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Beschluss

7 A 24/22 MD

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1025.7A24.22MD.00
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Leitsätze
Die Regelung des § 1 Abs. 1 SozBAnerkG LSA (juris: SozAnerkG ST) enthält zwei Anforderungen an einen Studiengang, welcher die begehrte staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge vermitteln kann, nämlich einmal die Akkreditierung des Studienganges und zum anderen die Feststellung der Eig-nung durch einen bestandskräftigen Bescheid des für Soziale Berufe zuständigen Ministeriums.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Regelung des § 1 Abs. 1 SozBAnerkG LSA (juris: SozAnerkG ST) enthält zwei Anforderungen an einen Studiengang, welcher die begehrte staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge vermitteln kann, nämlich einmal die Akkreditierung des Studienganges und zum anderen die Feststellung der Eig-nung durch einen bestandskräftigen Bescheid des für Soziale Berufe zuständigen Ministeriums.(Rn.29) (Rn.30) (Rn.31) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst zu tragen hat. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Der Streitwert wird auf 15.000,- € festgesetzt. Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die begehrte staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin. Der Bescheid der Beklagten vom 27.01.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der von der Klägerin unter dem 30.04.2019 bei der Beklagten erworbene Bachelor-Abschluss im Studiengang „Bildungswissenschaft“ vermittelt keinen Anspruch auf die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin. Maßgeblich für den geltend gemachten Anspruch ist § 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung zu Berufs- und Studienabschlüssen auf den Gebieten der Sozialarbeit und der Sozialpädagogik sowie verwandten Gebieten im Land Sachsen-Anhalt (Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt - SozBAnerkG LSA) vom 31.07.1995 (GVBl. LSA S. 228, zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 25.02.2016, GVBl. LSA S. 89, 105). Hiernach erhält derjenige, der an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule im Land Sachsen-Anhalt einen geeigneten, nach § 9 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt genehmigten und akkreditierten Studiengang 1. der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit oder der Sozialen Arbeit, 2. im Hauptfach Erziehungswissenschaften mit einem Anteil von deutlich mehr als der Hälfte „Sozialarbeit“ oder „Soziale Arbeit“ oder „Sozialpädagogik“, 3. in der Fachrichtung „Kindheitspädagogik“ oder 4. in der Fachrichtung „Kindheitswissenschaften“ und eine integrierte Praxisphase von mindestens 20 Wochen oder mit dafür nachgewiesenen 30 Leistungspunkten erfolgreich absolviert hat, und seine persönlichen Eignung für eine Tätigkeit auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik, der Kindheitspädagogik oder der Kindheitswissenschaften nachgewiesen hat, auf Antrag die staatliche Anerkennung nach den Nummern 1 oder 2 als staatlich anerkannter Sozialpädagoge, staatlich anerkannter Sozialarbeiter, staatlich anerkannter Sozialarbeiter/Sozialpädagoge oder staatlich anerkannter Heilpädagoge oder nach Nummer 3 als staatlich anerkannter Kindheitspädagoge oder nach Nummer 4 als staatlich anerkannter Kindheitswissenschaftler. Die Regelung des § 1 Abs. 1 SozBAnerkG LSA enthält mithin zwei formelle Anforderungen an einen Studiengang, welcher die begehrte staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin vermitteln kann. Zum einen ist dies die Akkreditierung des Studienganges als Instrument des wissenschaftlichen Qualitätsmanagements. Die Akkreditierung im Hochschulbereich ist ein länder- und hochschulübergreifendes Verfahren zur Begutachtung von Studienangeboten in Bachelor- und Masterstudiengängen bzw. staatlicher sowie staatlich anerkannter Hochschulen. Die Entstehung des Akkreditierungswesens steht in Zusammenhang mit dem sog. Bologna-Prozess, mit dem die Bildungsministerien aller EU-Mitgliedstaaten einen gemeinsamen europäischen Hochschulraum schaffen wollen (vgl. Lindner in Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 4. Aufl. 2022, Kapitel 12, Rn. 202 f.). Die meisten Landeshochschulgesetze verpflichten staatliche und staatlich anerkannte Hochschulen zur Akkreditierung von einzelnen Studiengängen („Programmakkreditierung“). Sie ist je nach Landesrecht Voraussetzung für die ministerielle Genehmigung bzw. Aufnahme eines Bachelor- oder Masterstudiengangs und für die Gewährung staatlicher Stipendien und Fördermittel. Verfügt eine Hochschule, wie die Beklagte, über ein eigenes Qualitätssicherungssystem und ist dieses seinerseits akkreditiert („Systemakkreditierung“, vgl. zu beiden Akkreditierungsarten § 7a Abs. 1 Satz 2 des Hochschulgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 01.07.2021 (HSG LSA, GVBl. LSA S. 368), ist die gesonderte Akkreditierung von Studiengängen nicht erforderlich. Hiervon ist die Feststellung der Eignung des Studienganges für eine staatliche Anerkennung eines Berufes im Bereich der Sozialen Arbeit zu trennen. Mit dem in § 1 Abs. 1 und 5 SozBAnerkG LSA vorgesehenen Verfahren der Eignungsfeststellung durch eine Genehmigung des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt für den Studiengang, welchem sich die in § 1 Abs. 5 SozBAnerkG LSA aufgeführten ministeriellen Kontrollbefugnisse anschließen, soll gewährleistet werden, dass die mit der staatlichen Anerkennung eines Sozialberufes verfolgten Ziele mit dem Studium und dem erlangten Abschluss erreicht werden. Diese gesetzgeberische Zielsetzung ergibt sich aus der Entwicklung der Regelungen von staatlichen Anerkennungen im Bereich der Sozialen Berufe in Sachsen-Anhalt. Die Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) hatte auf ihrer Sitzung am 29./30.05.2008 im Zuge der Veränderung der Regeln für die Ausbildungsabschlüsse als Folge des Bologna-Prozesses beschlossen, die staatliche Anerkennung als Reglementierung des Berufszugangs der Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Sozialarbeit/Sozialpädagogik beizubehalten (veröffentlicht bei https://www.dbsh.de/media/dbsh-www/downloads/Beschluss_Staatl_Anerkennung_2008.pdf, abgerufen