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7 A 490/17

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Eine satzungsrechtliche Regelung über die Bemessung des Kostenersatzes eines Feuerwehreinsatzes ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn danach für jede angefangene Viertelstunde eine volle Viertelstunde berechnet wird.(Rn.25) 2. Es fehlt insoweit an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, weil die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist.(Rn.30) 3. Die Nichtigkeit einer solchen satzungsrechtlichen Vorschrift hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des dazugehörigen Kostenersatztarifes zur Folge, denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche.(Rn.32)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine satzungsrechtliche Regelung über die Bemessung des Kostenersatzes eines Feuerwehreinsatzes ist mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, wenn danach für jede angefangene Viertelstunde eine volle Viertelstunde berechnet wird.(Rn.25) 2. Es fehlt insoweit an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte, weil die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist.(Rn.30) 3. Die Nichtigkeit einer solchen satzungsrechtlichen Vorschrift hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des dazugehörigen Kostenersatztarifes zur Folge, denn es kann nicht ohne weiteres angenommen werden, dass eine minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche.(Rn.32) Die Klage ist zulässig und begründet. Der Hilfeleistungsbescheid der Beklagten vom 28.3.2017 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.5.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in eigenen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Beklagten steht gegenüber dem Kläger kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Beseitigung eines umgestürzten Baumes in Höhe von 555,50 € zu. Es fehlt an der nach Art. 20 Abs. 3 GG erforderlichen Rechtsgrundlage für den Erlass des streitgegenständlichen Kostenbescheides. Eine solche ergibt sich nicht aus §§ 22 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 Ziff. 3 des Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (BrSchG LSA) in der hier maßgeblichen Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2001 (GVBl. LSA 2001, 190), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.6.2014 (GVBl. LSA S. 288, 341) i. V. m. §§ 2 Abs. 2, 4-10 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt A-Stadt (Feuerwehrkostenersatzsatzung - FwKS). Nach § 22 Abs. 3 BrSchG LSA a. F. können für andere als die in Absatz 1 der Vorschrift genannten Leistungen (Brände, Notstände, Hilfeleistung zur Rettung von Menschen oder Tieren aus Lebensgefahr) Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung verlangen, wobei sie Pauschalbeträge festlegen können. Die Beklagte hat von der in § 22 Abs. 3 BrSchG LSA enthaltenen Ermächtigung durch Erlass ihrer Feuerwehrkostenersatzsatzung Gebrauch gemacht. Die Berechnung des Kostenersatzes für die Leistungen der Feuerwehr der Beklagten ist in den §§ 4-7 FwKS geregelt. Nach § 5 Abs. 1 FwKS berechnen sich die Personalkosten bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 FwKS aufgrund der Einsatzzeit. Nach § 5 Abs. 2 FwKS beginnt die Einsatzzeit mit dem Zeitpunkt der Alarmierung und endet mit der Rückkehr zum Gerätehaus. Bei Einsätzen, die eine besondere Reinigung der Fahrzeuge und Geräte erforderlich machen, wird die Zeit für die Reinigung der Einsatzzeit hinzugerechnet. Gemäß § 5 Abs. 5 FwKS wird grundsätzlich nach Einsatzstunden abgerechnet. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde, darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. Hinsichtlich der Fahrzeugkosten trifft § 6 FwKS folgende Regelungen: Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 2 FwKS werden die Fahrzeugkosten für die zum Einsatz kommenden Fahrzeuge aufgrund der Einsatzzeit, in der sie vom Feuerwehrgerätehaus abwesend sind, berechnet. Die Einsatzzeit beginnt mit dem Ausrücken und endet mit der Rückkehr zum Feuerwehrgerätehaus (§ 6 Abs. 1 Satz 1 und 2 FwKS). Nach § 6 Abs. 2 FwKS wird grundsätzlich nach Einsatzstunden abgerechnet. Als Mindestgebühr gilt der Satz für eine Viertelstunde, darüber hinaus wird jede angefangene Viertelstunde als volle Viertelstunde abgerechnet. Die Höhe der Stundensätze der eingesetzten Fahrzeuge bemisst sich nach dem als Anlage beigefügten Kostentarif. Die Abrechnung sowohl der Personal- als auch der Fahrzeugkosten nach Viertelstunden ist jedoch mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar, weil damit wesentlich ungleiche Sachverhalte ohne sachlich gerechtfertigten Grund gleich behandelt werden und umgekehrt Normadressaten anders behandelt werden, obgleich zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung ihrem Maße nach rechtfertigen könnten. Zwar können gemäß § 22 Abs. 3 Satz 2 BrSchG LSA a. F. in der Gebührensatzung Pauschalbeträge für einzelne Leistungen festgelegt werden. Wie sich aber bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, ist davon nicht die Pauschalierung der abzurechnenden Stunden umfasst, da es sich dabei nicht um eine Leistung im Sinne der Regelungen handelt, sondern um die Bemessung des Kostenersatzes. Im Übrigen muss sich die Höhe der festgelegten Pauschalbeträge in etwa an den tatsächlichen Kosten für die ersatzpflichtigen Einsätze orientieren (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 18.7.2008 – 4 B 06.1839 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 13.10.1994 - 9 A 781/93 - ; jeweils zitiert nach juris). Zur Zugrundelegung von Pauschalsätzen hat das OVG Nordrhein-Westfalen in seiner Entscheidung vom 15.9.2010 (Az. 9 A 1582/08, zitiert nach juris) ausgeführt: "Zugleich hat der Satzungsgeber auch bei der Zugrundelegung von Pauschalsätzen sicherzustellen, dass die einzelnen Kostenschuldner nicht mit Kosten belastet werden, die den von ihnen zu verantwortenden Einsätzen nicht mehr zuzurechnen sind. Das ist bei Anwendung des § 4 Abs. 3 FwS nicht ausreichend gewährleistet. Die Regelung führt jedenfalls bei kurzzeitigen Einsätzen zu einer zu weitgehenden Loslösung der Ersatzpflicht von der individuellen Kostenverantwortung, ohne dass hierfür hinreichende Rechtfertigungsgründe zu ersehen sind. Indem für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz veranschlagt wird, werden Einsätze, die bezogen auf ihre Dauer in einem erheblichen Maße voneinander abweichen, im Hinblick auf die Höhe der zu ersetzenden Kosten gleichgestellt. Dies kann sogar - in besonders gelagerten Fällen, worauf der Beklagte zu Recht hinweist - dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 61 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird, wie für einen Einsatz von einer Dauer von 119 Minuten. Aber auch bereits bei weniger deutlichen zeitlichen Differenzen - und damit nicht nur in Ausnahmefällen, wie der Beklagte meint - liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Stundengrenze nur wenige Minuten überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt. Auch der Beklagte hat für die von ihm in § 4 Abs. 3 FwS geregelte Typisierung keine einleuchtenden sachlichen Erwägungen angeführt. Sachverhalte der vorliegend beschriebenen Art lassen sich schon deshalb nicht durch die in der Satzung enthaltene Billigkeitsklausel auffangen, da § 4 Abs. 3 FwS nicht nur in Ausnahmefällen, sondern vielfach zu Ergebnissen führt, die mit Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar sind. (…)" Diese Erwägungen gelten auch für die Abrechnung nach Viertelstunden. Denn zumindest in besonders gelagerten Fällen kann die Regelung dazu führen, dass bei vergleichbarem Aufwand von Personal, Fahrzeugen und Geräten für einen Einsatz von 16 Minuten Dauer von dem Kostenschuldner ebenso viel verlangt wird wie für einen Einsatz von einer Dauer von 30 Minuten. Damit liegt eine ungerechtfertigte Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte vor. Umgekehrt fehlt auch eine hinreichende Rechtfertigung dafür, dass sich bei einem die Viertelstundengrenze nur um eine Minute überschreitenden Einsatz der Kostensatz sogleich verdoppelt. Vor diesem Hintergrund sind die Regelungen in § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 2 der Feuerwehrkostenersatzsatzung der Beklagten wegen des Verstoßes gegen Art. 3 Abs. 1 GG nichtig. Es fehlt an einem sachlichen Grund der Gleichbehandlung unterschiedlicher Sachverhalte sowie der Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte. Insbesondere sind die in §§ 5 Abs. 5, 6 Abs. 2 FwKS der Beklagten enthaltenen Regelungen nicht geeignet, derartige ungerechtfertigte Gleichbehandlungen bzw. Ungleichbehandlungen aufzufangen. Danach wird bei offensichtlich unnötig hohem Einsatz an Feuerwehrkräften, Fahrzeugen, Geräten oder Ausrüstungsgegenständen der Kostenersatz bzw. Gebühr nach Maßgabe der erforderlichen Einsatzmittel berechnet. Von dieser „Auffangregelung“ umfasst sind jedoch nach dem eindeutigen Wortlaut ausschließlich unnötig herangeführte Einsatzmittel, nicht aber die hier im Raum stehende zu viel berechnete Einsatzzeit. Eine Herabsetzung der in Ansatz zu bringenden Einsatzzeit auf den tatsächlichen Zeitaufwand kann mit dieser Regelung nicht erreicht werden. Die Abrechnung der Einsatzzeit nach kürzeren Zeitintervallen ist der Beklagten nach Auffassung des Gerichtes auch möglich und nicht mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden. Aus den Akten ergibt sich, dass die Alarmierungs- und Einsatzzeiten für jedes Fahrzeug bei der Integrierten Einsatzleitstelle des Landkreis Harz sekundengenau erfasst wurden und offenbar auch regelmäßig werden (vgl. Einsatzprotokoll Bl. 20 bzw. Bl. 29 R der Gerichtsakte). Auch etwaige sonstige praktische Hindernisse stehen der Abrechnung nach Minuten nicht entgegen, so rechnet beispielsweise die Berliner Feuerwehr ebenfalls nach Minuten ab: http://gesetze.berlin.de/jportal/?quelle=jlink&query=FeuerwEBenGebO+BE&psml=bsbeprod.psml&max=true&aiz=true Die Regelungen in § 5 Abs. 5 und 6 Abs. 2 FwKS sind vor diesem Hintergrund nichtig. Eine geltungserhaltende Reduktion der Vorschrift hinsichtlich des Kostenersatzes für die erste Einsatzviertelstunde scheidet aus. Die Nichtigkeit der genannten Vorschriften hat die Nichtigkeit der gesamten Satzung und des zugehörigen Kostenersatztarifs zur Folge. Die Entscheidung, ob ein Rechtsmangel zur Gesamtnichtigkeit einer Satzung oder nur zur Nichtigkeit einzelner Vorschriften führt, hängt davon ab, ob - erstens - die Beschränkung der Nichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle (Rest-) Regelung des Lebenssachverhalts belässt und ob - zweitens - hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann (BVerwG, Beschl. vom 28.8.2008 - 9 B 42.08 - ; OVG Nordrhein-Westfalen a.a.O., jeweils zitiert nach juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob die übrigen Vorschriften der Satzung und des Kostentarifs so ausgelegt werden könnten, dass sich die Höhe des Kostenersatzanspruchs nach der realen zeitlichen Einsatzdauer richten soll und die Einsätze nach dieser Maßgabe unter Zugrundelegung der im Kostentarif festgelegten Stundensätze minutengenau abzurechnen wären. Denn es kann nicht ohne Hinzutreten weiterer Anhaltspunkte, an denen