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Urteil

8 A 3/11

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0329.8A3.11.0A
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Leitsätze
Zur disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Dienst bei der Unterschlagung von Verwarngeldern (Rn.30)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur disziplinarrechtlichen Entfernung aus dem Dienst bei der Unterschlagung von Verwarngeldern (Rn.30) Die zulässige Disziplinarklage ist begründet. Der Beamte hat ein schwerwiegendes Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen, so dass er aus dem Dienst zu entfernen ist. Nach § 13 Disziplinargesetz Sachsen-Anhalt (DG LSA) ist die Disziplinarmaßnahme nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen und erfordert eine angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes des Beamten. Der Vertrauensverlust des Dienstherrn oder der Allgemeinheit soll berücksichtigt werden. Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Unter Gesamtwürdigung der Umstände der disziplinarrechtlich zu ahndenden Verfehlungen des Beamten, die insbesondere zu seiner strafrechtlichen Verurteilung geführt haben, ist die Disziplinarkammer davon überzeugt, dass der Beamte solch ein schweres Dienstvergehen begangen hat, dass er nunmehr für den Polizeivollzugsdienst und für das Beamtenverhältnis insgesamt untragbar ist. Das Vertrauensverhältnis zwischen dem Dienstherrn und der Allgemeinheit einerseits und dem Beamten andererseits ist unwiderruflich zerstört. Demnach kommt nur die Entfernung aus dem Dienst in Betracht (§ 5 Abs. 1 Nr. 5; § 10 DG LSA). Der Beamte ist durch Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 10.10.2007 rechtskräftig wegen Unterschlagung eingenommener Verwarngelder zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt worden. Dabei ist die Disziplinarkammer nicht nur nach § 54 Abs. 1 DG LSA hinsichtlich der in diesem Urteil getroffenen tatsächlichen und im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im Disziplinarverfahren gebunden, sondern auch von der Richtigkeit dieser tatsächlichen Feststellungen überzeugt, so dass kein Anlass zu anderweitigen Feststellungen besteht (§ 54 Abs. 1 Satz 2 DG LSA). Schließlich ist der Beamte mit weiterem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.05.2009 wegen Betruges zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro verurteilt worden. Beide Verurteilungen sind mit Beschluss des Amtsgerichts B-Stadt vom 29.12.2009 zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro zurückgeführt worden. Damit liegen hinsichtlich der in der Disziplinarklage zu Nr. 1, 2 und 5 erhobenen Vorwürfe rechtskräftige strafrechtliche Verurteilungen vor. Bereits diese rechtskräftigen Verurteilungen reichen zur Überzeugung der Disziplinarkammer im Einklang mit der gefestigten Rechtsprechung der Disziplinargerichte aus, den Beamten aus dem Dienst zu entfernen. Die weiteren in der Disziplinarklage angeführten Pflichtenverstöße hinsichtlich seines leichtfertigen und unehrenhaften Schuldenmachens aufgrund der ihm bekannten Zahlungsunfähigkeit sprechen darüber hinaus für das sich negativ abzeichnende Persönlichkeitsbild des Beamten. Nach dem festgestellten Sachverhalt hat der Beklagte seine Dienstpflichten zur uneigennützigen Amtsführung (§ 54 Satz 2 BG LSA; § 34 Satz 2 BeamtStG), zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhaltens innerhalb und außerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BG LSA; § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie zur Beachtung von allgemeinen Richtlinien und Weisungen durch die begangenen Handlungen nachhaltig verletzt. Der Tatbestand dieser Dienstpflichtverletzungen liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen. Die Taten