am 20.10.2023). Die JFMK befürwortete ferner die Verknüpfung des Verfahrens „staatliche Anerkennung“ mit dem Verfahren zur Akkreditierung der entsprechenden Studiengänge. Außerdem sah die JFMK den Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit, verabschiedet vom Fachbereichstag Soziale Arbeit am 31.05.2006, als geeignete Grundlage für die Prüfung des Bestehens der qualitativen Voraussetzungen eines Studiengangs im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens an. Die JFMK sprach sich auch dafür aus, dass auf der Grundlage des Qualifikationsrahmens Soziale Arbeit für die Frage der staatlichen Anerkennung die Prüfung erfolgen solle, ob der Studiengang die qualitativen Voraussetzungen dafür biete, dass die Absolventinnen und Absolventen die fachlichen Anforderungen in der Sozialen Praxis erfüllen. Dies sind nach dem vorgenannten Beschluss der JFMK: - Bachelorabschluss in einem Studiengang der Sozialen Arbeit, - ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene sowie der Erwerb administrativer Kompetenzen, - angeleitete Praxistätigkeit in von der Hochschule bzw. der zuständigen Behörde anerkannten, fachlich ausgewiesenen Einrichtungen der Sozialen Arbeit im Umfang von mindestens 100 Tagen und - eine kritische Reflexion des in Hochschule und Praxisfeldern erworbenen Wissens unter den Bedingungen angeleiteter Praxis. Zur Begründung heißt es in dem vorgenannten Beschluss wörtlich: „Der staatlichen Anerkennung als Reglementierung des Berufszuganges von Sozialarbeitern/Sozialpädagogen wird in der Fachöffentlichkeit weiterhin hohe Bedeutung beigemessen. Sie gilt als Gütesiegel, mit dem die Qualität der Ausbildung, insbesondere deren Praxisbezug und die Professionalität der Absolventinnen und Absolventen auch hinsichtlich der Ausübung hoheitlicher Aufgaben gewährleistet wird.“ Der Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit (Version 6.0, veröffentlicht unter https://www.fbts-ev.de/qualifikationsrahmen-soziale-arbeit, abgerufen am 20.10.2023) konkretisiert hierzu: „Mit der staatlichen Anerkennung werden Qualifikationen zertifiziert, die insbesondere Voraussetzungen für eine hoheitliche Tätigkeit in der Sozialen Arbeit sind. Dazu gehören ausgewiesene Kenntnisse der relevanten deutschen Rechtsgebiete mit exemplarischer Vertiefung auf Landesebene, Kenntnisse von Verwaltungsstrukturen und Verwaltungsabläufen, Nachweis für Fachlichkeit und Berufsfähigkeit (persönliche Eignung), ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache.“ In dem Beschluss der JFMK wird der Zweck der staatlichen Anerkennung deutlich. Die staatliche Anerkennung soll eine Aussage darüber erlauben, ob eine Person in einer beruflichen Aufgabe einsetzbar ist, die neben theoretischen Kenntnissen auch reflektierte praktische Erfahrungen erfordert. Sie soll eine Grundlage für die Beurteilung liefern, dass diese akademisch ausgebildete Person geeignet ist, in der Praxis insbesondere eines öffentlichen Trägers z. B. der Kinder- und Jugendhilfe oder auch eines anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgers eigenverantwortlich und entscheidend tätig sein kann. Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter sowie Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen führen staatliche Kontrollfunktionen aus (z.B. in der Bewährungshilfe) und sind zentral an Entscheidungen bzgl. vielfältiger Hilfsmaßnahmen in den verschiedenen Handlungsfeldern der Sozialen Arbeit beteiligt, so im Anschluss an das Fachkräftegebot des § 72 SGB VIII in der Kinder- und Jugendhilfe, zudem bei Trägern der Sozial- und Eingliederungshilfe, in den Sozialen Diensten der Justiz und der Agentur für Arbeit oder den Jobcentern (vgl. https://bagprax.sw.eah-jena.de/data/stellungnahmen/bag/Stellungnahme_zur_DGfE_Eingabe_29_4_2022.pdf, abgerufen am 20.10.2023). Mit dieser Entscheidung hatte die JFMK allerdings faktisch den Ausschluss der Zuerteilungsmöglichkeit einer staatlichen Anerkennung für andere, insbesondere universitäre erziehungswissenschaftliche Studiengänge mit dem Schwerpunkt Sozialpädagogik beschlossen. Vielmehr fixiert dieser Beschluss die Anerkennungsmöglichkeit an die Curricula der (früheren) Fachhochschulen mit dem Studiengang Sozialarbeit/Sozialpädagogik (zur Kritik: Merten, Staatliche Anerkennung. Entwicklungslinien eines schwierigen Themas, veröffentlicht bei https://www.pedocs.de/volltexte/2022/24841/pdf/EZW_64_2022_Merten_Staatliche_Anerkennung.pdf, abgerufen am 20.10.2023). Zur Umsetzung des vorgenannten Beschlusses der JFMK hatte die Landesregierung von Sachsen-Anhalt den Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die staatliche Anerkennung auf dem Gebiet der Sozialarbeit, der Sozialpädagogik oder der Heilpädagogik und zur Umsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 07.09.2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen vorgelegt (LT-Drucksache 5/2288 vom 13.11.2009). Dort heißt es zur Begründung (Seite 9 f.): „Die Hochschule A-Stadt-Stendal (FH) und die Hochschule Merseburg (FH) sowie die Theologische Hochschule Friedensau haben entsprechend den Beschlüssen der Hochschulrahmenkonferenz (gemeint ist wohl die Hochschulrektorenkonferenz, Anmerkung der Kammer) ihre Studiengänge auf die neuen Anforderungen umgestellt und die entsprechenden Bachelor- und Master-Studiengänge eingerichtet. Diese wurden bereits akkreditiert, zumindest aber die Akkreditierung beantragt. Die Einführung der Bachelor-Studiengänge hat zur Folge, dass die Regelstudienzeiten verkürzt wurden. Dies beinhaltet auch eine Verkürzung der Praxisanteile innerhalb der Studiengänge. Aus diesem Grund war es erforderlich, die Studieninhalte hinsichtlich ihrer Vergleichbarkeit mit den Diplom-Studiengängen zu bewerten, um Ungleichbehandlungen von Absolventinnen und Absolventen der jeweiligen Studiengänge zu vermeiden. Im Ergebnis dieser Prüfung konnte festgestellt werden, dass die Vergleichbarkeit beider Studiengänge gegeben ist. Trotz der kürzeren Studienzeit erfolgt im Rahmen des Bachelor-Studiengangs eine qualitativ und inhaltlich gleichwertige Ausbildung der Studierenden. Der Anteil der praktischen Ausbildung entspricht dabei dem gleichen Anteil wie bei den bisherigen Diplom-Studiengängen. Im Rahmen der Befassung mit diesem Thema haben sich die Mitglieder der Jugend- und Familienministerkonferenz (JFMK) einhellig dafür ausgesprochen, an der Reglementierung des Berufszugangs und damit an der Beibehaltung der staatlichen Anerkennung als Qualitätsmerkmal der beruflichen Eignung zunächst weiter festzuhalten. In ihren Beratungen wurden verschiedene neue Formen der Erteilung der staatlichen Anerkennung diskutiert. So wurde innerhalb der JFMK dahingehend eine Einigung erzielt, dass im Rahmen der Akkreditierung neuer Studiengänge auf dem Gebiet der Sozialen Arbeit auch die staatliche Anerkennung des Studiengangs geprüft werden soll. Damit werden die Verfahren für die Erteilung der staatlichen Anerkennung entbürokratisiert, die Studierenden erlangen unmittelbar einen staatlich anerkannten Abschluss und die Anstellungsträger haben mehr Rechtssicherheit bei der Einstellung von Fachkräften.