es aber fehlt, angenommen werden, dass eine solche minutengenaue Abrechnung dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers entspräche. Zudem kann angesichts der vom Satzungsgeber tatsächlich gewählten Regelung - Ermittlung der Einsatzkosten nach angefangenen Viertelstunden - nicht mit hinreichender Sicherheit davon ausgegangen werden, dass der Satzungsgeber die im Kostentarif enthaltenen Stundensätze in der jeweiligen Höhe auch in Ansehung einer zeitgenaueren Abrechnung genau so gestaltet hätte. Im Gegenteil ist anzunehmen, dass die Höhe der Stundensätze gerade auch mit Blick darauf festgelegt worden ist, dass für jede angefangene Stunde der volle Stundensatz in Ansatz zu bringen war. Unabhängig davon erweist sich der streitgegenständliche Bescheid auch aus anderen Gründen als rechtswidrig. Denn die Beklagte war für die Beseitigung des Baumes auf der Kreisstraße nicht zuständig. Nach herrschender Meinung im allgemeinen Sicherheits- und Polizeirecht wird hinsichtlich der endgültigen Kostentragungspflicht nicht auf die für die Primärebene geltende "Ex-ante-Betrachtung" abgestellt, sondern eine "Ex-post-?Betrachtung" für geboten erachtet (vgl. BayVGH, Urteil vom 8.7.2016 - 4 B 15.1285 -, zitiert nach juris). Demnach kommt es nicht darauf an, wie sich die zunächst angenommene Lage nach der (nicht zutreffenden) Meldung darstellte, derzufolge der Baum auf die L 93 gefallen war, sondern wie sie sich rückblickend tatsächlich darstellte. Es kommt mithin kostentragungsrechtlich allein darauf an, dass der Baum tatsächlich auf die Kreisstraße 1350 gefallen war. Nach § 42 Abs. 1 Satz 2 Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom 6.7.1993 in der Fassung der Änderung vom 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522, 523) sind die Landkreise und die kreisfreien Städte Träger der Straßenbaulast für die Kreisstraßen. Daran, dass der Baum auf eine Kreisstraße gefallen war, bestehen nach Auffassung der Kammer nach dem Akteninhalt und dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung keine vernünftigen Zweifel. Aufgrund der an den Leitpfosten angebrachten Markierungen war dieser Umstand für die Einsatzkräfte - sowohl für den zeitlich früher eintreffenden Einsatzleitdienst als auch für die Besatzung des LF 20 - auch klar erkennbar. Da sich somit die Verantwortlichkeit eines anderen Pflichtigen, hier des Klägers, ergab, hätte dieser zunächst durch die am Ort befindlichen Einsatzkräfte der Beklagten informiert werden müssen, um dem Pflichtigen als zuständiger Behörde die Entscheidung über die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen in eigener Verantwortung zu ermöglichen. Da der Einsatz innerhalb der üblichen Arbeitszeiten (Montag, später Vormittag) stattfand, wäre der Kläger auch ohne weiteres erreichbar gewesen, um selbst - z. B. durch Mitarbeiter seines Bauhofes oder der Feuerwehrtechnischen Zentrale des Landkreises mit Standorten u. a. in A-Stadt und Wernigerode - die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Die Erreichbarkeit von Mitarbeitern des Bauhofes des Klägers stellt auch die Beklagte selbst nicht in Abrede. Unter diesen Umständen war die Gefahrabwehr durch die originär zuständige Behörde aber gewährleistet. Daher ist im Übrigen auch nicht anzunehmen, dass der Feuerwehreinsatz ohne vorherige Information dem Willen des Klägers hätte entsprechen können. Indem die Freiwillige Feuerwehr der Beklagten stattdessen ohne Rücksprache mit dem Kläger aus eigener Entscheidung tätig wurde, hat sie diesem die Hilfeleistung aufgedrängt (so auch für einen vergleichbaren Fall VG Mainz, Urteil vom 25.10.2007 - 1 K 35/07.MZ -, zitiert nach juris). Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 Satz 1 und 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Beteiligten streiten um Feuerwehrkostenersatz. Die Ortsfeuerwehr A. der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten wurde am 8.2.2016 um 11:46 Uhr zu einer Hilfeleistung alarmiert. Die Alarmierung erfolgte zur Landesstraße L 93 zwischen T. und G., gemeldet wurde ein Sturmschaden (Baum auf Fahrbahn). Das ausrückende Löschgruppenfahrzeug LF 20 mit seiner Besatzung von 5 Einsatzkräften stellte auf der von der L 93 abzweigenden K.straße K ….0 in Höhe Streckenkilometer 5,4 - nicht auf der L 93 selbst - einen umgestürzten Baum fest, der die Fahrbahn blockierte. Der zeitgleich alarmierte Einsatzleitdienst der Feuerwehr A-Stadt hatte das Fahrzeug der Ortsfeuerwehr A. auf der Anfahrt über die Änderung der Einsatzortes informiert. Der Baum wurde mit der Kettensäge zerlegt und von der Fahrbahn entfernt. Einsatzende war um 12:40 Uhr. Im Feuerwehrhaus A. waren noch zwei weitere Einsatzkräfte anwesend, die jedoch nicht ausrückten. Mit Hilfeleistungsbescheid vom 28.3.2017 (HL-FFW 7/17-PK 7463) forderte die Beklagte vom Kläger die Erstattung von Kosten i.H.v. 555,50 € für die Beseitigung von Baumbruch auf der K 1350, Abschnitt 003, Kilometer 5,4 in A-Stadt auf der Grundlage von § 22 Abs. 4 Ziff. 3 Brandschutz- und Hilfeleistungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 7.6.2001 in der derzeit gültigen Fassung sowie § 1 und § 2 Abs. 2, §§ 4 - 10 der Satzung über die Erhebung von Kostenersatz und Gebühren bei Einsetzen der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt A-Stadt vom 20.7.2012. Die Kostenaufstellung umfasste zum einen ein Löschgruppenfahrzeug LF 20/16 mit 111,75 € je Betriebs-Viertelstunde (insgesamt 447,00 €) und zum anderen fünf Einsatzkräfte mit 5,25 € Einsatzviertelstunde (insgesamt 105,00 €). Mit Schreiben vom 13.4.2017 legte der Kläger Widerspruch ein und führte zur Begründung aus: Der Kläger sei der Baulastträger der K …50, sein Kreisstraßenbauhof sei mit der Straßenunterhaltung beauftragt. Der Einsatz der Ortsfeuerwehr A. habe innerhalb der Geschäftszeiten des Kreisstraßenbauhofes gelegen, die von 6:30 Uhr bis 15:00 Uhr liefen. Die Beklagte hätte daher den Kreisstraßenbauhof informieren müssen; dieser hätte aus Gründen der Verkehrsicherungspflicht nötige Schritte zur Wiederherstellung der Verkehrssicherheit eingeleitet. Eine Information sei jedoch unterblieben. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.5.2017 wies die Beklagte den Widerspruch unter Vertiefung der Begründung des Ausgangsbescheides zurück. Am 12.6.2017 hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Am 8.2.2016 sei die Ortsfeuerwehr A., deren Träger die Beklagte sei, von der Integrierten Einsatzleitstelle Harz über einen auf der L 93 zwischen T. und G. befindlichen umgestürzten Baum alarmiert (Einsatzprotokoll vom 8.2.2016) worden. Die Alarmierung der Feuerwehr sei in Abstimmung mit dem für die L 93 zuständigen Baulastträger, des Landesstraßenbaubetriebes (LSBB) Sachsen-Anhalt, Regionalbereich West, Straßenmeisterei G. erfolgt. Ausweislich des Einsatzprotokolls vom 8.2.2016, welches mit dem Bericht der Feuerwehr der Beklagten auf der Internetseite www.feuerwehr-stadt-thale.de im Wesentlichen übereinstimme, sei der Einsatz von 11:54 Uhr bis 12:40 Uhr durchgeführt und als Einsatzort sei die L 93 angegeben worden. Die Bescheide seien rechtswidrig. Zwar könnten Landkreise und Gemeinden Kostenersatz nach Maßgabe einer Satzung für andere als in § 22 Abs. 1 BrSchG LSA genannte Einsätze vom Kostenschuldner nach § 20 Abs. 4 BrSchG LSA verlangen. Die Beseitigung eines auf der Straße liegenden Baumes stelle nach ständiger Rechtsprechung insofern auch keine kostenfreie Maßnahme im Sinne eines Notstandes nach § 22 Abs. 1 BrSchG LSA dar. Gleichwohl sei