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Urteil

9 A 364/10

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0301.9A364.10.0A
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Leitsätze
Zur Zulässigkeit einer sog. Mehrkostenvereinbarung im Zusammenhang mit der abwasserseitigen Erschließung eines Grundstücks. (Rn.27)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Zulässigkeit einer sog. Mehrkostenvereinbarung im Zusammenhang mit der abwasserseitigen Erschließung eines Grundstücks. (Rn.27) I. Die zulässige Klage ist unbegründet. a) Bei der zwischen den Beteiligten abgeschlossenen Mehrkostenvereinbarung vom 14.09.2007 (MKV) handelt es sich um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne von §§ 1 VwVfG LSA, 54 ff. VwVfG (nachfolgend: VwVfG) in der Form eines subordinationsrechtlichen Vertrages. Denn die Beteiligten stehen in einem Über- und Unterordnungsverhältnis zueinander; dass die hier streitige Rechtsbeziehung nicht durch Verwaltungsakte geregelt werden könnte, ist dagegen unbeachtlich (BVerwG, U. v. 16.05.2000, 4 C 4/99, juris). Die hier getroffene vertragliche Gestaltung scheitert nicht bereits am sog. Vertragsformverbot. Denn auch für das Abgabenrecht - im engeren Sinne - scheidet der öffentlich-rechtliche Vertrag als Handlungsform der Verwaltung jedenfalls dann nicht aus, wenn er sich im gesetzlich vorgegebenen Rahmen bewegt (VG Magdeburg, U. v. 05.11.2003, 9 A 159/03 MD); gleiches gilt für einen (echten) Vergleichsvertrag (vgl. OVG LSA, B. v. 20. 03.2007, 4 L 470/06, sowie v. 07.02.2011, 4 L 88/09). Inhaltlich sind jedoch solche Verträge, mit denen vom Gesetz abweichende Vereinbarungen über einen Abgabenanspruch geregelt werden, unzulässig, weil sie gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen (so auch OVG LSA, B. v. 21.12.2004, 1 L 233/03). Daraus folgt, dass Verträge, die eine Regelung außerhalb der Abgabengesetze enthalten, gegen § 54 Satz 1 VwVfG verstoßen; denn dann stehen der Handlungsform „Vertrag“ eben gerade Rechtsvorschriften (§§ 13a Abs. 1 Ziffer 3 lit. a) KAG LSA, 85 Satz 1 AO) entgegen. Dies gilt auch für eine Vereinbarung über Mehrkosten im Zusammenhang mit der abwasserseitigen Erschließung von Grundstücken, die zwar grundsätzlich im Wege eines Austauschvertrages erfolgen kann (vgl. VG Frankfurt (Oder), U. v. 09.10.2006, 5 K 99/02, juris). Seine Wirksamkeit beurteilt sich an § 56 VwVfG, da insoweit sondergesetzliche Vorschriften nicht bestehen. Die Zulässigkeit einer Mehrkostenvereinbarung ist wegen Artikel 105 ff. GG an den durch das kommunale Abgabenrecht gesetzten Grenzen zu messen. Denn die Finanzverfassung des Grundgesetzes schützt auch insofern den Bürger, als es um die Zulässigkeit von Geldleistungen des Staates ihm gegenüber geht (vgl. BVerfG, U. v. 19.03.2003, 2 BvR 9/98, juris). Beruhen in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag – wie hier – vereinbarte Gegenleistungen des Bürgers auf Leistungen des Staates, für die das kommunale Abgabenrecht im Rahmen der Finanzverfassung eine bestimmte Art der Refinanzierung vorsieht, hier das Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG LSA), so sind die Verträge, die in einem unmittelbaren Zusammenhang mit solchen Leistungen des Staates stehen, für die diese gesetzlichen Regelungen gelten, daran zu messen, damit es in Folge dessen nicht zu einer außergesetzlichen Erhöhung oder Ermäßigung von Abgaben kommt. Deshalb muss sich auch ein Vertrag über Mehrkosten innerhalb der durch das Abgabenrecht vorgegebene Rechtsregeln (hier: Finanzierungsinstrumente) halten; verstößt er dagegen, macht die Behörde ohne gesetzliche Ermächtigung hoheitliche