Beschluss
8 E 377/19
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
3mal zitiert
19Zitate
9Normen
Zitationsnetzwerk
22 Entscheidungen · 9 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Handelt es sich bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, so hindert § 15 Abs. 2 RVG im Falle verschiedener Kostengrundentscheidungen dennoch eine Kostenfestsetzung zu Gunsten eines jeden Beteiligten nicht, soweit insgesamt Gebühren nur einmal festgesetzt werden.(Rn.14)
2. Anderenfalls bliebe bei gegenläufigen Kostengrundentscheidungen in den Verfahren derselben Angelegenheit die Kostengrundentscheidung des letzten Verfahrens unbeachtet und es hinge von der Reihenfolge des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten ab, ob angefallene Aufwendungen in der Kostenfestsetzung des ersten Verfahrens geltend gemacht werden können. Damit würde das prozessuale Kostenrecht durch die Vorschriften der Rechtsanwaltsvergütung überlagert werden, ohne dass eine solche überschießende Berücksichtigung der Regelungsintention des § 15 Abs. 2 RVG entnommen werden kann und sich dafür aus dem prozessualen Kostenrecht Anhaltspunkte ergeben.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Handelt es sich bei Verfahren nach § 80 Abs. 5 und 7 VwGO um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 16 Nr. 5 RVG, so hindert § 15 Abs. 2 RVG im Falle verschiedener Kostengrundentscheidungen dennoch eine Kostenfestsetzung zu Gunsten eines jeden Beteiligten nicht, soweit insgesamt Gebühren nur einmal festgesetzt werden.(Rn.14) 2. Anderenfalls bliebe bei gegenläufigen Kostengrundentscheidungen in den Verfahren derselben Angelegenheit die Kostengrundentscheidung des letzten Verfahrens unbeachtet und es hinge von der Reihenfolge des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten ab, ob angefallene Aufwendungen in der Kostenfestsetzung des ersten Verfahrens geltend gemacht werden können. Damit würde das prozessuale Kostenrecht durch die Vorschriften der Rechtsanwaltsvergütung überlagert werden, ohne dass eine solche überschießende Berücksichtigung der Regelungsintention des § 15 Abs. 2 RVG entnommen werden kann und sich dafür aus dem prozessualen Kostenrecht Anhaltspunkte ergeben.(Rn.15) Die Erinnerungsführerin, Antragsgegnerin in dem Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes 8 B 269/19 MD, wendet sich gegen die dortige Kostenfestsetzung mit Beschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22.08.2019. Die Erinnerungsgegnerin erhob in dem Verfahren 8 A 104/19 MD (vormals 9 A 297/19 MD und sodann 1 A 683/19 MD) Klage und begehrte die Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes, mit dem ein Antrag der Erinnerungsgegnerin auf Abänderung der Unzulässigkeitsentscheidung über ihren Asylantrag abgelehnt worden war. Zugleich stellte sie in dem Verfahren 1 B 602/18 MD (vormals 9 B 298/18 MD) einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, der mit Beschluss vom 08.11.2018 abgelehnt und die Kosten der Erinnerungsführerin auferlegt wurden. In den Gründen des Beschlusses führte der erkennende Berichterstatter aus, der Antrag sei nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegen und statthaft, aber unbegründet. Am 21.12.2018 stellte die Erinnerungsgegnerin einen Antrag gemäß § 80 Abs. 7 VwGO auf Abänderung des Beschlusses vom 08.11.2018 und Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Dieses Antragsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 8 B 136/19 MD (vormals 1 B 697/18 MD) geführt. Der Antrag wurde mit Beschluss vom 11.01.2019 abgelehnt und die Kosten des Verfahrens der Erinnerungsgegnerin auferlegt. Am 10.05.2019 stellte sie erneut einen Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO. Sie beantragte die Abänderung der Beschlüsse vom 08.11.2018 und 11.01.2019. Dieses Antragsverfahren wurde unter dem Aktenzeichen 8 B 269/19 MD geführt. Mit Beschluss vom 24.05.2019 ordnete der erkennende Einzelrichter unter Aufhebung des Beschlusses vom 