auf 1 Stunde und 16 Minuten belaufen. Aus diesen Gründen durfte der Klage der Erfolg nicht versagt bleiben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG und einer Schätzung des Gerichts. Die in A-Stadt, A-Straße wohnenden Kläger begehren Fahrtkostenerstattung für den Schulbesuch ihrer am 16.3.2000 geborenen Tochter H. für das Schuljahr 2009/2010. Mit Antrag auf Übernahme der Schülerfahrtkosten vom 23.1.2011, eingegangen beim Beklagten am 26.1.2011, baten die Kläger um Erstattung der Kosten für die Beförderung H. mittels privatem Fahrzeug von der Familienwohnung zur 12 km entfernten Grundschule „Freie Montessori Schule Schönebeck e. V.“, Otto-Kohle-Str. 23a, Schönebeck (Elbe), für die Zeit vom 6.8.2009 bis 23.6.2010. Mit Bescheid vom 15.2.2011 lehnte der Beklagte die Fahrtkostenerstattung für das Schuljahr 2009/2010 ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im E. seien Anträge auf Erstattung der notwendigen Aufwendungen bis spätestens 31.10. eines jeden Jahres für das vorangegangene Schuljahr geltend zu machen. Da der Antrag auf Fahrtkostenerstattung für die Zeit von August 2009 bis Juni 2010 erst am 26.1.2011 beim E. eingegangen sei, würden für das Schuljahr 2009/2010 keine Fahrtkosten für die Schülerbeförderung erstattet. Die Kläger haben am 15.3.2011 Klage erhoben. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Ablehnung der Fahrtkostenerstattung sei rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten. Die Nichteinhaltung der in § 6 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im E. bestimmten Antragsfrist führe nicht zum Erlöschen des Anspruchs. Insoweit verweisen die Kläger auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 23.6.2010 – 3 L 475/08 -. Die Kläger beantragen sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 15.2.2011 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Klägern die notwendigen Aufwendungen für die Beförderung ihrer Tochter H. zwischen der Wohnung und der Freien Montessori Schule Schönebeck e. V. für das Schuljahr 2009/2010 nach Maßgabe der Satzung über die Schülerbeförderung im E. – SchBefS – vom 09. Dezember 2009 (§ 4 A Abs. 2 (a) Nr. 2 SchBefS) zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Ablehnung der Fahrkostenerstattung sei aufgrund der satzungsrechtlichen Regelung des Beklagten über die Antragsfrist für die Erstattung von Schülerbeförderungskosten rechtmäßig. Es müsse zwischen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Ausschlussfristen unterschieden werden. Der Träger der Schülerbeförderung habe ein Interesse daran, sicherzustellen, dass die Erstattungsanträge innerhalb eines überschaubaren Zeitraums gestellt werden und er einen Überblick über die zu erstattenden Schülerfahrtkosten für das abgelaufene Schuljahr erhalte. Daher sei er nach § 71 SchulG LSA ermächtigt, durch satzungsrechtliche Regelung auch in materiellrechtlicher Hinsicht Erstattungsansprüche einzuschränken. Ansonsten wäre eine haushaltsmäßige Umsetzung der Erstattungsansprüche nur schwerlich möglich. Zumindest sei eine Ablehnung der beantragten Fahrkostenerstattung aufgrund der behördlich festgelegten Verfahrensfrist rechtmäßig, da die Kläger dieser Frist nicht beachtet hätten und es auch nicht unbillig sei, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen. Anders als im vom Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt entschiedenen Fall sei im streitgegenständlichen Fall eine konkrete satzungsrechtliche Regelung vorhanden, die auch eine konkrete Ausschlussfrist, nämlich den 31.10. eines jeden Jahres für das abgelaufene Schuljahr, bestimme. Insoweit führe das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22.10.1993 – 6 C 10/92 – aus, dass Fristen für die verfahrensmäßige Geltendmachung von Ansprüchen nicht nur in Gesetzen oder Verordnungen geregelt werden könnten, sondern die Behörden auch von sich aus berechtigt sein, nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen im Rahmen ihrer Verfahrensherrschaft entsprechende Fristen festzulegen. § 6 Abs. 1 der Satzung über die Schülerbeförderung im E., die im Amtsblatt für den E. Nr. 57/2009 vom 17.12.2009 öffentlich bekannt gemacht worden sei, enthalte insoweit eine unmissverständliche Formulierung hinsichtlich der Frist zur Geltendmachung von Fahrkostenerstattungsansprüchen, so dass auch nicht aus Billigkeitsgesichtspunkten zu Gunsten der Kläger auf die Einhaltung der Frist verzichtet werden müsse. Im Übrigen handele es sich auch nicht um eine nur geringfügige Überschreitung der Frist. Aus haushaltswirtschaftlichen Gesichtspunkten müsse der Beklagte bemüht sein, die entsprechenden Anträge auf Erstattung von Schülerbeförderungskosten innerhalb des Haushaltsjahres zu bescheiden und zur Auszahlung zu bringen. Aufgrund der Tatsache, dass der Antrag der Kläger fast drei Monate nach Ablauf der Frist und zudem noch nach Ablauf des Haushaltsjahres, nämlich des Kalenderjahres gemäß § 65 LKO LSA in Verbindung mit § 92 Abs. 5 GO LSA, beim Beklagten eingegangen sei, stünden der ablehnenden Bescheidung des Antrags auch keine Billigkeitsgesichtspunkte entgegen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den vorgelegten Verwaltungsvorgang Bezug genommen.