Entscheidungen von wirtschaftlichen Gegenleistungen abhängig, was unzulässig ist (BVerwG, U. v. 16.05.2000, a. a. O., m. w. N.). b) Die hier vorliegende MKV ist grundsätzlich geeignet, zu einer gesetzlich nicht legitimierten Erhöhung einer Abgabe zu führen. Denn sie steht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Anschluss des klägerischen Grundstücks an eine öffentliche, leitungsgebundene Abwassereinrichtung einer Gemeinde (hier wegen § 9 Abs. 1 GKG LSA eines Zweckverbandes), für den das KAG LSA als gesetzlich legitimierte Refinanzierungsinstrumentarien den Anschlussbeitrag (§ 6) bzw. die Erhebung von Grundstücksanschlusskosten (§ 8 KAG LSA) oder das privatrechtliche Entgelt (§ 6 Abs. 1 Satz 1 KAG LSA) vorsieht. c) Die MKV ist wirksam, weil der Beklagte mit Klägerin über den geschuldeten Anschlussbeitrag hinaus (Mehr-)Kosten vereinbaren durfte. Maßnahmen im Zusammenhang mit der Herstellung einer leitungsgebundenen Einrichtung sind zwar i. d. R. nur durch Beitrag und ggf. durch Grundstücksanschlusskosten (§§ 6 und 8 KAG LSA) bzw. privatrechtliche Entgelte in der Form von Baukostenzuschüssen zu refinanzieren, weshalb ein berechtigtes Verlangen nach weiteren Kosten nur in Sonderfällen in Betracht kommt (siehe Klausing in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2011, § 8 Rn. 1072). Ein solcher kann darin bestehen, dass ein Einrichtungsträger eine Maßnahme zu einer Zeit bzw. in einer Art und Weise realisiert, die im ausschließlichen Sonderinteresse des einzelnen Grundstückseigentümers zu Kosten führt, die ihm eigentlich nicht entstanden wären, nunmehr jedoch bei ihm verbleiben, was jedoch im Interesse der übrigen Grundstückseigentümer nicht hinnehmbar ist. Dazu kann u. a. der Ausfall von Zuwendungen gehören. aa) Soll mit einer Mehrkostenvereinbarung der Ausfall von Zuwendungen ausgeglichen werden, trägt dies überhaupt nur dann, wenn es sich um eine zuwendungsfähige Maßnahme (hier: RZWas 1992; MBl. LSA 1993, S. 690) handelt und das Handeln des Einrichtungsträgers im Regelfall davon bestimmt ist, Investitionen im Interesse der Grundstückseigentümer nur bei Gewährung von Zuwendungen vorzunehmen. Anders gewendet, wenn für die Herstellung von Abwasseranlagen gar keine Zuwendungen in Betracht kommen oder diese in der Regel auch ohne die Gewährung von Fördermitteln durchgeführt werden, besteht keine Berechtigung zum Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung für eine solchen Maßnahme, die auf Wunsch eines Grundstückseigentümers, z. B. zeitlich vor dem im ABK bestimmten Zeitpunkt realisiert wird. Denn ansonsten wäre die Zahlung von Mehrkosten an einen Umstand gekoppelt, der mit der Rechtsordnung nicht vereinbar gewesen wäre, weshalb die Vereinbarung gegen das in § 56 Abs. 1 VwVfG normierte Kopplungsverbot verstoßen würde. Dass der Beklagte Investitionen grundsätzlich von der Gewährung von Zuwendungen abhängig macht, dafür spricht u. a., dass der Beklagte in der Vergangenheit Sanierungshilfen erhalten hat sowie sein Tätigwerden im Zusammenhang mit dem zweiten Bauabschnitt in A-Stadt. Diesen hat er erst realisiert, nachdem ihm nach wiederholter Antragstellung Zuwendungen gewährt wurden. Bei den der MKV zugrunde liegenden Maßnahmen des Beklagten handelte es sich dem Grunde nach um solche, die in den Geltungsbereich der RZWas 1992 fallen, jedenfalls nicht um die nicht zuwendungsfähige Herstellung eines Grundstücksanschlusses (Ziffer 5.2.2.7 und 8.2.2, letzter Stabsstrich). § 2 Abs. 3 Satz 2 Abwasserbeseitigungssatzung - ABS - vom 28.03.2007 definiert den Grundstücksanschluss als Teil der öffentlichen Einrichtung des Beklagten zur zentralen Abwasserbeseitigung. Die