Beschluss
7 B 275/23 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2023:1128.7B275.23MD.00
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Leitsätze
1. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, hierfür muss eine Überstellung in den Zielstaat nicht nur rechtlich zulässig, sondern zeitnah auch tatsächlich möglich sein.(Rn.7)
2. Auch jüngste Erkenntnisse bestätigen die aktuell fehlende Bereitschaft Italiens, Auf- und Wiederaufnahmeersuchen tatsächlich Folge zu leisten.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der am 09.11.2023 erhobenen Klage der Antragsteller gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 02.11.2023 enthaltende Abschiebungsanordnung wird angeordnet.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Bundesamt ordnet die Abschiebung nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann, hierfür muss eine Überstellung in den Zielstaat nicht nur rechtlich zulässig, sondern zeitnah auch tatsächlich möglich sein.(Rn.7) 2. Auch jüngste Erkenntnisse bestätigen die aktuell fehlende Bereitschaft Italiens, Auf- und Wiederaufnahmeersuchen tatsächlich Folge zu leisten.(Rn.10) Die aufschiebende Wirkung der am 09.11.2023 erhobenen Klage der Antragsteller gegen die in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 02.11.2023 enthaltende Abschiebungsanordnung wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Der bei dem beschließenden Gericht sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 09.11.2023 erhobenen Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes vom 02.11.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der am 09.11.2023 erhobenen Klage (Az. 7 A 276/23 MD) nach den §§ 34a Abs. 2 S. 1, 75 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3, Abs. 5 S. 1 VwGO anzuordnen, soweit sich die Antragsteller gegen die im Bescheid des Bundesamtes (im Folgenden: Bundesamt) vom 02.11.2023 enthaltene Abschiebungsanordnung nach Italien wenden, ist nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Für eine nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zu treffende Entscheidung ist maßgebend, ob das private Interesse der Antragsteller, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse am Vollzug des Verwaltungsaktes überwiegt. Bei dieser Abwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorrangig zu berücksichtigen. Hat der Rechtsbehelf voraussichtlich Erfolg, weil der angegriffene Verwaltungsakt offenbar fehlerhaft ist, überwiegt das Aussetzungsinteresse des Betroffenen das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antrag ist dagegen in aller Regel unbegründet, wenn die Antragsteller im Verfahren zur Hauptsache keinen Erfolg haben werden, insbesondere, wenn die angegriffene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines offenbar rechtmäßigen Verwaltungsaktes besteht regelmäßig ein besonderes öffentliches Interesse. Bei offenem Ausgang des Klageverfahrens ist im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber in den Fällen, in denen die Klage – wie hier nach § 75 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m.§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO – keine aufschiebende Wirkung hat, einen grundsätzlichen Vorrang des Vollziehungsinteresses angeordnet hat und es deshalb besonderer Umstände bedarf, um eine hiervon abweichende Entscheidung zu rechtfertigen. Eine Einzelfallbetrachtung ist grundsätzlich nur im Hinblick auf solche Umstände geboten, die von den Beteiligten vorgetragen werden und die Annahme rechtfertigen können, dass im konkreten Fall von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzuweichen ist. Dabei ist der Rechtsschutzanspruch umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die dem Einzelnen auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahmen der Behörde Unabänderliches bewirken (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.10.2003 - 1 BvR 2025/03 -; BVerwG, Beschl. v. 14.04.2005 - 4 VR 1005.04 -; beide zitiert nach juris). Ausgehend von diesem Maßstab geht zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) die damit zu treffende Interessenabwägung zugunsten der Antragsteller aus. Es bestehen im Sinne des vorläufigen Rechtsschutzes im Falle der Antragsteller hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebung derzeit nicht durchgeführt werden kann. Aus diesem Grund erweist sich die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 