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Urteil

8 A 6/11

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0214.8A6.11.0A
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Leitsätze
Zum disziplinarrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen freier Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und der beamtenrechtlichen Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) i. V. m. der sog. Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG).(Rn.19) (Rn.20)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum disziplinarrechtlichen Spannungsverhältnis zwischen freier Meinungsäußerung (Art. 5 GG) und der beamtenrechtlichen Mäßigungs- und Zurückhaltungspflicht (§ 33 Abs. 2 BeamtStG) i. V. m. der sog. Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Satz 3 BeamtStG).(Rn.19) (Rn.20) Die zulässige Klage ist begründet. Denn die angefochtene Disziplinarverfügung in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 3 DG LSA; § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Jedenfalls ist sie nicht zweckmäßig, was auch zu ihrer Aufhebung führt (§ 59 Abs. 3 DG LSA). Der Klägerin wird eine schuldhafte und vorsätzliche Verletzung ihrer Dienstpflichten nach § 33 Abs. 2 BeamtStG (sog. beamtenrechtliches Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot) i. V. m. § 34 Satz 3 BeamtStG (Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten) anlässlich des am 24.03.2009 mit der Zeugin E. geführten Gesprächs vorgeworfen. Ein Verhalten außerhalb des Dienstes ist nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Zur Überzeugung des Disziplinargerichts liegt dieses außerdienstliche Dienstvergehen im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere aus der vom Gericht vorgenommenen Beweiswürdigung der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Zeugenvernehmungen. 1.) Ein Verstoß gegen die allgemeine Mäßigungspflicht der Klägerin als Beamtin gemäß § 33 Abs. 2 BeamtStG i. V. m. der sog. Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG liegt aus Rechtsgründen nicht vor. Nach § 33 Abs. 2 BeamtStG hat die Beamtin bei politischer Betätigung diejenige Mäßigung und Zurückhaltung zu wahren, die sich aus ihrer Stellung gegenüber der Allgemeinheit und aus der Rücksicht auf die Pflichten ihres Amtes ergibt. Zu Recht geht auch die Beklagte davon aus, dass nur ein außerdienstlicher Verstoß (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG) in Betracht kommt. Denn die Klägerin hat das Gespräch mit der Zeugin E. und die dort ihr zur Last gelegten Äußerungen nicht im Zusammenhang mit ihrem konkret-funktionellen Amt, also während oder anlässlich ihrer Dienstausübung geführt, sondern ausdrücklich in privater Atmosphäre. Dabei genießt auch die Klägerin als Beamtin wie jeder Staatsbürger den Schutz der Meinungsäußerungsfreiheit gem. Art. 5 Abs. 1 GG. Auch der Beamte kann sich insbesondere politisch betätigen und hierzu seine Auffassung in Wort und Schrift äußern und vertreten (BVerfG, B. v. 30.08.1983, 2 BVR 1334/82; juris). Das Grundrecht der freien Meinungsäußerung ist ihm aber nur insoweit gewährleistet, als es nicht unvereinbar ist, mit dem in Art. 33 Abs. 5 GG verankerten, für die Erhaltung eines funktionsfähigen Berufsbeamtentums unerlässlichen Pflichtenkreises ist (Funktionsvorbehalt). a.) Das Bundesverfassungsgericht hat sich in einem Beschluss vom 20.09.2007 (2 BvR 1047/06; juris) mit der auch vorliegend zu entscheidenden Problematik auseinandergesetzt, dass zwei Grundentscheidungen der Verfassung