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Beschluss

8 B 400/19

VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EGV 2011/95) besonders schutzbedürftige international Schutzsuchende sind nach einer Überstellung nach Kroatien während des Asylverfahrens und auch nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes beachtlich wahrscheinlich nicht in existenzieller Not sich selbst überlassen, sondern erhalten Unterstützung durch staatliche Leistungen.(Rn.41) 2. Für die Unterbringung stehen trotz derzeitiger Einschränkungen wegen Renovierungsmaßnahmen hinreichend Plätze zur Verfügung.(Rn.37)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU (juris: EGV 2011/95) besonders schutzbedürftige international Schutzsuchende sind nach einer Überstellung nach Kroatien während des Asylverfahrens und auch nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes beachtlich wahrscheinlich nicht in existenzieller Not sich selbst überlassen, sondern erhalten Unterstützung durch staatliche Leistungen.(Rn.41) 2. Für die Unterbringung stehen trotz derzeitiger Einschränkungen wegen Renovierungsmaßnahmen hinreichend Plätze zur Verfügung.(Rn.37) I. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, über den der Einzelrichter gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG entscheidet, den die Antragsteller zeitgleich mit der Erhebung ihrer Klage in dem Verfahren 8 A 401/19 MD gestellt haben und mit dem sie begehren, die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Soweit die Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage in dem Verfahren 8 A 401/19 MD insgesamt beantragt haben, ist der Antrag in ihrem wohlverstandenen Interesse dahingehend auszulegen, dass es ihnen um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung gemäß der Ziffer 3 des Bescheides vom 25.10.2019 geht. Ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO ist nach § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gegen die Abschiebungsanordnung zu richten. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung ist für die Aufenthaltsgestattung gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AsylG ausreichend. 2. Der so zu verstehende Antrag ist auch zulässig. Er ist gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG i. V. mit § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Für die vorliegend mit der Klage angegriffene Unzulässigkeitsentscheidung der Antragsgegnerin nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und die im Zuge dessen ausgesprochene Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ist gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG das Entfallen der aufschiebenden Wirkung der Klage angeordnet. Der Antrag ist auch innerhalb der Antragsfrist gestellt. Die dafür einzuhaltende Frist beträgt gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG eine Woche nach Bekanntgabe der Abschiebungsanordnung. Die Antragsfrist endete mit Ablauf des 13.11.2019. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.10.2019 ist der Antragstellerin zu 1. – auch als gesetzliche Vertreterin der Antragsteller zu 2. und 3. – am 06.11.2019 übergeben worden. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes ist per Telefax bei Gericht am 11.11.2019 eingegangen. 3. Der Antrag ist indes unbegründet. In Verfahren über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Es ist das Interesse der Antragsteller, vorläufig von einer Abschiebung verschont zu werden und bis zu dem Abschluss des Verfahrens in dem Gebiet der Antragsgegnerin zu bleiben, dem öffentlichen Interesse an dem sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung gegenüberzustellen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Die Beurteilung kann dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur auf Grund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen, aber zugleich unter sorgfältiger Prüfung der von dem Grundgesetz, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verbürgten und in dem Fall der Antragstellerin betroffenen Rechte. Nach diesen Maßgaben hat in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO maßgebenden Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung das Interesse der Antragsteller an einem vorläufigen Verbleib in dem Gebiet der Antragsgegnerin hinter dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung zurückzustehen. Die in der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 25.10.2019 ausgesprochene Abschiebungsanordnung wird sich in dem Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als rechtmäßig erweisen. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer in einen gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Die Abschiebung kann nur durchgeführt werden, wenn ihr weder zielstaatsbezogene Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG noch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse nach § 60a AufenthG entgegenstehen (vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 02.05.2012 – 13 MC 22/12 –, juris; BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 – 2 BvR 1795/14 –, juris, Rn. 9; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 19.05.2016 – 13 A 516/14.A –, juris, Rn. 154 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.01.2017 – 11 S 2301/16 –, juris, Rn. 19). Diese Voraussetzungen einer Abschiebungsanordnung werden sich nach summarischer Prüfung in dem Hauptsachverfahren als erfüllt herausstellen. a) Der Anwendungsbereich des § 34a Abs. 1 Satz 1 i. V. mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist aller Voraussicht nach eröffnet. Die Antragsteller sollen in die Republik Kroatien als den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat abgeschoben werden. Die dazu getroffene Unzulässigkeitsentscheidung des Bundesamtes in der Ziffer 1 des Bescheides vom 25.10.2019 erging auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG und ist nach der gebotenen summarischen Prüfung rechtmäßig. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. aa) Für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist Kroatien zuständig. Diese Zuständigkeit folgt aus Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Lässt sich danach anhand der Kriterien der Art. 7 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Eine vorrangige Zuständigkeit ist nicht ersichtlich. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass aufgrund der Asylanträge oder Zuerkennungen internationalen Schutzes an andere Familienangehörige der Antragsteller Zuständigkeiten nach Art. 9 ff. der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gegeben sind. Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. befindet sich ihr Ehemann in Syrien. Die weiteren drei Kinder der Eheleute, die Geschwister der Antragsteller zu 2. und 3., sind ohnehin keine Familienangehörigen der Antragsteller im Sinne von Art. 2 Buchst. g zweiter und dritter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Diese drei Kinder sind gemäß den Eintragungen in dem von den Antragstellern vorgelegten Familienbuch der Generaldirektion für Zivilwesen des syrischen Innenministeriums zu der Nr. B952465 bereits volljährig. Lässt sich anhand dieser Kriterien der zuständige Mitgliedstaat nicht bestimmen, so ist gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 der erste Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für dessen Prüfung zuständig. Ausweislich der Eurodac-Treffermeldungen stellte die Antragstellerin zu 1. am 01.07.2019 in Korenica in Kroatien einen Asylantrag. Gleiches ist für den Antragsteller zu 2. verzeichnet, der zusätzlich zuvor am 11.11.2018 einen Antrag in Kos in Griechenland stellte. Der Antragsteller zu 3. hingegen stellte nur in Kos am 11.11.2018 einen Asylantrag. Nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. erfolgte ihre Reise aus Syrien über die Türkei, Griechenland, Nordmazedonien, Serbien, Kroatien, Slowenien und Österreich schließlich in das Gebiet der Antragsgegnerin. Griechenland ist trotz der dort (zuerst) gestellten Anträge für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller zu 2. und 3. nicht zuständig. Nach Art. 20 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ist für die Zwecke der Verordnung die Situation eines mit dem Antragsteller einreisenden Minderjährigen, der der Definition des Familienangehörigen entspricht, untrennbar mit der Situation seines Familienangehörigen verbunden und fällt in die Zuständigkeit des Mitgliedstaats, der für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz dieses Familienangehörigen zuständig ist, auch wenn der Minderjährige selbst kein Antragsteller ist, sofern dies dem Wohle Minderjährigen diente. Die Antragsteller zu 2. und 3. sind Familienangehörige der Antragstellerin zu 1. im Sinne von Art. 2 Buchst. g zweiter Spiegelstrich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013. Es handelt sich gemäß den Eintragungen in dem von den Antragstellern vorgelegten Familienbuch um ihre minderjährigen Söhne. Für die Antragstellerin zu 1. ist das Asylverfahren aufgrund ihrer einzigen vorausgehenden Asylantragstellung in Korenica in Kroatien durchzuführen. bb) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen Ablaufs der Anfragefrist für Aufnahmegesuche auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 21 Abs. 1 Unterabs. 