zentralen Abwasseranlagen enden bei der Freigefälleentwässerung in der Regel hinter dem Revisionsschacht (§ 2 Abs. 7 Satz 1 ABS). Für den Fall der Druckentwässerung sieht § 2 Abs. 7 Satz 3 ABS vor, dass diese hinter der Anschlussöffnung des Pumpenschachtes endet. Auch für die in § 2 Abs. 8 Sätze 2 bis 4 ABS geregelten Sonderfälle, bestimmt § 2 Abs. 7 Satz 4 ABS, dass die zentrale öffentliche Abwasseranlage hinter dem Anschlussstück DN 50 o. ä. im Revisionsschacht endet. Gegenstand der Maßnahmen, die Anlass für den Abschluss der MKV waren, war jedoch nicht die Herstellung eines Grundstücksanschlusses, sondern die (allgemeine) abwasserseitige Erschließung u. a. des Grundstücks der Klägerin. Dafür, dass es sich nicht um einen Grundstücksanschluss handelt, spricht, dass die westlich der Ernst-Thälmann-Straße verlaufende Abwasserdruckleitung nicht per se für den Anschluss von Grundstücken vorgesehen und geeignet ist. Denn es handelt sich dabei um eine Überleitung für das im Gebiet der ehemaligen Gemeinde Pabstorf anfallende Abwasser. Der Beklagte war mithin zur Erschließung der Grundstücke der Klägerin zunächst gehalten, eine technische Anlage als Teil seiner öffentlichen Einrichtung herzustellen, an die sowohl das Grundstück der Klägerin als auch die anderen Grundstücke östlich der Ernst-Thälmann-Straße anschließbar waren. bb) Liegen diese oben erörterten Voraussetzungen vor, darf ein Einrichtungsträger, wenn er sich nicht aus anderen objektiven Gründen zur abwasserseitigen Erschließung eines Grundstücks außer Stande (Mitwirkung Dritter etc.) sieht, die Durchführung der Erschließung jedoch nicht generell vom Abschluss einer MKV abhängig machen. Vielmehr müssen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Fördermittel nicht mehr beantragt werden können bzw. gar nicht gewährt werden und der Einrichtungsträger dies nicht zu vertreten hat. Allein der Umstand, dass nach einem ABK der Anschluss eines Grundstücks erst in der Zukunft vorgesehen ist, gibt für eine grundsätzliche Berechtigung zum Abschluss der MKV wegen Fördermittelverlustes hingegen nichts her. Dies wäre allenfalls dann der Fall, wenn die Gewährung von Fördermitteln bereits daran scheitern würde, dass es sich nicht um eine ABK-konforme Maßnahme handelt, was nicht der Fall ist. Für die generelle Zulässigkeit einer MKV spricht auch nicht der Umstand, dass für einen Einrichtungsträger gar kein Anspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht. Dem wirksam zu begegnen genügt es jedoch, für den Fall der Nichtgewährung von Zuwendungen in eine vor der Entscheidung über die Zuwendungen abzuschließende MKV eine Einstandspflicht/ Haftung des Grundstückseigentümers oder eine Rückerstattungspflicht des Einrichtungsträgers für den Fall der Gewährung von Zuwendung aufzunehmen. cc) Die Voraussetzungen für den Abschluss einer MKV lagen hier vor. Die auf den Wunsch der Grundstückseigentümerin zurückzuführende Maßnahme des Beklagten hat bei ihm zu einem Ausfall von Fördermitteln nach der RZWass 1992 geführt, dessen Kompensation von der Klägerin verlangt werden konnte. Zum Zeitpunkt des Abschlusses der MKV gingen die Beteiligten davon aus, dass Aufwendungen von ca. 28.000 Euro erforderlich sein werden, was ihre Förderfähigkeit nach Ziffer 4 RZWass 1992 deshalb ausschließt, weil der Schwellenwert in Höhe von 50.000 Euro nicht erreicht wird. Der Beklagte war auch nicht gehalten, im Interesse der Klägerin Vorhaben im Sinne von Ziffer 2.2.1 RZWas 1992 im Bereich A-Stadt vorzuziehen. Wann er welche Grundstücke wie erschließt, steht im weiten Einrichtungsermessen des Beklagten. Dies ist vom Gericht nur auf die Einhaltung