sind durch den Beamten auch schuldhaft, nämlich vorsätzlich begangen worden. Danach steht fest, dass der Beamte Verwarngelder in einem Gesamtbetrag von 930 Euro unsachgemäß aufbewahrt, veruntreut und letztendlich für sich verwandt hat. Darüber hinaus hat er im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit die Kosten seiner anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.829,43 Euro nicht beglichen. Durch diese Taten hat der Beamte im Kernbereich seiner ihm obliegenden dienstlichen Pflichten schwer versagt und das Vertrauensverhältnis endgültig zerstört. Die Unterschlagung der Verwarngelder steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten im Umgang mit Geld, dass diesen in ihrer amtlichen Eigenschaft zufließt und von ihnen aufbewahrt wird, angewiesen, zumal eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam oder dem seiner Mitarbeiter und Vorgesetzten unterliegen, beweist damit ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit, dass er regelmäßig das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet, zerstört und deshalb grundsätzlich für einen Verbleib im Dienst nicht mehr tragbar ist (BVerwG, U. v. 05.03.2002, 1 D 8.01, U. v. 28.03.1984, 1 D 63.83, Nds. OVG, U. v. 12.04.2007, 19 LD 4/06 und vom 08.02.2011, 6 LD 4/08; Bayr. VGH, U. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; zusammenfassend vergleiche nur: VG Magdeburg, U. v. 17.06.2008, 8 A 2/08 MD und U. v. 31.03.2011, 8 A 2/10 MD; auch OVG LSA, U. v. 24.08.2011, 10 L 3/11 mit Verweis auf die Verletzung im Kernbereich der Dienstpflichten; alle juris). Der Dienstherr hat dem Beamten diese Aufgaben im Vertrauen auf seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit übertragen. Dieses ihm entgegengebrachte Vertrauen hat der Beamte missachtet. Darin liegt eine besonders schwere Verfehlung. Denn der Beamte hat in einem Pflichtenkreis versagt, der zu seinen Kernpflichten gehört. Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Schwere des Dienstvergehens vorliegend schon maßgeblich durch das Eigengewicht der Verfehlung bestimmt wird. Demnach ist der „Griff in die Kasse“ regelmäßig mit der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme zu ahnden. Die von der Schwere des Dienstvergehens ausgehende Indizwirkung entfällt nur dann, wenn zugunsten des Beamten gewichtige Entlastungsgründe zu berücksichtigen sind, die den Schluss rechtfertigen, dass das dem Beamten vom Dienstherrn und der Allgemeinheit entgegengebrachte Vertrauen noch nicht endgültig verloren ist. Solche Gründe stellen zum einen die von der Rechtsprechung entwickelten und anerkannten Milderungsgründe dar, die besondere menschliche Konfliktsituationen beschreiben. Hierzu zählen etwa das Handeln in einer wirtschaftlichen Notlage und einer psychischen Ausnahmesituation oder besonderen Versuchssituationen oder eine persönlichkeitsfremde Einzelverfehlung des Beamten. Entlastungsgründe können sich aber zum anderen auch aus allen Besonderheiten ergeben, die es im Einzelfall wegen der persönlichkeitsbedingten an § 13 DG LSA zu orientierenden Prognoseentscheidungen gebieten, von der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme Abstand zu nehmen. Diese Besonderheiten müssen aber in ihrer Gesamtheit geeignet sein, die Schwere des Pflichtenverstoßes erheblich herabzusetzen. Generell gilt, dass das Gewicht der Entlastungsgründe umso größer sein muss, je schwerer das Zugriffsdelikt aufgrund der Schadenshöhe sowie der Tatumstände, die Anzahl, Häufigkeit, Zeitraum, Verschiedenartigkeit und Tatausführung liegt (zum Ganzen: BVerwG, U. v. 24.04.2007, 2 C 28.06; U. v. 06.06.2007, 1 D 2.06; U. v. 29.05.2008, 2 C 59.07; Bayr. VGH, U. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470 m. w. N.; OVG Lüneburg, U. v. 08.02.2011, 6 LD 4/08; alle juris). Derartige entlastende einzelfallbezogene Besonderheiten vermag das Gericht nicht zu erkennen. Das Disziplinargericht ist dabei auf die Bewertung des Akteninhalts beschränkt. Denn der Beamte hat sich weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren geäußert und ist auch nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen. Danach fällt auf, dass der Beamte zum einen bereits frühzeitlich disziplinarrechtlich und strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. So ist er bereits mit rechtskräftigem Urteil des Disziplinarsenates bei dem Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt im Jahre 2003 für eine strafrechtlich geahndete Körperverletzung im Amt mit einer Gehaltskürzung diszipliniert worden. Bereits aufgrund dieser Straftat sah die Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts A-Stadt mit Urteil vom 24.09.2001 die Entfernung aus dem Dienst als angemessen an. Wenn auch diese Straftat aus dem Jahre 1996 eine andere strafrechtlich und disziplinarrechtlich zu ahndende Stoßwirkung entfaltete, so ist doch zu bedenken, dass sich der Beamte diese frühen und in der Konsequenz rigorosen Straf- und Disziplinarverfahren nicht zur Besserung seines Verhaltens vor Augen geführt hat. Denn sodann folgte im Jahre 2004 die Disziplinarmaßnahme einer Geldbuße in Höhe von 150 Euro. Diesem Disziplinarverfahren lagen bereits nicht bezahlte Warenbestellungen aus dem Internet in Höhe von 131,68 Euro zugrunde. Schließlich setzt sich sein mangelhafter Umgang mit Vermögen Dritter in der Folgezeit in den hier zur Last gelegten Pflichtenverstößen fort. Der Beamte hat bereits im Jahre 2003 und 2007 eidesstattliche Versicherungen über seine Zahlungsunfähigkeit abgegeben. Durch die Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren und die Belehrung durch den Dienstherrn im Jahre 2006 waren ihm seine Finanzsituation und die dienstrechtlichen Konsequenzen vor Augen geführt worden. Dementsprechend war ihm seine Zahlungsunfähigkeit bewusst. Dem Disziplinargericht ist aus dem Akteninhalt nicht bekannt, dass der Beamte überhaupt irgendwelche Anstrengungen zur Verbesserung seiner finanziellen Lage, spricht Schuldnerberatung, Zahlungs- und Stundungsvereinbarungen etc. unternommen hätte. Auch und sogar durch eine (zivilrechtliche) Wiedergutmachung der Schäden durch Rückzahlung oder Begleichung der Gelder und eine ernstgemeinte Reue des Beamten den endgültigen Vertrauensverlust zu beheben, sind für das Disziplinargericht nicht ersichtlich. Der Beklagte handelte weder in einer psychischen Ausnahmesituation, noch war das Vorgehen von einer Einmaligkeit, gepaart mit einem sog. Augenblicksversagen geprägt. Denn von einer besonderen einmaligen Versuchssituation kann bei einem lang gedienten Polizeivollzugsbeamten, zu dessen regelmäßigen Dienstpflichten die Wahrung und Abführung von ihm zu treuen Händen gegebenen Verwarngeldern der pflichtgemäße Umgang damit gehört, nicht ausgegangen werden. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sich der Beamte zum Zeitpunkt der Tatbegehung in einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage befand. Dies setzt voraus, dass tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beamte in einer für ihn unverschuldeten und ausweglosen finanziellen Notlage zur Abwendung der für ihn existenziell spürbaren Folgen zeitlich begrenzt ein Zugriffsdelikt begangen hat (BVerwG, U. v. 22.10.2002, 1 D 6.02, juris). Die mildernde Bewertung seines Handelns hat ihren Grund darin, dass der Beamte in einer Konfliktsituation versagt hat, in der er keinen anderen Ausweg als den zeitlichen und zahlenmäßig eng begrenzten Zugriff auf dienstlich anvertraute Güter gesehen hat. Darüber hinaus erfüllen wiederholte Zugriffshandlungen über einen längeren Zeitraum diese Voraussetzungen nicht (Bayr. VGH, U. v. 27.10.2010, 16 aD 09.2470; juris). Die nach alledem dienstrechtlich notwendige Entfernung aus dem Dienst verstößt auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Denn diese disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist die einzige Möglichkeit, dass durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Dienstverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Betroffenen ist nicht unverhältnismäßig. Sie beruht vielmehr auf einem ihm zurechenbaren Verhalten (BVerwG, U. v. 21.06.2000, 1 D 49.99; juris). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 72 Abs. 1 Satz 1, 73 Abs. 1 DG LSA. Die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 3 DG LSA, 167 VwGO i. v. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Klägerin betreibt die Disziplinarklage gegen den beklagten Beamten mit dem Ziel der Entfernung aus dem Dienst. Der 1966 geborene Polizeimeister erlernte nach dem Besuch der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule den Beruf des Agrotechnikers. Von 1986 bis 1988 war er Angehöriger der Grenztruppen der DDR und begann sodann seinen Dienst bei der Deutschen Volkspolizei. 1991 erfolgte die Ernennung zum Polizeihauptwachtmeister z. A. unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe. Seit 1994 ist der Beklagte Beamter auf Lebenszeit. Der Beamte ist verheiratet und lebte in einem Familienhaushalt mit vier Töchtern. Für eine weitere Tochter war er unterhaltspflichtig. Nach einer zeitweisen Trennung sind der momentane Familienstand sowie die Zahl der in der Familie lebenden Kinder nicht bekannt. Die letzte dem Beamten erstellte dienstliche Beurteilung von 1994 liegt mit 206 Punkten bei der Gesamtbewertung „befriedigend“. Nachfolgende Beurteilungen wurden aufgrund von mehrjährigen Suspendierungen nicht erstellt. Der Beamte ist seit dem 12.01.2007 vorläufig seinen Dienstes enthoben. Es sind disziplinar- und strafrechtliche Vorbelastungen gegeben. Mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts A-Stadt vom 02.06.1998 (28 Ns 59 Js 7793/96) wurde der Beamte wegen Körperverletzung im Amt im minderschweren Fall nach § 340 Abs. 1 StGB in der Berufung zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen verurteilt. Auf die Berufung des Beamten wurde vom Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt das auf Entfernung aus dem Dienst lautende Urteil der Disziplinarkammer bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg vom 24.09.2001 (12 A 5/00 MD) dahingehend geändert, dass das Gehalt des Beamten um 1/30stel auf die Dauer von drei Jahren gekürzt wurde. Unter dem 13.05.2004 wurde gegen den Beamten eine Disziplinarmaßnahme in Form einer Geldbuße in Höhe von 150,00 Euro verhängt. Dem lagen nicht bezahlte Warensendungen bei ebay -Verkäufen zugrunde Mit der Disziplinarklage vom 25.02.2011 wird der Beamte angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen gem. § 47 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz (BeamtStG) begangen zu haben, indem er 1. einem am 20.7.2004 erhaltenen Verwarnblock mit der Nummer 030849 erhalten und am 09.03.2005 nur teilweise, sowie den am 11.01.2005 erhaltenen Verwarngeldblock mit der Nummer 046479 nicht abrechnete; er des Weiteren den zulässigen Bargeldhöchstbetrag an Verwarngeldern, welcher mitgeführt werden durfte, mehrmals überschritten hätte; er darüber hinaus 930,00 Euro Verwarngeld unsachgemäß aufbewahrt, veruntreut und den Verlust nicht unverzüglich angezeigt hatte und damit mehrfach gegen innerdienstliche Vorschriften verstoßen hat, 2. im Rahmen des deshalb geführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens (Aktenzeichen 141 Js 36741/2006) wegen veruntreuender Unterschlagung zu einer Geldstrafe in Höhe von 100 Tagessätzen zu je 30 Euro verurteilt wurde, 3. trotz