Urteil
7 A 288/22 MD
VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0613.7A288.22MD.00
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Leitsätze
1. § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) ermöglicht nicht die Kostenerstattung zwischen Sicherheitsbehörden und Polizei. Der Ausschluss eines Kostenausgleichs zwischen Sicherheitsbehörde und Polizei folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 der Norm.(Rn.25)
2. Nach § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) sind die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, von derjenigen Körperschaft zu tragen, deren Behörden für die Erfüllung der Aufgaben zuständig sind. Im Geltungsbereich des § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, wer die die Kosten auslösenden Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) ermöglicht nicht die Kostenerstattung zwischen Sicherheitsbehörden und Polizei. Der Ausschluss eines Kostenausgleichs zwischen Sicherheitsbehörde und Polizei folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 der Norm.(Rn.25) 2. Nach § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) sind die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, von derjenigen Körperschaft zu tragen, deren Behörden für die Erfüllung der Aufgaben zuständig sind. Im Geltungsbereich des § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, wer die die Kosten auslösenden Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von insgesamt 10.528,34 Euro gegen den Beklagten. a. Der Kläger kann seine Forderungen in Höhe von 8.008,05 Euro nicht mit Erfolg aus abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend machen. Der Kläger kann sich diesbezüglich nicht auf eine spezifisch feuerwehrrechtliche Erstattungspflicht gegenüber dem Beklagten berufen. § 21 Satz 1 BrSchG LSA als die vorliegend einzig in Betracht kommende Norm bietet insoweit keine Erstattungsgrundlage. Ein Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten folgt für den Kläger nicht aus § 103 Abs. 1 SOG LSA (dazu unter aa.), vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 BrSchG LSA. Auch ein Anspruch aus Amtshilferecht (dazu unter bb.), ein Aufwendungsersatzanspruch gemäß einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu unter cc.) sowie ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch (dazu unter dd.), kommt nicht in Betracht. aa. Der Kläger kann seinen Anspruch mangels Bestehens von abtretbaren Erstattungsansprüchen der Stadt W…, der Verbandsgemeinde E…, der Verbandsgemeinde O…, der Verbandsgemeinde W…, der Gemeinde N…, der Gemeinde S…, der Stadt O…, der Verbandsgemeinde F…, der Gemeinde H…, der Gemeinde B…, der Stadt O… sowie des Landkreises J… gegenüber dem Beklagten nach § 103 Abs. 1 SOG LSA nicht auf diese Norm i.V.m den Abtretungsvereinbarungen stützen. Die Rechtsgrundlage beurteilt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBl. LSA S. 182), weil die der Forderung zugrundeliegenden Maßnahmen im Geltungszeitraum dieses Gesetzes vorgenommen wurden. Nach § 103 Abs. 1 SOG LSA sind die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, von der Körperschaft zu tragen, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist. § 103 Abs. 1 SOG LSA ist bereits nicht für die geltend gemachte Kostenerstattung zwischen Sicherheitsbehörden und Polizei anwendbar. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift regelt diese die Kostentragungspflicht lediglich im Verhältnis zu einer dritten Behörde, die für die Erfüllung einer Aufgabe zuständig ist, welche von der Sicherheitsbehörde bzw. der Polizei im Rahmen der ihnen nach § 1 Abs. 1 SOG LSA gemeinsam obliegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrgenommen worden ist (vgl. so zu inhaltsgleicher Regelung in Niedersachsen: OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2006 – 11 LC 185/06 –; Urteil vom 23.02.2010 – 11 LC 322/09 –; beide zitiert nach juris). Der Ausschluss eines Kostenausgleichs zwischen Polizei und Sicherheitsbehörde folgt dabei aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2. § 103 Abs. 2 SOG LSA bestimmt, dass die Kosten, die den Landkreisen und Gemeinden nach dem SOG LSA entstehen, im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt werden. Diese Vorschrift ist im direkten Zusammenhang mit Art. 87 Abs. 3 VerfLSA zu sehen, der in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.12.2014 vorsieht, dass das Land die Kommunen durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen. Dieses in der Landesverfassung verankerte Konnexitätsprinzip schützt die Kommunen vor der Übertragung kostenträchtiger Aufgaben, die ihren Finanzspielraum zusätzlich einengen und sie in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverantwortung einschränken. Die Regelung des Art. 87 Abs. 3 VerfLSA, die ein relatives Konnexitätsprinzip beinhaltet, gibt aber weder eine bestimmte Form, Methode oder Modalität der Kostenregelung noch die Höhe der Kostendeckung vor. Der Landesgesetzgeber hat sich in § 103 Abs. 2 SOG LSA entschieden, die Kosten, die den Landkreisen und Gemeinden nach diesem Gesetz entstehen, im Rahmen des Finanzausgleichs auszugleichen. Damit übernimmt das Land mittelbar die u.a. den Gemeinden im Rahmen der Gefahrenabwehr entstehenden Kosten. Da die Polizeibehörden i.S.d. §§ 76 ff. SOG LSA Landesbehörden sind, trägt das Land nach § 103 Abs. 1 SOG LSA auch die Kosten für deren Amtshandlungen. Angesichts des Umstandes, dass das Land nach den Regelungen des § 103 Abs. 1 und Abs. 2 SOG LSA folglich sämtliche Kosten von Staat und Kommunen trägt – mittelbar oder unmittelbar – und es letztlich zu einer Belastung des gleichen Haushaltes kommt, ist die Anerkennung eines Kostenausgleichs nach § 103 Abs. 1 SOG LSA zwischen Polizei einerseits und Sicherheitsbehörde andererseits ausgeschlossen (vgl. so auch Neuhäuser, in: Möstl/Weiner, BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht, Nds., 29. Edition, Stand: 01.11.2023, § 105 NPOG, Rn. 5 ff. zur inhaltsgleichen niedersächsischen Regelung). bb. Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Erstattung der ihm im Rahmen des Einsatzes entstanden Kosten aus abgetretenem Recht i.V.m. § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 8 VwVfG zu. Die abschließende Kostenverteilungsregelung im Verhältnis von Sicherheitsbehörden und Polizei in § 103 Abs. 1 SOG LSA für Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Gefahrenabwehr steht insoweit dem Rückgriff auf allgemeine Kostenerstattungsansprüche entgegen, vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG LSA i.V.m. § 103 Abs. 1 und Abs. 2 SOG LSA. cc. Aufgrund des abschließenden Charakters der Regelung des § 103 Abs. 1 SOG LSA lässt sich, unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften der bürgerlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht allgemein und für Ansprüche zwischen Behörden bzw. den Rechtsträgern von Behörden im Besonderen anwendbar sind und auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung erfolgen müsste (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2019 – 1 K 9288/17 –, juris m.w.N.), der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), sogenannte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, stützen. dd. Gleiches gilt für eine mögliche Erstattung der Kosten über das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl. allgemein zu den Voraussetzungen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs: BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 – 2 V 14.06 –, juris Rn. 15 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 49a Rn. 27). b. Der Kläger kann seine Forderung in Höhe von 2520,29 Euro nicht erfolgreich aus eigenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend machen. Dem BrSchG LSA fehlt es diesbezüglich bereits an einer möglichen Anspruchsgrundlage. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Erstattung der ihm entstandenen Kosten aus § 103 Abs. 1 SOG LSA i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 3 BrSchG LSA gegen den Beklagten. Wie zuvor dargelegt scheidet eine Erstattung von Kosten im Verhältnis von Sicherheitsbehörde zu Polizei über § 103 Abs.1 SOG LSA aus (vgl. unter 1. aa.). Im Übrigen würde ein Anspruch auf Kostenerstattung nach § 103 Abs. 1 SOG LSA aber auch schon daran scheitern, dass hier der Kläger für die kostenverursachenden Maßnahmen nach §§ 3 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 BrSchG LSA selbst zuständig gewesen ist. Denn die vom Kläger geltend gemachten Kosten, insbesondere die der Neuanschaffung von u.a. mehreren PVC-Stiefeln der Farbe gelb, Overalls mit Kapuze der Farbe gelb, Spürpapier für flüssige Kampfstoffe der Gruppe G, H und V und Chemikalienschutzhandschuhen sowie die Kosten für die Reinigung und Desinfektion von Schutzanzügen, fallen in seine eigene Zuständigkeit. Der Kläger verkennt insoweit, dass er nach § 1 Abs. 1 BrSchG LSA verpflichtet ist, den vorbeugenden Brandschutz, den abwehrenden Brandschutz und die Hilfeleistung bei Unglücksfällen und Notständen in seinem Gebiet sicher zu stellen und dabei insbesondere nach § 3 Abs. 2 Nr. 3 BrSchG LSA zur Pflege und Prüfung von Fahrzeugen, Geräten und Materialien sowie zur Durchführung der Ausbildung eine feuerwehrtechnische Zentrale einzurichten und zu unterhalten; für besondere Einsätze Einheiten aus dem Bestand der Feuerwehren im Landkreis zusammenzustellen und einzusetzen, vgl. § 3 Abs. 2 Nr. 4 BrSchG LSA. Die Unterhaltung der feuerwehrtechnischen Zentrale umfasst neben der Vorhaltung der Fahrzeuge, auch die Vorhaltung der Geräte und des Materials, welche/s nicht notwendig bei der Feuerwehr einer jeden Gemeinde vorgehalten werden müssen/muss, für die aber überörtlicher Bedarf besteht. Dabei handelt es sich im Allgemeinen um solche Gegenstände und solches Material, welche vom Landkreis beschafft und für die Gemeinden für besondere Einsätze bereitgehalten werden. Diese Verpflichtung trifft den Kläger unabhängig vom Einsatzgeschehen in seinem Zuständigkeitsbereich. Nach den vom Kläger dem Gericht vorgelegten Rechnungen begehrt der Kläger die Erstattung der Kosten insbesondere für Spezialschutzanzüge und Material zur Bestimmung von flüssigen Kampfstoffen. Dabei handelt es sich um Material, welches nicht von jeder Gemeinde vorgehalten, sondern vom Landkreis für besondere Einsätze bereitgehalten wird. Gegenteilige Angaben hat der Kläger jedenfalls nicht gemacht. Damit aber unterfallen die hier vom Kläger geltend gemachten Kosten für die Neubeschaffung und die Wartung bzw. Reinigung des bei den Einsätzen verwendeten besonderen Materials grundsätzlich seiner eigenen Zuständigkeit. Gleiches gilt für die geltend gemachten Kosten von Mobilfunknutzungen im Rahmen der Koordination des Einsatzes, vgl. insoweit § 3 Abs. 2 Nr. 4 BrSchG LSA. Die Zuständigkeit des Klägers führt indes nicht zwingend dazu, die zur Unterhaltung der feuerwehrtechnischen Zentrale anfallenden Kosten unentgeltlich an die im Einzelfall handelnden Gemeinden als sachlich und örtlich zuständige Sicherheitsbehörden für die Aufgaben der Gefahrenabwehr weitergeben zu müssen. Vielmehr kann der Landkreis gegebenenfalls - nach Maßgabe einer Satzung - für über die „Regelleistungen“, d.h. die Pflege von Fahrzeugen, Geräten und Material, die sich auf die normale Überprüfung dieser Gegenstände auf Brauchbarkeit, Abnutzung und Erhaltung ergeben, hinausgehende Leistungen, Ersatz der Kosten von den Gemeinden verlangen. Entgegen dem klägerischen Vortrag vermag auch der Umstand, dass § 1 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 2 SOG LSA eine eigene Zuständigkeit der Polizei für unaufschiebbare Maßnahmen begründet, ein anderes Ergebnis nicht zu begründen. Nach der Aufgabengeneralklausel des § 1 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA obliegt den Sicherheitsbehörden und der Polizei gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA. Daraus folgt, dass grundsätzlich beide eine Pflicht zur Aufgabenerfüllung haben. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Sicherheitsbehörde und der Polizei erfolgt nach § 2 Abs. 2 SOG LSA. Hiernach wird die Polizei in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 2 SOG LSA u.a. auch tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Zwar lagen diese Voraussetzungen hier vor. Im Tagesverlauf des 15.10.2019 kam es zu zwei Todesfällen und einem Rettungsdiensteinsatz im Stadtgebiet der Stadt A-Stadt. Diesen Vorfällen war gemein, dass es sich um Mitarbeiter von H... bzw. von Partnerfirmen handelte, die zum Unglückszeitpunkt auf dem Betriebsgelände von H... arbeiteten oder kurz zuvor dort Waren in Empfang genommen haben. Der tatsächliche Warenumschlag auf dem Betriebsgelände von H... und die Art der Betriebsgebäude (mit technischen Einrichtungen belüftete großvolumige Räume, automatisierte Förderanlagen) bergen ein besonderes Gefahrenpotenzial im Hinblick auf die mögliche Ausbreitung flüchtiger Stoffe. Es droht auf solch einem Gelände eine enorme Verbreitungsgeschwindigkeit und damit Kontaminationsgefahr für eine Vielzahl von Menschen. Der Beklagte trägt insoweit für das Gericht nachvollziehbar vor, dass angesichts der Todesfälle und des Rettungsdiensteinsatzes und der örtlichen Gegebenheiten Anlass dazu bestanden habe, die Möglichkeit eines in absehbarer Zeit erneut eintretenden Schadens für die öffentliche Sicherheit, namentlich eine Verletzung von subjektiven Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen in Form des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), anzunehmen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob zum Zeitpunkt der Veranlassung der kostenverursachenden Maßnahmen eine Gefahr, also eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, § 3 Nr. 3a SOG LSA, vorgelegen hat oder vielmehr aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr zwar möglich, aber nicht sicher war, mithin also ein Gefahrenverdacht vorgelegen hat, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Denn ist die Behörde über die tatsächlichen Gegebenheiten im Ungewissen, so dass ein Schaden für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zwar möglich erscheint, die Tatsachengrundlage der Gefahrenprognose jedoch mit Unsicherheiten behaftet ist, sind Maßnahmen, die zur Erforschung der Gefahrenlage erforderlich sind, zulässig. Je bedeutender das möglicherweise gefährdete Schutzgut ist, je schwerer folglich der drohende Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an den anzunehmenden Gefahrenverdacht (vgl. OVG, Urteil vom 06.09.2023 – 2 L 45/20 –, juris). Gemessen daran sind die getroffenen Maßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die eingeleiteten Maßnahmen etwa in ihrem Umfang oder ihrer Zielrichtung über das Erforschen des Bestehens einer befürchteten Gefahrenlage hinausliefen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass sich im Nachhinein herausstellte, dass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Gefahr vorgelegen hat, ist vorliegend rechtlich nicht relevant. Denn für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorgelegen hat, ist auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns, abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 08.06.1998 – 1 S 1390/97 –, juris). Die Polizei des Beklagten ist ferner davon