OffeneUrteileSuche
Urteil

7 A 289/22 MD

VG Magdeburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2024:0613.7A289.22MD.00
11Zitate
13Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 13 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) ermöglicht nicht die Kostenerstattung zwischen Sicherheitsbehörden und Polizei. Der Ausschluss eines Kostenausgleichs zwischen Sicherheitsbehörde und Polizei folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 der Norm.(Rn.22) 2. Nach § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) sind die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, von derjenigen Körperschaft zu tragen, deren Behörden für die Erfüllung der Aufgaben zuständig sind. Im Geltungsbereich des § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, wer die die Kosten auslösenden Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat.(Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) ermöglicht nicht die Kostenerstattung zwischen Sicherheitsbehörden und Polizei. Der Ausschluss eines Kostenausgleichs zwischen Sicherheitsbehörde und Polizei folgt aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2 der Norm.(Rn.22) 2. Nach § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) sind die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, von derjenigen Körperschaft zu tragen, deren Behörden für die Erfüllung der Aufgaben zuständig sind. Im Geltungsbereich des § 103 Abs. 1 SOG LSA (juris: SOG ST 2013) kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, wer die die Kosten auslösenden Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat.(Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die als allgemeine Leistungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von 2.559,74 Euro gegen den Beklagten; sie hat vielmehr die ihr entstandenen Kosten selbst zu tragen. Die Klägerin kann sich nicht auf eine spezifisch feuerwehrrechtliche Erstattungspflicht gegenüber dem Beklagten berufen. § 21 Satz 1 BrSchG LSA als die vorliegend einzig in Betracht kommende Norm bietet insoweit keine Erstattungsgrundlage. Ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstandenen Kosten folgt für die Klägerin nicht aus § 103 Abs. 1 SOG LSA (dazu unter 1.), vgl. § 22 Abs. 1 Satz 3 BrSchG LSA. Auch ein Anspruch aus Amtshilferecht kommt nicht in Betracht (dazu unter 2.). Die Klägerin hat ferner keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß einer öffentlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag (dazu unter 3.). Schließlich liegen auch die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nicht vor (dazu unter 4.). 1. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht mit Erfolg auf § 103 Abs. 1 SOG LSA stützen. Die Rechtsgrundlage beurteilt sich nach den Bestimmungen des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes (SOG LSA) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.05.2014 (GVBl. LSA S. 182), weil die der Forderung zugrundeliegenden Maßnahmen im Geltungszeitraum dieses Gesetzes vorgenommen wurden. Nach § 103 Abs. 1 SOG LSA sind die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, von der Körperschaft zu tragen, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgabe zuständig ist. § 103 Abs. 1 SOG LSA ist bereits nicht für die geltend gemachte Kostenerstattung zwischen Sicherheitsbehörden und Polizei anwendbar. Nach Sinn und Zweck der Vorschrift regelt diese die Kostentragungspflicht lediglich im Verhältnis zu einer dritten Behörde, die für die Erfüllung einer Aufgabe zuständig ist, welche von der Sicherheitsbehörde bzw. der Polizei