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Urteil

8 A 239/18

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Die Vorschrift des § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als Grundlage für die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Asyl ist nicht anwendbar bei einem bestehenden Anspruch aus § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2019 - 4 L 201/17- juris, Rn. 16 ff.).(Rn.21) 2. In dem Falle einer Stellvertretung bei Angebot und Annahme des vor einem syrischen Schariagericht gemäß Art. 43 des syrischen Gesetzes Nr.59/1953 geschlossenen Ehevertrages, was als Frage des Art 11 Abs 3 EGBGB (juris: BGBEG) zu qualifizieren ist, ist Vornahmeort Syrien (Anschluss an BGH, Urteil vom 19.12.1958 - IV ZR 87/58-dort für Italien).(Rn.35) 3. Eine in der Türkei vor einem Imam - nicht Mufti - entgegen Art 143 Unterabs 2 des türkischen Gesetzes Nr. 4721 vor dem Jahr 2017 geschlossenen Ehe ist weder nach dem Ortsrecht noch nach dem Art 43 des syrischen Gesetzes Nr 59/1953 als wirksam anzusehen. Eine solche Nichtehe kann weder nach Art 19 Abs 1 EGBGB (juris: BGBEG) noch im Sinne des Art 26 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu einer rechtlichen Vaterschaft führen - weder nach dem deutschen Recht des Aufenthaltsortes gemäß § 1592 Nr 1 BGB noch nach dem syrischen Personalstatut des zu prüfenden Elternteils nach Art 129 Abs 1 des Gesetzes Nr 59/1953. Die Vorfrage einer wirksamen Ehe im Rahmen des § 26 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist wie im Rahmen des § 26 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu prüfen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 - 1 C 17/03 -, juris, Rn. 9), andernfalls die Anerkennung innerhalb einer Familie unterschiedlich bewerten würde.(Rn.37) 4. Nach der aktuellen Erkenntnislage hat die Personengruppe der nach Griechenland zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten allgemein keinen ausreichenden Zugang zu einer Unterbringung - weder zu staatlichen Aufnahmeeinrichtungen oder zu sonstigen staatlich organisierten Unterkünften oder zu solchen von Hilfsorganisationen noch durch einen eigenen Zugang zu dem griechischen Wohnungsmarkt. Nach der sehr niedrigen Zahl freier Kapazitäten in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen kann (noch) keine Entspannung der Lage entnommen werden (22 Plätze in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen und Auslastung des Unterkunftsprogramms ESTIA zu 98 Prozent).(Rn.56)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Vorschrift des § 29 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als Grundlage für die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Asyl ist nicht anwendbar bei einem bestehenden Anspruch aus § 26 AsylG (juris: AsylVfG 1992) (Anschluss an OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2019 - 4 L 201/17- juris, Rn. 16 ff.).(Rn.21) 2. In dem Falle einer Stellvertretung bei Angebot und Annahme des vor einem syrischen Schariagericht gemäß Art. 43 des syrischen Gesetzes Nr.59/1953 geschlossenen Ehevertrages, was als Frage des Art 11 Abs 3 EGBGB (juris: BGBEG) zu qualifizieren ist, ist Vornahmeort Syrien (Anschluss an BGH, Urteil vom 19.12.1958 - IV ZR 87/58-dort für Italien).(Rn.35) 3. Eine in der Türkei vor einem Imam - nicht Mufti - entgegen Art 143 Unterabs 2 des türkischen Gesetzes Nr. 4721 vor dem Jahr 2017 geschlossenen Ehe ist weder nach dem Ortsrecht noch nach dem Art 43 des syrischen Gesetzes Nr 59/1953 als wirksam anzusehen. Eine solche Nichtehe kann weder nach Art 19 Abs 1 EGBGB (juris: BGBEG) noch im Sinne des Art 26 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu einer rechtlichen Vaterschaft führen - weder nach dem deutschen Recht des Aufenthaltsortes gemäß § 1592 Nr 1 BGB noch nach dem syrischen Personalstatut des zu prüfenden Elternteils nach Art 129 Abs 1 des Gesetzes Nr 59/1953. Die Vorfrage einer wirksamen Ehe im Rahmen des § 26 Abs 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) ist wie im Rahmen des § 26 Abs 1 Nr 2 AsylG (juris: AsylVfG 1992) zu prüfen (Anschluss an BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 - 1 C 17/03 -, juris, Rn. 9), andernfalls die Anerkennung innerhalb einer Familie unterschiedlich bewerten würde.(Rn.37) 4. Nach der aktuellen Erkenntnislage hat die Personengruppe der nach Griechenland zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten allgemein keinen ausreichenden Zugang zu einer Unterbringung - weder zu staatlichen Aufnahmeeinrichtungen oder zu sonstigen staatlich organisierten Unterkünften oder zu solchen von Hilfsorganisationen noch durch einen eigenen Zugang zu dem griechischen Wohnungsmarkt. Nach der sehr niedrigen Zahl freier Kapazitäten in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen kann (noch) keine Entspannung der Lage entnommen werden (22 Plätze in staatlichen Aufnahmeeinrichtungen und Auslastung des Unterkunftsprogramms ESTIA zu 98 Prozent).(Rn.56) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. 1. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klagefrist gewahrt. Zwar betrüge diese im Falle der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG eine Woche nach Zustellung der Entscheidung (vgl. § 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG). Der Bescheid ist der Mutter der Klägerin am 14.11.2018 zugestellt worden, so dass eine Klagefrist von einer Woche mit Ablauf des 21.11.2018 und damit vor Klageerhebung am 23.11.2018 endete. Von der Geltung der Wochenfrist ist zunächst auch dann auszugehen, wenn entgegen § 36 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15/18 –, juris) die Ausreisefrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG festgesetzt wurde. Denn dies ändert nichts daran, dass eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ausgesprochen wurde. Sie führt in dem vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Wochenfrist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und für eine Klage in der Hauptsache. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG knüpft nur an eine Androhung und den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 VwGO an. Zudem gebieten die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die Frage nach der Geltung der Antrags- und Klagefristen nicht von einer weiteren behördlichen Entscheidung über eine Aussetzung der Vollziehung abhängig zu machen, die auch erst nach der Sachentscheidung ergehen kann. Die Klagefrist begann aber gemäß § 58 Abs. 1 VwGO vorliegend noch nicht zu laufen. Die Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Sie benennt als einzuhaltende Frist anstelle von einer Woche tatsächlich zwei Wochen. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist gewahrt worden. 2. Die Klage ist in dem Hauptantrag, mit dem die Klägerin die Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2018 insgesamt begehrt, unbegründet, soweit es die Unzulässigkeitsentscheidung der Beklagten betrifft, und im Übrigen begründet. a) Der Bescheid vom 08.11.2018 erweist sich in seiner Ziffer 1 in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Asylantrag der Klägerin vom 05.09.2018 wurde zu Recht als unzulässig abgelehnt. Die Entscheidung der Beklagten beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Vorschrift erfasst sowohl den Schutz nach dem Abkommen vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge als auch den subsidiären Schutz im Sinne der Art. 18 ff. der Richtlinie 2011/95/EU. aa) Der Anwendungsbereich des Unzulässigkeitstatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist eröffnet. Einer Unzulässigkeitsentscheidung ohne Sachprüfung steht auch kein Anspruch der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus der gegenüber § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als vorrangig zu betrachtenden Vorschrift des § 26 Abs. 2 und 5 AsylG entgegen. Zunächst zählt zu der umfassenden ex-nunc-Prüfung in Asylsachen im Sinne des Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU, dass die Unzulässigkeit eines Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 AsylG als zwingendes Recht Bestandteil auch der gerichtlichen Prüfung ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.04.2019 – 1 C 28.18 –, Rn. 13). § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als Grundlage für die Ablehnung eines Antrages auf Gewährung von Asyl ist indes nicht anwendbar bei einem bestehenden Anspruch aus § 26 AsylG. Nach dem Sinn und Zweck des Familienasyls, den Familienverband zu schützen und integrationsverstärkend zu wirken, kommt der Gewährung internationalen Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat ein im Vergleich dazu minderes Gewicht zu. Dabei kann der Ausschluss nur soweit reichen, wie der Asylanspruch bereits Gegenstand des Asylverfahrens in dem anderen Mitgliedstaat gewesen ist. Mithin wird nur der eigene originäre Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes und nicht ein abgeleiteter Anspruch auf Familienasyl von dem Unzulässigkeitstatbestand erfasst. Das Familienasyl gewährt gegenüber der bereits ausgesprochenen Gewährung des internationalen Schutzes gerade eine umfassendere Rechtsstellung (vgl. zum Ganzen OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 19.02.2019 – 4 L 201/17 –, juris, Rn. 16 ff.). Der Klägerin kommt im vorliegenden Fall indes kein Anspruch auf Familienasyl zu. (1) Ein von ihrer Mutter als Stammberechtigte abgeleiteter Anspruch aus § 26 AsylG beseht nicht. Im Hinblick auf Griechenland fehlt es ungeachtet der Frage eines Anspruchs der Mutter aus § 26 AsylG an der Voraussetzung des § 26 Abs. 2 AsylG. Danach muss die Anerkennung des Stammberechtigten unanfechtbar sein. Eine solche unanfechtbare Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erfolgte jedoch nicht durch die Beklagte, sondern durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, Griechenland. In dem Gebiet der Beklagten hingegen besteht kein Anspruch der Mutter der Klägerin auf Familienasyl, den sie von Herrn S.... als Stammberechtigten ableiten könnte. Denn ungeachtet der Frage nach einer zwischen beiden bestehenden Ehe fehlt es an der Voraussetzung des § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Asylgesetz, dass eine Ehe schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Stammberechtigte politisch verfolgt wird. Die Gewährung internationalen Schutzes durch die Beklagte gegenüber Herrn S… gründet sich auf eine Verfolgungsgefahr seines Herkunftsstaates Syrien. In Syrien hat eine Ehe jedoch nicht bestanden. Die Klägerin war nie in Syrien, sondern lebte nach ihrer Ausreise aus Algerien ausschließlich in der Türkei, bevor sie und Herr S.... in das Gebiet der Beklagten eingereist sind. Die Zuerkennung subsidiären Schutzes an Herrn S… beruhte auf der Lage in seinem Herkunftsstaat Syrien, während nicht ersichtlich ist, dass ihm in der Türkei eine Verfolgung droht. Eine solche hat er in seinem Asylverfahren nicht geltend gemacht. (2) Ein von Herrn S.... als Stammberechtigten abgeleiteter Anspruch aus § 26 Abs. 2 und 5 AsylG besteht nicht. Ihm ist zwar bestandskräftig in dem Gebiet der Beklagten subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Es kann aber in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht festgestellt werden, dass es sich bei ihm um den Vater der Klägerin im Sinne des § 26 Abs. 2 AsylG handelt. Herr S... ist nicht Vater der Klägerin im Rechtssinne. Neben der Anwendung des nationalen und des unionalen Rechts ist dabei von dem Einzelrichter das nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO zu ermittelnde ausländische Recht anzuwenden, dass nach der internationalen Privatrechtsordnung berufen ist. Für die am 13.03.2017 in Kastamonu in der Türkischen Republik geborene und seit August 2018 in dem Gebiet der Beklagten aufenthaltige Klägerin bestimmt sich das für ihre Abstammung maßgebende Recht nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB. Danach unterliegt die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann im Verhältnis zu jedem Elternteil auch nach dem Recht des Staates bestimmt werden, dem dieser Elternteil angehört. Ist die Mutter verheiratet, so kann die Abstimmung ferner nach dem Recht bestimmt werden, dem