ausgegangen, dass eine Maßnahme der originär zuständigen Sicherheitsbehörde nicht rechtzeitig möglich sei, und war damit im Rahmen ihrer Eilkompetenz nach § 2 Abs. 2 SOG LSA für die Alarmierung der Feuerwehr (unter dem Stichwort CBRN) selbst zuständig. Wie auch der Kläger nicht in Abrede stellt, ging die Polizei im Zeitpunkt der Alarmierung davon aus, dass die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen notwendig sei, um unnötige zeitliche Verzögerungen zur Ergreifung weiterer Schritte zu vermeiden. Denn das Rathaus der originär zuständigen Stadt A-Stadt war – unstreitig – zum Zeitpunkt der Alarmierung um 19.20 Uhr nicht mehr besetzt. Eine Information über die Rufbereitschaft der Stadt hätte Zeit gekostet. Vor diesem Hintergrund erschien die Gefahrenabwehr durch die originär zuständige Sicherheitsbehörde nicht rechtzeitig möglich, vgl. § 2 Abs. 2 Alt. 2 SOG LSA. Voraussetzung der Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns ist dabei nicht, dass die Sicherheitsbehörde die Gefahr tatsächlich nicht rechtzeitig abwehren kann. Es reicht vielmehr aus, dass – wie vorliegend der Fall – aus der Sicht der Polizei die Abwehr der Gefahr durch die Sicherheitsbehörde nicht rechtzeitig möglich erscheint (vgl. Martell, SOG LSA, 5. Auflage, 2018, § 2 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SOG LSA vor, greift sekundär die polizeiliche Notzuständigkeit ein. Die Annahme der Notzuständigkeit der Polizei hat indes weder die Unzuständigkeit der insoweit sowohl örtlich als auch sachlich originär für die Aufgaben der Gefahrenabwehr im Stadtgebiet der Stadt A-Stadt nach § 89 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs. 1 Satz 1 und 2 SOG LSA zuständigen Stadt A-Stadt zur Folge, noch wird hierdurch die zuvor dargelegte eigene Zuständigkeit des Klägers nach §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2, 1 Abs. 1 BrSchG LSA verdrängt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Polizei im Rahmen des Einsatzes neben der Alarmierung der Feuerwehr zur Erforschung einer möglichen Gefahrenursache angesichts zweier am 15.10.2019 verstorbener Menschen bezüglich der Todesursache Ermittlungsverfahren eingeleitet hatte. Eine ausschließliche, die eigene Zuständigkeit des Klägers nach dem BrSchG LSA verdrängende Zuständigkeit der Polizei ergibt sich hieraus nicht. Die Polizei ist sowohl berufen, repressiv begangene Straftaten zu erforschen, § 163 Abs. 1 StPO, als auch dazu, präventiv Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, §§ 1, 2 SOG LSA. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 – 1 C 11.73 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 – 1 S 338/10 –, juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2013 – 11 OB 263/13 –, juris Rn. 4). In diesem Zusammenhang kommt dem erklärten oder erkennbaren Willen des eingreifenden Sachwalters erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 – 1 C 11.73 –, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2013 – 11 OB 263/13 –, juris Rn. 4). Zwar könnten die im Rahmen des Einsatzes gewonnenen Erkenntnisse grundsätzlich auch in einem parallel geführten Ermittlungsverfahren zur Erkenntnisgewinnung Verwendung finden. Der Schwerpunkt des polizeilichen Handelns lag hier aber nach Auswertung der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beteiligten, nicht zuletzt auch durch die vom Kläger selbst dem Gericht vorgelegten Telefonmitschnitte, nicht in der Strafverfolgung, sondern in der Gefahrenabwehr. Aufgrund des abschließenden Regelungscharakters des § 103 Abs. 1 SOG LSA für Kostenerstattungsansprüche zwischen Sicherheitsbehörden und Polizei ist ein Rückgriff auf weitere, allgemeine Anspruchsgrundlagen des Klägers gegenüber dem Beklagten versperrt. Insoweit wird auf obige Ausführungen verwiesen (dazu oben unter 1. bb., cc., dd.) 2. Da