Urteil
8 A 679/16
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2017:0216.8A679.16.0A
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Leitsätze
Wer vor dem wehrdienstfähigen Alter (18 Jahre) Eritrea verlassen hat, muss nicht mit asylrelevanter Verfolgung wegen Entziehung vom Nationaldienst rechnen.(Rn.10)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wer vor dem wehrdienstfähigen Alter (18 Jahre) Eritrea verlassen hat, muss nicht mit asylrelevanter Verfolgung wegen Entziehung vom Nationaldienst rechnen.(Rn.10) Die zulässige Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch den Einzelrichter (§ 76 AsylG) entschieden werden konnte, ist unbegründet. Der streitbefangene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn sie haben keine diesbezüglichen Ansprüche. Eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 AsylG ist ausgeschlossen. Die Kläger haben vor der Ausreise aus Eritrea weder Verfolgungsmaßnahmen i.S.v. § 3a AsylG erlitten, noch sind sie er von solchen Verfolgungsmaßnahmen unmittelbar bedroht gewesen. Die Klägerin zu 1 hat bereits 2000 Eritrea mit 15 Jahren verlassen und hat sodann bis zur Ausreise 12 Jahre im Sudan gelebt. Es ist nicht dargelegt, dass sie in Eritrea wegen des Nationaldienstes gesucht oder verfolgt werde. Personen die vor dem wehrpflichtigen Alter (ab dem 18. Lebensjahr; vgl. EASO v. Mai 2015, 3.3.1) Eritrea verlassen haben, werden nicht als Deserteure, Fahnenflüchtige oder Wehrdienstverweigerer behandelt. Auch bei Unterstellung der Sanktionen, stellt eine Kriegsdienstverweigerung außerhalb eines Konflikts stattfindet, keine asylrelevante Verfolgungsmaßnahme dar (vgl. nur: VG Potsdam, Urteil v. 17.02.2016, VG 6 K 1995/15.A; juris). Weitere Gründe tragen die Kläger nicht vor. Letztendlich hat die Beklagte durch Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 AufenthG der humanitären Lage der Kläger Rechnung getragen. Zur weiteren Begründung darf auf den streitbefangen Bescheid verwiesen werden. Das Gericht schließt sich der dortigen umfassenden Bewertung der Sach- und Rechtslage an (§ 77 Abs. 2 AsylG). Prozesskostenhilfe ist mangels Erfolgsaussichten demnach nicht zu bewilligen. Die Kläger besitzen die eritreische Staatsangehörigkeit, reisten am 22.04.2016 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 15.06.2016 einen Asylantrag. Die Klägerin zu 1 gab an, sie habe ihre Kindheit in Äthiopien verbracht und habe in Addis bis zu 8. Klasse die Schule besucht. Im Jahr 2000 sei sie nach Eritrea abgeschoben worden, aber im Jahr 2003 in den Sudan gegangen. Dort habe sie die letzten 12 Jahre gelebt, ihren Ehemann kennen gelernt und auch das Kind, der Kläger zu 2, sei 2004 dort geboren worden. Sie fürchte nunmehr zum Nationaldienst eingezogen zu werden. Mit Bescheid vom 20.09.2016 lehnte die Beklagte die Flüchtlingseigenschaft, die Asylanerkennung, den subsidiären Schutzstatus ab; Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG wurden festgestellt. Als Exil-Eritreerin habe sie sich nicht dem Nationaldienst entzogen und könne sich nunmehr davon freikaufen. Mit der fristgerecht erhobenen Klage wenden sich die Kläger gegen den Bescheid der Beklagten vom 20.09.2016 und beantragen, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung ihres Bescheides vom 20.09.2016 zu verpflichten, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sowie hilfsweise den subsidiären Schutzstatus anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt den streitbefangenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.