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Urteil

7 A 1144/17

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
Ansprüche auf Beförderung bzw. Kostenerstattung nach § 71 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) bestehen hinsichtlich der in den Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe an den Universitätsklinika des Landes Sachsen-Anhalt zusammengefassten beruflichen Schulen nicht, da diese gemäß § 2 Abs. 5 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018)  vom Anwendungsbereich des Schulgesetzes ausgenommen sind.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ansprüche auf Beförderung bzw. Kostenerstattung nach § 71 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) bestehen hinsichtlich der in den Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe an den Universitätsklinika des Landes Sachsen-Anhalt zusammengefassten beruflichen Schulen nicht, da diese gemäß § 2 Abs. 5 SchulG LSA (juris: SchulG ST 2018) vom Anwendungsbereich des Schulgesetzes ausgenommen sind.(Rn.15) Die Klage hat keinen Erfolg. Die Klage der Klägerin zu 1. ist bereits unzulässig. Auch wenn die Klägerin zu 1. Adressatin des ablehnenden - gebührenfrei ergangenen - Bescheides des Beklagten war, ist hinsichtlich der nur statthaften Verpflichtungsklage allein maßgeblich, ob die Klägerin zu 1. einen Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsaktes hat. Im Hinblick darauf, dass die Klägerin zu 2. jedenfalls im Zeitpunkt der Klageerhebung volljährig war, kann nur die Klägerin zu 2. die Erstattungsansprüche nach § 71 SchulG LSA geltend machen. Die zulässige Klage der Klägerin zu 2. ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 24.11.2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin zu 2. nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin zu 2. hat keinen Anspruch auf die Erstattung von Fahrtkosten für den Weg von ihrem Wohnort zum Ausbildungszentrum für Gesundheitsfachberufe des Universitätsklinikums Halle/Saale bzw. auf Neubescheidung über ihren Antrag auf Fahrtkostenerstattung. Das Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SchulG LSA) in der hier noch maßgeblichen Fassung vom 18.12.2012 regelt in § 71 die Schülerbeförderung und die damit verbundene Erstattung von Aufwendungen. Nach dessen Abs. 2 hat der Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der allgemeinbildenden Schulen bis einschließlich des zehnten Schuljahrganges; die der Förderschulen darüber hinaus (Nr. 1), des schulischen Berufsgrundbildungsjahres und des Berufsvorbereitungsjahres (Nr. 2) und des ersten Schuljahrganges derjenigen Berufsfachschulen, zu deren Zugangsvoraussetzungen kein mittlerer Schulabschluss gehört (Nr. 3) unter zumutbaren Bedingungen zur Schule zu befördern oder ihren Erziehungsberechtigten die notwendigen Aufwendungen für den Schulweg zu erstatten. Eine weitere Ermächtigungsgrundlage für die Erstattung von Beförderungskosten findet sich in § 71 Abs. 4a S. 1 SchulG LSA. Danach haben die Träger der Schülerbeförderung die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler der Schuljahrgänge 11 und 12 der Gymnasien und der Schuljahrgänge 11 bis 13 der Gesamtschulen, Gemeinschaftsschulen und Freien Waldorfschulen (Nr. 1) und der Berufsfachschulen, sofern diese nicht bereits durch Abs. 2 S. 1 Nr. 3 erfasst sind, der Fachschulen, Fachoberschulen und Fachgymnasien (Nr. 2) bei Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs oder des freigestellten Schülerverkehrs von den Fahrtkosten zu entlasten. Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 SchulG LSA sind die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitätsklinika an der Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg und an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine Schulen im Sinne des Schulgesetzes, so dass die Regelungen des § 71 SchulG LSA auf diese Einrichtungen keine Anwendung finden. Nach der Begründung des Entwurfes des Neunten Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LT-Drucksache 4/1688, S. 23) sollten die Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitäten aus dem Schulgesetz herausgelöst werden, damit der Rechtsstatus der Schulen eindeutig definiert wird. Die dort vorgehaltenen Bildungsgänge unterlägen ausschließlich bundesrechtlichen Vorgaben. Die Finanzierung der Einrichtungen erfolge über Pflegesätze/Fallpauschalen. Diese Erwägungen stehen auch im Zusammenhang mit dem parallel beratenen Entwurf des Hochschulmedizingesetzes des Landes Sachsen-Anhalt. Dort heißt es zu § 27 des Entwurfes: „Die Ausbildungszentren gehörten bisher zu den als Landesbetrieb nach § 26 LHO LSA geführten Universitätsklinika. Die Universitätsklinika gehören zu den Medizinischen Fakultäten. Aus diesem Grunde waren die Ausbildungszentren bisher den Medizinischen Fakultäten zugeordnet. Mit der Rechtsformänderung gehören die Ausbildungszentren zu den rechtlich selbständigen Universitätsklinika. Deshalb muss die entsprechende Formulierung im Schulgesetz angepasst werden.“ (LT-Drucksache 4/1842, S. 37). Die geplante Regelung in § 27 des Entwurfes des Hochschulmedizingesetzes ist dann wegen der Änderung des § 2 SchulG LSA durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes nicht mehr weiter verfolgt worden. Des Weiteren lässt sich auch aus einer analogen Anwendung des § 71 Abs. 2 Nr. 3 bzw. § 71 Abs. 4a SchulG LSA keine Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin zu 2. herleiten. Vor dem Hintergrund des Rechtsstaatsprinzips - Grundsatz des Vorbehalts des Gesetzes - nach Art. 20 Abs. 3 GG liegen die Voraussetzungen für die Bildung einer Analogie nicht vor. Jede Art der gesetzesimmanenten richterlichen Rechtsfortbildung - hier die Analogie - setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.09.2013 - 5 C 35.12 -, juris m. w. N.). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten. Eine solche planwidrige Regelungslücke darf von den Gerichten im Wege der Analogie geschlossen werden, wenn sich aufgrund der gesamten Umstände feststellen lässt, dass der Normgeber die von ihm angeordnete Rechtsfolge auch auf den nicht erfassten Sachverhalt erstreckt hätte, wenn er ihn bedacht hätte (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.12.2012 - 5 C 25.11 -, juris). Ein solches Versäumnis des Gesetzgebers lässt sich hier nicht feststellen. Es ist zunächst festzuhalten, dass die Frage, ob für die Auszubildenden an den Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe an den Universitätsklinika in Sachsen-Anhalt die Möglichkeit der Gewährung eines Zuschusses zu den Fahrtkosten zur Ausbildungseinrichtung bzw. ein Beförderungsanspruch besteht, im Rahmen der Erörterungen zum Neunten Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes vom 27.01.2005 (GVBl. LSA S. 46), mit welchem § 2 Abs. 5 SchulG LSA eingefügt wurde, keine Rolle spielte, da zu diesem Zeitpunkt für die hier in Rede stehenden Fachschulen weder ein Beförderungs- bzw. Kostenerstattungsanspruch noch eine Zuschussgewährung vorgesehen war. Im Rahmen der Erörterungen des Entwurfes eines Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (LT – Drs. 5/1938) ist an mehreren Stellen der Diskussionen verdeutlicht worden, dass nur Teile der Schülerschaft der berufsbildenden Schulen unter Aufbringung eines Eigenanteils von den Fahrtkosten zur Ausbildungseinrichtung entlastet werden sollten. Begründet wurde dies regelmäßig damit, dass weitergehende Entlastungen aufgrund der aktuellen Haushaltssituation nicht möglich seien (vgl. Plenarprotokoll 5/61 der Sitzung des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 19.06.2009, Seite 3983 f.). Insofern ist nicht ersichtlich, dass es ein unbeabsichtigtes Versäumnis des Gesetzgebers darstellt, wenn er die in § 2 Abs. 5 SchulG LSA aufgeführten Einrichtungen mit dem Zwölften Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes nicht in den Anwendungsbereich des § 71 Abs. 4 Buchst. a SchulG LSA einbezogen hat. Belegt wird dieses Ergebnis auch durch die Diskussion im Landtag von