seiner äußeren Grenzen hin, die sich aus dem Willkürverbot ergeben, gerichtlich überprüfbar (vgl. OVG LSA, B. v. 08.07.2004, 1 L 331/03; v. 21.04.2009, 4 L 360/06 sowie v. 28.10.2009, 4 L 117/07). Dass er mit seiner Abwasserkonzeption diese in Anbetracht der ihm obliegenden Abwasserbeseitigungspflicht (§ 151 Abs. 1 WG LSA a. F.) überschritten hatte, ist nicht ersichtlich. Dagegen spricht auch nicht, dass der Beklagte nunmehr weitere Grundstücke aus dem Bereich „ehemalige Saftquetsche“ in die Pumpstation eingebunden hat. Denn diese Maßnahmen hat er jedenfalls in der hier allein relevanten zeitlichen Hinsicht in Anlehnung an sein Abwasserbeseitigungskonzept errichtet. Dass die (Gesamt-)Maßnahme zum Anschluss des Grundstücks der Klägerin im Endeffekt einen Aufwand in Höhe von ca. 65.000 Euro (vgl. 28 GA) erforderte, ist für die Wirksamkeit der MKV deshalb ohne Bedeutung, weil jedenfalls dann auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist, wenn - wie hier - keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Kosten gerade zur „Vermeidung“ der Förderfähigkeit vom beklagten Hoheitsträger offensichtlich zu niedrig angesetzt wurden. Zudem sind in der (Gesamt-)Maßnahme Kosten enthalten, die nicht förderfähig gewesen wären (Grundstücksanschlüsse etc.). Diese jedoch nicht in einem solchen Umfang, der zur Nichtigkeit des vereinbarten Mehrkostenbetrages führen würde. Auch die Übrigen Umstände des Anschlusses legitimieren die Vereinbarung der Mehrkosten deshalb hinreichend, weil der Beklagten insoweit die Nichtbeantragung von Zuwendungen nicht zu vertreten hatte. Denn der Zeitpunkt des Anschlusses war Folge des unverzüglichen Anschlussverlangens der Klägerin. Zwar ging auch der Beklagte ausweislich seines Abwasserbeseitigungskonzeptes seit jeher von einem Anschluss der klägerischen Grundstücke an die zentrale Schmutzwasserbeseitigungsanlage aus, auf den die Klägerin jedenfalls nach Eröffnung des Alten- und Pflegeheimes ab Ende 2004 auch gedrängt hat. Nachdem die in diesem Zusammenhang aufgenommenen Verhandlungen Ende 2005zwischen den Beteiligten an den (Mehr-)Kosten gescheitert waren und der Beklagte aufgrund der auf dem Grundstück der Klägerin vorhandenen abwassertechnischen Anlage von einer ordnungsgemäßen Abwasserbeseitigung ausgehen durfte, kam erst nach den Ereignissen vom Januar 2007 (Feststellungen zum Überlauf auf der abwassertechnischen Anlage in den Sömmeringgraben) und dem Tätigwerden der unteren Wasserbehörde (vgl. Schreiben des LK Harz vom 24.08.2010, Bl. 36 ff. GA) zur Wiederaufnahme der Verhandlungen. Diese wurden von der Klägerin nachhaltig mit dem Ziel geführt, umgehend den Anschluss an die zentrale Anlage zu erreichen. Denn sie sah sich aus ihrer Sicht vom Beklagten „hingehalten“ und ungerechtfertig behandelt, zumal sie zur Realisierung des Vorhabens einen Vorschuss von 30.000 Euro gezahlt hatte. Darüber hinaus dürfte sich die Klägerin spätestens ab Zugang des Gebührenbescheides vom 28.08.2007 für die dezentrale Entsorgung in Höhe von 36.175,68 Euro sowie des Schreibens vom (Bl. 56 GA) zu einem unverzüglichen Handeln gezwungen gesehen haben, ohne dass das Gericht damit zum Ausdruck bringen will, die Klägerin habe die Unwirksamkeit der MKV billigend in Kauf genommen, weshalb das Erstattungsverlagen gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßen könnte (vgl. BVerwG, U. v. 29.01.2009, 4 C 15/07, juris). Vielmehr ist das Verhalten der Klägerin Ausdruck ihres Verlangens nach einem unverzüglichen Anschluss, ungeachtet der Förderfähigkeit des Vorhabens. Zuwendungen waren in Anbetracht dessen weder beantragungs- noch gewährungsfähig (vgl. Ziffer 7.6 RZWas 