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Erfolgt nach dieser Vorschrift ein Aufnahmegesuch nicht so bald wie möglich, auf jeden Fall aber nicht innerhalb von drei Monaten nach der Antragstellung bzw. innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt der Eurodac-Treffermeldung, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Antrag auf internationalen Schutz gestellt wurde, für die Prüfung des Antrags zuständig. Das Aufnahmegesuch der Antragsgegnerin erfolgte innerhalb dieser Fristen. Sie richtete am 12.08.2019 ein Ersuchen an die kroatischen Behörden, die Antragsteller aufzunehmen. Dies erfolgte innerhalb von drei Monaten nach der Stellung ihrer Asylanträge in dem Gebiet der Antragsgegnerin. Sie äußerten erstmals unmittelbar nach ihrer Einreise am 15.07.2019 in der Zentralen Aufnahmestelle Sachsen-Anhalt, Asyl beantragen zu wollen, was taggleich bei dem Bundesamt einging. Vielmehr ist Kroatien gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 verpflichtet, die Antragstellerin aufzunehmen. Nach dieser Vorschrift nimmt der ersuchte Mitgliedstaat die erforderlichen Überprüfungen vor und entscheidet über das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers innerhalb von zwei Monaten nach Erhalt des Gesuchs. Binnen dieser Frist teilten die kroatischen Behörden mit Schreiben vom 11.10.2019 mit, für die Asylanträge der Antragstellerin zu 1. einschließlich der Antragsteller zu 2. und 3. und die Durchführung deren Asylverfahren gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig zu sein. cc) Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens ist nicht wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ein Fall des Art. 29 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 liegt nicht vor. Nach dieser Bestimmung ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. In dem Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung hat die Frist von sechs Monaten noch nicht zu laufen begonnen. Für den Fristbeginn ist nach Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 die Annahme des Wiederaufnahmeantrags durch einen anderen Mitgliedstaat oder die Entscheidung über einen Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat, maßgebend. Zwar begann die Frist zunächst mit dem Ablauf des 11.10.2019. Mit dem vorliegenden und innerhalb der zunächst noch laufenden Überstellungsfrist gestellten Antrag vom 11.11.2019 kann die Überstellungsfrist erst wieder mit der (unanfechtbaren) Entscheidung über diesen Antrag zu laufen beginnen. dd) Es erweist sich in dem zugrunde zu legenden Sachverhalt nicht als unmöglich im Sinne des Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013, die Antragsteller an den als zuständig zu bestimmenden Mitgliedstaat Kroatien zu überstellen. Zu einem Zuständigkeitsübergang auf die Antragsgegnerin ist es auch nach dieser Vorschrift nicht gekommen. Es können in dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung keine wesentlichen Gründe für eine Annahme festgestellt werden, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für die in dem Fall der Antragsteller zu betrachtende Gruppe der nach Kroatien rücküberstellten Asylantragsteller, die im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU schutzbedürftig sind, systemische Schwachstellen aufweisen, die für sie eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden bzw. entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh mit sich bringen werden. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Lebensbedingungen für in Kroatien anerkannte international Schutzberechtigte beachtlich wahrscheinlich eine solche Behandlung darstellen. Grundlage für die Prüfung der Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GRCh ist zunächst das Prinzip des gegenseitigen Vertrauens der Mitgliedstaaten. Denn die Regeln der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 beruhen auf dem Prinzip, dass die Behandlung von Antragstellern auf Gewährung internationalen Schutzes in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, mit dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten steht. Entsprechend gilt dafür eine Vermutung (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 80), die nicht bereits durch jede Verletzung eines Grundrechts durch den zuständigen Mitgliedstaat widerlegt wird (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82). Erst wenn das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in dem zuständigen Mitgliedstaat systemische Mängel im Sinne größerer Funktionsstörungen aufweisen, die eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 GRCh implizieren, wird die Verpflichtung des Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 prüfenden Mitgliedstaats ausgelöst (vgl. EuGH, Urteil vom 21.12.2011 – C-411/10 –, juris, Rn. 82; Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 60). Der Tatrichter muss sich zur Widerlegung der auf dem Prinzip gegenseitigen Vertrauens unter den Mitgliedstaaten gründenden Vermutung die Überzeugungsgewissheit im Sinne des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO davon verschaffen, ob das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen in dem zuständigen Mitgliedstaat aufgrund größerer Funktionsstörungen regelhaft so defizitär sind, dass anzunehmen ist, dass dort auch dem Asylbewerber in dem konkret zu entscheidenden Einzelfall mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigenden Behandlung droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.03.2014 – 10 B 6/14 –, juris, Rn. 9; Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 5). Solche Mängel treffen den Einzelnen in dem zuständigen Mitgliedstaat nicht unvorhersehbar oder schicksalhaft, sondern lassen sich aus Sicht der Behörden und Gerichte wegen ihrer systemimmanenten Regelhaftigkeit verlässlich prognostizieren. Es kommt hingegen nicht darauf an, ob es unterhalb der Schwelle systemischer Mängel in Einzelfällen zu einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kommen kann und ob ein Antragsteller dem in der Vergangenheit schon einmal ausgesetzt war (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.06.2014 – 10 B 35/14 –, juris, Rn. 6). Auf Grund des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens kann ein deutlich eingeschränkter Umfang existenzsichernder Leistungen in dem Zielstaat einer Überstellung grundsätzlich nur in dem Falle einer besonderen Verletzlichkeit relevant werden (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 93). Die Schwelle der unmenschlichen Behandlung ist aber stets erreicht, wenn der vollständig von staatlicher Unterstützung Abhängige behördlicher Gleichgültigkeit gegenübersteht, obwohl er sich in so ernsthafter Armut und Bedürftigkeit befindet, dass dies mit der Menschenwürde unvereinbar ist (vgl. EGMR, Urteil vom 21.01.2011 – Nr. 30696/09 –, HUDOC, Rn. 253 im Anschluss an den Beschluss vom 18.06.2009 – Nr. 45603/05 –; Urteil vom 04.11.2014 – Nr. 29217/12 –, HUDOC, Rn. 98). Das Erreichen dieser besonders hohen Erheblichkeitsschwelle für eine unmenschliche Behandlung setzt eine in dem Zielstaat drohende Gefahr im Sinne einer extremen materiellen Not dergestalt voraus, dass die Gleichgültigkeit der dortigen Behörden zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 91 ff.; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 90 f.). Ursache für die Überschreitung der Schwelle der Erheblichkeit können größere Funktionsstörungen im Sinne von entweder systemischen oder allgemeinen oder aber bestimmte Personengruppen betreffenden Schwachstellen sein (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn 83 und 90; Urteil vom 19.03.2019 – C-297/17, C-318/17, C-319/17 und C-438/17 –, Rn. 86 und 88). Ob eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung droht, erfordert eine aktuelle Gesamtwürdigung der zu der jeweiligen Situation vorliegenden Berichte und Stellungnahmen unterschiedlicher, pluraler Erkenntnismittel (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.04.2016 – 2 BvR 273/16 –, juris, Rn. 11; BVerwG, Beschluss vom 23.09.2019 – 1 B 54.19 – Rn. 20). Die