aufeinanderstoßen; nämlich zum einen die Garantie eines für den Staat unentbehrlichen und diesen tragenden Beamtentums und zum anderen die individuellen Freiheitsrechte eines Beamten, das Grundrecht der freien Meinungsäußerung. Das Bundesverfassungsgericht führt aus: „Diese sind dergestalt auszugleichen, dass die für die Erhaltung eines intakten Beamtentums unerlässlichen Pflichten die Wahrnehmung von Grundrechten durch den Beamten einschränken. Die Meinungsäußerung ist nur dann durch Artikel 5 Abs. 1 GG gedeckt, wenn sie mit Art. 33 Abs. 5 GG in Einklang steht. Die Regelung des § 54 Satz 3 BBG ist dabei ein allgemeines Gesetz i. S. v. Art. 5 Abs. 2 GG, so dass die darin statuierten Verhaltensweisen im konkreten Fall nach dem Grundsatz beurteilt werden müssen, dass die rechtlich begründeten Schranken des Art. 5 Abs. 1 GG im Lichte des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung auszulegen sind (vgl. BVerfG., B. v. 06.06.1988, 2 BVR 111/88). Das Berufsbeamtentum soll, gegründet auf Sachwissen, fachliche Leistung und loyale Pflichterfüllung eine stabile Verwaltung sichern und damit einen ausgleichenden Faktor gegenüber den das Staatsleben gestaltenden politischen Kräften bilden (vgl. BVerfGE 7, 155; 11, 203). Dabei hat der Beamte seine Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen. Bei seiner Amtsführung auf das Wohl der Allgemeinheit Bedacht zu nehmen und sich innerhalb sowie außerhalb des Dienstes so zu verhalten, dass er der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die sein Beruf erfordert (...). Sein dienstliches Verhalten muss sich allein an Sachrichtigkeit, Rechtstreue, Gerechtigkeit, Objektivität und dem Allgemeinwohl orientieren. In diesem Rahmen folgt aus der dem Beamten obliegenden Treuepflicht und aus dem hergebrachten Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass die Meinungsäußerungsfreiheit bei Beamten nach Maßgabe der Erfordernisse ihres Amtes Einschränkungen unterliegt (BVerfG, B. v. 06.06.1988, 2 BVR 11/88). Dies gilt nicht nur für politische Meinungsäußerung in der Öffentlichkeit (...), sondern auch und gerade bei der innerdienstlichen Beurteilung des Verhaltes .“ b.) Dabei ist disziplinarrechtlich jeder Einzelfall für sich zu würdigen. Die hier vorzunehmende konkrete Abwägung zwischen der auch der Beamtin zustehenden Meinungsfreiheit und den ihrerseits im Lichte der Meinungsfreiheit zu interpretierenden Dienstpflichten ergibt nach Auffassung des Disziplinargerichts, dass das von der Klägerin gewählte Vorgehen nicht disziplinarrechtlich vorwerfbar ist. a. a.) Das Disziplinargericht geht aufgrund der Zeugenaussage der Zeugin E. davon aus, dass die Klägerin anlässlich des Gespräches am 24.03.2009 tatsächlich in der Diskussion um die Gemeindegebietsreform das Ansinnen geäußert hat, die Zeugin solle Gemeinderatsmitglieder in T. anrufen, um diese zu bewegen, der maßgeblichen Gemeinderatssitzung fernzubleiben. Die Zeugin war sich auch auf Nachfrage durch das Gericht sicher, dass die Wortwahl dementsprechend gefallen ist. Die Aussage ist glaubhaft und deckt sich insbesondere mit ihrer vorangegangenen Zeugenaussage im disziplinarrechtlichen Ermittlungsverfahren. Die Zeugin ist ebenso glaubwürdig. Insbesondere ist ihr kein Eigeninteresse an einer Falschaussage vorzuhalten. Dagegen spricht nicht, dass sie im behördlichen Disziplinarverfahren erst nach mehrfacher Aufforderung zur Aussage bereit war. Dies mag mit den zahlreichen terminlichen Verpflichtungen der Zeugen als Bundestagsabgeordnete und