im Rahmen der ihnen nach § 1 Abs. 1 SOG LSA gemeinsam obliegenden Aufgabe der Gefahrenabwehr wahrgenommen worden ist (vgl. so zu inhaltsgleicher Regelung in Niedersachsen: OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.09.2006 – 11 LC 185/06 –; Urteil vom 23.02.2010 – 11 LC 322/09 –; beide zitiert nach juris). Der Ausschluss eines Kostenausgleichs zwischen Polizei und Sicherheitsbehörde folgt dabei aus dem systematischen Zusammenhang der Absätze 1 und 2. § 103 Abs. 2 SOG LSA bestimmt, dass die Kosten, die den Landkreisen und Gemeinden nach dem SOG LSA entstehen, im Rahmen des Finanzausgleichs gedeckt werden. Diese Vorschrift ist im direkten Zusammenhang mit Art. 87 Abs. 3 VerfLSA zu sehen, der in der hier maßgeblichen Fassung vom 05.12.2014 vorsieht, dass das Land die Kommunen durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten kann, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Führt die Aufgabenwahrnehmung zu einer Mehrbelastung der Kommunen, ist ein angemessener Ausgleich zu schaffen. Dieses in der Landesverfassung verankerte Konnexitätsprinzip schützt die Kommunen vor Übertragung kostenträchtiger Aufgaben, die ihren Finanzspielraum zusätzlich einengen und sie in ihrer durch Art. 28 Abs. 2 GG gewährleisteten Selbstverantwortung einschränken. Die Regelung des Art. 87 Abs. 3 VerfLSA, die ein relatives Konnexitätsprinzip beinhaltet, gibt aber weder eine bestimmte Form, Methode oder Modalität der Kostenregelung noch die Höhe der Kostendeckung vor. Der Landesgesetzgeber hat sich in § 103 Abs. 2 SOG LSA entschieden, die Kosten, die den Landkreisen und Gemeinden nach diesem Gesetz entstehen, im Rahmen des Finanzausgleichs auszugleichen. Damit übernimmt das Land mittelbar die u.a. den Gemeinden im Rahmen der Gefahrenabwehr entstehenden Kosten. Da die Polizeibehörden i.S.d. §§ 76 ff. SOG LSA Landesbehörden sind, trägt das Land nach § 103 Abs. 1 SOG LSA auch die Kosten für deren Amtshandlungen. Angesichts des Umstandes, dass das Land nach den Regelungen des § 103 Abs. 1 und Abs. 2 SOG LSA folglich sämtliche Kosten von Staat und Kommunen trägt – mittelbar oder unmittelbar – und es letztlich zu einer Belastung des gleichen Haushaltes kommt, ist die Anerkennung eines Kostenausgleichs nach § 103 Abs. 1 SOG LSA zwischen Polizei einerseits und Sicherheitsbehörde andererseits ausgeschlossen (vgl. so auch Neuhäuser, in: Möstl/Weiner, BeckOK, Polizei- und Ordnungsrecht, Nds., 29. Edition, Stand: 01.11.2023, § 105 NPOG, Rn. 5 ff. zur inhaltsgleichen niedersächsischen Regelung). Aber auch wenn § 103 Abs. 1 SOG LSA für einen solchen internen Kostenausgleich Anwendung finden könnte, würde ein Anspruch auf Kostenerstattung jedenfalls daran scheitern, dass hier die Sicherheitsbehörde für die kostenverursachenden Maßnahmen – neben der Polizei – auch selbst zuständig gewesen ist. Nach der Aufgabengeneralklausel des § 1 Abs. 1 Satz 1 SOG LSA obliegt den Sicherheitsbehörden und der Polizei gemeinsam die Aufgabe der Gefahrenabwehr. Sie haben bei der Gefahrenabwehr zusammenzuarbeiten, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 3 SOG LSA. Daraus folgt, dass grundsätzlich beide eine Pflicht zur Aufgabenerfüllung haben. Die Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen der Sicherheitsbehörde und der Polizei erfolgt nach § 2 Abs. 2 SOG LSA. Hiernach wird die Polizei in Erfüllung der Aufgaben der Gefahrenabwehr nach § 2 Abs. 2 SOG LSA u.a. auch tätig, soweit die Gefahrenabwehr durch die Sicherheitsbehörden nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Im Tagesverlauf des 15.10.2019 kam es zu zwei