Beurteilung der Aufnahmebedingungen in einem Drittstaat muss, jedenfalls wenn diese ernsthaft zweifelhaft sind, auf einer hinreichend verlässlichen, auch ihrem Umfang nach zureichenden tatsächlichen Grundlage beruhen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.05.2017 – 2 BvR 157/17 –, juris, Rn. 16). Es geht um eine Beurteilung auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, Rn. 98). Neueste Entwicklungen in der Sicherheitslage sind zu berücksichtigen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23.08.2018 – 3 L 293/18 –, juris, Rn. 24). Es handelt sich um eine Pflicht zu einer gleichsam tagesaktuellen Erfassung und Bewertung der entscheidungsrelevanten Tatsachengrundlage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25.04.2018 – 2 BvR 2435/17 –, juris, Rn. 34). Abzustellen ist bei der sich für Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 stellenden Frage nach der Rückkehr der Personengruppe der Asylantragsteller nicht nur auf die Situation der Asylantragsteller und für sie bestehende Schwachstellen, sondern auch in einer zeitlich weiter vorgreifenden Prognose, wie sich ihre Situation nach einer etwaigen späteren Zuerkennung internationalen Schutzes mithin als Anerkannte beachtlich wahrscheinlich darstellen wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.10.2019 – 2 BvR 721/19 –, juris, Rn. 19 ff.). Für die Anwendung von Art. 4 GRCh ist es gleichgültig, ob es zu dem Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Denn es wäre widersprüchlich, wenn das Vorliegen eines solchen Risikos in dem Stadium des Asylverfahrens eine Überstellung verhindern würde, während dasselbe Risiko dann geduldet würde, wenn dieses Verfahren durch die Zuerkennung von internationalem Schutz zu einem Abschluss kommt (vgl. EuGH, Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 89). Für die Betrachtung der Personengruppe der Asylantragsteller und der anerkannten international Schutzberechtigten in Kroatien ist in dem vorliegenden Fall jeweils weiter auf die Gruppe der im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU besonders Schutzbedürftigen abzustellen. Bei den Antragstellern handelt es sich um eine zurzeit alleinerziehende Mutter mit zwei minderjährigen Kindern in dem Alter von 15 und 16 Jahren. Unter Anwendung dieses Maßstabs der gebotenen mehrdimensionalen Prüfung des Art. 4 GRCh ergeben sich auch für solche Schutzsuchende oder solche Schutzberechtigte, die besonders schutzbedürftig im Sinne des Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU sind, keine tragbaren Anknüpfungspunkte für eine Widerlegung der auf dem Prinzip des gegenseitigen Vertrauens beruhenden Vermutung – weder im Hinblick auf das Asylsystem und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller (1) noch die Lebensbedingungen für anerkannte international Schutzberechtigte (2) in Kroatien. (1) Schwachstellen sind für Kroatien weder aus den allgemeinen Rahmenbedingungen für Asylverfahren nach Kroatien zurücküberstellter Asylantragsteller (a) noch aus den damit verbundenen generellen Aufnahmebedingungen (b) zu erkennen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Gruppe besonders Schutzbedürftiger der Allererziehenden mit minderjährigen Kindern (c) und die Gesundheitsversorgung (d). (a) Asylantragsteller, die nach Kroatien gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 überstellt werden, haben Zugang zu einem erneuten Asylverfahren. Auch wenn das Verfahren wegen Abwesenheit beendet wurde, wie es gemäß dem Schreiben der kroatischen Behörden vom 11.10.2019 bei den Antragstellern wegen des Verweises auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 und auf die am 06.09.019 in Bestandskraft erwachsene Aussetzung ihres kroatischen Asylverfahrens vom 29.08.2019 der Fall ist, besteht die Möglichkeit einen neuen Asylantrag zu stellen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kroatien, 18.08.2016, S. 6). Das frühere Asylverfahren wird sodann wieder aufgenommen, während Folgeanträge nur notwendig werden, wenn eine ausdrückliche Rücknahme oder Ablehnung vor der Ausreise aus Kroatien erfolgte (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 43). (b) Während des Asylverfahrens haben Asylbewerber in Kroatien Anspruch auf Unterbringung. Es stehen zwei offene Unterbringungszentren in Zagreb und in Kutina zusammen mit