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Urteil

8 A 5/10

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0609.8A5.10.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen einer unverzüglichen Vorlagepflicht einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung durch einen Hochschullehrer bei Dienstunfähigkeit.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen einer unverzüglichen Vorlagepflicht einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung durch einen Hochschullehrer bei Dienstunfähigkeit.(Rn.15) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Disziplinarverfügung in Form des Verweises ist recht- und zweckmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§§ 3, 59 Abs. 3 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt - DG LSA -; § 113 Abs. 1 VwGO). Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass der Kläger als verbeamteter Hochschullehrer (§§ 38, 46 Hochschulgesetz Sachsen-Anhalt – HSG LSA) ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Beamtengesetz - BG - LSA (a. F.) begangen hat. Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass der Kläger gegen die ihm persönlich durch den Präsidenten der Hochschule als Dienstvorgesetzten (§ 110 Abs. 3 HSG LSA) nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BG LSA; 70 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz – LBG LSA auferlegte Pflicht zum unverzüglichen Nachweis seiner Dienstunfähigkeit verstoßen hat. Damit hat er gegen die Pflicht zur Weisungsgebundenheit verstoßen (§ 55 Satz 2 BG LSA; 35 Satz 2 Beamtenstatusgesetz – BeamtStG). Dies rechtfertigt es im vorliegenden Fall, eine Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises gegen den Kläger auszusprechen. Für das Disziplinargericht ist es entscheidend, dass der Präsident der Hochschule als Dienstvorgesetzter dem Kläger gegenüber wiederholt, nämlich explizit in vier Fällen, unter Verweis auf § 73 Abs.1 Satz 2 BG LSA zur unaufgeforderten Vorlage entsprechender Dienstunfähigkeitsbescheinigungen aufgefordert hat und dies wenigstens im Schreiben vom 17.07.2008 auch unter dem Zeitmoment der Unverzüglichkeit gestellt hat. In dem Schreiben vom 29.01.2008 (Beiakte A; nicht paginiert) heißt es am Ende: „Bei weiteren Ausfällen bitte ich Sie um zeitnahe Information des Dekanats und unter Berufung auf § 73 (1) BG LSA um unaufgeforderte Vorlage der entsprechenden Krankschreibung zu meinen Händen.“ Unter dem 17.07.2008 verfügt der Präsident dem Kläger gegenüber: „Unter Berufung auf § 73 Abs. 1 BG LSA verpflichte ich Sie, diesen Dienst laut Lehrplanung und der Anwesenheitspflicht gemäß Präsenzordnung der HSA nicht ohne Genehmigung fernzubleiben. Dienstunfähigkeit infolge Krankheit ist nachzuweisen. Der Nachweis ist mir als Dienstvorgesetzten (§ 110 Abs. 3 HSG LSA) unverzüglich vorzulegen.“ Beide Verfügungen werden in dem Schreiben vom 03.09.2008 wiederholt und ausgeführt, dass dieses Ansinnen zur Nachweispflicht weder unbillig noch in die Lehrfreiheit des Klägers nach Art. 5 GG eingreife. Es entspreche der Kontrollpflicht des Präsidenten, aber auch seiner Fürsorgeverpflichtung dem Kläger gegenüber. Erneut wurde der Kläger unter dem 26.09.2008 vom Präsidenten der Hochschule auf den Inhalt der genannten Verfügungen hingewiesen und ausgeführt: „[…] Ihr Schreiben erweckt i mir den Eindruck von Belehrungsresistenz: […] Sie haben nicht dargelegt, weshalb Sie […] mir die Krankschreibung nicht unaufgefordert zugestellt haben. Die diesbezügliche Festlegung in meinem Schreiben vom 29.01.2008 (wiederholt 17.07. und 03.09.08) war eindeutig, die Bekanntgabe über das HS-Informationssystem ist kein Substitut hierfür. Meine Aufforderung bleibt bis auf Widerruf auch für die Zukunft bestandskräftig.