Todesfällen und einem Rettungsdiensteinsatz im Stadtgebiet der Klägerin. Diesen Vorfällen war gemein, dass es sich um Mitarbeiter von H... bzw. von Partnerfirmen handelte, die zum Unglückszeitpunkt auf dem Betriebsgelände von H... arbeiteten oder kurz zuvor dort Waren in Empfang genommen haben. Der tatsächliche Warenumschlag auf dem Betriebsgelände von H... und die Art der Betriebsgebäude (mit technischen Einrichtungen belüftete großvolumige Räume, automatisierte Förderanlagen) bergen ein besonderes Gefahrenpotenzial im Hinblick auf die mögliche Ausbreitung flüchtiger Stoffe. Es droht auf solch einem Gelände eine enorme Verbreitungsgeschwindigkeit und damit Kontaminationsgefahr für eine Vielzahl von Menschen. Der Beklagte trägt insoweit für das Gericht nachvollziehbar vor, dass angesichts der Todesfälle und des Rettungsdiensteinsatzes und der örtlichen Gegebenheiten Anlass dazu bestanden habe, die Möglichkeit eines in absehbarer Zeit erneut eintretenden Schadens für die öffentliche Sicherheit, namentlich eine Verletzung von subjektiven Rechten und Rechtsgütern des Einzelnen in Form des Rechts auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG), anzunehmen. Auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob zum Zeitpunkt der Veranlassung der kostenverursachenden Maßnahmen eine Gefahr, also eine Sachlage, bei der im einzelnen Falle die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird, § 3 Nr. 3a SOG LSA, vorgelegen hat oder vielmehr aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr zwar möglich, aber nicht sicher war, mithin also ein Gefahrenverdacht vorgelegen hat, kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Denn ist die Behörde über die tatsächlichen Gegebenheiten im Ungewissen, so dass ein Schaden für das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit zwar möglich erscheint, die Tatsachengrundlage der Gefahrenprognose jedoch mit Unsicherheiten behaftet ist, sind Maßnahmen, die zur Erforschung der Gefahrenlage erforderlich sind, zulässig. Je bedeutender das möglicherweise gefährdete Schutzgut ist, je schwerer folglich der drohende Schaden, desto geringer sind die Anforderungen an den anzunehmenden Gefahrenverdacht (vgl. OVG, Urteil vom 06.09.2023 – 2 L 45/20 –, juris). Gemessen daran sind auch die getroffenen Maßnahmen rechtlich nicht zu beanstanden. Anhaltspunkte dafür, dass die eingeleiteten Maßnahmen etwa in ihrem Umfang oder ihrer Zielrichtung über das Erforschen des Bestehens einer befürchteten Gefahrenlage hinausliefen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Dass sich im Nachhinein herausstellte, dass zu diesem Zeitpunkt tatsächlich keine Gefahr vorgelegen hat, ist vorliegend rechtlich nicht relevant. Denn für die Beurteilung, ob eine Gefahr vorgelegen hat, ist auf die im Recht der Gefahrenabwehr allgemein gebotene Ex-ante-Sicht, also auf den Sach- und Kenntnisstand im Zeitpunkt des behördlichen Handelns, abzustellen (vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 08.06.1998 – 1 S 1390/97 –, juris). Die Polizei des Beklagten ist ferner davon ausgegangen, dass eine Maßnahme der originär zuständigen Sicherheitsbehörde nicht rechtzeitig möglich sei und war damit im Rahmen ihrer Eilkompetenz nach § 2 Abs. 2 SOG LSA für die Alarmierung der Feuerwehr (unter dem Stichwort CBRN) selbst zuständig. Wie auch die Klägerin nicht in Abrede stellt, ging die Polizei im Zeitpunkt der Alarmierung davon aus, dass die unverzügliche Einleitung von Maßnahmen notwendig sei, um unnötige zeitliche Verzögerungen zur Ergreifung weiterer Schritte zu vermeiden. Denn das Rathaus der