Beschluss
8 B 38/20
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
Für Anträge der Ausländerbehörde auf Erlass einer richterlichen Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung des Ausländers oder Dritter für Zwecke der Durchführung einer Abschiebung gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist in Sachsen-Anhalt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.7)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Für Anträge der Ausländerbehörde auf Erlass einer richterlichen Anordnung der Durchsuchung einer Wohnung des Ausländers oder Dritter für Zwecke der Durchführung einer Abschiebung gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist in Sachsen-Anhalt der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.7) I. Der am 15.01.2020 eingegangene Antrag vom 14.01.2020, mit dem die Beteiligte zu 1. beantragt, Die Durchsuchung der Wohnung einschließlich aller Nebenräume des Beteiligten zu 3. in A-Stadt, …, zum Zwecke der Ergreifung der Beteiligten zu 2. wird angeordnet. Verschlossene Türen und Behältnisse dürfen durch Vollzugs- oder Polizeibeamte geöffnet werden. Die Anordnung gilt für den 17.01.2020 und nur zum Zwecke des Auffindens der Beteiligten zu 2. Die Zustellung des Beschlusses erfolgt durch die Beteiligte zu 1. hat nach Maßgabe des Ausspruchs der Anordnung Erfolg. Für den auf die richterliche Anordnung einer Durchsuchung gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG in der Fassung des Art. 1 Nr. 15, Art. 7 und Art. 8 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.08.2019 (BGBl. I S. 1294) gerichteten Antrag liegen die Sachentscheidungsvoraussetzungen vor (1.), er ist insbesondere zulässig (2.) und teilweise begründet (3.). 1. Für den Antrag ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 VwGO eröffnet. Nach dieser Vorschrift ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind oder öffentlich-rechtliche Streitigkeiten auf dem Gebiet des Landesrechts einem anderen Gericht durch Landesgesetz zugewiesen werden. Die zur Anordnung beantragte Durchsuchung stellt eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art dar. Die Durchsuchung erfolgt gemäß § 58 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 AufenthG zu dem Zweck der Durchführung der Abschiebung im Sinne des § 58 AufenthG. Bei einer Abschiebung handelt es sich um eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht eines Ausländers gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG (vgl. dazu auch BT-Drucksache 19/10706 S. 14). Entsprechend folgt die Teilmaßnahme der Durchsuchung der Rechtsnatur der Verwaltungsvollstreckung. Eine abdrängende Sonderzuweisung durch Bundes- oder Landesgesetz liegt nicht vor. Die bundesrechtlichen Vorschriften des § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG, die ausschließlich auf eine Anordnung durch den Richter verweisen, enthalten sich jeder Bestimmung zu dem eröffneten Rechtsweg. Eine Rechtswegbestimmung für die Fälle der Wohnungsdurchsuchung im Rahmen einer Abschiebung ist auch nicht in § 106 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. mit § 23a Abs. 2 Nr. 6 GVG i. V. mit § 415 FamFG zu erblicken. Es handelt sich bei einer Wohnungsdurchsuchung im Sinne von Art. 13 GG nicht um eine Einschränkung der Freiheit der Person nach Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG (vgl. VG Arnsberg, Beschluss vom 11.11.2019 – 3 I 24/19 –, juris, Rn. 20 ff.). Eine erweiternde Auslegung