der Kläger nicht als Kostenschuldner in Anspruch zu nehmen. Nach dem Einsatzprotokoll der Integrierten Einsatzleitstelle Harz vom 8.2.2016 sei der Einsatzort die Landesstraße L 93 zwischen T. und W. gewesen. Aus einem Eintrag im Internetauftritt der Ortsfeuerwehr ergebe sich dasselbe. Der Kläger sei insofern nicht im Rahmen der Gefahrenabwehr zuständig. Die Bewältigung dieser Aufgabe obliege vielmehr dem LSBB Sachsen-Anhalt als zuständigem Baulastträger, welcher entsprechend durch die Einsatzleitstelle informiert worden sei und mit dessen Zustimmung danach die Feuerwehr der Beklagten zur Hilfeleistung herangezogen worden sei. Wenn sich im Rahmen des Einsatzes herausgestellt haben sollte, dass der Einsatzort fehlerhaft angegeben worden sei, hätte der Kläger durch die Beklagte bzw. durch deren Einsatzkräfte am Ort umgehend informiert werden müssen und dem Kläger Gelegenheit gegeben werden müssen, eigenverantwortlich für die Beseitigung des auf der Straße liegenden Baumes aufgrund der sodann für ihn bestehenden verkehrsmäßigen Reinigungspflicht bzw. Verkehrssicherung Sorge zu tragen. Dazu wäre der Kläger ohne weiteres in der Lage gewesen, weil der Einsatz im Rahmen der üblichen Geschäftszeiten stattgefunden habe. Kostenersatz für eine in diesem Fall aufgedrängte Hilfeleistung habe der Kläger nicht zu leisten. Selbst wenn der Einsatz auf der Kreisstraße K ….0 stattgefunden habe, handele es sich um eine aufgedrängte Hilfeleistung, denn die Hilfeleistung sei weder im Auftrag noch im Interesse des Klägers erfolgt. Am 8.2.2016 sei die Integrierte Einsatzleitstelle Harz telefonisch darüber in Kenntnis gesetzt worden, dass sich auf der L 93 zwischen T. und W. ein umgestürzter Baum befinden solle. Diese habe in Abstimmung mit dem für die L 93 zuständigen Baulastträger, der LSBB Regionalbereich West, Straßenmeisterei G., den Einsatz der Freiwilligen Feuerwehr der Beklagten veranlasst. Unstreitig dürfte insofern sein, dass der Einsatz nicht im Auftrag des Klägers durchgeführt worden sei, sondern zunächst gedeckt durch den Auftrag des für die Landesstraße zuständigen Baulastträger mit Fremdgeschäftsführungswillen einzig und allein für diesen erfolgt sei. Sofern sich erst vor Ort die Verantwortlichkeit eines anderen Pflichtigen, hier des Klägers, ergeben haben sollte, hätte zunächst dieser durch die vor Ort befindlichen Mitarbeiter der Beklagten informiert werden müssen, um ihm als zuständiger Behörde die Entscheidung über die Anordnung der erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Da der Einsatz innerhalb der üblichen Geschäftszeiten des Klägers stattgefunden habe, wäre der Kläger auch ohne weiteres erreichbar gewesen, um die erforderlichen Maßnahmen treffen zu können. Indem die Feuerwehr der Beklagten stattdessen ohne Rücksprache mit dem Kläger aus eigener Entscheidung tätig geworden sei, habe sie ihre Hilfeleistung aufgedrängt. Der Kläger beantragt, den Hilfeleistungsbescheid der Beklagten vom 28.3.2017 sowie den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 10.5.2017 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründungen der streitgegenständlichen Bescheide. Darüber hinaus führt sie ergänzend und vertiefend aus: Unstrittig sei im Einsatzprotokoll die Landesstraße L 93 zwischen T. und W. als Einsatzstelle vermerkt. Auf der Facebook-Seite der Freiwilligen Feuerwehr teile der an diesem Einsatz beteiligte Feuerwehrkamerad Florian Saalfeld mit, dass die Leitstelle die Feuerwehr zunächst auf die L 93 in Richtung W. entsandt habe. Dann habe der aus A-Stadt kommende Einsatzleitdienst sie über Funk darüber informiert, dass der umgestürzte Baum tatsächlich kurz hinter dem Abzweig Richtung A-Stadt die Kreisstraße blockiert habe. Die von ihm bezeichnete Einsatzstelle habe