Urteil
8 A 18/10
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:1201.8A18.10.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen eines disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtenverstoßes, wenn ein Ortsbürgermeister nicht gegen eine vom nationalsozialistischen Gedankengut getragene Bücherverbrennung einschreitet.(Rn.45)
(Rn.46)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen eines disziplinarrechtlich zu ahndenden Pflichtenverstoßes, wenn ein Ortsbürgermeister nicht gegen eine vom nationalsozialistischen Gedankengut getragene Bücherverbrennung einschreitet.(Rn.45) (Rn.46) Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig - zumindest - nicht zweckmäßig und verletzt den Kläger dadurch in seinen Rechten (§§ 3, 57 Abs. 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 57 Abs. 3 DG LSA prüft das Gericht bei der Klage des Beamten gegen eine Disziplinarverfügung neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung. Von dieser Prüfungsbefugnis macht das Gericht Gebrauch und hält die angefochtene Disziplinarverfügung jedenfalls nicht für zweckmäßig, was zur Aufhebung der Disziplinarmaßnahme genügt. Dabei geht das Disziplinargericht bereits davon aus, dass dem Kläger kein - jedenfalls gravierender - Pflichtenverstoß vorzuwerfen ist, so dass eine Disziplinarmaßnahme zur Pflichtenermahnung nicht angezeigt erscheint. 1.) Dem Kläger wird eine grob fahrlässige Verletzung seiner Dienstpflichten nach § 52 Abs. 2 BG LSA (jetzt: § 33 Abs. 1 Satz 3 Beamtenstatusgesetz {BeamtStG} [Verfassungstreue]) und § 54 Satz 3 BG LSA (jetzt: § 34 Satz 3 BeamtStG [achtungs- und vertrauensvolles Verhalten)] vorgeworfen. Dabei gelten für den Kläger als sogenannter Ehrenbeamter die beamten- und disziplinarrechtlichen Regelungen (vgl. § 5 Abs. 3 BG LSA; § 57 GO LSA; § 1 Abs. 1 DG LSA). a.) Nach § 52 Abs. 2 BG LSA (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) muss sich der Beamte durch sein ganzes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Diese Pflicht korrespondiert mit der auch an anderer Stelle im Beamtenrecht herrschenden Verfassungstreue. So ist sie u. a. auch Einstellungsvoraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis (vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 2 BG LSA; § 7 Abs. 1 Nr. 2 BeamtStG). Der jederzeitige Eintritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung als Einstellungsvoraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis ist vielfach von der Rechtsprechung entschieden worden. Das Bundesverwaltungsgericht führt in dem Urteil vom 27.11.1980 (2 C 38.79; juris) umfangreich aus, dass die Verfassungstreuepflicht umfasse, sich mit der Idee der freiheitlich demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung zu identifizieren, dem er als Beamter dienen soll. Sie fordert von dem Beamten insbesondere, dass er trotz einer durchaus erwünschten kritischen Einstellung den Staat und seine geltende Verfassungsordnung bejaht, und dass er sich durch Wort und sonstiges Verhalten in äußerlich erkennbarer Weise - aktiv für die freiheitliche demokratische Grundordnung einsetzt. Die politische Treuepflicht fordert mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle, innerlich distanzierte Haltung gegenüber Staat und Verfassung; sie fordert vom Beamten insbesondere, dass er sich eindeutig von Gruppen und Bestrebungen distanziert, die diesen Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren. Vom Beamten wird erwartet, dass er diesen Staat und seine Verfassung als einen hohen positiven Wert erkennt und anerkennt, für den einzutreten sich lohnt (vgl. BVerfG, B. v. 22.05.1975, 2 Bvl 13/73, sog. „Radikalenerlass“; juris). Diese, aus der Rechtsprechung hinsichtlich der Prognose für den jederzeitigen Eintritt für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne der Einstellungsvoraussetzungen zur Begründung des Beamtenverhältnisses gewonnenen