Belehrung mehrfach leichtfertig und unehrenhaft Schulden eingegangen und durch deren Nichtabwicklung den Tatbestand des pflichtwidrigen Schuldenmachens erfüllt hat, 4. im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und seiner am 24.10.2003 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über seine Zahlungsunfähigkeit von der Firma „...Networks“ Waren bestellt, nicht bezahlt und dadurch einen Schaden in Höhe von 97,91 Euro verursacht hat, 5. im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und seiner am 10.05.2007 beim Amtsgericht B-Stadt abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über seine Zahlungsunfähigkeit den Herrn Rechtsanwalt W. zur rechtlichen Wahrnehmung seiner Interessen beauftragt, jedoch die Kosen dieser Beauftragung in Höhe von 1.829,43 Euro nicht bezahlt hat und deshalb wegen Betruges zu einer Geldstrafe verurteilt in Höhe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro wurde, 6. im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und seiner am 10.05.2007 abgegebenen eidesstattlichen Versicherung über seine Zahlungsunfähigkeit von der Firma „forHeads-Network“ Waren im Wert von 9,99 Euro zuzüglich Versandkosten (4,45 Euro) bestellt und bezahlt hat. Das Amtsgericht B-Stadt verurteilte den Beamten wegen Unterschlagung der Verwarngelder (Disziplinarvorwurf zu Nr. 1 und 2) mit rechtskräftigem Urteil vom 10.10.2007 zu einer Geldstrafe von 100 Tagssätzen zu je 30 Euro und führt in dem Urteil aus: „Am 20.07.2004 erhielt der Angeklagte im Polizeirevier B-Stadt den Verwarngeldblock mit der Nr. 030849, um im Rahmen seiner Dienstausübung Verwarnungsgelder einnehmen zu können. Am 11.01.2005 erhielt der Angeklagte aus dem gleichen Grund ebenfalls im Polizeirevier B-Stadt den Verwarngeldblock mit der Nr. 031647 und am 08.08.2005 den Verwarngeldblock mit der Nr. 046479. In der Folgezeit nahm der Angeklagte zu nicht mehr feststellbaren Zeitpunkten Verwarnungsgelder ein, die er trotz mehrmaliger Aufforderung durch seinen Dienstherrn nicht abrechnete. Im Einzelnen vereinnahmte er auf dem Verwarngeldblock 030849 einen bisher nicht abgerechneten Betrag von 155 Euro, auf dem Verwarngeldblock 031647 einen bisher nicht abgerechneten Betrag von 430 Euro und auf dem Verwarngeldblock 046479 einen nicht abgerechneten Betrag in Höhe von 345 Euro. Insgesamt vereinnahmte der Angeklagte 930 Euro, die er nicht abrechnete. Er behielt diesen Betrag für sich.“ Mit weiterem Urteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 13.05.2009 wurde der Beklagte zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro wegen Betruges verurteilt. Dem lag die Nichtbezahlung der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.829,43 Euro zugrunde (Disziplinarvorwurf zu Nr. 5). Die erkannten Strafen wurden gem. §§ 460, 462 StPO zurückgeführt auf eine Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 25 Euro. Aufgrund der Verfügung der Polizeidirektion H. vom 29.04.1997 zur „Beschaffung, Aufbewahrung und Ausgabe von Verwarngeldvordrucken sowie die Abrechnung von Verwarngeldern“ - 11.3/22.1-05125-2- gem. Ziff. 4.4 bestand für jeden Beamten die Verpflichtung, Verwarngeld und Verwarngeldvordrucke so aufzubewahren, dass Verlust oder missbräuchliche Benutzung ausgeschlossen sind. Darüber hinaus muss bei Verlust von Verwarngeld oder Vordrucken unverzüglich die Polizeidirektion in Kenntnis gesetzt werden. Der Besitz von mehreren Verwarngeldvordrucken war nicht gestattet. Gemäß Punkt 3.5 der vorgenannten Verfügung war ein Überschreiten des am Mann geführten Bargeldbetrages von 300 Euro nicht gestattet. Die Einleitungsbehörde begründet die Disziplinarklage damit, dass der Beamte gem. § 35 Satz 2 BeamtStG die von seinen Vorgesetzten erlassenen Anordnungen auszuführen und die allgemeinen Richtlinien zu befolgen