sich auf der K1350 an der mit einem roten Kreuz markierten Stelle befunden. Der direkt neben der Einsatzstelle stehende Leitpfosten sei auf zwei am 3.1.2018 aufgenommenen Fotos zu sehen. Er trage auf der Vorderseite die Bezeichnung Kreisstraße K 1350 und auf der Rückseite die Bezeichnungen Abschnitt 003 und Station 5,4. Im Einsatzbericht sei zu Punkt 4 die Einsatzstelle "K 1350, Abs. 003, km 5,4" korrekt ausgewiesen, das Gleiche treffe auf den streitgegenständlichen Hilfeleistungsbescheid vom 28.3.2017 zu. Es treffe auch nicht zu, dass die Einsatzkräfte am Ort zunächst dem Kläger die Möglichkeit der eigenverantwortlichen Beseitigung des Baumes hätten geben müssen. Der Kläger verkenne dabei, dass der Baum auf eine öffentliche Straße gestürzt gewesen sei und somit eine konkrete Gefahr für die Allgemeinheit dargestellt habe. Der Baum habe daher unverzüglich von der Straße beseitigt werden müssen. Die am Einsatzort eingetroffenen Feuerwehrkräfte hätten den Baum sogleich mittels einer Motorkettensäge zerkleinern können, weitere Maßnahmen seien nicht erforderlich gewesen. Ein Warten auf die Mitarbeiter des Klägers zur Durchführung derselben Arbeiten wäre daher in diesem Fall unangemessen gewesen. Aus einem Facebook-Eintrag der Freiwilligen Feuerwehr ergebe sich, dass die Leitstelle die Feuerwehr zunächst auf die L 93 in Richtung W. geschickt habe, der aus A-Stadt angefahrene Einsatzleitdienst jedoch mitgeteilt habe, dass der Baum tatsächlich kurz hinter dem Abzweig Richtung A-Stadt die Kreisstraße blockiert habe. Die Einsatzstelle sei dann abgesichert und der umgestürzte Baum mit der Motorkettensäge zerkleinert worden. Unerheblich sei, dass die Einsatzleitstelle des Landkreises selbst die Freiwillige Feuerwehr alarmiert habe, denn dies sei nicht im Wissen um die Zuständigkeit des Klägers geschehen. Denn bei der Einsatzleitstelle sei die Meldung eingegangen, dass sich der umgestürzte Baum auf einer Landesstraße, der L 93, befunden habe. Folgerichtig habe sie aufgrund des ihr vorliegenden Kenntnisstandes den für die Landesstraße zuständigen Baulastträger - also nicht den Kläger, sondern den LSBB Sachsen-Anhalt, Regionalbereich West, Straßenmeisterei G. - hierüber informiert und in Absprache mit diesem die Feuerwehr der Beklagten zur Räumung des Baumes hinzugezogen. Der Auftrag sei mithin durch die Einsatzleitstelle nicht namens und im Auftrag des Klägers erteilt worden, sondern für einen Dritten mit dessen Einverständnis. Unabhängig davon sei indessen auch gegenüber der Beklagten bzw. deren Feuerwehr unstreitig die L 93 als Einsatzort benannt worden. Gegebenenfalls hätte die Lage der Einsatzstelle auf einer anderen Straße der Einsatzleitstelle bzw. der zuständigen Stelle des Klägers mitgeteilt werden und deren Entscheidung zum weiteren Vorgehen abgewartet werden müssen. Denn unstreitig hätten die vorgenannten Stellen des Klägers keine Kenntnis über diese Umstände gehabt, nämlich dass sich der Baum tatsächlich auf einer von der Landesstraße in Richtung A-Stadt abgehenden Kreisstraße befunden haben solle und infolgedessen die Zuständigkeit eines anderen Baulastträgers, hier nunmehr des Klägers gegeben gewesen wäre. Dies sei für die Beklagte auch ohne weiteres erkennbar gewesen, so dass letztlich allein deren Verhalten - nämlich die unterlassene Unterrichtung und das fehlende Abwarten auf eine Entscheidung des Verantwortlichen - dazu geführt habe, dass dem Kläger eine Hilfeleistung aufgedrängt worden sei, die er nicht habe in Anspruch nehmen wollen, weil er grundsätzlich willens und in der Lage gewesen sei, die Beräumung der Kreisstraße eigenverantwortlich durchzuführen. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vortrages der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.