“ Diese dem Kläger gegenüber vom Präsidenten der Hochschule ausgesprochenen Einzelfallregelungen sind vom Kläger bereits nicht angegriffen worden. Das Antwortschreiben des Klägers vom 02.04.2008 (Beiakte A) belegt, dass der Hinweis auf § 73 Abs. 1 BG LSA von ihm durchaus gesehen und verstanden wurde. Dabei ist es unerheblich, ob es sich bei diesen Anordnungen um Verwaltungsakte i. S. v. § 35 VwVfG LSA handelt. Denn entscheidend ist, dass es sich um eindeutig zu erkennende und dem Kläger gegenüber ausgesprochene auf §§ 110 Abs. 3, 46 Abs. 1 HSG LSA i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 2 BG LSA gestützte Dienstanweisungen handelt. Im Beamtenrecht herrscht der Grundsatz, dass der Beamte, unabhängig vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes, alle ihm gegenüber ausgesprochenen und von ihm als rechtswidrig angesehenen rechtlichen Regelungen mittels eines Widerspruchs angreifen oder er remonstrieren muss. Auch diese Schritte entbinden ihn allerdings grundsätzlich nicht von der Pflicht zur sofortigen Ausführung der Weisung im Interesse der Funktionsfähigkeit der Verwaltung. Anderes gilt nur, wenn die streitige Weisung als offensichtlich und in schwerwiegender Weise rechtswidrig bewertet werden muss (BVerfG, Beschluss vom 19.10.2005, 2 BvR 1925/06; Bay.VGH., Beschluss vom 16.05.2011, 16 a DZ 09.548; beide juris). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Auch ist ersichtlich nicht die Ausnahme gegeben, dass der Kläger nach besonderer gesetzlicher Vorschrift an Weisungen nicht gebunden und nur dem Gesetz unterworfen ist (§ 55 Satz 2, 2. HS BG LSA; § 35 Satz 3 BeamtStG). Denn auch der Hochschullehrer ist in die Institution der Universität eingebunden und muss sich, bedingt durch das Zusammenwirken mit den anderen Grundrechtsträgern und mit Rücksicht auf den Ausbildungszweck der Universität, Einschränkungen gefallen lassen (BVerfG, Beschluss vom 07.10.1980, 1 BvR 1289/78; VG Berlin, Urteil vom 21.01.2005, 5 A 273.04; beide juris). Dementsprechend hat der Präsident der Hochschule als Dienstvorgesetzter von der Regelung in § 73 Abs. 1 Satz 2 BG LSA, § 70 Abs. 1 Satz 2 Landesbeamtengesetz - LBG LSA - Gebrauch gemacht. Dabei war zur Überzeugung des Gerichts das Verlangen der Nachweispflicht auch nicht etwa rechtswidrig und insbesondere nicht unverhältnismäßig. Denn die genannten vier Schreiben belegen, dass es in der Vergangenheit wiederholt zu Unregelmäßigkeiten hinsichtlich der Krankmeldungen des Klägers gekommen ist. Dabei legt das Gericht Wert auf die Feststellung, dass es nicht darauf ankommt, ob der Kläger als verbeamteter Hochschullehrer tatsächlich seiner Vorlesungspflicht nicht nachgekommen ist. Dieser - zwischen den Beteiligten wohl vorherrschende - Streit um die Auslegung des Umfangs und der Durchführung der Lehrverpflichtungen des Klägers ist vorliegend belanglos. Denn für das Gericht ist entscheidend, dass die in dem Verwaltungsvorgang (Beiakte A) befindlichen Unterlagen belegen, dass es insbesondere im Jahr 2008 zu nicht zeitgerechten Vorlagen der Dienstunfähigkeitsbescheinigungen bei dem Präsidenten kam. Auch wenn dies durch das Auftreten und Verlangen des Studiendekans Prof. D. bedingt gewesen sein sollte, nämlich Erkrankungen ihm gegenüber nachzuweisen, vermag dies nichts an den eindeutigen Weisungen des Präsidenten ändern. Denn diese sind gerade in diesem Lichte der (vermeintlichen) Zuständigkeiten zu sehen und sind geeignet gewesen, eindeutige Handlungen von dem Kläger zu verlangen um Klarheit in den Vorlagemodalitäten zu erreichen. Stattdessen hat der Kläger Dienstunfähigkeitsbescheinigungen wohl zusammen mit Dienstaufsichtsbeschwerden bei dem Kultusministerium eingereicht (vgl. Schreiben vom 25.07.2008 und 09.08.2008). Dies führte wiederum dazu, dass der Präsident in dem Schreiben vom 26.09.2008 erneut auf die Vorlagepflicht ihm gegenüber und auf eine „Belehrungsresistenz“ seitens des Klägers hinwies. Entscheidend ist demnach, ob der hier streitbefangene Erkrankungszeitraum, nämlich vom 11.12.2008 bis 19.12.2008, hinreichend und unverzüglich durch Dienstunfähigkeitsbescheinigungen der Hochschule - und hier dem Präsidenten - gegenüber angezeigt wurde. Dies ist zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall gewesen. Denn die am 12.12.2008 ausgestellte ärztliche Bescheinigung ging erst am 