Urteil
7 A 819/16
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Das Klagebegehren, welches darauf gerichtet ist, einen anderen - bereits zugelassenen - Studenten aus seiner Rechtsposition zu verdrängen, um selbst - jedenfalls potentiell nach Maßgabe eines Vergabeverfahrens - an seine Stelle zu treten, erfordert neben dem Verpflichtungsantrag die Erhebung einer (Dritt-) Anfechtungsklage, weil das Begehren sonst mangels verfügbarer Kapazität regelmäßig keinen Erfolg haben kann. (Rn.21)
2. Die Konkurrenzlage ist hier dadurch gekennzeichnet, dass eine Überzahl von Bewerbern um ein begrenztes Kontingent von Studienplätzen streitet, das die Beklagte vergibt und der Kläger den Studienplatz anstelle jedenfalls eines zugelassenen Studenten erstrebt (sog. "Konkurrentenverdrängungsklage"). Denn erst die erfolgreiche Anfechtung der Drittbegünstigung schafft die Grundlage dafür, gegebenenfalls in einem zweiten Schritt die eigene Zulassung im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen.(Rn.21)
3. Der zum Schulunterricht entwickelte Grundsatz, dass eine Schule zu Unrecht abgelehnte Bewerber bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzlich aufzunehmen hat und diese zusätzlichen Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig vergebende Plätze bereitgestellt werden müssen, an diejenigen Bewerber zu vergeben sind, die ihre rechtswidrige Abweisung nicht hingenommen haben, ist nicht auf Zulassungen nach dem Hochschulrecht übertragbar.(Rn.25)
4. Der Erhebung von (Dritt-)Anfechtungsklagen steht auch nicht die Zulassung und Immatrikulation der berücksichtigten Bewerber entgegen, weil das Gericht wegen § 1 Abs. 1 VwVfG nicht an die Vorschriften der §§ 48, 50 VwVfG gebunden ist und daher im Falle der Zulässigkeit und Begründetheit der (Dritt-)Anfechtungsklagen die Zulassung der Studierenden aufheben kann.(Rn.28)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Klagebegehren, welches darauf gerichtet ist, einen anderen - bereits zugelassenen - Studenten aus seiner Rechtsposition zu verdrängen, um selbst - jedenfalls potentiell nach Maßgabe eines Vergabeverfahrens - an seine Stelle zu treten, erfordert neben dem Verpflichtungsantrag die Erhebung einer (Dritt-) Anfechtungsklage, weil das Begehren sonst mangels verfügbarer Kapazität regelmäßig keinen Erfolg haben kann. (Rn.21) 2. Die Konkurrenzlage ist hier dadurch gekennzeichnet, dass eine Überzahl von Bewerbern um ein begrenztes Kontingent von Studienplätzen streitet, das die Beklagte vergibt und der Kläger den Studienplatz anstelle jedenfalls eines zugelassenen Studenten erstrebt (sog. "Konkurrentenverdrängungsklage"). Denn erst die erfolgreiche Anfechtung der Drittbegünstigung schafft die Grundlage dafür, gegebenenfalls in einem zweiten Schritt die eigene Zulassung im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen.(Rn.21) 3. Der zum Schulunterricht entwickelte Grundsatz, dass eine Schule zu Unrecht abgelehnte Bewerber bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzlich aufzunehmen hat und diese zusätzlichen Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig vergebende Plätze bereitgestellt werden müssen, an diejenigen Bewerber zu vergeben sind, die ihre rechtswidrige Abweisung nicht hingenommen haben, ist nicht auf Zulassungen nach dem Hochschulrecht übertragbar.(Rn.25) 4. Der Erhebung von (Dritt-)Anfechtungsklagen steht auch nicht die Zulassung und Immatrikulation der berücksichtigten Bewerber entgegen, weil das Gericht wegen § 1 Abs. 1 VwVfG nicht an die Vorschriften der §§ 48, 50 VwVfG gebunden ist und daher im Falle der Zulässigkeit und Begründetheit der (Dritt-)Anfechtungsklagen die Zulassung der Studierenden aufheben kann.(Rn.28) Die Klage hat sowohl im Hauptantrag (dazu unter I.) als auch in den Hilfsanträgen (dazu unter II.) keinen Erfolg. I. Das mit dem Hauptantrag formulierte Begehren ist bereits wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil der Kläger es unterlassen hat, (Dritt-) Anfechtungsklage gegen die Zulassung der Konkurrenten zum 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zu erheben. Das Klagebegehren, welches darauf gerichtet ist, einen anderen - bereits zugelassenen - Studenten aus seiner Rechtsposition zu verdrängen, um selbst - jedenfalls potentiell nach Maßgabe eines Vergabeverfahrens - an seine Stelle zu treten, erfordert nämlich neben dem Verpflichtungsantrag die Erhebung einer (Dritt-) Anfechtungsklage, weil das Begehren sonst mangels verfügbarer Kapazität regelmäßig keinen Erfolg haben kann. Die Konkurrenzlage ist hier dadurch gekennzeichnet, dass eine Überzahl von Bewerbern um ein begrenztes Kontingent von Studienplätzen streitet, das die Beklagte vergibt und der Kläger den Studienplatz anstelle jedenfalls eines zugelassenen Studenten erstrebt (sog. „Konkurrentenverdrängungsklage“, vgl. zu Konkurrentenverdrängungsklagen in Marktzulassungssachen: OVG Lüneburg, Beschluss vom 17.11.2009 - 7 ME 116/09 -; Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.07.2010 - 4 C 10.1535 -; bei der Aufnahme