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Urteil

8 A 274/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Anträge eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern anerkannte international Schutzberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat sind, sind entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013) ohne Durchführung eines Aufnahmeverfahrens unzulässig.(Rn.17) 2. Liegt kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh durch eine Überstellung in den anderen Mitgliedstaat vor, so wird eine Zuständigkeit in Deutschland nicht entsprechend Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013) begründet.(Rn.29) 3. Anerkannte international Schutzberechtigte bleiben nach einer Rückkehr nach Litauen nicht sich selbst überlassen, sondern erhalten Unterstützung im Rahmen der dortigen Integrationsprogramme.(Rn.39) 4. Dass dabei die besonderen Bedürfnisse verletzlicher Personen einschließlich insbesondere von (Kleinst-) Kindern im Sinne einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Weise nicht beachtet werden, kann für Litauen nicht festgestellt werden.(Rn.39) 5. Der mit der Bekanntgabe des Bescheides bestimmte Beginn der Ausreisefrist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) i. V. mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) noch gegen Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013).(Rn.60)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Anträge eines in Deutschland geborenen Kindes, dessen Eltern anerkannte international Schutzberechtigte in einem anderen Mitgliedstaat sind, sind entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013) ohne Durchführung eines Aufnahmeverfahrens unzulässig.(Rn.17) 2. Liegt kein Verstoß gegen Art. 4 GRCh durch eine Überstellung in den anderen Mitgliedstaat vor, so wird eine Zuständigkeit in Deutschland nicht entsprechend Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013) begründet.(Rn.29) 3. Anerkannte international Schutzberechtigte bleiben nach einer Rückkehr nach Litauen nicht sich selbst überlassen, sondern erhalten Unterstützung im Rahmen der dortigen Integrationsprogramme.(Rn.39) 4. Dass dabei die besonderen Bedürfnisse verletzlicher Personen einschließlich insbesondere von (Kleinst-) Kindern im Sinne einer unmenschlichen und erniedrigenden bzw. entwürdigenden Weise nicht beachtet werden, kann für Litauen nicht festgestellt werden.(Rn.39) 5. Der mit der Bekanntgabe des Bescheides bestimmte Beginn der Ausreisefrist gemäß § 34a Abs. 1 Satz 4 i. V. mit § 34 Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG verstößt weder gegen Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG (juris: EGRL 115/2008) i. V. mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (juris: EURL 32/2013) noch gegen Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (juris: EUV 604/2013).(Rn.60) I. Die zulässige Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Einzelrichter entscheidet, ist unbegründet. Als offensichtlich unbegründet ist die Klage hingegen nicht abzuweisen. 1. Der Anfechtungsantrag der Klägerin auf Aufhebung des Bescheides vom 28.02.2019 ist unbegründet. a) Die Ablehnung des Asylantrags vom 14.02.2019 als unzulässig gemäß der Ziffer 1 des Bescheides vom 28.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. aa) Die Unzulässigkeit des Asylantrags folgt aus § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unter erweiternder Anwendung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. In dem vorliegenden Fall der in dem Gebiet der Beklagten geborenen Klägerin ist vor dem Bescheid vom 28.02.2019 für sie noch keine Asylentscheidung getroffen und kein anderes Asylverfahren durchgeführt worden. Den Eltern der Klägerin hingegen ist in Litauen am 09.06.2017 internationaler Schutz gewährt worden. Hiervon ist sowohl nach den eigenen Angaben der Eltern der Klägerin, sie hätten in Litauen nach einem Asylantrag internationalen Schutz zuerkannt bekommen, als auch nach den Eintragungen des Eurodac-Systems auszugehen. Letzteres weist für die Eltern der Klägerin die Schutzgewährung für den 09.06.2017 aus, nachdem in Litauen ein Asylantrag am 06.06.2017 gestellt worden ist. Dies wird durch die Angabe der Eltern der Klägerin bestätigt, einen Aufenthaltstitel mit Gültigkeit bis zu dem 15.06.2022 erhalten zu haben. Einen temporären Aufenthaltstitel erhalten in Litauen gemäß Art. 66 Nr. 2 und Art. 89 Abs. 2 des litauischen Gesetzes über den Rechtsstatus der Ausländer international Schutzberechtigte, denen subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Entgegen dem Einwand der Eltern der Klägerin ist ihr Schutzstatus nicht durch ein Obsoletwerden ihres Aufenthaltstitels dadurch entfallen, dass sie Litauen verlassen haben und in dem Gebiet der Beklagten einen Daueraufenthalt nachsuchen. Auf ein Entfallen des Aufenthaltstitels oder dessen nur temporäre Gewährung kommt es bereits nicht an. Denn die Gewährung des Schutzstatus durch die Migrationsabteilung gemäß Art. 86 Abs. 2 des litauischen Gesetzes über den Rechtsstatus der Ausländer und die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Art. 89 des litauischen Gesetzes über den Rechtsstatus der Ausländer stellen zwei voneinander zu unterscheidende Entscheidungen dar. Ein Widerruf des Schutzstatus der Eltern der Klägerin ist zudem nicht festzustellen. Nach den vorliegend in Litauen anzuwendenden europarechtlichen Bestimmungen des Art. 14 der Richtlinie 2011/95/EU gibt es keinen Tatbestand einer Aberkennung, der an die bloße Ausreise und Wohnsitznahme in einem anderen Staat anknüpft. Ein solcher Widerruf ist im Rahmen der eurorechtlichen Vorgaben nicht zulässig. Hierfür ergeben sich auch in tatsächlicher Hinsicht keine konkreten Anhaltspunkte. Die Behauptung der bloßen theoretischen Möglichkeit eines Widerrufs nach Art. 90 Abs. 2 Nr. 2 des litauischen Gesetzes über den Rechtsstatus der Ausländer reicht nicht aus. Denn diese Vorschrift ist in den Fällen der Eröffnung des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2011/95/EU nicht anzuwenden. Dass entgegen dem europäischen Sekundärrecht ein Widerruf erfolgt ist, hierfür ergeben sich keine Anzeichen. Die Eltern der Klägerin sind in Besitz aller Aufenthaltstitel und damit einhergehenden Pässe ausgereist und haben sie nach ihren Angaben aus der Anhörung bei dem Bundesamt vom 02.10.2017 selbst entsorgt. Ein Einbehalt durch die litauischen Behörde bei ihrer Ausreise erfolgte nicht. Für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin ist Litauen zuständig. Aus Perspektive des nationalen Rechts enthält das Asylgesetz zunächst keine ausdrückliche Regelung dazu, wie ein Asylantrag eines Kindes zu behandeln ist, das in dem Gebiet der Beklagten geboren wird, nachdem seine Eltern oder ein Elternteil dort Asyl beantragt haben, obgleich ihnen zuvor in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationaler Schutz gewährt worden war (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris, Rn. 19). Gleiches gilt zunächst für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Die Regelung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 setzt voraus, dass nicht nur der Minderjährige in den Anwendungsbereich der Verordnung fällt, sondern auch der Familienangehörige, mit dessen Situation die Situation des Minderjährigen verbunden sein soll. Diese planwidrige Regelungslücke ist im Wege einer erweiternden Auslegung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dadurch zu schließen, dass ein Asylantrag eines nachgeborenen Minderjährigen, dessen Familienangehörige anerkannte international Schutzberechtigte sind, in Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG unzulässig ist. Eine solche Auslegung ist gegenüber einer entsprechenden Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 Asylgesetz (so VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris, Rn. 19) vorzugswürdig. Zwar betrifft das Gebot des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht den Bereich von Zuständigkeiten für bereits anerkannte international Schutzberechtigte. Der Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist im Hinblick auf die Eltern als anerkannte international Schutzberechtigte nicht eröffnet. Die Vorschriften für Wiederaufnahmegesuche nach Art. 23 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 knüpfen an Anträge an, die eine Person nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b, c oder d der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gestellt hat. Dies sind Fälle, in denen der vorausgehende Antrag nur gestellt oder zurückgezogen oder abgelehnt wurde. Die Fälle, in denen einem Antrag teilweise oder vollständig stattgeben worden ist, werden hingegen nicht erfasst. Insbesondere kann bei einer teilweisen Stattgabe durch Zuerkennung subsidiären Schutzes nicht ausschließlich auf die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgestellt werden (so aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22.09.2016 – 13 A 2448/15.A –, juris, Rn. 53). Es handelt sich bei einer Teilablehnung zwar um eine insoweit ablehnende Entscheidung, für die auch der europäische Verordnungs- und Richtliniengeber Rechtsmittel vorsieht. Für das Begriffsverständnis der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist aber zu beachten, dass ihr Wortlaut selbst an der jeweiligen Stelle eine Differenzierung vorgeben müsste. Anderenfalls geht sie bei ihrem Antragsbegriff zunächst einheitlich und umfassend von dem internationalen Schutz aus (vgl. Art. 2 Buchst. b der Verordnung (EU) 604/2013). Der Anwendungsbereich für das Wiederaufnahmeverfahren wird auch nicht durch Art. 3 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ausgeweitet (so aber OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22.11.2016 – OVG 3 B 2.16 –, juris, Rn. 22). Zwar enthält diese Vorschrift das Gebot, dass die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz prüfen. Allerdings unterscheidet Art. 2 Buchst. c und f der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zwischen Antragstellern und Begünstigten internationalen Schutzes. Dabei grenzt die Definition des Antragstellers gerade danach ab, ob über den Antrag bereits endgültig entschieden worden ist. Ist entschieden, liegt kein Antragsteller und damit kein Antrag im Sinne der Verordnung vor. Neben diesen Wortlautargumenten zu der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist das systematische Verhältnis des Wiederaufnahmeverfahrens zu Art. 33 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU entscheidend. Letztere Vorschrift verhindert, dass die Mitgliedstaaten die Regelungen der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 insoweit anzuwenden haben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 80). Es wäre widersprüchlich, wenn Mitgliedstaaten berechtigt sind, einen Antrag einerseits als unzulässig abzulehnen, ohne dort innerhalb des subsidiären Schutzes differenzieren zu müssen, und andererseits ein Wiederaufnahmeverfahren durchzuführen hätten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.03.2017 – 