Sachsen-Anhalt über den derzeit noch nicht abschließend beratenen Antrag der Fraktion DIE LINKE „Landesweites Azubi-Ticket einführen: Gerechtigkeit bei Fahrtkosten für alle Auszubildenden und Studierenden“ (LT-Drs. 7/2867). In der ersten Beratung über diesen Antrag wurden ausdrücklich Schülerinnen und Schüler erwähnt, welche wie die Klägerin zu 2. eine schulische Berufsausbildung als Physiotherapeut bzw. Physiotherapeutin begonnen haben. Es wird dort ausdrücklich drauf hingewiesen, dass diese nicht die tatsächlich entstandenen Fahrtkosten abzüglich eines Eigenanteils von 100,- € erstattet erhalten, sondern dass sie nur - abhängig vom Einkommen der Eltern - ein sog. Schüler-BAföG bekommen können, welches sie nicht zurückzahlen müssen und darin die tatsächlich entstehenden Fahrtkosten zu ihrer Berufsschule enthalten sind (Stenografischer Bericht des Landtages von Sachsen-Anhalt 7/48 vom 24.05.2018, Seite 52). Es ist auch aus dieser Diskussion erkennbar, dass der Gesetzgeber derzeit davon ausgeht, dass die Regelungen in § 71 Abs. 2 und 4a SchulG LSA nicht alle Einrichtungen der schulischen Berufsausbildung erfassen und daher nicht von einem gesetzgeberischen Versäumnis ausgegangen werden kann. Es gibt auch keine weitergehenden verfassungsrechtlichen oder gesetzlichen Ansprüche auf eine allgemeine kostenlose oder finanziell unterstützte Beförderung zur Schule, im Gegenteil besteht noch nicht einmal eine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Verpflichtung des Landesgesetzgebers, überhaupt eine generelle kostenlose Beförderung sicherzustellen. Die nach Maßgabe des Landesrechts für die Schülerbeförderung gewährte Leistung ist - verfassungsrechtlich gesehen - eine freiwillige Leistung der öffentlichen Hand, ohne dass die staatliche Verpflichtung zum besonderen Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG), das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Elternrecht, das Grundrecht des Schülers auf Bildung (Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 12 GG) sowie das in Art. 20 Abs. 1 GG verankerte Sozialstaatsprinzip einen (verfassungsrechtlichen) Anspruch darauf begründen, dass die öffentliche Hand die Kosten der Schülerbeförderung übernimmt (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 29.03.2017 - 2 LA 241/16 -, juris m. w. N.). Aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich bei der Bestimmung staatlicher Leistungen nur ein Willkürverbot ableiten, welches dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum zur Gestaltung finanzieller Förderungsbedingungen belässt (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 10.09.2010 - 2 B 238/10 -, juris m. w. N.). Insofern war der Gesetzgeber für Einrichtungen der beruflichen Bildung, die er gemäß § 2 Abs. 5 SchulG LSA aus den vorgenannten sachlichen Gründen ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich des Schulgesetzes ausgenommen hat, verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, diese punktuell, nämlich hinsichtlich der Kosten der Schülerbeförderung, wieder in den Anwendungsbereich aufzunehmen. Der abschließende Charakter der gesetzlichen Regelungen zur Schülerbeförderung rechtfertigt sich daraus, dass Schülerinnen und Schüler in Erfüllung ihrer Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht (§ 36 SchulG LSA) ihren Weg zur Schule grundsätzlich aus eigener Kraft und auf eigene Kosten bewältigen müssen. Für minderjährige Schülerinnen und Schüler haben deren Erziehungsberechtigten dafür zu sorgen, dass ihre Kinder diese Pflicht erfüllen. Diese in § 43 Abs. 1 SchulG LSA ausdrücklich hervorgehobene schulrechtliche Pflicht entspricht ihrer Pflicht zur elterlichen Sorge für ihre Kinder (§§ 1626 Abs. 1, 1631 Abs. 1 BGB), die neben der Verantwortung für einen sicheren Schulweg auch das Tragen der damit verbundenen Kosten bedingt. Demzufolge lassen sich Beförderungs- oder Kostenerstattungsansprüche, soweit diese im Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt nicht vorgesehen sind, weder