08.11.2018 die aufschiebende Wirkung der Klage an. Die Kosten des Verfahrens wurden der Erinnerungsführerin auferlegt. Der Klage wurde mit Urteil vom 05.06.2019 stattgegeben und die Kosten des Hauptsacheverfahrens der Erinnerungsführerin auferlegt. Mit Schriftsatz vom 31.05.2019 beantragte die Erinnerungsgegnerin, in dem Verfahren 8 B 269/19 MD gegen die Erinnerungsführerin Kosten in Höhe von insgesamt 334,75 € festzusetzen. Bestandteil dieses Antrages war eine 1,3-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3100 VV RVG bezogen auf einen Gegenstandswert von 2.500,00 € und einer Höhe von 261,30 €, eine Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 VV RVG und der Umsatzsteuerbetrag gemäß Nr. 7008 VV RVG zu 19 % und 53,45 €. Die Erinnerungsführerin beantragte mit Schriftsatz vom 02.07.2019, den Kostenfestsetzungsantrag zurückzuweisen. Die zu der Festsetzung beantragten Kosten seien bereits in dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO entstanden. Nach § 16 Nr. 5 RVG würden ein solches Verfahren und das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO kostenrechtlich dieselbe Angelegenheit darstellen. In dem Abänderungsverfahren könnten nur Gebühren und Auslagen geltend gemacht werden, die in dem Ausgangsverfahren noch nicht entstanden seien. Zudem dürften Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal gefordert werden. Denn das Abänderungsverfahren erfolge nicht in einem gesonderten Rechtszug. Die prozessrechtliche Lage sei von der gebührenrechtlichen zu unterscheiden. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2019 die von der Erinnerungsführerin an die Erinnerungsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 334,75 € nebst Zinsen fest. Zur Begründung führte sie aus, die nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO geführten Verfahren seien wegen unterschiedlicher Verfahrensgegenstände prozessual selbständig und wiesen zudem gegenteilige Kostengrundentscheidungen auf. Es handele sich nicht um dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Die Erstattung bis zu der Höhe der insgesamt einmalig in beiden Verfahren anfallenden Kosten könne verlangt werden. Die weitere Begründung verweist unter anderem auf den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 13.02.2017 (11 B 769/15.A) Gegen den ihr am 26.08.2019 zugestellten Kostenfestsetzungsbeschluss beantragte die Erinnerungsführerin mit dem am 03.09.2019 eingegangenen Antrag vom 27.08.2019, die Entscheidung des Gerichts und die vorläufige Aussetzung der Vollziehung bis zur Entscheidung über das Rechtsmittel. Die Erinnerungsführerin wiederholt und vertieft ihre mit dem Schriftsatz vom 02.07.2019 gegebene Begründung. Die in der Begründung des angegriffenen Beschlusses zitierte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen sei vereinzelt geblieben und widerspreche den Entscheidungen anderer Obergerichte und des Bundesverwaltungsgerichts. Sie werde ganz überwiegend in Entscheidungen der Verwaltungsgerichte abgelehnt. Es könne sich in dem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO nicht um eine einheitliche Kostenentscheidung auch für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO handeln. Denn Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit sei ein Kostenanfall gerade in dem Verfahren, für das die Kostenerstattung beantragt werde. Zwar handele es sich nach § 17 Nr. 4 Buchst. c und d RVG um verschiedene Verfahren. Eine dem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nachfolgende Tätigkeit eines Rechtsanwalts in einem Verfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO betreffe nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Nur wenn der Rechtsanwalt vorher nicht tätig gewesen sei, entstünden seine Gebühren erst in dem Abänderungsverfahren. Wirtschaftlicher Hintergrund sei, dass der Rechtsanwalt bei fortgesetzter Tätigkeit in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötige und auf seine frühere Arbeit zurückgreifen