in den Krankenhausplan: BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 14.01.2004 - 1 BvR 506/03 -; bei der Frequenzzuteilung im Wege der Frequenzverlagerungen: BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 6 C 2/10 -; alle zitiert nach juris). Denn erst die erfolgreiche Anfechtung der Drittbegünstigung schafft die Grundlage dafür, gegebenenfalls in einem zweiten Schritt die eigene Zulassung im Wege der Verpflichtungsklage durchzusetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.01.2011 - 6 C 2/10 - a.a.O.). Das OVG Lüneburg hat in seinem Beschluss vom 17.11.2009 (Az. 7 ME 116/09, a.a.O.) ausgeführt: „Durch den Erlass der (positiven) Zulassungsbescheide an die berücksichtigten Bewerber wird (unter der regelmäßigen Voraussetzung der vollständigen Vergabe der vorhandenen Plätze) die Kapazität erschöpft. Will ein nicht berücksichtigter Bewerber um eine Marktzulassung den einem Mitbewerber zugesprochenen Standplatz erstreiten - erstrebt er also seine Zulassung "innerhalb der festgelegten Kapazität" unter Verdrängung eines bei der Vergabe berücksichtigten Konkurrenten ("Konkurrentenverdrängungsklage"; Rennert, aaO, S. 1333) -, muss er daher neben dem Verpflichtungsantrag grundsätzlich Anfechtungsklage erheben, um die dem begünstigten Konkurrenten erteilte Zulassung für eine erneute Auswahlentscheidung wieder verfügbar zu machen (ebenso BayVGH, Urt. v. 22.07.1982 - 22 B 81 A.2506 -, NJW 1984, 680, 681 "Rezeptsammelstelle"). Unterlässt der abgelehnte Bewerber dies, kann sein Begehren auf Marktzulassung schon mangels verfügbarer Kapazität regelmäßig keinen Erfolg haben, weil mit der Vergabe des Kontingents der materielle Teilhabeanspruch erlischt. Ihn trifft daher insoweit eine Anfechtungslast. Ein ohne gleichzeitige Erhebung einer (Dritt-) Anfechtungsklage formulierter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung geht "ins Leere", wenn keine freie Kapazität (mehr) vorhanden ist, die der Behörde seine Zulassung zu der Veranstaltung ermöglichen würde. Ein (alleiniger) Verpflichtungsantrag kommt nur dann in Betracht, wenn der Bewerber die Marktzulassung - etwa bei nicht ausgeschöpfter Kapazität - ohne Verdrängung eines zugelassenen Mitbewerbers erstrebt.“ Die dargelegten Grundsätze beanspruchen hier gleichermaßen Geltung. Nach Rückmeldung von 187 Studierenden zum Wintersemester 2016/2017 sowie Neuermittlung und Neufestsetzung der Kapazität auf 197 Studienplätze hat die Beklagte 12 Bewerber zum 3. Fachsemester zugelassen, wovon 10 den Studienplatz angenommen haben. Der Kläger ist bei dieser Vergabe unberücksichtigt geblieben, weshalb er sich gegen das Vergabeverfahren wendet und die Zulassung zum Studium anstatt eines Konkurrenten begehrt und gerade nicht die Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität. Dazu trägt er im Kern vor, die ausschließliche Berücksichtigung von Bewerberinnen und Bewerbern mit einem Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin in der Bundesrepublik Deutschland würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung von Bewerberinnen und Bewerbern darstellen, welche ihr Studium im europäischen Ausland begonnen haben. Der Kläger erstrebt somit seine Zulassung innerhalb der festgelegten Kapazität unter Verdrängung eines bei der Vergabe berücksichtigten Konkurrenten. Ein alleiniger Verpflichtungsantrag kommt hier deshalb nicht in Betracht, weil die Beklagte mit der Vergabe der freien Studienplätze ihre Kapazität ausgeschöpft hat und die Zulassung des Klägers nicht ohne Verdrängung eines zugelassenen Studenten möglich ist. Der Einwand des Klägers, es liege im Rahmen der Hochschulzulassung keine echte Konkurrenzsituation vor, weil der ausgewählte Studienbewerber ordentliches Mitglied der Hochschule werde und der nicht ausgewählte Kandidat keine mitgliedschaftlichen Rechte der Hochschule erwerbe, verhilft nicht zum Erfolg. Eine Konkurrenzsituation ist nicht maßgeblich dadurch gekennzeichnet, dass der ausgewählte und der nicht ausgewählte Bewerber vor Beginn des Vergabe- bzw. Auswahlverfahrens gleiche (mitgliedschaftliche) Rechte innehaben und der ausgewählte Bewerber nach Abschluss des Vergabe- bzw. Auswahlverfahrens seine Rechtsstellung verbessert, hingegen der nicht ausgewählte Bewerber seine ursprüngliche Rechtsstellung behält. Eine Konkurrenzsituation entsteht ausschließlich dadurch, dass mehrere Bewerber um eine Vergünstigung streiten und aufgrund einer beschränkten Kapazität die Zahl der Bewerber die Zahl der zur Verfügung stehenden Vergünstigungen übersteigt. Entgegen der Auffassung des Klägers ist der zum Schulunterricht entwickelte Grundsatz, dass eine Schule zu Unrecht abgelehnte Bewerber bis an die Grenze der Funktionsfähigkeit zusätzlich aufzunehmen hat und diese zusätzlichen Plätze, die als Ausgleich für rechtswidrig vergebende Plätze bereitgestellt werden müssen, an diejenigen Bewerber zu vergeben sind, die ihre rechtswidrige Abweisung nicht hingenommen haben (so beispielsweise Sächsisches OVG, Beschluss vom 08.12.2008 - 2 B 316/08 - zitiert