1992). Der Beklagte hat die maßgeblichen Gründe für die MKV auch nicht deshalb zu vertreten, weil er stets zum Ausdruck gebracht hat, er werde den Anschluss erst realisieren, wenn die Klägerin die MKV unterzeichne, was gegen die gesetzlich verbotene Kopplung einer Zahlung für das Handeln eines Hoheitsträgers streiten könnte. Ein solches Verhalten steht jedoch der Zulässigkeit einer MKV dann nicht entgegen, wenn dies in Ansehung der von einem Hoheitsträger zu Recht vertreten Auffassung zum Ausfall von Fördermitteln (s. o.) geschieht. In diesen Fällen lässt sich der Hoheitsträger sein (hoheitliches) Handeln im Interesse des Einzelnen und des Gemeinwesens eben gerade nicht im o. a. Sinne „abkaufen“. Der Beklagte handelte dabei auch nicht in dem Bewusstsein, dass Fördermittel für die Erschließung der Grundstücke schon deshalb nicht mehr gewährt werden könnten, weil bereits im Jahre 2004 in den Straßenkörper der Ernst-Thälmann-Straße wenige Meter Druckleitung eingelegt wurden. Es handelt sich jedenfalls nicht um einen die Zuwendung ausschließenden vorzeitigen Maßnahmebeginn in Bezug auf das Vorhaben „Erschließung Ernst-Thälmann-Straße (Bereich „ehemalige Saftquetsche“)“. Denn gerade für die im Jahre 2010 insoweit abschließend durchgeführten Maßnahmen sind dem Beklagten Zuwendungen mit Bescheid des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 15.07.2010 gewährt worden. Dieser Teil der Erschließung baut unmittelbar sowohl auf „das bereits im Jahre 2004 eingebrachte Leitungsstück“ als auch für die im Jahre 2008 errichteten Anlagen auf. Ungeachtet anderweitiger Voraussetzungen steht der Klägerin der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus dem von ihr mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 erklärten Rücktritt von der MKV zu; denn ein solcher ist in der MKV nicht vorgesehen (vgl. § 346 Abs. 1 BGB). II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin als Unterlegene (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Regelungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 167 VwGO, 709 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Die Klägerin begehrt die Rückzahlung von 14.700,00 Euro aus einer mit dem Beklagten geschlossenen Mehrkostenvereinbarung. Sie ist seit dem Jahre 2001/ 2008 Eigentümerin des aus mehreren Flurstücken (75, 76, 548 und 552) bestehenden Grundstücks in A-Stadt, A-Straße auf dem sie ein Alten- und Pflegeheim betreibt. Rückwärtig dieses Grundstücks befindet sich ein aus den Flurstücken 549 und 553 bestehendes Grundstück, welches im Eigentum der Ehefrau des Geschäftsführers der Klägerin steht und zu Wohnzwecken genutzt wird; dieses Grundstück wird von einer nördlich der Grundstücke verlaufenden Erschließungsanlage (Flurstück 550) erschlossen. Die im Gebiet eines Bebauungsplanes belegenen Grundstücke haben eine Gesamtfläche von ca. 10.000 qm; für diese ist der Beklagte abwasserbeseitigungspflichtig. Auf dem Grundstück der Klägerin befand sich bereits zum Zeitpunkt des Erwerbs eine abwassertechnische Anlage, deren Betrieb, Arbeitsweise und ihre wasserrechtliche Genehmigung zwischen den Beteiligten im Streit ist. Die Klägerin erwarb das Grundstück von der Gemeinde H. mit dem Ziel, auf diesem u. a. ein Alten- und Pflegeheim zu errichten. Der Beklagte erklärte im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes zu diesem Vorhaben mit Schreiben vom 29.07.2002 sein Einvernehmen und teilte in diesem Zusammenhang mit, dass das Grundstück über eine Schmutzwasserhebeanlage an die im westlichen Bereich der Ernst-Thälmann-Straße (B 244) verlaufende Abwasserdruckleitung anzuschließen sei; mit der abwasserseitigen Erschließung