ihrer Ortsabwesenheit verbunden sein. Darüber hinaus darf angenommen werden, dass auch der Zeugin die Angelegenheit unangenehm ist. Dies spricht aber nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Zeugin. Entscheidend für das Disziplinargericht ist, dass dieses Vorgehen auch unter Verwendung einer entsprechenden Wortwahl disziplinarrechtlich nicht vorwerfbar ist. Dabei ist bereits fraglich, ob es sich bei der Diskussion um die Gemeindegebietsreform überhaupt um eine politische Betätigung im Sinne des § 33 Abs. 2 BeamtStG handelt. Unter politischer Betätigung ist nicht nur die parteipolitische, sondern auch verbandspolitische und sowohl gruppenförmige als auch individuelle gesellschaftspolitische Aktivität wie Bürgerinitiativen, Friedensbewegung zu verstehen (vgl. Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, Seite 160 Rz. 2.) Demnach kann man bei großzügiger Auslegung die Diskussion und das beharrliche und vehemente Eintreten für ein bestimmtes Modell innerhalb der Verschiedenartigkeit der Gemeindegebietsreform durchaus als „politische Betätigung“ i. S. d. § 33 Abs. 2 BeamtStG ansehen. Dabei ergeben auch die im behördlichen Disziplinarverfahren erhobenen Feststellungen, dass die Klägerin sich diesbezüglich engagiert gezeigt hat. Dies zeigen auch die im behördlichen Verfahren verwerteten Aussagen der Zeugen W. und Z.. Auch der in der mündlichen Verhandlung gehörte Zeuge F. erklärte, dass ihm und der Klägerin die Gemeindegebietsreform ein besonderes Anliegen gewesen sei. Dementsprechend hat das Disziplinargericht keine Zweifel daran, dass die Klägerin das Gespräch mit der Zeugin E. zumindest unter dem willkommenen Nebeneffekt gesucht und geführt hat über dieses Thema mit ihr zu sprechen und sie auch in eine von der Klägerin gewünschte Richtung zu lenken. Dagegen ist jedoch disziplinarrechtlich nichts einzuwenden. Denn in einem demokratischen Rechtsstaat gehört auch die freie Meinungsäußerung als Mittel einer zulässigen Beeinflussung anderer Personen zum freien Meinungskampf. Jede in einer Diskussion getätigte Meinungsäußerung erfolgt unweigerlich mit dem Ziel seinen Standpunkt zu verdeutlichen und den Gesprächspartner von seiner Meinung zu überzeugen und für sich zu gewinnen oder im Idealfall sogar so frei zu sein, seine eigene Meinung zu überdenken. Dabei muss das gesamte Gespräch und das gesamte dort gezeigte Verhalten disziplinarrechtlich gewürdigt werden. b. b.) Dieser Gesamtwürdigung unter Berücksichtigung der aufgezeigten verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Würdigung von Meinungsäußerungen wird die Disziplinarverfügung nicht gerecht. Aufgrund des hohen verfassungsrechtlichen Gebotes der Meinungsfreiheit ist hinsichtlich der disziplinarrechtlichen Ahndung von Meinungsäußerungen von Bedeutung, dass der Inhalt der Äußerung unter Heranziehung des gesamten Kontextes der Erklärung zu ermitteln ist (vgl. BVerfG, B. v. 10.07.1992, 2 BvR 1802/91; juris). Diese notwendige Bewertung erstreckt sich auf alle für die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme maßgeblichen Umstände (BVerfG, B. v. 08.12.2004, 2 BvR 52/02 mit Verweis auf Beschluss vom 14.06.2000, 2 BvR 993/94; beide juris). In diesem Zusammenhang wird in der Disziplinarverfügung bereits nicht hinlänglich beachtet, dass das Tätigwerden der Beamten und die ihr zur Last gelegten Wortäußerungen eindeutig außerhalb des Dienstes erfolgt sind und ein Pflichtenverstoß nach § 47 Abs. 1 Satz 2 DG LSA daher nur vorliegt, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. So