nach juris), nicht auf Zulassungen nach dem Hochschulrecht übertragbar. Mit der Erhebung einer Verpflichtungsklage kann dem Kläger daher nicht - im Falle der Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens - ein zusätzlicher Studienplatz über die von der Beklagten errechneten Kapazität hinaus eingeräumt werden. Der Unterschied zum Schulrecht besteht nämlich darin, dass die Hochschule nach § 4 Abs. 1 und 3 Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2012 (GVBl. LSA 2012, 297/298), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.02.2017 (GVBl. LSA 2017,14) die Zulassungszahlen durch Satzung so festzusetzen hat, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird. Dabei ist die Ausbildungskapazität nach denen in § 3 Kapazitätsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KapVO LSA) vom 24.01.1994 (GVBl. LSA 1994, 68), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20.01.2016 (GVBl. LSA 2016, 44) geregelten Voraussetzungen sowie der in der Anlage 1 zur KapVO LSA vorgeschriebenen Berechnungsmethode zu ermitteln. Der Hochschule steht insoweit kein Beurteilungsspielraum bei der Festsetzung der Zulassungszahlen zu. Die danach rechtmäßig festgesetzte Zulassungszahl bildet daher im Hochschulrecht bereits die Grenze der Belastbarkeit der Bildungseinrichtung ab, weshalb der Hochschule die Aufnahme weiterer Studierender über diese Grenze hinaus nicht zuzumuten ist. Hingegen regelt die Aufnahmekapazität an allgemeinbildenden Schulen der Schulträger unter Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung (vgl. § 4 Abs. 2 und 4 der Verordnung zur Bildung von Anfangsklassen und zur Aufnahme an allgemeinbildenden Schulen vom 19.03.2014 (GVBl. LSA 2014,92), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13.11.2015 (GVBl. LSA 2015, 568)). Dem Schulträger ist insoweit ein Beurteilungsspielraum eingeräumt worden, da dieser die Aufnahmekapazität nicht nach gesetzlich geregelten Voraussetzungen und Berechnungsmethoden festsetzen muss, sondern nach eigenen Maßstäben die verfügbare personelle, räumliche, sächliche und fachspezifische Ausstattung zu beurteilen hat, wobei er lediglich die Vorgaben in § 4 Abs. 4 S. 3 der Verordnung zu berücksichtigen hat, die aber wiederum auch einen Beurteilungsspielraum zulassen. Ausweislich der dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat der Kläger gerade keine (Dritt-) Anfechtungsklage gegen die berücksichtigten Konkurrenten erhoben. Die Erhebung der (Dritt-) Anfechtungsklage ist auch im Hinblick auf die in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnden quantitativen und qualitativen Unzumutbarkeitserwägungen nicht entbehrlich. Einem Bewerber ist die Erhebung einer zusätzlichen (Dritt-) Anfechtungsklage quantitativ nicht zuzumuten, wenn er eine Vielzahl an Zulassungen von Konkurrenten anfechten müsste (vgl. im Fall von hunderten von Konzessionen: BVerwG, Urteil vom 07.10.1988 - 7 C 65.87 - zitiert nach juris). Bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit ist nicht abzustellen auf die für Musterverfahren in § 93a Abs. 1 VwGO angegebene Zahl von mindestens 20 Verfahren. Diese Zahl bezieht sich nicht auf die individuelle Zumutbarkeit für einen Kläger, sondern stellt auf die effektive Durchführung eines Musterverfahrens ab (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 27.03.2012 - OVG 12 N 7.11 - zitiert nach juris). Vorliegend ist für den Kläger die Anfechtung der Zulassung von bis zu zehn konkurrierenden Studenten zahlenmäßig zumutbar, da das Prozessrisiko noch nicht unzumutbar hoch ist. Dem Kläger ist die (Dritt-) Anfechtung von bis zu zehn Zulassungen von Konkurrenten auch qualitativ zuzumuten. Die Beklagte hat ihre Auswahlentscheidung zu Gunsten der Konkurrenten und zulasten des Klägers derartig dokumentiert, dass dieser hinreichend die Erfolgsaussichten von (Dritt-) Anfechtungsklagen abschätzen konnte. Der Kläger hätte daher nicht „ins Blaue hinein“ anfechten und ein für ihn nicht einschätzbares Prozessrisiko eingehen müssen. Ausweislich des dem Kläger übersandten Bescheides hat die Beklagte die Vergabe der Studienplätze unter Angabe der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften ausschließlich darauf gestützt, dass die zur Verfügung stehenden Studienplätze nur an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden konnten, die bisher nur einen Teilstudienplatz im Studiengang Humanmedizin hatten. Entgegen dem Vorbringen des Klägers kannte dieser somit die Rechtsgrundlage für die Zulassung der anderen Bewerber. Dass ein Bewerber aufgrund eines Härtefalls zum Studium zugelassen wurde, lässt sich den Ausführungen der Beklagten im streitgegenständlichen Bescheid gerade nicht entnehmen. Gleichwohl hätte der Kläger durch entsprechende Einsichtnahme in die Akten der Beklagten dies vor Erhebung der Drittanfechtungsklage in Erfahrung bringen können. Die Zulassung der Konkurrenten war für den Kläger daher nachvollziehbar. Schließlich hat die Beklagte die anzugreifenden Konkurrenten im Rahmen der Studienjahresliste