Urteil
8 A 159/18
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Auch unter Berücksichtigung mehrerer Zulagen und Zuschlägen auf der Gehaltsabrechnung ist es dem Beamten zumutbar, eine nicht mehr zustehende "Wechselschichtzulage" zu erkennen und bei Zweifeln bei der Bezügestelle nachzufragen. Demnach liegt die Offensichtlichkeit eines Mangels im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA und damit die verschärfte Haftung vor.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Auch unter Berücksichtigung mehrerer Zulagen und Zuschlägen auf der Gehaltsabrechnung ist es dem Beamten zumutbar, eine nicht mehr zustehende "Wechselschichtzulage" zu erkennen und bei Zweifeln bei der Bezügestelle nachzufragen. Demnach liegt die Offensichtlichkeit eines Mangels im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LBesG LSA und damit die verschärfte Haftung vor. Die zulässige Klage, über die nach § 6 VwGO durch den Einzelrichter entschieden werden konnte, ist unbegründet. Denn die Rückforderung überzahlter Wechselschichtzulagen für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2017 in Höhe von 1.682,18 EUR ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Unbestritten steht dem Kläger die Wechselschichtzulage nach dem Wechsel von der Leitstelle in die Wachabteilung ab September/November 2007 nicht mehr zu. Ebenso greift aufgrund der Verjährung eine Rückforderung nur für den hier entscheidungserheblichen Zeitraum 01.01.2014 bis 30.11.2017; die davor liegenden Zeiträume sind verjährt. Das Gericht ist mit der Beklagten der Überzeugung, dass der Kläger hier der sog. verschärften Haftung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung unterliegt und die Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung so offensichtlich war, dass der Kläger ihn hätte erkennen müssen (§ 13 Abs. 1 S. 1 u. 2 LBesG LSA). Denn mit der Rückversetzung des Klägers von der Leitstellte der Feuerwehr und dem damit bedingten Wegfall des Schichtdienstes zurück in die sog. Wachabteilung (Einsatzdienst) ohne Schichtdienst muss dem Kläger bewusst gewesen sein, dass er kein Anrecht mehr auf die Wechselschichtzulage hat. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er diverse Zulagen und Zuschläge in der monatlichen Verdienstabrechnung erhalte, so dass ihm die Kontrolle nicht möglich gewesen sei. Im Gegenteil sind diese Zulagen und Zuschläge derart eindeutig definiert, dass ihm die "Schichtzulage Feuerwehr" mit 51,13 EUR hätte auffallen müssen. Die Verknüpfung der "Schichtzulage Feuerwehr" mit der Tätigkeit in der Leitstelle unter Schichtdienst ist ohne weiteres für jeden Beamten und insbesondere für den Kläger als mit den jeweiligen dienstlichen Gegebenheiten vertrauten Feuerwehrmann erkennbar. Letztendlich ist das Fehlen des Rechtsgrundes für die Zahlung dann offensichtlich, wenn die Überzahlung für den Empfänger ohne weiteres erkennbar ist (BVerwG, Urteil v. 26.04.2012, 2 C 15.10; VG Magdeburg, Urteil v. 07.12.2016, 8 A 197/16; VG Magdeburg, Urteil v. 17.03.2002, 8 A 10/02; alle juris). Die Offensichtlichkeit eines Mangels ist dann gegeben, wenn der Mangel durch Nachdenken, logische Schlussfolgerungen oder sich aufdrängende Erkundigung in Erfahrung gebracht werden kann (OVG LSA, Urteil v. 23.06.1999, A 3 S 304/96). Zu den Sorgfaltspflichten des Beamten gehört es auch, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Offensichtlichkeit im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 LBesG LSA liegt vor, wenn dem Beamten aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Daran gemessen liegen diese Voraussetzungen hier vor. Die Beklagte hat auch zutreffend ihr Ermessen hinsichtlich einer Billigkeitsentscheidung (§ 13 Abs. 1 Satz 3 LBesG LSA) ausgeübt und ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent gesehen und insoweit von einer Rückforderung abgesehen. Dies ist ebenso rechtlich nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist ein Mitverschulden der Bezügestelle für das Eingreifen einer verschärften Haftung unerheblich (BVerwG, Urteil v. 21.04.1982, 6 C 112.78, juris). Besondere Umstände, die den Verbrauch der überzahlten Beträge ausnahmsweise unter Berücksichtigung des beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatzes oder den Geboten von Treu und Glauben als gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. dazu: BVerwG, Urteil v. 27.01.1994, 2 C 19.92; juris), sind nicht ersichtlich. Das Gericht darf zur weiteren Begründung auf die Ausführungen in den streitbefangenen Bescheiden verweisen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mehr kann das Gericht zur Begründung auch nicht ausführen. Die Klage ist demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich nach § 52 Abs. 1, 3 GKG in Höhe der streitbefangenen Rückforderung. Der Kläger ist seit dem Jahr 1991 Feuerwehrbeamter im Dienst der Beklagten und wendet sich gegen die Rückforderung einer überzahlten