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Urteil

8 A 95/17

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Zu den Voraussetzungen der Indizwirkung der Unwürdigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG eines Gestapo-Mitarbeiters im Rang eines Abteilungs- und Unterabteilungsleiters.(Rn.34) 2. Die Abteilung III (Abwehr) bei der Gestapo und den Stapostellen war Teil des NS-Unterdrückungs- und Terrorapparats. (Rn.44) 3. Das Entnazifizierungsverfahren verfolgte andere Ziele als die des Ausgleichsleistungsgesetzes. (Rn.51)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zu den Voraussetzungen der Indizwirkung der Unwürdigkeit im Sinne von § 1 Abs. 4 Alt. 3 AusglLeistG eines Gestapo-Mitarbeiters im Rang eines Abteilungs- und Unterabteilungsleiters.(Rn.34) 2. Die Abteilung III (Abwehr) bei der Gestapo und den Stapostellen war Teil des NS-Unterdrückungs- und Terrorapparats. (Rn.44) 3. Das Entnazifizierungsverfahren verfolgte andere Ziele als die des Ausgleichsleistungsgesetzes. (Rn.51) Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Beklagte hat die begehrten Ausgleichsleistungen zu Recht abgelehnt und den Kläger dadurch nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die begehrten Ausgleichsleistungen; der Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 4 (Alt. 3) AusglLeistG liegt vor. Nach § 1 Abs. 1 AusglLeistG erhalten natürliche Personen, die Vermögenswerte im Sinne des § 2 Abs. 2 VermG durch entschädigungslose Enteignung auf besatzungsrechtlicher-/hoheitlicher Grundlage im Beitrittsgebiet verloren haben, oder ihre Erben eine Ausgleichsleistung. Eine Ausgleichsleistung wird nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG jedoch unter anderem nicht gewährt, wenn der an sich Berechtigte oder derjenige, von dem dieser sein Recht ableitet, dem nationalsozialistischen System erheblich Vorschub geleistet hat (Alt. 3). 1.) Der Ausschlussgrund des erheblichen Vorschubleistens zu Gunsten des nationalsozialistischen Systems setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zusammenfassend nur: Urteil v. 19.10.2006, 3 C 39.05) in objektiver Hinsicht voraus, dass nicht nur gelegentlich oder beiläufig, sondern mit einer gewissen Stetigkeit Handlungen vorgenommen wurden, die dazu geeignet waren, die Bedingungen für die Errichtung, die Entwicklung oder die Ausbreitung des nationalsozialistischen Systems zu verbessern oder Widerstand gegen dieses System zu unterdrücken, und dies auch zum Ergebnis hatten. Der Nutzen, den das Regime aus dem Handeln gezogen hat, darf nicht nur ganz unbedeutend gewesen sein. Die subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes sind erfüllt, wenn die betreffende Person dabei in dem Bewusstsein gehandelt hat, ihr Verhalten könne diesen Erfolg haben. a.) Die Beklagte hat rechtlich zutreffend die objektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4, Alt. 3 AusglLeistG im Wege einer Indizwirkung für die von Arthur A. in der Gestapo wahrgenommenen Tätigkeiten festgestellt. Auf die vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte Rechtsprechung zur sog. "funktionsindizierten Unwürdigkeit" hat auch der Kläger zutreffend hingewiesen. Soweit er in Anwendung dieser Rechtsprechung meint, dass es neben der im Wege einer Vermutung festgestellten Indizwirkung stets auch auf dieser "Stufe" dem Vorliegen und der Bewertung konkreter Einzelfallumstände zur Tätigkeit des Betroffenen bedarf und zudem der Rechtsvorgänger des Klägers nicht in einer hervorgehobenen Tätigkeit bei der Gestapo tätig war, folgt das Gericht dem nicht. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass eine Indizwirkung für das Vorliegen des objektiven Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4, Alt. 3 AusglLeistG bei der Wahrnehmung hervorgehobener Funktionen in der NSDAP oder einer ihrer Gliederungen, wie dies etwas bei einem Gauleiter oder etwa einem führenden Funktionär auf Reichsebene der Fall ist anzunehmen ist (Urteil v. 19.10.2006, 3 C 39.05; Beschluss v. 01.08.2007, 5 B 148.07; juris). Darüber hinaus hat der Senat in seinen Entscheidungen zur hauptamtlichen Tätigkeit in der Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) sowie der SS (Urteil v. 14.05.2009, 5 C 15.08; juris) eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) für ein erhebliches Vorschubleisten angenommen und dies insbesondere aus der Zielsetzung dieser verbrecherischen Organisationen und ihrer herausgehobenen historischen Rolle im NS-Staat sowie dem damit verbundenen Erfahrungssatz hergeleitet, dass grundsätzlich jeder, der sich in diesen Organisationen in nicht ganz untergeordneter hauptamtlicher Funktion betätigt hat, an dem besonderen Nutzen dieser Organisation für das NS-System teil hatte. Kennzeichnend dafür ist, dass diese NS-Organisationen zur Herbeiführung ihrer Unrechtserfolge auf die organisatorische, praktische und moralisch-ideologische Unterstützung ihrer Mitglieder angewiesen waren. Dabei bildet die Gestapo hinsichtlich der Indizwirkung, im Vergleich zur