die allgemeinen Wirkungen ihrer Ehe bei der Geburt unterliegen; ist die Ehe vorher durch Tod aufgelöst worden, so ist der Zeitpunkt der Auflösung maßgebend. Die Gesamtverweisungen dieser Vorschrift bestehen alternativ und gleichrangig nebeneinander und können in der Grundsatzanknüpfung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB durch die Anknüpfung an den gewöhnlichen Aufenthalt zu Statutenwechsel führen. (a) Mit der Begründung ihres gewöhnlichen Aufenthalts in dem Gebiet der Beklagten seit August 2018 kann (auch) eine Anknüpfung an das Sachrecht der Beklagten erfolgen. In Anwendung des dort für die rechtliche Vaterschaft maßgebenden § 1592 BGB ist Vater, wer bei Geburt der Mutter verheiratet war, wer die Vaterschaft anerkannt hat oder dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt worden ist. Die letzten beiden Varianten sind in dem vorliegenden Fall nicht einschlägig. Die Mutter der Klägerin und Herr S... haben keine Erklärungen zu einer Anerkennung der Vaterschaft abgegeben. Die Unterlagen über die Geburt der Klägerin in der Türkei enthalten solche Anerkennungserklärungen nicht. Es kann ferner nicht festgestellt werden, dass die Mutter der Klägerin in dem Zeitpunkt der Geburt der Klägerin mit Herrn S... verheiratet war. Die Frage nach einer wirksamen Eheschließung als Voraussetzung für die Abstammung wird aus der Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts als Erstfrage selbstständig angeknüpft. Das Statut für die Formwirksamkeit einer Eheschließung außerhalb des Gebiets der Beklagten (arg. ex Art. 13 Abs. 3 EGBGB) bestimmt sich mangels vorrangigen autonomen oder unionalen Kollisionsrechts nach Art. 11 EGBGB. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist ein Vertrag, der zwischen Personen geschlossen wird, die sich in verschiedenen Staaten befinden, formgültig, wenn er die Formerfordernisse des Rechts, das auf das seinen Gegenstand bildende Rechtsverhältnis anzuwenden ist, oder des Rechts eines dieser Staaten erfüllt. Absatz 3 der Vorschrift bestimmt, dass in dem Fall, dass der Vertrag durch einen Vertreter geschlossen wird, für beide vorstehend benannten Regelungen der Staat maßgebend ist, in dem sich der Vertreter befindet. Bei diesen Vorschriften handelt es sich um eine Sachnormverweisung, die im Sinne des Art. 3a Abs. 1 EGBGB unmittelbar auf die Sachnormen der maßgebenden Rechtsordnung unter Ausschluss derjenigen des Internationalen Privatrechts (Ausschluss des renvoi) verweist. (aa) Eine unter Beachtung dieser Anforderungen formwirksame Ehe ist von der Mutter der Klägerin mit Herrn S... nicht in der syrischen Stadt Idlib geschlossen worden. Für eine dortige Eheschließung ergeben sich keine glaubhaft von der Mutter der Klägerin geschilderten Anhaltspunkte. Zwar gab sie in ihrer Anhörung am 18.02.2016 an, mit Herrn S... über die Grenze nach Idlib gereist zu sein, dort geheiratet zu haben, ihre Heiratsurkunde bekommen zu haben und wieder zurückgereist zu sein. Im Gegensatz dazu erklärte sie in der mündlichen Verhandlung ihres Verfahrens 8 A 238/19 MD, auf das sie in der mündlichen Verhandlung in dem vorliegenden Verfahren Bezug genommen hat, die Türkei nie in Richtung Syrien verlassen zu haben und in Syrien nie gewesen zu sein. Dies hat sie auch auf Vorhalt ihrer dazu in Widerspruch stehenden Angaben vom 18.02.2016 bekräftigt. (bb) Eine nach Art. 11 Abs. 3 EGBGB formwirksam geschlossene (sogenannte Handschuh-)Ehe zwischen der Mutter der Klägerin und Herrn S... kann auch nicht durch eine Eheschließung am 15.01.2015 in der syrischen Hauptstadt Damaskus als Vornahmeort festgestellt werden. Nach der sowohl in dem Asylverfahren der Mutter der Klägerin als auch in demjenigen des Herrn S... vorgelegten Urkunde Nr. 26/1113 des Schariagerichts in Damaskus handelt es sich zwar zunächst um eine Heiratsurkunde im Sinne von Art. 44 des Gesetzes der Arabischen Republik Syrien Nr. 59/1953 vom 17.09.1953 in der Fassung seiner Änderungen durch das Gesetz Nr. 34 vom 31.12.1975 und das Gesetz Nr. 18 vom 25.10.2003. Danach sei ein Ehevertrag am 15.01.2015 dadurch zwischen der Mutter der Klägerin und Herrn S... geschlossen worden, dass letzterer persönlich anwesend gewesen und erstere durch den bevollmächtigten Herrn W. vertreten gewesen sei. An der Echtheit der Urkunde in dem Sinne, dass sie von dem Schariagericht in Damaskus ausgestellt wurde, bestehen keine Zweifel. Tatsächlich weist die insoweit echte Urkunde aber kein Geschehen aus, das tatsächlich stattgefunden hat. Es handelt sich um eine inhaltlich unzutreffende Urkunde. Dies steht nach der Überzeugung des Einzelrichters auf Grund der glaubhaften Angaben von Herrn S... aus der mündlichen Verhandlung fest. Danach war weder er zu diesem Zeitpunkt in Damaskus noch hat eine Eheschließung durch Bevollmächtigte dort stattgefunden noch sind die in der Urkunde angegebenen Bevollmächtigten zu einer Eheschließung bevollmächtigt worden. Vielmehr hat die Urkunde die Schwester von Herrn S... in Damaskus ausstellen lassen, indem sie die dort Tätigen gegen Geld zur Ausstellung einer inhaltlich falschen Urkunde veranlasst hat. Diesen Angaben hat die Mutter der Klägerin nicht widersprochen. Mithin ist es zu keinem Geschehen gekommen, das nach Art. 5, 7 und 8 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59/1953 als Angebot (igab) und Annahme (qabul) im Wege der Stellvertretung (taukil) als Ehevertrag gewertet werden könnte. (cc) Eine in dem Zeitpunkt der Geburt der Klägerin bestehende Ehe kann aus zwei Gründen nicht aus den Angaben der Mutter der Klägerin gefolgert werden, sie habe mit Herrn S... vor einem Imam in der Türkei in ihrem dortigen Zuhause in dem Jahr 2014 die Ehe geschlossen. Zum einen ist aus Sicht des deutschen Internationalen Privatrechts für die Formwirksamkeit gemäß Art. 11 Abs. 1 und 3 EGBGB das türkische Sachrecht als das Recht des Ortes, an dem die Eheschließung vorgenommen wurde, anzuwenden. Danach stellt eine Ehe vor einem Imam zivilrechtlich eine Nichtehe dar. Denn in dem Zeitpunkt der von der Mutter der Klägerin angegeben Eheschließung in dem Jahr 2014 galt – bis zu der Einführung der Eheschließungsmöglichkeit vor islamischen Rechtsgelehrten in dem Jahr 2017 – ausweislich Art. 141 des Gesetzes Nr. 4721, dass die Ehe obligatorisch ausschließlich vor dem Ehebeamten zu schließen ist. Nach Art. 143 Unterabs. 