aus dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Diskriminierungsverbot des Art. 3 GG noch aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) herleiten, und zwar weder in Bezug auf den zu befördernden Personenkreis noch hinsichtlich der Höhe der notwendigen Aufwendungen (vgl. VG Hannover, Urteil vom 09.11.2011 - 6 A 3447/11 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 22.10.1990 - 7 B 128.90 -, juris). Auch kann die Erstattung der begehrten Fahrtkosten nicht aufgrund von § 71 Abs. 5 SchulG LSA (analog) erfolgen. Danach können die in den Abs. 2 und 4a nicht genannten Schülerinnen und Schüler vom Träger der Schülerbeförderung Zuschüsse zu den notwendigen Aufwendungen für den Schulweg erhalten. Es ist insofern nicht ersichtlich, dass der Beklagte den Antrag ermessensfehlerhaft abgelehnt hat. Der Träger der Schülerbeförderung ist nach § 71 Abs. 5 SchulG LSA nicht verpflichtet, einen Zuschuss zu gewähren. Denn nach dieser Regelung können die Schüler Zuschüsse erhalten. Die Ablehnung der Zuschussgewährung in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten ist ermessensfehlerfrei. Ist die Verwaltungsbehörde - wie hier - ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, so prüft das Gericht nach § 114 Satz 1 VwGO, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (vgl. OVG LSA, Urt. v. 22.09.2010 – 3 L 58/10 –, juris). Mit der Regelung in § 71 Abs. 5 SchulG LSA soll den Trägern der Schülerbeförderung die Möglichkeit gegeben werden, über die in § 71 SchulG LSA geregelten Ansprüche hinaus den im jeweiligen Landkreis ansässigen Schülern weitere Beförderungs- bzw. Kostenerstattungsansprüche zu gewähren. Hiervon hatten einige Landkreise vor Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt auch Gebrauch gemacht und namentlich etwa für Schüler der Jahrgänge 11 bis 13 eine Fahrtkostenerstattung für den Besuch von Gymnasien im Kreisgebiet in ihren Schülerbeförderungssatzungen bzw. Verwaltungsvorschriften über die Schülerbeförderung vorgesehen (vgl. den Sachverhalt im vorgenannten Urteil des OVG LSA v. 22.09.2010, a. a. O. und die Darstellung in der Ersten Beratung des Entwurfes des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, Plenarprotokoll 5/58 des Landtages von Sachsen-Anhalt vom 07.05.2009, Seite 3808). Nach Inkrafttreten des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und insbesondere wegen der Einfügung des § 71 Abs. 4a SchulG LSA haben die Träger der Schülerbeförderung als Satzungsgeber ihre jeweiligen Satzungen bzw. Verwaltungsvorschriften über die Schülerbeförderung in der Regel den Bestimmungen des Schulgesetzes angepasst und nunmehr von (noch) weitergehenden Regelungen abgesehen. Ausweislich der maßgeblichen Satzung über die Schülerbeförderung im A. vom 07.10.2013 gewährt der Beklagte Beförderungsleistungen bzw. Kostenerstattungen generell nur nach Maßgabe der Regelungen in § 71 SchulG LSA. Es ist weder dargelegt noch ersichtlich, dass der Beklagte nach seiner tatsächlichen Verwaltungspraxis Beförderungs- bzw. Kostenerstattungen hinsichtlich solcher Schulen gewährt, welche nicht dem Anwendungsbereich des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt unterfallen. Insofern ist ein Ermessensfehler des Beklagten nicht ersichtlich. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kosten ergibt sich aus § 167 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerinnen begehren die Erstattung von Kosten der Beförderung der Klägerin zu 2. von ihrem Wohnort zum Ausbildungszentrum für Gesundheitsfachberufe des Universitätsklinikums Halle/Saale. Unter dem 17.08.2017 stellte die Klägerin zu 2. bei dem Beklagten einen Antrag auf Erstattung der Kosten von Fahrten mit der Bahn von ihrem Wohnort zum Ausbildungszentrum für Gesundheitsfachberufe in Halle/Saale. Die Klägerin zu 2. absolviert dort eine Ausbildung zur Physiotherapeutin. Mit an die Klägerin zu 1. adressiertem Bescheid vom 24.11.2017 lehnte der Beklagte den Antrag auf Erstattung der Fahrtkosten ab. Zur Begründung