Urteil
9 A 298/09
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0512.9A298.09.0A
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Leitsätze
Zur "Herrschaft des Insolvenzrechts" im Abgabenrecht.(Rn.15)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur "Herrschaft des Insolvenzrechts" im Abgabenrecht.(Rn.15) I. 1. Die Klage zu 1. ist zulässig, aber unbegründet. Der Zulässigkeit des Antrages steht die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehende „Herrschaft des Insolvenzrechts“ (dazu unten aa)), die es auch einem Fachgericht im Sinne von § 185 InsO verbietet, den vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erlassenen Beitragsbescheid aufzuheben, entgegen. Denn dieser kann wegen der unten näher beschriebenen Besonderheiten des Widerspruchs- und Klageverfahrens nach Insolvenzeröffnung nicht mehr Streitgegenstand i. S. v. § 78 Abs. 1 Ziffer 1 VwGO sein. Der Antrag ist jedoch erkennbar darauf gerichtet (§ 88 VwGO), der im Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 vom Beklagten zum Ausdruck gebrachten und auch im gerichtlichen Verfahren weiterverfolgten Auffassung, ihm stehe aus dem Bescheid vom 13.12.2004 eine begründete Insolvenzforderung zur Seite, entgegen zu treten. Das Gericht ist deshalb im „Rahmen des Verfahrens“ gehalten zu prüfen, ob der mit Bescheid vom 13.12.2004 geltend gemachte abgabenrechtliche Anspruch auch unter der „Herrschaft des Insolvenzrechts“ besteht. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: aa) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch Beschluss des Amtsgerichts A-Stadt vom 15.10.2008 war das durch Einlegung des Widerspruchs der Gemeinschuldnerin am 12.01.2005 in Gang gesetzte Widerspruchsverfahren unterbrochen. Nach §§ 13 Abs. 1 Ziffer 6 lit. a) KAG LSA, 251 Abs. 2 AO, 87 InsO können Abgabenforderungen als Insolvenzforderungen (§ 38 InsO) nur nach den Vorschriften der InsO verfolgt werden. Dies hat zur Folge, dass das auf die Abgabenerhebung zielende Verwaltungsverfahren in entsprechender Anwendung des in § 240 Satz 1 Hs. 1 ZPO enthaltenen Rechtsgedankens unterbrochen wird. Zulässig ist es lediglich, einen dem Insolvenzverwalter bekanntzugebenden (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 3 lit. b) KAG LSA, 34 Abs. 3 i. V. m. 122 Abs. 1 Satz 1 AO) Abgabenbescheid ohne Leistungsgebot zu erlassen (so auch OVG LSA, B. v. 11.03.2003, 1 M 268/02), weil ohne die Entstehung der persönlichen Beitragspflicht eine anmeldefähige Forderung i. S. v. §§ 174 ff. InsO nicht begründet werden kann. Dem steht auch die vom Bundesfinanzhof in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens sei der Erlass von Steuerbescheiden unzulässig und führe zu deren Nichtigkeit (dazu Klein, Abgabenordnung, Kommenrar, 9. Aufl., § 251 Rn. 29 m. w. N.), nicht entgegen. Denn anders als die Steuerforderung entsteht die Beitragspflicht als sachliche Beitragspflicht ausschließlich für ein Grundstück. Diese ist mithin bis zum Erlass des Beitragsbescheides an den Beitragsschuldner (§ 6 Abs. 8 KAG LSA) nicht personalisiert, was erst mit Erlass eines Beitragsbescheides der Fall ist. Ist die sachliche Beitragspflicht bereits entstanden, wird dadurch zudem festgestellt, dass bereits zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein begründeter Vermögensanspruch (§ 38 InsO) vorlag, was den Beitragsanspruch zu einer Insolvenzforderung macht (so auch ThürOVG, B. v. 27.09.2006, 4 EO 1283/04, KStZ 2007, 98). Ist zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Abgabenbescheid bereits erlassen und ist dagegen ein Widerspruch eingelegt, so wird auch das