würde ein Baukostenbeitrag in Höhe von 126.383,40 Euro einhergehen. Bei der Abwasserdruckleitung handelt es sich um eine Überleitung aus dem Gemeindegebiet P.. Im Zuge der trinkwasserseitigen Erschließung des Grundstücks der Klägerin im Jahre 2004 legte der Beklagte in den Straßenraum bereits einen Teil einer (Druck-)Leitung ein, die an beiden Enden versperrt wurde. Das Alten- und Pflegeheim wurde im Oktober 2004 in Betrieb genommen; die Abwasserbeseitigung erfolgte von diesem Zeitpunkt an zunächst jedenfalls nicht über das zentrale Entsorgungssystem des Beklagten. Seit Oktober 2004 verhandelten die Beteiligten über den Anschluss des klägerischen Grundstücks an die zentrale Abwasserentsorgungseinrichtung des Beklagten sowie die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten bzw. deren Ausgleich. Denn zum Zeitpunkt des Beitritts der Gemeinde A-Stadt zum Beklagten im Jahre 2003 waren lediglich im Bereich der Klintstraße und L 78 (erster Bauabschnitt) Abwasseranlagen vorhanden; nach dem Abwasserbeseitigungskonzept des Beklagten war der Anschluss des klägerischen Grundstücks für die Zeit zwischen 2009 bis 2016 vorgesehen. In einem zweiten Bauabschnitt wurde die abwasserseitige Erschließung im Bereich der Hüttenstraße, Südstraße und Wrampestraße realisiert. Nachdem der dafür zunächst unter dem 20.12.2007 gestellte Antrag auf Gewährung von Fördermitteln nach der RZ Was 1992 abgelehnt wurde, wurden die Mittel mit Bescheid vom 16.07.2009 in Höhe von 63,15 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Unter dem 13.01.2010 beantragte der Beklagte sodann Fördermittel für die Erschließung des dritten Bauabschnitts betreffend die Bereiche Bahnhofstraße/ Karl-Marx-Platz, Im Winkel, Sömmeringweg sowie Ernst-Thälmann-Straße (Bereich „ehemalige Saftquetsche“). Mit Bescheid vom 15.07.2010 wurden dafür Fördermittel in Höhe von 63,42 vom Hundert der zuwendungsfähigen Kosten gewährt. Bereits mit Schreiben vom 15. Oktober 2005 schlug der Beklagte der Klägerin eine Mehrkostenvereinbarung zur Realisierung des Anschlusses des Grundstücks vor. Darin wurden die Mehrkosten auf 30.000,00 Euro geschätzt. Im Gegenzug verpflichtete sich der Beklagte, das Grundstück der Klägerin innerhalb eines Zeitraumes von vier Monaten nach Abschluss dieser Mehrkostenvereinbarung und anderer Verträge (Gestattungsverträge, Eintragungsbewilligungen), die zur Eintragung der notwendigen beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten und Grunddienstbarkeiten erforderlich sind, an die öffentliche zentrale Schmutzwasserentsorgungsanlage anzuschließen. Die Mehrkosten, so § 2 Abs. 1, resultierten aus dem mit dieser vorzeitigen Maßnahme verbundenen Fördermittelverlust in Höhe von 70 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Darüber hinaus sollte vereinbart werden, dass zwischen den Parteien Einigkeit darüber bestehe, dass ungeachtet der Mehrkostenvereinbarung der Beitrag entsprechend der satzungsrechtlichen Vorgaben erhoben werde. Mit Schreiben vom 01.02.2007 erklärte sich die Klägerin bereit, zur Realisierung des Anschlusses einen Vorschuss in Höhe von 30.000,00 Euro zu leisten, der dann auf die entstehenden Anschlussbeiträge angerechnet werden sollte. In dem nachfolgend geführten Schriftverkehr bestand der Beklagte stets auf den Abschluss einer Mehrkostenvereinbarung wegen des eingetretenen/eintretenden Fördermittelverlustes. Dem trat die Klägerin mehrfach mit dem Argument entgegen, der ursprünglich angedachte Mehrkostenausgleich sei der Situation im Oktober 2005 geschuldet gewesen, in sich der Beklagte zur Realisierung des Vorhaben entschlossen hatte. Zu diesem Zeitpunkt hätten