Massenorganisation der SS, eher eine vergleichsweise homogene Gruppe (vgl. BVerwG, Urteil v. 14.05.2009, 5 C 15.08; juris). Das Aufstellen dieser tatsächlichen Vermutung hinsichtlich der Tätigkeit für die Gestapo (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in der Entscheidung neben der Indizwirkung auch auf die tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz (VG Dresden, Urteil v. 07.06.2006, 12 K 1222/04; juris) zum konkreten Verhalten des Betroffenen abstellte. Das Bundesverwaltungsgericht führt in der Entscheidung (Urteil v. 26.02.2009, 5 C 4.08; juris) aus: "Das Verwaltungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise der Sache nach im Wege einer Vermutung, welche durch Feststellungen zum konkreten Verhalten gestützt wird, aus der langjährigen hauptamtlichen Tätigkeit des Rechtsvorgängers der Kläger für die Gestapo den Schluss gezogen, dass die objektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erfüllt sind." Zur Überzeugung des erkennenden Gerichts wird mit dieser Feststellung und den späteren Ausführungen zum konkreten Verhalten des Betroffenen im Urteil unter Punkt 1.1 c (juris-Abdruck Rz. 20) nicht zum Ausdruck gebracht, dass neben der aus der – jedenfalls - hervorgehobenen Tätigkeit bei der Gestapo begründeten tatsächlichen Vermutung der Unwürdigkeit des Betroffenen, die Behörde sowie die Gerichte auch - an dieser Stelle; erste Stufe - ergänzende tatsächliche Feststellungen zu dem jeweiligen konkreten Verhalten des Rechtsvorgängers treffen und bewerten müssen. Einer individuellen Würdigung bedarf es erst bei vorgebrachten Entlastungsgründen (dazu unten unter 1. b). Denn dies würde bereits dem Sinn und Zweck einer tatsächlichen Vermutung im Sinne einer Beweiserleichterung widerstreiten. Die Ausführungen sind nur im Kontext mit der entsprechenden Entscheidung des Ausgangsgerichts (VG Dresden, Urteil v. 07.06.2006, 12 K 1222/04; juris) und der Stellung des dortigen Betroffenen innerhalb der Gestapo zu verstehen. Denn das Ausgangsgericht scheint sich, wie auch der Verweis auf das Urteil des VG Dresden vom 13.12.2000 (14 K 3548/99; juris) belegt, einer Indizwirkung nicht sicher gewesen zu sein und hat deshalb mit der Ausgangsbehörde alternativ mit den konkreten Handlungen des Betroffenen argumentiert. Dabei ist zu beachten, dass die Voraussetzungen zur "funktionsindizierten Unwürdigkeit" in mehreren nacheinander getroffenen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und gewachsen sind (vgl. auch: VG Magdeburg, Urteil v. 10.11.2008, 5 A 2/08 MD; juris). So führt das Bundesverwaltungsgericht auch in dem Urteil vom 14.05.2009 zur SS (5 C 15.08; juris) aus: "Für die Indizwirkung kommt es nicht darauf an, dass bezüglich [des Betroffenen] keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung "bestätigen", wie es in dem mit Urteil vom 26. Februar 2009 - BVerwG 5 C 4.08 [Gestapo] - a.a.O. entschiedenen Verfahren der Fall war." In dem späteren Urteil vom 18.09.2009 (Bismarck; 5 C 1.09; juris) führt das Bundesverwaltungsgericht unter Punkt 2.1 (juris-Abdruck Rz. 22) zu den Voraussetzungen einer Indizwirkung aus: "Diese Indizwirkung schließt eine Erkenntnis- und Feststellungslücke. Inhalt und Voraussetzung einer Indizwirkung im Rahmen des § 1 Abs. 4 AusglLeistG ist es daher, dass von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe, deren Mitglieder – durch historische Fakten belegt – typischerweise das nationalsozialistische System erheblich gefördert haben, Kraft tatsächlicher Vermutung darauf zu schließen ist, dass dies auch bei jedem einzelnen Mitglied dieser Gruppe – sofern es sich nicht entlasten kann – so gewesen ist, ohne dass es des Nachweises einzelner konkreter Förderungshandlungen bedarf." (Hervorhebung vom erkennenden Gericht). Für die Indizwirkung kommt es demnach nicht darauf an, dass keine einzelnen Handlungen bekannt sind, welche die aus einem vorbezeichneten Tätigwerden für eine NS-Terrororganisation ableitbare Indizwirkung bestätigen. Die – tatsächliche – Vermutungswirkung kennzeichnet gerade, dass regelmäßig ein – den NS-Zielen allgemein sowie den Aufgaben der Organisation speziell entsprechendes und zudem – beanstandungsfrei und im Wesentlichen reibungslos durchgeführtes Handeln eines Einzelnen, welches mit den gewöhnlichen Erkenntnismitteln nicht mehr zu belegen ist, hinreichend gewiss aus zeithistorisch belegbaren Erkenntnissen und Erfahrungstatsachen abgeleitet werden darf. Dies folgt aus der Erfahrungstatsache, dass jedenfalls alle, welche sich nicht nur in unbedeutender Weise einer Aufgabe innerhalb einer der Terrorsysteme der NS-Zeit widmeten, dies zum erheblichen Nutzen und Vorteil für den NS-Staat getan und sich damit objektiv als "willige Vollstrecker" der übergeordneten NS-Ideologie betätigt haben. (vgl.: VG B-Stadt, Urteil v. 24.05.2012, 29 K 121.09; juris). Zu dem somit für die Indizwirkung geforderten Gruppenverhalten der Mitglieder führt das Bundesverwaltungsgericht für die Gestapo in dem Urteil vom 26.02.2009 (5 C 4.08; juris) unmissverständlich aus: "Aus einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. "neutralen" (z. B. als Hausmeister) hauptamtliche Tätigkeit für die Gestapo kann eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) des Inhalts abgeleitet werden, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen System im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden ist (vgl. BGH Urteil v. 26.04.1961, IV ZR 303/60, RzW 1961, 377, zu als völlig untergeordnet zu bewertenden Tätigkeit als "Fernschreiber"). Eine derartige Indizwirkung findet ihre Rechtfertigung, (…), in den der Gestapo obliegenden Aufgaben und deren Bedeutung für das nationalsozialistische System." (Hervorhebung vom erkennenden Gericht). Darauf hat die Beklagte bei der Bewertung der Tätigkeit des Rechtsvorgängers des Klägers zutreffend abgestellt. Arthur A. übte in der Gestapo mit Nichten eine neutrale Tätigkeit aus, vergleichbar einem "Fernschreiber" oder "Hausmeister" und war auch nicht in untergeordneter Stellung tätig, sondern er hatte als Gestapo-Abteilungsleiter in C-Stadt und T... sowie als Unterabteilungsleiter bei der größten Stapo-Stelle des Reichs, der Staatspolizeileitstelle B-Stadt, stets und langjährig eine leitende Funktion inne. Beschreibend ist, dass der Betroffene in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Gestapo-Fall (5 C 4.08; juris) als Fachabteilungsleiter Wirtschaft (II E) in der Abteilung II der Gestapo sogar noch unterhalb der Position des Rechtsvorgängers des Klägers als Abteilungsleiter III der Gestapo beschäftigt war, was für die Indizwirkung als ausreichend angesehen wurde. Darüber hinaus bekleidete dieser Gestapo-Beamte nur den Rang eines Kriminaloberassistenten, gehörte damit zu den "Unterführern", während Arthur A. bereits als Kriminalkommissar einen Offiziersrang inne hatte und damit zu den "Führern" zählte und in seiner Funktion als Leiter der Abteilung III (Abwehr) der Staatspolizei nach Versetzung nach T... zum Kriminalrat befördert wurde, womit er im Rang eines Major der Polizei bzw. SS-Sturmbahnführer gleichgestellt war (vgl. nur: Dienstgarde der Gestapo; https://de.wikipedia.org/wiki/Geheime_Staatspolizei). Hier kann zur Überzeugung des Gerichts nicht von einem "nicht hervorgehobenen Funktionsträger" in der Gestapo gesprochen werden. Mussten daher keine Feststellungen zum konkreten Verhalten des Rechtsvorgängers des Klägers getroffen werden, würden im Übrigen die vom Kläger vorgebrachten „Erkenntnisse“ zur Dienstausübung des Arthur A., auch kein anderes Bild ergeben. Denn seine „Versetzung zur Gestapo gegen seinen ausdrücklichen Willen“, die „Ablehnung von Rückversetzungen zur Kriminalpolizei“, „Erklärungen des Chefs der Gestapo“, „keine Propaganda betrieben und keine Parteiversammlungen besucht“ und „seine antinationalsozialistische Einstellung offen vertreten“, die „gegen Juden und Parteigegner ergriffene Maßnahmen und Gesetzesübertretungen bekämpft“ und „führende Männer des NS-Regimes als Verbrecher und Gauner bezeichnet“ zu haben, vermögen Arthur A. weder zu entlasten (dazu unter b.) noch ein gänzlich anderes Bild als das von der Indizwirkung ausgehende von seiner tatsächlichen Dienstausübung als Abteilungsleiter innerhalb der Gestapo zu zeichnen. Es mag sein, dass Arthur A. gegen seinen Willen zur Gestapo gelangte und er sich um Rückversetzungen zur Kriminalpolizei bemühte. Fakt ist, dass Arthur A. - wie auch immer - frühzeitig zur Gestapo gelangte und dort berufliche Karriere gemacht hatte. Aus den Unterlagen ist ersichtlich, dass er bereits auf der Rangliste der höheren Kriminalbeamten der geheimen Staatspolizei Preußens und des Saarlandes bei der Staatspolizeistelle Harburg geführt wurde. Er wurde befördert und wurde auch zu den Vernehmungen der Attentäter des 20. Juli herangezogen. Für eine „nicht ordnungsgemäße Dienstausübung“, welche die politische Unzuverlässigkeit entgegen der tatsächlichen Vermutung der Tätigkeit für die Gestapo vermuten ließe, spricht dies jedenfalls nicht. Das Gericht ist davon überzeugt, dass Arthur A. ansonsten nicht bis Kriegende bei der Gestapo hätte arbeiten können. Die Abteilung III (Abwehr) stellte innerhalb der Gestapo keine Sonderkonstellation dar. Sie war nicht losgelöst von den übrigen Gestapo-Abteilungen, sondern mit denselben verflochten. Bis auf wenige Ausnahmen, wovon die Abteilung III nicht betroffen war, wurde die Gestapo durch das internationale Militärtribunal in Nürnberg zur "verbrecherischen Organisation" erklärt. Die "Spionageabwehr" war Teil des Gestapo-Apparates und nicht mit dem militärischen Geheimdienst unter Admiral C… zu verwechseln. Die Zuordnung der Abwehrpolizei zur Gestapo bedeutet, dass diese Abteilung mit typischen Gestapoaufgaben zu tun hatte und Bestandteil des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Terrorapparats war. Es hat seinen Grund, dass diese Aufgaben nicht etwa dem SD unterstellt wurden oder dem Amt Abwehr. Entsprechend dem "Gesamtauftrag" der "Gegnerbekämpfung" waren die Aufgaben der Gestapo "breit gestreut". Es wäre nicht