verbietet sich auch vor dem Hintergrund, dass eine Änderung des § 415 FamFG in anderem Zusammenhang im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens in Betracht gezogen (vgl. BR-Drucksache 179/19, S. 14 und 49 f.), an ihr aber nicht festgehalten wurde und es letztlich gerade nicht zu einer Anpassung der Vorschrift im Hinblick auf Wohnungsdurchsuchungen gekommen ist. Eine landesrechtliche Bestimmung, die § 58 Abs. 10 AufenthG ausdrücklich unberührt lässt und eine Sonderzuweisung an andere Gerichte als der Verwaltungsgerichtsbarkeit bestimmt, ist nicht ersichtlich. Das landesrechtliche Verwaltungsprozessrecht regelt für Sachen der Verwaltungsvollstreckung nur den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung gemäß § 9 AG VwGO LSA. Die landesrechtlichen Verwaltungsvollstreckungsvorschriften enthalten keine besonderen Bestimmungen zur Durchsuchung von Wohnungen zur Erzwingung einer Handlung im Sinne des § 71 Abs. 1 VwVG LSA in Gestalt der Ausreise aus dem Bundesgebiet. Die Vorschriften über die Zuständigkeit der Amtsgerichte nach § 9 Abs. 2 Satz 2 und § 76 VwVG LSA betreffen allein eine Durchsuchung im Rahmen der Vollstreckung wegen Geldforderungen aus Leistungsbescheiden im Sinne des § 2 Abs. 1 VwVG LSA. Für die Vollstreckung der Ausreisepflicht als gesetzliches Handlungsgebot hingegen steht vornehmlich die Maßnahme des unmittelbaren Zwangs gemäß § 71 Abs. 1 VwVG LSA i. V. mit § 54 Abs. 1 Nr. 3 und § 58 und §§ 60 ff. SOG LSA zur Verfügung. Dort finden sich keine besonderen Vorschriften über Maßnahmen der Wohnungsdurchsuchung und deren richterliche Anordnung. Die allein zu dem Zweck der Gefahrenabwehr eröffnete Möglichkeit des Betretens und der Durchsuchung von Wohnungen gemäß § 43 SOG LSA ist nicht Teil der im Rahmen der Verwaltungsvollstreckung gemäß §§ 71 ff. VwVG LSA zur Verfügung stehenden Maßnahmen. Der Anwendungsbereich der Verwaltungsvollstreckung ist auf den Vierten Teil des Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt beschränkt. 2. Der gemäß § 58 Abs. 8 Satz 1 AufenthG statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Die sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt aus § 45 VwGO. Es entscheidet in der Besetzung des § 5 Abs. 3 Satz 1 und 2 VwGO. Die Zuständigkeit des Vorsitzenden zur Vollstreckung zugunsten der öffentlichen Hand gemäß § 169 Abs. 1 VwGO betrifft nur Vollstreckungstitel der in § 168 Abs. 1 VwGO bezeichneten Art. Dort werden nur gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen erfasst, jedoch nicht Vollstreckungen gesetzlich bestehender Pflichten wie der Ausreisepflicht gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 16.02.2018 – 19 M 62.18 –, juris, Rn. 7). Die örtliche Zuständigkeit ist mit § 52 Nr. 1 VwGO gegeben. Mit der Durchsuchung einer Wohnung geht es um ein an den Belegenheitsort der Wohnung gebundenes Rechtsverhältnis. Belegenheitsort der Wohnung ist das Gebiet der Beteiligten zu 1. in dem Bezirk des angerufenen Gerichts. Einer Zustellung des vorliegenden Antrags an den Beteiligten zu 3. als Wohnungsinhaber und die Beteiligte zu 2. als von der Vollstreckungsmaßnahme der Abschiebung Betroffene und ihrer Anhörung dazu durch das Gericht vor Erlass der Durchsuchungsanordnung bedurfte es hier auch mit Rücksicht auf das Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG ausnahmsweise nicht. Entgegen dem Einwand der Beteiligten zu 1. folgt dies zwar nicht aus § 97a AufenthG. Diese Vorschrift trifft keine Regelung über die prozessual zu gewährleistenden Rechte auf Gewährung rechtlichen Gehörs vor einer gerichtlichen Entscheidung. Allerdings würde der Zweck der Durchsuchung gefährdet werden und die Rechte der Betroffenen sind im Rahmen der Durchsuchung gemäß § 58 Abs. 9 AufenthG nach den Maßgaben des Entscheidungsausspruchs zu (ii) bis (iii) und (v) bis (vi) zu wahren. 