führte er aus, dass gemäß § 2 Abs. 5 SchulG LSA die Fachschulen in den Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe u. a. an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg keine Schulen im Sinne des Schulgesetzes seien. Folglich bestehe auch kein Anspruch auf Übernahme der Fahrtkosten. Gegen diesen Bescheid haben die Klägerinnen am 12.12.2017 Klage erhoben und führen zur Begründung aus, dass zwar eine direkte Anwendung des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und insbesondere der Vorschriften über die Schülerbeförderung nach § 71 SchulG LSA nicht erfolgen könne. Es dürfte jedoch eine planwidrige Regelungslücke vorliegen, so dass die Vorschriften über die Schülerbeförderung analog anzuwenden seien. Der Gesetzgeber habe die Berufsfachschulen bzw. Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe nur aus dem Grund vom Geltungsbereich des Landesschulgesetzes ausnehmen wollen, um den besonderen Ausbildungsinhalten in diesem Berufszweig Rechnung zu tragen und die Fachaufsicht durch das Ministerium für Gesundheit und Soziales im Benehmen mit dem Kultusministerium sicherzustellen. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Ungleichbehandlung mit anderen Schülern von Berufsfachschulen oder Schulen in freier Trägerschaft vom Gesetzgeber mit der Folge gewollt gewesen sei, dass überhaupt keine Kostenübernahme für die Schülerbeförderung für die dort lernenden Schüler erfolgen sollte. Es sei auch kein rechtfertigender Grund für diese Ungleichbehandlung ersichtlich, zumal es nach dem Kenntnisstand der Klägerinnen keine Fördermöglichkeiten über das Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Sachsen-Anhalt gebe. Verbunden mit der erfolgten Nichtübernahme der Fahrtkosten lägen Verstöße gegen Art. 3 GG und Art. 12 GG vor. Dies sei nicht gerechtfertigt. Sofern keine analoge Anwendung des § 71 Abs. 4a SchulG LSA vorgesehen werden könne, müsse aber mindestens eine analoge Anwendung der Ermessensvorschrift des § 71 Abs. 5 SchulG LSA in Betracht gezogen werden. Die Klägerin zu 2. sei mit anderen Schülern an Berufsfachschulen, die nicht zu den Ausbildungszentren der Universitätsklinika in Sachsen-Anhalt zählen, gleich zu behandeln und die Fahrtkosten seien durch entsprechende Anwendung des § 71 SchulG LSA durch den Beklagten zu übernehmen. Die Klägerinnen beantragen, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 24.11.2017 zu verpflichten, den Klägern auf ihren Antrag hin die Fahrtkosten der Klägerin zu 2. von B-Stadt zur Berufsfachschule Physiotherapie am Ausbildungszentrum für Gesundheitsberufe am Universitätsklinikum Halle/Saale im Schuljahr 2017/2018 zu übernehmen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, neu über den Antrag auf Schülerbeförderung nach § 71 Abs. 5 des Schulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in analoger Anwendung zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Klage unter Vertiefung seines Vorbringens im Verwaltungsverfahren entgegen. Aufgrund der Unterschiede zu sonstigen Berufsfachschulen habe der Landesgesetzgeber folgerichtig die Ausbildungsgänge der Ausbildungszentren für Gesundheitsfachberufe der Universitäten vom Geltungsbereich des Schulgesetzes ausgenommen, so dass nicht von einer planwidrigen Regelungslücke ausgegangen werden könne, die eine analoge Anwendung des § 71 Abs. 4a Satz 1 Nr. 2 SchulG LSA ermöglichen würde. Insbesondere müsse auch betont werden, dass die Klägerin zu 2. die Ausbildung kostenfrei erhalte, d.h. kein Schulgeld gezahlt werden müsse. Im Übrigen sei die Ausbildung nach dem BAföG grundsätzlich förderfähig. Eine Gewährung von freiwilligen Zuschüssen auf der Grundlage von § 71 Abs. 5 SchulG LSA in analoger Anwendung scheide aus. Im Übrigen sehe die Regelung des § 71 Abs. 4a S. 1 Nr. 2. SchulG LSA eine Eigenbeteiligung i. H. v. 100,- € je Schuljahr vor, so dass der klägerische Antrag zumindest schon deshalb teilweise unbegründet sei. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidung des Gerichts.