sind außerhalb des Dienstes getätigte politische Äußerungen eines Beamten grundsätzlich disziplinarrechtlich unerheblich, soweit diese nicht strafbar sind (z. B. Propaganda für verbotene, verfassungsfeindliche Parteien; BVerfGE 25, 44) oder aus anderen Gründen pflichtwidrig sind. Der besondere Wertgehalt des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung führt zu einer grundsätzlichen Vermutung für die Freiheit der Rede und vergleichbarer Meinungsäußerungen in allen Bereichen (vgl. zum Ganzen: VG E-Stadt, Urteil v. 13.12.2007, 85 A 6.07; juris). c. c.) Im vorliegenden Fall könnten die von der Beamtin einzuhaltenden beamtenrechtlichen Grenzen zur Mäßigung und Zurückhaltung sowie dem Wohlverhalten nur dann überschritten sein, wenn die Klägerin die Zeugin E. etwa zu strafbaren Handlungen aufgefordert oder sonst wie manipuliert oder instrumentalisiert hätte, so dass die Zeugin quasi als willenloses Werkzeug und Marionette für die Klägerin und ihr Anliegen tätig geworden wäre und dies dann auch für die Gemeinderatsmitglieder durch die Zeugin E. gelten würde. Davon kann aber vorliegend nicht ausgegangen werden. Ohne Zweifel haben sich die Beamtin oder gar die Zeugin E. nicht strafbar gemacht. Die Zeugin hat in ihrer Vernehmung vor dem Disziplinargericht bekundet, dass sie im Gespräch mit der Klägerin keinen Zweifel daran gelassen hat, dass sie für derartige Gespräche oder Einflussnahme auf die Gemeinderatsmitglieder nicht bereit ist. Dies korrespondiert auch mit ihrer Weigerung zum weiteren Anliegen der Klägerin, ein Gespräch mit dem Minister Dähre zu vermitteln. Dementsprechend wird nicht etwa bekundet, dass die Klägerin trotz dieser eindeutigen Weigerung beharrlich und weiter darauf bestanden hätte, dass die Zeugin das geforderte Anliegen umsetzt. Auch hat die Klägerin bei der Zeugin keine Mittel der Nötigung/Erpressung eingesetzt und ihr sonstige, etwa politische oder gesellschaftliche Nachteile angedroht. Gleiches gilt in Bezug auf die Gemeinderatsmitglieder. Weiter fand das Gespräch nicht in einer verbal der sonst wie „aufgeheizten“ unsachlichen Stimmung statt. Die Klägerin hat nicht etwa durch den bewussten Einsatz ihrer Stimme oder ihrer Mimik und Gestik oder ihrem Körperkontakt oder unter Verwendung sonstiger Hilfsmittel (z. B. Unterlagen oder in den Händen befindlicher Gegenstände) versucht, ihrem Ansinnen besonderen - symbolischen - Nachdruck zu verschaffen. Vielmehr hat sich die Klägerin mit der Weigerung der Zeugin umgehend abgefunden. Sie hat nicht weiter interveniert oder auch nur versucht auf die Zeugin und ihre Willensbildung weiter Einfluss zu nehmen. Die Sache war damit für die Klägerin wie auch die Zeugin erledigt. Daran ändert nichts, dass sich die Zeugin später bei Herrn W. über den Gesprächsinhalt und das Ansinnen der Klägerin verärgert gezeigt hat. Denn auch diese Beschwerden der Zeugin belegen nur, dass sie das Anliegen der Klägerin als nicht opportun angesehen hat und sich nicht einmischen wollte. Gerade im „politischen“ Meinungskampf werden die einzelnen Äußerungen, Gesten und das sonstige Agieren der Beteiligten, von den beteiligten Personen höchst unterschiedlich wahrgenommen und hinsichtlich ihrer Akzeptanz bewertet. Was eine Person für opportun hält kann von einer anderen als nicht mehr „legitim“ bzw. anrüchig gewertet werden. Derartige – subjektive – Bewertungen ändern aber nichts an der durch das Disziplinargericht im Einzelfall vorzunehmenden – objektiven – Bewertung des Tatbestandes im Sinne eines