Umschreibungen können jedoch nicht völlig identisch auf die disziplinarrechtliche Ahndung eines Dienstvergehens übernommen werden (BVerwG, U. v. 27.11.1980, 2 C 38.79; juris). Denn ein Dienstvergehen besteht - anders als die Prognose - nicht schon in der mangelnden Gewähr des Beamten dafür, dass er jederzeit für die freiheitliche demokratische Grundordnung eintreten werde, sondern erst in der nachgewiesenen Verletzung der Treuepflicht. b.) Gleiches gilt für den vorgehaltenen Pflichtenverstoß nach § 54 Satz 3 BG LSA; § 34 Satz 3 BeamtStG (Achtung und Wohlverhalten). Achtung im Sinne dieser Pflicht bedeutet die Wertschätzung und den Respekt, die einer Person gegenüber - hier dem Bürgermeister - sowohl von seinem Dienstherrn als auch von der Öffentlichkeit entgegengebracht werden. Damit entfaltet diese Begrifflichkeit eine Außenwirkung gegenüber der Öffentlichkeit. Die Achtung und damit das Ansehen der Person werden beeinträchtigt, wenn der Beamte ein Verhalten zeigt, das Zweifel an seiner Integrität begründet. Die Pflicht zu achtungswürdigem Verhalten wird schon verletzt, wenn das Verhalten seiner Natur nach geeignet ist, das Ansehen des Beamten zu beeinträchtigen. Aber nicht jeder Fehler oder jede rechtliche Fehleinschätzung eines Beamten im Rahmen seiner Amtsführung stellt ein achtungs- oder vertrauensunwürdiges Verhalten dar (VG Berlin, Urteil v. 12.03.2010, 80 K 27.09 OL; juris). c.) Das Disziplinargericht legt bereits Wert auf die Feststellung, dass dem Kläger keine nationalsozialistischen Bestrebungen oder Gesinnungen unterstellt werden (vgl. zu einem aktiven Tun durch nationalsozialistische Äußerungen eines Justizvollzugsbeamten: VG Magdeburg, B. v. 16.11.2009, 5 B 279/09; OVG LSA, B. v. 20.12.2009, 1 M 87/09; beide juris). Es geht einzig und allein darum, ob und in welcher Weise, der Kläger als Bürgermeister und damit (Ehren-)Beamter gegen die den Straftatbestand der Volksverhetzung erfüllenden und damit verfassungsfeindlichen Handlungen anlässlich der Sommersonnenwendfeier hätte einschreiten müssen. d.) Mit der Disziplinarverfügung ist das Disziplinargericht der Auffassung, dass sich ein Beamter in der Position des Klägers, nämlich als Ortsbürgermeister und damit unmittelbarer Repräsentant der Gemeinde, bei derartigen Geschehnissen in seiner Gemeinde nicht so passiv verhalten darf, dass gerade dieses passive Verhalten als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens der Akteure gewertet werden kann. Insoweit trifft ihn eine Garantenpflicht (vgl. zu den beamtenrechtlichen Kernpflichten eines Bürgermeisters: OVG LSA, B. v. 09.12.1998, A 4 S 1/98; juris). Der Bürgermeister muss sich in einer solchen Situation von dem verfassungsfeindlichen und strafbaren Verhalten eindeutig distanzieren, damit nicht der ansehensschädigende Eindruck erweckt wird, dass er die verfassungsfeindlichen Ansichten auch nur teilt oder sogar fördert. Hingegen ist die Beantwortung der Frage, in welcher Form und in welchem Umfang diese Distanzierung zu geschehen hat, dem jeweiligen Einzelfall vorbehalten, kann schwierig zu beantworten sein und jedenfalls nicht generalisiert werden. Von einem Ortsbürgermeister kann jedenfalls nicht erwartet werden, dass er sich selbst und/oder andere gefährdet und etwa eine körperliche Auseinandersetzung mit den meist jüngeren Hauptakteuren derartiger Veranstaltungen provoziert. Hingegen wird die Benachrichtigung der Polizei meistens möglich sein, auch wenn deren Eintreffen - gerade im ländlichen Bereich - auf sich warten lassen und somit den Verlauf eines derartigen Szenarios nicht verhindern wird. Auch das demonstrative Abwenden und Verlassen der Veranstaltung gegebenenfalls mit verbalen Unmutsäußerungen oder der Zusammenschluss mit anderen Zuschauern kann im Einzelfall genügen, um den Eindruck der Billigung der Geschehnisse zu verhindern. 