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Urteil

8 A 24/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Für nach Ungarn zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte gibt es keinerlei staatliche Unterstützung, die es ihnen insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ermöglichen könnte, ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern, eine Unterbringung zu finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung zu erhalten, um sodann nach einem Übergangszeitraum aus eigener Kraft den Lebensunterhalt zu sichern.(Rn.32) 2. Integrationsleistungen wurden durch die Dekrete Nr. 62/2016 und 113/2016 zum 01.06.2016 abgeschafft und werden nur noch für Anträge auf Integrationshilfe fortgesetzt, die bis zum 31.05.2016 gestellt worden sind.(Rn.34) 3. Bis zur der Erlangung eines Ausweises kann der legale Aufenthalt in Ungarn nicht nachgewiesen werden.(Rn.35) 4. Unterstützungsleistungen für die von Mittel- und Obdachlosigkeit Bedrohten durch nicht-staatliche Stellen sind in Ungarn auf Grund der sogenannten Stop-Soros-Gesetzgebung nicht beachtlich wahrscheinlich - auch nach Einschränkung der Strafbarkeit der illegalen Migration gemäß § 353/A des Gesetzes Nr. C/2012 durch das Verfassungsgericht vom 25.02.2019 (IV/1564/2018).(Rn.36)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für nach Ungarn zurückkehrende anerkannte international Schutzberechtigte gibt es keinerlei staatliche Unterstützung, die es ihnen insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ermöglichen könnte, ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern, eine Unterbringung zu finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung zu erhalten, um sodann nach einem Übergangszeitraum aus eigener Kraft den Lebensunterhalt zu sichern.(Rn.32) 2. Integrationsleistungen wurden durch die Dekrete Nr. 62/2016 und 113/2016 zum 01.06.2016 abgeschafft und werden nur noch für Anträge auf Integrationshilfe fortgesetzt, die bis zum 31.05.2016 gestellt worden sind.(Rn.34) 3. Bis zur der Erlangung eines Ausweises kann der legale Aufenthalt in Ungarn nicht nachgewiesen werden.(Rn.35) 4. Unterstützungsleistungen für die von Mittel- und Obdachlosigkeit Bedrohten durch nicht-staatliche Stellen sind in Ungarn auf Grund der sogenannten Stop-Soros-Gesetzgebung nicht beachtlich wahrscheinlich - auch nach Einschränkung der Strafbarkeit der illegalen Migration gemäß § 353/A des Gesetzes Nr. C/2012 durch das Verfassungsgericht vom 25.02.2019 (IV/1564/2018).(Rn.36) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere wahrten die Kläger die Klagefrist. Zwar betrüge diese im Falle der vorliegenden Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gemäß § 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG eine Woche nach Zustellung der Entscheidung. Der Bescheid ist den Klägern gemäß § 10 Abs. 4 Satz 4 Halbsatz 1 AsylG am 23.10.2017 zugestellt worden, so dass die Klagefrist mit Ablauf des 30.10.2017 und damit vor der Klageerhebung am 01.11.2017 geendet hätte. Von der Geltung der Wochenfrist ist zunächst auch dann auszugehen, wenn die Beklagte ohne ausdrückliche Begründung stillschweigend die Vollziehung nach § 80 Abs. 4 VwGO auszusetzen suchte, indem sie entgegen § 36 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –, juris) die Ausreisefrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG festsetzte und eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erteilte. Eine Aussetzung würde nichts daran ändern, dass eine Abschiebungsandrohung nach § 35 AsylG ausgesprochen wurde. Sie führt in dem vorliegenden Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zur Wochenfrist für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO und für eine Klage in der Hauptsache. Dies würde selbst in dem Fall gelten, dass der Antrag wegen behördlicher Aussetzung nicht mehr zulässig wäre. Die Vorschrift des § 36 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG knüpft nur an die Androhung und den Fall des § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 VwGO an. Zudem gebieten die Rechtsklarheit und Rechtssicherheit, die Frage nach der Geltung der Antrags- und Klagefristen nicht von einer weiteren behördlichen Aussetzungsentscheidung abhängig zu machen, die auch erst nach der Sachentscheidung ergehen kann. Die Klagefrist begann indes gemäß § 58 Abs. 1 VwGO noch nicht zu laufen. Die Rechtsbehelfsbelehrung war unrichtig. Sie benennt als einzuhaltende Frist anstelle von einer Woche tatsächlich zwei Wochen. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO ist gewahrt. Die Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 17.10.2017 erweist sich insoweit in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), als die Kläger gegen die Beklagte jeweils einen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots aus § 60 Abs. 5 AufenthG haben. Entgegen der Feststellung der Beklagten sind die Kläger im Hinblick auf Ungarn abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung, wenn es den Klägern droht, in Ungarn einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die auch über den konkret von dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob einem in einem anderen Mitgliedstaat anerkannten international Schutzberechtigten eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, die ein Abschiebungsverbot auslöst, erfordert – vergleichbar wie im Falle einer Prüfung der Feststellung systemischer Mängel in einem Asylsystem – eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11). Dabei kommt regelmäßigen und übereinstimmenden Berichten von internationalen Nichtregierungsorganisationen besondere Bedeutung zu. Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchzuführenden Gesamtwürdigung der Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten ungarischen Rechts besteht für die Kläger in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie in Ungarn einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung ausgesetzt sein werden. Die Gesamtwürdigung ist auf die Situation international anerkannter Schutzberechtigter zu beziehen. Den Klägern ist in ausweislich des Schreibens der ungarischen Immigrations- und Asylbehörde vom 12.10.2017 in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden. In dem Fall der Kläger ist bei dieser Prognose nicht nur allgemein auf die Situation anerkannter international Schutzberechtigter in Ungarn abzustellen, sondern zu berücksichtigen, dass eine weitergehende Prüfung vorzunehmen ist. Eine solche Prüfung ist immer dann geboten, wenn eine besondere Situation (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 105) oder besondere Merkmale in der Person (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 25) vorliegen. Bei der Rückführung von Familien mit Kindern ist die Frage nach Garantien zu stellen (vgl. EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 99) – insbesondere bei der Rückführung neugeborener Kinder oder von Kleinstkindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16; Beschluss vom 17.04.2015 – 2 BvR 602/15 –, juris, Rn. 5). Die Kläger befinden sich einer besonders verletzlichen Situation, wie sie auch Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU beschreibt. Es handelt sich um eine Familie mit drei minderjährigen Kindern im Alter von sieben bis 13 Jahren. Die Familie ist damit insgesamt als besonders verletzlich zu betrachten. Sie ist den Gefahren einer fehlenden Unterkunft und damit Gesundheitsgefahren viel stärker ausgesetzt als alleinstehende Erwachsene. Für die Kläger ist eine genaue Prüfung vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage zurückkehrender anerkannter international Schutzberechtigter in Ungarn geboten. Für diese Personengruppe gibt es keinerlei staatliche Unterstützung, die es ihnen insbesondere in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ermöglichen könnte, ihren existenziellen Lebensunterhalt zu sichern, eine Unterbringung zu finden und Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung zu erhalten, um sodann nach einem Übergangszeitraum aus eigener Kraft den Lebensunterhalt zu sichern. Eine Unterbringung in den ungarischen Aufnahmeeinrichtungen ist für Rückkehrer nicht möglich. Es können nur sich dort bereits befindende anerkannte international Schutzberechtigte für einen Zeitraum von maximal 30 Tagen nach Zuerkennung des Schutzstatus verbleiben (vgl. United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, 13.03.2019, S. 20; Immigration and Asylum Office, National Directorate-General for Aliens Policing, As a refugee in Hungary – FAQ, What Aid and support the refugees are entitled to receive?, 28.12.2016, FAQ 3). Gesundheitsdienstleistungen und die Erstattung für Kosten von Lernen und Bildung sind in gleicher Weise befristet und ihre Erbringung an den Aufenthalt in der Unterbringungseinrichtung gekoppelt (vgl. Immigration and Asylum Office, National Directorate-General for Aliens Policing, As a refugee in Hungary – FAQ, What Aid and support the refugees are entitled to receive?, 28.12.2016, FAQ 4). Im Übrigen – also nach dem Ablauf von 30 Tagen für in den Aufnahmeeinrichtungen Verbliebene oder für Rückkehrer von Beginn ihrer Rückkehr an – wurden zwar Integrationsleistungen auf der Grundlage von §§ 10 und 14 des Gesetzes Nr. LXXX/2017 und des Dekrets Nr. 301/2007 einschließlich monatlicher finanzieller Leistungen im Rahmen der Integrationsvereinbarungen gewährt (vgl. dazu European Asylum Support Office, Description of the Hungarian asylum system, 04.06.2015, S. 20 f.), obwohl seit dem Jahr 2006 gesetzlich festgeschrieben ist, dass anerkannte international Schutzberechtigte nicht mehr Vorteile genießen dürfen als ungarische Staatsbürger (vgl. United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, 13.03.2019, S. 20). Diese Integrationsleistungen wurden aber durch die Dekrete Nr. 62/2016 und 113/2016 zum 01.06.2016 abgeschafft und werden nur noch für Anträge auf Integrationshilfe fortgesetzt, die bis zum 31.05.2016 gestellt worden sind (vgl. Immigration and Asylum Office, National Directorate-General for Aliens Policing, As a refugee in Hungary – FAQ, What Aid and support the refugees are entitled to receive?, 28.12.2016, FAQ 5 und 8; European Council on Refugees and Exiles Asylum in Hungary: Damaged beyond repair?, ecre's call for states to end transfers to Hungary under Dublin and bilateral arrangements, 03.04.2017, S. 6; Hungarian Helsinki Committee, Under Destruction: Dismantling Refugee Protection in Hungary in 2016, Information Note by the Hungarian Helsinki Committee, March 2017, 20.03.2017, S. 1). Entsprechend werden Rückkehrern – gleich ob anerkannten Flüchtlingen oder anerkannten subsidiär Schutzberechtigten – keinerlei Unterstützungsleistungen im Hinblick auf Unterbringung, Erziehung oder monatliche Lebenshaltungskosten erbracht, sondern von staatlicher Seite sich selbst überlassen (vgl. United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Hungary, 13.03.2019, S. 20; European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Hungary, 2018 Update, 27.03.2019, S. 102). Der Zugang zu dem Arbeits- und Wohnungsmarkt wird zudem dadurch erschwert, dass anerkannte international Schutzberechtigte keine Aufenthaltserlaubnis, sondern nur einen befristeten Ausweis erhalten und die Erteilung des Ausweises mindestens einen Monat dauert. In dieser Zeit können sich die Betroffenen nicht einmal als in Ungarn Aufenthaltsberechtigte ausweisen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Hungary, 2018 Update, 27.03.2019, S. 102) und haben mithin keine Chance, sich selbst Wohnraum zu beschaffen oder eine Arbeit zu finden. Unterstützungsleistungen für die von Mittel- und Obdachlosigkeit bedrohten zurückkehrenden anerkannten international Schutzberechtigten durch nicht-staatliche Stellen sind in Ungarn auf Grund der sogenannten Stop-Soros-Gesetzgebung nicht beachtlich wahrscheinlich. Die Arbeit von nationalen und internationalen Nichtregierungsorganisationen in dem Bereich der Asylsuchenden wird durch die Strafbarkeit der Unterstützung für Anträge auf Asylgewährung und Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erheblich erschwert (vgl. Europäische Kommission; Press Release: Migration and Asylum: Commission takes further steps in infringement procedures against Hungary, 19.07.2018; Press release: Commission takes Hungary to Court for criminalising activities in support of asylum seekers and opens new infringement for non-provision of food in transit zones, 25.07.2019), auch wenn das ungarische Verfassungsgericht von der Strafbarkeit der illegalen Migration nach § 353/A