1 C 17/16 –, juris, Rn. 42). Letztlich macht die Ablehnung des Antrags als unzulässig nur Sinn, wenn vorher nicht die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ein anderes Verfahren vorschaltet, das eine Unzulässigkeitsentscheidung verhindert. Allerdings ist aus der Perspektive des nachgeborenen Minderjährigen über seinen Asylantrag noch nicht entschieden worden und sein Status noch nicht geklärt. Für seinen Asylantrag stellen sich daher die Fragen nach dem zuständigen Mitgliedstaat, die die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beantworten will. So ist es auch hier. Für die Klägerin selbst, die im Gegensatz zu ihren Eltern und Geschwistern noch nicht als international Schutzberechtigte anerkannt ist, stellt sich die Frage der Zuständigkeit Litauens unter dem Blickwinkel des Gleichlaufs ihrer Situation mit der Situation ihrer Familienangehörigen. Diese Parallelität zu der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ändert sich auch nicht dadurch, dass die Klägerin ihren Erstantrag in der Europäischen Union in dem Gebiet der Beklagten und nicht in Litauen stellte. Denn insoweit ist die Norm entsprechend heranzuziehen. Nach der Regelungsintention und dem Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist der Geltungsbereich der Vorschrift auch auf die vorliegende Konstellation der Frage nach der Zuständigkeit für Asylanträge nachgeborenen Minderjähriger, deren Eltern bereits international Schutzberechtigte sind, zu erstrecken. Im Hinblick auf das Wohl des Kindes (vgl. Erwägungsgrund 13 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013) ist davon auszugehen, dass die Beschränkung des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 auf Antragsteller gemäß Art. 2 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht intendiert ist (vgl. VG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 08.05.2017 – 16 A 808/15 –, juris, Rn. 19). Nach dem Sinn und Zweck der Norm soll ein Gleichlauf der Asylanträge zwischen Eltern und den nachgeborenen Kindern hergestellt werden. Denn die Norm stellt eine Regelvermutung dahingehend auf, dass – mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Gegenteil – es dem bestem Interesse des Kindes entspricht, seine Situation untrennbar von derjenigen seine Eltern zu behandeln (vgl. EuGH, Urteil vom 23.01.2019 – C-661/17 –, Rn. 87 ff.). Diese allgemeine Wertung ist auf nationaler Ebene den Regelungen zum Familienasyl gemäß § 26 AsylG ebenfalls zu entnehmen. Diesem sowohl von dem europäischen als auch dem mitgliedstaatlichen Normgeber aufgestellten Grundsatz ist in der weiteren Folge durch eine Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG Rechnung zu tragen. Die Alternative der Durchführung des Verfahrens in demjenigen Mitgliedstaat, in dem das Kind nachgeboren wurde, kommt nicht in Betracht. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist ein Asylantrag eines Drittstaatsangehörigen (nur) von einem einzigen Mitgliedstaat zu prüfen. Denn danach braucht sich kein weiterer Mitgliedstaat sachlich mit dem Asylbegehren eines Drittstaatangehörigen zu befassen, wenn diesem bereits durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union internationaler Schutz zugesprochen wurde. Damit sollen Drittstaatsangehörige von einem sogenannten „forum shopping“ und letztlich von einer Sekundärmigration innerhalb der Europäischen Union abgehalten werden (vgl. EuGH, Urteil vom 10.12.2013 – C-394/12 –, juris, Rn. 53). Dem liefe es zuwider, wenn mit dem Asylantrag eines minderjährigen Kindes, das in einem Mitgliedstaat geboren wurde, anders zu verfahren wäre als mit dem Asylantrag der Eltern, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bereits internationalen Schutz erhalten haben (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 22.11.2018 – 21 ZB 18.32867 –, juris, Rn. 19). Denn so würde die verbindliche normative Zuständigkeitsverteilung für den gesamten Familienverband bei nachgeborenen Kindern ein Wahlrecht begründen, das bei Nichtanwendung von Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eine Ungleichbehandlung zu Kindern von Eltern bedeuten würde, die (noch) nicht international schutzberechtigt sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 11). Aus diesem Grund ist auch die Regelung des Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 nicht im Wege einer dortigen erweiternden Auslegung als vorrangig einschlägig anzusehen. Dem Sinn und Zweck des Art. 20 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 entspricht es, dass die Zuständigkeitsfrage nicht von einem Aufnahmeverfahren nach Art. 21 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 abhängig ist, sondern die Überstellung des Minderjährigen zusammen mit den Familienangehörigen insoweit unmittelbar erfolgen kann (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 14.03.2018 – A 4 S 544/18 –, juris, Rn. 10). bb) Es erweist sich auch nicht gemäß dem grundsätzlich ebenfalls entsprechend anzuwendenden Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als unmöglich, die Klägerin an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat Litauen zu überstellen. Die Beklagte ist als die Zuständigkeit prüfender Mitgliedstaat nicht für die Durchführung des Asylverfahrens entsprechend Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig geworden. Diese Vorschriften sind in dem vorliegenden Fall anzuwenden. Zwar ist das Gebot der untrennbaren Verbindung zwischen Familienangehörigen nach Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 als Teil deren