dem Kläger bereits kein Anspruch auf Zahlung der von ihm geltend gemachten Kosten gegenüber dem Beklagten zusteht, scheidet ein Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 40 Euro, vgl. § 288 Abs. 5 BGB, ebenfalls aus. 3. Die Beiladung der Stadt A-Stadt war nicht nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig, da die Stadt A-Stadt an dem Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten nicht derart beteiligt ist, dass die gerichtliche Entscheidung auch ihr gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Die vom Kläger begehrte Sachentscheidung greift nicht unmittelbar in Rechte der Stadt A-Stadt ein. Die nur mittelbaren Auswirkungen der begehrten Sachentscheidung auf etwaige interne, nur das Verhältnis des Klägers und der Stadt A-Stadt betreffenden Erstattungsansprüche, führen nicht zu der nach § 65 Abs. 2 VwGO für die Beiladung erforderliche Beteiligung der Stadt A-Stadt an dem streitigen Rechtverhältnis zwischen dem Kläger und dem Beklagten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.06.2021 – 9 A 13.20, NVwZ 2021, 1312 (1313)). Von einer einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO hat das Gericht vorliegend abgesehen, da sich diese nicht als zweckmäßig erweist. Zwar werden durch die Entscheidung über die Klage des Klägers rechtliche Interesse der Beiladungsinteressierten berührt, wie § 65 Abs. 1 VwGO dies voraussetzt. Angesichts des von der Stadt A-Stadts als Klägerin parallel gegen den Beklagten vor der erkennenden Kammer eigens geführten Verfahrens sowie der Verbindung der Verfahren zur gemeinsamen mündlichen Verhandlung und des im gesamten Verfahren zum Ausdruck gebrachten gleichlaufenden Interesses des Klägers und der Beiladungsinteressierten, ist davon auszugehen, dass die maßgeblichen Gesichtspunkte in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht vollständig angeführt worden sind. 4. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.528,34 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestlegung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG und richtet sich nach den mit der Klage geltend gemachten Forderungen. Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten, welche im Rahmen zweier Feuerwehreinsätze im Oktober 2019 entstanden sind. Der Kläger macht Erstattungsansprüche u.a. aus abgetretenem Recht geltend. Am 15.10.2019 und 16.10.2019 kam es aufgrund zweier Todesfälle und eines Rettungsdiensteinsatzes zu einem Feuerwehreinsatz im Stadtgebiet der Stadt A-Stadt. Bei den Betroffenen handelte es sich um Mitarbeiter der H... F. GmbH ( H...), Versandzentrum A-Stadt, bzw. von Partnerfirmen, die zum Zeitpunkt der Einsätze auf dem Betriebsgelände von H... arbeiteten bzw. zuvor dort Waren in Empfang genommen hatten. Im H...-Versandzentrum A-Stadt arbeiten ca. 3.000 Menschen auf 540.000 m²; es werden dort täglich über 700.000 Artikel verschickt. Die Polizei des Beklagten befürchtete, dass auf dem Firmengelände von H... eine Gefahrenquelle existierte und veranlasste deshalb um 19:23 Uhr über die Integrierte Leitstelle (ILS) des Klägers eine Alarmierung der Feuerwehr unter dem Stichwort CBRN (chemisch, biologisch, radioaktiv, nuklear). Daraufhin waren u.a. die folgenden Kräfte im Einsatz: Kreisbrandmeister und Abschnittsleiter 1; Feuerwehr A-Stadt; Rettungsdienst; Örtliche Polizei und Kriminalpolizei; Fachberater Landkreis H…; Fachdienst ABC 1. Zug – Erkunden/Messen; Fachdienst ABC 2. Zug – Gefahrenbereich; Fachdienst ABC 3. Zug – Dekontamination; Fachdienst Führung; Fachdienst Logistik. Die Stadt A-Stadt wurde gegen 0:20 Uhr von der Polizei über den Einsatz informiert. Sowohl das Betriebsgelände von H... als auch das Fahrzeug, in dem sich ein Todesfall ereignete, wurden untersucht. Es konnten keine gefährlichen Stoffe nachgewiesen werden. Der (erste) Einsatz wurde