des Gesetzes Nr. C/2012 altruistische Handlungen außerhalb des Strafzweckes – mithin die Hilfe gegenüber Verletzlichen und Armen – von Verfassungs wegen ausgenommen hat (vgl. Verfassungsgericht, Entscheidung 3/2019 (III. 7.) AB vom 25.02.2019 – IV/1564/2018 –, Rn. 80). Trotz dieser neuen Entwicklung in der ungarischen Rechtsprechung werden auch anerkannte international anerkannte Schutzberechtigte weiterhin durch die Strafandrohung gegenüber Nichtregierungsorganisationen betroffen. Zum einen verfügen die international anerkannten Schutzberechtigten über keine Aufenthaltserlaubnis und zum anderen können sie sich bis zu der Erteilung ihres Ausweises nicht unterscheidbar von den Asylantragstellern oder illegal Aufenthältigen ausweisen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database Country Report: Hungary, 2018 Update, 27.03.2019, S. 102). So können nichtstaatliche Stellen nicht sichergehen, Aufenthaltsberechtigte zu unterstützen, und werden in ihren Unterstützungsleistungen deutlich eingeschränkt. Vor diesem Hintergrund der allgemeinen Lage ist für die schutzbedürftige Familie der Kläger ebenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Ungarn in Ermangelung von Unterstützungsleistungen insbesondere in der kritischen Übergangsphase bis zu der Erzielung eines eigenen existenzsichernden Einkommens kein Obdach finden und kein finanzielles Existenzminimum sichern werden können. In dem Entscheidungszeitpunkt liegen keine individuellen Garantien vor, die dieser Prognose entgegenstünden. Die Beklagte hat in dem Asylverfahren der Kläger keine Erklärungen der Behörden Ungarns im Hinblick auf eine Rückkehr eingeholt. Ein Austausch zwischen der Beklagten und den ungarischen Behörden zu einer Überstellung fand in dem Asylverfahren der Kläger bisher nur auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 statt. Ein Austausch auf ein Überstellungsverfahren nach Übersendung der Transferdaten an die ungarischen Behörden im Anschluss an das vorliegende Gerichtsverfahren kann zu einer dann erfolgenden Beurteilung der Abschiebungsschutzberechtigung der Kläger nicht abgewartet und sie können deswegen auch nicht auf Rechtsschutz zu einem späteren Zeitpunkt verwiesen werden. Die Frage nach einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ist Gegenstand des Rechtsschutzes gegen Entscheidungen nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Diese Entscheidung trifft das Bundesamt gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 AsylG bereits mit der Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Asylantrags. Insofern ist der Zeitpunkt für die Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des Art. 3 EMRK und des Art. 4 GRCh der Entscheidungszeitpunkt in diesem Verfahren. Diese rechtliche Verortung ist im Hinblick auf Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh folgerichtig. Es handelt sich um eine materielle Voraussetzung der konventionsrechtlichen Zulässigkeit und der Zulässigkeit einer Überstellung nach der Charta der Grundrechte. Eine Garantie muss jedoch nicht stets konkret für den individuellen Fall abgegeben werden. Ein allgemeines Rundschreiben an die Mitgliedstaaten der Europäischen Union kann in Verbindung mit einer Mitteilung der jeweiligen Bedürfnisse der Überstellten durch den überstellenden Staat vor der Überstellung ausreichen (vgl. EGMR, Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 11 f., so dass die in EGMR, Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 122 noch geforderte individuelle Garantie nicht mehr notwendig ist; vgl. auch OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 29.03.2018 – 3 L 114/18 –, juris, Rn. 14). Die abgegebene Garantie muss aber sicherstellen, dass Neugeborene und ihre Familien bei der Übergabe eine gesicherte Unterkunft erhalten, um erhebliche konkrete Gesundheitsgefahren auszuschließen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 732/14 –, juris, Rn. 16 a. E.). Hierfür ist – unter anderem – eine ausreichende Aktualität der Garantie notwendig (vgl. BVG/TAF, Urteil vom 09.12.2015 – E-6261/2015 –, BVGer, Ziffer 4.5.2 jedoch ausgehend von der Notwendigkeit einer individuell konkretisierten Garantie im Anschluss