Widerspruchsverfahren (§§ 68 ff. VwGO, 8a Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) AG VwGO LSA) anders als die „allgemeinen“ Verwaltungs- und Vorverfahren (dazu OVG LSA, B. v. 25.11.1993, NVwZ 1994, 1227) unterbrochen (vgl. Uhlenbruck, Insolvenzordnung, Kommentar, 12. Aufl., § 85 Rn. 31; Klein, AO, a. a. O., § 251 Rn. 14). Die Unterbrechung dauert solange an, bis es nach für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird (§ 240 Satz 1 Hs. 2 ZPO). Die Aufnahme von unterbrochenen Verfahren, bei denen streitgegenständlich ein Anfechtungswiderspruch gegen einen Beitragsbescheid (hier vom 13.12.2004) ist, kann aber nicht auf § 85 InsO gestützt werden. Denn es liegt kein Aktivprozess der Masse vor, weil der (Beitrags-)Gläubiger ein Recht zu Lasten der Insolvenzmasse beansprucht, so dass ein Unterliegen des Schuldners zu einer Verringerung der Masse führen würde, was einem Passivprozess i. S. v. § 86 InsO gleichkommt (vgl. dazu BFH, Urt. V. 07.03.2006, VII R 11/05, ZIP 2006, 968). Ein Passivprozess kann jedoch nur dann wieder aufgenommen werden, wenn er die Aussonderung eines Gegenstandes aus der Insolvenzmasse oder eine Masseverbindlichkeit; § 86 InsO verleiht lediglich die Befugnis zur Aufnahme bestimmter Passivprozesse. Die Aufnahme eines durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Widerspruchs- oder Klageverfahrens ist jedoch ggf. nach anderen insolvenzrechtlichen Vorschriften möglich. Sind auch Abgabengläubiger im Falle der Insolvenzeröffnung darauf verwiesen, ihre Ansprüche nach den Vorschriften der Insolvenzordnung zu verfolgen, gebietet dies grundsätzlich ihre Anmeldung zur Tabelle (§§ 174 ff. InsO). Der Insolvenzverwalter hat jede angemeldete Forderung in eine Tabelle einzutragen (§ 175 Abs. 1 InsO). Wird einer in die Tabelle eingetragenen Forderung nicht widersprochen, wobei ein Schuldnerwiderspruch nur wegen § 201 InsO beachtlich ist (§ 178 Abs. 1 Satz 2 InsO), so gilt diese als festgestellt (§ 178 Abs. 2 InsO) und wirkt ihrem Betrag und ihrem Rang nach wie ein rechtskräftiges Urteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern (§ 178 Abs. 3 InsO). Einer Entscheidung über den gegen den Abgabenbescheid zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochene (Anfechtungs-)Widerspruch bzw. einer Klage bedarf es dann nicht mehr. Werden angemeldete Forderungen dagegen vom Insolvenzverwalter, Treuhänder, Sachwalter, Insolvenzgläubiger oder dem Schuldner bestritten, so findet dafür das Feststellungsverfahren nach §§ 179-183 InsO bzw. nach § 184 für den Schuldnerwiderspruch statt. Das Feststellungsverfahren dient dazu, die Teilnahmeberechtigung der Forderung im insolvenzrechtlichen Verteilungsverfahren zu klären. Es findet jedoch nicht unmittelbar im Insolvenzverfahren, sondern vor den ordentlichen Gerichten, den Fachgerichten bzw. den Verwaltungsbehörden statt (§§ 180 Abs. 1 Satz 1, 185 InsO). Liegt ein vollstreckbarer Titel (vgl. dazu BVerwG, U. v. 19.04.1988, 8 C 73/85, NVwZ 1988, 314 für einen Abgabenbescheid) vor, dann so obliegt es dem Bestreitenden den Widerspruch durch Aufnahme des Rechtsstreits zu verfolgen, wenn ein solcher zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits anhängig war; der Erlass eines gesonderten Feststellungsbescheides nach § 251 Abs. 3 AO scheidet dann aus (BFH, U. v. 23.02.2005, VII R 63/03, juris). Zur Aufnahme des um diesen Titel anhängigen, aber unterbrochenen Rechtsstreits ist jedoch auch der Gläubiger der Forderung befugt. Denn § 179 Abs. 2 InsO nimmt dem titulierten Gläubiger nur die Beitreibungslast, entzieht ihm aber nicht auch die Beitreibungsbefugnis (so BVerwG, U. v. 19.04.1988, a. a. O. zum inhaltsgleichen § 146 Abs. 6 KO). Mit der Fortsetzung des anhängigen Verfahrens ändert sich der Streitgegenstand insofern, als der Bestreitende nunmehr festzustellen begehrt, dass sein Widerspruch gegen die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung begründet ist bzw. der Gläubiger der Forderung festgestellt wissen will, dass die Forderung zu Recht besteht; das ursprüngliche Anfechtungsverfahren wandelt sich in ein Insolvenzfeststellungsverfahren (dazu BFH, U. v. 13.11.2007, VII R 61/06, juris). Findet das Feststellungsverfahren wegen der ausdrücklichen Regelung in § 185 InsO auch vor der zuständigen Verwaltungsbehörde statt, so ist die Feststellung einer bereits durch Bescheid festgesetzten und nach Eintragung in die Tabelle bestrittenen Abgabenforderung durch Aufnahme des durch die Insolvenzeröffnung unterbrochenen Widerspruchs- oder Klageverfahrens zu betreiben (so u. a. BFH, U. v. 23.02.2005, a. a. O.). Einem nachfolgenden Urteil kommt dann mit Eintritt seiner Rechtskraft wegen § 185 InsO die Wirkung aus § 183 Abs. 1 InsO zu. Vor diesem Hintergrund hat der Beklagte zu Recht den Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 erlassen. Ungeachtet dessen konkreten Inhalts ist dieser in Ansehung des Insolvenzverfahrens und des daraus resultierenden Grundsatzes der „Herrschaft des Insolvenzrechts“ dahingehend auszulegen, dass der Beklagte mit dessen Erlass seine Teilnahmeberechtigung am Insolvenzverfahren hat feststellen wollen. Dazu bestand auch hinreichend Veranlassung, nachdem der Insolvenzverwalter ungeachtet des Inhalts des Schreibens des Beklagten vom 14. November 2008 den darin angegebenen Betrag unter lfd. Nummer 5.) als angemeldete Forderung aufgenommen und diese sodann ausweislich der Eintragung in der Insolvenztabelle vorläufig bestritten hatte. Soweit der Kläger unter Hinweis auf BGH, U. v. 05.07.2007, IX ZR 221/05, geltend macht, der Beklagte habe seine Forderung aus dem Bescheid vom 13.12.2004 nicht in der rechtlichen gebotenen Weise angemeldet, so verfängt dies nicht. Denn zum Erlass eines Widerspruchsbescheides nach erfolgter Unterbrechung des Widerspruchsverfahrens durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens genügt es, wenn sich aus der Insolvenztabelle ergibt, dass der Insolvenzverwalter der Abgabenforderung entgegen tritt. Wegen des im Abgabenrecht geltenden Legalitätsprinzips konnte der Insolvenzverwalter auch keinen Zweifel daran haben, dass das zwar ausdrücklich im Wege der Absonderung (§ 49 InsO) geltend gemachte Recht, vom Abgabengläubiger (auch) als Tabellenforderung begehrt wird. Dies entspricht zudem – ungeachtet der vom ihm dafür in der mündlichen Verhandlung angeführten Begründung – auch dem dokumentierten Vorgehen des Klägers. Warum diese Forderung, wie der Kläger geltend macht, nicht prüffähig gewesen sein soll, vermag sich dem Gericht ebenfalls nicht zu erschließen. Die Forderung ist dem Grunde und der Höhe nach konkret bezeichnet. Dem Kläger wäre es mithin – wie jedem anderen Beitrags- und Insolvenzschuldner – möglich und zumutbar gewesen, die Begründetheit der Forderung zu prüfen. Der Beklagte hat sich auch keine bevorzugte Stellung im Insolvenzverfahren gegenüber anderen Gläubigern etwa, wie es der Kläger vorträgt, deshalb verschafft, weil er mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 eine Masseforderung (§ 55 InsO) begründet hat. Dem ist nicht so. Denn einem zurückweisenden Widerspruchsbescheid (ohne Leistungsgebot) kommt ein derartiger Regelungsgehalt insbesondere vor dem Hintergrund obiger