originär zuständigen Klägerin war – unstreitig – zum Zeitpunkt der Alarmierung um 19.20 Uhr nicht mehr besetzt. Eine Information über die Rufbereitschaft der Stadt hätte Zeit gekostet. Vor diesem Hintergrund erschien die Gefahrenabwehr durch die originär zuständige Sicherheitsbehörde nicht rechtzeitig möglich, vgl. § 2 Abs. 2 Alt. 2 SOG LSA. Voraussetzung der Beurteilung der Rechtmäßigkeit polizeilichen Handelns ist dabei nicht, dass die Sicherheitsbehörde die Gefahr tatsächlich nicht rechtzeitig abwehren kann. Es reicht vielmehr aus, dass – wie vorliegend der Fall - aus der Sicht der Polizei die Abwehr der Gefahr durch die Sicherheitsbehörde nicht rechtzeitig möglich erscheint (vgl. Martell, SOG LSA, 5. Auflage, 2018, § 2 Rn. 6). Liegen die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 SOG LSA vor, greift sekundär die polizeiliche Notzuständigkeit ein. Zwar begründet § 1 Abs. 1 i.V.m § 2 Abs. 2 SOG LSA eine eigene Zuständigkeit der Polizei für unaufschiebbare Maßnahmen. Die Annahme dieser Notzuständigkeit der Polizei hat jedoch nicht die Unzuständigkeit der insoweit sowohl örtlich als auch sachlich originär für die Aufgaben der Gefahrenabwehr im Stadtgebiet der Klägerin nach § 89 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs. 1 Satz 1 und 2 SOG LSA zuständigen Klägerin zur Folge. Vielmehr tritt im Eilfall die Zuständigkeit der Polizei neben die der originär zuständigen Sicherheitsbehörde. Hieraus folgt, dass die streitgegenständlichen Kosten – entgegen dem klägerischen Vortrag – nicht ausschließlich dem Beklagten, sondern vielmehr nach § 103 Abs. 1 i.V.m. 2 Abs. 2 SOG LSA auch der Klägerin selbst entstanden sind. Bei der Vorschrift des § 2 Abs. 2 SOG LSA, die die Zuständigkeit der Polizei in Eilfällen begründet, handelt es sich nämlich nicht um eine die generelle Zuständigkeit der Sicherheitsbehörden ausschließende Zuständigkeitsregelung im Sinne des § 89 Abs. 2 Hs. 2 SOG LSA. Denn die Vorschrift stellt klar, dass dies nur soweit erfolgen soll, wie keine besonderen Zuständigkeitsregelungen durch Rechtsvorschriften des Bundes oder des Landes getroffen worden sind. Damit aber stellt die Norm auf besondere Zuständigkeitsregelungen in Gesetzen oder Verordnungen ab, die die Erfüllung der Fachaufgaben betreffen. Dem steht nicht entgegen, dass die Polizei im Rahmen des Einsatzes neben der Alarmierung der Feuerwehr zur Erforschung einer möglichen Gefahrenursache angesichts zweier am 15.10.2019 verstorbener Menschen bezüglich der Todesursache Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Eine ausschließliche Zuständigkeit der Polizei ergibt sich hieraus nicht. Die Polizei ist sowohl berufen, repressiv begangene Straftaten zu erforschen, § 163 Abs. 1 StPO, als auch dazu, präventiv Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, §§ 1, 2 SOG LSA. Für die Abgrenzung der beiden Aufgabengebiete ist maßgebend, wie sich der konkrete Sachverhalt einem verständigen Bürger in der Lage des Betroffenen bei natürlicher Betrachtungsweise darstellt (BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 – 1 C 11.73 –, juris Rn. 24; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.12.2010 – 1 S 338/10 –, juris Rn. 16; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2013 – 11 OB 263/13 –, juris Rn. 4). In diesem Zusammenhang kommt dem erklärten oder erkennbaren Willen des eingreifenden Sachwalters erhebliche Bedeutung zu (vgl. BVerwG, Urteil vom 03.12.1974 – 1 C 11.73 –, juris Rn. 24; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 08.11.2013 – 11 OB 263/13 –, juris Rn. 4). Zwar ist dem klägerischen