“ Da sich der Beschluss der Jugend- und Familienministerkonferenz an dem Qualitätsrahmen Soziale Arbeit orientiert, welcher grundsätzlich nur die Abschlüsse der (früheren) Fachhochschulen und Gesamthochschulen und damit keine universitären (erziehungswissenschaftlichen) Abschlüsse als für die staatliche Anerkennung geeignete Studienabschlüsse ansieht, waren nach dem ursprünglichen Regierungsentwurf nur die Bachelor-Studiengänge der Sozialen Arbeit an den früheren Fachhochschulen Merseburg und A-Stadt-Stendal sowie der Theologischen Hochschule Friedensau berücksichtigt worden. Erst nach einer Initiative der Martin-Luther-Universität E-Stadt-Wittenberg war auch der dortige Bachelor-Studiengang „Erziehungswissenschaft“ in den Kanon der als für die Verleihung der staatlichen Anerkennung geeigneten Studiengänge aufgenommen worden. Hierzu heißt es in der Begründung des Regierungsentwurfes (LT-Drucksache 5/2288, S. 10): „Der Bereich Pädagogik der Martin-Luther-Universität E-Stadt-Wittenberg bat darum, dass auch das in der Universität angebotene Bachelor-Studium „Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt soziale Arbeit oder Sozialpädagogik“ staatlich anerkannt werde. Es entspreche seinem Inhalt nach dem vorher angebotenen Diplom-Studiengang und enthalte auch die erforderlichen praktischen Ausbildungsinhalte. Daher wurde in § 1 Nr. 2 des Entwurfs des Dritten Änderungsgesetzes dieser Studiengang als § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung berücksichtigt. Der Studiengang ist vergleichbar mit den einphasigen Studiengängen der Fachhochschulen des Landes Sachsen-Anhalt.“ Die Martin-Luther-Universität E-Stadt-Wittenberg hatte dann während des laufenden Gesetzgebungsverfahren die Studieninhalte und insbesondere das Verhältnis der theoretischen zu den praktischen Ausbildungsinhalten des Studiengangs gegenüber der ursprünglichen Konzeption soweit geändert, dass aus Sicht des damals für Soziale Berufe zuständigen Ministeriums der Studiengang im Gesetz berücksichtigt werden konnte. Bei der öffentlichen Anhörung zu dem Gesetzentwurf im Landtag von Sachsen-Anhalt führte ein Vertreter der Martin-Luther-Universität E-Stadt-Wittenberg aus (Protokoll über die öffentliche Anhörung in der 53. Sitzung des Ausschusses für Soziales am 10.03.2010, S. 3 f.): „Vorausschickend ist festzustellen, dass die Frage der staatlichen Anerkennung von Absolventinnen und Absolventen der erziehungswissenschaftlichen Studiengänge an Universitäten nicht bundeseinheitlich gehandhabt wird. Das ist ein Problem. Die Martin- Luther-Universität E-Stadt-Wittenberg ist die einzige Universität, die die staatliche Anerkennung verleihen kann. Die staatliche Anerkennung ist jedoch die Voraussetzung dafür, dass die Absolventinnen und Absolventen in der Praxis überhaupt eingestellt und dann auch in die entsprechenden Entgeltgruppen eingruppiert werden. Der Vorstand der Sektion Sozialpädagogik in der Deutschen Gesellschaft für Erziehungswissenschaft hat dieses Thema auf die Tagesordnung einer Sitzung gesetzt und ist dort mit der Situation konfrontiert worden, dass die Kollegen aus den alten Bundesländern der Meinung waren, die Frage der staatlichen Anerkennung spiele für sie keine Rolle, weil ihre Absolventen den Einstieg in ihr Berufsleben auch ohne eine staatliche Anerkennung problemlos bewältigen könnten. … Die Martin-Luther-Universität stimmt dem Gesetzentwurf in der vorliegenden Fassung zu. Obgleich nach den allgemeinen Vorgaben innerhalb der Universität für Praxisphasen nicht mehr als 20 Leistungspunkte vorgesehen sind, wird der entsprechende Bachelorstudiengang aufgrund dieser Besonderheit so ausgestaltet werden, dass die geforderten 30 Creditpoints auch erreicht werden können.“ An der oben dargestellten gesetzgeberischen Intention hat sich auch mit dem Zweiten Gesetz über die Anerkennung im Ausland erworbener Berufsqualifikationen im Land Sachsen-Anhalt, mit dem das Sozialberufeanerkennungsgesetz seine aktuelle Fassung erhalten hat, nichts Wesentliches geändert. So heißt es in der Gesetzesbegründung zu § 1 (LT-Drucksache 6/4533, S. 91 f.): „In Absatz 1 werden zusammenfassend die in Sachsen-Anhalt erwerbbaren akademischen Qualifikationen dargestellt, zu denen eine staatliche Anerkennung vergeben werden kann. Außerdem wird die erforderliche, vor Erteilung der staatlichen Anerkennung nachzuweisende Berufspraxis quantifiziert und der Nachweis der persönlichen Eignung sowie der erforderlichen Sprachkenntnisse gefordert. Bezogen auf die akademischen Qualifikationen wird die in § 9 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt geregelte Akkreditierung gefordert, da künftig die Eignung der akademischen Ausbildung für die Erteilung der staatlichen Anerkennung bereits begleitend zum diesem studiengangspezifischen Qualitätssicherungsverfahren und damit verbunden geprüft werden soll. Ergänzend zu Absatz 1 Buchstabe a) eröffnet Buchstabe b) weiterhin auch die Möglichkeit der Erteilung der staatlichen Anerkennung an Personen mit Abschlüssen im Hauptfach Erziehungswissenschaften mit dem Schwerpunkt soziale Arbeit oder Sozialpädagogik. Die Änderungen basieren auf Unklarheiten bei der Auslegung des aktuellen Gesetzes. Es wird nunmehr klargestellt, dass es sich um einen akkreditierten, mindestens 180 Leistungspunkte umfassenden „Ein-Fach-Bachelor-Studiengang“ handeln muss. Ein Bachelorabschluss zu zwei Fächern, die beide im Umfang von je 90 Leistungspunkten gleichgewichtig studiert wurden, erfüllt per se die im Gesetz genannte Voraussetzung auch bisher schon nicht, weil hier kein Schwerpunkt gebildet wird. Das gilt selbst dann, wenn die Bachelorarbeit im Fach „Soziale Arbeit / Sozialpädagogik“ gefertigt wurde. Eine andere als die formale Betrachtungsweise scheidet auf Grund des damit verbundenen Aufwandes aus. Mit Absatz 1 Buchstabe c) wird die staatliche Anerkennung von Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen der Fachrichtung „Kindheitspädagogik“ und mit Buchstabe d) die staatliche Anerkennung von Absolventinnen und Absolventen der Fachrichtung „Kindheitswissenschaften“ geregelt. Da es sich bei den Studienangeboten beider Fachrichtungen nicht um mit dem Bachelor-Studiengang „Soziale Arbeit“ vergleichbare Ausbildungsgänge handelt oder gar um solche, mit denen eine Qualifikation auf dem Gebiet der Sozialpädagogik nachgewiesen wird, war die Aufnahme der neuen Fachrichtungen unabweisbar.“ Weiter heißt es dort: „Eingefügt wird ein neuer Absatz 5, mit dem geregelt wird, dass bereits in der Phase der Qualitätssicherung von Studienangeboten, der Akkreditierung, durch das für das Berufsrecht zuständige Ministerium durch Beteiligung an dem Akkreditierungsverfahren geprüft wird, ob und in welcher Weise die von dem jeweiligen Studienangebot vermittelten Kompetenzen die fachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Anerkennung erfüllen. Mit diesem Verfahren wird auf die infolge der Bologna-Studienreform entstandene Vielfalt unterschiedlicher Studienangebote mit zum Teil sehr spezifischer Bezeichnung reagiert. Die Studieninteressierten können ebenso wie die für die Berufszulassung zuständigen Behörden anhand des parallel zum Akkreditierungsbescheides erteilten berufsrechtlichen Eignungsbescheides erkennen, ob bzw. in welchem Umfang Absolventen jener Studiengänge die berufsfachlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Anerkennung zur Ausübung bestimmter Berufe erfüllen. Soweit akkreditierte und entsprechend auf ihre berufsfachliche Eignung hin geprüfte Studiengänge nicht so durchgeführt werden, wie es sich aus den Unterlagen zur Akkreditierung ergibt, kann die Eignung nicht mehr als gegeben angesehen werden. Der Eignungsbescheid kann in diesem Fall widerrufen werden. Dabei kommt es nur auf die tatsächliche Feststellung an, nicht auf die Rechtmäßigkeit der Änderung, da die Eignungsfeststellung sich ausschließlich auf die Inhalte der Studiengänge bezieht. Dieses Vorgehen ist neu und hat kostenmäßige Auswirkungen. Offen ist, in wieweit diese zu vernachlässigen oder kompensieren sind, da der Gesamtaufwand der Beteiligung an der Akkreditierung ebenso wenig eingeschätzt werden kann wie die Arbeitsersparnis bei den Zulassungsbehörden, die ansonsten die vorhandene Qualifikation im Detail prüfen müssten.“ Diese Entwicklung in der Gesetzgebung zeigt, dass es entgegen der Auffassung der Klägerin nicht ausreichend ist, dass ein bestimmter universitärer Studiengang im Bereich der Erziehungswissenschaften gleichwertige oder zumindest niveaugleiche Studieninhalte insbesondere hinsichtlich der pädagogischen Inhalte wie ein Studiengang aufweist, der vom Gesetzgeber in § 1 Abs. 1 SozBAnerkG LSA als für die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin geeigneter Studiengang angesehen wird. Der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt hat vielmehr mit dem Genehmigungserfordernis und der damit verbundenen Eignungsfeststellung sowie der damit einhergehenden nachfolgenden laufenden Kontrolle der Studieninhalte ein zusätzliches Erfordernis geschaffen, welches als konstitutiv für die Anerkennungsfähigkeit dieses Studienganges anzusehen ist und damit nicht durch eine gerichtliche Entscheidung, welche nur die Vergleichbarkeit der Studiengänge in den Blick nehmen kann, ersetzt werden kann. Die Übertragung der Aufgabe der Verleihung der staatlichen Anerkennung an die Hochschulen hat der Gesetzgeber in Sachsen-Anhalt formell an das Vorliegen eines zumindest bestandskräftigen an die Hochschulen gerichteten Bescheides geknüpft, welcher die Eignung des Studienganges für die staatliche Anerkennung ausweist. Ein solcher Bescheid, welcher die Eignung des von der Klägerin absolvierten Studienganges Bildungswissenschaft für die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin feststellt, liegt unstreitig nicht vor. Wie sich aus den vorgenannten Gesetzgebungsmaterialien ergibt, ist zudem der in § 1 Abs. 1 SozBAnerkG LSA näher beschriebene Studiengang der Erziehungswissenschaften, welcher an der Martin-Luther-Universität E-Stadt-Wittenberg vorgehalten wird, lediglich deshalb in den Kreis der als anerkennungsfähig angesehenen Studiengänge aufgenommen worden, weil sich diese Hochschule dafür entschieden hatte, das Curriculum des Studienganges inhaltlich und formal an das Lehrprogramm der an den (früheren) Fachhochschulen des Landes Sachsen-Anhalt vorgehaltenen Studiengänge im Bereich der Sozialen Arbeit anzupassen und so den Anforderungen des Qualitätsrahmens Soziale Arbeit zu genügen. Eine solche Gestaltung des Studienganges „Bildungswissenschaft“ bzw. die Entscheidung der zuständigen Hochschulgremien der Universität A-Stadt zur Orientierung dieses Studienganges am Qualitätsrahmen Soziale Arbeit lässt sich nicht feststellen. So fehlen in dem in der Studien- und Prüfungsordnung des Studienganges „Bildungswissenschaft“ niedergelegten Curriculum bzw. im Modulhandbuch einige, nach dem vorgenannten Beschluss der JFMK und dem Qualitätsrahmen Soziale Arbeit als zentral für die Eignung eines Studienganges für die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin angesehene Inhalte. So heißt es zunächst in § 2 der Studien- und Prüfungsordnung hinsichtlich der Ziele des Studiums: „Der Studiengang bereitet auf künftige Berufsfelder in bildungs- und sozialorientierten Organisationen, Bildungseinrichtungen und -verwaltungen, Aus- und Weiterbildungseinrichtungen, Verlags- und anderen Medienunternehmen vor. Konkrete Tätigkeiten der Bildungsorganisation, -durchführung und des Bildungsmanagements sind: - adressatInnenzentrierte Tätigkeiten (Bilden, Betreuen, Beraten, Erziehen), - organisationszentrierte Tätigkeiten (Planen, Organisieren, Verwalten, Evaluieren, Optimieren) - Wissensreproduktion (Lehren, Konzeptionieren, Unterrichten, Arrangieren) und - Wissensproduktion (Forschen, Reflektieren) in Einrichtungen des Bildungs- und Sozialwesens (z.B. freien und öffentlichen Einrichtungen außerschulischer Kinder- und Jugendbildung, Familien-, Erwachsenen- oder Seniorenbildung), in der berufliche Aus- und Weiterbildung, im betrieblichen Personalmanagement sowie in der Personal- und Organisationsentwicklung, Rehabilitationszentren, Zeitungen, Agenturen Verlagen sowie Medien- und Softwarefirmen. Insbesondere aber auch in den mit sozialen und pädagogischen Belangen befassten Ministerien, Behörden, Hochschulen, Verbände etc.