3. Der Antrag ist in dem Umfang des Entscheidungsausspruchs begründet. Insoweit liegen die Voraussetzungen für eine Durchsuchung der Wohnung einer anderen Person als des Ausländers gemäß § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG vor. a) Die Beteiligte zu 2. ist als Ausländerin gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 AufenthG abzuschieben. Sie ist vollziehbar ausreisepflichtig, ohne dass Abschiebungshindernisse zu erkennen sind. Sie reiste ohne einen Aufenthaltstitel im Sinne des § 4 Abs. 1 AufenthG in das Bundesgebiet ein und ihr Aufenthaltsrecht nach § 25 Abs. 5 AufenthG endete bereits mit Ablauf des 12.09.2015. Aufgrund der von der Beteiligten zu 2. im weiteren Verlauf gestellten Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist es auch nicht zu dem Eintritt einer Fiktionswirkung auf der Grundlage von § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG gekommen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 11.12.2019 – 2 M 130/19 –). Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis kommt der Beteiligten zu 2. nicht zu und Abschiebungshindernisse liegen nicht vor (vgl. Kammerbeschluss vom 05.12.2019 – 8 B 417/19 MD –). Eine freiwillige Erfüllung ihrer Ausreisepflicht ist bei der Beteiligten zu 2. nicht als gesichert anzusehen. Eine freiwillige Ausreise hat sie abgelehnt und ein Versuch ihrer Abschiebung am 09.01.2020 konnte nicht durchgeführt werden. Sie konnte weder in der Wohnung angetroffen werden, unter der sie gemeldet ist, noch in derjenigen Wohnung, für die der Beteiligte zu 3., mit dem die Beteiligte zu 2. gegenüber dem Standesamt der Beteiligten zu 1. die Absicht einer Eheschließung mitgeteilt hat, gemeldet ist. b) Der Zweck der Durchführung einer Abschiebung der Beteiligten zu 2. erfordert es, die Wohnung des Beteiligten zu 3. zu durchsuchen. Es kann zwar nicht festgestellt werden, dass es sich bei dieser Wohnung zugleich um die Wohnung der Beteiligten zu 2. handelt und eine Durchsuchung auf der Grundlage bereits des § 58 Abs. 6 Satz 1 AufenthG erfolgen könnte. Zum einen stützt sich die Beteiligte zu 1. auf die Befragung von Nachbarn der Wohnung, für die die Beteiligte zu 2. gemeldet ist. Danach hat sie nur die Information erhalten, dass sich die Beteiligte zu 2. in den letzten Tagen nicht mehr in der Wohnung aufgehalten hat. Dies stellt keine hinreichende Tatsache für die Annahme dar, die Beteiligte zu 2. habe ihre Wohnung bereits aufgegeben und (endgültig) verlegt. Eine Vollstreckung eines Räumungsanspruchs des Vermieters der Beteiligten zu 2. nach der von ihm ausgesprochenen fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses ist nicht ersichtlich. Zum anderen handelt es sich bei der Wohnung, für die eine Durchsuchung beantragt wird, jedenfalls um die Wohnung des Beteiligten zu 3. In einem solchen Fall sind ohnehin die zusätzlichen Voraussetzungen des § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG zu wahren. Diese Voraussetzungen liegen indes vor. Die Vorschrift des § 58 Abs. 6 Satz 2 AufenthG erfordert, dass Tatsachen vorliegen, aus denen zu