nachvollziehbar und es sich auch keine Forschungsergebnisse bekannt, dass die bei der Gestapo angegliederte "Abwehrpolizei" ganz andere Ziele und Zwecke, gar solche "rechtsstaatlicher Art", verfolgte als die anderen exekutiven Gestapoabteilungen (vgl. Stellungnahme des Bundeamtes für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen; Bl. 249 ff ; Beiakte A). Dies gehört zu den allgemeingeschichtlichen Tatsachen, welche in der Öffentlichkeit als feststehend erachtet werden und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ergeben. Auch das Gericht darf daher zur weiteren Begründung dieser historischen Tatsachen auf die ausführlichen Darstellungen in den streitbefangenen Bescheiden verweisen und sich dieser anschließen (§ 117 Abs. 5 VwGO). b.) Dem Kläger gelingt es auch nicht erfolgreich Arthur A. von dieser festzustellenden Indizwirkung zu entlasten. Die tatsächliche Vermutung eines erheblichen Vorschubleistens ist nicht unwiderleglich. Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit, sie nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises zu entkräften oder zu erschüttern. Die Anforderungen an den Entlastungsbeweis haben sich zum einen an dem gesetzlichen Tatbestandmerkmal, am dem die Vermutung ansetzt, und zum andern an dem Gewicht der Indizien, auf denen die Vermutung gründet, zu orientieren. Diese Entlastungsmöglichkeit bei einem festgestellten objektiven erheblichen Vorschubleisten kommt in Betracht, wenn positive Handlungen des Betroffenen, die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren (vgl. BVerwG, Urteil v. 18.09.2009, 5 C 1.09; juris). Dabei müssen die regimeschädlichen Handlungen nicht notwendig erfolgreich gewesen sein. So müsste festgestellt werden können, ob die betreffende Person nachweislich Handlungen vorgenommen hat, welche dem System geschadet hat oder auf seine Schädigung ausgerichtet waren. Allerdings müssen die auf eine Systemschädigung angelegten Handlungen umso gewichtiger und bedeutsamer sein, je gewichtiger die Förderungshandlung zu Gunsten des Systems gewesen ist, um ausnahmsweise eine bereits eingetretene Förderung relativieren zu können. Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiert hat, kann insoweit ebenso wenig ins Gewicht fallen wie im Zeitverlauf lediglich nachlassende Unterstützung oder eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des NS-Regimes. Dem gegenüber ist für Gewichtung der systemschädlichen Handlungen aber etwa auch von Bedeutung, ob und ggf. in welcher Weise sich die betreffende Person durch auf die Schädigung des Systems gerichteten Verhaltens konkreten Gefahren nicht nur für ihre berufliche Stellung ausgesetzt hat. Dabei sind Handlungen, die darauf gerichtet waren, die Ziele des nationalsozialistischen Unrechtssystems nachhaltig zu untergraben oder einen sonstigen gewichtigen Schaden für das System herbeizuführen, auch dann bedeutsam, wenn der beabsichtigte Schadenserfolg nicht oder nicht kausal durch das Verhalten der betreffenden Person eingetreten ist (vgl. zusammenfassend nur: BVerwG, Urteil v. 18.09.2009, 5 C 1.09; juris). Das Gericht schließt sich dabei der Bewertung in den streitbefangenen Bescheiden an. Einem im Entnazifizierungsverfahren ergangener Bescheid, mit dem ein Betroffener als "entlastet" eingestuft wurde, kommt für das vermögensrechtliche Verfahren keine – schon gar nicht bindende – Feststellungswirkung zu (vgl. nur: BVerwG Urteil v. 17.03.2005, 3 C 20.04; BVerwG, Beschluss v. 09.03.2005, 8 B 103.04; VG Magdeburg, Urteil v. 14.09.2004, 5 A 221/03 MD; VG B-Stadt, Urteil v. 24.05.2012, 29 K 121.09; alle juris). § 1 Abs. 4 AusglLeistG enthält weder für eine Tatbestands- noch für eine Feststellungwirkung der Entnazifizierungsentscheidung den erforderlichen normativen Anhaltspunkt. Ebenso wenig ergibt sich ein entsprechender Wille des Gesetzgebers aus den Gesetzesmaterialien zum AusglLeistG. Gegen die Relevanz der Entnazifizierungsentscheidung für die Frage eines Ausschlusses von der Ausgleichsleistung sprechen auch die unterschiedlichen Ziele, die der Ausschlussregelung einerseits und den Maßnahmen im Rahmen der Entnazifizierung zu Grunde lagen. Mit dem Anspruchsausschluss nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG soll verhindert werden, dass die Hauptverantwortlichen für die zu revidieren Unrechtsmaßnahmen des AusglLeistG zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Dagegen lag der Entnazifizierung als wesentliche Ziele die Abwehr von Gefahren zu Grunde, die sich von den durch ihre Verstrickung in den Nationalsozialismus Belasteten für den Neuaufbau ergeben könnten (vgl. BVerwG, Urteil v. 17.03.2005, 3 C 20.04; VG Gera, Urteil v. 11.10.2016, 6 K 1372/14 Ge; alle juris). Selbst wenn man alle Angaben der vom Kläger benannten damaligen zeugenschaftlichen Aussagen aus dem Entnazifizierungsverfahren trotz der insoweit bereits bestehenden Bedenken gegen derartige "Persilscheine" als wahr unterstellt, lässt sich bei Arthur A. kein nachhaltiges systemschädigendes Verhalten im Sinne der notwendigen Entlastungsmöglichkeit feststellen. Unmittelbar systemschädigendes Verhalten, das heißt in Opposition gegenüber der Partei und dem nationalsozialistischen Regime als Ganzes, ist trotz alledem nicht feststellbar. Der Kläger bezeichnet den Aussagegehalt dieser Aussagen zusammenfassend damit, dass Arthur A. "die gegen die Juden und Parteigegner ergriffenen Maßnahmen und steten Gesetzesübertretungen aufs Schärfste bekämpft" und aus seiner "antinationalsozialistischen Einstellung – auch in der Öffentlichkeit – keine Hehl gemacht, die Nazi-Propaganda als Schwindel erklärt, den Ausgang des Krieges von Anfang an als verloren erklärt, den missglücklichen Attentatsversuch 1944 bedauert, führende Männer des Nazi-Regimes als Verbrecher und Gauner bezeichnet, das Parteizeichen nicht getragen und den Hitlergruß nie angewandt" zu haben. Amtmann G… wird mit seiner Aussage vom April 1948 zitiert: "(…) Er erklärte auch, dass sich R. bei Unterhaltungen in einer sehr antifaschistischen Art geäußert und Hitler als Verbrecher bezeichnet hätte (…)". H… H… wird zitiert: "(…) Er bekannte sich häufig als entschiedener Gegner der Hitler-Regierung und ihrer grausamen Methoden (…) und gab mir zu verstehen, dass er die Parteimitgliedschaft nur unter dem Zwang der besonderen Verhältnisse im Polizeidienst erworben habe. (…)". Diese Aussagen belegen nicht in dem erforderlichen Maße die Gegnerschaft zum Regime und den Zwang unter dem Arthur A. seine Funktionen innerhalb der Gestapo ausgeübt hätte. Die Aussagen erschöpfen sich in allgemeingehaltenen unsubstantiierten und vagen Verhaltensweisen. Festzustellen sind danach jedenfalls keine konkreten tatsächlichen Begebenheiten woraus sich ein tatsächliches regimefeindliches Unterfangen des Arthur A. ähnlich wie in dem Fall des Gestapo-Beamten im Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts (5 C 4.08) ergibt, welche aber auch nicht zur Entlastung führten. Gleiches gilt für die vorgetragene "menschlich anständige" Durchführung der Vernehmungen anlässlich des Hitler-Attentats vom 20. Juli 1944. Auch in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall haben einige durch die Gestapo Verfolgte nach Kriegsende bekundet, dass sich dessen Verhalten gegenüber den von der Gestapo Bedrohten, Verfolgten oder Inhaftierten deutlich von dem Verhalten anderer Gestapo-Bediensteter unterschieden hätte und er in Einzelfällen auch konkrete Hilfe geleistet sowie drohende Rechtsverletzungen verhindert habe. Diese – sogar aufgrund konkreter positiver Hilfestellung über dem behaupteten Verhalten von Arthur A. liegende Handlungen – rechtfertigten auch in dem vom Bundeverwaltungsgericht entschiedenen Fall nicht die Annahme, dass dem Betroffenen bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht entgegen gehalten werden darf. Die Feststellungen lassen es nicht zu, die mit der gesamten übrigen Tätigkeit für die Gestapo verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in einem Maße zu relativieren, dass dem Rechtsvorgänger bei einer Gesamtbetrachtung im Ergebnis ein erhebliches Vorschubleisten nicht mehr entgegenzuhalten ist. Nichts anderes ergibt sich aus dem sog. Spruchkammerverfahren, welches mit der Revision vor dem Obersten Spruchgerichtshof im Jahr 1949 endete. Spruchkammerverfahren waren Verfahren mit dem Ziel der Entnazifizierung, die nach Ende des Nationalsozialismus in den drei westlichen Besatzungszonen Deutschlands durchgeführt wurden und der politischen Säuberung dienten. In Hamm nahmen die Spruchsenate der Britischen Zone ihre Tätigkeit als höchste Instanz der Spruchgerichte für Verfahren gegen die als verbrecherisch erklärten Organisationen auf. Die Spruchkammern fällten keine Strafurteile, sondern dienten der politischen Säuberung. Sie stellten fest, ob der Betroffene Hauptschuldiger, Belasteter, Minderbelasteter, Mitläufer oder Entlasteter ist und ordneten die gebotenen Sühnemaßnahmen an. Diese bestanden vor allem in der Verpflichtung zu Wiedergutmachungs- und Aufbauarbeiten, dem Ausschluss von öffentlichen Ämtern, einschließlich des Notariates und der Anwaltschaft, den Verlust von Rechtsansprüchen auf eine aus öffentlichen Mitteln zahlbare Pension oder Rente sowie der Aberkennung des Wahlrechts, der Wählbarkeit und des Rechts, sich als Mitglied einer Partei politisch zu betätigen. Nach dem Grad der Verantwortlichkeit sollten die Sühnemaßnahmen "in gerechter und billiger Weise" verhängt werden, "um die Ausschaltung des Nationalsozialismus und Militarismus aus dem Leben des Deutschen Volkes und der Wiedergutmachung des verursachten Schadens zu erzielen." c.) Neben den objektiven Kriterien für den Ausschlusstatbestand des § 1 Abs. 4 AusglLeistG liegen auch die subjektiven Voraussetzungen vor. Ähnlich wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall (5 C 4.08; juris) ist vorliegend festzustellen, dass dem Rechtsvorgänger des Klägers als langjähriger hauptamtlicher Gestapo-Bediensteter klar gewesen sein musste, was die Folgen seiner Tätigkeit in der Terrororganisation Gestapo waren und hatten sein sollen. Es besteht daher kein Anlass daran zu zweifeln, dass er im Rahmen seiner Amtsausübung wissentlich und willentlich zugunsten des nationalsozialistischen Systems tätig geworden ist, auch wenn er diese Tätigkeit nicht angestrebt haben sollte. 