2.) Unter Beachtung dessen ist dem Kläger kein - gravierendes - pflichtwidriges Verhalten vorzuwerfen. Dabei ist zu bedenken, dass sich die ca. 20-minütigen Geschehnisse in der Art einer Inszenierung bis zum „negativen Höhepunkt“ der Bücherverbrennung steigerten ohne dass dieser Teil der „Veranstaltung“ für die Unbeteiligten und damit auch den Kläger vorhersehbar gewesen wäre. Das Gericht folgt dabei nicht der Bewertung der Dienstaufsicht, wonach sich der Kläger aufgrund des bekannten rechtsextremistischen Hintergrundes der Beteiligten auf die Veranstaltung in dem Sinne hätte vorbereiten müssen, dass er sich ein „Eingriffsszenario“ hätte zurechtlegen müssen. Hierin kann kein Pflichtenverstoß gesehen werden. Derartiges zu fordern ist zum einen der nachträglichen Sicht der Disziplinarverfügung geschuldet und zum anderen widerspricht diese Vorbereitung - zur Überzeugung des Gerichts - dem Wesen und der Persönlichkeit des Klägers. Der Kläger konnte die Disziplinarkammer während seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen, dass seine Handlungen im privaten wie im politischen Bereich durch integere und demokratische Vorstellungen geprägt sind. So führte er vielfältig aus, dass sein Bestreben die Integration der Akteure in die Dorfgemeinschaft gewesen sei und er sich dabei „auf einem guten Weg“ glaubte. Dieses Bestreben der „Verantwortlichen im Dorf“ wird im Übrigen auch durch die tatsächlichen Feststellungen in dem im Tatbestand wiedergegebenen Urteil des AG S. belegt. Mag in diesem Bestreben auch eine gewisse Naivität gesehen werden können, haben jedoch die bislang im Dorf stattgefundenen „Nazitreffen“ aufgehört. Nur diesem Ziel diente auch die Mitgliedschaft des Bürgermeisters in dem Heimatverein, die er im Übrigen nach den Geschehnissen umgehend kündigte und sich von dem Verein distanzierte. Zudem hat der Heimatverein zuvor zahlreiche andere Festlichkeiten im Dorf ausgerichtet und etwa bei der Flutkatastrophe 2002 geholfen. Auch die dem Kläger in der Disziplinarverfügung vorgehaltene Nachfrage nach der Unbedenklichkeit ausliegender Informationsblätter zu Beginn der Veranstaltung, steht dem nicht entgegen. Ist dabei der genaue Inhalt der Blätter bereits unbekannt, würde die kritische Nachfrage nur die Aufmerksamkeit des Klägers zu diesem unspektakulären Zeitpunkt belegen. a.) Ein dienstrechtlich relevanter Pflichtenverstoß des Klägers mangels Einschreiten in dem oben genannten Sinne (Polizei alarmieren, sich abwenden) kann bei lebensnaher Betrachtung der Gesamtgeschehnisse nur in dem kurzen zeitlichen Bereich zwischen den Redebeiträgen, der Verbrennung der Flagge der Vereinigten Staaten von Amerika und der Bücherverbrennung gesehen werden. Die zeitlich vorangegangenen Geschehnisse ab dem Betreten der Freifläche sind eher unspektakulär und nicht geeignet gewesen, für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintreten zu müssen. Dabei ist bereits fraglich, ob derartiges - verbales - distanzierendes Tätigwerden des Klägers - und nur dies hätte von ihm verlangt werden können - wegen des kurzen Zeitfensters, den Verlauf oder gar den Abbruch der Veranstaltung überhaupt hätte beeinflussen können. Zudem war der Kläger nicht Veranstalter der „Feier“. Vielmehr geht das Gericht aufgrund der glaubhaften und nicht bestrittenen Einlassung des Klägers davon aus, dass der Kläger in den Saal zurückkehrte und die Beendigung der Veranstaltung von dem Veranstalter forderte, weil sie „aus dem Ruder gelaufen“ sei. Dies hat er bereits in seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor dem Amtsgericht S. ausgesagt und wiederholte dies glaubhaft während seiner Befragung vor der Disziplinarkammer. Unzweifelhaft brach auch Frau F. als eine der Organisatoren die Veranstaltung ab. b.) Somit hat der Kläger - wenn auch mit einer gewissen und nicht weiter aufklärbaren - Zeitverzögerung gehandelt und seine Nichtbilligung bezüglich der Entgleisung der Veranstaltung zum Ausdruck gebracht. Dass der Kläger nicht unverzüglich am Feuer handelte, ist ihm nicht in disziplinarrechtlich relevanter Weise vorwerfbar. Ein grob fahrlässiges Verhalten, wie es die Disziplinarverfügung annimmt, kann dem Kläger zur Überzeugung der Disziplinarkammer insoweit nicht vorgehalten werden. Dabei ist bereits ein fahrlässiges Verhalten zweifelhaft. Denn das Verhalten des Klägers muss im Zusammenhang mit seiner geschilderten Gesamtpersönlichkeit gesehen und bewertet werden. Dies führt jedenfalls zur Annahme des Milderungsgrundes des sogenannten Augenblicksversagens. Es gelang dem Kläger in der mündlichen Verhandlung, die Disziplinarkammer davon zu überzeugen, dass das im späteren Verlauf der Veranstaltung auf dem Freigelände zugetragene Szenario ihn derart unvorbereitet traf und schockierend auf ihn gewirkt hat, dass er nicht in der Lage war, umgehend irgendeine angemessene Reaktion zu zeigen. Auf derartiges war er nicht eingestellt. Denn allein die Möglichkeit einer zu politischen Zwecken inszenierten Bücherverbrennung und die Verwendung der Begrifflichkeit „artfremd“ war für ihn aufgrund der Kenntnisse um die historischen Ereignisse unvorstellbar. Mag auch dies auf Unbeteiligte in gewisser Weise erneut naiv wirken, so entspricht es doch zur Überzeugung des Disziplinargerichts der Persönlichkeit und dem Wesen des Klägers, wovon sich das Gericht in der mündlichen Verhandlung ein aussagekräftiges Bild machen konnte. Demnach steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass auch derartige dem politischen Bereich zuzurechnende inszenierte und provozierende Geschehnisse aufgrund der Kenntnis um die historischen Zusammenhänge auf bestimmte Persönlichkeiten ähnlich lähmend wirken, wie etwa die Erschrockenheit über Geschehnisse um eine Gewalttat mit körperlicher Auseinandersetzung. Ein Fehlverhalten ist disziplinarrechtlich dann in einem andern Licht zu sehen, wenn dieses mit einer psychischen Ausnahmesituation einher geht und dem Beamten nicht zu widerlegen ist, dass sein Fehlverhalten auf dem seelischen Schock beruht, also „schockbedingt“ ist. Eine solche Schocksituation setzt nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte (vgl. dazu: Hummel/Köhler/Mayer; BDG Kommentar, 4. Aufl., S. 280 Rz. 12 b) den plötzlichen, unvorhergesehenen Eintritt eines Ereignisses voraus, das gemäß seiner Bedeutung für die besonderen Lebensverhältnisse des Betroffenen bei diesem einen seelischen Schock auslöst, der seinerseits zu einem für einen derartigen Schockzustand typischen Fehlverhalten des Betroffenen führt (BVerwG, U. v. 27.09.2000, 1 D 24.98; juris). Ein solcher Schockzustand kann durch ein Ereignis begründet werden, das den Beamten derart aus der Bahn wirft, dass er nicht mehr in der Lage ist, entsprechend den sonst gegebenen Wertvorstellungen und Hemmschwellen zu handeln (BVerwG, U. v. 25.06.1997, 1 D 25.97; juris). Nach dem Bundesverwaltungsgericht (U. v. 09.05.2001, 1 D 22.00; juris) muss es sich dabei unter Änderung der Rechtsprechung nicht einmal mehr um eine „schocktypische Verfehlung“ handeln. Es muss kein schocktypisches, sondern nur noch ein schockbedingtes Fehlverhalten vorliegen. Vorliegend ist es unzweifelhaft sogar so, dass die vom Kläger vorgetragene Schockstarre kausal aufgrund der Geschehnisse eingetreten ist. Die psychische Ausnahmesituation, in der sich der Kläger befand, wird auch durch die Zeugenaussagen im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren belegt. Der Zeuge S. bekundete, dass der Kläger über den Vorfall entsetzt gewesen sei. Nach Aussage der Eheleute C. sei der Kläger über die Ereignisse völlig schockiert gewesen. Er habe wortlos, kopfschüttelnd und zusammengesunken auf seinem Stuhl gesessen. Eine derartige Teilnahmslosigkeit entspreche ansonsten nicht seinem Wesen. Die Zeugin K. sogar, dass alle ca. 40 um das Feuer versammelten Personen offensichtlich geschockt gewesen seien und keiner etwas gesagt habe. Somit ist anzunehmen, dass nicht nur der Kläger von den Ereignissen überrascht war. Die weiteren insbesondere vom Beklagten in dem Schriftsatz vom 14.09.2011 genannten Zeugen bekunden nur das fehlende Einschreiten des Klägers, nicht aber die Gründe dafür. 