Fördermittel nicht mehr gewährt werden können. Zwischenzeitlich hätte der Beklagte diese jedoch beantragen können, da das Anschlussbegehren der Klägerin fortbestehe. Darüber hinaus gab es seit Januar 2007 diverse Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten wegen des Betriebs der auf dem Grundstück der Klägerin befindlichen Abwasseranlage. Der Beklagte berühmt sich in diesem Zusammenhang, seit Januar 2007 das auf dem Grundstück der Klägerin angefallene Abwasser dezentral entsorgt zu haben. Erstmals mit Gebührenbescheid vom 28.08.2007 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin die aus der von ihm vorgenommenen Entsorgung des Abwassers entstandenen Gebühren in Höhe von 36.175,68 Euro für die Zeit zwischen Februar und Juli 2007 fest. Da eine Mehrkostenvereinbarung zu diesem Zeitpunkt noch nicht zustande gekommen war, erklärte der Beklagte gegenüber der Klägerin mit Schriftsatz vom 27. Juli 2007, dass er zur Sicherstellung einer dauerhaften dezentralen Entsorgung der Grundstücke die notwendigen technischen Maßnahmen gegebenenfalls mittels Zwangs und Ersatzvornahme durchzuführen gedenke. Unter dem 13./14.09.2007 schlossen die Beteiligten sodann eine Mehrkostenvereinbarung (MKV). Darin verpflichtete sich der Beklagte, die Voraussetzungen für den Anschluss des Grundstücks der Klägerin innerhalb eines Zeitraumes von zwei Monaten nach Abschluss der Mehrkostenvereinbarung und anderer Verträge zu schaffen. Das zum Anschluss notwendige Pumpwerk soll als Teil der öffentlichen Einrichtung durch den Verband errichtet, betrieben und unterhalten werden (§ 1 Abs. 2 MKV). Als Anschlusspunkt für die Grundstücksentwässerungsanlage der Klägerin soll ein Revisionsschacht auf dem Grundstück hergestellt werden, an dem die Grundstücksentwässerungsanlage mit einer Freigefälleleitung angeschlossen werden könne. Es wurde ein Mehrkostenbetrag in Höhe von 14.700,00 Euro vereinbart (§ 2 Abs. 1 MKV). In der MKV wird dazu wie folgt ausgeführt: Präambel „… Die Grundstücke sind bislang schmutzwasserseitig noch nicht zentral erschlossen und werden dezentral über eine Kleinkläranlage, die sich auf dem Grundstück Flur 6, Flurstück 547 befindet, entsorgt. Der insoweit abwasserbeseitigungspflichtige Verband ist aus konzeptionellen und finanziellen Gründen derzeit nicht in der Lage, den Anschluss kurzfristig zu realisieren. Andererseits ist die Grundstückseigentümerin daran interessiert, dass der Anschluss so schnell wie möglich hergestellt wird. Im Ergebnis einer gemeinsamen Besprechung sind die Parteien übereingekommen, diese Mehrkostenvereinbarung zur Lösung dieser Problematik zu schließen. …“ § 2 Pflichten der Grundstückseigentümerin (1) Die Grundstückseigentümerin erstattet dem Verband die durch diese zeitlich vorgezogene Erschließung entstehenden Mehrkosten. Diese Mehrkosten resultierten aus dem mit dieser vorzeitigen Maßnahmen verbundenen Fördermittelverlust in Höhe von 70 % der Anschaffungs- und Herstellungskosten. Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten zählen: 1. die reinen Baukosten, 2. die Kosten für ggf. noch notwendige Vermessungen und Baugrunduntersuchungen sowie 3. die Planungs- und Bauleitungskosten gemäß HOAI, § 55 Abs. 1 Leitungsphasen 3 bis 9 und § 57. Diese Mehrkosten werden derzeit auf ca. 32.000,00 Euro brutto geschätzt. Die genaue Ermittlung der Mehrkosten erfolgt nach Abschluss der Maßnahmen (Kostenfeststellung). Der Verband ist jedoch bereit, eine Deckelung der Anschaffung- und Herstellungskosten auf 28.000,00 Euro brutto zugrunde zu legen. Daraus resultieren gedeckelte Mehrkosten von insgesamt 19.600,00 Euro (70 % der gedeckelten Kosten). Hiervon tragen aufgrund einer gesondert mit dieser zu schließenden Vereinbarung die Gemeinde H. 25 % (4.900,00 Euro) und die Grundstückseigentümerin 75 % der gedeckelten Mehrkosten, mithin 14.700,00 Euro. Zugleich löste die Klägerin die Abwasserbeiträge in Höhe von 10.437,43 Euro und 4.744,29 Euro ab. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2007 erklärte die Klägerin wegen des noch nicht hergestellten Anschlusses Rücktritt von der Mehrkostenvereinbarung. In der nachfolgenden Zeit lies der Beklagte zur Schaffung einer Anschlussmöglichkeit u. a. für das klägerische Grundstück Baumaßnahmen in einem Umfang von ca. 65.000 € realisieren. So wurden auf einem östlich der Ernst-Thälmann-Straße belegenen Straßengrundstück (Flurstück 518) ein Pumpwerk, eine Verbindung zu der südlich der Ernst-Thälmann-Straße verlaufenden Abwasserdruckleitung, ein Vorschacht und zwei Revisionsschächte für die Flurstücke 480 und 599 hergestellt. Am 28.12.2010 hat die Klägerin Klage erhoben, mit der sie den vereinbarten und gezahlten Mehrkostenbetrag in Höhe von 14.700,00 Euro zurückfordert. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die Mehrkostenvereinbarung sei unwirksam, weil sie gegen das im Abgabenrecht grundsätzlich geltende Vertragsverbot verstoße und keine Ausnahme davon vorliege. Denn Mehrkosten seien nur dann zulässig, wenn einem Abwasserbeseitigungspflichtigen durch das Abweichen von seinem Abwasserbeseitigungskonzept tatsächlich ein Mehraufwand entstehe, der bei ihm endgültig verbleiben würde. So hätte der Verlust von Fördermitteln zwar ein solcher Mehraufwand sein können. Allerdings seien die Voraussetzungen für die Mehrkostenvereinbarung seinerzeit durch Zeitablauf entfallen, als es nämlich darum ging, das Grundstück der Klägerin regulär im Jahre 2006 anzuschließen. Es sei dem Beklagten nämlich bei Herstellung des Anschlusses im Jahre 2008 möglich gewesen, die Fördermittel regulär zu beantragen. Dies habe er nicht getan. Aus der Sicht der Klägerin deshalb, weil ein Teil der Abwasserdruckleitung zum Grundstück der Klägerin bereits im Jahre 2004 verlegt worden sei. Es habe mithin lediglich noch die Hebeanlage gefehlt, die jedoch nicht mehr förderfähig gewesen sei. Der Beklagte habe die ihm entgangenen Fördermittel als Mehraufwand gar nicht mehr geltend machen können. Dies habe er der Klägerin jedoch stetig suggeriert, um sie zum Abschluss der Mehrkostenvereinbarung zu drängen. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 14.700,00 Euro zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klage zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er tritt der Forderung entgegen. Die Mehrkostenvereinbarung sei wirksam. Die Klägerin müsse sich entgegenhalten lassen, dass sie die Mehrkostenvereinbarung in Kenntnis der nunmehr angeführten Umstände abgeschlossen habe. Unzutreffend sei, dass der Beklagte im Jahr 2006 Fördermittel für diese (Einzel-)Maßnahme hätte erhalten können. Vielmehr habe der Beklagte erst im Jahre 2010 Fördermittel für die Gesamtmaßnahme erhalten. In diese Maßnahme hätte auch der Anschluss des klägerischen Grundstücks völlig problemlos einbezogen werden können. Der Anschluss wäre dann mit der Gesamtmaßnahme im Jahre 2010 hergestellt worden, und zwar mit Fördermitteln. Unrichtig sei auch, dass der Anschluss bereits teilweise im Jahre 2004 hergestellt worden sei. Der Beklagte habe lediglich im Zuge ohnehin anstehender Baumaßnahmen im Straßenbereich Vorbereitungsmaßnahmen getroffen. Der Anschluss sei indes weder insgesamt noch teilweise hergestellt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen. Diese war Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung.