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Beschluss

9 B 311/11

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0130.9B311.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Beauftragung von Gerichtsvollziehern durch Vollstreckungsbehörden(Rn.16)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Beauftragung von Gerichtsvollziehern durch Vollstreckungsbehörden(Rn.16) Der Antragsgegner erließ unter dem 21.03.2011 dem Antragsteller gegenüber einen Bescheid zur Erhebung von Anschlussbeiträgen (sog. Herstellungsbeitrag II, Schmutzwasser) in Höhe von 2.480,00 Euro. Den dagegen eingelegten Widerspruch und den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom 04.04.2011 lehnte der Antragsgegner mit Widerspruchsbescheid vom 21.04.2011 als unbegründet ab. Der dem Antragsteller mit Postzustellungsurkunde am 23.04.2011 zugestellte Bescheid ist bestandskräftig. Unter dem 04.05.2011 und 24.06.2011 mahnte der Antragsgegner bei dem Antragsteller die Zahlung an. Der Antragsteller teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 13.05.2011 mit, dass er „Strafantrag und Strafanzeige“ bei dem Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gestellt habe. Unter dem 29.08.2011 kündigte der Antragsgegner dem Antragsteller die Zwangsvollstreckung an. Der Antragsteller wandte sich mit einem als „Schutzantrag lt. ZPO § 765a Abs. 1“ bezeichneten undatierten Schreiben (Eingang: 07.09.2011) an das Amtsgericht A-Stadt. Dem Antrag lag ein an den Internationalen Strafgerichtshof in Den Haag gerichtetes, als „Strafantrag und Strafanzeige“ bezeichnetes Schreiben bei. Hintergrund sei, dass in der Bundesrepublik Deutschland weiter alliiertes Recht gelte. Nachdem das Amtsgericht A-Stadt unter dem 08.09.2011 mitteilte, dass wegen der bloßen Vollstreckungsankündigung kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben sei, bezog sich der Antragsteller in dem Schreiben vom 14.11.2011 auf die „Zwangsvollstreckung AZ: DRII 1255/11 des Gerichtsvollziehers F. L., A-Stadt, S. ..., vom 04.11.2011.“ Mit Beschluss vom 01.12.2011 erklärte sich das Amtsgericht A-Stadt für den Schutzantrag nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für sachlich unzuständig und gab das Verfahren an das Verwaltungsgericht Magdeburg ab. Nachdem das erkennende Gericht den Antragsteller mit Eingangsverfügung vom 13.12.2011 auf die Sach- und Rechtslage zum „vorbeugenden Rechtsschutz“ hinwies, teilte dieser unter dem 22.12.2011 mit, dass er einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stelle. Dem vom Antragsgegner dem Gericht übersandten Verwaltungsvorgang ist zu entnehmen, dass der Antragsgegner unter dem 27.10.2011 dem Amtsgericht A-Stadt - Verteilerstelle für Gerichtsvollzieher - einen Vollstreckungsauftrag zur „Durchführung der Zwangsvollstreckung in die bewegliche Habe“ des Antragstellers wegen der Forderung aus dem Bescheid vom 21.03.2011 erteilte. Der Antragsgegner bescheinigte als „zuständige Vollstreckungsbehörde“, dass der Bescheid nebst Zinsen vollstreckbar und unanfechtbar, der geforderte Betrag fällig und der Schuldner unter Fristsetzung zur Zahlung aufgefordert worden sei. Dementsprechend seien die gesetzlichen Voraussetzungen für die Vollstreckung gemäß § 58 VwVG LSA i. V. m. § 3, 4 VwVG LSA gegeben. Ein in dem Verwaltungsvorgang befindliches Empfangsbekenntnis ist nicht unterschrieben und nicht gestempelt oder gesiegelt. Mit Schreiben an den Antragsgegner vom 23.11.2011 bat der Antragsteller um „Aussetzung der Vollstreckung bzw. eine aufschiebende Wirkung für die Vollstreckung meiner Wassergebühren in Höhe von 2.500,00 Euro, da ich diesbezüglich eine Anfechtungsklage erhoben habe.“ Der Antragsgegner lehnte den Antrag unter dem 02.12.2011 ab und kündigte an, dass die Vollstreckung fortgesetzt werde. Der Stand des Vollstreckungsverfahrens ist dem Gericht nicht bekannt. Trotz Aufforderung durch das Gericht erklärt sich der Antragsteller nicht und legt keine Bescheide vor. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen und hält den Eilrechtsschutzantrag für unzulässig. Gegen den Widerspruchsbescheid sei trotz ordnungsgemäßer Belehrung keine Klage erhoben worden. Eine dementsprechende Aufklärungsverfügung des Gerichts mit Fristsetzung blieb vom Antragsteller unbeantwortet. II. Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers hat unter allen rechtlichen Gesichtspunkten keinen Erfolg. 1.) Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den sofort vollziehbaren Beitragsbescheid vom 21.03.