3.) Die Disziplinarkammer kommt demnach bei der nach § 13 DG LSA anzustellenden lebensnahen Gesamtbewertung der Geschehnisse und des Persönlichkeitsbildes des Klägers zu der Überzeugung, dass eine Disziplinarmaßnahme bereits auch Gründen der Zweckmäßigkeit (§ 59 Abs. 3 DG LSA) nicht angezeigt ist. Denn das Disziplinarrecht dient vordringlich der Pflichtenermahnung des Beamten für die Zukunft. Diesem Ziel ist durch das gesamte sich nunmehr seit fünf Jahren hinziehende Verfahren genüge getan. Der Kläger hat nicht zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Disziplinargericht glaubhaft bekundet, dass ihn die Vorfälle und deren Medienveröffentlichungen tief getroffen und bewegt haben. Sein zögerliches Einschreiten bereue er. Dies beweist auch sein späteres Verhalten im Zusammenhang mit durchgeführten Lesungen, Besprechungen etc. zu dem Thema im Dorf. 4.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger ist Ortsbürgermeister des Ortsteils A-Stadt der Stadt S. und wendet sich gegen eine ihm auferlegte Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße von 1.200,00 Euro. Am Abend des 24. Juni 2006 fand in A-Stadt im Dorfgemeindehaus „Alter Krug“ eine sogenannte Sommersonnenwendefeier statt, welche vom „… e. V.“ vorbereitet und ausgeführt wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die Gemeinde A-Stadt noch eigenständig und der Kläger war deren Bürgermeister. Das Amtsgericht S. führt in dem rechtskräftigen Urteil vom 08.03.2007 (6 Ds 230 Js 21113/06 [155/06]) bezüglich der Verurteilung der Hauptakteure der Veranstaltung wegen gemeinschaftlicher Volksverhetzung in Tateinheit mit Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener aus: „Der zwischenzeitlich auflöste „… e. V.“, dessen Vorsitz der Zeuge S., ein ehemaliges NPD-Mitglied, innehatte, war aus einer rechtsextremen „Kameradschaft“ hervorgegangen, die unter Bezugnahme auf das Pretziener Wehr den Namen „Wehrmacht A-Stadt“ trug. Der „… e. V.“ brachte sich in das dörfliche Leben ein und organisierte beispielsweise Dorffeste, für die sich zuvor ein Ausrichter nicht gefunden hatte. Während der großen Flutkatastrophe 2002 halfen die Gründungsmitglieder des Heimatbundes aufopferungsvoll bei der Flutabwehr. Während es wegen der rechtsextremistischen Vergangenheit der Gründungsmitglieder zunächst Vorbehalte gegeben hatte, glaubten sich die Verantwortlichen des Dorfes auf einem guten Wege, die vermeintlich ehemals extremistisch eingestellten Mitglieder der ehemaligen „Kameradschaft“ in das Dorf zu integrieren. Daher hatte u. a. auch der Zeuge A., der zum Zeichen des guten Willens in den ... e. V. eingetreten war, keine Bedenken, als aus dem Kreis der Angeklagten der Vorschlag zur Ausrichtung einer Sonnenwendfeier am 24.06.2006 im Dorfgemeinschaftshaus „Alter Krug“ in A-Stadt unterbreitet wurde. Zur Vorbereitung der Feier erhielt der Angeklagte K. von der „Kulturkommission“ des Dorfes, der auch die Angeklagten H. und K. angehörten, den Auftrag, sich um ein „Kulturprogramm“ zu kümmern. S., der Vorsitzende des Vereins, wandte sich wenige Tage vor dem Fest und seinem Urlaubsantritt an den Angeklagten K. und warnte diesen vor einem politischen Missbrauch der Feier. (…) Im Ergebnis ihrer Planungen beabsichtigten die Angeklagten die Entzündung eines „Sonnenfeuers“, wobei der konkrete Ablauf in der Folge zumindest zwischen den Angeklagten K., K., R., P. und P. detailliert abgestimmt wurde. Die als Tanzveranstaltung ausgestaltete Feier begann in den frühen Abendstunden des 24.06.2006. Gegen 22.00 Uhr forderte der engagierte Discjockey (im folgenden DJ) die Anwesenden auf, sich auf die Freifläche hinter dem Dorfgemeinschaftshaus zu