Vortrag zuzugeben, dass auch die im Rahmen des Einsatzes gewonnenen Erkenntnisse in einem parallel geführten Ermittlungsverfahren zur Erkenntnisgewinnung Verwendung finden könnten. Der Schwerpunkt des polizeilichen Handelns lag hier aber nach Auswertung der dem Gericht vorgelegten Verwaltungsvorgänge nicht in der Strafverfolgung, sondern in der Gefahrenabwehr. Anders als in anderen Ländern, in denen die Kostentragung an die Veranlassung der kostenauslösenden Maßnahmen geknüpft ist (vgl. zum sog. Entstehungsprinzip: OVG Münster, Urteil vom 21.04.1986 – 7 A 634/84 –, NJW 1986, 2526), hat sich der Landesgesetzgeber in § 103 Abs. 1 SOG LSA für eine Regelung entschieden, nach der die Kosten, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei bei Aufgaben der Gefahrenabwehr entstehen, von derjenigen Körperschaft getragen werden, deren Behörden für die Erfüllung der Aufgaben zuständig sind (Hervorhebung durch das Gericht). Im Geltungsbereich des § 103 Abs. 1 SOG LSA kommt es deshalb grundsätzlich nicht darauf an, wer die die Kosten auslösenden Maßnahmen eingeleitet und durchgeführt hat. Aus diesem Grund sind auch die Kosten für den Einsatz am 16.10.2019 nicht über § 103 Abs. 1 SOG LSA erstattungsfähig. Denn zuständig für Gefahrenabwehrmaßnahmen im Stadtgebiet der A. ist wie zuvor dargelegt diese selbst. Das Gericht ist nach Auswertung der vorgelegten Verwaltungsvorgänge und der Angaben im Termin der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass aufgrund objektiver Umstände das Vorhandensein einer Gefahr auch zu diesem Zeitpunkt noch nicht gänzlich ausgeschlossen, mithin möglich war und folglich jedenfalls ein Gefahrenverdacht vorlag, der die Einleitung auch der Maßnahmen am 16.10.2019 zu rechtfertigen vermochte. Anhaltspunkte dahingehend, dass diese am 16.10.2019 ihrem Umfang nach unverhältnismäßig gewesen sind, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. 2. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung der ihr im Rahmen des Einsatzes entstandenen Kosten aus § 1 VwVfG LSA i.V.m. § 8 VwVfG, wonach die ersuchende Behörde der ersuchten Behörde auf Anforderung die im Rahmen der Amtshilfe im Sinne von § 4 VwVfG entstandenen Auslagen zu erstatten hat, wenn sie im Einzelfall einen Betrag von 35 Euro übersteigen, zu. Die abschließende Kostenverteilungsregelung im Verhältnis von Sicherheitsbehörden und Polizei in § 103 Abs. 1 SOG LSA für Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Gefahrenabwehr steht insoweit dem Rückgriff auf allgemeine Kostenerstattungsansprüche entgegen, vgl. §§ 1 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz VwVfG LSA i.V.m. § 103 Abs. 1 und Abs. 2 SOG LSA. Im Übrigen liegen die Voraussetzungen des Erstattungsanspruchs aus § 8 VwVfG aber auch bereits nicht vor. Denn das beklagte Land hat die Klägerin nicht im Rahmen der Amtshilfe im Sinne des § 4 VwVfG in Anspruch genommen. Nach der Legaldefinition des § 4 Abs. 1 VwVfG ist Amtshilfe die auf Ersuchen geleistete ergänzende Hilfe zwischen Behörden. Amtshilfe ist darauf beschränkt, dass die ersuchte Behörde der ersuchenden Behörde zur Förderung deren Verwaltungsverfahrens eine „fremdnützige“ Hilfe leistet, die auf eine Unterstützung in einem Teilbereich beschränkt ist und für deren späteres „Gesamtergebnis“ nur eine Teilleistung darstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 07.12.2017 – 1 S 2526/16 –, juris; Funke/Kaiser, in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, 63. Edition, Stand: 01.01.2024, § 4 Rn.15). Amtshilfe hat danach eine dienende Funktion, weil sie die ersuchende Behörde in