Urteil
9 A 81/09
VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMAGDE:2011:0518.9A81.09.0A
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Leitsätze
Eine Trennung des Trinkwasserhausanschlusses ist auch nach einem Jahr auf Kosten des neuen Grundstückseigentümers rechtlich zulässig.(Rn.14)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Trennung des Trinkwasserhausanschlusses ist auch nach einem Jahr auf Kosten des neuen Grundstückseigentümers rechtlich zulässig.(Rn.14) Die zulässige Klage ist unbegründet. Der streitbefangene Kostenerstattungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Nach § 8 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz Sachsen-Anhalt (KAG LSA) können Landkreise und Gemeinden bzw. Zweckverbände nach Aufgabenübertragung (§ 6 Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit - GKG LSA) bestimmen, dass ihnen die Aufwendungen für unter anderem die Veränderung und Beseitigung eines Grundstücksanschlusses an Versorgungsleitungen in der tatsächlich entstandenen Höhe erstattet werden. Dies ist vorliegend durch die im Tatbestand genannten Satzungen geschehen. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Satzungen sind nicht vorgetragen und für das Gericht auch nicht ersichtlich. Bei der hier vorgenommenen umfassenden baulichen Trennung des Hausanschlusses vom Gesamtnetz handelt es sich jedenfalls um eine Veränderung, wenn nicht sogar um eine Beseitigung des Grundstücksanschlusses. Nach § 18 Abs. 1 der WVS des Beklagten sind Anlagen und Verbrauchseinrichtungen so zu betreiben, dass unter anderem „störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind“. Absatz 2 der Norm bestimmt, das Trinkwasseranlagen, die unter anderem „länger als sechs Monate stillgelegt werden“, vom Hausanschluss abzusperren und zu entleeren sind. Dies korrespondiert mit § 27 der WVS des Beklagten. Nach Absatz 1 Nr. 3 der Norm ist der Verband berechtigt, die Versorgung fristlos einzustellen, wenn der Grundstückseigentümer den Bestimmungen dieser Satzung zuwiderhandelt und die Einstellung erforderlich ist, um zu gewährleisten, dass unter anderem „störende Rückwirkungen auf Einrichtungen des Verbandes oder Dritter oder Rückwirkungen auf die Güte des Trinkwassers ausgeschlossen sind“. Anschlussleitungen, die ein Jahr nicht benutzt werden, sind auf Kosten des Grundstückseigentümers von der Versorgungsleitung abzutrennen (§ 27 Abs. 2 Satz 2 WVS). Dementsprechend bestimmt § 4 Abs. 4 der Wassergebührensatzung des Beklagten, dass für die Beseitigung der Anschlussleitung durch eine vom Grundstückseigentümer verursachte (§ 27 Abs. 1 Ziffer 3, § 27 Abs. 2 WVS) Abtrennung an der Versorgungsleitung die tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten sind. Der Beklagte konnte danach den Kläger zur Kostenerstattung heranziehen. Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass die Trennung des Trinkwasserhausanschlusses vom Netz exakt nach einem Jahr und dann auf Kosten der damaligen Eigentümerin hätte erfolgen müssen, vermag dies an seiner Kostentragungspflicht nichts zu ändern. Denn diese Regelung ist eher in dem Sinne zu verstehen, dass die Jahresfrist die Mindestwartezeit für eine mögliche Trennung des Hausanschlusses vorgibt. Dies deswegen, weil es gerade bei Immobilien immer wieder Fälle geben wird, in denen die Hausversorgungen aus bestimmten Gründen nicht genutzt werden. Dies mag durch eine längerfristige Abwesenheit der Wohn- und Grundstücksnutzer, Tod derselben, Erbauseinandersetzungen, unklare Eigentumsverhältnisse, Wohnungsauflösung oder sonstigem Leerstand des Hauses bedingt sein. So sind auch vorliegend die Besonderheiten des Falles zu berücksichtigen. Diese Besonderheiten liegen darin, dass die frühere Grundstückseigentümerin zumindest bis zum Herbst 2003 in dem Anwesen wohnte