Ausführungen nicht zu. Er ist nicht mehr, aber auch nicht weniger, als das rechtlich gebotene Instrumentarium, um quasi im Wege der Fortsetzung des mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens unterbrochenen Widerspruchsverfahrens seine Stellung im Insolvenzverfahren zu klären. bb) Ob die vom Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 festgestellte Berechtigung zur Teilnahme am Insolvenzverfahren zu Recht erfolgt ist, richtet sich nach dem materiellen Kommunalabgabenrecht. aaa) Die mit Bescheid vom 13.12.2004 Abgabenforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA i. V. m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen, Kostenerstattung und Gebühren für die Abwasserbeseitigung im Gebiet des Abwasserverbandes C-Stadt „Untere Ohre“ vom 02.09.2009 - AS 2009 -, der ersten wirksamen Satzung des Beklagten, die geeignet ist, sachliche Beitragspflichten zu begründen. Zwar hat sowohl das erkennende Gericht als auch das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt bislang in ständiger Rechtsprechung angenommen, dass die sachliche Beitragspflicht in Bezug auf die Erhebung von Beiträgen für die öffentliche Einrichtung zur zentralen Schmutz- und Niederschlagswasserbeseitigung bereits aufgrund des Inkrafttretens der AS 2000 am 24.09.2000 hätte entstehen können, nachdem das vor der AS 2000 erlassene Abgabenrecht des Beklagte unwirksam war (vgl. dazu U. v. 12.05.2004, a. a. O.). Daran kann jedoch insbesondere in Anbetracht der sich aus der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt (Urteil vom 08.04.2008, 4 L 53/06) auch für das hier zu beurteilende Satzungsrecht ergebenden Folgen nicht mehr ausgegangen werden. In der vorbezeichneten Entscheidung hat das OVG LSA in Anlehnung an die abgabenrechtliche Rechtsprechung für Recht erkannt, dass auch die „heilende Änderung“ einer Verbandssatzung entweder die Neufassung oder die Anordnung der Rückwirkung der „heilenden Änderung“ voraussetzt. Die Verbandssatzung des Beklagten datiert vom 16.09.1992, veröffentlicht am 25.10.1992 im Amtlichen Kreisblatt als Mitteilungsblatt für die Stadt und den Altkreis C-Stadt, geändert durch Satzung 18.01.1995 (VS). § 19 VS bestimmte zunächst, dass Satzungen und sonstige Bekanntmachungen der Bevölkerung in ortsüblicher Weise bekannt gegeben. Dies genügte nicht den Anforderungen von § 19 Abs. 2 Ziffer 4 GKG LSA 1992 (nunmehr § 8 Abs. 2 Ziffer 4 GKG LSA), der nach der Beschreibung der konkreten Orte und Umstände einer Bekanntmachung in der Verbandssatzung verlangt. Die Vorschrift des § 19 VS wurde mit der 2. Änderung der Verbandssatzung vom 30.10.1996, veröffentlicht im Amtsblatt des Landkreises Ohrekreis (Ohrekreis am Sonntag), dahingehend geändert, dass die öffentlichen Bekanntmachungen nunmehr in Sonntagsnachrichten/Ohrekreis am Sonntag erfolgen sollen. Die Satzungsänderung trat gem. §§ 16 Abs. 1 GKG LSA 1997, 6 Abs. 5 GO LSA am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft, da nichts anderes bestimmt war. Sie bewirkte, zumal andere Gründe für eine formelle oder materielle Unwirksamkeit der Verbandssatzung nicht ersichtlich waren, nach der bisherigen Rechtsprechung deren Heilung mit Wirkung ex nunc. Ist davon, wie zuvor dargestellt, nunmehr nicht mehr auszugehen, konnte auch die AS 2000 nicht wirksam bekannt gemacht werden. Der Beklagte hat am 29.09.2005 die Neufassung seiner Verbandssatzung (VS 2005) beschlossen. Diese ist vom Landkreis Ohrekreis am 14.10.2005 genehmigt, im Amtsblatt für den Landkreis Ohrekreis am 23.10.2005 bekannt gemacht und gem. § 20 Abs. 2 VS 2005 am 24.10.2005 in Kraft getreten. Die VS 