könne. Er dürfe gerade nicht wählen, aus welcher Kostenentscheidung der Verfahren er eine Erstattung beantrage. Er dürfe auch nicht zumindest für beide Verfahren einmal den Kostenanfall geltend machen. Dies würde eine unzulässige Vermischung der Kostenpositionen bedeuten, zumal zwei verschiedene Kostenentscheidungen existierten. Beide würden nur für die Zukunft getroffen werden. Ein anderes ergebe sich auch nicht aus § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Mit ihrer Nichtabhilfeentscheidung vom 15.08.2019 legte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle der Kammer die Erinnerung zu einer Entscheidung vor. Ihre Nichtabhilfe begründete sie damit, dass jeder Beteiligte die Erstattung seiner Kosten nur einmalig in beiden Verfahren verlangen könne. Die Erinnerungsgegnerin beanspruche nur erstmals einen Kostenerstattungsanspruch und mache keine weitere Verfahrensgebühr und keine weiteren Auslagen geltend. In dem Verfahren 8 B 136/19 MD sei die Erinnerungsgegnerin zunächst unterlegen. II. Über den Antrag auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2019 entscheidet der Einzelrichter der Kammer, der nach der Entscheidung über die der Kostenfestsetzung zugrunde liegenden Kostengrundentscheidung durch den zuvor zuständigen Einzelrichter nunmehr geschäftsplanmäßig berufen ist. Der Antrag der Erinnerungsführerin auf Entscheidung des Gerichts gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss ist zwar gemäß § 165, § 151 und §§ 147 bis 149 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte die zu erstattenden Kosten zu Recht gegen die Erinnerungsführerin fest. Entsprechend besteht kein Grund für eine Aussetzung der Vollziehung des Kostenfestsetzungsbeschlusses gemäß § 165 Satz 2, § 151 Satz 3 und § 149 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 22.08.2019 hat die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin dem Grunde und der Höhe nach zu Recht zu dem Gegenstand der Festsetzung gemäß § 164 VwGO gemacht und der Erinnerungsführerin eine Erstattung in Höhe von 334,75 € nebst Zinsen aufgegeben. Die außergerichtlichen Kosten der Erinnerungsgegnerin sind als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen gemäß § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig. Ihrer Erstattungsfähigkeit stehen entgegen dem Einwand der Erinnerungsführerin nicht die Vorschriften des § 15 Abs. 2 und § 16 Nr. 5 RVG entgegen. Nach § 15 Abs. 1 RVG entgelten die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts von dem Auftrag bis zu der Erledigung der Angelegenheit. Nach § 15 Abs. 2 RVG kann der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern. Nach § 16 Nr. 5 RVG sind dieselbe Angelegenheit insbesondere das Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und jedes Verfahren über deren Abänderung oder Aufhebung. Aus der Sicht der Vorschriften über die Rechtsanwaltsvergütung handelt es sich bei den Verfahren 1 B 602/18 MD, 8 B 136/19 MD und 8 B 269/19 MD um dieselbe Angelegenheit. Während in dem erstgenannten Verfahren ein nach § 80 Abs. 5 VwGO auszulegender Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage in dem Verfahren 8 A 104/19 MD beantragt wurde, war Gegenstand der beiden letztgenannten Verfahren ein Antrag der Erinnerungsgegnerin auf Abänderung des in dem erstgenannten Verfahren ergangenen ablehnenden Beschlusses. Die beiden letztgenannten Verfahren sind solche nach § 80 Abs. 7 VwGO, die eine Änderung oder Aufhebung der Beschlüsse über Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO zu dem Gegenstand haben. Aus dem Umstand, dass die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin gegenüber dieser die Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG und die Aufwandskostenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG für alle diese drei Verfahren nur einmal geltend machen kann, folgt nicht, dass die Erinnerungsgegnerin bis zu der Höhe dieser einmal anfallenden notwendige Aufwendungen für die Rechtsverfolgung