2 des Gesetzes Nr. 4721 darf eine religiöse Trauungszeremonie zudem nicht abgehalten werden, ohne den zivilrechtlichen Eheschluss durch den Trauschein nachzuweisen. In zivilrechtlicher Hinsicht handelt es sich mithin bei einer alleinigen Eheschließung vor einem Imam nach wie vor gemäß dem türkischen Recht um eine Nichtehe. Ein Legalisationsgesetz für in dem Jahr 2014 geschlossene Ehen vor einem Imam gibt es nicht. Die Frage der Straffreiheit eines Verstoßes gegen Art. 143 Unterabs. 2 des Gesetzes Nr. 4721, die Gegenstand kassationsgerichtlicher Entscheidungen in der Türkei gewesen ist, ändert nichts an der zivilrechtlichen Rechtsfolge der Nichtehe. Zum anderen kann eine Ehe im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen, wenn es sich nur um eine nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung handelt, die der Heimatstaat nicht anerkennt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.02.2005 – 1 C 17/03 –, juris, Rn. 9). Denn nach dem Wortlaut des § 26 AsylG knüpft dieser rechtstechnisch an den zivilrechtlichen Ehebegriff an. Dieser zivilrechtliche Begriff liegt auch dem Rückgriff auf das Personalstatut des Heimatstaates gemäß Art. 12 Abs. 1 GFK zugrunde. Dieser strikten Wortlautauslegung ist auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der Vorzug zu geben. Aus den gleichen Gründen wie im Rahmen des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist im Rahmen der Vorfrage nach einer wirksamen Ehe zu der Bestimmung einer Vaterschaft als Voraussetzung für einen Anspruch aus § 26 Abs. 2 AsylG ebenfalls davon auszugehen, dass eine nach dem Heimatrecht nicht anerkannte reine religiöse Eheschließung nicht ausreicht, um festzustellen, dass ein Kind während einer bestehenden Ehe geboren worden ist. Anderenfalls würde der Anspruch eines Ehegatten und von in einer Ehe geborenen Kindern aus § 26 AsylG rechtlich unterschiedlich bewertet werden und innerhalb einer Familie auseinanderfallen. (b) In der weiteren, alternativen und daher auch vorliegend zu prüfenden Anknüpfung des Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB an das Recht der Staatsangehörigkeit des Elternteils, zu dem die Abstammung zu bestimmen ist, ergibt sich in dem Fall der Klägerin ebenfalls keine rechtliche Vaterschaft von Herrn S… Einerseits ist aus der Sicht des internationalen Privatrechts keine Abstammung gegeben. Herr S... ist syrischer Staatsangehöriger. Nach seinem syrischen Personalstatut ist Voraussetzung für eine Vaterschaft gemäß Art. 129 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 59/1953 ist das Bestehen einer wirksamen Ehe. Nur bei Fehlen der zusätzlichen Voraussetzung ist eine Anerkennung oder gerichtliche Geltendmachung in Art. 129 Abs. 2 des Gesetzes Nr. 59/1953 vorgesehen. Im Übrigen ist nach Art. 134 des Gesetzes Nr. 59/1953 ein Anerkenntnis von Kindern unbekannter Abstammung vorgesehen. Eine Anerkennung ist nicht ausgesprochen worden. In dem vorliegenden Fall kommt es mithin wiederum auf die Vorfrage einer wirksamen Eheschließung an. Eine solche ist aus Sicht des syrischen Rechts mit einem Eheschluss vor einem Imam – hier in der Türkei – nicht gegeben. Nach Art. 43 des Gesetzes Nr. 59/1953 obliegt die Durchführung des Eheschließungsverfahrens dem Richter oder einem von ihm ermächtigten Gerichtsassistenten. Ein solches Eheverfahren hat nach den vorstehenden Feststellungen im Anschluss an eine religiöse Eheschließung gerade nicht stattgefunden. Ist nach dem Heimatrecht des Herrn S... und dem Ortsrecht in der Türkei mithin keine wirksame Eheschließung festzustellen, so ist eine Ehe in asylrechtlicher Hinsicht darüber hinaus nicht anzunehmen, weil eine Ehe – wie bereits ausgeführt – im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht vorliegen kann, wenn es sich nur um eine nach religiösem Ritus mit Eheschließungswillen eingegangene Verbindung handelt, die der Heimatstaat nicht anerkennt. (c) Die sodann weiter in Art. 19 Abs. 1 Satz 1 EGBGB als möglich bestimmte Anknüpfung an das Recht, dem die allgemeinen Wirkungen der Ehe unterliegen, wenn die Mutter verheiratet ist, kann schließlich ebenfalls nicht zu einer rechtlichen Vaterschaft von Herrn S... führen. Denn die nach dem Wortlaut der Norm zu stellende Vorfrage des Bestehens einer Ehe der Mutter ist nach den bereits geprüften Formstatuten des Art. 11 Abs. 3 EGBGB der in Betracht kommenden Vornahmeorte in der Türkei und in Syrien zu verneinen. bb) Die Voraussetzungen einer Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen vor. Der Klägerin hat Griechenland, Mitgliedstaat der Europäischen Union, bereits internationalen Schutz in Gestalt der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt. Dies geht aus dem Schreiben der Abteilung der nationalen Dublin-Einheit des griechischen Migrationsministeriums vom 09.10.2018 hervor. Die Zuerkennung ist danach mit Entscheidung vom 13.03.2018 ergangen. cc) Bei der danach auszusprechenden Unzulässigkeit des Asylantrags handelt es sich auf der Rechtsfolgenseite um eine gebundene Entscheidung der Beklagten. Die Beklagte war an der Unzulässigkeitsentscheidung in dem vorliegenden Fall der Klägerin auch unter Beachtung einer durch Art. 4 GRCh gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung des Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht gehindert. Die Vorschrift des Art. 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG setzt Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU in das mitgliedstaatliche Recht der Beklagten um. Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU ist zwar dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat nicht verbietet, die durch diese Bestimmung eingeräumte Befugnis auszuüben, einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn der Antragsteller keiner ernsthaften Gefahr ausgesetzt wäre, aufgrund der Lebensumstände, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh zu erfahren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 101). Ungeachtet der Frage, ob der Klägerin nach den Lebensbedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte in Griechenland ein Verstoß gegen Art. 4 GRCh droht, ist in dem vorliegenden Fall ein Absehen von einer Unzulässigkeitsentscheidung ohnehin nicht geboten. Der Klägerin ist in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Für eine Wahrung der Rechte aus dieser Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist es nicht unionsrechtlich geboten, von einer Unanwendbarkeit des Unzulässigkeitstatbestandes des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zu dem Zweck eines Anspruchs auf nochmalige, wiederholende Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch die Beklagte auszugehen. Dies würde aber ein Hindernis, die Unzulässigkeit eines Asylantrags auszusprechen, umgekehrt bedeuten, weil das Asylverfahren anderenfalls nicht anders abgeschlossen werden könnte. Ein solches Gebot kann der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht entnommen werden (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 – 1 C 2/17 –). Dabei ist zu beachten, dass sie in der – hier nicht vorliegenden – Konstellation eines Asylantrags nach § 3 AsylG nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat ergangen ist. Dabei ist die Vorlagefrage – im Gegensatz zu den Schlussanträgen des Generalanwalts (vgl. Generalanwalt, Schlussanträge vom 25.07.2018 – C-297/17 –, juris, Rn. 123) – in der doppelten Verneinung beantwortet worden, dass ein Hindernis nicht besteht, wenn kein Verstoß vorliegt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 101). Für den umgekehrten Fall des Vorliegens eines Verstoßes ist jedenfalls bei bereits erfolgter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht notwendig von einem Hindernis für die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig auszugehen. Die Sachverhaltskonstellationen der Vorlagefrage (vgl. Vorlagefrage 3b aus BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18/16 –, juris) – das heißt die Zuerkennung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat – und des vorliegenden Falles – Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch einen anderen Mitgliedstaat – sind im Hinblick auf die Vorlagefrage bereits nicht vergleichbar (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.06.2018 – 3 L 75/17 –, juris, Rn. 22). Im Falle der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus lassen sich die Vorschriften über den Inhalt des internationalen Schutzes nach Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU und die damit verbundenen Rechte auf mitgliedstaatlicher Ebene im Wege einer mit dem Art. 4 GRCh konformen Auslegung der aufenthaltsrechtlichen Vorschriften umsetzen, ohne die asylrechtlichen Verfahren zu verändern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 18/16 –, juris, Rn. 34 a. E.). Der Schutz aus Art. 4 GRCh verbietet in dieser Konstellation nur eine Rückführung und Art. 20 ff. der Richtlinie 2011/95/EU die Gewährung bestimmter Rechte. Ersteres ist in dem Recht der Beklagten bereits durch § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK sichergestellt, weil auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh dadurch auch die Rechte aus Art. 4 GRCh sichergestellt werden. Abschiebungsschutz für den Herkunftsstaat gewährt § 60 Abs. 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.04.2019 – 1 C 2/17 –). Letzteres kann auch durch eine entsprechende unionsrechtskonforme Anwendung des Aufenthaltsrechts erfolgen, ohne dass es eines Zweitausspruchs der Zuerkennung bereits ausgesprochener Zuerkennungen der Flüchtlingseigenschaften gerade im Wege eines Asylverfahrens bedarf. Dafür spricht auch, dass für die Fälle, in denen über den bereits im Rückführungsstaat gewährten subsidiären Schutz hinaus die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährt wird, es unionsrechtlich im Falle von Verstößen des Rückführungsstaates gegen Kapitel II und III der Richtlinie 2013/32/EU nur geboten ist, das Verfahren im Rückführungsstaat aufzunehmen, nicht aber im rückführenden Mitgliedstaat durchzuführen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 100). Für die Zuerkennung bereits zuerkannter Flüchtlingseigenschaften stellt sich diese Frage nicht mehr, weil der andere Mitgliedstaat ein solches Verfahren gar nicht durchzuführen hätte. Es wurde bereits durchgeführt. Eine Pflicht der Beklagten, die Rechte von Flüchtlingen im Wege eines erneuten Ausspruchs der Zuerkennung in einem Asylverfahren zu gewährleisten, ist den unionsrechtlichen Anforderungen erst recht nicht zu entnehmen. Sie ist für eine Wahrung der aus dem bereits zuerkannten Status resultierenden Rechte nicht notwendig. b) Der Bescheid des Bundesamtes vom 08.11.2018 erweist sich in seiner Ziffer 2 als rechtswidrig, verletzt die Klägerin in ihren Rechten und unterliegt der Aufhebung (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Entgegen der Feststellung der Beklagten ist die Klägerin abschiebungsschutzberechtigt gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es der Klägerin droht, in Griechenland einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs heranzuziehen. Nach dieser Rechtsprechung können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). So kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen zunächst nur in dem Fall einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber für alle Personengruppen erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob sie vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche und erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in einem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um die Entscheidung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 90). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen besteht für die Klägerin in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Griechenland einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Für diese Gesamtwürdigung ist auf eine Rückkehr der Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter abzustellen. Zwar sind Abschiebungshindernisse grundsätzlich für jeden Betroffenen getrennt zu beurteilen. Bei einer in dem Gebiet der Beklagten tatsächlich „gelebten“ Kernfamilie von Eltern und ihren minderjährigen Kindern ist aber im Regelfall davon auszugehen, dass deren Mitglieder entweder nicht oder nur gemeinsam zurückkehren. Nicht zu unterstellen ist, dass der Familienverband zerrissen wird und einzelne Familienmitglieder für sich allein in das Herkunftsland zurückkehren. Dies gilt auch dann, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, zitiert nach Pressemitteilung Nr. 53/2019 vom 04.07.2019). Ferner ist für die Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass es sich bei der Klägerin gemeinsam mit ihrer Mutter um eine besonders schutzbedürftige Familie handelt. Die Klägerin ist in dem Jahr 2017 geboren. Sie ist ein Kind unter drei Jahren und unterfällt mithin dem Kreis besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU. Die Klägerin und ihre Tochter sind in Griechenland beide als international Schutzberechtigte anerkannt. Nach der aktuellen Erkenntnislage hat die Personengruppe der zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten und darunter insbesondere die Personengruppe der besonders Schutzbedürftigen allgemein keinen ausreichenden Zugang zu einer Unterbringung – weder zu staatlichen Aufnahmeeinrichtungen oder zu sonstigen staatlich organisierten Unterkünften oder zu solchen von Hilfsorganisationen noch durch einen eigenen Zugang zu dem griechischen Wohnungsmarkt. Sie sind für die Suche nach einer Unterkunft wegen fehlender Aufnahmekapazitäten in den staatlichen und nichtstaatlichen Programmen auf sich allein gestellt, ohne über finanzielle Unterstützung verfügen zu können, so dass ihre eigene Suche beachtlich wahrscheinlich ohne Erfolg sein wird. Dadurch wird beachtlich wahrscheinlich die besonders hohe Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung im Sinne einer in dem Zielstaat drohenden Gefahr in Gestalt einer extremen materiellen Not überschritten. Eine Unterbringung in den staatlichen Aufnahmeeinrichtungen und den flankierenden Hilfsprogrammen der Europäischen Union und der Hilfsorganisationen ist nicht beachtlich wahrscheinlich. Eine gesicherte Verwaltungspraxis zu dem Verbleib anerkannter international Schutzberechtigter in Aufnahmezentren, die für Asylantragsteller konzipiert sind, existiert nach wie vor nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 2). Für die staatlichen Aufnahmezentren gilt weiterhin der Grundsatz, dass, wer einen Schutzstatus erhalten hat, die Unterbringungseinrichtung – nach einer Übergangsphase von maximal sechs Monaten – verlassen muss (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Griechenland, 05.08.2016, S. 16). Ein darüber hinausgehender Verbleib hängt von einer individuellen Entscheidung ab, für die sich der Leiter des jeweiligen Aufnahmezentrums an das Migrationsministerium wendet. Das Problem besteht darin, dass in Griechenland verbliebene anerkannte international Schutzberechtigte mangels Zugangs zu Anschlusswohnraum länger in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen verbleiben müssen. Zusammen mit der Aufnahme weiterer Asylantragsteller in die Aufnahmeeinrichtungen ergeben sich Kapazitätsprobleme. Nach den zuletzt verfügbaren Zahlen für Mitte 2018 waren lediglich 22 unbelegte Plätze in den offenen Aufnahmeeinrichtungen verfügbar (vgl. UNHCR, Site Management Support (SMS), Site Profiles, Juni 2018, S. 2). Vor diesem Hintergrund ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte international Schutzberechtigte über sechs Monate hinaus nach Zuerkennung des Schutzstatus und Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Aufnahmeeinrichtungen verbleiben können oder nach einer Rückkehr aus dem Ausland dort (wieder) aufgenommen werden. Es ergeben sich keine Anzeichen dafür, dass diese erheblichen Kapazitätsprobleme in dem maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung behoben sind. Soweit teilweise darauf verwiesen wird, dass die griechische Regierung in den zurückliegenden Jahren zahlreiche Anstrengungen unternommen hat (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 16.01.2019 – 5 L 348/17.A –, juris, Rn. 17 ff.), so ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass diese tatsächlich bereits zu einer Verbesserung der Unterbringungssituation für neu zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte geführt haben oder zeitnah führen werden. Zwar wurde durch die Generaldirektion humanitäre Hilfe und Katastrophenschutz der europäischen Kommission (ECHO) im Rahmen eines Unterkunftsprogramms Emergency Support to Integration and Accommodation (ESTIA) Wohnraum zur Verfügung gestellt, der bei einem Volumen von über 20.000 Plätzen insbesondere neben besonders verletzlichen Personen zu rund zehn Prozent durch anerkannte international Schutzberechtigte genutzt wird (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 2), sich aber grundsätzlich an schutzbedürftige Asylantragsteller richtet (vgl. PRO ASYL e. V., Returned recognized refugees face a dead-end in Greece – a case study,, 04.01.2019, S. 3). Parallel dazu suchte der UNHCR im Januar 2018, 3.000 anerkannte international Schutzberechtigte mit Wohnungen zu versorgen und weitere 6.000 mit finanziellen Mitteln im Rahmen eines Cash-Card-Programms zu unterstützen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Greece, 2017 Update, März 2018, S. 177). Dieses Programm stand ausschließlich besonders verletzlichen Personen offen (vgl. PRO ASYL e. V./Refugee Support Aegean, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update 30.08.2018, S. 5). Zudem ist allen Programmen gemeinsam, dass sie zunächst an die Situation der bereits in Griechenland lebenden anerkannten international Schutzberechtigten ansetzten und Unterstützung für diese boten. Dass die Kapazitätsprobleme insgesamt so gelöst wurden, dass beachtlich wahrscheinlich auch neu zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte und neu in Griechenland ankommende Asylbewerber insgesamt ausreichend Unterbringungsplätze vorfinden, ist nicht zu erkennen. Dagegen spricht zum einen, dass die griechischen Behörden nach wie vor keine Prozesse für die Unterbringung anerkannter international Schutzberechtigter nach Ablauf der sechs Monate vorsehen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 2). Zum anderen kann der sehr niedrigen Zahl freier Kapazitäten in den staatlichen Unterbringungseinrichtungen keine Entspannung der Lage entnommen werden – es handelte sich noch Mitte 2018 um nur 22 Plätze für einen Verbleib nach Ablauf der sechs Monate (vgl. UNHCR, Site Management Support (SMS), Site Profiles, Juni 2018, S. 2). Schließlich ist das Unterkunftsprogramm ESTIA selbst bereits zu 98 Prozent ausgelastet (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 06.12.