rund 700 Plätzen zur Verfügung (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kroatien, 18.08.2016, S. 9). Es ergeben sich keine Anhaltspunkte für fehlende Kapazitäten in den Unterbringungseinrichtungen. Zu dem Ende des Jahres 2018 waren von 600 Plätzen in Zagreb 351 frei, in Kutina waren es 33 von 100. Diese Kapazitäten erscheinen auch für den Zeitraum ausreichend, in dem das Unterbringungszentrum in Zagreb in diesem Jahr teilrenoviert werden soll und deswegen die Kapazitäten zeitweise von 600 auf 360 begrenzt werden (vgl. zum Ganzen European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 71). (c) Für besonders schutzbedürftige Personen im Sinne von Art. 20 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU gibt es spezielle Verfahrens- und Unterbringungsgarantien (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kroatien, S. 6). Sie werden meist in dem Aufenthaltszentren in Kutina untergebracht, das speziell für solche Personen konzipiert ist, indem ein gesonderter Bereich für Frauen und Verletzliche vorgesehen und seit dem Jahr 2017 ein kindgerechter Bereich in den Unterbringungszentren vorhanden ist (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 83 f.). Sozialarbeiter des kroatischen Ministeriums des Innern und des Roten Kreuzes sind täglich in den Zentren anwesend und können Bedürfnisse erkennen (vgl. zum Ganzen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kroatien, 18.08.2016, S. 10). (d) Die medizinische Versorgung von Asylbewerbern umfasst das Recht auf die kostenlose notwendige Behandlung von Krankheiten und auch von psychischen Störungen einschließlich von Notfallversorgungen (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kroatien, 18.08.2016, S. 11). Neben den staatlichen Leistungen wird eine psychologische Unterstützung für international Schutzsuchende auch durch Nichtregierungsorganisationen gewährt (vgl. United States Department of State, Croatia 2018 Human Rights Report, S. 9). Das kroatische Rote Kreuz und der Flüchtlingsdienst der Jesuiten erbringen medizinische Leistungen, darunter das Rote Kreuz psychosoziale Beratung (vgl. United Nations High Commissioner for Refugees, Europe's Refugee Emergency Response Update #26, 10.-23.05.2016, S. 4; European Economic and Social Committee (EESC), EESC fact-finding missions on the situation of refugees, as seen by civil society organisations, Mission Report – Croatia, 12./13.01.2016, S. 3 und 5). Bei schweren psychischen Problemen – unter anderem Depressionen, Selbstverletzungen oder suizidalen Tendenzen – werden auch klinische Leistungen erbracht (vgl. Marsanic/Franic/Curkovic, Mental health issues of refugee children: lessons from Croatia, in: European Society for Child and Adolescent Psychiatry (ESCAP), European Child & Adolescent Psychiatry, Volume 16, Issue 3, S. 377 ff.). Den Behandlungen kommt zum einen zugute, dass das Personal auch auf die Erfahrungen mit Kriegstraumata während des Krieges von 1991 bis 1995 zurückgreifen kann (vgl. Marsanic/Franic/Curkovic, Mental health issues of refugee children: lessons from Croatia, in: European Society for Child and Adolescent Psychiatry (ESCAP), European Child & Adolescent Psychiatry, Volume 16, Issue 3, S. 377 ff.). Zum anderen ist die psychologische Verfassung der Flüchtlinge und Migranten in Kroatien in einer Studie sehr umfassend untersucht worden, die von November bis Dezember 2018 in dem Unterbringungszentrum in Zagreb durchgeführt worden ist und die besonderen Lagen der Asylbewerber aufgezeigt hat (vgl. Médecins du Monde Belgique – Office for Croatia, Nearing a point of no return, Mental health of asylum seekers in Croatia, Februar 2019). Besonders verletzliche Personen, die eine Psychotherapie benötigen, werden zusätzlich dadurch unterstützt, dass sie direkt in Zagreb untergebracht werden (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Kroatien, 18.08.2016, S. 10). In Zagreb gibt es darüber hinaus Angebote der Gesellschaft für Psychologische Unterstützung, die Leistungen der psychologischen Beratung, Psychotherapie, Behandlungen bei häuslicher Gewalt, Familienmediation, psychologische Kriseninterventionen und psychologische Erziehungshilfen auch unter Hinzuziehung von Dolmetschern für Englisch, Arabisch, Türkisch, Französisch und Somali anbietet (vgl. Society for Psychological Assistance (SPA), Support