“ Zwar werden in dieser Aufzählung allgemein mit sozialen und pädagogischen Belangen befasste Einrichtungen benannt, wozu bei allgemeiner Betrachtung z. B. auch die Tätigkeiten in einer Frühförderstelle, die Kindern mit einer Behinderung oder von Behinderung bedrohten Kindern in den ersten Lebensjahren heilpädagogische Hilfe bietet und auch für Bildungseinrichtungen sachverständige Einschätzungen abgibt, zählen. Ein konkreter Hinweis auf eine spätere - hoheitliche - Tätigkeit bei einem Träger z. B. der Kinder- und Jugendhilfe oder auch eines anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgers, also in einem der typischen Handlungsfelder der Sozialen Arbeit, fehlt allerdings (vgl. im Gegensatz hierzu: Module G1: Sozialpädagogische Grundlagen, Probleme und Perspektiven und G2: Organisation, Intervention und Fallverstehen in der Sozialen Arbeit sowie K: Praktikum im Studiengang Erziehungswissenschaft im Bachelor-Studiengang Erziehungswissenschaft (180 LP), Modulhandbuch mit Stand vom 04.05.2023). Das Modulhandbuch für den Studiengang „Bildungswissenschaft“ weist hinsichtlich der zu vermittelnden Rechtskenntnisse die Module 2 und 5 „Rechtliche Grundlagen beruflicher Bildung“ bzw. „Recht in der Berufsbildung“, das Modul 11 „Theoriezugänge und rechtliche Grundlagen, Paradigmen und Kategorien der Rehabilitations- und Inklusionspädagogik“ sowie das Modul 17 „Strukturen und Angebote der Arbeitsverwaltung und Berufsberatung, sowie arbeitsrechtliche Grundlagen (wie zum Beispiel Berufsausbildungsvertrag, Jugendarbeitsschutzgesetz)“ aus. Diese Themenfelder bilden aber nur einen vergleichsweise kleinen Teil der zu vermittelnden Rechts- und Verwaltungskenntnisse ab, welche nach dem Qualitätsrahmen Soziale Arbeit in einem für die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin als geeignet anzusehenden Studiengang nachgewiesen werden müssen („ausgewiesene Kenntnisse des deutschen Rechts in den Bereichen Verfassung, Familie, Kinder- und Jugendhilfe, Existenzsicherung, Verwaltung und Soziales, Migration, Arbeit und Beruf, Gesundheit/Rehabilitation sowie institutionelle und organisatorische Rahmenbedingungen der „Trägerlandschaft“ der Sozialen Arbeit in Deutschland“). Zudem weicht die Gestaltung der Praxisphase im Studiengang „Bildungswissenschaft“ von den zwingenden Anforderungen des Qualitätsrahmens Soziale Arbeit ab („Der Nachweis einer durch die eigene Profession/staatlich anerkannte/r Sozialarbeiter/in angeleiteten kontinuierlichen berufspraktischen Tätigkeit in einem Feld der Sozialen Arbeit ist in einem Umfang von mindestens einhundert Tagen zu erbringen. Dies kann insbesondere in Form eines Berufsanerkennungsjahres, eines Praxissemesters bzw. einer Praxisphase (bei Teilzeitstudiengängen auch in Form zweier halber Praxissemester bzw. Praxisphasen) geschehen.“ Dass im Studiengang Bildungswissenschaft insbesondere auf das zwingende Erfordernis der kontinuierlichen Anleitung in der Praxisphase durch einen staatlich anerkannten Sozialpädagogen/staatlich anerkannte Sozialpädagogin über einen Zeitraum von mindestens 100 Tagen verzichtet wird, ist angesichts der im Vergleich zu einem Studiengang der Sozialen Arbeit breiter angelegten inhaltlichen Ausrichtung zwar nachvollziehbar, vermag aber die fehlende Orientierung am Qualitätsrahmen Soziale Arbeit nicht auszugleichen. Die Klägerin kann auch mit dem Einwand, dass sie nach ihrem Bildungsabschluss seit 2019 im Bereich der Frühförderung tätig sei und daher eine mit mindestens 15 Leistungspunkten zu bewertende praktische Tätigkeit vorweisen könne, nicht durchdringen. Selbst die Feststellung der (bloßen) Niveaugleichheit eines Bildungsabschluss mit einem Vergleichsbildungsabschluss setzt die Feststellung der Erfüllung der Anforderungen an die Ausbildung, die Bildungseinrichtungen, den Umfang der Ausbildung, die Struktur des Ausbildungsangebots mit dem Vergleichsbildungsabschluss sowie die Vergleichbarkeit der jeweiligen Verfahren zur Erlangung der Bildungsabschlüsse voraus, die es erwarten lässt, dass auch bei der Aufnahme neuer beruflicher Betätigung im weiteren fachlichen Feld, in dem der Abschluss erworben wurde, nach geeigneten individuellen Bemühungen um die Beseitigung vorhandener Defizite eine erfolgreiche selbstständige Einarbeitung - ggf. unter Anleitung - in die beruflichen Anforderungen stattfindet. Fehlt es bereits an den Kriterien der Niveaugleichheit der Ausbildung in dem dargelegten Sinne, kann dies danach nicht durch eigene Bemühungen um eine Beseitigung etwaiger Defizite ausgeglichen werden. Das entspricht auch der sonstigen Situation von „Autodidakten“: Wer die formalen Zugangsvoraussetzungen zu einem Beruf nicht erworben hat, kann dies nicht dadurch ausgleichen, dass er die für den Beruf erforderlichen fachlichen Anforderungen erfüllt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 30.04.2008 – 6 B 15.08 –, juris). Im Übrigen genügt eine bloße berufliche Tätigkeit in einem Beruf der Sozialen Arbeit auch nicht für die Berücksichtigung als Berufspraktikum i. S. d. § 1 SozBAnerkG LSA, da die Klägerin nicht dargelegt hat, dass ihre berufliche Tätigkeit als (mit einem Kolloquium abgeschlossenes) Praktikum i. S. d. §§ 3 bis 9 der Verordnung zur Ausführung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt (SozBAnerkGAVO LSA vom 13.12.2016, GVBl. LSA S. 382) zu bewerten ist. Diesem Ergebnis steht auch nicht die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu den Sozialberufeanerkennungsgesetzen in anderen Bundesländern entgegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin ist – wie in § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die staatliche Anerkennung in sozialpädagogischen und sozialpflegerischen Berufen im Land Berlin auch ausdrücklich ausgeführt - die Zuerkennung der staatlichen Anerkennung (nur) den Absolventinnen und Absolventen einer praxisbezogenen Fachhochschulausbildung vorbehalten. Der Gesetzgeber in Berlin wollte unter einer Vielzahl von bestehenden Möglichkeiten, eine erziehungswissenschaftliche Hochschulausbildung zu absolvieren, nur diejenige herausgreifen, die in besonderer Weise sicherstellt, dass die Absolventinnen und Absolventen gezielt auf bestimmte Berufsbilder vorbereitet und bereits während der Ausbildung mit den praktischen Anforderungen der künftigen Berufstätigkeit vertraut gemacht werden (vgl. VG Berlin, Urt. v. 28.06.2022 – VG 3 K 129/20 -, juris m. w. N.). Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 27.04.2018 (2 A 698/16, nachgehend BVerwG, Beschl. v. 28.09.2018 - 6 B 142.18 -, beide zitiert nach juris) lediglich hervorgehoben, dass allein der Umstand, dass ein Studium in der Fachrichtung Sozialpädagogik und Sozialarbeit, welches mit der Verleihung des Grades der Diplom-Pädagogin abgeschlossen worden ist, an einer Universität und nicht an einer Fachhochschule absolviert worden ist, nicht zum Ausschluss der Möglichkeit der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin/Sozialpädagoge führt. Dem vorgenannten Ergebnis stehen auch keine rechtlichen Gründe im Hinblick auf den Umstand entgegen, dass § 2 SozBAnerkG LSA für die Absolventen ausländischer Studiengänge anders als für die Absolventen von Studiengängen in Sachsen-Anhalt bzw. gemäß § 1 Abs. 6 SozBAnerkG LSA in anderen Bundesländern (lediglich) eine Gleichwertigkeitsprüfung der Ausbildung verlangt wird. Die Klägerin hat keine Ausbildung in einem anderen EU-Staat absolviert. Dem Unionsrecht lässt sich kein Verbot einer „umgekehrten Diskriminierung“ (sog. Inländerdiskriminierung) entnehmen. Die unionsrechtlichen Bestimmungen über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern können nicht auf einen national beschränkten („internen“) Sachverhalt wie im vorliegenden Fall angewandt werden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 27.04.2018 - 2 A 698/16 -, juris). Auf die Frage der Zuständigkeit der Beklagten für die begehrte Erteilung der staatlichen Anerkennung kam es mithin nicht an, zumal § 2 der Verordnung zur Ausführung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt hinsichtlich der zuständigen Stelle vorrangig an das Vorhalten eines Studienganges i. S. d. § 1 Abs. 1 SozBAnerkG LSA anknüpft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entsprach weiter nicht der Billigkeit, dem Beigeladenen Kosten aufzuerlegen bzw. die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen der Klägerin aufzuerlegen, § 162 Abs. 3 VwGO. Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich keinem Kostenrisiko ausgesetzt, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bestimmt sich nach § 167 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 i.V.m. § 709 S. 2 ZPO. Die Streitwertfestsetzung wird auf § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziffer 36.3. des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit gestützt. Die Klägerin begehrt die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin. Die am 20.05.1993 geborene Klägerin erwarb im Jahr 2011 die allgemeine Hochschulreife und immatrikulierte sich zum Wintersemester 2013/2014 bei der Universität A-Stadt in dem Bachelor-Studiengang „Bildungswissenschaft“. Dieser Studiengang wird seit 2006 in verschiedenen Formen angeboten, einmal ohne Nebenfächer und alternativ mit den Nebenfächern Sozialwissenschaft oder Psychologie. Während des Studiums absolvierte die Klägerin ein siebenwöchiges Praktikum in der Lebenshilfe für Menschen mit geistiger Behinderung, Kreisverein F-Stadt e. V.. Dieses Praktikum wurde vom Prüfungsausschuss der Beklagten als Grundpraktikum/Fachpraktikum mit sieben Wochen anerkannt. Die Klägerin erwarb am 30.04.2019 ihren Bachelor-Abschluss im Studiengang „Bildungswissenschaft“. Am 16.09.2021 stellte sie bei der Beklagten einen Antrag auf staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin nach dem Sozialberufeanerkennungsgesetz Sachsen-Anhalt und der Verordnung zur Ausführung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Zur Begründung führte sie aus, dass sie seit November 2019 beruflich im Bereich der Frühförderung tätig sei. Die Klägerin habe Interesse an Stellenausschreibungen gehabt, welche die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin voraussetzten. Bei diversen Bewerbungen sei ihr signalisiert worden, sie erfülle die Anforderungen mangels Studienabschlusses einer Sozialpädagogin nicht. Sie habe einen Anspruch auf Erteilung der beantragten staatlichen Anerkennung. Sie habe an einer staatlich anerkannten Hochschule im Land Sachsen-Anhalt einen geeigneten, nach § 9 HSG LSA genehmigten und akkreditierten Studiengang absolviert, nämlich den Studiengang der „Bildungswissenschaft“, der dem Studiengang gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes der „Erziehungswissenschaften“ mit einem Anteil von deutlich mehr als der Hälfte „Sozialarbeit“ oder „Soziale Arbeit“ oder „Sozialpädagogik“ entspreche. Sie habe in dem Studium 180 Leistungspunkte nachgewiesen. Das Diploma-Supplement zu ihrem Zeugnis vom 30.04.2019 bescheinige ihr, die erforderlichen Kenntnisse für die Arbeit in Einrichtungen der außerschulischen Jugendbildung, Familienbildung, Altenarbeit oder Rehabilitationszentren, insbesondere aber auch in Behörden, Verbänden, Hochschulen, Ministerium und auch in Betrieben, Unternehmen etc. erworben zu haben. Die Anlage zum Zeugnis und die dort beschriebenen 20 Module ließen sehr deutlich eine Übereinstimmung der Studieninhalte zu dem Hauptfach Erziehungswissenschaften und zur Sozialpädagogik erkennen. Ferner stimmten die Studieninhalte des von ihr absolvierten Studienganges zu großen Teilen mit dem von der Universität E-Stadt-X angebotenen Bachelor-Studium der Erziehungswissenschaften überein, für welches eine staatliche Anerkennung nach § 