S. 1 AsylG derzeit als rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt unter anderem in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG die Abschiebung in den für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung muss danach nicht nur rechtlich zulässig sein, sondern in nächster Zeit mit großer Wahrscheinlichkeit auch tatsächlich möglich sein. Voraussetzung der tatsächlichen Möglichkeit ist dabei immer die tatsächliche (Wieder-)Aufnahmebereitschaft des Rückführungszielstaates (vgl. Bergmann in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, § 34a AsylG, Rn. 3 und § 29 AsylG, Rn. 53; Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.01.2023, § 34a AsylG, Rn. 9). Zwar ist Italien gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 1 Dublin III-VO i.V.m. Art. 13 Abs. 1 Dublin III-VO wegen der illegal erfolgten Ersteinreise in das Gebiet eines Mitgliedstaates der Dublin III-VO – hier Italien – zunächst für die Prüfung des Asylantrages der Antragsteller zuständig geworden. Indes steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AsylG) nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung nicht fest, dass die Abschiebung der Antragsteller tatsächlich durchgeführt werden kann. Es fehlt trotz ordnungsgemäß durchgeführten Dublin-Verfahrens bereits an einer (Wieder-)Aufnahmebereitschaft Italiens (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 05.07.2023 – 11 A 1722/22.A –; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 21.11.2023 – 1a L 1812/23.A –; VG Regensburg, Beschl. v. 19.09.2023 – RO 13 S 23.50675 -; VG Stuttgart, Beschl. v. 23.08.2023 – A 4 K 4321/23 –; VG Stade, Urt. v. 11.08.2023 – 10 A 1111/23 –; VG Bremen, Beschl. v. 10.08.2023 – 6 V 1704/23 –; VG Düsseldorf, Urt. v. 27.07.2023 – 12 K 2675/23.A –, alle zitiert nach juris). Das italienische Innenministerium hatte mit Informationsschreiben (Circular letters) vom 5. und 7. Dezember 2022 eine Aufnahme von Schutzsuchenden – mit Ausnahme von Fällen unbegleiteter Minderjährigen im Rahmen des Familiennachzugs – nach Maßgabe der Dublin III-VO unter Berufung auf „technische Gründe“ und „fehlende Aufnahmekapazitäten“ „zeitlich befristet“, aber ohne Nennung eines konkreten Enddatums und damit faktisch unbefristet abgelehnt. Ungeachtet der Frage, wie man diese Schreiben versteht (vgl. VG Aachen, Beschl. v. 17.05.2023 – 9 L 379/23.A –, juris), und inwieweit sich alleine aus dem seitdem verstrichenen Zeitraum von fast einem Jahr eine sich manifestierende Weigerungshaltung der italienischen Behörden ablesen lässt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 22.03.2023 – 11 A 335/23.A –, und v. 16.03.2023 – 11 A 252/23.A –, beide zitiert nach juris), ist Italien jedenfalls derzeit nicht zur Aufnahme von Dublin-Rückkehrern bereit (vgl. zur Pflicht des Gerichts, diese Schreiben vom Dezember 2022 zu berücksichtigen: BVerfG, Beschl. v. 02.08.2023 – 2 BvR 593/23 –, juris). Gegenteilige Erkenntnisse sind von der Antragsgegnerin nicht benannt worden und sind auch den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. So will nach einem Beschluss vom 10.11.2023 z. B. auch die staatspolitische Kommission des Schweizer Nationalrates im Hinblick auf die weiter bestehende Weigerung Italiens, Dublin-Rückkehrer aufzunehmen, vielmehr nunmehr „maximalen Druck auf Italien ausüben, damit das Land seinen Verpflichtungen nachkommt“ (vgl. https://www.blick.ch/politik/im-streit-mit-italien-schweiz-soll-druck-fuer-ausschaffungen-erhoehen-id19132505.html vom 10.11.2023, abgerufen am 28.11.2023). Unabhängig hiervon kann das Gericht auch nicht erkennen, dass eine Überstellung der Antragsteller nach Italien in den nächsten Monaten wieder möglich wäre. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass die von den italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, deren Realisierung der mit Rundschreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 erbetene Überstellungsstopp dienen sollte, augenscheinlich nicht wie gewünscht erfolgreich sind. Daten des italienischen Innenministeriums deuten auf einen deutlichen Anstieg der Ankünfte von Migranten im Jahr 2023 hin. Bis zum 09.11.2023 erreichten insgesamt 146.000 Migranten Italien, ein deutlicher Anstieg im Vergleich zu 77.167 im Vorjahr und 50.881 im Jahr 2021. Die meisten dieser Migranten kamen aus Guinea, Tunesien, Ägypten und Bangladesch (https://www.infomigrants.net/en/post/53132/italy-arrivals-and-repatriations, abgerufen