mit Stand vom 13.10.2016 unter den Ziffern 188 bis 197 mit der Matrikelnummer bezeichnet, sodass es dem Kläger durch entsprechende Nachfrage bei der Beklagten möglich gewesen wäre, die für eine Drittanfechtungsklage erforderlichen Informationen der Konkurrenten zu erhalten. Diese Bemühungen sind dem Kläger auch zuzumuten. Mit der Annahme, die Erhebung von Drittanfechtungsklagen wäre entbehrlich, weil die Immatrikulation der bereits zugelassenen Studierenden nicht ohne weiteres aufgehoben werden könne und diese auch nicht ohne weiteres exmatrikuliert werden könnten, geht der Kläger fehl. Richtig ist zwar, dass die Beklagte selber bei der Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes an die Voraussetzungen des § 48 VwVfG gebunden wäre und wegen § 50 VwVfG im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes der bereits zugelassenen Studierenden zu berücksichtigen hätte (vgl. zu letzterem: BVerwG, Beschluss vom 10.02.1994 - 4 B 26/94 - zitiert nach juris). Jedoch gelten die Vorschriften der §§ 48, 50 VwVfG nach § 1 Abs. 1 VwVfG nur für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der in den Ziffern 1 und 2 dieses Absatzes bezeichneten Behörden. Da das Verwaltungsgericht nicht in den Anwendungsbereich des Verwaltungsverfahrensgesetzes fällt, kann das Verwaltungsgericht bei Zulässigkeit und Begründetheit einer Drittanfechtungsklage die Zulassung der berücksichtigten Bewerber ohne Rücksicht auf die §§ 48, 50 VwVfG aufheben, weshalb die Immatrikulation der bereits zugelassenen Studierenden der Erhebung einer Drittanfechtungsklage nicht entgegensteht. Ebenso steht der Erhebung einer Drittanfechtungsklage nicht der Umstand entgegen, dass sich ein zum Wintersemester 2016/2017 zugelassener Studierender im Laufe des Studiums nunmehr exmatrikuliert hat und dessen Studienplatz an einen anderen Bewerber im höheren Fachsemester vergeben wurde. Sofern das Gericht im Rahmen der Drittanfechtungsklage zu dem Ergebnis gelangen würde, dass von der Beklagten durchgeführte Vergabeverfahren für die im Wintersemester 2016/2017 freigewordenen Studienplätze im 3. Fachsemester sei rechtswidrig und die Klage deshalb begründet, hätte dies zur Folge, dass die angefochtenen Zulassungen zum Wintersemester 2016/2017 durch Ausspruch des Gerichtes aufgehoben werden. Hinsichtlich der zunächst zugelassenen Studierenden, die im Laufe ihres Studiums - unabhängig vom Grund - exmatrikuliert werden, bestehen zwei Möglichkeiten. Ist im Rahmen der Akteneinsicht des Klägers bei der Beklagten bereits vor Erhebung der Drittanfechtungsklagen eine solche Exmatrikulation ersichtlich, muss gegen diese Zulassung keine Drittanfechtungsklage mehr erhoben werden. Erfolgt die Exmatrikulation erst im Laufe der Drittanfechtungsklage, so hat sich diese erledigt und das Verfahren kann bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Beteiligten eingestellt werden. Die Exmatrikulation eines zugelassenen Studierenden hat jedoch nicht zur Folge, dass sich die von der Beklagten berechnete und auszuschöpfende Kapazität zum Nachteil des Klägers um diesen Studienplatz verringert. Denn sofern das Gericht im Rahmen der sich den Drittanfechtungsklagen anschließenden Verpflichtungsklage des Klägers zu dem Ergebnis gelangen würde, dass das Vergabeverfahren unter Berücksichtigung des Klägers erneut durchzuführen ist, so hätte die Beklagte die im Zeitpunkt des Wintersemesters 2016/2017 freigewordenen Studienplätze im 3. Fachsemester unter den zu berücksichtigenden Bewerbern zu vergeben, ungeachtet späterer Exmatrikulationen. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass es Sache der Beklagten ist, wenn sie die durch Exmatrikulation freigewordenen Studienplätze an andere Studierende in höheren Fachsemestern vergibt. Jedenfalls entbindet dies die Beklagte nicht davon, die ursprünglich zu vergebenden Studienplätze unter Durchführung eines rechtmäßigen Vergabeverfahrens zu besetzen. In dem für die Entscheidung über die Klage maßgeblichen Zeitpunkt wäre die Erhebung von Drittanfechtungsklagen gegen die bereits zugelassenen Studierenden im Wintersemester 2016/2017 im 3. Fachsemester im Übrigen wegen der Verwirkung eines solchen Klagerechts bereits unzulässig. Die Ausübung von verfahrensrechtlichen Rechten unterliegt den - auch im öffentlichen Recht anwendbaren - Grundsätzen von Treu und Glauben. Der Rechtsgedanke der Verwirkung als Unterfall des Grundsatzes von Treu und Glauben setzt neben dem Zeitablauf (sog. Zeitmoment, dazu unter 1.) voraus, dass der Inhaber eines materiellen oder prozessualen Anspruchs oder Gestaltungsrechts innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf (sog. Umstandsmoment, dazu unter 2.) (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 - 2 B 75/13 - und Beschluss vom 23.12.2015 - 2 B 40/14 -; beide zitiert nach juris). 