17.12.2008 durch Fax bei der Hochschule ein. Auch unter Zugrundelegung der bekannten Drei-Tages-Frist (§ 5 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG) wäre die Vorlage im Übrigen verfristet. Denn diese Regelung stellt nicht auf die Erkrankung an Arbeitstagen sondern an Kalendertagen ab. § 5 Abs. 2 EFZG bestimmt, dass, wenn die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage dauert, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen ist. Da der 11.12.2008 ein Donnerstag war, hätte die Dienstunfähigkeitsbescheinigung am Montag, den 15.12.2008 vorliegen müssen. Dies auch unter der Beachtung, dass der Kläger nur am Montag, Dienstag und Mittwoch Lehrveranstaltungen abhalten musste. Im Übrigen bestimmt auch § 5 Abs. 3 EFZG, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. . Darüber hinaus wäre es dem Kläger ohne Probleme möglich gewesen, die Dienstunfähigkeit bereits frühzeitig dem Dienstherrn gegenüber anzuzeigen und nachzuweisen. Denn bei dem zu verzeichnenden Krankenstand handelte es sich um eine geplante Operation, die dem Kläger bekannt war. Dementsprechend ist es nicht nachvollziehbar, warum diese Tatsache der Dienstunfähigkeit in dem benannten Zeitraum nicht bereits vorab oder wenigstens am Tage der Ausstellung der Bescheinigung dem Präsidenten der Hochschule mitgeteilt worden ist. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, etwa aufgrund der Schwere der Operation daran gehindert gewesen zu sein. Dann hätten von vornherein bestimmte Planungen und Informationen den Studenten gegenüber stattfinden können. Dabei greift auch der Einwand des Klägers nicht, dass er stets um Vertretungen seiner Vorlesungen bemüht gewesen sei. Auch dies wird letztendlich der Organisation der Hochschule unterliegen. Es steht außer Frage, dass der Kläger nicht von sich aus die von ihm vorzunehmenden Lehrveranstaltungen an andere - und hier im Übrigen nicht in seinem Rang stehende - Mitarbeiter delegieren kann und darf. Weiter entlastet es den Kläger nicht, dass er Erkrankungen wohl dem Dekanat gegenüber angezeigt und in das Hochschulinformationssystem hat einstellen lassen. Dies ist aufgrund der in den genannten Verfügungen enthaltenen Weisung gerade nicht ausreichend gewesen. Dementsprechend und abschließend kommt auch das Gericht bei der Bewertung des Pflichtenverstoßes unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten nach § 13 DG LSA zu der Entscheidung, dass die Disziplinarmaßnahme in Form des Verweises nach § 6 DG LSA als unterste Disziplinarmaßnahme verhältnismäßig und vor allen Dingen geeignet und angemessen sowie zweckmäßig ist, den Kläger an seine diesbezügliche Pflicht zu erinnern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 72 Abs. 4 DG LSA, § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß §§ 3 DG LSA, 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist verbeamteter Hochschullehrer bei der beklagten Hochschule und wendet sich gegen einen disziplinarrechtlichen Verweis vom 26.11.2009, weil er seiner Pflicht zum Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Die Disziplinarverfügung führt aus, dass der Kläger in den Schreiben des Präsidenten der Hochschule vom 29.01., 17.07., 03.09. und 26.09.2008 aufgefordert worden sei, das Dekanat des Fachbereichs Wirtschaft zeitnah über krankheitsbedingte Abwesenheit zu informieren und dem Präsidenten der Hochschule unaufgefordert entsprechende Krankschreibungen vorzulegen. Der Kläger sei in der Zeit vom 11.12.2008 bis 19.12.2008 dienstunfähig erkrankt gewesen. Die Dienstunfähigkeitsbescheinigung sei vom 12.12.2008 datiert und am 17.12.2008 im Präsidialamt eingegangen. Die krankheitsbedingte Abwesenheit wegen einer geplanten Operation sei dem Kläger bekannt gewesen. Unter Umgehung des Dienstweges habe der Kläger versucht, sich in seinen Lehrveranstaltungen vertreten zu lassen, was am 17.12.2008 zu einem Lehrausfall geführt habe. Dem Kläger seien in den genannten Schreiben die dienstlichen Anweisungen zum Verhalten im Krankheitsfalle aufgegeben worden. Hiergegen habe