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.04.2011 hat von vornherein wegen der Bestandskraft des Bescheides keinen Erfolg. Wenn der Antragsteller in dem Antrag an den Antragsgegner vom 23.11.2011 davon spricht, dass er eine „Anfechtungsklage“ erhoben habe, ist dies nicht zutreffend. Eine Klage ist bei dem erkennenden Verwaltungsgericht nicht anhängig. Soweit er sein an den Internationalen Strafgerichtshof als „Strafantrag und Strafanzeige“ bezeichnetes Schreiben meint, stellt dies kein bei dem erkennenden Gericht zu stellendes Rechtsmittel dar. Dementsprechend kann bereits vom Verwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung einer Klage gegen den kraft Gesetzes sofort vollziehbaren Beitragsbescheid angeordnet werden. 2.) Das Gericht legt den Antrag, welcher mit dem Schutzantrag nach § 765 a Abs. 1 ZPO bei dem Amtsgericht A-Stadt seinen Beginn nahm, gemäß § 88 VwGO dahingehend aus, dass im Eilverfahren die Einstellung der Zwangsvollstreckung gegen den Antragsteller aus dem Beitragsbescheid vom 21.03.2011 in Höhe von 2.480,00 Euro nebst Zinsen ab dem 24.04.2011 angeordnet werden soll. a.) Dieser nach § 123 VwGO zu stellende Eilrechtsschutzantrag ist zulässig. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Verwaltungsgericht eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Gefahr besteht, dass durch die Veränderung eines bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechtes des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (Sicherungsanordnung). Maßgeblich für die Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Leistungsbescheide ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (VwVG LSA) und nicht die Zivilprozessordnung (ZPO). Verwaltungsakte, mit denen eine öffentlich-rechtliche Geldleistung in Abgabensachen gefordert wird, können vollstreckt werden, wenn der zu vollstreckende Verwaltungsakt unanfechtbar geworden ist oder wenn Rechtsbehelfe gegen ihn keine aufschiebende Wirkung haben (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA), die Leistung fällig ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVG LSA), der Vollstreckungsschuldner zur Leistung aufgefordert ist und seit der Aufforderung mindestens eine Woche verstrichen ist (§§ 13 Abs. 1 Ziffer 6 lit a) KAG LSA, 254 Abs. 1 AO). Vollsteckungsbehörde ist dabei der Antragsgegner selbst. Denn § 6 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA bestimmt, dass Abfall-, Wasser- und Abwasserzweckverbände im Rahmen des Verbandszweckes zur Vollstreckung befugt sind. Gemäß § 8 Abs. 5 VwVG LSA i. V. m. AV des MJ vom 24.01.2006 – 3741 E-202.1/03 (Vollstreckung von Leistungsbescheiden der Wasser- und Abwasserzweckverbände durch Gerichtsvollzieher) können Vollstreckungshandlungen für Wasser- und Abwasserzweckverbände nach § 6 Abs. 1 Satz 2 VwVG LSA), die Vollstreckungsbeamten zugewiesen sind, durch Gerichtsvollzieher ausgeführt werden. Von dieser Befugnis hat der Antragsgegner durch den Vollstreckungsauftrag vom 27.10.2011 Gebrauch gemacht und die Zwangsvollstreckung in die „bewegliche Habe“ des Antragstellers beantragt. Soweit dort die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen nach § 58 VwVG LSA genannt werden, ist dies unschädlich. § 58 VwVG LSA regelt die Vollstreckung in das unbewegliche Vermögen, was ausweislich des Wortlauts den Vollstreckungsauftrags gerade nicht gewollt war. Ausschlaggebend ist, dass gemäß § 8 Abs. 6 Nr. 5 VwVG LSA die Voraussetzungen für die Vollstreckung gemäß § 3 VwVG LSA bestätigt wurden. Dabei stellt das Ersuchen um Vornahme von Vollstreckungshandlungen durch andere Behörden – gegen die sich hier der Antragsteller wohl wendet - keinen Verwaltungsakt dar, sondern einen zwischenbehördlichen Akt der Rechtshilfe, der weder unmittelbare Rechtswirkung nach außen hat noch an den Vollstreckungsschuldner zu richten ist BVerwG, Urteil v. 18.11.1960, VII C 184.57; m w.N.,; juris; Kruse, in: Tipke-Kruse, AO–Kommentar, § 322 Rz. 32 ff.; a. A. : VG Magdeburg, Beschluss v. 06.12.2006, 9 B 307/06; BFH, Urteil v. 17.10.1989, VII 77/88; juris). Das OVG LSA führt in seinem Beschluss vom 23.12.2008 (2 M 235/08; juris) zu den vergleichbaren Anforderungen nach § 58 VwVG LSA insoweit aus: „Die Anträge sind zwar wie die Sach- oder Forderungspfändung Maßnahmen der Zwangsvollstreckung (insoweit zutr. BFH, Urt. v. 12.07.1983, VII R 31/82 - BStBl. 