2005 hat am 26.09.2007 eine Änderung in § 19 dahingehend erfahren, dass Öffentliche Bekanntmachungen nunmehr im Amtsblatt für den Abwasserverband C-Stadt „Untere Ohre“ erfolgen. Die Satzungsänderung trat am 04.02.2008, dem Tag nach der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Börde, in Kraft. Die Bekanntmachung in dem Organ, was sowohl durch eine unwirksame (Vorgänger-)Verbandssatzung bestimmt wurde als auch dasjenige der Kommunalaufsicht ist (vgl. § 8 Abs. 5 GKG LSA), begegnet keinen Bedenken (so wohl auch OVG LSA, U. v. 08.04.2008, a. a. O.). Am 02.09.2009 hat der Beklagte sodann die AS 2009 beschlossen, die rückwirkend zum 01.01.2009 in Kraft trat. Die AS 2009 ist jedoch, mit Ausnahme der durch die Änderung des § 6 c Abs. 2 KAG LSA zum 01.01.2009 in Kraft getretenen Änderungen, inhaltsgleich mit der AS 2000, so dass wegen der Vereinbarkeit der AS 2009 mit höherrangigem Recht auf die bisherige Rechtsprechung zurück gegriffen werden kann. Mit dem Inkrafttreten der AS 2009 konnte mithin die sachliche Beitragspflicht i. S. v. § 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA entstehen. Denn diese entsteht erst, wenn neben der tatsächlich und rechtlich auf Dauer gesicherten Inanspruchnahmemöglichkeit eine wirksame Beitragssatzung vorliegt (vgl. dazu OVG LSA, B. v. 18.07.2003, 1 M 316/03 zum Herstellungsbeitrag sowie B. v. 13.07.2006, 4 L 129/06 zum sog. besonderen Herstellungsbeitrag). Den Grundstücken des Klägers zu 1. war jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der AS 2009 die Möglichkeit des Anschlusses an die betriebsfertig hergestellte Einrichtung zuteil geworden (§ 6 Abs. 6 Satz 2 KAG LSA). bbb) Die AS 2009 begegnet auch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken nicht (vgl. insoweit zur AS 2000 U. v. 12.05.2004, 9 A 313/03 MD; v. 14.05.2007, 9 A 159/06 MD; v. 10.03.2009, 9 A 7/08 MD). Sie regelt auch, wie von § 2 Abs. 1 KAG LSA gefordert, in hinreichender Weise den die Abgabe begründenden Tatbestand (§ 1 AS 2009). Die der Beitragserhebung zugrunde liegenden Maßnahmen der Herstellung sind auch in Bezug auf die Grundstücke der Gemeinschuldnerin beitragsfähig (dazu OVG LSA, u. v. 05.07.2007, 4 L 229/04). Die in § 5 Abs. 1, 2 und 4 AS 2009 festgesetzten allgemeinen und besonderen Herstellungsbeitragssätze Schmutz- und Niederschlagswasser verstoßen nicht gegen das Aufwandsüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA (dazu ausführlich U. v. 04.03.2009, 9 A 121/07 MD). Die am 01.01.2009 in Kraft getretene AS 2009 ist auch geeignet, die hier streitigen Bescheide vom 22.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 03.11.2009 zu heilen (BVerwG, U. 22.01.1993, 8 C 40/91, NVwZ 1993, 979). Ist die die sachlichen Beitragspflicht für die Grundstücke erst mit Inkrafttreten der AS 2009 entstanden, kann deren Geltendmachung auch nicht (festsetzungs-)verjährt i. S. v. §§ 13 Abs. 1 Ziffer 4 lit. b) KAG LSA, 169 ff. AO sein. ccc) Auch im Übrigen stehen der Forderung des Beklagten aus abgabenrechtlicher Sicht Bedenken nicht entgegen. Soweit der Kläger geltend macht, der Erhebung von Anschlussbeiträgen für die Herstellung der öffentlichen Einrichtung stehe entgegen, dass nicht der Beklagte sondern die Gemeinde ... die Anlagen, über die nunmehr die abwasserseitige Erschließung der Grundstücke realisiert werde, errichtet habe und die sich noch immer in ihrem Eigentum befinden, so trägt dies nicht. Die Frage nach der Herstellung einzelner technischer Anlagen z. B. in einem Erschließungsgebiet betrifft anders als im Erschließungs- bzw. Ausbaubeitragsrecht nicht die „Herstellung“ im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA. Denn Anschlussbeiträge werden für die Herstellung der zur öffentlichen Einrichtung gehörenden (Gesamt-)Anlage erhoben. Wenn dem Zweckverband kein Aufwand für die Anlagen in einem Erschließungsgebiet deshalb entstanden sind, weil der Erschließungsträger die Refinanzierung über die zivilrechtlichen Grundstückskaufverträge betrieben hat, dann hindert ihn dieser Umstand nur, die Anlagen wertbildend bei der Ermittlung des beitragsfähigen Aufwandes zu berücksichtigen. Dass diese Anlagen bislang noch nicht in das Eigentum des Antragsgegners übergegangen sein sollen, ist ebenfalls unbeachtlich. Anschlussbeiträge werden für beitragsfähige Maßnahmen in Bezug auf eine öffentliche Einrichtung erhoben (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA). Diese entsteht durch Widmung. Da das geltende Recht an den diesbezüglichen Widmungsakt keine besonderen Anforderungen stellt, kann die Widmung auch konkludent erfolgen, z. B. durch die Herstellung einer – von der Gemeinde ... zudem geduldeten - technischen Verbindung zwischen den Anlagen im Erschließungsgebiet und den übrigen Anlagen zur Abwasserbeseitigung. Der Erhebung eines Herstellungsbeitrages steht auch nicht der von der Gemeinschuldnerin mit der Gemeinde ... abgeschlossene und durchgeführte (Grundstücks-)Kaufvertrag entgegen. Soweit darin u. a. eine Ablösevereinbarung für die Schmutz- und Regenwasserkanalisation enthalten ist, kann diese der Beitragserhebung nur dann im Falle ihrer Wirksamkeit mit Erfolg entgegen gehalten werden. Gegen die Wirksamkeit könnte ungeachtet des Umstandes, dass sich aus dem Kaufvertrag die konkrete Höhe des Ablösebetrages hinsichtlich der nunmehr geforderten Beiträge gar nicht ergibt (dazu OVG LSA, B. v. 08.10.2002, 2 L 102/00, LKV 2003, 185 m. w. N.), sprechen, dass die Gemeinde ... zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge über nach § 6 Abs. 7 Satz 3 KAG LSA i. d. F. v. 15.06.1991 nicht über die erforderlichen Ablösebestimmungen in einer Satzung verfügte (zu diesem Erfordernis OVG LSA, B. v. 25.06.2004, 1 L 526/02). Bestimmungen über die Ablöse in einer Satzung rechtfertigen sich insbesondere vor dem aus dem Grundsatz der Beitragsgerechtigkeit zu entnehmenden Rechtsgedanken, dass der Beitragsschuldner durch die Ablöse gegenüber den anderen Beitragspflichtigen weder grob bevorteilt noch benachteiligt werden darf (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.08.1992, 8 C 61.90, DVBl. 1992, 372 zum Erschließungsbeitragsrecht). So müssen die von einer Gemeinde getroffenen Ablösebestimmungen jedenfalls die Kriterien für die Faktoren festlegen, die die Höhe des Ablösebetrages entscheidend beeinflussen, d. h. bestimmen, wie der mutmaßliche Aufwand ermittelt und verteilt werden soll. Der Grundsatz, dass die Beitragsberechtigten Aufwand nicht durch vertragliche Vereinbarungen mit den Beitragspflichtigen auf diese abwälzen darf, sondern gehalten sind, den Aufwand durch Beiträge aufgrund einer Ortssatzung abzudecken, rechtfertigt es darüber hinaus, dass die Höhe der Ablöse in den Ablösevereinbarungen offen gelegt werden muss, weil nur so eine Kontrolle sicherzustellen ist, ob sich die vereinbarten Ablösebeträge im Rahmen der festgesetzten Bestimmungen bewegen (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.12.1989, a. a. O). Eine über die Ablöse von Beiträgen hinausgehende vertragliche Vereinbarung ist im kommunalen Anschlussbeitragsrecht des Landes Sachsen-Anhalt jedoch unwirksam, weil sie wegen der durch §§ 85 Satz 1 AO, 13 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG LSA