die Lage versetzen soll, das Hauptverfahren ordnungsgemäß durchzuführen. Sie beschränkt sich auf ein punktuelles Zusammenwirken mit Ausnahmecharakter. Verfahrensherrschaft und Verfahrensverantwortung bleiben bei der das Grundverfahren betreibenden Behörde (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 38 ff.). Die Frage, ob eine ergänzende Hilfeleistung nach § 4 Abs. 1 VwVfG oder eine selbstständige Maßnahme außerhalb des Amtshilferechts vorliegt, bedarf regelmäßig der Einzelfalluntersuchung, wobei sich Tatbestände, die „eindeutig nicht als Amtshilfe anzusehen sind“ (vgl. BT-Drs. 7/910, S. 38) sich, wenngleich nicht abschließend, Abs. 2 der Norm entnehmen lassen. Besteht die Hilfeleistung in Handlungen, die der ersuchten Behörde als eigene Aufgabe obliegen, liegt nach § 4 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG keine Amtshilfe vor. Dies ist zwingende Folge des Wesens der Amtshilfe, im Rahmen derer die ersuchte Behörde fremdnützig und altruistisch handelt, da sie ihr Verwaltungshandeln als Teilakt eines fremden Verwaltungsverfahrens im fremden Interesse erbringt. Im Gegensatz dazu erbringt eine Behörde, der eine Verwaltungstätigkeit als eigene Aufgabe zugewiesen ist, diese zuvörderst deswegen, weil sie – ohne dass ihr ein Ablehnungsrecht vergleichbar mit § 5 Abs. 2 VwVfG zur Seite steht – gesetzlich dazu verpflichtet ist. Dies zugrunde gelegt, stellt weder die Zurverfügungstellung der Einsatzkräfte, noch die der erforderlichen technischen Messgeräte oder die zur Verpflegung der Einsatzkräfte vor Ort eine Amtshilfe im Sinne des § 4 VwVfG dar. Die Klägerin ist vielmehr mit der Bereitstellung der für den Einsatz notwendigen personellen und sächlichen Mitteln einer ihr obliegenden Pflicht nachgekommen. Die Einleitung erforderlicher Maßnahmen zur Gefahrenabwehr ist wie zuvor dargelegt zuvörderst eigene Aufgabe der Sicherheitsbehörden, die durch die sekundär hinzutretende Notzuständigkeit der Polizei in Eilfällen nicht verdrängt wird. 3. Aufgrund des abschließenden Charakters der Regelung des § 103 Abs. 1 SOG LSA lässt sich, unabhängig von der Frage, ob die Vorschriften der bürgerlich-rechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag im öffentlichen Recht allgemein und für Ansprüche zwischen Behörden bzw. den Rechtsträgern von Behörden im Besonderen anwendbar sind und auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung erfolgen müsste (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 05.07.2019 – 1 K 9288/17 –, juris m.w.N.), der geltend gemachte Anspruch auch nicht auf die entsprechende Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über eine Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677 ff. BGB), sogenannte öffentlich-rechtliche Geschäftsführung ohne Auftrag, stützen. Der Anwendung der §§ 677 ff. BGB stünde hier aber auch entgegen, dass die Klägerin aus den unter 1. dargelegten Gründen mit den ergriffenen kostenverursachenden Maßnahmen kein objektiv fremdes Geschäft besorgt hat. 4. Auch ein Rückgriff auf das Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs scheidet insofern aus. Im Übrigen lägen aber auch die Voraussetzungen des Anspruchs nicht vor. Der als eigenständiges Rechtsinstitut des allgemeinen Verwaltungsrechts anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch ist dadurch gekennzeichnet, dass eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage durch Erstattung auszugleichen ist. Das heißt, dass der beim Begünstigten zu Unrecht bestehende Vermögensvorteil abgeschöpft wird. Er gilt grundsätzlich auch zwischen den Trägern von Behörden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.2007 – 2 V 14.06 –, juris Rn. 15 f.