Urteil
8 A 118/20
VG Magdeburg 8. Kammer, Entscheidung vom
1mal zitiert
16Zitate
20Normen
Zitationsnetzwerk
17 Entscheidungen · 20 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1.Trifft der Reservistendienst Leistende mit einem öffentlichen Arbeitgeber für die Dauer seines Reservistendienstes eine Sonderurlaubsabrede unter Fortfall seines Arbeitsentgelts, steht dies einem für die Unterhaltssicherung nach § 5 USG erforderlichen hinreichenden Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Verdienstausfall nicht entgegen, wenn der Reservistendienst länger als sechs Wochen dauert.(Rn.50)
2. Selbst bei kürzerer Dauer ist eine Kostenverlagerung innerhalb der öffentlichen Hand durch Umgehung der Entgeltzahlungspflicht des § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG auf Grund ihrer Unabdingbarkeit und auf Grund der Minderung des Verdienstausfalls durch die Entgeltfortzahlung nicht zu besorgen.(Rn.50)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1.Trifft der Reservistendienst Leistende mit einem öffentlichen Arbeitgeber für die Dauer seines Reservistendienstes eine Sonderurlaubsabrede unter Fortfall seines Arbeitsentgelts, steht dies einem für die Unterhaltssicherung nach § 5 USG erforderlichen hinreichenden Zusammenhang zwischen Wehrdienst und Verdienstausfall nicht entgegen, wenn der Reservistendienst länger als sechs Wochen dauert.(Rn.50) 2. Selbst bei kürzerer Dauer ist eine Kostenverlagerung innerhalb der öffentlichen Hand durch Umgehung der Entgeltzahlungspflicht des § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG auf Grund ihrer Unabdingbarkeit und auf Grund der Minderung des Verdienstausfalls durch die Entgeltfortzahlung nicht zu besorgen.(Rn.50) I. Die Klage, über die nach Übertragung des Rechtsstreits gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO der zuständige Berichterstatter anstelle der Kammer als Einzelrichter entscheidet, hat teilweise Erfolg. Die Klage ist nur teilweise zulässig und, soweit sie zulässig ist, teilweise begründet. 1. Die Klage ist teilweise zulässig. a) Der Verwaltungsrechtsweg ist gemäß § 82 Abs. 1 SG eröffnet. Eine abdrängende Sonderzuweisung an die Truppendienstgerichte gemäß § 190 Abs. 1 Nr. 6 VwGO i. V. mit §§ 17 ff. WBO ist nicht gegeben, weil nicht eine Verletzung der Rechte und Pflichten nach dem ersten Abschnitt des Soldatengesetzes in Streit steht. Verfahrensgegenstand sind Ansprüche auf Unterhaltssicherung gemäß § 5 USG. b) Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO gegen die nach § 78 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 VwGO passiv prozessführungsbefugte Beklagte statthaft, die gemäß §§ 24 und 29 USG i. V. mit § 2 Abs. 1 BMVgWidKlZustAnO vertreten wird. Die durch den Kläger geltend gemachten Leistungen der Unterhaltssicherung können nicht als Zahlungsanspruch im Wege einer Leistungsklage, sondern nur als Anspruch auf Erlass eines die Leistung gewährenden Verwaltungsaktes und mithin im Wege einer Verpflichtungsklage geltend gemacht werden. Der allgemeinen Leistungsklage geht die Verpflichtungsklage vor, wenn entweder ausdrücklich oder konkludent den Vorschriften des jeweiligen Fachrechts zu entnehmen ist, dass vor einer Gewährung von Zahlungen eine behördliche Entscheidung in Form eines Verwaltungsakts zu ergehen hat. Ergibt sich hingegen ein Zahlungsanspruch unmittelbar aus dem Gesetz, so kann ein Begehren auf Zahlung statthafter Weise grundsätzlich mit der Leistungsklage verfolgt werden (vgl. OVG LSA, Urteil vom 18.06.2013 - 4 L 28/13 -, juris, Rn. 30; Urteil vom 11.12.2012 - 1 L 14/12 -, juris, Rn. 30) und ausnahmsweise, wenn Differenzen über die Gewährung bestehen, auch im Wege der Verpflichtungsklage zu einem zahlungsauslösenden Verwaltungsakt (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 18.06.2008 - 1 L 208/06 -, juris, Rn. 34). Der maßgeblichen Bestimmung des § 25 Abs. 1 USG ist in hinreichender Weise durch Auslegung zu entnehmen, dass der Gewährung von Leistungen der Sicherung des Einkommens eine behördliche Entscheidung vorauszugehen hat. Nach dieser Vorschrift werden die Leistungen nach den §§ 5 bis 9, 14 und 19 USG auf Antrag gewährt. Zu diesen Leistungen gehört der durch den Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ersatz von Verdienstausfall gemäß § 5 USG. Über das Antragserfordernis hinaus ist es mit der Gewährung nach § 25 Abs. 1 USG angelegt, dass Leistungen zur Unterhaltssicherung nicht nur eines im Sinne des § 25 Abs. 2 rechtzeitigen Antrags, sondern zudem stets der vorherigen behördlichen Entscheidung über die Gewährung durch Verwaltungsakt bedürfen. Zwar spricht die Regelung des § 25 Abs. 1 USG im Gegensatz zu den beiden vorausgehenden Vorschriften nicht mehr ausdrücklich von einer Festsetzung. Nach § 28 Abs. 1 Satz 1 USG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften vom 29.06.2015 (BGBl. I S. 1061), der gemäß Artt. 21 und 34 Abs. 7 Nr. 4 des Gesetzes zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz - BwEinsatzBerStG) vom 04.08.2019 (BGBl. I S. 1147) bis zum 31.12.2019 galt, wurden laufende Leistungen monatlich im Voraus auf Grund eines schriftlichen Verwaltungsakts gezahlt. Die Regelung des § 18 Abs. 1 USG, die gemäß Artt. 1 und 5 Abs. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften bis zum 30.10.2015 galt, bestimmte, dass Leistungen in der festgesetzten Höhe vom Tag des Beginns bis zum Tag der Beendigung des Wehrdienstes gewährt werden, sofern nicht Änderungen eintreten. Danach war von einem Festsetzungserfordernis auszugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1993 - 8 C 31.92 -, juris, Rn. 17). Obwohl die Neuregelung des § 25 Abs. 1 USG den Erlass eines schriftlichen Verwaltungsakts nicht ausdrücklich formuliert, ist weiterhin von einem Festsetzungserfordernis vor Gewährung der dort genannten Leistungen auszugehen. Denn dem im Sinne des § 22 Satz 2 Nr. 2 VwVfG für die Gewährung von Leistungen nach §§ 5 bis 9, 14 und 19 USG erforderlichen Antrag folgt ein Verwaltungsverfahren nach, das in der Regel einen Verwaltungsakt vorbereitet und seinen Erlass gemäß § 9 Halbsatz 2 VwVfG einschließt. Auf eine solche verfahrensabschließende Entscheidung hat der Antragsteller einen verfahrensrechtlichen Anspruch. Eine Feststellung der Leistungen mit Regelungswirkung ist angesichts verschiedener Möglichkeiten der Leistungsgewährung für die vom Antragserfordernis des § 25 Abs. 1 USG in Bezug genommen Vorschriften der §§ 5 bis 9, 14 und 19 USG auch in materiell-rechtlicher Hinsicht geboten. Die Art der Leistungen zur Sicherung des Einkommens gemäß §§ 5 bis 9 USG bedarf vor dem Hintergrund des Wahlrechts des § 8 Abs. 1 Satz 1 USG der Bestimmung. Ferner bedarf die Höhe insbesondere eines beantragten Ersatzes von Verdienstausfall gemäß § 5 Abs. 1 und 2 USG der näheren Prüfung der Höhe nach auch anhand der Unterlagen nach § 27 Abs. 3 USG und der Konkretisierung im Einzelfall. c) Die Verpflichtungsklage ist jedoch nur im Hinblick auf die Geltendmachung von Leistungen der Unterhaltssicherung im Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 31.03.2020 - unter teilweiser Aufhebung der Bescheide vom 26.01.2020, 24.02.2020 und 16.06.2020 - sowie im Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.10.2020 zulässig, weil nur hierfür das notwendige Vorverfahren durchgeführt worden bzw. im Hinblick auf die Zulässigkeit der Klage entbehrlich ist. An die Stelle des Widerspruchsverfahrens gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO trat für das Wehrdienstverhältnis des Klägers zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft im Sinne von § 63b SG das Beschwerdeverfahren nach § 34 SG und §§ 5 ff. WBO. Denn gemäß § 23 Abs. 1 WBO tritt dieses Beschwerdeverfahren an die Stelle des Vorverfahrens, wenn für eine Klage aus dem Wehrdienstverhältnis der Verwaltungsrechtsweg gegeben ist. Das Wehrdienstverhältnis des Klägers zur Beklagten bestand gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 SG auf der Grundlage des Bescheides des Karrierecenters der Bundeswehr vom 10.12.2019 seit dem 06.01.2020 und endete durch Zeitablauf mit dem Ende des 30.10.2020. Die Frage der Unterhaltssicherung ist diesem Wehrdienstverhältnis zuzuordnen, auch wenn der Kläger im Vorgriff hierauf seinen Antrag auf Gewährung von Leistungen der Unterhaltssicherung bereits am 16.12.2019 stellte. aa) Nur für Leistungen der Unterhaltssicherung im Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 31.03.2020 ist das Beschwerdeverfahren erfolglos durchgeführt worden. Der mit der vorliegenden Klage angegriffene Beschwerdebescheid vom 16.06.2020 entschied über die Beschwerde des Klägers vom 23.02.2020 gegen die beiden Bescheide vom 26.01.2020 in Gestalt der jeweiligen Änderungsbescheide vom 24.02.2020. Sie ergingen zu den Monaten Januar und Februar 2020. Zugleich entschied das C. die Beschwerde des Klägers vom 08.03.2020, die sich gegen den Bescheid ebenfalls vom 24.02.2020 zum Monat März 2020 richtete. bb) Für den Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020 wurden zwar auf den Antrag des Klägers vom 16.12.2019 Bescheide am 26.03.2020, 25.04.2020 und 26.05.2020 erlassen. Jedoch ist hierfür weder im Zeitpunkt der Klageerhebung am 19.07.2020, in dem die Bescheide bereits erlassen waren, noch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung das Beschwerdeverfahren durchgeführt worden. Der Kläger legte keine Beschwerde ein. Ein Beschwerdeverfahren kann der Kläger auch nicht mehr in ordnungsgemäßer Weise nachholen, wofür ihm durch Zuwarten mit einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren Gelegenheit zu geben wäre. Denn der Einlegung einer Beschwerde gegen die Bescheide vom 26.03.2020, 25.04.2020 und 26.05.2020 steht die Beschwerdefrist von einem Monat gemäß § 6 Abs. 1 WBO entgegen. Sie ist bereits vor dem Ende des Wehrdienstverhältnisses mit Ablauf des 30.10.2020 jeweils abgelaufen. Die bestandskräftigen Bescheide treffen für die geregelten Zeiträume eine die Beteiligten bindende Entscheidung. cc) Für den Zeitraum vom 01.07.2020 bis zum 30.10.2020 ist zwar ein Beschwerdeverfahren ebenfalls nicht durchgeführt worden. Auf den Antrag des Klägers vom 16.12.2019 traf das C. für diesen Zeitraum keine Entscheidungen über die Gewährung von Leistungen der Unterhaltssicherung. Zahlungen an den Kläger erfolgten ohne Bescheid. Die auch insoweit fehlende ordnungsgemäße Durchführung eines Beschwerdeverfahrens, das mangels Erlasses der durch den Kläger beantragten Ausgangsentscheidung nicht mit einer Beschwerde eingeleitet werden konnte, ist indes gemäß § 75 Satz 1 und § 68 VwGO i. V. mit § 23 Abs. 1 WBO entbehrlich. Über den Antrag des Klägers vom 16.12.2019 ist in Ansehung der Monate Juli bis Oktober 2020 ohne sachlichen Grund nicht in angemessener Frist entschieden worden. Für die Beurteilung der Angemessenheit der Frist und das Vorliegen eines sachlichen Grundes ist, auch wenn das Gericht der Behörde nach Erhebung der Untätigkeitsklage keine Frist gemäß § 75 Satz 3 VwGO gesetzt hat, der Zeitablauf nach Klageerhebung bis zur Entscheidung des Gerichts mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22.05.1987 - 4 C 30.86 -, juris, Rn. 12). Ein zureichender Grund ist im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung für ein Zuwarten mit der Entscheidung nicht ersichtlich. Bestimmungen zum gebotenen Zeitpunkt der Gewährung, wie er in § 28 Abs. 1 Satz 1 USG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung mit Entscheidung und Zahlung im monatlichen Voraus geregelt war, umfasst das Unterhaltssicherungsgesetz allerdings nicht mehr. Es kommt mithin auf eine Bewertung der Gesamtumstände an. Der Antrag des Klägers datierte aus Dezember 2019. Mit ihm legte er die Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vor, in der sie als Arbeitgeberin das entgehende Entgelt für die gesamte anstehende Wehrdienstzeit monatsweise auswies. Die für die Antragsprüfung notwendigen Unterlagen im Sinne des § 27 Abs. 3 USG lagen vor. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist auch die Wehrdienstzeit des Klägers mit Ende des 30.10.2020 bereits abgelaufen. Nach dem Sinn und Zweck der Unterhaltssicherung wäre mithin bereits eine Entscheidung der Beklagten über die Leistungen zu erwarten gewesen. Der Kläger wahrte auch die Frist des § 75 Satz 2 VwGO. Danach kann die Klage nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Für das Verstreichen der Frist kommt es ungeachtet des Zeitpunkts der Klageerhebung maßgeblich auf den Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung an (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1994 - 5 C 24.92 -, juris, Rn. 12). Der Antrag des Klägers datierte vom 16.12.2019. Die Klageerhebung folgte erst am 19.07.2020. 2. Die Klage ist, soweit sie zulässig ist, im Hinblick auf die Verpflichtung der Beklagten zum Ersatz des Verdienstausfalls des Klägers gemäß § 5 Abs. 1 USG begründet (a) und in Ansehung der hierauf bezogenen Zinsen teilweise begründet (b). a) Der Kläger hat für den Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 31.03.2020 und vom 01.07.2020 bis zum 30.10.2020 dem Grunde nach einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung von Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zur Sicherung des Einkommens in Form des Ersatzes seines Verdienstausfalls gemäß § 5 Abs. 1 USG. Der Höhe nach hat der Kläger - entsprechend seinem das Gericht gemäß § 88 VwGO bindenden Klagebegehren - solche Ansprüche jedenfalls unter Anrechnung ihm nach § 8 USG für die jeweiligen Zeiträume bereits gezahlter Mindestleistungen. Insoweit erweisen sich die beiden Bescheide vom 26.01.2020 für die zwei Zeiträume vom 06.01.2020 bis zum 31.01.2020 und vom 01.02.2020 bis zum 29.02.2020 jeweils in der Fassung der beiden Änderungsbescheide vom 24.02.2020 sowie des weiteren Bescheides vom 24.02.2020 für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2020 sämtlich in Gestalt des einheitlichen Beschwerdebescheides vom 16.06.2020 als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auf den geltend gemachten Anspruch des Klägers ist das Unterhaltssicherungsgesetz in der Fassung des Art. 22 BwEinsatzBerStG anzuwenden. Diese Fassung ist gemäß Art. 35 Abs. 5 BwEinsatzBerStG am 01.01.2020 und mithin vor der Entstehung und des Beginns des Wehrdienstverhältnisses des Klägers am 06.01.2020 in Kraft getreten, für das er Leistungen der Unterhaltssicherung geltend macht. Nach § 5 Abs. 1 USG wird Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die Reservistendienst leisten, der Verdienstausfall in Höhe des um die gesetzlichen Abzüge verminderten Arbeitsentgelts (§ 14 SGB IV) ersetzt. Reservistendienst Leistenden, die infolge der Dienstleistung Entgeltersatzleistungen einbüßen, wird die Einbuße gemäß § 5 Abs. 2 USG ersetzt. In beiden Fällen betragen gemäß § 5 Abs. 3 USG die Leistungen je Tag der Dienstleistung höchstens 301 €. Die Anwendung dieser Vorschriften ist nicht von vornherein durch eine Wahl des Klägers ausgeschlossen, statt der Leistungen nach § 5 USG solche gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 USG zu erhalten. Bereits in seinem Antrag auf Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz vom 16.12.2019 beantragte er ausdrücklich Leistungen wegen Verdienstausfalls aus einem Arbeitsverhältnis nach § 5 USG. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 USG sind in dem Fall des Klägers erfüllt. aa) Der Kläger war Reservistendienst Leistender im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 USG. Bei diesen handelt es sich um solche Person, die Wehrdienst nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes leisten. Im Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 30.10.2020 wurde der Kläger gemäß dem Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr vom 10.12.2019 zur Ableistung von Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft gemäß § 63b SG, der Teil des vierten Abschnitts des Soldatengesetzes ist, einberufen und sein Reservistendienst aktiviert. bb) Der Kläger war Arbeitnehmer (vgl. § 15 Abs. 1 ArbPlSchG). Er steht nach wie vor in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund, für das der Tarifvertrag für die Deutsche Rentenversicherung Bund (TV DRV-Bund) vom 23.08.2016 in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 28.06.2019 gilt. cc) In der Zeit des Bestehens des Wehrdienstverhältnisses des Klägers gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 63b SG kam es zu einem Verdienstausfall des Klägers. Nach der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.12.2019 sind dem Kläger im Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 30.10.2020 Arbeitsentgelte entgangen. Deren Höhe vermindert um Steuern und den Anteilen zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung und mithin als Nettobetrag belief sich danach im Monat Januar 2020 anteilig auf 3.508,45 €, im Februar auf 4.389,97 €, von März bis September auf monatlich 4.421,82 € und im Oktober auf anteilig 4.243,58 €. dd) Ein Verdienstausfall des Klägers ist auch nicht (teilweise) dadurch ausgeschlossen, dass sein Arbeitsverhältnis gemäß § 1 Abs. 1 ArbPlSchG während des Reservistendienstes ruhte und die Deutsche Rentenversicherung Bund als Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes dem Kläger während der Ableistung seines Reservistendienstes Arbeitsentgelt wie bei einem Erholungsurlaub gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG zu zahlen hatte. Ein solcher Anspruch des Klägers konnte nicht entstehen. Die Vorschrift des § 1 ArbPlSchG findet gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 i. V. mit § 10 ArbPlSchG im vorliegenden Fall keine Anwendung. Wird der Wehrpflichtige zu einer Wehrübung aufgrund freiwilliger Verpflichtung (§ 4 Abs. 3 Satz 1 und 2 WPflG) einberufen, so gelten die §§ 1 bis 4 und 6 bis 9 ArbPlSchG nur, soweit diese Wehrübung allein oder zusammen mit anderen freiwilligen Wehrübungen im Kalenderjahr nicht länger als sechs Wochen dauert. Diese Voraussetzungen des § 10 ArbPlSchG zu einer Anwendung des § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG liegen nicht vor. Zwar leistete der Kläger Reservistendienst vom 06.01.2020 bis zum 30.10.2020 auf der Grundlage einer freiwilligen Verpflichtung. Nach seiner Vereinbarung mit dem Stab der 1. Panzerdivision vom 06.12.2019 verpflichtete er sich zur Ableistung von mindestens 33 Tagen Reservistendienst nach dem vierten Abschnitt des Soldatengesetzes im Kalenderjahr 2020. Der Wehrdienst des Klägers, der keine Wehrübung im Sinne des § 10 ArbPlSchG ist, weil solche Übungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 und § 6 WPflG gemäß § 2 WPflG nur noch im Spannungs- und Verteidigungsfall gemäß Artt. 80a und 115a ff. GG stattfinden, fällt ungeachtet dessen gemäß § 16 Abs. 4 Satz 1 und 2 Alt. 2 ArbPlSchG in den Anwendungsbereich des § 10 ArbPlSchG, weil er erweiternd auch für den Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft gemäß § 60 Nr. 5 und § 63b SG eingreift. Dieser Wehrdienst des Klägers dauerte aber gemäß dem Bescheid des Karrierecenters der Bundeswehr vom 10.12.2019 länger als sechs Wochen. In der Rechtsfolge führt dies zu einer Unanwendbarkeit des § 1 ArbPlSchG für die gesamte Wehrdienstzeit des Klägers. Auch eine Anwendung des § 10 ArbPlSchG für die ersten sechs Wochen des Wehrdienstes ist ausgeschlossen. Zwar leitet der Wortlaut die zeitliche Einschränkung im letzten Satzteil mit „soweit“ ein. Dieses ist jedoch in der Sache als „wenn“ zu lesen. Zum einen ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass mit der Änderung der Satzstruktur durch Art. 14 Nr. 1 des Gesetzes zur Änderung wehrpflichtrechtlicher, soldatenrechtlicher, beamtenrechtlicher und anderer Vorschriften vom 24.07.1995 (BGBl. I S. 962) eine inhaltliche Änderung der insoweit klareren Formulierung der vorausgehenden Fassung verbunden war (vgl. BT-Drucksache 13/1209 S. 18). Zum anderen sollen nach dem Sinn und Zweck die Arbeitsschutzbestimmungen nur eingreifen, wenn von vorneherein der geforderte zeitliche Umfang auf sechs Wochen begrenzt ist (vgl. Sahmer/Busemann, ArbPlSchG, 15. Ergänzungslieferung, § 10 Ziff. 2; Huke, in: Boecken/Düwell/Diller/Hanau, Gesamtes Arbeitsrecht, 1. Auflage, ArbPlSchG § 10 Rn. 1). ee) Der Verdienstausfall des Klägers steht auch in einem hinreichenden Zusammenhang zu der Ableistung seines Reservistendienstes. Der Verdienstausfall muss während der Zeit des Wehrdienstes eintreten und Folge des Wehrdienstes sein. Es muss ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und der Einbuße vorliegen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.03.2015 - OVG 7 B 12.14 -, juris, Rn. 23; VG Berlin, Urteil vom 08.03.2013 - VG 23 K 480.12 -, Eichler/Oestreicher, Teil 7 Nr. 713 S. 547 ff.; VG Oldenburg, Urteil vom 12.03.1991 - 3 A 156/89.OS -, Eichler/Oestreicher, Teil 7 Nr. 713, S. 480, 483). Im Wortlaut des § 5 USG ist dieser Kausalzusammenhang bereits in dem Begriff des Ausfalls für Verdienste und des Begriffs der Einbuße für Entgeltersatzleistungen angelegt. Mit diesen Formulierungen ist auch nach der historischen Auslegung der Wille des Gesetzgebers verbunden, ausschließlich diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Reservistendienst Leistenden durch die Einberufung entstehen (vgl. BT-Drucksache 18/4632 S. 29). Diese Gesetzesbegründung zu § 6 USG in der Fassung des Art. 2 des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften ist auch für den vorliegend anzuwendenden § 5 USG zu berücksichtigen, der auf Art. 2 BwEinsatzBerStG zurückgeht. Denn die Neufassung sollte insoweit inhaltsgleich die