Kapitel VI zunächst nicht in dem Bereich der Prüfung des Art. 3 dieser Verordnung benannt, der nur auf ihr Kapitel III verweist. Allerdings ist diese Vorschrift in der vorliegenden Konstellation entsprechend anzuwenden. Steht Art. 4 GRCh einer Überstellung der Klägerin für eine unabsehbare Dauer entgegen, so würde der Familienverbund dazu führen, dass für sie gar kein Asylverfahren durchgeführt wird, obwohl jedenfalls ein Mitgliedstaat hierzu nach Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU bei Vorliegen dessen Voraussetzungen verpflichtet sein und die Klägerin einen Anspruch auf die aus einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgenden Rechte haben könnte – und zwar über den Status als Familienangehöriger gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU hinaus. Die Voraussetzungen eines Zuständigkeitsübergangs auf die Beklagte liegen indes nicht vor. In Litauen liegen in dem maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine systemischen Schwachstellen für die Aufnahmebedingungen von besonders schutzbedürftigen anerkannten international Schutzberechtigten vor, die für diese Personengruppe eine unmenschliche oder entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen. Auf diese Personengruppe ist in der gebotenen entsprechenden Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 in der vorliegenden Konstellation sowohl im Hinblick auf die tatsächlichen Verhältnisse als auch den rechtlich anzulegenden Maßstab abzustellen. Denn die Klägerin bildet mit ihren Eltern und ihren Geschwistern eine untrennbare einheitliche Situation. Für sie würde, wie bereits ausgeführt, kein gesondertes Überstellungsverfahren durchgeführt werden. Entsprechend würde ihre Rückkehrsituation sich so gestalten, wie es in dem Familienverbund der Fall ist. Die Eltern der Klägerin und ihre Schwester sind jedoch bereits international anerkannte Schutzberechtigte. Entsprechend würde sich die Rückführung der Klägerin tatsächlich zu den Bedingungen dieser Personengruppe gestalten, auch wenn sie selbst in ihrer Situation Asylantragstellerin ist. Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK neben der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs auch die Auslegung von Art. 3 EMRK heranzuziehen, wie sie in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte deutlich wird. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu Art. 4 GRCh ist für eine Bewertung der Situation nicht nur von zu überstellenden Antragstellern, sondern auch der Situation von international Schutzberechtigten zunächst von dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens in dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem und der Zusicherung der Mitgliedstaaten auszugehen, dass die Anwendung dieses Systems in keinem Stadium und in keiner Weise zu einem ernsthaften Risiko von Verstößen gegen Art. 4 GRCh führt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 89). Ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung kann daher grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK können sich auch die – staatlich verantworteten – allgemeinen Lebensverhältnisse als eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung darstellen. Sind solche Verhältnisse den Behörden des rückführenden Staates bekannt oder müssen sie ihm bekannt sein, so stellt die Rückführung in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den rückführenden Konventionsstaat dar. Die drohende Zurückweisung in ein Land, in dem die eigene wirtschaftliche Situation schlechter sein wird als in dem ausweisenden Vertragsstaat, reicht für sich aber nicht aus, die Schwelle der unmenschlichen Behandlung zu überschreiten. Art. 3 EMRK kann nicht so ausgelegt werden, dass er die Konventionsstaaten verpflichte, jede Person innerhalb des eigenen Zuständigkeitsbereichs mit einem Obdach zu versorgen. Art. 3 EMRK sieht keine allgemeine Verpflichtung vor, Flüchtlingen finanzielle Unterstützung zu bieten, um ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen, der nicht signifikant reduziert werden dürfte (vgl. EGMR, Beschluss vom 02.04.2013 – Nr. 27725/10 –, HUDOC, Rn. 71). Ob solche gegen Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh verstoßende Funktionsstörungen vorliegen, hängt von allen Umständen des Falles ab, insbesondere von der Dauer der Behandlung, den daraus erwachsenden körperlichen und mentalen Folgen für den Betroffenen und in bestimmten Fällen auch von dem Geschlecht, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Betroffenen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 9). Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei anerkannten international Schutzberechtigten wie bei Asylantragstellern für diesen Status um eine Gruppe handelt, die zumindest in einer Übergangszeit auf staatliche Hilfe bei ihrer Integration angewiesen ist (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 21). Auch bei ihnen kann das für Art. 3 EMRK und Art. 4 GRCh erforderliche Mindestmaß an Schwere in dem Zielstaat der Abschiebung erreicht sein, wenn sie ihren existenziellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden, keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten, ein Zugang zu dem Arbeitsmarkt verhindert wird oder staatliche Unterstützungsleistungen fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 – 1 B 25/18 –, juris, Rn. 11). Für anerkannte international Schutzberechtigte stellen sich vorstehende Fragen insbesondere für die erste Zeit nach ihrer Rückkehr (vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.07.2018 – 2 BvR 714/18 –, juris, Rn. 24). Es bedarf insoweit der Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Bei einer auf der Grundlage dieses Maßstabs durchgeführten Gesamtwürdigung der zu Litauen vorliegenden Berichte und Stellungnahmen sowie der Anwendungspraxis des nach § 173 Satz 1 VwGO und § 293 ZPO ermittelten litauischen Rechts besteht für die Klägerin in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass sie als zurückkehrende Angehörige anerkannter international Schutzberechtigter einer unmenschlichen oder entwürdigenden bzw. erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein wird. Bei dieser Prüfung war zu berücksichtigen, dass die Klägerin nicht einmal ein Jahr ist und daher zu dem Kreis besonders schutzbedürftiger Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU zählt. Nach Beurteilung der Erkenntnisse über Litauen sind bei einer Rückkehr dorthin anerkannte international Schutzberechtigte nicht sich selbst überlassen, sondern erhalten Unterstützung im Rahmen der staatlichen Integrationsprogramme nebst Unterstützungsleistungen. Dass dabei die besonderen Bedürfnisse besonders schutzbedürftiger Personen einschließlich insbesondere von (Kleinst-) Kindern im Sinne einer unmenschlichen und erniedrigenden Weise nicht beachtet werden, kann für Litauen nicht festgestellt werden. In Litauen werden seitens des Staates und des Roten Kreuzes zwei Stufen der unterstützenden Integration zur Verfügung gestellt. In der ersten Stufe können anerkannte international Schutzberechtigte in der zentralen Aufnahmeeinrichtung in Rukla verbleiben. Es ist darauf ausgerichtet, die soziale Integration der Anerkannten für die ersten acht Monate – mit einer Verlängerungsmöglichkeit bis zu zwölf Monaten – zu organisieren. Besonders schutzbedürftige Personen insbesondere Familien können bis zu achtzehn Monaten dort verbleiben. Weitere Verlängerungen sind bei unvorhergesehenen Situationen ebenfalls möglich (vgl. Pabegeliu priemimo centras, General Information about Centre, 2017). Entgegen dem Einwand der Kläger, eine medizinische Versorgung sei in Unglücks- und Krankheitsfällen nur in den Städten Vilnius, Kaunas, Klaipeda, Panevezys und Siaulai möglich, ist eine medizinische, psychologische und auch eine soziale Basisversorgung in der Aufnahmeeinrichtung sichergestellt (vgl. Pabegeliu priemimo centras, The primary integration of the foreigners granted asylum in the refugees reception center, Information for the foreigners granted asylum, 2017). Integrationsmaßnahmen finden in Gestalt eines individuellen Integrationsplans einschließlich eines intensiven Sprach- und Jobtrainings statt; die Mitarbeiter des Zentrums helfen bei der Arbeitssuche und der Integration (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Litauen, 02.11.2018, S. 10). In der zweiten Stufe wird die Integration auf kommunaler Ebene durch das litauische Rote Kreuz betreut. Der Integrationszeitraum hier beträgt grundsätzlich 12 Monate. Währenddessen erhalten die anerkannten international Schutzberechtigten die ersten sechs Monate 204 € und die folgenden sechs Monate 102 € an Unterstützungsleistungen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Litauen, 02.11.2018, S. 10). Darüber hinaus wird seit Ende des Jahres 2017 zusätzlich für die Unterbringung eine Unterstützung von durchschnittlich 314 € gezahlt, deren exakte Summe auf Basis der jeweiligen familiären Situation und der Lebenshaltungskosten in der jeweiligen Stadt, in der die Schutzberechtigten untergebracht sind, berechnet wird. Die Leistungen werden durch die Europäische Union finanziert. Eine finanzielle Unterstützung wird erst eingestellt, wenn drei Unterbringungsangebote abgelehnt werden (vgl. Europäische Kommission, Lithuania: Additional accommodation allowance for refugees, 11.10.2017). Eine Überlastung vorstehend geschilderter Integrationsprogramme ist nicht zu erkennen. Seit dem Jahr 2015 nahm Litauen 468 Personen im Rahmen des Relokationsprogrammes des Europäischen Migrationsnetzwerks auf, von denen 338 das Land nach Erhalt der Reisedokumente wieder verließen, um in anderen Mitgliedstaaten Aufnahme zu suchen (vgl. United States Department of State, 2018 Country Reports on Human Rights Practices: Lithuania, 13.03.2019, S. 8; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation – Litauen, 02.11.2018, S. 10; vgl. auch United Nations High Commissioner for Refugees, EU Emergency relocation mechanism, 27.09.2017). Mithin befindet sich in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in Litauen nur ein Teil der Asylantragsteller bzw. anerkannten Schutzberechtigten, auf die Litauen seine Integrationsprogramme ausgerichtet hat. b) Neben der Ablehnung des Antrags als unzulässig hat die Beklagte zu Recht in der Ziffer 2 des Bescheides vom 28.02.2019 festgestellt, dass keine Abschiebungshindernisse bei der Klägerin in Bezug auf Litauen vorliegen. aa) Die Klägerin ist nicht abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist die Abschiebung nach Art. 3 EMRK, wenn es der Klägerin mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, in Litauen einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterworfen zu werden. Entgegen dem Verweis der Klägerin auf ihre Rechte als Kind ist ein Verstoß der Beklagten gegen Art. 3 EMRK durch eine Rückführung der Klägerin nach Litauen im Hinblick auf die dortigen Aufnahmebedingungen nicht zu erkennen. Hierfür wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Art. 4 GRCh Bezug genommen, die im Wege des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh vorliegend für Art. 3 EMRK ebenfalls gelten. bb) Die Klägerin ist nicht abschiebungsschutzbegünstigt. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Solche sind nicht ersichtlich. Sind danach für die Kläger keine individuellen Gefahren festzustellen, sondern nur solche allgemeiner Natur im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 5 AufenthG, wird Abschiebungsschutz zunächst nur durch eine generelle Regelung der obersten Landesbehörde gemäß § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG gewährt. An einer solchen Regelung fehlt es vorliegend. Dann aber ist zu einer Feststellung eines Abschiebungsverbots nur zu gelangen, wenn dieses zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.06.2008 – 10 C 43/07 –, juris, Rn. 32; Urteil vom 12.07.2001 – 1 C 2/01 –, juris, Rn. 8 ff.), mithin im Einzelfall bei der Rückkehr mit hoher Wahrscheinlichkeit eine extreme Gefahr droht. Die Gefahr muss nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung für den Ausländer die begründete Furcht ableiten lässt, selbst in erheblicher Weise ein Opfer der extremen allgemeinen Gefahrenlage zu werden. Bezüglich der Wahrscheinlichkeit des Eintritts der drohenden Gefahren ist von einem – im Vergleich zum Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit – erhöhten Maßstab auszugehen. Diese Gefahren müssen dem Ausländer daher mit hoher Wahrscheinlichkeit drohen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urteil vom 29.09.2011 – 10 C 24/10 –, juris, Rn. 19 ff.). Einer solchen allgemeinen extremen Gefahrensituation wird die Klägerin, wie bereits zu dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Abschiebungsschutzberechtigung nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorstehend ausgeführt, erst recht nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein. c) Die in der Ziffer 3 des Bescheides vom 28.02.2019 ausgesprochene Abschiebungsandrohung unter Setzung einer Ausreisefrist erweist sich als rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. In dem hier gegebenen Fall der Unzulässigkeit eines Asylantrags entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist analog § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG eine Abschiebungsandrohung zu erlassen, wenn eine Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG nicht ergehen kann. aa) Diese Voraussetzungen liegen vor. In dem Fall der Klägerin steht in dem maßgeblichen Zeitpunkt nicht im Sinne des § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG fest, dass sie abgeschoben werden kann. Eine Abschiebung steht insbesondere nicht fest, wenn inländische Abschiebungshindernisse bestehen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 154 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 19). Einer Abschiebungsanordnung gegenüber der Klägerin steht in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Rechtshindernis als inlandsbezogenes Abschiebungshindernis gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG in Gestalt des Schutzes der Wahrung der Einheit von Eltern und Kindern gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK entgegen. Dieses Hindernis ergibt sich zwar nicht daraus, dass über die Klage in dem Verfahren 8 A 18/19 MD noch nicht entschieden gewesen ist. Denn die Eltern und Geschwister der Klägerin sind bereits auf der Grundlage des ihnen gegenüber ergangenen Bescheides vom 12.10.2017 in Ansehung des Zielstaates Litauen gemäß § 59 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. mit § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylG vollziehbar ausreisepflichtig. Ihre gegen den nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ergangenen Bescheid erhobene Klage hat gemäß § 75 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist mit Beschluss vom 24.10.2017 (1 B 596/17 MD) abgelehnt worden. Es liegt auch kein Fall des § 38 Abs. 1 AsylG vor, weil von einer aufschiebenden Wirkung der Klage auszugehen wäre. Ein solcher Fall kann durch die Setzung einer Abschiebungsandrohungsfrist gegenüber den Eltern und Geschwistern der Klägerin von 30 Tagen nicht begründet werden. Im Falle einer Unzulässigkeitsentscheidung im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gilt gemäß § 74 Abs. 1 und § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG die Frist von einer Woche nach Zustellung der Entscheidung. Von der Geltung der Wochenfrist ist auch dann auszugehen, wenn die Beklagte entgegen § 36 Abs. 1 VwGO (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15.01.2019 – 1 C 15.18 –, juris) die Ausreisefrist im Sinne des § 38 Abs. 1 AsylG festsetzte und eine Rechtsbehelfsbelehrung für die Frist nach § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG erteilte. Eine Aussetzung der Vollziehung des Bescheides vom 12.10.2017 gemäß § 80 Abs. 4 VwGO hingegen ordnete das Bundesamt nicht an. Eine aufschiebende Wirkung Das Rechtshindernis für eine Abschiebung folgt aber daraus, dass in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung dem Bundesamt für Migration für Flüchtlinge eine Prüfung der inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse bei den Eltern und Geschwistern der Klägerin nicht möglich war und deswegen deren Abschiebung und dadurch eine Abschiebung der Klägerin nicht feststand. Im Falle der – wie gegenüber den Eltern der Klägerin ergangenen – Unzulässigkeitsentscheidungen nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegt die Zuständigkeit für Entscheidungen über inlandsbezogene Abschiebungshindernisse – im Gegensatz zu dem Fall des § 34a Abs. 1 AsylG – bei der Ausländerbehörde. Denn nach § 5 Abs. 1 Satz 2 AsylG ist das Bundesamt nur nach Maßgabe des Asylgesetzes für ausländerrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist dort keine Ermächtigung zu der Überprüfung inlandsbezogener Abschiebungshindernisse enthalten. § 34a Abs. 1 AsylG ist nicht einschlägig. bb) Auf Rechtsfolgenseite erweist sich die im Rahmen der Abschiebungsandrohung gesetzte Ausreisefrist sowohl im Hinblick auf den Fristlauf als auch die Fristlänge als rechtmäßig. Der Beginn der Ausreisefrist wurde zunächst mit der Bekanntgabe des Bescheides vom 28.02.2019 bestimmt. Dieser Ausreisefristbeginn ist rechtmäßig. Ein Gebot, dass die nach § 34a Abs. 1 Satz 4 und § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu setzenden Ausreisefrist nicht vor Ablauf der Rechtbehelfsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG beginnen darf, lässt sich dem Grundsatz der Waffengleichheit gemäß der Verfahrensgarantie eines wirksamen Rechtsbehelfs gemäß Art. 6 Abs. 6 der Richtlinie 2008/115/EG i. V. mit Art. 9 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU (vgl. dazu EuGH, Urteil vom 19.06.2018 – C-181/16 –, Rn. 61 f.; Beschluss vom 05.07.2018 – C-269/18 PPU –, juris, Rn. 50) nicht entnehmen. Denn auf Verfahren der Rückkehr in Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 findet die Richtlinie 2008/115/EG keine Anwendung. Nach ihrem Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 2008/115/EG ist unter Rückkehr nur eine Rückkehr in das Herkunftsland, ein Transitland oder ein anderes Drittland zu verstehen. In dem Fall der Klägerin geht es um eine Abschiebung in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union. Zwar sieht für diese Fälle Art. 27 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 genauso wie Art. 9 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU ein Bleiberecht auf Grund eines eingelegten Rechtsbehelfs vor, das in dem mitgliedstaatlichen Recht der Beklagten in § 34a Abs. 2 Satz 2 AsylG vorgesehen ist. Im Gegensatz zu Art. 7 der Richtlinie 2008/115/EG sehen indes weder das Aufnahmeverfahren nach Art. 21 f. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 noch das Wiederaufnahmeverfahren nach Art. 23 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eine Ausreisefrist vor, die im Sinne eines wirksamen Rechtsbehelfs nicht vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist anlaufen dürfte. Entsprechend ist dem Grundsatz nach in § 34a Abs. 1 AsylG auch eine Abschiebungsanordnung und keine Abschiebungsandrohung vorgesehen. Die Setzung einer 30-tägigen Ausreisefrist der Rechtsgrundlage des § 34a Abs. 1 Satz 4 AsylG ist rechtmäßig. Die Länge der Ausreisefrist ist für die Fälle des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG in dem Asylgesetz nicht gesondert bestimmt. Weder findet die Regelung des § 35 AsylG noch die Regelung des § 38 Abs. 1 AsylG – vorliegend auch nicht entsprechend – Anwendung. Vielmehr ist für die Abschiebungsandrohung in diesen Fällen nach § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. mit § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eine Frist zwischen sieben und 30 Tagen zu setzen. Innerhalb dieses Fristrahmens ist die Entscheidung des Bundesamtes mit den bestimmten 30 Tagen Ausreisefrist erfolgt. d) Die Ziffer 4 des Bescheides vom 28.02.2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots auf 30 Monate erweist sich als rechtmäßig. Die vorliegende Befristungsentscheidung ist gemäß dem in dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als konstitutiver Erlass eines befristeten Einreiseverbots auszulegen (vgl. zu der Regelauslegung unter der früheren Rechtslage in dem Anwendungsbereich von Art. 3 Nr. 6 der Richtlinie 2008/115/EG BVerwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21/17 – juris, Rn. 21, der nunmehr richtlinienüberschießend umgesetzt ist). Über die Länge der Frist wird gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach Ermessen entschieden. Nach § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht im Falle des einer Verwaltungsbehörde eingeräumten Ermessens, ob der Verwaltungsakt deswegen rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Nur in dieser Weise ist die Entscheidung der Beklagten einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich, die gerade nicht das eigene Ermessen an die Stelle des behördlichen Ermessens setzen darf. Gesetzliche Ermessensgrenzen sind die Höchstfristen gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 bis 5b AufenthG. Ferner hat die Beklagte bei dieser Ermessensentscheidung die im Zeitpunkt der Entscheidung bekannten Umstände zu berücksichtigen (vgl. VGH Bayern, Beschluss vom 28.11.2016 – 11 ZB 16.30463 –, juris, Rn. 4). Ermessensleitend hat das Bundesamt in seiner Begründung darauf abgestellt, dass die Befristung den familiären Verhältnisses der Klägerin entspricht. Für die nunmehrige Befristung auf 30 Monate, die der Hälfte der Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entspricht, sind vor diesem Hintergrund keine Ermessensfehler festzustellen. Denn das Bundesamt hat in verhältnismäßiger Weise beachtet, dass sich Geschwister der Eltern der Klägerin in dem Gebiet der Beklagten aufhalten und dort familiäre Bindungen der Klägerin über die Kernfamilie hinaus bestehen. Einwände hat die Klägerin in diesem Zusammenhang auch nicht erhoben. 