Beschluss
7 B 177/13
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2013:0823.7B177.13.0A
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Leitsätze
Die Teilnahme an einem mehrmals wöchentlich stattfindenden überregionalen Training - hier im Landesleistungszentrum für Radsport unter Betreuung des Landestrainers - kann einen Härtefall für die Beschulung an einer bestimmten Schule darstellen. Die Überschreitung der Aufnahmekapazität einer Schule um weniger als 1 % lässt gravierende und nicht hinnehmbare - negative - Auswirkungen nur in außergewöhnlichen Ausnahmesituationen erwarten. (Rn.9)
(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Teilnahme an einem mehrmals wöchentlich stattfindenden überregionalen Training - hier im Landesleistungszentrum für Radsport unter Betreuung des Landestrainers - kann einen Härtefall für die Beschulung an einer bestimmten Schule darstellen. Die Überschreitung der Aufnahmekapazität einer Schule um weniger als 1 % lässt gravierende und nicht hinnehmbare - negative - Auswirkungen nur in außergewöhnlichen Ausnahmesituationen erwarten. (Rn.9) (Rn.16) Die Entscheidung über den vorliegenden Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes ergeht durch den Berichterstatter als Einzelrichter, weil diesem mit Beschluss der Kammer vom 21. August 2013 der diesbezügliche Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen worden ist. Der am 22. Mai 2013 - sinngemäß - gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Sohn der Antragstellerin ,F. T. A., vorläufig, beginnend mit dem Schuljahr 2013/2014 am ...-Gymnasium in A-Stadt zu beschulen, hat Erfolg. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Dem vorläufigen Rechtsschutzbegehren kann der Erfolg nicht verwehrt bleiben, da die Antragstellerin im Hinblick auf den am 29. August 2013 bevorstehenden Unterrichtsbeginn einen Anordnungsgrund (die gesteigerte Eilbedürftigkeit) und einen Anordnungsanspruch (einen Anspruch auf Berücksichtigung als Härtefall) glaubhaft gemacht und somit die Voraussetzungen des § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO erfüllt hat. Nach der - auf den vorliegenden Fall nach der Auffassung des Gerichts übertragbaren - Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt entzieht sich die Frage, wann ein „Härtefall“ anzunehmen ist, einer generellen Aussage, sondern ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig. Bloße „Unbequemlichkeiten“ oder Schwierigkeiten, von denen eine Vielzahl von Kindern und Eltern in gleicher oder ähnlicher Weise betroffen sind, sind nicht ausreichend. Auch ein gegebenenfalls erhöhter Betreuungsaufwand und sonstige Erschwernisse im privaten und beruflichen Alltag vermögen grundsätzlich einen Ausnahmefall nicht zu begründen; derartige Nachteile sind vielmehr regelmäßig hinzunehmen (OVG LSA, Beschluss vom 31. August 2007 – 3 M 224/07 - ). Insoweit muss nach der Auffassung des Gerichts bei der Beurteilung einer „Härte“ im vorliegenden Fall wegen des Ausnahmecharakters ein strenger Maßstab angelegt werden. Danach müssen in der Person oder in den Lebensumständen des Betroffenen gewisse besondere Umstände vorliegen, die insoweit die Beschulung an der Wunschschule - gewissermaßen - gebieten. Im vorliegenden Fall erscheint dem beschließenden Gericht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung der Kammer (Beschluss vom 19. August 2011 -7 B 159/11 MD -), mit der die Beteiligen im Rahmen des gerichtlichen Vergleichsvorschlages (Beschluss vom 5. August 2013) vertraut gemacht worden sind, der Besuch der vorgesehenen Schule aus besonders gelagerten Gründen nicht zumutbar, so dass nach dem vorliegenden Sachstand eine Beschulung des Sohnes an der gewünschten Schule - vorläufig - geboten erscheint. Die Kammer hat in dem vorgenannten Beschluss vom 19. August 2011 zu einem gleich gelagerten Fall Folgendes ausgeführt: "Im vorliegenden Fall ist der Antragstellerin zu 1. der Besuch der vorgesehenen Schule aus besonders gelagerten Gründen nicht zumutbar. Entgegen der Ansicht des Antragsgegners im angefochtenen Bescheid vom 21. Juni 2011 geht es vorliegend nicht um die Mitgliedschaft in einem "lediglich" schulortnahen Sportverein, um dort im üblichen Umfang gemeinsam mit den Freunden und Freundinnen aus der Klasse bei sportlicher Betätigung die Freizeit zu verbringen, sondern um die Möglichkeit einer den lokalen Bereich überschreitenden und somit überregionalen Talentförderung, nämlich am