bisherige Vorschrift übernehmen (vgl. BT-Drucksache 19/9491 S. 151). Dem strikt auf den Ausgleich tatsächlich entstehender Nachteile ausgerichteten Zweck der Vorschrift entspricht es, dass keine Einbuße vorliegt, wenn Reservistendienst am Wochenende oder anderen arbeitsfreien Tagen geleistet wird (vgl. BT-Drucksache 18/4632 S. 29). Denn es geht um die Sicherung des Nettoerwerbseinkommen der Arbeitnehmer, das ohne den Reservistendienst erzielt worden wäre. Nach diesem Maßstab sind die Verdienstausfälle des Klägers durch den Reservistendienst verursacht. Ohne ihn hätte er Arbeitsentgelt erhalten. Dem steht nicht entgegen, dass die Deutsche Rentenversicherung Bund nach der individuell getroffenen arbeitsvertraglichen Vereinbarung, dass der Kläger Sonderurlaub gemäß § 28 TV DRV-Bund im Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 30.10.2020 erhält, die Sonderurlaubsvereinbarung mit einem Verzicht des Klägers auf die Fortzahlung des Entgelts einherging und er arbeitsfrei hatte. Die Vereinbarung von Sonderurlaub stellt in dem vorliegenden Fall nach dem Sinn und Zweck des § 5 Abs. 1 USG keine Unterbrechung des Kausalzusammenhangs durch ein eigenverantwortliches Dazwischentreten der Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses des Klägers dar. Der Fortfall des Entgeltanspruchs des Klägers beruht zwar zunächst unmittelbar auf der arbeitsvertraglichen Abrede über Sonderurlaub. Die Abrede wiederum beruht aber unmittelbar auf dem seinerzeit bereits hinreichend konkret anstehenden Wehrdienst des Klägers. Dies folgt zum einen aus den Mitteilungen der Personalabteilung der Deutschen Rentenversicherung Bund an den Kläger vom 20.10.2019, nach der er mangels Anwendbarkeit des § 10 ArbPlSchG Sonderurlaub gemäß § 28 TV DRV-Bund nehmen müsse. Zum anderen ist der zeitlichen Ausgestaltung des Sonderurlaubs, der sich mit der Wehrdienstzeit deckt, zu entnehmen, dass der Sonderurlaub zur Ableistung des Wehrdienstes vereinbart wurde. Ein davon unabhängiger Zweck ist weder vom Kläger dargelegt noch von der Beklagten eingewandt noch anderweitig ersichtlich. Beruht demnach der Entgeltfortfall in der Kausalkette mittelbar auf der Ableistung des Reservistendienstes, so entspricht dieser Zusammenhang auch nach den Gesamtumständen dem folgerichtigen und erwartbaren Verhalten des Klägers als Arbeitnehmer. Ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 ArbPlSchG war gemäß § 16 Abs. 4 Satz 2 Alt. 2 i. V. mit § 10 ArbPlSchG ausgeschlossen. Bis auf den Einsatz von Erholungsurlaub, der für den fast zehnmonatigen Reservistendienst nicht ausgereicht hätte, war der Kläger gehalten, wollte er sich freiwillig zu einer solch langen Reservistendienstdauer verpflichten, eine Freistellungsabrede mit seiner Arbeitsgeberin zu treffen, die nach den tarifvertraglichen Regelungen mit Sonderurlaub bestand. Ein anderes Instrument, sich arbeitsvertragsgemäß zu verhalten, stand dem Kläger nicht zur Verfügung, wenn er den Reservistendienst leisten und sein Arbeitsverhältnis aufrechterhalten wollte. Die weiteren Urlaubs- und Freistellungstatbestände der §§ 26 bis 29 TV DRV-Bund bieten hierfür keine arbeitsvertraglich in Bezug genommene Grundlage. Der Zurechnungszusammenhang wird nach dem Sinn und Zweck des § 5 USG nicht dadurch unterbrochen, dass der Sonderurlaub dazu führte, dass der Kläger an arbeitsvertraglich freien Tagen Reservistendienst leistete und arbeitsfreie Tage grundsätzlich keinen Nachteil im Hinblick auf Arbeitsentgelte darstellen (vgl. zu letzterem BT-Drucksache 18/4632 S. 29). Hiermit ist die Konstellation, dass eine Freistellung durch den Arbeitgeber für die Leistung freiwilligen Reservistendienstes im Wege des Sonderurlaubs an anderenfalls Arbeitstagen gewährt wird, weil ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 ArbPlSchG gerade nicht stattfindet, nicht vergleichbar. Denn es geht um die Frage, ob arbeitsrechtliche Freistellungsvereinbarungen freiwillig Reservistendienst Leistender, die gezielt für einen länger dauernden Reservistendienst getroffen werden, von einem Ersatz ihres Verdienstausfalls ausgeschlossen sind. Für einen solchen Ersatz spricht der Zweck des Gesetzes zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung soldatenrechtlicher Vorschriften, mit dem ein Anreizsystem durch finanzielle Leistungen für Reservistendienst Leistende verbunden sein sollte, die sich vorab verpflichtet haben, in einem Jahr mindestens 19 bzw. 33 Tage Reservistendienst zu leisten (vgl. BT-Drucksache 18/4632 S. 1 f.). Das Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz verfolgte ebenfalls den Zweck, Anreize für die Gewinnung von Reservistendienst Leistenden zu mehr Reservistendienst zu schaffen (vgl. BT-Drucksache 19/9491 S. 1). Schließlich wird der Zurechnungszusammenhang nicht unterbrochen, weil nach dem Sinn und Zweck des § 5 USG kein Verdienstausfall ersetzt werden soll, wenn die Unterhaltssicherung durch die Zahlungspflicht der Arbeitgeber im öffentlichen Dienst in Höhe eines Arbeitsentgelts wie bei einem Erholungsurlaub erfolgt. Die Verteilung der Lasten zwischen dem Träger der Unterhaltssicherung und den Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG wird in der vorliegenden Konstellation durch eine Gewährung des Verdienstausfalls nicht umgangen. Die Zahlungspflicht des Arbeitsgebers griff hier gerade nicht ein. Entgegen dem Einwand der Beklagten ist ein von ihr angemahnter