der Kläger verstoßen. Dies beziehe sich sowohl auf die erfolgte zeitnahe Information des Dekanats als auch die Zusendung von Dienstunfähigkeitsbescheinigungen an den Präsidenten. Die Information im Hochschulinformationssystem sei kein Ersatz für die rechtzeitige Krankmeldung. Nach § 73 Abs. 1 Satz 2 BG LSA könne sich der Dienstherr der Dienstunfähigkeit des Beamten infolge Krankheit durch Nachweise vergewissern. Das Entgeltfortzahlungsgesetz sei nicht anwendbar. Nach Abwägung der Gesamtumstände sei der Ausspruch eines Verweises ausreichend und angemessen, um den Kläger zukünftig zur Einhaltung seiner Pflichten anzuhalten. Den dagegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 02.02.2010 unter Verweis auf den Ausgangsbescheid als unbegründet zurück. Mit der dagegen fristgerecht zunächst vor dem Verwaltungsgericht Halle erhobenen Klage wendet sich der Kläger weiter gegen die Disziplinarmaßnahme. Ihm sei kein disziplinarbewährtes Pflichtenversäumnis vorzuwerfen. Das Disziplinarverfahren sei vielmehr Ausdruck der seit längerer Zeit bestehenden und unüberbrückbaren Gegensätze zwischen der Mehrheit der Hochschullehrer und anderer Professoren, welche in einem bestimmten Berufungsverfahren ihren Ursprung hätten. Mangels allgemeiner Dienstanweisung müsse § 73 Abs. 1 Satz 2 BG LSA und die darin vorgesehene Einzelfallanordnung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und der Fürsorgepflicht gesehen werden. Der Beamte werde in seinen persönlichen wie auch seinen Statusrechten verletzt, wenn ohne Anlass nur ihm gegenüber die Vorlagepflicht angeordnet werde. Bezüglich des Klägers seien Auffälligkeiten, die eine Nachweispflicht rechtfertigen könnten, nicht ersichtlich. Er sei der einzige Hochschullehrer bei der Beklagten, von dem eine solche Vorlage verlangt werde. Dem Dienstherrn gehe es nicht um den Nachweis der Krankheit. Es solle allein die Kontrolle seiner Lehrveranstaltungen stattfinden. Diesbezüglich sei eine Dienstunfähigkeitsbescheinigung nicht das taugliche Mittel. Erkrankungen habe der Kläger stets dem Dekanat angezeigt und er habe sie in das Hochschulinformationssystem einstellen lassen. Aus der gesetzlichen Regelung ergebe sich keine Verpflichtung zur unverzüglichen Vorlage einer Dienstunfähigkeitsbescheinigung. Die Erkrankungen seien nie bestritten worden. Im Übrigen sei die Krankschreibung innerhalb der sog. Drei-Tages-Regelung vorgelegt worden. Denn es sei zu bedenken, dass er nur Montags, Dienstags und Mittwochs Vorlesungstage habe. Im Übrigen handele es sich um eine einmalige bestrittene verspätete Einreichung einer ärztlichen Dienstunfähigkeitsbescheinigung. Er habe sich im Verhinderungsfalle stets um eine Vertretung in seinen Vorlesungen bemüht. Die Assistentin, eine fachpraktische Mitarbeiterin, sei vom Kläger am 17.12.2008 anhand von Fällen und Lösungen eingewiesen worden und sei mit dem Einsatz einverstanden gewesen. Am Morgen des 17.12.2008 sei der Mitarbeiterin jedoch seitens der Hochschule die Abhaltung der Lehrveranstaltung untersagt worden. Nur so sei es zum Ausfall der Lehrveranstaltung gekommen. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 26.11.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.02.2010 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Disziplinarentscheidung. Der Kläger berücksichtige nicht hinreichend, dass die Hochschule einen ordnungsgemäßen Betriebsablauf auch im Falle der Erkrankung des Klägers organisieren müsse. Bei dem hier streitentscheidenden Krankheitszeitraum habe es sich nicht um einen Einzelfall gehandelt. Bereits im Vorfeld seien mehrere Erkrankungen und diesbezügliche organisatorische Problemstellungen zu verzeichnen gewesen. Die dienstlichen Anforderungen zur Nachweispflicht in den genannten Verfügungen des Präsidenten seien eindeutig. Das vom Kläger praktizierte Verhalten, nämlich die Dienstabwesenheit in das Hochschulinformationssystem einstellen zu lassen, genüge nicht dem Nachweis einer entschuldigten Dienstunfähigkeit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.