1. Die Verwirkung der Klagebefugnis setzt zunächst einen längeren Zeitraum voraus, währenddessen die Möglichkeit der Klageerhebung bestand. Diese Möglichkeit muss dem Berechtigten bewusst gewesen sein. Der positiven Kenntnis steht es regelmäßig gleich, wenn der Berechtigte von der ihn belastenden Maßnahme zuverlässige Kenntnis hätte haben müssen, weil sich ihm - zum einen - deren Vorliegen hätte aufdrängen müssen und es ihm - zum anderen - möglich und für ihn auch zumutbar war, sich über die getroffene Maßnahme letzte Gewissheit zu verschaffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.08.2000 - 4 A 11/99 - zitiert nach juris). Zwar wurde der Kläger seitens der Beklagten nicht darüber informiert, welche Studierenden die Zulassung zum 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin erhalten haben. Eine Verwirkung des Klagerechts liegt gleichwohl deshalb vor, weil für den Kläger erkennbar war bzw. werden musste, dass er zur Wahrung seiner Rechte etwas zu unternehmen hat. Zwar obliegt dem Kläger grundsätzlich keine allgemeine Erkundigungspflicht. Jedoch kann er andererseits nicht für sich beanspruchen, über einen längeren Zeitraum untätig zu sein, wenn ihm an der Verfolgung seiner Interessen ernstlich gelegen ist. Anhand der von der Beklagten vorgelegten Belegungsliste für das Wintersemester 2016/2017 unter Benennung des entsprechenden Ranglistenplatzes einschließlich Matrikelnummer der Studierenden und der Mitteilung der Beklagten gegenüber dem Kläger im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, dass sich 187 Studierende für das Wintersemester 2016/2017 am 06.09.2016 eingeschrieben hätten und nach diesem Zeitpunkt eine Neuermittlung und Neufestsetzung der Kapazität auf 197 Studienplätze durchgeführt worden sei, hätte der Kläger erkennen können, dass die Beklagte die ihr zur Verfügung stehenden Studienplätze sämtlichst besetzt hat und für den Kläger kein weiterer Studienplatz zur Verfügung steht. Dem Kläger hätte bewusst sein müssen, dass er mindestens einen Konkurrenten von seinem Studienplatz verdrängen muss, um selber bei der Beklagten ein Studienplatz erhalten zu können. Der Kläger hätte sodann bei der Beklagten Erkundigungen zu den Konkurrenten einholen können, insbesondere Name und Anschrift derjenigen, um sodann die Drittanfechtungsklagen erheben zu können. Da bei einer dreiseitigen Anfechtungssituation auch die Interessen der berücksichtigten Konkurrenten zu berücksichtigen sind, erscheint es billig und angemessen den Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bescheides gegenüber dem Kläger, in dem diesen mitgeteilt wurde, er könne bei der Vergabe der freigewordenen Studienplätze nicht berücksichtigt werden und erhalte deshalb keinen Studienplatz, am 08.11.2016 als Fristbeginn für die Bestimmung des sog. Zeitmoments im Rahmen der Verwirkung anzunehmen. Ab diesem Tag ist für den Kläger von einer grundsätzlichen Erkennbarkeit der Nichtberücksichtigung des Klägers und der Berücksichtigung der Konkurrenten auszugehen. Dem bereits seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten des Klägers war aufgrund von Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Studienjahresliste der Beklagten für das Wintersemester 2016/2017 im 2. Studienjahr mit Stand vom 13.10.2016 vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheides bekannt, so dass grundsätzlich mit der Bekanntgabe des Bescheides genügend Anhaltspunkte vorlagen, weitere Erkundigungen bei der Beklagten einzuholen und sodann Drittanfechtungsklagen zu erheben (vgl. zur Frage des Fristbeginns in beamtenrechtlichen Konkurrentenstreitigkeiten: Thüringer OVG, Urteil vom 28.06.2016 - 2 KO 31/16 - zitiert nach juris; Zurückweisung der gegen diese Entscheidung eingelegten Revision und auf den Zeitpunkt der Ernennung des Konkurrenten abstellend: BVerwG, Urteil vom 30.08.2018 - 2 C 10/17 - abrufbar unter: https://www.bverwg.de/de/300818U2C10.17.0, abgerufen am 06.11.2018). Wie lang ein verstrichener Zeitraum als Grundlage für eine Verwirkung sein muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Im hier zu entscheidenden Fall kann zur Gewährung von Rechtssicherheit insbesondere im Interesse der berücksichtigten Konkurrenten die regelmäßig anzuwendende Jahresfrist aus § 58 Abs. 2 VwGO herangezogen werden (so auch im Falle einer Beförderung eines Konkurrenten: BVerwG, Beschluss vom 04.06.2014 - 2 B 108/13 - zitiert nach juris; zuletzt BVerwG, Urteil vom 30.08.2018, a.a.O.). Diese Jahresfrist ist - ausgehend vom 08.11.2016 - bereits deutlich überschritten. 2. Auch das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment ist erfüllt. Es bestehen hier besondere, über den Zeitablauf hinausgehende Umstände, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen. Im Hinblick auf das zur Wahrung der eigenen Interessen gebotene und zumutbare Vorgehen eines übergangenen Bewerbers im Rahmen eines Vergabeverfahrens um freigewordene Studienplätze ist festzustellen, dass der Kläger bisher nichts unternommen hat, um die im Wintersemester 2016/2017 zum 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin zugelassenen Studierenden aus dieser Position zu verdrängen, um anschließend selber einen der freigewordenen Studienplätze zu erlangen. Aus der nunmehr jahrelangen Untätigkeit des Klägers konnten sowohl die Beklagte als auch die zugelassenen Studierenden den Schluss ziehen, der Kläger werde die vollzogene Zulassung derer nicht mehr infrage stellen. Die Beklagte durfte daher die Organisation ihres Universitätsbetriebes darauf einstellen und die Studierenden durften Planungen ihres Studienablaufes anstellen. Die Studierenden durften nach Ablauf dieser Zeit darauf vertrauen, dass ihnen der Studienplatz erhalten bleibt. II. Das hilfsweise formulierte Begehren, die Neubescheidung des Zulassungsantrages zum 3. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes, ist - wie der Hauptantrag - wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig. Es gilt auch hier der Grundsatz, dass der Kläger neben seiner Verpflichtungsklage auch in diesem Fall hätte Drittanfechtungsklage erheben müssen, weil auch eine Neubescheidung des Zulassungsantrages zunächst voraussetzt, dass wegen der erschöpften Kapazität ein bei der Vergabe berücksichtigter Studierender zunächst aus seiner Position verdrängt werden muss, um im Falle einer erneuten Entscheidung über den Zulassungsantrag des Klägers einen Studienplatz wieder verfügbar zu machen. Einzig mit dem Verpflichtungsantrag auf Neubescheidung kann der Kläger daher sein Ziel, einen Studienplatz zu erhalten, wegen der erschöpften Kapazität bei der Beklagten nicht erreichen. Die von dem Kläger weiter hilfsweise begehrte Vorlage an den EuGH kommt deshalb nicht in Betracht, weil es für dieses Verfahren auf die Beantwortung der formulierten Vorlagefragen nicht entscheidungserheblich ankommt. Nach Art. 267 Abs. 1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union - AEUV - in der konsolidierten Fassung vom 07.06.2016 (ABl. C202 vom 07.06.2016) entscheidet der Gerichtshof der Europäischen Union im Wege der Vorabentscheidung über a) die Auslegung der Verträge und b) die Gültigkeit und die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union. Das Gericht eines Mitgliedstaates kann eine derartige Frage nach Abs. 2 dem Gerichtshof zur Entscheidung vorlegen, wenn dem Gericht eine derartige Frage gestellt wird und dieses Gericht eine Entscheidung darüber zum Erlass seines Urteils für erforderlich hält. Die formulierten Fragen, welche dem EuGH vorgelegt werden sollen, betreffen ausschließlich Aspekte, welche im Rahmen der Begründetheit der Klage zu prüfen gewesen wären, da der Kläger mit diesen Fragen geklärt wissen möchte, ob das Vergabeverfahren der Beklagten mit der Bildung von Bewerbergruppen nach der in § 9 Abs. 2 des Hochschulzulassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (HZulG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24.07.2012 (GVBl. LSA 2012,297/298), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 17.02.2017 (GVBl. LSA 2017,14), vorgeschriebenen Rangfolge gegen Art. 18, 21 AEUV verstößt. Da die Klage jedoch bereits als unzulässig abgewiesen wird, kommt es auf die Frage der Begründetheit der Klage nicht mehr entscheidungserheblich an. III. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. IV. Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Frage, ob ein Studienplatzbewerber bei der Geltendmachung eines innerkapazitären Anspruches gehalten ist, eine Drittanfechtungsklage gegen die Zulassung zumindest eines Konkurrenten zum begehrten Fachsemester zu erheben, um diesen bereits zugelassenen Konkurrenten aus seiner Rechtsposition zu verdrängen und dann selbst - jedenfalls potentiell nach Maßgabe eines Vergabeverfahrens - an seine Stelle zu treten (sog. „Konkurrentenverdrängungsklage“), grundsätzliche Bedeutung hat. Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seiner Immatrikulation zum Wintersemester 2016/2017 an der Otto-von-Guericke Universität C-Stadt im Studiengang Humanmedizin und begehrt die Zulassung im 3. Fachsemester. Der Kläger begann an der Universität Szeged in Ungarn das Studium der Humanmedizin und studierte dort einschließlich bis zum Sommersemester 2016. An der Universität in Szeged hatte der Kläger einen Vollstudienplatz. Mit Bescheid vom 04.08.2016 rechnete das Landesprüfungsamt für Studierende der Medizin und der Pharmazie des Landes Rheinland-Pfalz dem Kläger dafür u.a. 2 vorklinische Semester an. Mit Bescheid vom 15.11.2016 lehnte das Studiendekanat der Beklagten den Antrag des Klägers auf Zulassung im 3. Fachsemester im Studiengang Humanmedizin mit der Begründung ab, der Kläger könne keinen Studienplatz erhalten, da die freien Studienplätze gemäß § 17 Abs. 1 HVVO LSA i.V.m. 9 Abs. 2 Nr. 1-4 HZulG LSA an Bewerber vergeben worden seien, welche bis dahin maximal 2 Semester auf einem Teilstudienplatz in Deutschland erfolgreich studiert hätten. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 06.12.2016 Klage erhoben und führt zur Begründung aus, das Vergabeverfahren der Beklagten sei europarechtswidrig. Der Kläger sei nur nachrangig in das Vergabeverfahren einbezogen und daher benachteiligt worden. Die Benachteiligung sei durch die Einordnung in eine rangschlechtere Bewerbergruppe erfolgt. Diese Benachteiligung könne nur durch Zulassung zum Studium ausgeglichen werden. Das Vergabeverfahren der Beklagten um freie Studienplätze im höheren Fachsemester verstoße gegen Art. 18, 21 AEUV. Eine versteckte Diskriminierung sei verboten. Es werde bei dem Vergabeverfahren auch auf die Staatsangehörigkeit abgestellt, weil „Rückkehrer“ mit deutscher Staatsangehörigkeit nachrangig berücksichtigt werden würden. Die für diesen Eingriff in Betracht kommenden Rechtfertigungsgründe - eine übermäßige Belastung der Finanzen, der Schutz der öffentlichen Gesundheit, die Wahrung der Einheitlichkeit des Hochschulunterrichts sowie die Erhaltung und Verbesserung des Bildungssystems - seien vorliegend nicht einschlägig. Unter anderem sei jedem Teilzugelassenen bekannt, dass er auf eigenes Risiko studiere und ein Weiterstudium im klinischen Studienabschnitt gerade nicht gewährleistet sei. Die Rechtsauffassung des Klägers werde durch das OVG Sachsen in seiner Entscheidung vom 07.07.2015 (Az. 2 B 19/15 NC) sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen in seiner Entscheidung vom 25.11.2015 (Az. 9 L 943/15), welches sich auf die Entscheidung des OVG Sachsen berufe, bestätigt. Darüber hinaus liege ein Verstoß gegen Art. 14 GRCh vor, weil eine Ungleichbehandlung darin zu erblicken sei, dass Studienortwechsler aus dem Ausland bei der Vergabe um freie Studienplätze im höheren Fachsemester benachteiligt werden würden. Ebenso verstoße das Vergabeverfahren gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Studienbewerber, die bisher im Ausland studiert hätten, würden gegenüber Studienbewerbern, die im Inland studiert oder einen Studienplatz blockiert hätten, ohne tatsächlich Lehre nachzufragen, benachteiligt werden. Eine Rechtfertigung für diese Ungleichbehandlung sei nicht ersichtlich. Es sei zu berücksichtigen, dass der Zulassungsanspruch gemäß Art. 12 Abs. 1 GG der auf einem Teilstudienplatz zugelassenen Studienbewerber bereits teilweise erfüllt worden sei, der Zulassungsanspruch derjenigen, die ausschließlich im Ausland studiert hätten, jedoch nicht. Die im Ausland absolvierten Leistungen seien gleichwertig zu denen, die im Inland erbracht werden würden. Zur Einleitung eines Vorabentscheidungsverfahrens vor dem EuGH trägt der Kläger vor, es gehe vorliegend nicht um die Auslegung des nationalen Rechts, sondern darum, ob es einen europarechtlichen Rechtfertigungsgrund gebe, wonach bereits in einem Land der Europäischen Union nur in einem bestimmten Studienabschnitt teilzugelassene Studierende aus „volkswirtschaftlichem Interesse“ gegenüber Studienbewerbern, die im betreffenden Mitgliedstaat der Europäischen Union noch keine Zulassung erhalten hätten, bei der Studienplatzvergabe zu bevorzugen seien. Anders als im Verfahren nach Art. 100 GG müsse das Gericht nicht selbst von der Rechtswidrigkeit überzeugt sein. Es komme ausschließlich darauf an, ob die Frage entscheidungserheblich sei. Ausreichend sei es dabei, dass es nützlich sei, wenn eine neue Auslegungsfrage aufgeworfen werde bzw. wenn die Frage in der Rechtsprechung des EuGH nicht beantwortet werde. Der Gerichtshof könne auch feststellen, dass Normen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union mit Europarecht unvereinbar seien. Im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage seien die im Beamtenrecht geschaffenen konkurrentenrechtlichen Prinzipien nicht auf das Hochschulzulassungsrecht übertragbar. Die Situation eines Studienbewerbers sei nicht mit der eines Beamten in einer Konkurrentensituation vereinbar, in der es in der Regel um eine Beförderung gehe. Die beamtenrechtliche Konkurrenzsituation liege darin, dass sich zwei auf Lebenszeit verbeamtete Konkurrenten um eine Planstelle bewerben würden und der nicht ausgewählte Konkurrent jedoch Beamter bleibe, aber keinen Anspruch auf die Besetzung der Stelle habe. Anders sei es bei der Hochschulzulassung. Der im Vergabeverfahren ausgewählte Studienbewerber werde ordentliches Mitglied der Hochschule und der nicht ausgewählte Kandidat erwerbe dagegen keine mitgliedschaftlichen Rechte der Hochschule. Daher liege keine echte Konkurrenzsituation vor. Dem nichtzugelassenen Konkurrenten nutze es auch nichts, wenn ihm die Matrikelnummer des Zugelassenen mitgeteilt werde. Den Zulassungsbescheid und die Rechtsgrundlage für die Zulassung kenne er nämlich nicht. Es könne auch sein, dass der Zugelassene sich berechtigterweise auf eine Härtefallzulassung stützen könne. Sofern ein Studienbewerber aufgrund eines Zulassungsbescheides zugelassen werde, könne die Immatrikulation nicht ohne weiteres wieder aufgehoben werden. Auch könne ein Studierender nicht ohne weiteres wieder exmatrikuliert werden, weil die Exmatrikulationsgründe in § 30 HSG LSA abschließend aufgezählt seien. Daneben könne die Zulassung auch nicht wieder aufgehoben werden, da keine Aufhebungsgründe nach § 1 LVwVfG LSA i.V.m. § 48 Abs. 1 und Abs. 2 VwVfG vorliegen würden, denn der Zugelassene genieße Vertrauensschutz. Die Hochschule