an BVG/TAF, Urteil vom 12.03.2015 – E-6629/2014 –, BVGer, Ziff. 4.3). Ferner bedarf es eines Bezuges zwischen dem konkreten Transfer und einer Garantie der Unterbringung (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 26; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 28). Trägt die Garantie, so ist es erst dann an dem Betroffenen, Indizien für dennoch mögliche Kapazitätsengpässe aufzuzeigen (vgl. EGMR, Urteil vom 13.09.2016 – Nr. 20159/16 –, HUDOC, Rn. 29; Urteil vom 28.06.2016 – Nr. 15636/16 –, HUDOC, Rn. 32). Aber auch eine solche allgemeine Garantie ist im Falle Ungarns nicht ersichtlich, die entweder nach der allgemeinen Überstellungspraxis oder nach dem konkreten Asylverfahren der Kläger auf deren Fall bezogen werden könnte. Es fehlt an der Abgabe einer allgemeinen Garantie gegenüber der Beklagten oder den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Vielmehr hat Ungarn im Hinblick auf seine Asylpraxis auf die Rüge von Unionsrechtsverstößen durch die Europäische Kommission hin auf die Rechtmäßigkeit des eigenen Vorgehens verwiesen und die Europäische Kommission Vertragsverletzungsverfahren angestrengt (vgl. Europäische Kommission, Press release: Commission takes Hungary to Court for criminalising activities in support of asylum seekers and opens new infringement for non-provision of food in transit zones, 25.07.2019). Es kann offen bleiben, ob die Kläger ferner abschiebungsschutzbegünstigt gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind. Bei den Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG handelt es sich um einen einheitlichen, nicht weiter teilbaren Streitgegenstand mit mehreren Anspruchsgrundlagen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31.01.2013 – 10 C 15/12 –, juris, Rn. 11). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es wegen der Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens nicht. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten zu einer Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Ungarn. Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit islamischen Glaubens. Der in dem Jahr 1981 geborene Kläger zu 1. und die in dem Jahr 1987 geborene Klägerin zu 2. sind miteinander verheiratet. Aus der Ehe sind die Kläger zu 3. bis 6. hervorgegangen, die in den Jahren 2006, 2007, 2010 und 2012 in Syrien geboren wurden. Die Kläger reisten im Februar 2016 aus Syrien aus und gelangten über die Türkei am 18.03.2016 nach Griechenland. Von dort gelangten sie über Nordmazedonien, den Kosovo und Serbien am 18.08.2017 nach Ungarn. In Österreich reisten sie am 30.08.2017 ein und in das Gebiet der Beklagten am 01.09.2017. Dort stellten sie Asylanträge. In ihren Anhörungen vor dem Bundesamt vom 25.09.2017 gaben die Kläger an, nach ihrer Einreise nach Ungarn sofort verhaftet worden und zwölf Tage in Haft gewesen zu sein. Es habe sich um zwölf komplett umzäunte Wohnwagen gehandelt. Bei dem Gang zu einem Arzt sei man von fünf bis sechs Polizisten begleitet worden. Nach ihrer Freilassung hätten sie Ungarn sofort verlassen. In dem Gebiet der Beklagten würden vier der Brüder des Klägers zu 1. leben. Die Klägerin zu 2. verwies in ihrer Anhörung auf Probleme mit ihrer Schilddrüse, die sie bereits in Syrien gehabt habe. Wenn sie in Stress gerate, bekomme sie keine Luft mehr. Die Kläger legten dem Bundesamt ärztliche Unterlagen vor. Für den Kläger zu 1. weisen die Ambulanzarztbriefe der Klinikum St. Georg gGmbH in N-Stadt mit den Verlaufskontrollen vom 11.09.2017 und 14.09.2017 wegen einem diagnostizierten Impetigo nach antibiotischer Therapie deutliche Verbesserungen ohne Fieber und ohne neue Hauteffloreszenzen aus. Nach dem ärztlichen Attest der praktischen Ärztin B… in Halberstadt vom 13.10.2017 liegt bei der Klägerin zu 2. eine Struma multinodosa mit Kopfbildung und euthyreoter Stoffwechsellage vor. Über eine operative Indikation oder dringliche Notwendigkeit könne erst nach Sonografie und Szintigraphie entschieden werden. Ein Wiederaufnahmegesuch der Beklagten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 lehnte das ungarische Immigrations- und Asylbüro mit Schreiben vom 12.10.2017 ab. Es verwies darauf, dass den Klägern auf ihren Asylantrag in Ungarn vom 18.08.2017 am 29.08.2017 subsidiärer Schutz gewährt worden sei. Mit dem am 23.10.2017 zugestellten Bescheid vom 17.10.2017 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Kläger als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Sie wurden zur Ausreise binnen 30 Tagen aufgefordert und ihnen eine Abschiebung nach Ungarn angedroht. Nach Syrien dürften die Kläger nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, den Klägern sei bereits internationaler Schutz gewährt worden. Eine Abschiebung nach Ungarn stelle keine Verletzung des Art. 3 EMRK dar. Dies ergebe sich nicht aus den humanitären Bedingungen in Ungarn. Dort gebe es einen Grundrechtekatalog und der Staat setzte sich für die Wahrung der Menschenrechte ein – unter anderem in den Vereinten Nationen, dem Europarat und der OSZE. Individuelle gefahrerhöhende Umstände hätten die Kläger nicht vorgetragen. Für die Schilddrüsenerkrankung der Klägerin zu 2. könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei ihrer Rückkehr nach Ungarn eine erhebliche Verschlechterung ihrer gesundheitlichen Lage drohe. Das ärztliche Attest vom 13.10.2017 könne nicht berücksichtigt werden, weil es sich dabei nicht um eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung handele. Die Kläger haben am 01.11.2017 Klage erhoben. Das Asylverfahren in Ungarn leide unter systemischen Mängeln. Die Kläger würden Gefahr laufen, dort einer unmenschliche und erniedrigende Behandlung ausgesetzt zu sein. Sie müssten befürchten, nach einer Rückkehr unmittelbar inhaftiert und in einem in Internierungszentrum untergebracht zu werden. In den Zentren gäbe es keine medizinische Versorgung. Asylsuchende müssten ihre Medikamente selbst bezahlen und Krankheiten würden unbehandelt bleiben. Bereits während ihres Aufenthalts in Ungarn seien die Kläger in einem beengten Container untergebracht worden, der rund um die Uhr von uniformierten und bewaffneten Beamten bewacht worden sei. Der Kläger zu 1. sei mit einem Schlagstock unter anderem in den Rippenbereich geschlagen worden. Die sanitären Einrichtungen und hygienischen Zustände in der Einrichtung seien unzumutbar gewesen. Es handle sich um keine geeignete Einrichtung zu einer Unterbringung von Kindern. Gesundheitliche Beschwerden der Kläger zu 3. bis 6. seien nicht behandelt worden. Nur der Kläger zu 4. sei einem Arzt vorgestellt worden, ohne dass er durch die Eltern habe begleitet werden dürfen. Der Kläger zur 5. legt einen Ambulanzarztbrief des Klinikums St. Georg in N-Stadt vom 07.09.2017 vor, nach der er an einem Impetigo contagiosa leide und antibiotisch behandelt werde. Die Klägerin zu 6. legt die Behandlungsdaten eines Facharztes für Kinder- und Jugendheilkunde vom 08.09.2017 vor, nach denen bei ihr ein Impetigo contagiosa mit Zustand nach Vaginalentzündung diagnostiziert und die antibiotische Therapie gut verlaufe. Eine notwendige ärztliche Behandlung der Schilddrüsenerkrankung stehe der Klägerin zu 2. bei einer Rückkehr nach Ungarn nicht zur Verfügung. Sie legt den ärztlichen Befundbericht eines Facharztes für Innere Medizin und Allergologie vom 20.05.2019 vor. Danach seien eine Struma multinodosa, Hypothyreose, depressive Störung, Angststörung und Adipositas diagnostiziert. Die Klägerin zu 2. leide unter Angstgefühlen, Schlafstörung und depressiver Stimmung. Eine operative Behandlung der Struma multinodosa mit insgesamt einem Volumen von 59 ml sei eine Option. Ihre psychische Belastung infolge des Krieges und der Flucht sitze tief. Zusätzliche Probleme könnten zu einer Dekompensation des Zustandes führen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 17.10.2017 zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bei den Klägern in Bezug auf Ungarn vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung ihrer angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Ungarn, auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die dort von den Klägern überreichten ärztlichen Unterlagen, sowie auf den von der Beklagten überreichten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes zu dem Geschäftszeichen Bezug genommen. Mit Beschluss vom 14.01.2019 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.