for refugees, Psychological counselling for refugees in Croatia, 2017). (e) Schwachstellen können auch nicht durch Angaben der Antragsteller erkannt werden, dass ihnen durch Polizeibehörden Geld abgenommen und Mobilfunktelefone zerstört worden sind. Weder kann hier auf eine Wiederholung noch ein systemisches Defizit in dem kroatischen Asylsystem geschlossen werden. Ferner bestehen gegen hoheitliche Maßnahmen in Kroatien Rechtsschutzmöglichkeiten. (2) Nach den Erkenntnissen zu Kroatien werden - auch besonders schutzbedürftige – Asylantragsteller, nachdem ihnen internationaler Schutz zuerkannt worden ist, nicht so sich selbst überlassen, dass sie beachtlich wahrscheinlich in eine existenzielle Notlage geraten würden. Vielmehr können sie in Kroatien trotz bestehender Schwierigkeiten auf staatliche Unterstützung zurückgreifen, um aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage aufzubauen. (a) Nach der Zuerkennung internationalen Schutzes können die Berechtigten zunächst weiterhin in den offenen Unterbringungszentren verbleiben, bis sie eine angemessene Unterkunft außerhalb gefunden haben. Stehen den Berechtigten keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Finanzierung einer privaten Unterkunft zur Verfügung, so haben international Schutzberechtigte zwei Jahre lang nach der Zuerkennung einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Gewährung einer Unterkunft gegenüber den Sozialbehörden. Die Hilfe wird entweder durch finanzielle Leistungen zur Finanzierung einer Unterkunft oder durch Bereitstellung einer solchen gewährt. Sollten die Berechtigten sodann eigenes Einkommen erzielen kann, wird dieses auf die finanziellen Leistungen (teilweise) angerechnet bzw. eine Mitfinanzierung an der zur Verfügung gestellten Unterkunft geltend gemacht werden. Gegen die Entscheidung der Sozialhilfebehörden sind behördliche und gerichtliche Rechtsbehelfe möglich. Eine Gewährung der sozialen Wohnungsunterstützung ist seit Wechsel der Zuständigkeit zu dem Ministerium des Inneren in weniger als drei Monaten möglich (vgl. zum Ganzen European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 108 f.). (b) Für die Lebenshaltung stehen Bedürftigen ebenfalls sozialstaatliche Leistungen wie kroatischen Staatsangehörigen zu. Allerdings kann es zu Wartezeiten bis zu sechs Monaten kommen, die zwischen Antragstellung und Leistungsgewährung vergehen. Bei Schwierigkeiten steht das Kroatische Rote Kreuz zur Seite (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 113 f.). (c) Der Zugang zu Schulen und zu dem Arbeitsmarkt ist wie für kroatische Staatsangehörige eröffnet (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 110 und 112). Bereits Asylantragsteller können ohne gesonderte Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis beschäftigt werden. Größtes Hindernis einer Beschäftigung sind sprachliche Barrieren. Innerhalb der zwei Jahre, in denen nach Schutzgewährung noch ein Anspruch auf Versorgung mit einer Unterkunft besteht, wird die Erlernung der kroatischen Sprache erwartet. Während dieser Zeit werden anerkannte Schutzberechtigte bei dem Zugang zu dem Arbeitsmarkt durch die Sozialarbeiter des Kroatischen Roten Kreuzes in Zusammenarbeit mit dem Integrationsbeauftragten des kroatischen Ministeriums des Innern und in einem Kontaktzentrum "Integrationshaus" unterstützt. In dem Bereich Sprachförderung werden Projekte des Kroatischen Rotes Kreuzes auch von dem Europäischen Sozialfonds gefördert (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 111). (d) Ein Zugang zu dem Gesundheitssystem ist auch nach Gewährung internationalen Schutzes dadurch gesichert, dass spätestens acht Tage nach Schutzgewährung diese durch die Polizeibehörden gegenüber dem Ministerium für Gesundheit dokumentiert und Schutzberechtigte ihren Anspruch auf Gesundheitsversorgung nachweisen können, obwohl sie nicht zu dem Kreis der Versicherten gehören. Die Abrechnungen laufen über die Personalausweise, weswegen Hilfsorganisationen teilweise unterstützen müssen, dass die Ärzte und Apotheken die Abrechnungswege kennen lernen (vgl. European Council on Refugees and Exiles, Asylum Information Database (AIDA) Country Report: Croatia, 2018 Update, 31.12.2017, S. 114). ee) Die Antragsteller haben auch keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin beschließt, trotz der