Dienstvergehens. Im Übrigen wäre bei dem Vorliegen einer – objektiven – Pflichtwidrigkeit, also bei Verbal- oder sonstigen Entgleisungen oder eindeutigen strafbaren Handlungen mit Sicherheit davon auszugehen, dass das Gespräch von der Zeugin umgehend abgebrochen worden wäre. Derartiges haben aber weder die Zeugin E. noch der Zeuge F. bekundet. Auch wenn er wegen eines Telefonates auf seinem Mobiltelefon abgelenkt war, ist davon auszugehen, dass er derartige Verstimmungen der Gesprächsatomsphäre bemerkt hätte. Im Gegenteil sagen alle Beteiligten übereinstimmend aus, dass das Gespräch harmonisch weiter geführt wurde. Stigmatisierend und anrüchig wird das der Zeugin E. von der Beamtin angediente Verhalten erst dadurch, dass politische Willensträger verpflichtet sind, an den Sitzungen und Abstimmungen teilzunehmen und die ihnen zugewiesenen Aufgaben zu übernehmen (so z. B.: § 52 Abs. 1 Gemeindeordnung LSA für Gemeinderatsmitglieder). Diese Teilnahmepflicht trifft jedoch unmittelbar nur die Gremienträger selbst. Sie selbst müssen im Einzelfall darüber entscheiden, ob sie an Sitzungen teilnehmen oder entschuldigt oder nichtentschuldigt diesen fernbleiben. Daher ist sogar anzunehmen, dass wegen der Vielschichtigkeit der möglichen Entschuldigungs- oder Hinderungsgründe der Gremienmitglieder allein in der bloßen, jedenfalls ohne Druck oder Nötigung getätigten Aufforderung den Sitzungen fernzubleiben, kein disziplinarrechtlich relevanter Unrechtsgehalt innewohnt. Es handelt sich gerade nicht um den Aufruf zur Begehung einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit. Im Übrigen sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin überhaupt ernsthaft davon ausging, dass ihr an die Zeugin E. gerichtetes Anliegen Erfolg haben könnte. Denn zur Verhinderung der Gemeinderatssitzung hätte es neben der erfolgreichen Beeinflussung und Gewinnung der Zeugin E. weiter der Beeinflussung und Gewinnung der zahlreichen Gemeinderatsmitglieder - jedenfalls der Mehrheit (vgl. § 53 GO LSA) - durch die Zeugin bedurft. Dabei überhaupt von einem auch nur möglichen Erfolg auszugehen, erscheint nahezu aussichtslos. Denn eine derartige Aufforderung wird bei verantwortungsvollen Gremienmitgliedern keine Wirkung zeigen. Die Klägerin hat das Gespräch vielmehr als willkommenen Anlass für die Durchsetzung ihrer unzweifelhaft vorliegenden Vorstellungen zur Gemeindegebietsreform angesehen und dementsprechend agiert. Das an die Zeugin herangetragene Anliegen stellt somit bereits einen „untauglichen Versuch“ dar. Dies war im Übrigen für die Klägerin aufgrund der Aussage der Zeugin E. im Gespräch auch sofort erkennbar. Bei dieser Bewertung des Gesamtverhaltens der Klägerin ist dem Disziplinargericht bewusst, dass es im Disziplinarrecht für das Vorliegen eines Pflichtenverstoßes auf den Charakter als Vorbereitungs- oder Versuchshandlung grundsätzlich nicht ankommt. Ein versuchtes Dienstvergehen gibt es nicht. Die begonnene, aber nicht realisierte Pflichtverletzung ist nicht vorwerfbar. Gegenstand eines Dienstvergehens ist immer eine vollendete Pflichtverletzung, auch wenn vielleicht die sachgleiches Straftat unvollendet blieb. Entscheidend für den Pflichtentatbestand ist der Handlungswille nicht der Erfolg. Deshalb kann schon in der strafrechtlichen Vorbereitung- und Versuchshandlung eine selbstständige disziplinarrechtliche Pflichtverletzung liegen. Dabei kommt dann wieder entscheidend allein auf den Inhalt der einschlägigen Beamtenpflicht an. Die „Verursachung eines bösen Anscheins“ allein kann niemals schon einen selbstständigen Pflichtenverstoß darstellen (vgl. zum Ganzen: VG Lüneburg, U. v. 13.03.2005, 1 A 368/04, juris; Hummel/Köhler/Mayer, BDG, 4. Auflage 2009, S. 78 Rz. 6 ff.). c.) Insoweit muss daher das Gesamtverhalten der Klägerin bezüglich ihres legitimen Anliegens innerhalb der politischen Diskussion zur angestandenen Gemeindegebietsreform und die ihr vorgehaltene Art und Weise während des Gesprächs in einem Zusammenhang gesehen werden. Ein bloßes Herausreißen und die disziplinarrechtliche Bewertung nur der Aufforderung gegenüber der Zeugin E. auf die Gemeinderatsmitglieder einzuwirken, erscheint daher dem im Disziplinarrecht beherrschenden Grundsatz der Amtsaufklärung und der hier entscheidenden besonderen verfassungsrechtlichen Bedeutung der Meinungsfreiheit nicht gerecht und opportun (vgl. ähnlich: VG Düsseldorf, Urteil v. 23.02.2011, 31 K 7929/10.O; juris). Dabei mag die Vehemenz des Vorgehen der Beamtin zur Durchsetzung ihres ansonsten opportunen Ansinnens, also die Art und Weise, unter gesellschaftlichen oder sozialen Kriterien als anrüchig, unfein oder nicht opportun angesehen werden können; jedoch begründet dies eben wegen der zwingend vorzunehmenden Gesamteinordnung der Handlung noch keinen disziplinarrechtlich zu ahnenden Pflichtenverstoß. 2.) Unter Gesamtwürdigung aller Umstände, dem Persönlichkeitsbild der Klägerin (§ 13 DG LSA) und der vom Disziplinargericht vorgenommenen Beweiswürdigung hinsichtlich der Zeugenvernehmungen kann das Disziplinargericht keine disziplinarrechtlich zu ahnende Pflichtverletzung der Beamtin feststellen. Das Disziplinargericht weist darauf hin, dass - auch wenn vorliegend aufgrund des vehementen und beharrlichen Vorgehens der Beamtin hinsichtlich der von ihr gewünschten Verhaltensweise der Zeugin E. eine Dienstpflichtverletzung als möglich erscheinen würde -, diese wegen des geringen disziplinarrechtlichen Unrechtsgehalts aufgrund der im Disziplinarrecht herrschenden Notwendigkeit der Zweckmäßigkeit (§ 59 Abs. 3 DG) eine disziplinarrechtliche Pflichtenermahnung nicht als zweckmäßig erscheint. Zwar räumt die Beamtin nach wie vor die ihr vorgeworfene Wortwahl nicht ein. Jedoch ist davon auszugehen, dass die Durchführung des gesamten Disziplinarverfahrens und insbesondere des zeitaufwändigen und umfangreichen behördlichen Disziplinarverfahrens bei der Beamtin einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen hat. Dies auch deswegen, weil das - behördliche - Disziplinarverfahren mit zahlreichen Zeugenvernehmungen, Befragungen der Gemeinderatsmitglieder weite Kreise gezogen hat, was auch dazu geführt hat, dass die Klägerin ihren konkret-funktionalen Tätigkeitsbereich verloren hat. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 72 Abs. 4 DG LSA i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 3 DG LSA, § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war nach § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Denn nach ihren persönlichen Verhältnissen und wegen der rechtlichen Schwierigkeit und der Bedeutung des Disziplinarverfahrens war der Klägerin die eigenständige Durchführung des Vorverfahrens nicht zumutbar. Die Klägerin ist Kommunalbeamtin bei der Beklagten im Rang einer Amtsrätin und wendet sich gegen eine Disziplinarverfügung in Gestalt eines Verweises. Der Klägerin wird in der streitbefangenen Disziplinarverfügung vom 19.11.2010 vorgeworfen, dass sie anlässlich eines am 24.03.2009 mit der Zeugin E. geführten Gesprächs auf diese dahingehend eingewirkt