würde sich im Falle der Aufhebung eines Zulassungsbescheides durch eine Drittanfechtungsklage einem Immatrikulationsrechtsstreit ausgesetzt sehen. Darüber hinaus könne die Möglichkeit einer Drittanfechtung auch nicht zum gewünschten Ziel der Zulassung führen. Ein Studienbewerber, der im Bewerbungsverfahren zum Zuge gekommen sei, könne sich nämlich jederzeit exmatrikuliert haben, sei es weil er eine Prüfung endgültig nicht bestanden, das Studium erfolgreich abgeschlossen oder weil er einen erneuten Ortswechsel vorgenommen habe. Die Anfechtungsklage würde ins Leere gehen und der Studienplatz würde im höheren Fachsemester neu besetzt werden. Im Hochschulzulassungsrecht sei vielmehr der Grundsatz aus dem Schulrecht anzuwenden, wonach bei Fehlern im Vergabeverfahren bis an die Grenze der Belastbarkeit der Bildungseinrichtung aufzunehmen sei, ohne dass es auf eine Kausalitätsprüfung ankomme. Der Kläger beantragt, die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2016 zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 zuzulassen, hilfsweise den Zulassungsantrag des Klägers auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 3. Fachsemester unter Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2016 nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2016/2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden äußerst hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH die Fragen vorzulegen, ob 1. es mit Art. 18, 21 Abs. 1 AEUV, Art. 14 EUGrdCh vereinbar ist, wenn im Vergabeverfahren um freie Studienplätze an staatlichen Hochschulen Studienbewerber, die im Inland eine anderweitige Teilzulassung beschränkt auf einen bestimmten Studienabschnitt haben, gegenüber Studienplatzbewerbern, die im selben Studiengang ausschließlich eine (Voll-)zulassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union innehaben, bevorzugt werden, 2. es mit Art. 18, 21 Abs. 1 AEUV, Art. 14 EUGrdCh vereinbar ist, wenn bereits in Deutschland auf einem Teilstudienplatz eingeschriebene Studierende der Humanmedizin im Vergabeverfahren um Studienplätze im höheren Fachsemester an einer anderen Hochschule aus volkswirtschaftlichen oder kapazitätsrechtlichen Gründen gegenüber Studienbewerbern, die ausschließlich im EU-Ausland auf einen Studienplatz der Humanmedizin zugelassen sind, bevorzugt werden, 3. hilfsweise, es gegen Art. 18, 21 Abs. 1 AEUV, Art. 14 GRCh oder andere Normen des Gemeinschaftsrechts verstößt, wenn eine Person die bereits in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union auf einem Studienplatz zugelassen ist, der lediglich auf einen Studienabschnitt beschränkt ist, im Vergabeverfahren um freie Studienplätze im höheren Fachsemester an einer anderen Hochschule aus volkswirtschaftlichen oder kapazitätsrechtlichen Gründen gegenüber Studienbewerbern, die ausschließlich im EU-Ausland auf einem Studienplatz der Humanmedizin zugelassen sind, bevorzugt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie tritt der Klage mit der Begründung aus dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entgegen. Danach seien die im 2. Studienjahr freien Plätze gemäß § 17 HVVO LSA ausschließlich an Bewerber vergeben worden, welche bis dahin nur einen Teilstudienplatz in Deutschland gehabt hätten. Aus diesem Grund seien die 10 freien Studienplätze unter den 43 Bewerbern mit einem Teilstudienplatz vergeben worden. Die Auswahl innerhalb der Fallgruppe Teilstudienplatzinhaber sei gemäß § 17 Abs. 2 HVVO LSA vorgenommen worden, insbesondere nach § 17 Abs. 2 Nr. 2 HVVO LSA, da niemand einen Härtefallantrag gestellt habe. Da die Anzahl der Teilstudienplatzbewerber weit größer gewesen sei als die Anzahl der verfügbaren Studienplätze, sei für alle übrigen Bewerber für das 3. Fachsemester keine Rangliste ermittelt worden. Zugelassen worden seien 12 Studienplatzbewerber mit den meisten Leistungsnachweisen und den höchsten Zufallszahlen, davon hätten 10 den Studiengang angenommen. Eine Diskriminierung des Klägers aufgrund einer mittelbaren Diskriminierung wegen der Staatsangehörigkeit liege nicht vor, da entsprechend dem Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Wissenschaft und Digitalisierung vom 25.05.2016 Bewerber für den Studiengang Humanmedizin, die an einer Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum endgültig eingeschrieben sind oder waren gegenüber Hochschulwechslern oder Studienunterbrechern, die an einer deutschen Hochschule eingeschrieben sind oder waren, im Vergabeverfahren für das Wintersemester 2016/2017 gleichgestellt behandelt worden seien. Mit Beschluss vom 16.12.2016 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf vorläufige Zulassung zum Studiengang Humanmedizin im 3. Fachsemester zum Wintersemester 2016/2017 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (Az. 7 B 769/16 MD). Die dagegen gerichtete Beschwerde des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt mit Beschluss vom 29.09.2017 zurückgewiesen (Az. 3 M 252/16). Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.