begeben, wo der Angeklagte K. bereits am Tage zuvor Vorbereitungen des „kulturellen Teils“ der Veranstaltung einen Holzstoß aufgeschichtet hatte. Die anwesenden Gäste der Veranstaltung nahmen in einem Halbkreis um den aufgeschichteten Holzstoß Aufstellung. (….). Nachdem die Gäste der Veranstaltung Aufstellung genommen hatten, begaben sich die Angeklagten K., P., K., R. und P. sowie eine sechste namentlich unbekannt gebliebene Person in drei Zweiergruppen, die jeweils aus einem Fackelträger und einem Redner bestanden, an den aufgeschichteten Holzstoß und nahmen dort so Aufstellung, dass die drei Zweiergruppen die Spitzen eines imaginären, etwa gleichschenkligen Dreiecks bildeten. Die Angeklagten P. und R. sowie die unbekannt gebliebene sechste Person fungierten in ihren Gruppen als Fackelträger, während den Angeklagten K., K. und P. Redebeiträge oblagen. (…). Die Angeklagten hatten zu einem nicht mehr exakt feststellbaren Zeitpunkt vor Beginn der Zeremonie den folgenden vom Gericht festgestellten Ablauf der Ereignisse miteinander abgesprochen: Zunächst beschwor der Angeklagte K. das „Deutsche Blut“ und die „Deutsche Jugend“ und forderte schließlich zur Entzündung des Feuers auf. Es begaben sich nun die drei Fackelträger an den Holzstoß und entzündeten schließlich das Feuer. Nunmehr wandte sich der Angeklagte K. an die Anwesenden mit der Aufforderung „Wer etwas Artfremdes dem Feuer zu übergeben hat, der möge es jetzt tun!“. Unmittelbar hierauf hob der Angeklagte P. zu einer Kritik der Außenpolitik der Vereinigten Staaten von Amerika an. Er sagte in die Runde: „Die USA tarnen ihre Kriegspolitik damit, dass sie die Demokratie verbreiten wollen und die Bösewichte beseitigen wollen, die sich zuvor unterstützt haben. Genau wie im Irak, Vietnam und Afghanistan. Doch dieses ist alles nur Lug und Trug. Denn in Wahrheit geht es doch nur um Macht und Öl!“. Nachdem einige Umstehende Beifallsbekundungen abgeben hatten, warf der Angeklagte P. einen Beutel in Richtung des Feuers, der durch die Hitzeentwicklung aus dem Feuer herausgetragen wurde. Auch bei einem zweiten Versuch gelang es dem Angeklagten P. nicht, den Beutel im Feuer unterzubringen. Hierauf trat der Angeklagte K. heran, hob den neben das Feuer gefallenen Beutel auf, entnahm dem Beutel eine amerikanische Flagge von der ungefähren Größe eines DIN A4 Formats, zeigte diese dem Publikum und warf sie schließlich ins Feuer, wo sie verbrannte. Als nächstes trat der Angeklagte K. an das brennende Feuer heran und äußerte: „Ich übergebe das Tagebuch der Anne Frank dem Feuer und mache mich davon frei“. Hierauf warf der Angeklagte eine Taschenbuchausgabe des Tagebuchs der Anne Frank in das Feuer. (…). Bereits zuvor hatte der Angeklagte K. eine Taschenbuchausgabe des Tagebuchs der Anne Frank offen mit sich herumgetragen. (…) Nachdem die anwesenden Besucher der Veranstaltung auf das Geschehen überwiegend entsetzt und empört reagiert hatten, löste die Zeugin S. F. die Festveranstaltung gegen den erklärten Willen des Angeklagten P. sofort auf.“ Mit der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 26.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2010 wird dem Kläger eine Geldbuße in Höhe von 1.200,00 Euro auferlegt. Aufgrund seines Nichttätigwerdens anlässlich der Vorfälle zur Sommersonnenwendefeier habe er ein Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Beamtengesetz Sachsen-Anhalt (BG LSA) begangen. Er habe als Bürgermeister grob fahrlässig gegen seine Dienstpflichten nach § 52 Abs. 2 BG LSA und § 54 Satz 3 BG LSA verstoßen. Nach § 52 Abs. 2 BG LSA müsse sich der Beamte durch sein ganzes Verhalten zu der freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Einhaltung eintreten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts setze die sogenannte Verfassungstreue bei Beamten mehr als nur eine formal-korrekte, im Übrigen uninteressierte, kühle sowie innerlich distanzierte Haltung gegenüber den wesentlichen Wertentscheidungen des Grundgesetzes voraus. Vielmehr sei der Beamte zur Aktivität verpflichtet, wie sich aus den Worten „bekennen“ und „eintreten“ ergebe. Die daraus resultierende Pflicht umfasse auch die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was geeignet sei, den Anschein zu erwecken, verfassungsfeindliche Ansichten Dritter zu teilen oder zu fördern. Dabei dürfe sich der Beamte nicht passiv verhalten, da dies als stillschweigende Billigung des verfassungsfeindlichen Verhaltens gewertet werden könnte. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass mehrere Gründungsmitglieder des „Heimatbundes Ostelbien e. V.“ der rechtsextremistischen Szene angehört hatten. Aufgrund dessen sei er auch entsprechend sensibilisiert gewesen. Dies belege die Nachfrage zu bestimmten ausgelegten Informationsblättern zum Thema „Sonnenwendfeier“. Aufgrund der sich steigernden und in mehreren Schritten aufbauenden Geschehnisse hätte der Beamte durch ein frühzeitiges Einschreiten weitere strafbare Handlungen vermeiden können. Bereits nach dem Verbrennen der Nationalflagge der USA habe der Bürgermeister die Möglichkeit gehabt, zumindest das Verbrennen des Tagesbuchs der Anne Frank zu verhindern. Der Kläger habe jedoch nicht reagiert und somit den Eindruck hinterlassen, dass er sich nicht von den Handlungen distanziert habe. Die Veranstaltung sei auf einer Liegenschaft der Gemeinde abgehalten worden, so dass er als „Hausherr“ aufgetreten sei. In seiner Funktion als Bürgermeister vertrete und repräsentierte er die Gemeinde nach § 57 Gemeindeordnung LSA (GO LSA). Er sei somit oberster Repräsentant der Gebietskörperschaft. Die strikte Beachtung der Gesetze sei wesentlicher Bestandteil der beamtenrechtlichen Kernpflicht. Ein Bürgermeister, der dies nicht realisiere, gebe ein negatives Beispiel mangelnder Rechtstreue und erschüttere damit das Vertrauen der Bürger in eine rechtsstaatliche Verwaltung. Der Kläger sei seit 1994 ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde gewesen und habe zum Zeitpunkt des Dienstvergehens im Juni 2006 bereits eine zwölfjährige Amtszeit absolviert. Daher seien ihm die Pflichten, die sich aus seinem Amt ergeben, bekannt gewesen. Er habe grob fahrlässig und schuldhaft gehandelt. Denn ihm sei bewusst und klar gewesen, was dort geschehen sei. Es sei zwar nicht auszuschließen, dass der Bürgermeister zunächst schockiert gewesen sei. Dies entbinde ihn jedoch nicht von dem weiteren Einschreiten. In der Folgezeit habe er genug Zeit gehabt, sich zu besinnen. Das Zeremoniell habe sich ca. 20 Minuten hingezogen, so dass einfachste Überlegungen hätten angestellt werden können. So hätte die Veranstaltung abgebrochen werden oder auf jedem Fall die Polizei benachrichtigt werden können. Diese Überlegungen seien naheliegend gewesen und hätten jedem einleuchten müssen, zumal sich eine große Zahl der Veranstaltungsbesucher über das Ritual empört und die Veranstaltung verließen hätten. Aufgrund der Sensibilität der Angelegenheit sei es ihm auch zuzumuten gewesen, sich im Vorfeld eine gewisse Strategie zurechtzulegen. Weiter habe der Beamte mit diesem Verhalten gegen § 54 Satz 3 BG LSA verstoßen, wonach das Verhalten des Beamten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden müsse, die sein Beruf erfordere. Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme nach § 13 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) sei zu berücksichtigen, dass es sich um ein Versagen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten handele. Gerade dem Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung werde eine besonders hohe Bedeutung beigemessen. Zugunsten des Klägers sei sein Nachverhalten zu berücksichtigen. So habe er umgehend nach den Vorfällen seine Mitgliedschaft im „... e. V.