am 28.11.2023). Die Zahl der Asylanträge von Januar bis August 2023 lag in Italien bei 82.811, im Vergleichszeitraum des Vorjahres waren es noch 48.685 gewesen (https://www.ecoi.net/en/file/local/2101025/2023_11_20_Italy_Weekly_Snapshot.pdf, abgerufen am 28.11.2023). Italiens Sonderbeauftragter für den Flüchtlingsnotstand, Präfekt Valerio Valenti, sagte während einer Veranstaltung in Palermo am 11.09.2023, dass die Zahl der Ankünfte in Italien in diesem Jahr „um 84% gegenüber der Zahl der Ankünfte im Jahr 2022 gestiegen“ sei. Er sagte weiter, dass die meisten der ankommenden Migranten nicht in Italien bleiben wollten, sondern hofften, zu Familienmitgliedern in anderen Ländern Nord- und Mitteleuropas zu gelangen. Die Dublin-Verordnung stelle dabei eine unfaire Belastung für Italien dar und mache das Land zu einer Art „Gefängnis“ für Migranten und Asylbewerber, die auf eine Weiterreise hoffen, so Valenti. Valenti räumte ein, dass der Integrationsprozess und die Dauer der Bearbeitung von Asylanträgen und Schutzverfahren in Italien verbessert werden könnten (vgl. https://www.infomigrants.net/en/post/51754/lampedusa-migrant-boats-queueing-to-dock-at-port, vom 12.09.2023, abgerufen am 28.11.2023). Angesichts der massiv angestiegenen Flüchtlingszahlen scheinen die seitens der italienischen Behörden ergriffenen Maßnahmen, auch unter Berücksichtigung des ausgerufenen Notstands (vgl. etwa: SZ, „Italien verhängt Notstand“, vom 13.04.2023), nicht ausreichend, um im aktuellen Zeitpunkt mit hinreichender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die italienischen Behörden einer (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehren in überschaubarer Zeit zustimmen werden. Der italienische Innenminister Piantedosi hatte sich am 07.09.2023 in Rom mit den Bürgermeistern italienischer Großstädte getroffen, um über die Begrenzung der Auswirkungen der hohen Zahl von Migranten auf die Kommunen zu diskutieren. Nach der Rekordzahl von Migranten im Sommer 2023 in Italien und den von Bürgermeistern geäußerten Schwierigkeiten, in ihrem Zuständigkeitsbereich Platz für die Aufnahme von Migranten zu finden, arbeite die Regierung daran, den Druck zu verringern, sagte Piantedosi. Vertreter der Kommunen ihrerseits forderten die italienische Regierung auf, die Prozesse der Identifizierung, Gesundheitskontrollen und Untersuchungen zur Anwesenheit von Angehörigen im Land in Erstaufnahmezentren durchzuführen, die der Zuständigkeit des italienischen Innenministeriums unterstehen, und nicht in Einrichtungen, in denen anschließend Migranten untergebracht werden, die dem SAI-Netzwerk angehören, an dem über 1.800 italienische Kommunen beteiligt sind. Die Vertreter der italienischen Kommunen hatten sich darüber beschwert, dass die Kommunen ohne die Umsetzung solcher Maßnahmen nicht in der Lage sein werden, eine angemessene Betreuung insbesondere unbegleiteter Minderjähriger zu gewährleisten. Derzeit seien es mehr als 21.000 Minderjährige (überwiegend männliche Jugendliche im Alter von 15 bis 17 Jahren), für die nur 6.207 genehmigte Plätze zur Verfügung stünden. Der italienische Innenminister versprach auf dem Treffen, „die Vorschläge schnell zu bewerten“ (vgl. https://www.infomigrants.net/en/post/51715/italy-working-to-ease-pressure-of-migrant-flows-on-cities vom 11.09.2023, abgerufen am 28.11.2023). In dieses Bild fügt sich auch der Umstand, dass die italienischen Behörden – soweit erkennbar – noch immer nicht konkret in Aussicht gestellt haben, dass und ggfs. ab welchem Zeitpunkt sie sich zur Wiederaufnahme von Dublin-Überstellungen in der Lage sehen (vgl. https://www.tagesspiegel.de/politik/italien-nimmt-keine-fluchtlinge-zuruck-berlin-ruft-eu-kommission-um-hilfe-10286077.html vom 11.08.2023, abgerufen am 28.11.2023). Vor diesem Hintergrund kann – jedenfalls im Eilverfahren – dahinstehen, ob das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen in Italien derzeit systemische Schwachstellen aufweisen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.10.2023 – 1 B 22.23 –, juris: Die Voraussetzungen für die Annahme systemischer Schwachstellen, die (ausschließlich) auf die Situation im zuständigen Mitgliedstaat abstellen, sind nicht schon ohne weiteres dadurch erfüllt, dass dieser Mitgliedstaat die Aufnahme der betreffenden Personen von vorneherein ablehnt). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.