nicht gegen die Erinnerungsführerin im Wege der Festsetzung im Rahmen des letzten Verfahrens geltend machen kann. Denn ein Verweis der Erinnerungsgegnerin auf eine Festsetzung in dem ersten Verfahren, in dem der dortige Gebührenanfall die nachfolgenden Verfahren gemäß § 15 Abs. 2 RVG konsumiert, würde dazu führen, dass bei gegenläufigen Kostengrundentscheidungen in den Verfahren derselben Angelegenheit die Kostengrundentscheidung des letzten Verfahrens unbeachtet bliebe und es von der Reihenfolge des Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten abhängen würde, ob angefallene Aufwendungen in der Kostenfestsetzung des ersten Verfahrens geltend gemacht werden können. Für den Beteiligten, zu dessen Gunsten in dem letzten Verfahren eine Kostengrundentscheidung erging, würde sie mangels Festsetzungsmöglichkeit ohne eine Kostenerstattung verlaufen. Damit würde das prozessuale Kostenrecht durch die Vorschriften der Rechtsanwaltsvergütung überlagert werden, ohne dass eine solche überschießende Berücksichtigung der Regelungsintention des § 15 Abs. 2 RVG entnommen werden kann und wofür sich auch aus dem prozessualen Kostenrecht gerade keine Anhaltspunkte ergeben. Der Sinn und Zweck des § 15 Abs. 2 RVG ist es, dass der Rechtsanwalt in Abänderungs- und Aufhebungsangelegenheiten im Hinblick auf Verfahren, in denen er vorher tätig war, in der Regel keine besondere Einarbeitungszeit benötigt, sondern vielmehr ohne weiteres auf seine frühere Arbeit zurückgreifen kann (vgl. zur BRAGO BVerwG, Beschluss vom 23.07.2003 – 7 KSt 6/03 –, juris, Rn. 3; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.04.2007 – 22 M 07.4006 –, juris, Rn. 6). Diese Intention der Zusammenfassung mehrerer Angelegenheiten für die Vergütung eines Rechtsanwalts steht einer Festsetzung nicht entgegen, mit der gegen den zur Kostentragung verpflichteten Beteiligten eine Kostenfestsetzung in Höhe der einmaligen Aufwendungen für alle Ausgangs- und Abänderungsverfahren erfolgt (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris, Rn. 6). Dies ist umgekehrt geboten, weil es in den Ausgangs- und Abänderungsverfahren zu mehreren Kostengrundentscheidungen kommt, die in den jeweiligen Festsetzungsverfahren auch bei derselben Angelegenheit im Sinne des Rechts der Rechtsanwaltsvergütung für sich Geltung beanspruchen (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 04.11.2014 – 9 B 207/14 –, juris, Rn. 4). Sie bilden die prozessuale Verschiedenheit dieser Verfahren ab und führen diesen Charakter nicht nur im Prozessrecht des Verfahrens selbst fort, sondern schlagen sich auch in dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren nieder. Bei den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO und § 80 Abs. 7 VwGO handelt es sich in prozessualer Hinsicht um zwei selbstständige Verfahren mit unterschiedlichen Verfahrensgegenständen. Sinn und Zweck des § 80 Abs. 7 VwGO ist es, dem in dem Ausgangsverfahren unterlegenen Beteiligten die Möglichkeit zu geben, einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage Rechnung zu tragen und so eine Anpassung an die veränderte Situation vorzunehmen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.03.2010 – 4 M 223/09 –, juris, Rn. 4 unter Bezugnahme auf BVerwG, Beschluss vom 25.08.2008 – 2 VR 1/08 –, juris, Rn. 5). Dies wird in dem vorliegenden Fall unterschiedlicher Kostengrundentscheidungen besonders deutlich. Insofern können sich das zwischen einem Beteiligten und seinem Prozessbevollmächtigten bestehende Verhältnis und die dortige Beschränkung des Gebührenanfalls nach § 15 Abs. 2 RVG im Rahmen der Festsetzung zwischen den Beteiligten nach § 164 VwGO nicht beschränkend auswirken (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris, Rn. 4; dem folgend VG Magdeburg, Beschluss vom 19.12.2018 – 8 E 252/18 –, juris, Rn. 3 ff.). Die aufgrund einer Änderung der Sach- oder Rechtslage veranlasste Abänderungsentscheidung und die deswegen ergehende und gegenüber dem vorausgehenden