Zuständigkeit Kroatiens für die Durchführung des Asylverfahrens den gestellten Antrag auf internationalen Schutz der Antragstellerin zu prüfen. Ein solcher Anspruch folgt nicht aus einer Reduzierung des der Antragsgegnerin von Art. 17 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 eingeräumten Ermessens. Selbst bei einer Verletzung von Art. 4 GRCh kann keine Ermessensreduzierung auf Null angenommen werden. Die Vorschrift des Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 kann im Lichte von Art. 4 GRCh, der ein Überstellungshindernis begründen kann, nicht darüber hinaus so ausgelegt werden, dass Art. 17 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 den Mitgliedstaat in einer solchen Situation zur Anwendung der Ermessensklausel verpflichtet (vgl. EuGH, Urteil vom 16.02.2017 – C-578/16 –, juris, Rn. 88 und 97 zu einer schweren psychischen oder physischen Beeinträchtigung). b) Es ergeben sich in dem vorliegenden Verfahren keine Zweifel daran, dass es auch feststeht, dass die Abschiebung der Antragsteller nach Kroatien durchgeführt werden kann. Sie sind weder abschiebungsschutzberechtigt noch abschiebungsschutzbegünstigt noch sind inlandsbezogene Abschiebungshindernisse gegeben. aa) Die Antragsteller sind nicht abschiebungsschutzberechtigt. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und der Grundfreiheiten ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Unzulässig ist eine Abschiebung insbesondere, wenn beachtlich wahrscheinlich eine unmenschliche oder erniedrigende bzw. entwürdigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht. Für die Auslegung von Art. 3 EMRK ist die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte heranzuziehen, der für die Dimension der Grundrechtsgarantien im Zusammenhang mit einer Abschiebungsschutzberechtigung eine faktische Orientierungs- und Leitfunktion zukommt, die über den konkret entschiedenen Einzelfall hinausgeht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.10.2004 – 2 BvR 1481/04 –, juris, Rn. 62). Auf der Grundlage des Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GRCh ist für die gebotene einheitliche Auslegung von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu beachten, die bereits im Rahmen der Prüfung eines Zuständigkeitsübergangs nach Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 dargestellt ist. Entsprechend der ebenfalls vorstehend bereits zu Kroatien dargestellten allgemeinen Erkenntnisse ist es nicht beachtlich wahrscheinlich, dass die Antragsteller in ihrer konkreten Situation nach einer Rückkehr dorthin auf sich allein gestellt sein und in existenzielle Not geraten werden. Vielmehr ist es beachtlich wahrscheinlich, dass sie durch staatliche Stellen im Hinblick auf Unterbringung, Grundversorgung und Integration während ihres Asylverfahrens und nach einer etwaigen Zuerkennung internationalen Schutzes so unterstützt werden, dass die Antragstellerin zu 1. für sich und ihre beiden 15- und 16-jährigen Söhne, die Antragsteller zu 2. und 3., ein Einkommen durch eigene Arbeit erzielen wird können, bis die Söhne nach einem Schulabschluss selbst Einkommen erzielen können. bb) Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis folgt nach summarischer Prüfung für die Antragsteller nicht aus § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn für ihn dort eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach dieser Bestimmung setzt das Bestehen individueller Gefahren voraus. Im Falle einer Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt diese gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG nur bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Eine solche Gefahr für die Gesundheit der Antragsteller ist nicht zu erkennen. Angaben hierzu haben sie nicht gemacht. cc) Inlandsbezogene Abschiebungshindernisse im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sind für die Antragsteller ebenfalls nicht zu erkennen. Dies gilt sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht. Insbesondere halten sich Familienangehörige nach den Angaben der Antragstellerin zu 1. nicht in dem Gebiet der Antragsgegnerin auf. Für die Reisefähigkeit der Antragsteller in dem engeren und dem weiteren Sinne wird auf die vorstehenden Ausführungen zu ihrer gesundheitlichen Verfassung im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG Bezug genommen.