schließen ist, dass der Ausländer sich in den zu durchsuchenden Räumen befindet. Im Lichte der für den unbeteiligten Dritten gemäß Art. 13 Abs. 1 GG garantierten Unverletzlichkeit seiner Wohnung, in die eine Durchsuchung schwerwiegend eingreift, ist für solche Tatsachen zu fordern, dass es sich um konkrete Tatsachen handelt, die über vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen hinausreichen und unter verständiger Würdigung den Schluss – vorliegend auf einen Aufenthalt des Ausländers in der Wohnung eines Dritten – hinreichend zu tragen vermögen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.11.2005 – 2 BvR 728/05 –, juris, Rn. 23; Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19 –, juris, Rn. 23 f. zu Durchsuchungen gemäß § 102 StPO). Es muss sich um sachlich zureichende und plausible Gründe für einen solchen Schluss handeln. Es liegen hier solche Tatsachen vor, die zureichende Anhaltspunkte für die Annahme bieten, die Beteiligte zu 2. hält sich zumindest auch in der Wohnung des Beteiligten zu 3. auf. Nach den im Zuge des Abschiebungsversuchs am 09.01.2020 durchgeführten Ermittlungen der Beteiligten zu 1. konnte durch Nachbarn beobachtet werden, dass sich die Beteiligten zu 2. und 3. gemeinsam auch in der Wohnung des Beteiligten zu 3. aufhalten, weil sie diese regelmäßig betreten haben. Die von den Nachbarn gewählte Personenbeschreibung einer „schwarzafrikanischen, jungen Frau“ passt zu dem äußeren Erscheinungsbild der Beteiligten zu 2. Umgekehrt gab eine Nachbarin zu der Wohnung der Beteiligten zu 2. an, diese sei in den letzten Tagen nicht in ihrer Wohnung gewesen und halte sich vielmehr in der Hausnummer 7 bei ihrem Freund auf. Die Beteiligte zu 2. halte sich sehr selten in ihrer Wohnung auf, weil diese angeblich verschimmelt sei. Hierbei handelt es sich sämtlich um Angaben von Nachbarn im Zuge des Abschiebungsversuchs vom 09.01.2020. Mithin sind die Beobachtungen als aktuell einzuordnen. Zwar sind die Angaben der Nachbarn von der Beteiligten zu 1. ohne Benennung der jeweiligen Namen erfolgt. Dennoch kann in dem vorliegenden Fall davon ausgegangen werden, dass es sich um Angaben auf Grund eigener Wahrnehmungen in unmittelbarer Nachbarschaft der Wohnung des Beteiligten zu 3. handelt, die auch namentlich zugeordnet werden könnten. Eine Zuordnung der befragten Nachbarn zu dem Umfeld der Wohnung des Beteiligten zu 3. konnte nach dem Ergebnis der Ermittlungen des Gerichts vor der Befragung dadurch sichergestellt werden, dass die Nachbarn aus den beiden neben der Wohnung des Beteiligten zu 3. gelegenen Wohnungen herausgekommen sind und die Klingelschilder der Wohnungen mit Namen versehen sind. Die Angaben der Nachbarn vermögen in dem vorliegenden Fall den Schluss auf den Aufenthalt der Beteiligten zu 2. in der Wohnung des Beteiligten zu 3. insbesondere deswegen zu tragen, weil die Beteiligten zu 2. und 3. gegenüber dem Standesamt der Beteiligten zu 1. mitteilten, die Ehe schließen zu wollen. Eine zumindest teilweise gemeinsame Lebensführung auch bei zwei von dem jeweiligen Teil gehaltenen Wohnungen ist naheliegend. Dieser Schluss wird durch die Angaben der Nachbarn gestützt. c) Die Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 3. stellt sich auch unter besonderer Berücksichtigung seiner betroffenen Rechte auf Unverletzlichkeit der Wohnung gemäß Art. 13 Abs. 1 GG in dem konkreten Fall als verhältnismäßig dar. Dem erheblichen Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen entspricht ein besonderes Rechtfertigungsbedürfnis nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.11.2019 – 2 BvR 31/19 –, juris, Rn. 25). Die Durchsuchung muss im Blick auf den bei der Anordnung verfolgten Durchsuchungszweck erfolgversprechend sein. Ferner muss gerade diese Maßnahme erforderlich sein, mithin dürfen keine weniger einschneidenden Mittel zur Verfügung stehen. Schließlich muss der jeweilige Eingriff angemessen im Verhältnis zu dem Zweck des Ergreifens des abzuschiebenden Ausländers sein. Der Richter darf eine Durchsuchung nur anordnen, wenn er sich aufgrund eigenverantwortlicher Prüfung der Ermittlungen überzeugt hat, dass die Maßnahme auf Grundlage vorstehender Verhältnismäßigkeitsprüfung Bestand hat. Der richterliche Durchsuchungsbeschluss hat sodann entsprechend des Verhältnismäßigkeitsgebotes die rechtliche Grundlage der konkreten Maßnahme zu schaffen und muss Rahmen, Grenzen und Ziel der Durchsuchung definieren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27.05.1997 – 2 BvR 1992/92 –, juris, Rn. 24). Die Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 3. ist zur Auffindung der Beteiligten zu 2. geeignet. Nach den Erkenntnissen zu einer zumindest teilweisen gemeinsamen Lebensführung in der Wohnung des Beteiligten zu 3. kann sie auch dort angetroffen werden. Die Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 3. stellt indes nur dann das mildeste geeignete Mittel zur Ergreifung der Beteiligten zu 2. im Rahmen eines neuerlichen Abschiebungsversuchs dar, wenn an dem Tag der Abschiebung die Beteiligte zu 2. in ihrer eigenen Wohnung nicht angetroffen wurde und auch nicht davon auszugehen ist, dass sie sich in ihrer Wohnung aufhält. Nur dann ist das Mittel einer Durchsuchung der Wohnung der Beteiligten zu 2. nicht als ein im Vergleich zu einer Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 3. gleich geeignetes, aber milderes Mittel anzusehen, sondern die Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 3. für eine Ergreifung der Beteiligten zu 2. zielführender. Entsprechend war die Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 3. nach der Maßgabe des Entscheidungsausspruchs zu (i) unter den Vorbehalt zu stellen, dass zuvor ein taggleicher Versuch gescheitert ist, die Beteiligte zu 2. in ihrer Wohnung anzutreffen, und im Rahmen dieses Versuchs keine Anhaltpunkte dafür vorgelegen haben, dass sich die Beteiligte zu 2. in ihrer Wohnung aufhält und nur nicht ihre Wohnungstür öffnet. Denn im Falle solcher Anhaltspunkte wäre die Durchsuchung ihrer Wohnung angezeigt. Nach diesen Maßgaben ist die Durchsuchung der Wohnung des Beteiligten zu 3. auch im engeren Sinne als angemessen im Verhältnis zu dem öffentlichen Interesse an einer Vollziehung der Ausreisepflicht der Beteiligten zu 2. anzusehen. Der Zweck der Durchsuchung ist ausschließlich auf das Ergreifen der Beteiligten zu 2. beschränkt. Diesem Zweck, der Ausdruck einer effektiven Umsetzung des unionrechtlichen Gebotes zur Ergreifung aller erforderlichen Maßnahmen zur Vollstreckung von Rückkehrentscheidungen im Sinne des § 8 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG ist, ist nach den konkreten tatsächlichen Anknüpfungspunkten für eine Anwesenheit der Beteiligten zu 2. in der Wohnung des Beteiligten zu 3. nach den weiteren folgenden Maßgaben der Vorrang einzuräumen. Im Rahmen der konkreten Ausgestaltung der richterlichen Anordnung der Durchsuchung war zu berücksichtigen, dass entgegen dem Antrag eine Durchsuchung zur Nachtzeit im Sinne von § 58 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (vgl. auch § 12 Abs. 2 VwVG LSA und § 104 Abs. 3 StPO) auszuschließen ist. Die Vollstreckung zur Nachtzeit richtet sich vorrangig nach den bundesrechtlichen Bestimmungen des § 58 Abs. 7 AufenthG, soweit ausdrücklich abweichende Regelungen der Länder nicht im Sinne des § 58 Abs. 10 AufenthG Weitergehendes bestimmen (vgl. VG Koblenz, Beschluss vom 29.08.2019 – 3 N 930/19.KO –, asyl.net: M27613). Solche landesrechtlichen Bestimmungen liegen, wie bereits ausgeführt, bei Wohnungsdurchsuchungen zur Erzwingung von Handlungen nicht vor. Nach den bundesrechtlichen Bestimmungen bedarf es für eine Durchsuchung zur Nachtzeit Tatsachen, aus denen zu schließen ist, dass die Ergreifung des Ausländers zum Zweck seiner Abschiebung anderenfalls vereitelt wird. Solche Tatsachen sind vorliegend nicht ersichtlich. Anhaltspunkte für das Verlassen der Wohnung des Beteiligten zu 3. haben sich aus den Ermittlungen der Beteiligten zu 1. nur für den Beteiligten zu 3. ergeben, der sie zudem regelmäßig morgens erst zwischen 06:00 und 08:00 Uhr verlasse. Erkenntnisse zu dem Verlassen der Wohnung durch die Beteiligte zu 2. liegen hingegen nicht vor. Des Weiteren können sich aus der Organisation der Abschiebung selbst gemäß § 58 Abs. 7 Satz 2 AufenthG keine zulässigen Gründe für eine Durchsuchung zur Nachtzeit ergeben. Entsprechend war eine Durchsuchung in der gegebenen Winterzeit von 21:00 Uhr bis 6:00 Uhr auszuschließen. Unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit war die Durchsuchung entgegen dem Antrag auch insoweit zu begrenzen, als Durchsuchungen solcher verschlossenen Behältnisse nicht anzuordnen waren, die von vornherein nicht geeignet sind, Personen aufzunehmen. Umgekehrt erscheint eine Öffnung zu dem Zweck der Ergreifung der Beteiligten zu 2. angezeigt, soweit es Möglichkeiten zu einem Verbergen innerhalb der Wohnung geben kann. Bei der Anordnung der Durchsuchung war des Weiteren die Einschränkung zu berücksichtigen, dass die Durchsuchung auf solche sie durchführende Personen zu begrenzen war, die zu dem Zweck der Durchsuchung, der Ergreifung der Beteiligten zu 2., ermächtigt sind. Der Zutritt anderer Personen zu der Wohnung ist nicht notwendig. Der Kreis der Berechtigten bestimmt sich nach § 71 Abs. 1 VwVG i. V. mit § 58 Abs. 8 SOG LSA auch unter Berücksichtigung des Runderlasses des Ministeriums des Innern vom 29.11.1999 (21.11-12002-4.6). II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Beteiligte zu 2. ist als gemäß § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise Verpflichtete und damit Vollstreckungsschuldnerin der im Sinne von § 71 Abs. 1 VwVG LSA zu erzwingenden Handlung weit überwiegend unterlegen. III. Einer Festsetzung des Streitwerts bedurfte es nicht. Für das vorliegende Anordnungsverfahren sind keine Gerichtskosten bestimmt. Es handelt sich nicht um ein Prozessverfahren, dass im Sinne der Vorbemerkung 5.1 KV GKG auf Antrag eingeleitet wird, sondern um ein besonderes Verfahren. Unter diesen sind indes nur Vollstreckungssachen im Sinne des §§ 169, 170 oder 172 VwGO gemäß Nr. 5301 KV GKG erfasst. Eine gesonderte Gebührenziffer ist auch durch das Zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht nicht im Sinne des § 3 Abs. 2 GKG bestimmt worden. Es fehlt mithin an einem hinreichend gesetzlich bestimmten Grund für einen Kostenansatz.