am 16.10.2019 um 06:28 Uhr beendet. Am 16.10.2019 gegen 13 Uhr forderte die Polizei des Beklagten im Rahmen der Verifizierung der in der Nacht gefundenen Ergebnisse abermals u.a. den Fachdienst ABC 3. Zug – Dekontamination des Klägers an. Da dieser durch den vorhergehenden Einsatz nicht einsatzbereit war, wurde der ABC Zug – Dekontamination aus dem Landkreis … Land hinzugezogen. Der Einsatz wurde am 16.10.2019 gegen 18 Uhr beendet. Gefährliche Stoffe konnten nicht nachgewiesen werden. In der Folgezeit erreichten den Kläger zahlreiche Anträge auf Erstattung von Verdienstausfall von Arbeitgebern der eingesetzten Kräfte der Freiwilligen Feuerwehren verschiedener benachbarter Kommunen, welche der Kläger an die Stadt A-Stadt als Trägerin des örtlichen Brandschutzes zur Begleichung übersandte. Die Stadt A-Stadt lehnte eine Zahlung der an sie weitergeleiteten Anträge ab. Sie ist der Auffassung, der Beklagte sei als Kostenträger der Polizei allein erstattungspflichtig. Um die Bereitschaft der Arbeitgeber, ihre Mitarbeiter für die Tätigkeit als ehrenamtliche Feuerwehrkräfte freizustellen, nicht zu gefährden, entschied der Kläger, die antragstellenden Arbeitgeber zunächst auf eigene Kosten zu entschädigen und die Kosten anschließend – nach Klärung der Kostentragungspflicht – auf kommunaler Ebene auszugleichen. Daraufhin übernahm der Kläger die Kosten für die Einsatzkräfte in Höhe von 7.101,62 Euro. Hierfür wurden Vereinbarungen über eine vorläufige Kostenübernahme mit den jeweiligen Gemeinden geschlossen, im Rahmen derer die Gemeinden etwaig bestehende Ansprüche gegen den Beklagten nach § 398 BGB an den Kläger abtraten. Da sich der Landkreis … Land zur Überlassung des ABC-Zuges für den Einsatz am 16.10.2019 nur gegen Kostenübernahme bereit erklärt hatte, schloss der Kläger mit diesem ebenfalls eine Kostenübernahmevereinbarung. Hierdurch entstanden dem Kläger weitere Kosten in Höhe von 906,43 Euro. Darüber hinaus entstanden dem Kläger Kosten für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft seines Fachdienstes ABC und des Fachdienstes Führung in Höhe von 2.520,29 Euro. Mit Schreiben vom 2.2020 machte der Kläger Erstattungsansprüche in Höhe von insgesamt 10.528,34 Euro aus eigenem und abgetretenem Recht gegenüber dem Beklagten geltend. Der Beklagte lehnte eine Kostenerstattung mit E-Mail vom 07.10.2021 ab. Am 19.12.2022 hat der Kläger Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die ihm entstandenen Kosten seien vom Beklagten zu tragen. Ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch ergebe sich aus § 2 Abs. 2 analog i.V.m. § 103 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 SOG LSA i.V.m. den Abtretungsvereinbarungen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass es sich bei dem Feuerwehreinsatz am 15.10.2019 um einen solchen zur Gefahrerforschung gehandelt habe. Für solche Maßnahmen sei zwar grundsätzlich die Stadt A-Stadt gemäß § 21 Satz 1 BrSchG LSA kostentragungspflichtig. Hier sei aber der Beklagte gemäß § 2 Abs. 2 SOG LSA analog in Erfüllung eigener Angelegenheiten tätig geworden. Denn die Gefahrenabwehr durch die Stadt A-Stadt sei aus der Sicht des Beklagten nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich gewesen. Insbesondere sei das Rathaus der Stadt A-Stadt – was unstreitig ist - zum Alarmierungszeitpunkt um 19:20 Uhr nicht mehr besetzt gewesen; eine Information über die Rufbereitschaft der Stadt hätte daher wertvolle Zeit gekostet. Dass der Beklagte selbst auch von seiner eigenen Zuständigkeit ausgegangen sei, zeige sich schon darin, dass der städtische Bereitschaftsdienst erst um 0:22 Uhr durch den Fachdienst Führung informiert und aufgefordert worden sei, die Einsatzkräfte vor Ort zu verpflegen. Da die Polizei in Erfüllung eigener Aufgaben tätig geworden sei, müsse sie nach § 103 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 SOG LSA die Kosten für den Einsatz am 15.10.2019 tragen. Auch hinsichtlich des Einsatzes vom 16.10.2019 folge die Kostentragungspflicht des Beklagten aus § 103 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 SOG LSA. Der Einsatz habe zur Verifizierung der zuvor gefundenen Ergebnisse des ersten Einsatzes gedient. Zum Zeitpunkt der Vornahme habe weder eine Anscheinsgefahr noch ein Gefahrenverdacht vorgelegen. Die getroffenen Maßnahmen fielen damit ausschließlich in den Verantwortungsbereich des Beklagten. Wenn sich der Beklagte bei dem Einsatz auf die Befugnisgeneralklausel des § 13 SOG LSA berufe, verkenne er, dass der Anwendungsbereich der Befugnisgeneralklausel nicht eröffnet gewesen sei. Denn die Befugnisgeneralklausel des § 13 SOG LSA gelte nur, soweit nicht spezialgesetzliche Befugnisnormen vorhanden seien. Mit §§ 2 Abs. 1, 2 SOG LSA i.V.m. § 1 Abs. 4 BrSchG LSA sei eine solche spezialgesetzliche Befugnisnorm vorhanden, die einen Rückgriff auf § 13 SOG LSA ausschließe. Im Übrigen ergebe sich aus dem Verwaltungsvorgang des Beklagten, dass er zu Zwecken der Strafverfolgung und vorrangig nicht zur Gefahrenabwehr tätig geworden sei. Die Polizei habe unter Einbeziehung der Staatsanwaltschaft, des Amtsgerichts B-Stadt und der Rechtsmedizin Todesursachenermittlungsverfahren geführt und zu diesem Zweck kriminalpolizeiliche Ermittlungsmaßnahmen durchgeführt, z. B. Zeugenvernehmungen und kriminaltechnische Untersuchungen. Der Kläger beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 10.528,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei beiden Einsätzen nicht um solche zur Gefahrerforschung gehandelt habe. Es habe zum Zeitpunkt der Einsätze eine Anscheinsgefahr und damit eine Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 a SOG LSA vorgelegen. Aufgrund dessen seien die eingeleiteten Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 13 SOG LSA rechtmäßig. Folglich seien auch die Kosten nach § 103 Abs. 1 SOG LSA, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei entstanden seien, von der Körperschaft zu tragen, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig sei. Sachlich und örtlich zuständig für die Gefahrenabwehrmaßnahmen sei hier nach § 89 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs. 1 Satz 1 und 2 SOG LSA die Stadt A-Stadt. Im Übrigen diene – aufgrund des Grundsatzes der gemeinsamen Zuständigkeit – der § 103 Abs. 1 SOG LSA nicht dem internen Kostenausgleich. Vielmehr erfolge eine Kostenerstattung nach § 103 Abs. 2 SOG LSA allein im Rahmen des Finanzausgleichs. Unabhängig davon führe die Verwendung der Wörter „kriminalpolizeiliche Ermittlungen“ bzw. „Todesursachenermittlungsverfahren“ in den WE-Meldungen nicht dazu, dass der Beklagte vorrangig zu Strafverfolgungszwecken tätig geworden sei. Vielmehr habe die Meldung, dass es sich bei den zwei Todesfällen und dem Rettungseinsatz am selben Tag um Mitarbeiter des H...-Versandzentrums handele, den Verdacht hervorgerufen, dass die Rechtsgüter Leib und Leben der anderen H... Mitarbeiter bzw. deren Kunden beeinträchtigt werden könnten. Der gegenwärtige Online-Handel, der sich auf eine Vielzahl von Waren des täglichen Bedarfs ausgedehnt habe, und die Zentralisierung des Online-Handels auf Warenverteilzentren würden zudem das Risiko bergen, dass eine enorme Verbreitungsgeschwindigkeit und Kontaminationsgefahr für eine Vielzahl von Menschen bestünden. Mithin hätten Aspekte der Gefahrenabwehr zur Prävention weiterer Beeinträchtigungen bei den polizeilichen Maßnahmen stets im Vordergrund gestanden. Der Kläger hat schriftsätzlich am 19.12.2022 die Beiladung der Stadt A-Stadt angeregt. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Klägers und des Beklagten Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Gerichts.