“ fristlos gekündigt. Weiter habe sich der Bürgermeister aktiv für die Aufklärung der Vorfälle eingesetzt. Er habe sich mit einem der verurteilten Täter hinsichtlich des Schicksals der Anne Frank auseinandergesetzt sowie die Mitarbeiter der Anne-Frank-Stiftung zur Durchführung einer Buchlesung bestärkt. Schließlich habe er eine Initiativgruppe „Aufarbeitung der Vorfälle“ gegründet. Demnach sei unter Würdigung aller Umstände zur Pflichtenmahnung die Verhängung einer Geldbuße in Höhe des Doppelten einer monatlichen Aufwandsentschädigung angemessen und erforderlich. Der Kläger begründete seinen dagegen eingelegten Widerspruch im Wesentlichen damit, dass seiner Unterlassung kein Willensentschluss zugrunde gelegen habe. Er sei durch die Geschehnisse so schockiert gewesen, dass er nicht in der Lage gewesen sei, einen Entschluss für die notwendigen Schritte zu fassen und umzusetzen. Zeugenaussagen seien zu entnehmen, dass er vollkommen fassungslos gewesen sei. Seine mangelnde Geistesgegenwärtigkeit habe er auch durch seine spätere Rückkehr zur Veranstaltung dokumentiert, nachdem er zu Hause sein klares Bewusstsein wieder erlangt habe. Der zurückweisende Widerspruchsbescheid vom 28.09.2010 stützt die Disziplinarverfügung und führt ergänzend aus, dass der Kläger die strafbaren Äußerungen und Geschehnisse innerlich zweifelsfrei wahrgenommen habe. Das ergebe sich auch aus seiner zeugenschaftlichen Vernehmung vor der Staatsanwaltschaft. Die nationalsozialistisch belegten Wortäußerungen seien ihm bekannt gewesen. Schließlich habe das Ritual einen längeren Zeitraum umfasst. Auch der von dem Kläger vorgetragene Alkoholgenuss könne ihn nicht entlasten. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage begehrt der Kläger weiter die Aufhebung der Disziplinarmaßnahme. Die Behauptung, der Kläger habe durch sein Verhalten mindestens gegenüber außenstehenden Dritten den Anschein erweckt, er würde sich zu den Zielen des Nationalsozialismus bekennen bzw. sie zumindest tolerieren, sei durch nichts belegt. Augenscheinlich solle ein Exempel statuiert werden. Denn interessierte Kreise aus Westdeutschland hätten sich nach Presseveröffentlichungen über den Vorfall direkt an den Ministerpräsidenten des Landes gewandt. Weiter sei zu bedenken, dass es sich um ein Verhalten außerhalb des Dienstes handele und dem gesamten Disziplinarverfahren ein beträchtlicher Zeitablauf zugrunde liege. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung ergänzend angehört. Wegen der Einzelheiten der Aussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Der Kläger beantragt, die Disziplinarverfügung des Beklagten vom 26.08.2009 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28.09.2010 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Disziplinarverfügung. Gerade aufgrund der Presseveröffentlichungen sei das Verhalten des Klägers besonders geeignet gewesen, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt und das Ansehend des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Aus der Zeugenaussage des Klägers in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht S. gehe hervor, dass er am Ausgang des Saales von einem Bürger wegen des Nichteinschreitens attackiert worden sei. Ebenso habe der Kläger in einer ersten Zeugenvernehmung ausgesagt, dass er von Herrn K. vom Bauamt lautstark attackiert worden sei. Die Zeugin K. habe ausgesagt, dass der Bürgermeister mit seiner Frau die Veranstaltung ohne Kommentar verlassen habe. Die Zeugin K. habe angegeben, dass der Bürgermeister mit draußen gestanden habe und alles habe sehen können, er aber nichts gemacht habe. Ebenso habe der Zeuge S. ausgesagt, dass er den Bürgermeister auf den Vorfall aufmerksam gemacht habe. Auch der Zeuge K. habe ausgesagt, dass er dem Bürgermeister seine Meinung gesagt habe. Diese Aussage des Zeugen K. werde auch durch die Zeugin C. bestätigt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die darin befindlichen Kopien der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.