DFB-Talentstützpunkt in H.. Nach der vorgelegten schriftlichen Bestätigung des Fußballverbandes Sachsen-Anhalt e. V. vom 23. Juni 2011 sowie den beiden Schreiben des DFB-Talentstützpunktes vom 30. Mai 2011 und vom 26. Juni 2011 überzeugt die Antragstellerin zu 1. durch ihr Talent, verbunden mit Zielstrebigkeit und Ausdauer sowie Begeisterung für den Fußballsport. Sie gehört deshalb zu den Leistungsträgern der Kreisauswahlmannschaft. Da das diesbezügliche DFB-Stützpunkttraining nach der Bescheinigung vom 26. Juni 2011 für den Geburtsjahrgang 2000 - zu dem die Antragstellerin zu 1. gehört - jeweils am Montag und Mittwoch in der Zeit von 16.30 Uhr bis 18.00 Uhr stattfindet … stellt der von den Antragstellern dargestellte … zusätzliche Fahraufwand im Fall einer Beschulung in S. eine Gefährdung der regelmäßigen Trainingsteilnahme dar, die zu einem nicht zumutbaren Verlust der überregionalen Förderung des bescheinigten Talents der Antragstellerin zu 1. führen könnte. …erscheint dem Gericht die vorläufige Beschulung in H. auch aufgrund einer Folgenabwägung für sachgerecht und geboten. Denn die im Falle einer Beschulung in S. vorstehend dargelegte potenzielle Gefährdung der weiteren überregionalen Förderung des sportlichen Talents der Antragstellerin zu 1. stellt einen schwerwiegenden Nachteil dar. Demgegenüber sind mit der Anordnung der vorläufigen Beschulung in H. für den Antragsgegner bzw. die in Betracht zu ziehende Schule in S. keine besonderen Nachteile verbunden.“ Das Gericht stellt fest, dass es den vorstehenden Ausführungen und Erwägungen folgt und macht sich diese ausdrücklich zu Eigen, weil sie auch auf den vorliegenden Fall übertragbar sind. Denn die Situation des Sohnes der Antragstellerin und die für ihn sprechenden "besonders gelagerten Gründe" (überregionale Förderung des Radsporttalents im Landesleistungszentrum unter Betreuung durch den Landestrainer) entsprechen im Wesentlichen der Konstellation, die von der Kammer im Beschluss vom 19. August 2011 zu beurteilen war. Darüber hinaus führt auch die im vorliegenden Fall gebotene Folgenabwägung zu einem Erfolg des Antragsbegehrens. Nach der Stellungnahme des Trainers erscheint die regelmäßige Trainingsteilnahme nur bei einer Beschulung an einer nicht zu entfernten Schule, offensichtlich der Wunschschule, gewährleistet. Die Antragsgegnerin hat dagegen nicht substantiiert dargelegt, dass auch bei einer Beschulung an der vorgesehenen Schule, der Nebenstelle des ... Gymnasiums, trotz der diesbezüglich notwendigen Schulwegweiten etc. die regelmäßige Teilnahme an dem viermal wöchentlich stattfindenden mehrstündigem - überregionalen - Training nicht gefährdet sei. Folglich ist zur Zeit davon auszugehen, dass im Falle einer Beschulung an der Nebenstelle des ...-Gymnasiums die damit verbundene potenzielle Gefährdung der weiteren überregionalen Förderung des sportlichen Talents des Sohnes der Antragstellerin einen schwerwiegenden Nachteil darstellt. Demgegenüber sind mit einer vorläufigen Beschulung am ...-Gymnasium in A-Stadt für die Antragsgegnerin bzw. die betroffene Schule keine besonderen Nachteile verbunden. Die Antragsgegnerin hat sich diesbezüglich im Wesentlichen darauf beschränkt, auf die erschöpfte Aufnahmekapazität zu verweisen. Dabei verkennt sie nach der Auffassung des Gerichts, dass härtefallbedingte Ausnahmegründe gerade dann zur Anwendung kommen, wenn die - vorgesehene - Kapazität ausgeschöpft ist. Anderenfalls bedürfte es der Prüfung eines Härtefalles nicht, weil dann die Aufnahme bereits innerhalb der Kapazitätsgrenzen möglich wäre. Nach Auffassung des Gerichts gefährdet die Aufnahme eines weiteren Schülers bei einer Aufnahmekapazität von 112 Schülern auch nicht die Durchführung eines geordneten Schulbetriebes. Denn dadurch würde die Kapazität um weniger als ein Prozent "überschritten", was gravierende und nicht hinnehmbare - negative - Auswirkungen auf die Unterrichtserteilung nur in außergewöhnlichen Ausnahmesituationen erwarten lässt. Dass eine solche - die Wunschschule im Allgemeinen betreffende - Ausnahmesituation der Aufnahme des Sohnes der Antragstellerin hier entgegenstehen könnte ist nicht ersichtlich und auch von der Antragsgegnerin nicht - insbesondere nicht detailliert - dargelegt worden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 i. V. m. § 52 Abs. 2 GKG in Höhe des gesetzlichen Auffangwertes von 5.000,00 €, der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte zu kürzen war.