habe. Dagegen habe der Beklagte mindestens fahrlässig und damit schuldhaft verstoßen. Der Beamte habe bewusst verschwiegen, dass er mehrere Verwarngeldblöcke besessen habe. Dieser Pflichtenverstoß korrespondiere mit der Wohlverhaltenspflicht nach § 34 Satz 3 BeamtStG. Ebenso habe der Beamte gegen die Wahrheits- und Auskunftspflicht nach § 35 Satz 1 BeamtStG verstoßen. Der Beamte habe vorsätzlich und schuldhaft gehandelt. Der korrekte und redliche Umgang mit dienstlich anvertrauten Verwarngeldern gehöre zum Kernbereich polizeilicher Dienstpflichten und sei die Grundlage des gegenseitigen Treue- und Vertrauensverhältnisses. Die Disziplinarvorwürfe zu Nr. 1 und 2 seien durch die strafrechtlichen Verurteilungen belegt. Die in der Disziplinarklage dem Beamten unter Nr. 4 bis 6 vorgeworfenen Pflichtenverstöße seien auf sein pflichtwidriges Schuldenmachen zurückzuführen. Dem Beamten sei mehrfach durch Dritte im Rahmen von Mahn- und Zwangsvollstreckungsverfahren sowie durch die Polizeidirektion H. am 11.09.2006 verdeutlicht worden, dass er seinen finanziellen Verpflichtungen nachkommen und er seinen Lebenswandel auf die Höhe seiner Einnahmen zwingend angleichen müsse. Die Pflichtwidrigkeit und disziplinarrechtlichen Konsequenzen seien ihm dabei vor Augen geführt worden. Laut Mitteilung der OFD A-Stadt, Bezügestelle Dessau, sei der Beamte spätestens seit dem 17.07.2006 nicht mehr in der Lage gewesen, seinen zivilrechtlichen Verpflichtungen nachzukommen. Am 24.10.2003 habe er eine eidesstattliche Versicherung über seine nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit abgegeben. Bemühungen bzw. Aktivitäten zur Konsolidierung seiner Schuldensituation seien nicht erkennbar. Der Beamte habe durch vorsätzliches Nichtbeantworten von Zahlungsaufforderungen ein besonders unwürdiges Verhalten gezeigt. Ihm hätte daher stets bekannt sein müssen, dass er seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommen könne. So habe der Beamte am 22.10.2004 und am 03.03.2005 Waren bestellt und einen Schaden von 97,91 Euro verursacht (Disziplinarvorwurf zur Nr. 4). Das diesbezügliche staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren wurde nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellt. Ebenso habe er den finanziellen Verpflichtungen aus seiner anwaltlichen Vertretung in Höhe von 1.829,43 Euro nicht nachkommen können (Disziplinarvorwurf zu Nr. 5). Dies sei durch die Verurteilung des Amtsgerichts B-Stadt mit Urteil vom 13.05.2009 belegt. Trotz Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über seine Zahlungsunfähigkeit bei dem Amtsgericht B-Stadt am 10.05.2007 habe er am 05.12.2007 durch Internetbestellungen weitere Schäden in Höhe von 14,44 Euro verursacht (Disziplinarvorwurf Nr. 6). Das diesbezügliche Strafverfahren wurde wegen Geringfügigkeit nach § 153 Abs. 1 StPO eingestellt. Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich. Auch Anhaltspunkte, die eine mildere Beurteilung des Verhaltens des Beamten zulassen würden, seien nicht erkennbar. Alle Verfehlungen und Straftaten des Beamten seien durch einen großen Unrechtsgehalt gekennzeichnet. Der Beamte habe durch die mehrfache Unterschlagung von Verwarngeldern und der mangelnden Einstellung zu seinen finanziellen Möglichkeiten wiederholt gegen Strafgesetze verstoßen. Sein Gesamtverhalten spreche für ein hohes Maß an Eigennutz, Labilität und einen erheblichen Mangel an Selbstdisziplin und Charakterfestigkeit. Der Beklagte habe sich damit für den öffentlichen Dienst und insbesondere für den Polizeidienst untragbar gemacht. Die Klägerin beantragt, den Beamten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beamte hat sich weder im behördlichen noch im gerichtlichen Disziplinarverfahren geäußert und hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.