Verfahren abweichende Kostengrundentscheidung führen genauso wie die Kostengrundentscheidung in den Ausgangsverfahren jeweils zu einem Erstattungsanspruch, soweit der Höhe nach das Gebot des § 15 Abs. 2 RVG gewahrt ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13.02.2017 – 11 B 769/15.A –, juris, Rn. 8 fortgeführt durch Beschluss vom 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A –, juris, Rn. 6 m. w. N.). Nur so wird auch kostenfestsetzungsrechtlich der Anlass für eine ändernde Entscheidung abgebildet, ohne aber die Konsumtion der Gebühren derselben Angelegenheit in der Rechtsanwaltsvergütung zu berühren. Dem steht nicht der Einwand der Erinnerungsführerin entgegen, der Rechtsanwalt erhalte dadurch ein Wahlrecht, dass er einerseits gegenüber den ihn mandatierenden Beteiligten seine Vergütung (in dem ersten Ausgangsverfahren) geltend machen und zugleich im Wege der Festsetzung (in dem Änderungs- oder Aufhebungsverfahren) erneut geltend machen könne. Dem steht bereits entgegen, dass die Festsetzung der zu erstattenden Kosten nach § 164 VwGO die Beteiligten trifft (vgl. VG Magdeburg, Beschluss vom 14.08.2017 – 3 E 187/17 –, juris, Rn. 5). In dem vorliegenden Fall erfolgt die Festsetzung ebenfalls nicht zugunsten der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin, sondern zugunsten der Erinnerungsgegnerin selbst. Darüber hinaus kann nach den vorstehenden Ausführungen eine Kostenfestsetzung betragsmäßig über die Grenze des § 15 Abs. 2 RVG hinaus von den Beteiligten gerade nicht geltend gemacht werden. Zu keiner anderen Bewertung führt der Hinweis der Erinnerungsführerin, dass Gebühren in dem (letzten) Abänderungsverfahren erst entstünden, wenn der Rechtsanwalt vorher nicht tätig gewesen sei, weil andernfalls schon die Entstehung in das Ausgangsverfahren falle. Der Zeitpunkt der Entstehung eines Anspruchs auf Rechtsanwaltsvergütung steht nicht der Zulässigkeit einer Festsetzung in der Konstellation von mehreren Verfahren, die nach § 16 Nr. 5 RVG dieselbe Angelegenheit sind, und einem Festsetzungsantrag in einem (von mehreren) Änderungsverfahren entgegen – selbst wenn der Rechtsanwalt bereits zuvor tätig gewesen ist. Zwar ist der Zeitpunkt der Entstehung bereits mit der Tätigkeit selbst verbunden, die schon in dem Ausgangsverfahren erfolgt ist. Gilt aber eine Gebühr gemäß § 15 Abs. 1 RVG die Tätigkeit des Rechtsanwalts von dem Auftrag bis zu der Erledigung der Angelegenheit ab, so tritt die Erledigung der Angelegenheit bei mehreren prozessualen Verfahren, die dieselbe Angelegenheit nach § 15 Abs. 2 RVG darstellen, erst mit Erledigung auch des letzten Änderungsverfahren ein. Die entstandene Gebühr deckt den gesamten Zeitraum der Tätigkeit und damit zugleich alle einzelnen Verfahren ab (vgl. auch VG Aachen, Beschluss vom 16.04.2019 – 2 L 1872/18.A –, juris, Rn. 7). Andernfalls würde die Regelung über dieselbe Angelegenheit nach § 16 RVG bedeuten, dass in nachfolgenden Teilen derselben Angelegenheit gar keine Gebühr entsteht. Tatsächlich deckt aber die Gebühr alle Teile ab und erstreckt sich auch auf diese. Der Entstehungszeitpunkt der Gebühr kann bei derselben Angelegenheit mithin bereits aus Sicht der Rechtsanwaltsvergütung keine Aussage zu dem Zeitpunkt der Festsetzungsfähigkeit machen. Sie bleibt dem Kostenfestsetzungsrecht vorbehalten. Der Einwand der Erinnerungsführerin, die Annahme einer Erstattungsfähigkeit widerspreche der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, greift nicht durch. Der von ihr zitierte Beschluss vom 23.07.2003 (7KSt 6.03 und 8 VR 1.02) bezieht sich auf eine nicht vergleichbare Fragestellung. Dort waren gesonderte Gebühren für das Änderungsverfahren für den bereits in dem Ausgangsverfahren tätigen Rechtsanwalt Gegenstand, nicht die insgesamt gesehen nur einmal erfolgende Erstattung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.10.2018 – 11 B 1482/15.A –, juris, Rn. 12 f.), wie sie vorliegend von der Erinnerungsgegnerin geltend gemacht worden ist.