2.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Entscheidung ist nach § 6 Abs. 2 AusglLeistG, § 37 Abs. 2 VermG nicht mit der Berufung oder Beschwerde anfechtbar. Die Revision war nicht zuzulassen, weil ein Grund nach § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegt. Bei der Streitwertfestsetzung lässt sich das Gericht nach § 52 Abs. 1 GKG maßgeblich davon leiten, dass nicht der Restitutionswert, wie in dem Verfahren 5 A 2000/94 mit 500.000 DM angegeben und auch nicht der von dem Verfügungsberechtigten, der Wohnungsbaugesellschaft C-Stadt, erzielte Verkaufspreis von 127.822,97 Euro (vgl. Verfahren 5 A 232/12 MD) einschlägig ist. Vielmehr erfolgt die Berechnung der Ausgleichsleistungen nach den Vorgaben des Entschädigungsgesetzes (§ 2 AusglLeistG). Demnach hält das Gericht nach der Diskussion in der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle den angesetzten geschätzten Wert für angemessen. Der Kläger begehrt als Erbe nach seinem verstorbenen Vater Arthur A. Ausgleichsleistungen für dessen Verlust seines Magdeburger Grundstücks „G...“. Das Grundstück wurde aufgrund von SMAD-Befehl entschädigungslos enteignet. Gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a) Vermögensgesetz (VermG) wurde der vermögensrechtliche Antrag abgelehnt und als Antrag auf Ausgleichsleistungen gewertet. Arthur A. war am 21.12.1899 geboren und verstarb am 24.10.1954. Seit 1917 im Polizeidienst, gehörte Arthur A. seit 1929 der Kriminalpolizei an und wurde im Oktober 1932 zum Kriminalkommissar ernannt. Zunächst war er bei der Staatspolizeistelle in H… als Leiter des Außendienstes tätig, ab 1935 bei der Gestapo-Leitstelle in C-Stadt als Leiter der Abteilung III (Abwehr), ab 01.03.1938 in der selben Funktion in T..., wo er am 01.10.1938 zum Kriminalrat befördert wurde. Ab Juli 1941 wurde er zur Staatspolizeileitstelle B-Stadt versetzt und war dort gemäß eigenen Angaben in der Abteilung IV E (Abwehr) als Unterabteilungsleiter IV E 4 bis Februar 1944 tätig. Nach überstandener Erkrankung nahm er im Juni 1944 seinen Dienst wieder auf und war fortan in der Abteilung I mit der Bearbeitung von Disziplinarverfahren beschäftigt. Arthur A. war seit dem 01.05.1933 Parteimitglied in der NSDAP. Nach Kriegsende war er im Lager Eselheide interniert. Im Entnazifizierungsverfahren wurde er zunächst in die Kategorie IV und sodann in die Kategorie V (entlastet) eingestuft. Vom Obersten Spruchgerichtshof in Hamm wurde Arthur A. in der Revision 1949 vom Vorwurf der Zugehörigkeit der Gestapo freigesprochen. Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 15.07.2014 lehnte die Beklagte den Antrag auf Ausgleichsleistungen nach dem Ausgleichsleistungsgesetz (AusglLeistG) ab und führte aus, dass der Ausschlusstatbestand nach § 1 Abs. 4 AusglLeistG gegeben sei. Arthur A. habe dem nationalsozialistischen System im Sinne von § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil v. 26.02.2009, BVerwG 5 C 4.08; juris) könne aus einer langjährigen, nicht völlig untergeordneten bzw. "neutralen" (z. B. Hausmeister) hauptamtlichen Tätigkeit für die Gestapo eine tatsächliche Vermutung (Indizwirkung) des Inhalts abgeleitet werden, dass durch diese Tätigkeit dem nationalsozialistischen System im Sinne des § 1 Abs. 4 AusglLeistG erheblich Vorschub geleistet worden sei. Diese Indizwirkung ergebe sich aus der Bedeutung der Gestapo für das nationalsozialistische System und der ihr obliegenden Aufgaben. Diese Voraussetzungen seien bei Arthur A. aufgrund seiner Tätigkeit als Abteilungsleiter bzw. Unterabteilungsleiter bei der Abteilung III (Abwehr) der Gestapo C-Stadt, T… und B-Stadt anzunehmen. Entgegen der Behauptung des Klägers könne nicht angenommen werden, dass Arthur A. "nicht hervorgehobene Funktionen in der Gestapo" ausgeübt habe. Arthur A. sei ausweislich der vorliegenden Unterlagen fast während der gesamten NS-Zeit und nachweislich überwiegend in leitender Funktion bei Staatspolizeistellen tätig gewesen. Arthur A. habe in der Gestapo keine neutrale oder vergleichbar einem "Fernschreiber" oder "Hausmeister" untergeordnete Stellung ausgeübt. Vielmehr habe er als Gestapo-Abteilungsleiter in C-Stadt und T... sowie als Unterabteilungsleiter bei der größten Stapostelle des Reichs, der Staatspolizeileitstelle B-Stadt, eine leitende Funktion inne gehabt. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner zitierten Entscheidung die Indizwirkung bereits bei einem im Verhältnis zu Arthur R… Rangniedrigerem Fachabteilungsleiter Wirtschaft (II E) in der Abteilung II der Gestapo angenommen. Darüber hinaus habe Arthur A. als Kriminaloberkommissar einen Offiziersrang inne gehabt und sei in T... zum Kriminalrat befördert, womit er im Rang einem Major der Polizei bzw. SS-Sturmbahnführer gleichgestellt gewesen sei. Es treffe auch nicht zu, dass die von Arthur A. ausgeübten Tätigkeiten innerhalb der Gestapo als "Sonderkonstellation" im Rahmen der "Spionageabwehr", welche "nicht der Unterdrückung der Bevölkerung" gedient hätten, anzusehen wären. Die für die Spionageabwehr zuständige Abteilung, die 1939 in das Reichssicherheitshauptamt IV (Gestapo) integriert worden sei, sei die Abteilung III – Abwehr des geheimen Staatspolizeiamtes gewesen. Diese sei bis 1939 als eine eigenständige Abteilung als Teil des geheimen Staatspolizeiamtes geführt und auf Drängen des Gestapo-Chefs M… als Gruppe IV E in das Amt IV (Gestapo) integriert worden. Mit Verweis auf Literatur und weiterführenden Informationen wird zur Stellung der Gestapo ausgeführt, worauf verwiesen werden darf. Gerade die Kenntnisse des Arthur A. in der sog. Daktyloskopie hätten ihm ein Verbleiben als ein "normaler" Kriminalbeamter bei der Kriminalpolizei gesichert. Die Nachkriegsbeteuerungen von Arthur A. sowie die im Rahmen des Entnazifizierungsverfahrens getätigten Zeugenaussagen zugunsten des Arthur A., seien als allgemeine Leumundsbekundungen in die damalige Nachkriegszeit einzuordnen. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt – Landesamt zur Regelung offener Vermögensfragen – mit Widerspruchsbescheid vom 25.01.2017 als unbegründet zurück, folgte dabei den Ausführungen des Ausgangsbescheides und vertiefte diese. Arthur A. habe die ihm innerhalb der Gestapo jeweils zugewiesenen Funktionen zur Zufriedenheit der verantwortlichen Stellen wahrgenommen. Dies folge auch aus der im Jahr 1938 erfolgten Beförderung. Das in ihn gesetzte Vertrauen, sei auch mit der Beauftragung von Vernehmungen von verdächtigen Personen im Zusammenhang mit dem fehlgeschlagenen Attentatsversuch vom 20.07.1944 bedient worden. Eine politische Unzuverlässigkeit des Arthur A. könne aus dem vorliegenden Aktenmaterial nicht hergeleitet werden. Auch die einwandfreie und korrekte Behandlung von Inhaftierten und zu verhörenden Personen könne Arthur A. nicht entlasten. Bei der Gestapo habe es sich um eine "verbrecherische Organisation" gehandelt. Die Abteilung III der Gestapo sei davon nicht isoliert zu betrachten. Dies sei eine allgemeinkundige geschichtliche Tatsache, welche keines Beweises bedürfe. Allein das Innehaben einer hervorgehobenen Funktion und damit als hervorgehobener Funktionsträger sei ausreichend, ohne dass es auf eine individuelle Würdigung des Verhaltens im Einzelfall ankomme. Erkenntnisse im Sinne einer Entlastung seien nicht feststellbar. Die Führung eines Entlastungsbeweises sei ausnahmsweise auch dann möglich, wenn eine Indizwirkung für ein erhebliches Vorschubleisten bestehe. Dies sei dann der Fall, wenn die feststellbaren positiven Handlungen die mit der gesamten übrigen Tätigkeit verbundene Unterstützung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems in hohem Maße relativieren. In solchen außergewöhnlichen Fällen sei der Hauptzweck des Ausschlusstatbestandes des § 1 Abs. 4 AusglLeistG verfehlt oder zumindest ungenügend berücksichtigt, der darin bestehe, zu verhindern, dass diejenigen die einem Unrechtssystem wie dem nationalsozialistischen in erheblicher Weise Vorschub geleistet haben, das AusglLeistG zu ihren Gunsten in Anspruch nehmen. Eine bloße innere Reserviertheit oder Abneigung gegenüber dem System, die sich nicht in nennenswerten Handlungen nach außen manifestiere, falle ebenso wenig ins Gewicht wie eine im Zeitverlauf lediglich nachlassende Unterstützung, eine Abwendung von den Systemzielen in späteren Phasen des NS-Regimes oder eine vom System lediglich angenommene Gegnerschaft. Für die Gewichtung der regimeschädlichen Handlungen ist es auch von Bedeutung, ob und ggf. in welcher Weise sich die betreffende Person durch ihr auf die Schädigung des Systems gerichtetes Verhalten konkreten Gefahren nicht nur für ihre berufliche Stellung ausgesetzt hat. Allein die Annahme, ein Betroffener habe sich "offen gegen Hitler gewandt" ergebe keine systemschädliche Beteiligungshandlung in diesem entlastenden Sinne. Demgemäß seien die vorgelegten eidesstattlichen Erklärungen, wonach Arthur A. führende Männer des Nazi-Regimes als Verbrecher und Gauner bezeichnet und das Parteiabzeichen nie getragen und den Hitlergruß verweigert habe, nicht geeignet, um einen Entlastungsbeweis erfolgreich zu führen. Gleiches gelte für die Entnazifizierungsentscheidung und die Entscheidung des Obersten Spruchgerichtshofs in dem gegen Arthur A. geführten Strafverfahren bzgl. der Mitgliedschaft in der Gestapo. Die Ausgleichsleistungsbehörde sei daran nicht gebunden und könne die in anderen Verfahren gewonnenen Erfahrungswerte anders gewichten. Das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes folge hier aus dem langjährigen hauptamtlichen beanstandungsfreien ausgeübten Dienst des Arthur A. in der Gestapo, welche als tragender Pfeiler des nationalsozialistischen Unterdrückungs- und Verfolgungssystems anzusehen sei. Als langjährigen Gestapo-Bediensteten musste Arthur A. klar gewesen sein, was die Folgen seiner Tätigkeit in der Terrororganisation gewesen sei und welchen Zweck die Organisation verfolgt habe. Dies auch wegen seiner hervorgehobenen Position als Abteilungsleiter. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass die Beklagte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur sog. "funktionsindizierten Unwürdigkeit" verkenne. Arthur A. sei bereits nicht in hervorgehobenen Funktionen innerhalb der Gestapo tätig gewesen. Deshalb dürfe nicht allein auf eine Indizwirkung, welche von der Tätigkeit eines hervorgehobenen Funktionsträgers innerhalb der Gestapo ausgehe, ohne individuelle Würdigung des konkreten Verhaltens im Einzelfall abgestellt werden. Bei nicht hervorgehobenen Funktionsträgern müsse in einem ersten Schritt ergänzend auf die besondere Bedeutung und den hervorgehobenen Nutzen der Gestapo sowie ihrer Gliederungen für die Durchsetzung und Stabilisierung des nationalsozialistischen Systems zurückgegriffen werden. In einem zweiten Schritt müsse der Beitrag des einzelnen Funktionsträgers in Abhängigkeit von dessen Einbindung in diese Organisation sowie den insoweit zur Verwertung geeigneten Einzelbeobachtung bewertet werden. Diesen zweiten Prüfungsschritt unternehme die Beklagte nicht. Lediglich bei der späteren Prüfung eines Entlastungsbeweises erfolge eine individuelle Verhaltensprüfung; verneint die Entlastung sodann aber wegen der vermuteten funktionsindizierten Unwürdigkeit. Der Bescheid führe allgemeine historische Erkenntnisse zur Gestapo aus ohne die konkrete Funktionswahrnehmung von Arthur A. zu beleuchten. Die zahlreichen Erklärungen von Zeugen zu der Art und Weise wie Arthur A. konkret seine Aufgaben bei der Gestapo wahrgenommen habe, ignoriere der Bescheid und würdige sie nicht. Seine Versetzung zur Gestapo gegen seinen ausdrücklichen Willen, sein Rückversetzungsgesuch zur Kriminalpolizei sowie seine anti-nationalsozialistische Einstellung sei nicht hinreichend gewürdigt worden. Dies verbiete sich nach den Vorgaben der Rechtsprechung im Gestapo-Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. Arthur A. sei vorrangig im Rahmen der Spionageabwehr tätig gewesen. Dabei habe es sich gerade nicht um die klassischen Aufgabenbereiche der Gestapo gehandelt. Arthur A. habe sich nicht mit der alltäglichen Umsetzung eines angeordneten Terrorprogramms befasst. Die Spionageabwehr diene nicht der Unterdrückung der Bevölkerung, sondern der Abwehr von Spionageversuchen anderer Staaten und existiere als Institution – anders als die Gestapo – auch in jedem Rechtsstaat. Demnach fehle es an der ersten Stufe einer funktionsindizierten Unwürdigkeit. Aber auch die zweite Stufe, nämlich die Feststellung eines maßgeblichen Beitrages des einzelnen Funktionsträgers in Abhängigkeit von dessen Einbindung in die Organisation Gestapo fehle. Zur Vernehmung der Attentäter des 20. Juli sei er nur herangezogen worden, weil nicht genügend Vernehmungsbeamte für die Vielzahl der Verhafteten vorhanden gewesen seien. Im Übrigen habe Arthur A. diese Vernehmungen menschlich anständig geführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwischenzeitlich mehrfach deutlich gemacht, dass das Institut des funktionsindizierten Vorschubleistens nur dann herangezogen werden könne, wenn die generell geforderte Prüfung des Individualverhaltens des Betreffenden versage. Insoweit sei die Rechtsfigur des funktionsindizierten Vorschubleistens in den Fällen einer völligen Beweisnot zu individuellem Verhalten des Betreffenden letztlich eine Form der Beweiserleichterung. Aus allen vorliegenden Unterlagen seien jedoch keine individuell belasteten Fakten erkennbar. Vielmehr sei das Gegenteil der Fall. Schließlich seien die Entlastungsbeweise nicht hinreichend gewürdigt worden. Das Strafverfahren bzgl. der Mitgliedschaft in der Gestapo werde als bloßes "Entnazifizierungsverfahren" dargestellt. Auch fehle es an jeder behördlichen Feststellung zur subjektiven Seite des Ausschlusstatbestandes. Mithin sei der Antritt eines Entlastungsbeweises schon nicht erforderlich. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15.07.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.01.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Ausgleichsleistungen wie beantragt zu bewilligen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Bewertung der Sach- und Rechtslage. Die vom Bundesverwaltungsgericht festgestellte Indizwirkung einer hauptamtlichen und nicht völlig untergeordneten Gestapo-Tätigkeit finde auf die Tätigkeit des Arthur A. als Abteilungsleiter bzw. Unterabteilungsleiter bei der Abteilung III (Abwehr) der Gestapo C-Stadt, T... und B-Stadt Anwendung. Arthur A. habe als Abteilungsleiter keine untergeordnete Stellung inne gehabt. Den auch bei der Indizwirkung möglichen Entlastungsbeweis könne der Kläger für seinen Rechtsvorgänger nicht erfolgreich führen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die Verwaltungsvorgänge verwiesen. Diese Unterlagen war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.