und Wasserverbrauch stattfand. Ebenso wurde im Herbst 2003 der Zwangsversteigerungsvermerk in das Grundbuch eingetragen. Ab diesem Zeitpunkt fand kein Wasserverbrauch mehr statt und das weitere Schicksal des Grundstücks war der Zwangsversteigerung überlassen. Da ungewiss war, zu welchem Zeitpunkt die Zwangsversteigerung durchgeführt und beendet war und dies auch innerhalb der Jahresfrist hätte erfolgen können, ist die Annahme des Beklagten nicht von der Hand zu weisen, dass man - zu diesem Zeitpunkt - die Wasserversorgung gerade nicht für einen potenziellen neuen Grundstückseigentümer einstellen wollte. Schließlich erhielt der Kläger sodann den Zuschlag im Juni 2005. Dabei ist auch zu beachten, dass das weitere benachbarte Flurstück 134/4 bereits zuvor im Eigentum des Klägers stand. Demnach hätte auch und bereits im Zeitpunkt des Erwerbs im Wege der Zwangsversteigerung - Sommer 2005 - die Trennung vom Netz auf Kosten des Klägers erfolgen können; mithin also nach ca. 1 ¾ Jahren seit der Nichtentnahme von Trinkwasser. Dass die endgültige Trennung erst im Jahre 2007 in Angriff genommen und im Herbst 2008 stattgefunden hat, vermag an der Kostentragungspflicht des Klägers daher nichts zu ändern. Er war und ist Kostenschuldner. Hinsichtlich der tatsächlichen Höhe der Stilllegungskosten besteht zwischen den Beteiligten kein Streit. Diese dürften auch nicht zu beanstanden sein. Denn es genügte insoweit nicht, lediglich den Haupthahn zur Hausinstallation zu schließen, sondern bedurfte einer größeren Baumaßnahme in dem vorgenommenen Umfang. Eine effektive Gefahrenabwehr kann nur durch das Trennen der Hausanschlussleitung von der Versorgungsleitung bewirkt werden. Würde lediglich der Haupthahn zur Wasserinstallation geschlossen werden, besteht weiter die konkrete Gefahr einer Verkeimung des Trinkwassernetzes. Denn zwischen dem Absperrschieber und der öffentlichen Leitung verläuft eine weitere Anschlussleitung, so dass es insbesondere während des Abfallens des Wasserdruckes aufgrund eines Rohrbruchs oder einer ähnlichen nicht vermeidbaren Störung zu einer Verkeimung aufgrund des Rücklaufens des in der Anschlussleitung befindlichen Wassers kommen kann. Dies entspricht den einschlägigen technischen Regelwerken wie z. B. DIN 1988, Teil 8 „Technische Regeln für Trinkwasserinstallationen (TRWI)“. Im Fall eines unbenutzten Wasseranschlusses besteht die Gefahr, dass es zu einer Verunreinigung durch entsprechende gesundheitsschädliche Keime kommen kann. Dies insbesondere für Säuglinge oder Immungeschwächte Personen. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob entsprechende Verunreinigungen bereits im Trinkwassernetz nachgewiesen wurden. Es reicht vielmehr aus, wenn die konkrete Gefahr einer solchen Verunreinigung besteht (vgl. VG Gießen, B. v. 26.08.2008, 8 L 1642/08.GI; juris). Demnach ist auch die spätere Trennung des unbenutzten Hausanschlusses vom Netz als bereits nach einem Jahr nicht zu beanstanden, wobei gerade der Grundsatz gilt, dass mit fortgeschrittener Zeit die Trennung immer notwendiger wird. Denn der Beklagte ist verpflichtet, seine „Anlage und die Grundstücksanschlüsse in einem technisch einwandfreien Zustand zu erhalten, um Störungen in der Wasserversorgung zu vermeiden“ (vgl.: VG Magdeburg, U. v. 20.10.2010, 9 A 347/09 MD; juris). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit findet ihre Rechtsgrundlage in den Vorschriften der §§ 167 VwGO i. V. m. 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Streitwert ist in Höhe des Kostenbescheides anzusetzen (52 Abs. 3 GKG). Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung für die Stilllegung des Trinkwasseranschlusses für das aus den Flurstücken 134/4, 134/3 und 840/76 der Flur 6 bestehende Grundstück, Rathausstraße 3 in Jerichow in Höhe von 489,67 €. Nachdem das Flurstück … bereits im Eigentum des Klägers stand, hatte er das mit dem Wohnhaus bebaute Flurstücke … und das weitere Flurstück … im Sommer 2005 im Wege des Zwangsversteigerungsverfahrens erworben. Bis zum Herbst 2003 hatte die in Privatinsolvenz verfallene Voreigentümerin auf dem Grundstück gelebt und Wasser aus der öffentlichen Trinkwasseranlage entnommen. Seitdem war das Grundstück unbenutzt sowie das Wohnhaus unbewohnt, so dass kein Trinkwasserverbrauch mehr stattfand. Mit Schreiben vom 20.06.2007 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Einstellung der Trinkwasserversorgung auf dem Grundstück an. Die Trennung diene dem Schutz des restlichen Trinkwassernetzes vor einer Verkeimung und diene auch dem Schutz des unbewohnten Grundstücks vor eventuellen Wasserschäden. Weiter seien ab dann keine Grundgebühren mehr zu leisten. Soweit keine Äußerung erfolge, werde auf Kosten des Klägers die dauerhafte Trennung des Anschlusses eingeleitet. Nachdem weiter auf dem Grundstück kein Trinkwasserverbrauch festzustellen war, kündigte der Beklagte unter dem 05.03.2008 erneut die Trennung des Trinkwasseranschlusses vom Netz für den 04.04.2008 an. Die Trennung erfolgte sodann am 13.06.2008 und verursachte Kosten in Höhe von 489,67 €. Mit Bescheid vom 09.09.2008 wurde der Kläger zur Kostenerstattung für die dauerhafte Stilllegung eines Trinkwasseranschlusses in Höhe von 489,67 € herangezogen. Den dagegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Stilllegung des Trinkwasseranschlusses bereits zu einem früheren Zeitpunkt hätte erfolgen müssen. Denn bereits seit dem Jahr 2003 sei keine Wasserentnahme auf dem Grundstück mehr zu verzeichnen gewesen. Zu diesem Zeitpunkt sei jedoch noch die frühere Eigentümerin kostentragungspflichtig gewesen. Denn der Kläger habe das Grundstück erst im Jahre 2005 erworben. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.02.2009 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und machte Ausführungen dazu, dass die dauerhafte Stilllegung des Trinkwasserhausanschlusses aus hygienischen Gründen in Bezug auf den in § 18 Abs. 1 der Wasserversorgungssatzung des TAV C-Stadt (WVS) i. V. m. der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser unumgänglich gewesen sei. Die Anschlussleitung sei gemäß § 18 Abs. 2 WVS dauerhaft von der Hauptversorgungsleitung zu trennen gewesen. Da der Versteigerungsvermerk über das Grundstück mit Datum vom 24.10.2003 in das Grundbuch eingetragen worden sei, sei eine Stilllegung vor Abschluss des Versteigerungsverfahrens nicht sinnvoll gewesen. Denn es sei davon auszugehen gewesen, dass der Erwerber des Grundstücks ein Interesse daran habe, dieses sofort auch mit Trinkwasser zu nutzen. Nachdem dann in der Folgezeit festgestellt worden sei, dass weiterhin kein Wasserverbrauch auf dem Grundstück zu verzeichnen gewesen sei, habe man sich entschlossen, den Kläger anzuschreiben. Mit der dagegen fristgerecht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter und ist der Auffassung, dass er alleine aus wirtschaftlichen Gründen als potenziell solventer Grundstückseigentümer zu den Kosten herangezogen werde. Soweit sich der Beklagte auf die einschlägigen Rechtsgrundlagen der Satzung berufe, müsse die Trennung vom Trinkwassernetz bereits nach einem Jahr seit Nichtentnahme von Trinkwasser erfolgen. Daher sei es unerklärlich, wenn man sodann nahezu fünf Jahre mit der Trennung warte. Demnach habe der Beklagte ermessenswidrig gehandelt. Der Kläger beantragt, den Bescheid vom 09.09.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.02.2009 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen und verteidigt die Bescheide und die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Kostenerstattung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.