Wechselschichtzulage für den Zeitraum vom 01.01.2014 bis 30.11.2017 in Höhe von 1.682,18 EUR. Nach dem Dienst in der Wachabteilung einer Feuerwache war der Kläger ab dem 07.11.2006 in der Leitstellte im Wechselschichtdienst eingesetzt. Dementsprechend erhielt er ab dem 01.11.2006 die Wechselschichtzulage in Höhe von 51,13 EUR monatlich. Nach ca. einem Jahr wurde er im September/November 2007 – wieder zurück – in einer Wachabteilung ohne Wechselschichtdienst eingesetzt. Die Wechselschichtzulage wurde seitdem weitergezahlt. Im November 2017 bemerkte die Beklagte den Fehler, so dass die Zahlung der Zulage mit Wirkung zum 01.12.2017 eingestellt wurde. Mit dem streitbefangenen Rückforderungsbescheid vom 21.12.2017 forderte die Beklagte die rechtswidrig gezahlte Wechselschichtzulage für den noch nicht verjährten Zeitraum vom 01.01.2014 bis zum 30.11.2017 in Höhe von 70 Prozent, nämlich insgesamt 1.682,18 EUR zurück. Die Zahlungen vor dem 01.01.2014 seien verjährt. Die Rückforderung richte sich nach § 13 Abs. 1 Landesbesoldungsgesetz Sachsen-Anhalt (LBesG LSA) i. V. m. dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Eine Rückforderung sei ausgeschlossen, wenn keine Bereicherung mehr vorliege, es sei denn der Empfänger kenne den Mangel des rechtlichen Grundes beim Empfang der Leistung (§§ 818 Abs. 3; 819 BGB). § 13 Abs. 1 S. 2 LBesG LSA erweitere diesen Begriff auf die Fälle, in denen der Mangel des rechtlichen Grundes so offensichtlich gewesen sei, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Diese Voraussetzungen seien hier erfüllt. Denn der fehlende Rechtsgrund für die Zahlung sei so offensichtlich und für den Kläger als Empfänger der Leistung ohne weiteres erkennbar gewesen. Zu den Sorgfaltspflichten eines Beamten gehöre es aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht, die Besoldungsmitteilungen bei besoldungsrelevanten Änderungen im dienstlichen oder persönlichen Bereich auf ihre Richtigkeit zu überprüfen und auf Überzahlungen zu achten. Zu dem Grundwissen eines Feuerwehrbeamten gehöre es, dass sich die Schichtzulage ändere, wenn sich der Schichtplan/Dienstplan ändere. Dies sei bei dem Kläger durch die Rückversetzung von der Leitstelle in die Wachabteilung gegeben gewesen. Die Zulage der Wechselschichtzulage sei auch als solche in der Bezügemitteilung unter dem Namen "Schichtzulage Feuerwehr" gekennzeichnet. Eine Unterscheidung zwischen den zusätzlichen Zulagen für "Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit" sei somit eindeutig gegeben. Diese seien in der Bezügemitteilung separat gekennzeichnet. Somit könne sich der Kläger nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Normalerweise erfolge bei einem Wechsel von der Leitstelle in eine Wachabteilung eine Mitteilung des Amtes 37 an den FB 01. Wegen Fehlens dieser Mitteilung liege ein Mitverschulden bei der Beklagten vor. Dementsprechend sei ein Abzug von 30 Prozent von dem Rückforderungsbetrag vorzunehmen. Im Übrigen werde Ratenzahlung aus Billigkeitsgründen eingeräumt. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.05.2018 als unbegründet zurück und vertiefte dabei die Ausführungen des Ausgangsbescheides. Insbesondere seien die weiteren dem Kläger rechtmäßig zugestandenen Zulagen und Zuschläge in der Besoldungsmitteilung eindeutig gekennzeichnet und ersichtlich gewesen. Bei einer sorgfältigen Kontrolle der Besoldungsmitteilung hätte dem Kläger daher die Zahlung der nicht zustehenden Schichtzulage auffallen müssen. Im Übrigen hätte er bei Zweifeln Rücksprache mit dem Dienstherrn nehmen müssen. Mit der fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Rückforderung nicht vorliegen. Denn es sei für ihn nicht offensichtlich gewesen, dass ihm die Schichtzulage nicht mehr zustehe. In den Abrechnungen sei nicht von "Wechselschichtzulage" sondern von "Schichtzulage Feuerwehr" gesprochen. Die Besoldung des Klägers sei zudem durch diverse Zulagen geprägt, so dass dem Kläger nicht aufgefallen sei, dass diese Zulage dem Grunde nach überhaupt nicht mehr beansprucht werden dürfe. Dementsprechend sei der Kläger mit dem monatlich eher geringen Betrag von 51,13 EUR entreichert. Vielmehr sei es die Pflicht der Beklagten gewesen, eine ordnungsgemäße Abrechnung zu erstellen. Zwar sei ein Mitverschulden in Höhe von 30 Prozent durch die Beklagte eingeräumt worden; aus Billigkeitsgründen müsse jedoch mindestens von 50 Prozent ausgegangen werden. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 21.12.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.05.2018 aufzuheben und die Hinzuziehung der Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die in den Bescheiden zum Ausdruck gebrachte Rechtsansicht dazu, dass der Wegfall der Wechselschichtzulage für den Kläger offensichtlich im Sinne des § 13 Abs. 1 S. 2 LBesG LSA gewesen sei. Damit unterliege er der verschärften Haftung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.