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes ausgesprochen werde. Insoweit gebe es keinen sachlichen Grund dafür, ihr im Hinblick auf das Studium der Bildungswissenschaft eine entsprechende staatliche Anerkennung zu verweigern. Es sei festzuhalten, dass beide Studiengänge sehr viele Schnittmengen aufwiesen und somit kein Grund vorliege, einem Studiengang eine staatliche Anerkennung zu verleihen und sie dem anderen zu verweigern. Die Klägerin habe auch eine erforderliche Praxisphase absolviert, die mindestens mit 30 Leistungspunkten zu bewerten sei. Während ihres Studiums habe sie bereits ein Praktikum bewertet mit 15 Leistungspunkten durchgeführt, wie aus der Anlage zum Zeugnis hervorgehe. Sie habe sodann berufsbegleitend bzw. in ihrer beruflichen Tätigkeit, die sie seit November 2019 im Bereich der Frühförderung ausübe, eine mindestens mit 15 Leistungspunkten zu bewertende praktische Tätigkeit vorzuweisen. Es komme nicht darauf an, dass in § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes unter den Nummern 1 bis 4 der Bachelor-Abschluss der Bildungswissenschaft nicht aufgeführt werde. Zum einen handele es sich um einen neuen Studiengang, den der Gesetzgeber in der Fassung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes vom 25.02.2016 noch nicht berücksichtigt habe. Zum anderen komme es nicht auf den Wortlaut der bezeichneten Studiengänge an, sondern auf die inhaltliche Übereinstimmung der Studieninhalte mit einem der genannten Studiengänge. Nach § 1 Abs. 5 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes werde die Eignung des Studienganges nach § 1 Abs. 1 im Rahmen der Akkreditierung des Studienganges nach § 9 Abs. 4 HSG LSA festgestellt. Diese Eignung werde durch gesonderten Bescheid des Ministeriums gegenüber der den Studiengang anbietenden Hochschule erklärt. Es werde daher um Prüfung von Amts wegen ersucht, ob ein entsprechender Bescheid erteilt worden sei. Sollte dies nicht der Fall sein, spräche dies gleichwohl aber nicht gegen den geltend gemachten Anspruch der Klägerin, da die Eignungsfeststellung lediglich pauschal zur Feststellung der staatlichen Anerkennung führe, aber nicht die hier in Rede stehende Prüfung im Einzelfall verwehre. Unter dem 20.10.2021 nahm der Leiter des Bachelorstudienganges Bildungswissenschaft, Professor Dr. E, zu dem Antrag der Klägerin Stellung. Er führte aus, dass er die Auffassung teile, dass die Studiengänge in A-Stadt und E-Stadt mit Blick auf die im Antrag aufgeführten Module viele inhaltliche Schnittmengen enthielten. Dies liege bereits darin begründet, dass beide Studiengänge als erziehungswissenschaftlich in Orientierung am erziehungswissenschaftlichen Kerncurriculum gestaltet seien. Jedoch enthalte der Studiengang der Beklagten kein extra sozialpädagogisches Modul (sozialpädagogische Grundlagen, Probleme und Perspektiven) wie der Studiengang an der Martin-Luther-Universität E-Stadt. Im Übrigen weise er aber auch darauf hin, dass der Bachelorstudiengang Bildungswissenschaft kein genehmigter und akkreditierter Studiengang im Sinne des § 9 HSG LSA sei und es auch keinen gesonderten Feststellungsbescheid des Sozialministeriums, der die Eignung des Studienganges erkläre, gebe. Mit Bescheid vom 27.01.2022 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin ab. Zur Begründung führte sie aus, dass der Klägerin die staatliche Anerkennung nicht erteilt werden könne, da die Voraussetzungen gemäß § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe keinen der in § 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 bis 4 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes benannten Studiengänge absolviert. Die Beklagte verfüge auch über keinen geeigneten, d. h. vom Ministerium für Arbeit, Soziales und Integration des Landes Sachsen-Anhalt genehmigten und in Bezug auf die staatliche Anerkennungsfähigkeit im Wege der Akkreditierung überprüften Studiengang. Am 28.02.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie ergänzend zu ihrem Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren aus, dass sie während ihres Studiums Kurse belegt habe, die sozialpädagogische Inhalte vermittelt hätten. In den belegten Kursen sei durch einen gesetzten Schwerpunkt in der Rehabilitationspädagogik vor allem auf sozial benachteiligte Personengruppen von Menschen mit Behinderungen eingegangen worden. Es seien auch Kurse mit der Thematik von sozial benachteiligten Schülern belegt worden. Sie habe des Weiteren Kenntnis von einer Kommilitonin, die für ihren beruflichen Werdegang den damaligen Studiengangsberater um ein Schreiben gebeten habe, welches ihr bescheinige, dass sie mindestens 15 CP Sozialpädagogik in ihrem Studium absolviert habe. Das Schreiben sei dieser Kommilitonin damals auch ausgestellt worden. Eine andere Kommilitonin habe der Klägerin berichtet, dass sie mit dem Abschluss der Bildungswissenschaft ein Jobangebot als Lehrperson für Erziehungswissenschaft erhalten habe. Dies bestätige deutliche Schnittmengen beider Studiengänge. Ferner sei in der Internetpräsenz des Studiengangs Bildungswissenschaft beschrieben, dass man mit dem Abschluss des Studiums unter anderem pädagogische Grundtätigkeiten in Behörden übernehmen könne. Es frage sich, welche Möglichkeiten von pädagogischen Grundtätigkeiten die Beklagte sehe, wenn sämtliche Stellenausschreibungen im pädagogischen Bereich in Behörden eine staatliche Anerkennung als Voraussetzung beinhalteten. Des Weiteren sei im ersten Semester des Studiums der Klägerin im Gespräch gewesen, dass die humanwissenschaftliche Fakultät der Beklagten geschlossen werden solle. Deshalb sei den Studierenden damals erklärt worden, es bestehe die Möglichkeit, das Studium nicht in A-Stadt zu beenden, sondern stattdessen an die Martin-Luther-Universität E-Stadt-Wittenberg zu wechseln. Der Studiengang hieße dann dort nicht mehr „Bildungswissenschaft“, sondern Erziehungswissenschaft, es sei im Endeffekt aber inhaltlich das gleiche. Die Universitäten sähen offenbar keine großen Differenzen zwischen den beiden Studiengängen. Es werde im Weiteren davon ausgegangen, dass das von der Klägerin absolvierte Studium dem Qualifikationsrahmen Soziale Arbeit weitgehend entspreche. Die Sozialpädagogik stelle nur einen Teilbereich der Sozialen