83, 653), sie sind aber nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet (§ 35 VwVfG). Mangels Verwaltungsaktsqualität sind die Anträge dem Vollstreckungsschuldner nicht bekannt zu geben (a. A.: BFH Urt. v. 17.10.1989 a. a. O.). Sie richten sich an das Vollstreckungsgericht bzw. Grundbuchamt, die für das Vollstreckungsverfahren verantwortlich sind. Insoweit gilt für die Anträge der Vollstreckungsbehörde dasselbe wie für Amtshilfeersuchen, die ebenfalls keine Verwaltungsakte sind (vgl. Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, § RdNr.31. m. w. N.). Erst die Maßnahmen des Vollstreckungsgerichts oder Grundbuchamts sind auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet. Bei dem Antrag nach § 58 VwVG LSA handelt es sich um den verfahrensrechtlich gebotenen Antrag, wie ihn auch sonst jeder Gläubiger zu stellen hat. Auch dies spricht dagegen, den Antrag der Vollstreckungsbehörde als Verwaltungsakt zu qualifizieren (so Kruse, in: Tipke/ Kruse, a.a.O., § 322 RdNr. 31). […]. Andererseits bedeutet aber die Tatsache, dass die Anträge nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind, nicht das Fehlen jeglicher Rechtsbeeinträchtigung. Diese liegt bereits in dem Antrag der Vollstreckungsbehörde, weil das Vollstreckungsgericht (Grundbuchamt) die Voraussetzungen der Vollstreckung nicht überprüfen darf. Rechtsschutz wird insoweit durch die allgemeine Leistungsklage in Form der Abwehrklage gegen die bereits erfolgte schlicht-hoheitliche Maßnahme der Vollstreckungsbehörde und in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage gegen künftige Ersuchen der Vollstreckungsbehörde gewährt. Damit ist ausreichender Rechtsschutz gegen die Anträge der Vollstreckungsbehörde an das Vollstreckungsgericht bzw. Grundbuchamt gewährleistet (so auch, Kruse, in: Tipke/Kruse, a.a.O. § 322 RdNr. 33). Mit der Leistungsklage korrespondiert allerdings auch ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung […] (Hervorhebung vom erkennenden Gericht). Dabei schützt „eine Sicherungsanordnung […] nämlich allein vor solchen Beeinträchtigungen, die noch bevorstehen. Ist es […] bereits zu einer Rechtsbeeinträchtigung gekommen, ist eine Gefährdung der Rechtsverwirklichung nicht mehr möglich. Auch bei einer Regelungsanordnung dürfen die Nachteile noch nicht eingetreten sein, sondern müssen erst noch bevorstehen (vgl. Gatz, Vorläufiger Rechtsschutz nach § 123 VwGO, ZAP Fach 19, 559 ff.).“ b.) Ist daher eine einstweilige Anordnung gegen die Vollstreckung generell rechtlich zulässig, ist sie doch unbegründet. Denn insoweit fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Vollstreckungsauftrag begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Wie oben bereits ausgeführt ist die formelle Rechtmäßigkeit gegeben. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen den der Vollstreckung zugrundeliegenden Leistungsbescheid erhebt, kann er diese im Vollstreckungsverfahren nicht (mehr) geltend machen. Die Bestätigung der Vollstreckbarkeit im Sinne des § 3 VwVG LSA in dem Vollstreckungsauftrag nach § 8 Abs. 6 Nr. 5 VwVG LSA soll sicherstellen, dass die ersuchte Vollstreckungsbehörde nicht mit der - und sei es auch nur summarischen - Prüfung der Rechtmäßigkeit des Leistungsbescheides und seiner Vollstreckbarkeit belastet wird. Mit Einwendungen gegen das Vorliegen der in §§ 3 Abs. 1 Nr. 1 VwVG LSA, 254 Abs. 1 AO aufgeführten allgemeinen Voraussetzungen der Vollstreckung kann der Antragsteller mithin in diesem Verfahren nicht durchdringen (OVG LSA, Beschluss v. 23.12.2008, 2 M 235/08 mit Verweis auf: Nds. OVG, Beschl. v. 25.01.2006 – 9 ME 4216/05; beide juris; ähnlich zur dortigen Rechtslage: VG München, Beschluss v. 06.08.2008, M 6a E 08.3022; juris). Dies gilt hier umso mehr, als der Beitragsbescheid bestandskräftig und auch nicht etwa nichtig ist. Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollsteckung, wie etwa deren Unverhältnismäßigkeit oder Ermessensfehler (vgl. dazu: VG Magdeburg, Beschluss v. 06.12.2007, 9 B 307/06; juris), trägt der Antragsteller nicht vor und sind auch nicht erkennbar. 3.) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Unter Berücksichtigung der Empfehlungen in Ziffer 1.6.1 und 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit bemisst das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Verfolgung seines Begehrens mit 1/8 des Betrages, dessen Vollstreckung droht (VG Magdeburg, Beschluss v. 06.12.2006, 9 B 307/06; juris; mit Verweis auf OVG LSA Beschluss v. 05.05.2003, 1 M 123/03; n. v.).