vorgegebenen gleichmäßigen Festsetzung und Erhebung von Abgaben einer Regelung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag (§ 54 Satz 1 VwVfG LSA) nicht zugänglich ist (so auch OVG LSA, zuletzt B. v. 21.12.2004, 1 L 233/03; vgl. aber zu Vergleichsverträgen B. v. 20.03.2007, 4 L 470/06). Sind Beiträge nicht wirksam abgelöst, entstehen mit der betriebsfertigen Herstellung der öffentlichen Einrichtung bei Vorhandensein einer wirksamen Beitragssatzung sachliche Beitragspflichten auch für die im Erschließungsgebiet belegenen Grundstücke (Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand September 2001, Rn. 1070 § 8). Das öffentlich-rechtliche Beitragsschuldverhältnis wird weder durch anderweitige Vereinbarungen/Kaufpreisbildungen bzw. auf unwirksame Ablöseverträge gezahlte Beträge nicht berührt. Die Grundstücke in Erschließungsgebieten unterliegen mithin dem gleichen Beitrag wie alle anderen Grundstücke im Gebiet der öffentlichen Einrichtung (so auch OVG LSA, B. v. 23.07.2008, 4 M 311/08). Insbesondere wegen der Wesensverschiedenheit der beitragsrechtlich beachtlichen Gesamtanlage und den im Zuge der Ablöse beachtlichen Anlagen, kann mit der Leistung auf die Ablöse auch nicht von einem bereits teilweise erbrachten Beitrag ausgegangen werden. Sollten Erwerber von Grundstücken im Rahmen des zivilrechtlichen Kaufvertrages auf vermeintlich abgelöste Anschlussbeiträge gezahlt haben, steht ihnen ggf. ein Anspruch auf Rückerstattung zu, der jedoch innerhalb von 4 Jahren nach Leistungserbringung verjährt (so OVG LSA, B. v. 08.10.2002, a. a. O.). Da die gezahlten Ablösebeträge immanenter Bestandteil des gezahlten Kaufpreises sind, könnten der Erwerberin allenfalls Ansprüche aus §§ 823 Abs. 1 bzw. 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB zustehen. Die Forderung des Beklagten betrifft auch die Gemeinschuldnerin des Klägers. Zwar ist der Bescheid vom 13.12.2009 noch an die Fa. ... adressiert, obwohl bereits am 14.04.2003 im HRA 20568 des AG Stendal die Änderung der Firma in ... eingetragen wurde. Da es sich dabei lediglich um eine Umfirmierung (Namensänderung) handelte, war im Bescheid vom 13.12.2004 nur derjenige falsch bezeichnet, der die Abgabe im Sinne von § 157 Abs. 1 AO schuldete, zumal auch noch zu diesem Zeitpunkt die Fa. ... im Grundbuch (vgl. § 6 Abs. 8 KAG LSA) eingetragen war. Auch die übrigen Voraussetzungen für die Erhebung von Herstellungsbeiträgen vorliegen vor. So ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte der Beitragsbemessung als Maß der baulichen Nutzung i. S. v. §§ 6 Abs. 5 KAG LSA, 4 Abs. 1 und 4 lit. b) AS 2009 eine durch Umrechnung der im Bebauungsplan „Gemeinde ..., 2. Änderung und Teilaußerkraftsetzung des Bebauungsplanes Gewerbe- und Industriegebiet“. festgesetzten Baumassenzahl (7) ermittelte Anzahl von 3 Vollgeschossen zugrunde gelegt hat (7 geteilt durch 2,8 = 2,5). Selbst wenn Bedenken gegen die in § 4 Abs. 4 lit. b), letzter Halbsatz 2 AS 2009 enthaltene Aufrundungsregelung bestehen sollten, dürfte es jedenfalls zulässig sein, zur Bestimmung der Anzahl der Vollgeschosse von der sog. kaufmännischen Rundungsregelung Gebrauch zu machen (dazu Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, Stand März 2006, § 8 Rn. 1039a). Diese würde hier ebenfalls die in Ansatz gebrachte Anzahl von 3 Vollgeschossen rechtfertigen. Im Übrigen sind Bedenken gegen die Anwendung der Vorschriften der AS 2009 auf die Veranlagungsfälle (Größe der Grundstücke, bevorteilte Grundstücksfläche, Maß der Bebauung etc.) weder vorgebracht noch ersichtlich, so dass die Klage abzuweisen war. 2. Der Klageantrag zu 2. hat ebenfalls keinen Erfolg, weil, wie oben dargelegt, der Beklagte berechtigt war, den Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 zu erlassen. Dieser enthält deshalb keine Beschwer i. S. v. § 79 Abs. 2 VwGO. II. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß §§ 154 Abs. 1 VwGO der Kläger. Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Bescheides, mit dem der Beklagte Beiträge für die Herstellung der zentralen Schmutzwasseranlage erhebt. Die Gemeinschuldnerin ist Eigentümerin von in der Gemarkung ... belegenen und im Grundbuch von ... Blatt ... verzeichneten (10) Grundstücke in einer Gesamtgröße von 54.548 qm; wegen der Einzelheiten wird auf den Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 verwiesen. Die Grundstücke liegen im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Gemeinde ..., 2. Änderung und Teilaußerkraftsetzung des Bebauungsplanes Gewerbe- und Industriegebiet“. Darin ist für den Bereich der klägerischen Grundstücke u. a. die Baumassenzahl 7 festgesetzt. Die Klägerin hat die Grundstücke Anfang der 90-iger Jahre von der ehemaligen Gemeinde ... erworben. Im Kaufvertrag sind u. a. Kosten für die Erschließung in Höhe von 7,00 DM/ m² Baulandfläche vereinbart, die Erschließungskosten sollten damit abgelöst werden. Mit den hier streitigen Bescheiden vom 13.12.2004 setzte der Beklagte gegenüber der ... für die Grundstücke in ihrer Gesamtheit einen Anschlussbeitrag wegen der Herstellung der zentralen Schmutzwasserbeseitigungsanlage in Höhe von insgesamt 309.784,87 € fest. Dagegen legte die Gemeinschuldnerin mit Schreiben vom 12.01.2005 Widerspruch ein. Bereits am 14.04.2003 wurde im HRA 20568 des AG Stendal die Änderung der Firma in ... eingetragen. Mit Beschluss vom 15.10.2008 eröffnete das Amtsgericht A-Stadt – Insolvenzgericht – das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter. Mit Schreiben vom 14. November 2008 machte der Beklagte sein Absonderungsrecht (§ 49 InsO) aus der festgesetzten Beitragsforderung geltend. Aus der Insolvenztabelle ergibt sich, dass der Insolvenzverwalter den im Schreiben vom 14. November 2008 angegebenen Betrag als „Angemeldeten Betrag“ unter lfd. Nummer 5.) aufgenommen und als Ergebnis der Prüfungshandlung unter dem 18.12.2008 „Vom Verwalter vorläufig bestritten“ vermerkt ist. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurückwies. Darin wies er die Höhe des Beitrages für jedes veranlagte Grundstück gesondert aus. Am 16.10.2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Beitragsforderung sei verjährt. Jedenfalls sei der Beklagte wegen des laufenden Insolvenzverfahrens nicht berechtigt, einen Widerspruchsbescheid zu erlassen, zumal er den mit dem Beitragsbescheid festgesetzten Betrag nicht wirksam als Insolvenzforderung angemeldet habe. Darüber hinaus habe nicht der Beklagte, sondern die Gemeinde ... die Anlagen im Erschließungsgebiet errichtet; diese seien bislang jedenfalls noch nicht wirksam auf den Beklagten übertragen worden. U. a. die Anlagen der leitungsgebundenen Erschließung seien zudem bereits über den Grundstückskaufpreis refinanziert und abgelöst worden, so dass ein Beitrag nicht mehr geschuldet werde. Er beantragt, 1. die Bescheide des Beklagten vom 13.12.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.09.2009 aufzuheben und 2. den Widerspruchsbescheid vom 17.09.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er verteidigt den streitbefangenen Bescheid. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die in das Verfahren eingeführten Unterlagen verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.