2. Der Verpflichtungsantrag der Beklagten zu der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG ist unbegründet. Der Klägerin kommt kein Anspruch auf eine solche Feststellung zu. Sie ist, wie bereits unter der Ziffer 1 begründet, weder abschiebungsschutzberechtigt noch abschiebungsschutzbegünstigt. 3. Die Klage ist entgegen dem Antrag der Beklagten nicht gemäß § 78 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Offensichtlich unbegründet ist eine Klage, wenn nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Gerichts vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung, das heißt nach dem Stand von Rechtsprechung und Lehre, sich die Abweisung der Klage dem Verwaltungsgericht geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 – 1 BvR 1470/82 –, juris, Rn. 54 ff.; BVerwG, Beschluss vom 06.12.1982 – 9 B 3520/82 –, juris, Rn. 6). Die Abweisung der Klage drängte sich nicht in diesem Sinne geradezu auf. Die Prüfung ihrer Begründetheit folgte nicht aus obergerichtlich gefestigter Rechtsprechung zu der Lage in Litauen, sondern setzte die Auswertung der in das Verfahren eingeführten und zu berücksichtigenden Erkenntnismittel zu der dortigen Situation verletzlicher anerkannter international Schutzberechtigter unter Berücksichtigung der individuellen Situation der Klägerin voraus. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. III. Das Urteil war nach Maßgabe von § 167 Abs. 2 VwGO und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 Satz 1 und 2 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Einer Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG bedurfte es nicht. Das Verfahren ist gemäß § 83b AsylG gerichtskostenfrei. Im Hinblick auf eine Rechtsanwaltsvergütung wird der Gegenstandswert gemäß § 30 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 RVG bestimmt. Gründe für eine Abweichung im Sinne einer Unbilligkeit auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor. Die Klägerin begehrt die Aufhebung der Ablehnung ihres Asylantrages als unzulässig und die Verpflichtung der Beklagten zu der Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf Litauen. Die am 25.01.2019 in dem Gebiet der Beklagten geborene Klägerin ist syrische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Ihr Religionsbekenntnis ist der Islam. Eine Schwester der Klägerin ist in dem Jahr 2015 in dem türkischen Mersin geboren, ein Bruder in dem Jahr 2016 in dem griechischen Thessaloniki. Die nach ihren Angaben miteinander verheirateten Eltern der Klägerin verließen in dem Jahr 2013 Syrien und blieben rund zweieinhalb Jahre in der Türkei. Ende des Jahres 2016 begaben sie sich nach Griechenland. Im Juni 2017 gelangten sie im Rahmen des Relokationsprogramms des Europäischen Migrationsnetzwerks nach Litauen. Von dort reisten sie am 20.09.2017 in das Gebiet der Beklagten ein. Am 29.09.2017 stellten die Eltern und Geschwister der Klägerin Asylanträge bei dem Bundesamt. In ihrer dortigen Anhörung am 02.10.2019 gaben die Eltern der Klägerin an, dass sie in Litauen einen Asylantrag gestellt hätten, ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden sei und sie die Papiere hierüber entsorgt hätten. Nach den Eurodac-Treffermeldungen wurde in Litauen ein Antrag am 06.06.2017 gestellt und die Schutzgewährung erfolgte am 09.06.2017. Zu Litauen gaben die Eltern der Klägerin an, dass sie auf der Straße beleidigt, ohne körperlich angegriffen worden seien. Es seien Rassisten dort. Sie hätten im Flüchtlingsheim wohnen müssen. Die Lebensbedingungen seien schlecht gewesen. Das monatliche Geld von 71 € und 105 € sei sehr wenig gewesen. Die Klage der Eltern und Geschwister der Klägerin gegen die Ablehnung deren Asylanträge als unzulässig ist Gegenstand des bei dem Verwaltungsgericht Magdeburg rechtshängigen Verfahrens 8 A 18/19 MD. Am 14.02.2019 stellten die Eltern der Klägerin für diese einen Asylantrag bei dem Bundesamt und verwiesen zu der Begründung auf ihre eigenen, bereits angegebenen Asylgründe. Mit dem am 07.03.2019 den Eltern der Klägerin zugestellten Bescheid vom 28.02.2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen, und setzte eine Ausreisefrist von 30 Tagen. Es drohte die Abschiebung nach Litauen an. Nach Syrien dürfe die Klägerin nicht abgeschoben werden. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass den Eltern der Klägerin in Litauen bereits internationaler Schutz gewährt worden sei. Der Asylantrag der Klägerin sei entsprechend § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG i. V. mit Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 unzulässig. Für die Klägerin sei nicht glaubhaft vorgetragen, dass ihr in Litauen eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohe. Zu einer solchen Annahme würden auch die derzeitigen humanitären Bedingungen in Litauen nicht führen. Es handele sich als Mitgliedstaat der Europäischen Union um einen sicheren Herkunftsstaat. Die Klägerin hat am 20.03.2019 Klage erhoben. Sie beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 28.02.2019 aufzuheben und sie zu der Feststellung zu verpflichten, dass hinsichtlich der Klägerin Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Sie bezieht sich auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die den Beteiligten vorab übersandte Liste und die dort verzeichneten Erkenntnisquellen für Litauen, die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf die Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes zu den Geschäftszeichen und 7229501-475 Bezug genommen. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 27.05.2019 auf den zuständigen Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.