habe, dass Frau E. Gemeinderäte aus T. mit dem Ziel anrufen sollte, dass diese nicht an der Gemeinderatssitzung am 25.03.2009 in T. teilnehmen und der Gemeinderat dadurch nicht beschlussfähig wird. Hintergrund dessen sei, dass am 25.03.2009 der Gemeinderat in T. u. a. über den Beschluss zur Bildung einer Verbandsgemeinde in der Egelner Mulde abstimmen sollte. Die Klägerin habe die Zeugin E. als in T. ortsansässige und ehemalige Landrätin des Altkreises A. in unzulässiger Weise beeinflussen wollen. Die Zeugin E. habe in ihrer Zeugenvernehmung am 07.04.2010 anlässlich des Disziplinarverfahrens bekundet, dass sie über dieses Ansinnen sehr verärgert gewesen sei. Sie habe nach dem Gespräch mit Herrn W. telefoniert und ihn von dem Gesprächsinhalt in Kenntnis gesetzt. Die glaubhafte und glaubwürdige Aussage der Zeugin E. könne auch nicht durch die Zeugenaussage des ebenfalls am Gespräch teilgenommenen Herrn F. erschüttert werden. Der Zeuge F. habe bekundet, dass es bei dem Gespräch am 24.03.2009 auch um das Thema Gebietsreform gegangen sei. Er könne die gegen die Klägerin erhobenen Vorwürfe jedoch nicht bestätigen, weil er während des Gesprächs für ca. 10 min auf seinem Mobiltelefon telefoniert habe. Zu der von der Zeugin glaubhaft bekundeten Art und Weise des Gesprächs am 24.03.2009 passe auch die Aussage des Zeugen Z.. Dieser sei Mitglied des damaligen Gemeinderates in W. und gleichzeitig 2. stellvertretender Bürgermeister der Gemeinde W. gewesen. Herr Z. habe bekundet, dass die Klägerin ihn am 23.12.2007 in W. angesprochen habe, um ihn für die Bildung einer Einheitsgemeinde zu gewinnen damit sch andere Gemeinderatsmitglieder sich seinem Abstimmungsverhalten anschließen würden. Unmittelbar vor dem Gespräch am 24.03.2009 habe die Klägerin versucht, die Zeugin U. W. zu überreden, über ihre Tochter U. V., Leiterin der Kindertagesstätte in E., und die Mitarbeiterin der Kindertagesstätte Frau H.auf das Abstimmungsverhalten des Ehemannes der Frau H., der Mitglied im Gemeinderat E. sei, Einfluss zu nehmen. Die Klägerin habe gegenüber der Zeugin W. bekundet, dass in E. bereits erzählt werde, dass im Falle der Bildung einer Verbandsgemeinde die Kindertagesstätte aufgelöst werde. Herr H. solle diese Ansinnen in den Gemeinderat E. einbringen. Aufgrund der Zeugenaussagen und der Beweiswürdigung stehe fest, dass die Klägerin gegen das beamtenrechtliche Mäßigungs- und Zurückhaltungsgebot sowie die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen habe. Es liege ein einheitlich zu bewertendes außerdienstliches Dienstvergehen i. S. v. § 47 Abs. 1 Satz 2 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) i. V. m. §§ 33 Abs. 2, 34 Satz 3 BeamtStG vor. Die Pflicht zu der gebotenen Mäßigung und Zurückhaltung gebiete einem Beamten, eine klare Trennung zwischen dem Amt und der Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Bei dem Versuch der Einflussnahme auf die politische Willensbildung in den Gemeinderäten im Zuge der Gemeindegebietsreform in der Egelner Mulde habe die Klägerin durch die dargestellte Art und Weise gegen die in § 33 Abs. 2 BeamtStG festgeschriebene Grenze bei der politischen Betätigung von Beamten überschritten. Die Klägerin habe ohne politisch mandatiert zu sein, aktiv in Entscheidungen politischer Mandatsträger eingreifen wollen. Dies stelle zugleich einen Verstoß gegen § 34 Satz 3 BeamtStG dar. Danach müsse das Verhalten eines Beamten der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Beruf erfordere. Von der Klägerin als Leiterin