Gleichlauf nicht dahingehend geboten, dass ein Zurechnungszusammenhang wie in den Fällen einer Anwendbarkeit des § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG ausgeschlossen werden müsse. Zum einen sind die Konstellationen nicht vergleichbar. Zum anderen vermögen Freistellungsabreden Zahlungspflichten des Arbeitgebers im öffentlichen Dienst nicht zu umgehen. Dies liegt bei einem Ausschluss der Zahlungspflicht - wie hier - nach § 10 ArbPlSchG auf der Hand. Aber genauso ist eine Umgehung auch nicht bei bestehender Zahlungspflicht zu besorgen. Zunächst handelt sich um verschiedene Sachverhalte, die keine Gleichbehandlung gebieten. Die Vorschrift des § 5 USG schließt es nicht aus, dass fern einer Unterhaltssicherung im Wege des § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG Verdienstausfall ersatzfähig ist. Der Ersatz des Verdienstausfalls stellt nicht mehr - wie noch § 13 USG in der Fassung des Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Unterhaltssicherungsgesetzes und des Arbeitsplatzschutzgesetzes (vgl. dazu BT-Drucksache 11/5058 S. 8) - auf den Zusammenhang mit einem Ruhen des Arbeitsverhältnisses nach § 1 Abs. 1 ArbPlSchG ab. Entscheidend ist nunmehr allein, ob ein Verdienstausfall besteht. Des Weiteren können Zahlungspflichten nicht umgangen werden, wenn sie auf Grund der Überschreitung des in § 10 ArbPlSchG bestimmten Höchstzeitraums gar nicht entstehen. Überdies bestünde entgegen dem Einwand der Beklagten auch in dem Fall, dass Zahlungsansprüche entstehen, von Rechts wegen keine Möglichkeit, im Wege von Freistellungsabreden eine Zahlungspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG zu umgehen und stattdessen Ansprüche auf Verdienstausfall zu Lasten der Beklagten auszulösen, was nur durch eine Unterbrechung des Zurechnungszusammenhangs zwischen Reservistendienst und Verdienstausfall ausgeschlossen werden könnte. Denn in diesem Fall ist ein Verdienstausfall bereits durch den Anspruch des Arbeitnehmers aus § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG (teilweise) ausgeschlossen, weil ihm durch dieses Anspruchssurrogat insoweit kein Ausfall entsteht. Das Surrogat des § 1 Abs. 2 Satz 1 ArbPlSchG wiederum kann durch eine Freistellungsabrede nicht umgangen werden. Es handelt sich um eine gesetzlich bestimmte Entgeltfortzahlungspflicht des Arbeitsplatzschutzrechts. Diese Entgeltfortzahlungspflicht ist - im Gegensatz zu der Vorschrift des § 616 BGB - nicht abdingbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1969 - VIII C 3.66 -, juris, Rn. 16), steht mithin nicht zur Disposition der Vertragsparteien des Arbeitsverhältnisses. b) Dem Kläger kommt ein Anspruch auf Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf die ihm nach der vorstehenden Begründung zustehenden Leistungen nicht bereits ab dem 16.06.2020, sondern erst ab Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu. Das Unterhaltssicherungsgesetz sieht keine Zinsansprüche vor, auf die sich der Kläger für einen Anspruch bereits ab dem 16.06.2020 stützen kann. Wie zur Zulässigkeit der Klage bereits ausgeführt, ist für die Gewährung von Leistungen gemäß § 5 USG auf einen Antrag nach § 25 Abs. 1 USG der Erlass eines festsetzenden Verwaltungsakts erforderlich, zu dessen insoweitigem Erlass der Kläger erst mit dem vorliegenden Verfahren die Verpflichtung der Beklagten begehrt. Dem Kläger stehen jedoch Rechtshängigkeitszinsen entsprechend § 291, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 289 Satz 1 und § 247 BGB zu. Unter entsprechender Anwendung des § 291 BGB sind für die Dauer der Rechtshängigkeit Prozesszinsen dann zu zahlen, wenn der Gesetzgeber keine anderweitige Regelung getroffen hat und mit der Verpflichtungsklage der Erlass eines die Zahlung unmittelbar auslösenden Verwaltungsakts begehrt wird (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.03.1993 - 8 C 31.92 -, juris, Rn. 17, Urteil vom 24.09.1987 - 2 C 27.84 -, juris, Rn. 10), weil das Erfordernis des bürgerlichen Rechts einer Leistungsklage auch mit einer Verpflichtungsklage als Unterfall der Leistungsklage erfüllt ist. Ansprüche auf Rechtshängigkeitszinsen auf Leistungsansprüche des Klägers bestehen indes nicht seit dem Tag, der auf die Klagerhebung am 19.07.2020 und der dadurch gemäß § 90 Satz 1 VwGO eingetretenen Rechtshängigkeit folgte. Auf Grund später als die Rechtshängigkeit eintretender Fälligkeit besteht eine Zinszahlungspflicht der Beklagten erst ab dem Eintritt der Rechtskraft der Leistungsansprüche, mithin der Rechtskraft dieses Urteils. Kann entsprechend § 271 BGB vor dem Fälligkeitszeitpunkt eine Leistung nicht verlangt werden, so schließt eine nach Rechtshängigkeit eintretende Fälligkeit bis dahin Rechtshängigkeitszinsen aus, weil die Vorschrift des § 291 Satz 1 Halbsatz 2 BGB entsprechend anzuwenden ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.01.1983 - 8 C 78.81 -, juris, Rn. 14). So ist es hier. Die Fälligkeit der Leistungsansprüche gemäß § 5 USG ist - im Gegensatz zu § 28 Abs. 1 Satz 1 USG in der bis zum 31.12.2019 geltenden Fassung - gesetzlich nicht mehr ausdrücklich bestimmt. Ein Anspruch des Klägers auf Leistungen gemäß § 5 USG setzt, wie bereits ausgeführt, einen den Leistungsanspruch festsetzenden Bescheid voraus. Hängt aber die Gewährung von einer solchen Entscheidung der Beklagten ab, die der Kläger mit der vorliegenden Klage begehrt, kann er die Leistungen