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 24. Auflage 2023, § 49a Rn. 27). Voraussetzung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist, dass es innerhalb einer öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehung zu einer rechtsgrundlosen Vermögensverschiebung durch Leistung oder in sonstiger Weise gekommen ist. Dies ist hier nicht der Fall. Die Kosten der Klägerin sind ihr in Erfüllung von ihr übertragenen Pflichtaufgaben entstanden. Die finanzielle Belastung der Klägerin ist damit nicht rechtsgrundlos erfolgt. 5. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 709 ZPO. Beschluss: Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.559,74 € festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestlegung folgt aus § 52 Abs. 3 GKG und richtet sich nach den mit der Klage geltend gemachten Forderungen. Die Beteiligten streiten über die Übernahme von Kosten, welche im Rahmen zweier Feuerwehreinsätze im Oktober 2019 entstanden sind. Am 15.10.2019 und 16.10.2019 kam es aufgrund zweier Todesfälle und eines Rettungsdiensteinsatzes zu einem Feuerwehreinsatz im Stadtgebiet der A.. Bei den Betroffenen handelte es sich um Mitarbeiter der H.F. GmbH (H…), Versandzentrum A-Stadt, bzw. von Partnerfirmen, die zum Zeitpunkt der Einsätze auf dem Betriebsgelände von H… arbeiteten bzw. zuvor dort Waren in Empfang genommen hatten. Im H…-Versandzentrum A-Stadt arbeiten ca. 3.000 Menschen auf 540.000 m²; es werden dort täglich über 700.000 Artikel verschickt. Die Polizei des Beklagten befürchtete, dass auf dem Firmengelände von H… eine Gefahrenquelle existierte und veranlasste deshalb um 19:23 Uhr über die Integrierte Leitstelle (ILS) des Landkreises Börde eine Alarmierung der Feuerwehr unter dem Stichwort CBRN (chemisch, biologisch, radioaktiv, nuklear). Teil der alarmierten Einsatzkräfte war auch der Fachdienst Logistik der Ortsfeuerwehr U… der A.. Diese wurde um 20:22 Uhr informiert und fuhr mit ihrem Löschgruppenfahrzeug (LF 10) und acht Einsatzkräften zum Einsatzort. Zwei weitere Einsatzkräfte verblieben im Gerätehaus in Bereitschaft. Zusätzlich wurde auch die Freiwillige Feuerwehr Ortswehr A-Stadt der Klägerin alarmiert. Sie war mit 21 Einsatzkräften und acht Fahrzeugen am Ort. Aufgrund der örtlichen Nähe trafen die Fahrzeuge der Klägerin zuerst auf dem Firmengelände von H... ein. Da diese über die benötigte zweckdienliche Messtechnik zum Messen chemischer Stoffe nicht verfügten, forderte die ILS des Landkreises Börde zusätzliche Messtechnik des Landkreises Harz an. Zur Durchführung der Messungen ließ die Polizei das Transportfahrzeug, in dem einer der verstorbenen Mitarbeiter aufgefunden wurde, auf das H...- Betriebsgelände durch ein Abschleppunternehmen bringen. Gegen 0:20 Uhr wurde der städtische Bereitschaftsdienst der Klägerin telefonisch vom Beklagten über den Einsatz informiert und aufgefordert, die ca. 200 Einsatzkräfte vor Ort zu verpflegen. Sowohl das Betriebsgelände von H... als auch das Fahrzeug, in dem sich ein Todesfall ereignete, wurden untersucht. Es konnten keine gefährlichen Stoffe nachgewiesen werden. Der (erste) Einsatz wurde am 16.10.2019 um 06:28 Uhr beendet. Am 16.10.2019 gegen 13 Uhr forderte die Polizei des Beklagten zur Verifizierung der in der Nacht gefundenen Ergebnisse u.a. die analytische Task Force der Polizei Berlin an. Um 15:05 Uhr wurde das Löschgruppenfahrzeug (LF 20) und der Einsatzwagen (ELW) der Freiwilligen Feuerwehr der Klägerin hinzugerufen, um Wasser zum Reinigen der Schutzanzüge und Wasser zum Betreiben der Duschen zu liefern. Es waren acht Einsatzkräfte der Klägerin vor Ort. Der Einsatz wurde am 16.10.2019 gegen 18 Uhr beendet. Gefährliche Stoffe konnten nicht nachgewiesen werden. Der Klägerin entstanden für die Einsätze am 15.10. und 16.10.2019 Kosten in Höhe von 2.559,74 Euro. Hierbei handelt es sich um Auslagenersatz für die eingesetzten Feuerwehrkräfte, Kosten für das Abschleppen des Transporters sowie Kosten für die nächtliche Verpflegung der ca. 200 Einsatzkräfte. Mit Schreiben vom 17.12.2019 machte die Klägerin bei dem Beklagten einen Erstattungsanspruch geltend. Diesen wies der Beklagte mit Schreiben vom 09.03.2020 zurück. Ein zweites Schreiben der Klägerin vom 24.07.2020 blieb ohne Reaktion. Am 19.12.2022 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die ihr entstandenen Kosten seien vom Beklagten zu tragen. Ein diesbezüglicher Erstattungsanspruch ergebe sich aus §§ 2 Abs. 1, 76 Abs. 1 i.V.m. § 103 Abs. 1 SOG LSA. Die Polizei sei vorliegend in eigener Zuständigkeit tätig geworden, nämlich vornehmlich zur Ermittlung möglicher Straftaten. Hierin liege auch der Grund für die fehlende Information der Klägerin über den Einsatz. Hilfsweise ergebe sich die Zuständigkeit der Polizei aus § 2 Abs. 2 SOG LSA. Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus, dass es sich zwar bei dem Feuerwehreinsatz am 15.10.2019 um einen solchen zur Gefahrerforschung gehandelt habe, die Gefahrenabwehr durch die Klägerin aus der Sicht des Beklagten jedoch nicht bzw. nicht rechtzeitig möglich gewesen sei. Anders sei das Verhalten des Beklagten nicht zu erklären, da die Telefonnummer der Rufbereitschaft des städtischen Bereitschaftsdienstes der Polizei des Beklagten bekannt sei. Die Polizei sei damit in Erfüllung eigener Aufgaben tätig geworden und müsse nach § 103 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 SOG LSA die Kosten für den Einsatz am 15.10.2019 tragen. Auch hinsichtlich des Einsatzes vom 16.10.2019 folge die Kostentragungspflicht des Beklagten aus § 103 Abs. 1 i.V.m. § 76 Abs. 1 SOG LSA. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 2.559,74 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist im Wesentlichen der Ansicht, dass es sich bei beiden Einsätzen nicht um solche zur Gefahrerforschung gehandelt habe. Es habe zum Zeitpunkt der Einsätze eine Anscheinsgefahr und damit eine Gefahr im Sinne des § 3 Nr. 3 a SOG LSA vorgelegen. Aufgrund dessen seien die eingeleiteten Gefahrenabwehrmaßnahmen nach § 13 SOG LSA rechtmäßig. Folglich seien auch die Kosten nach § 103 Abs. 1 SOG LSA, die den Sicherheitsbehörden und der Polizei entstanden seien, von der Körperschaft zu tragen, deren Behörde für die Erfüllung der Aufgaben zuständig sei. Sachlich und örtlich zuständig für die Gefahrenabwehrmaßnahmen sei hier nach § 89 Abs. 2 i.V.m. § 88 Abs. 1 Satz 1 und 2 SOG LSA die Klägerin. Im Übrigen diene – aufgrund des Grundsatzes der gemeinsamen Zuständigkeit – der § 103 Abs. 1 SOG LSA nicht als interner Kostenausgleich. Vielmehr erfolge eine Kostenerstattung allein im Rahmen des Finanzausgleichs. Im Übrigen gehöre die von der Klägerin erbrachte Unterstützungsleistung zu den ihr übertragenen Aufgaben nach dem BrSchG LSA, da hier ein Notstand im Sinne des §§ 22 Abs. 1, 1 Abs. 4 BrSchG LSA vorgelegen habe. Bei der Wahrnehmung eigener Aufgaben scheide auch das Rechtsinstitut der Amtshilfe aus. Wegen des weiteren Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Klägerin Bezug genommen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Beratung und Entscheidung des Gerichts.