des Hauptamtes und Stellvertreterin des Verwaltungsamtsleiters der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft E. müsse erwartet werden, dass die Entscheidungen der politischen Gremien akzeptiert und in der Verwaltung umgesetzt werden würden. Das Dienstvergehen sei auch schuldhaft begangen worden. Aufgrund der Gesamtumstände müsse von einem planmäßigen Vorgehen ausgegangen werden. Ausgehend von der Schwere des Dienstvergehens und der Bewertung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin und dem Grad der Vertrauensbeeinträchtigung sei die Disziplinarmaßnahme in Form eines Verweises ausreichend und angemessen um die Beamtin künftig zur Einhaltung ihrer Pflichten zu bewegen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 16.03.2011 als unbegründet zurück. Die von der Klägerin vorgetragenen Verletzungen von Verfahrensvorschriften seien nicht gegeben. Die „Besorgnis der Befangenheit“ des Ermittlungsführers S. als Verbandsgemeindebürgermeister und früherer ehrenamtlicher Bürgermeister der Gemeinde H. liege nicht vor. Der Vorschlag der verschiedenen Bürgermeister der Mitgliedsgemeinden der ehemaligen Verwaltungsgemeinschaft Egelner Mulde zur Durchführung eines Disziplinarverfahrens gegen die Klägerin sei der damaligen Verdachtslage gegen die Beamtin geschuldet gewesen. Weiter sei nicht zu beanstanden, dass Herr S. als Verbandsgemeindebürgermeister am 11.02.2010 das Amt des Ermittlungsführers von Frau U. E. übernommen habe und nunmehr als Dienstvorgesetzter über das von ihm selbst ermittelte Ergebnis der Ermittlungen eine Disziplinarverfügung erlassen habe. Die vorangegangene Ermittlungsführerin Frau E. sei auch als geeignete Bedienstete im Sinne von § 21 Abs. 1 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) anzusehen. Aufgrund der amtsangemessenen Verwendung hätte Frau E. auch nicht die von der Klägerin zuvor besetzte Stelle als Hauptamtsleiterin einnehmen können. Im Übrigen verweist der Widerspruchsbescheid auf die Ausführungen der Disziplinarverfügung und macht weitere Ausführungen zur Beweiswürdigung. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage wendet sich die Klägerin weiter gegen die Disziplinarverfügung und ist der Auffassung, dass sie keine Dienstpflichtverletzung begangen habe. Neben den weiter verfolgten verfahrensrechtlichen Rügen wird insbesondere die Beweiswürdigung der Zeugenaussagen von Frau E. und Herrn F. angegriffen. Die Klägerin bestreitet die von der Zeugin E. bekundete Einflussnahme hinsichtlich der Gemeinderatsmitglieder in T.. Dagegen spreche bereits die Aussage des Zeugen F.. Dessen Aussage werde nicht hinreichend gewürdigt. Herr F. habe auch ausgesagt, dass er die Klägerin bei der Zeugin E. angemeldet habe. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin E. werde auch dadurch in Zweifel gezogen, dass sie sich im behördlichen Disziplinarverfahren zunächst geweigert habe, überhaupt zum Sachverhalt auszusagen. Erst über ein Jahr später sei die Zeugin zu einer Aussage bereit gewesen. Die Klägerin beantragt, die Disziplinarverfügung der Beklagten vom 19.11.2010 in Gestalt des Widerspruchsbescheides zum 16.04.2011 aufzuheben und die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens unter Aufrechterhaltung der Beweiswürdigung. Das Gericht hat Beweis über den Inhalt des am 24.03.2009 zwischen der Klägerin, Frau E. und Herrn F. geführten Gespräches durch Vernehmung der Zeugen E. und F. in der mündlichen Verhandlung erhoben. Zu dem Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.