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Stade vom 14.08.2018 (10 A 1632/18), S. 3). Darüber hinaus ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass anerkannte international Schutzberechtigte Wohnraum auf dem freien Wohnungsmarkt erlangen können. Zwar haben anerkannte international Schutzberechtigte gemäß Art. 33 des Präsidialdekrets Nr. 141/2013 Zugang zu einer Unterbringung unter den gleichen Bedingungen wie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in Griechenland aufhalten. Auch sah der zwischen der Europäischen Kommission und der griechischen Regierung abgestimmte Finanzplan für das Jahr 2018 die Schaffung von 5.000 Wohnungsplätzen für anerkannte Flüchtlinge vor. Der Zugang scheitert jedoch für anerkannte international Schutzberechtigte praktisch daran, dass staatliche Sozialleistungen zur Wohnungsunterstützung für anerkannte Flüchtlinge in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr nicht zur Verfügung stehen. Die am 01.01.2019 in Kraft getretene Wohnungsunterstützung für die griechische Bevölkerung in Form einer Wohnungsbeihilfe setzt für die Anspruchsberechtigung einen fünfjährigen dauerhaften Voraufenthalt in Griechenland voraus (vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 5). Auch ein Anspruch auf Leistungsbezug der allgemeinen Sozialhilfe setzt einen dauerhaften einjährigen Mindestaufenthalt in Gestalt des Nachweises durch die inländische Steuererklärung des Vorjahres voraus (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 27.12.2017 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts A-Stadt vom 05.10.2017 (1 K 2355/16.A), S. 2; Auskunft vom 26.09.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Schwerin gemäß Beschluss vom 07.05.2018 (3 A 4505/17 As SN), S. 3). Hierüber verfügen zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte nicht. Entsprechend fehlen ihnen die notwendigen Unterlagen zu einer Erlangung sozialstaatlicher Leistungen. Ein erneuter Bezug von nichtstaatlichen Hilfeleistungen in Gestalt des Cash-Card-Programms des UNHCR steht zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten nicht offen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 06.12.2018 auf Anfrage des Verwaltungsgerichts Stade vom 14.08.2018 (10 A 1632/18), S. 10). Auch Unterstützungsleistungen für Obdachlose können die Wohnungsnot nicht abwenden. Ohne finanzielle Mittel ist über die wenigen Unterstützungszentren nur ein Zugang zu leerstehenden Häusern oder zu überfüllten Wohnungen möglich (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Greece, 2017 Update, März 2018, S. 177; PRO ASYL e. V./Refugee Support Aegean, Lebensbedingungen international Schutzberechtigter in Griechenland, Update 30.08.2018, S. 6 f.). Diese Unterstützung führt damit ebenfalls nicht zu einer die Rechte aus Art. 3 EMRK wahrenden Unterbringungssituation. Eine andere Bewertung der Unterbringungssituation für anerkannte international Schutzberechtigte ist nicht dadurch veranlasst, dass das griechische Ministerium für Migrationspolitik in einem Schreiben vom 08.01.2018 an die Beklagte erklärte, Griechenland habe die Anforderungen der Richtlinie 2011/95/EU umgesetzt, und darüber hinaus zusicherte, anerkannte international Schutzberechtigte würden Zugang insbesondere zu Beschäftigung und Bildung, zu notwendigen Sozialhilfeleistungen, zu einer medizinischen Versorgung sowie zu Wohnraum erhalten. Zwar ergeben sich keine Zweifel daran, dass die griechische Regierung ihr Handeln auf eine Verbesserung der Situation von Asylbewerbern und anerkannten international Schutzberechtigten auch in den gemeinsamen Projekten mit der Europäischen Union und dem UNHCR ausrichtet. Ihre Erklärung bezieht sich indes nur auf die allgemeine Einhaltung des Unionsrechts und lässt sich nicht als konkrete Zusicherung für die Zurverfügungstellung von Unterkunftsmöglichkeiten entsprechend bestimmter Kapazitäten verstehen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 25.06.2019 – 20 ZB 19.31553 –, juris, Rn. 21). Entscheidend für die Beurteilung der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verletzung von Art. 3 EMRK sind ohnehin die vor Ort tatsächlich feststellbaren Verhältnisse. Nach den vorstehenden Erkenntnissen ist eine entscheidende Veränderung der konkreten Unterbringungsaussichten (bisher) nicht festzustellen. c) Die Bestimmung der Ausreisefrist gemäß der Ziffer 3 Satz 1 des Bescheides vom 08.11.2018, die Androhung der Abschiebung nach Griechenland gemäß dessen Ziffer zu 3. Satz 2 bis 3 sowie die Bestimmung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß der Ziffer 4 erweisen sich als rechtswidrig, verletzen die Klägerin in ihren Rechten und unterlagen ebenfalls der Aufhebung. Nach § 35 AsylG erfolgt die Androhung in den Staat, in dem der Ausländer vor der Verfolgung sicher war. Angedroht wird der Klägerin eine Abschiebung nach Griechenland. Für diesen Zielstaat ist die Klägerin indes abschiebungsschutzberechtigt. Der Ausspruch eines als konstitutiv auszulegenden behördlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots hat mit der Abschiebungsandrohung zu erfolgen. Unterliegt sie der Aufhebung, ist die Befristung gegenstandslos und gleichfalls aufzuheben. 