Arbeit dar, sodass die Klägerin insoweit nicht sämtliche Anforderungen erfüllen müsse. Ferner habe sich die Klägerin parallel zu dem Rechtsbehelfsverfahren beim Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt erkundigt, inwieweit das von der Klägerin absolvierte Studium einer Eignungsfeststellung nach § 1 Abs. 5 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes unterzogen worden sei. Daraufhin sei ihr mitgeteilt worden, dass das Ministerium über keine Liste der nach § 1 Abs. 5 Sozialberufeanerkennungsgesetzes als geeignet festgestellten Studiengänge verfüge. § 1 Abs. 5 des Sozialberufeanerkennungsgesetz sei deklaratorisch in dem Sinne verfassungskonform nach Art. 3 Abs. 1 GG auszulegen, dass mit dem berufsrechtlichen Eignungsbescheid die Voraussetzungen für die Erteilung einer staatlichen Anerkennung der in § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes genannten Berufe erfüllt werden. Hieraus dürfe sich aber nicht ergeben, dass in dem hier vorliegenden Fall einer aus welchen Gründen auch immer fehlenden Eignungsfeststellung sozusagen im Umkehrschluss eine Anerkennung als Sozialpädagogin oder Erziehungswissenschaftlerin entfalle, es müsse vielmehr eine Einzelfallprüfung durchgeführt werden, da es ansonsten dazu kommen könne, dass eine Absolventin mit einem inhaltlich entsprechenden Studienabschluss aus rein formalen Gründen die Eignungsfeststellung versagt werde. Es würde dann an einem sachlichen Grund nach Art. 3 Abs. 1 GG für die Ungleichbehandlung fehlen. Aus diesem Grunde habe auch beispielsweise das Verwaltungsgericht Berlin die inhaltliche Übereinstimmung nach dem Berliner Sozialberufeanerkennungsgesetz geprüft, obwohl der vom dortigen Kläger absolvierte Ausbildungsgang nicht ausdrücklich in diesem Gesetz gelistet worden sei. Die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 5 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes stehe dem nicht entgegen, weil hier nicht auf die Situation der fehlenden Eignungsfeststellung eingegangen werde, sondern nur auf die Vorteile der positiven Eignungsfeststellung durch Bescheid mit genereller Wirkung für die Absolventen. Aus der Gesetzessystematik sei im Übrigen nicht erkennbar, dass es einer Eignungsfeststellung nach § 1 Abs. 5 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes nicht bedürfte, hätte der Gesetzgeber die einschlägigen Studiengänge abschließend in § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes gelistet. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2022 die staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin zu verleihen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte führt zur Begründung aus, dass sie unzuständig sei. Sie sei für das Begehren der Klägerin keine zuständige Stelle im Sinne der Verordnung zur Ausführung des Sozialberufeanerkennungsgesetzes Sachsen-Anhalt. Gemäß § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes erteilten die staatlichen Hochschulen, die Studiengänge nach § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes anbieten würden, auf Antrag die staatliche Anerkennung z.B. als Sozialpädagogin für die bei ihnen immatrikulierten Studierenden im Auftrag des für Soziale Berufe zuständigen Ministeriums. Die Beklagte biete keinen Studiengang im Sinne des § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes an. Die Eignung eines Studienganges nach § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes bedürfe der Feststellung im Rahmen der Akkreditierung unter Beteiligung des für Soziale Berufe zuständigen Ministeriums. Eine solche Feststellung unter Beteiligung des für Soziale Berufe zuständigen Ministeriums fehle. Die Beklagte biete keinen Studiengang der Sozialpädagogik, der Sozialarbeit oder der Sozialen Arbeit an. Sie sei daher nicht passivlegitimiert. Sie dürfe das Begehren der Klägerin nicht erfüllen. Die Klägerin hätte ihren Antrag beim einreichen und wenn nötig dasselbe verklagen müssen. Auch wenn man diese Frage anders beurteilen wolle, habe die Klägerin keinen Anspruch auf Erteilung der staatlichen Anerkennung als Sozialpädagogin, da sie keine integrierte Praxisphase von mindestens 20 Wochen oder mit dafür nachgewiesen 30 Leistungspunkten absolviert habe. Die Klägerin habe ihr Bachelorstudium Bildungswissenschaft nach der Studien- und Prüfungsordnung vom 05.09.2012 absolviert. Diese Studien- und Prüfungsordnung schreibe ein zehnwöchiges Praktikum vor, dass mit 15 Leistungspunkten bewertet worden sei. Ein solches Praktikum könne die Klägerin vorweisen, mehr aber nicht. Es gebe keine gesetzliche Vorschrift, die die Beklagte ermächtige, der Klägerin Gutschriften auf die fehlende „integrierte Praxisphase“ zu erteilen. Auch komme eine analoge Anwendung des § 1 Abs. 1 Nr. 2 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes auf den absolvierten Bachelorstudiengang Bildungswissenschaft nicht infrage. Das Sozialberufeanerkennungsgesetz in der Fassung vom 04.03.2016 und die dazugehörige Ausführungsverordnung seien spezielle Gesetze. Sie regelten den Gegenstand umfassend und abschließend. Die Historie zeige, dass den in § 1 Abs. 1 des Sozialberufeanerkennungsgesetzes aufgelisteten Studiengängen eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers zugrunde liege; denn die Vorgängerfassung, die insbesondere zwischen ein- und zweiphasiger Ausbildung unterschieden habe, setzte ein erfolgreich abgeschlossenes Studium im Fachbereich Sozialwesen voraus. Dass diese ältere Fassung für Diskussionen gesorgt habe, sei zu vermuten. Die neue Fassung sei enumerativ und deshalb abschließend. Eine analoge Anwendung scheide wegen des Fehlens einer unbewussten Gesetzeslücke aus. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Die Kammer hat Auskünfte des Ministeriums für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt; der Hochschule A-Stadt-Stendal, Fachbereich Soziale Arbeit, Gesundheit und Medien; der Hochschule Merseburg, Fachbereich Soziale Arbeit, Medien und Kultur; der Theologischen Hochschule Friedensau sowie der Martin-Luther-Universität E-Stadt-Wittenberg, Philosophische Fakultät III Erziehungswissenschaften eingeholt. Auf den Inhalt der erteilten Auskünfte wird Bezug genommen. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung des Gerichts.