von der Beklagten nicht vor der Rechtskraft der Verpflichtung zur Gewährung verlangen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die verhältnismäßige Teilung der Verfahrenskosten ergibt sich aus einer Quotelung entsprechend des Verhältnisses des jeweils betroffenen Teils des Streitwertes. Ein Unterliegen bei den Rechtshängigkeitszinsen als Teil der Nebenforderung ist wegen ihres verhältnismäßig geringen Anteils entsprechend § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht gesondert zu berücksichtigen. Das Unterliegen des Klägers für den Leistungsgewährungszeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2020 ist dem Interesse nach mit dem Verdienstausfall in den Monaten von April bis Juni 2020 von netto jeweils 4.421,82 € abzüglich dafür gewährter Mindestleistungen im April über 4.064,40 €, im Mai über 4.199,88 € und im Juni über 4.064,40 €, mithin 936,78 €, zu beziffern. Im Verhältnis zum Gesamtstreitwert in Höhe von 3.192,88 € ergibt sich ein Anteil der Kostentragungspflicht des Klägers von rund 30 %. III. Das Urteil ist nach Maßgabe von § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 11 Alt. 2 und § 711 ZPO wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären. IV. Der Streitwert ist gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 GKG endgültig festzusetzen. Die Festsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG. Betrifft danach der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Der Verdienstausfall des Klägers beträgt gemäß der Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 12.12.2019 unter Berücksichtigung der gesetzlichen Abzüge im Monat Januar 2020 anteilig 3.508,45 €, im Februar 4.389,97 €, von März bis September monatlich 4.421,82 € und im Oktober anteilig 4.243,58 €, insgesamt also 43.094,74 €. Unter Abzug der dem Kläger von Januar bis Juni 2020 gezahlten Mindestleistungen im Einzelnen im Januar über 3.485,56 €, im Februar über 3.887,74 €, im März über 4.199,88 €, im April über 4.064,40 €, im Mai über 4.199,88 €, im Juni über 4.064,40 € und nach den Angaben der Beteiligten von Juli bis Oktober von monatlich rund 4.000 € und damit in einer Gesamthöhe von 39.901,86 € ergibt sich das Gesamtinteresse des Klägers von 3.192,88 €. Die zugleich geltend gemachten Prozesszinsen sind als Nebenforderung gemäß § 42 Abs. 1 GKG nicht streitwerterhöhend. Die Beteiligten streiten über einen Ersatz von Verdienstausfall des Klägers während seiner fast zehnmonatigen Ableistung von Wehrdienst als Reservist. Der im Jahr 1964 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei Kinder, von denen er zwei unterhaltspflichtig ist. Der Kläger ist Reservist der Bundeswehr im Dienstrang eines Oberstleutnants. Am 06.12.2019 verpflichtete er sich zur Ableistung von mindestens 33 Tagen Reservistendienst im Kalenderjahr 2020 und wurde mit Bescheid vom 10.12.2019 zur Ableistung von Wehrdienst zur temporären Verbesserung der personellen Einsatzbereitschaft für einen Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 30.10.2020 aktiviert. Der Kläger steht in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Rentenversicherung Bund und ist als Sicherheitsingenieur tätig. Für die Zeit der Ableistung des Wehrdienstes erhielt der Kläger auf der Grundlage des § 28 des Tarifvertrages für die Deutsche Rentenversicherung Bund Sonderurlaub wegen Vorliegens eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung seines Entgelts. Am 16.12.2019 beantragte der Kläger Leistungen des Verdienstausfalls zu seinem Wehrdienst nach § 5 USG. Er überreichte eine Bescheinigung der Deutschen Rentenversicherung Bund über einen Verdienstausfall für den Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 30.10.2020 in Höhe eines Nettobetrages von insgesamt 43.094,74 €. Im Einzelnen betrage das entgangene Nettoentgelt im Monat Januar 3.508,45 €, im Februar 4.389,97 €, von März bis September monatlich 4.421,82 € und im Oktober 4.243,58 €. Das C. bewilligte Leistungen nach dem Unterhaltssicherungsgesetz für monatliche Zeitabschnitte. Für den Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 31.01.2020 setzte es mit Bescheid vom 26.01.2020 eine Prämie von 705,90 € nach § 11 USG und eine Mindestleistung von 2.942,16 € nach § 8 USG fest. Eine Festsetzung von Verdienstausfall nach § 5 USG erfolgte mit 0,00 €. Die Festsetzung wurde mit Bescheid vom 24.02.2020 abgeändert. Abweichend festgesetzt wurde die Mindestleistung nach § 8 USG auf nunmehr 3.485,56 €. Im Übrigen sollte der geänderte Bescheid fortbestehen. Für den Zeitraum vom 01.02.2020 bis zum 29.02.2020 erfolgte mit weiterem Bescheid vom 26.01.2020 eine Festsetzung in Höhe von 787,35 € als Prämie und in Höhe von 3.281,64 € als Mindestleistungen. Der Änderungsbescheid vom 24.02.2020 setzte die Höhe der Prämie unverändert, die Mindestleistung demgegenüber mit 3.887,74 € und zusätzlich einen Verpflichtungszuschlag nach § 13 USG in Höhe von 1.470,00 € fest. Für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.03.2020 wurde mit Bescheid vom 24.04.2020 eine Prämie über 841,65 € sowie eine Mindestleistung über 4.199,88 € festgesetzt. Für den Monat April 2020 folgte eine Leistungsbewilligung mit Bescheid vom 26.03.2020, für Mai 2020 mit Bescheid vom 25.04.2020 und für Juni 2020 mit Bescheid vom 26.05.2020. Leistungen wegen Verdienstausfalls wurden jeweils mit 0,00 € festgesetzt. Gegen diese drei Bescheide legte der Kläger keine Beschwerde ein. Für die Monate von Juli bis Oktober 2020 ergingen keine Bescheide. Tatsächlich wurden dem Kläger ungefähr wie im Juni 2020 Leistungen monatlich ausgezahlt. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 23.02.2020 legte der Kläger Beschwerde gegen die beiden Bescheide vom 26.01.2020 zu den Monaten Januar und Februar 2020 ein. Mit Schreiben vom 08.03.2020 erhob der Kläger weitere Beschwerde gegen die beiden Änderungsbescheide vom 24.02.2020 sowie den Festsetzungsbescheid vom gleichen Tag zu März 2020. Der Kläger habe nicht eine Mindestsicherung, sondern Verdienstausfall geltend gemacht, die ihm bereits im Vorjahr verwehrt worden sei. Nach der Gesetzesnovellierung im Jahr 2017 bestehe bei einer Minderung der Einkünfte des Arbeitnehmers durch den Reservistendienst ein Anspruch. Eine Verknüpfung zu § 1 ArbPlSchG sehe das Gesetz nicht mehr vor. Auf ein Ruhen des Arbeitsverhältnisses komme es nicht an. Der Kläger habe nur wegen seiner bevorstehenden Aktivierung Sonderurlaub beantragt, um sich ein Rückkehrrecht auf seinen Arbeitsplatz zu sichern. Im Januar 2019 sei ihm von seiner Personalabteilung mitgeteilt worden, er müsse Sonderurlaub beantragen. Auf den Rechtsgrund der eingestellten Zahlungen komme es für den Verdienstausfall auch nicht an. Hilfsweise lasse die Gesamtbetrachtung des Falles allein den Schluss auf einen Ausnahmefall zu. Mit dem am 19.06.2020 der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellten Beschwerdebescheid vom 16.06.2020 wies das C. die Beschwerden vom 23.02.2020 und 08.03.2020 gegen die Bescheide vom 26.01.2020 und 24.02.2020 zurück. Ein Verdienstausfall könne nur ersetzt werden, wenn er tatsächlich wehrdienstbedingt entgangen sei. Arbeitnehmer könnten auch dann einen solchen Anspruch haben, wenn der Reservistendienstzeitraum sechs Wochen überschreite. Nach dem Sinn und Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes solle allerdings nur der wehrdienstbedingte Nachteil ausgeglichen werden. Die Einstellung der Gehaltszahlungen beruhe in dem Fall des Klägers nicht auf § 10 ArbPlSchG, sondern auf einer einzelvertraglichen, freiwilligen Vereinbarung nach § 28 TV DRV-Bund aus dem arbeitsrechtlichen Innenverhältnis. Auf diesen Rechtsgrund der Einstellung der Zahlung des Arbeitgeberentgelts komme es auch an, weil ein wehrdienstbedingter schutzwürdiger Nachteil nicht vorliege. Es liege auch keine planwidrige Regelungslücke vor, weil der Zweck der Unterhaltssicherung bereits durch die Mindestleistungen erreicht werde. Der Kläger hat am 19.07.2020 Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er seine Beschwerdebegründung. Ein kausaler Zusammenhang zwischen dem Wehrdienst und dem Verlust der Einnahmen sei gegeben. Der Kläger habe kein anderes Interesse an der Beantragung seines sogenannten Sonderurlaubs gehabt als die Sicherung seines Rückkehrrechts an den angestammten Arbeitsplatz nach Ableistung des Reservistendienstes. Wegen des mit dem Zeitraum des Reservistendienstes identischen Sonderurlaubszeitraums und der Reaktion auf den Aktivierungsbescheid sei eine Annahme lebensfremd, es bestehe kein Zusammenhang. Zu diesem Vorgehen habe die Personalabteilung dem Kläger gerade geraten. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter insoweitiger Aufhebung der beiden Bescheide des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 26.01.2020 jeweils in der Fassung seiner beiden Änderungsbescheide vom 24.02.2020 sowie seines weiteren Bescheides vom 24.02.2020 sämtlich in Gestalt seines einheitlichen Beschwerdebescheides vom 16.06.2020 zu verpflichten, dem Kläger Leistungen zur Sicherung des Einkommens als Leistungen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 5 USG für den Zeitraum vom 06.01.2020 bis zum 30.10.2020 unter Anrechnung dem Kläger für die jeweiligen Zeiträume gezahlter Mindestleistungen gemäß § 8 USG und nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 16.06.2020 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Es liege kein Verdienstausfall des Klägers im Sinne von § 5 USG vor, weil der Kläger, denke man seine Aktivierung zum Wehrdienst hinweg, keinen Vergütungsanspruch gegen seinen Arbeitgeber habe. Der Verdienstausfall entstehe nicht wegen der Aktivierung zum Wehrdienst, sondern wegen des Antrags auf unbezahlten Sonderurlaub des Klägers. Diese Argumentation sei nicht lebensfremd, sondern konsequent. Sie entspreche auch dem Willen des Gesetzgebers. Der Verzicht auf das Ruhen des Arbeitsverhältnisses während des Wehrdienstes bedeute keinen Verzicht darauf, dass der Einkommensverlust kausal auf die Einberufung zurückzuführen sei. Der Zweck des Unterhaltssicherungsgesetzes bestehe nicht darin, es Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes zu ermöglichen, ihre - bei Übungen bis zu sechs Wochen Dauer bestehende - Pflicht zur Entgeltfortzahlung auf den Bund zu verlagern. Eine solche Verlagerung durch die Gewährung von Sonderurlaub würde bei jeder Wehrübung eingreifen, selbst wenn der Arbeitgeber zur Entgeltfortzahlung nach § 1 Abs. 2 ArbPlSchG verpflichtet sei. Mit Beschluss vom 03.11.2020 ist der Rechtsstreit zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen worden. Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung und den von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgang des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr Bezug genommen.