3. Die Klage ist in ihrem Hilfsantrag begründet. Wie unter der Ziffer 2. b) ausgeführt, hat die Klägerin in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Feststellung ihrer Abschiebungsschutzberechtigung gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Griechenland. Entsprechend war – über die Aufhebung des Bescheides vom 08.11.2018 insoweit hinaus – auch eine Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung auszusprechen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus einer Quotelung entsprechend der Gegenstandswerte. Der Wert des Antrages auf Verpflichtung zu einer Feststellung von Abschiebungsverboten beläuft sich auf die Hälfte des Wertes der angefochtenen Antragsablehnung als unzulässig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.06.2009 – 10 B 60/08 –, juris, Rn. 9). Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Klägerin wendet sich gegen die Ablehnung ihres Asylantrags als unzulässig und begehrt hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Griechenland. Die in dem Jahr 1986 in Tourkia geborene Mutter der Klägerin ist algerische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie reiste am 28.10.2014 aus Algerien aus. Nach Angaben der Mutter der Klägerin lernte sie Herrn S…, einen syrischen Staatsangehörigen, in der Türkei kennen. Beide reisten am 04.10.2015 in das Gebiet der Beklagten ein. Dort trennten sie sich im August 2016. Ein Asylantrag der Mutter der Klägerin vom 18.02.2016 wurde mit Bescheid vom 25.04.2016 abgelehnt. Darin wurde ihre Abschiebung nach Algerien angedroht. Der Bescheid wurde am 07.05.2016 bestandskräftig. Die Mutter der Klägerin reiste am 04.08.2016 nach Griechenland aus, hielt sich dort zwei Tage auf und gelangte sodann in die Türkei. In Kastamonu wurde am 13.03.2017 die Klägerin geboren. Beide blieben bis zum 30.10.2017 in der Türkei. An diesem Tag reisten sie mit dem Boot über das Meer nach Griechenland ein. Im Mai 2018 reisten sie in Richtung des Gebietes der Beklagten aus. Dort stellte die Klägerin am 05.09.2018 einen Asylantrag. Im Rahmen der Anhörung am 18.09.2018 gab die Mutter der Klägerin an, die Klägerin könne mit ihrem Vater nicht nach Syrien zurückkehren, weil dort Krieg herrsche. Auch könne sie mit ihrer Mutter nicht nach Algerien zurückkehren, weil sie sie dann umbringen würden. Auf Anfrage des Bundesamtes teilte die Abteilung der nationalen Dublin-Einheit des griechischen Migrationsministeriums mit Schreiben vom 09.10.2018 mit, dass sowohl der Klägerin als auch ihrer Mutter durch die griechischen Behörden am 13.03.2018 der Flüchtlingsschutzstatus gewährt worden sei. Eine Aufenthaltserlaubnis sei noch nicht ausgestellt worden. In der Anhörung zu der Zulässigkeit des Asylantrages vom 29.10.2018 gab die Mutter der Klägerin – für sich selbst und auch für die Klägerin – an, in Griechenland zunächst in einem Zeltlager auf Mitilini in Moria gelebt zu haben. Dort sei es wegen der Betrunkenen und Vergewaltigungen sehr gefährlich gewesen. Es gebe auch Kindesentführungen. Die Polizei halte sich nicht an die Gesetze. Betrunkene hätten auch das Zelt mit Steinen beworfen. Herrn S… wurde mit Bescheid vom 23.02.2016 die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Herr S… legte einen am 15.01.2015 vor dem Schariagericht Damaskus geschlossenen Ehevertrag vor. Kopien darüber legte auch die Mutter der Klägerin dem Bundesamt vor. Der Bescheid wurde am 27.02.2016 bestandskräftig und mit Bescheid vom 04.11.2016 zurückgenommen, der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt und festgestellt, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Die Rücknahme stützte sich darauf, dass eine physikalisch-technische Untersuchung ergeben habe, dass der von dem Antragsteller vorgelegte syrische Reisepass eine Fälschung sei. Es sei davon auszugehen, dass die syrische Staatsangehörigkeit vorgetäuscht worden sei. Die Rücknahme wurde am 29.11.2016 bestandskräftig. Am 05.07.2017 stellte Herr S… einen Folgeasylantrag. Auf diesem wurde ihm mit Bescheid vom 31.01.2019 mit Blick auf seinen Herkunftsstaat Syrien der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Insoweit trat am 07.02.2019 Bestandskraft ein. Im Hinblick auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erhob Herr S… am 19.02.2019 vor dem Verwaltungsgericht Hamburg Klage (16 A 691/19). Das Klageverfahren dauert an. Mit Bescheid vom 08.11.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Die Abschiebung nach Griechenland wurde angedroht. Nach Algerien dürfe die Klägerin nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 0 Monate befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, der Klägerin sei in Griechenland bereits internationaler Schutz gewährt worden. Einer Abschiebung nach Griechenland stünden die dortigen humanitären Bedingungen nicht entgegen. Zu der Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbot verwies das Bundesamt auf den vorgelegten Geburtsbericht als Nachweis der Vaterschaft von Herrn S…. Die familiäre Beziehung könne daher nicht von der Hand gewiesen werden und eine kurze Fristsetzung sei an dem Kindeswohl zu orientieren. Die Klägerin hat am 23.11.2018 Klage erhoben. Eine Überstellung sei der Klägerin und ihrer minderjährigen Tochter nicht zumutbar. Der Vater ihrer minderjährigen Tochter sei syrischer Staatsangehöriger. Ihm sei die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Eine Trennung der Familie sei nicht zulässig. Die familiäre Gemeinschaft könne in Griechenland nicht fortgeführt werden. Der Klägerin sei Familienasyl zu gewähren. Die Klägerin beantragt, der Bescheid der Beklagten vom 08.11.2018 zum Geschäftszeichen wird aufgehoben, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 AufenthG in Bezug auf Griechenland bei der Klägerin vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung ihrer angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Griechenland, auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, und die von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Geschäftszeichen 6391271-221, 6391271-1-475, 6748441-475, 7159868-475, 7610846-221 und Bezug genommen. Mit Beschluss vom 15.07.2019 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.