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Beschluss

9 B 290/11

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0424.9B290.11.0A
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Leitsätze
Zu den Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den Voraussetzungen der Gebührenbefreiung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV.(Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30,00 Euro festgesetzt. Der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers, mit welchem er sinngemäß beantragt hat, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 9 A 275/11 gegen den nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO sofort vollziehbaren Kostenfestsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 26.09.2011 anzuordnen, ist zulässig. Die mit dem streitbefangenen Kostenfestsetzungsbescheid vom 26.09.2011 geltend gemachten Gebühren fallen unter den Anwendungsbereich des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO. Denn es handelt sich aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Tätigkeit der Behörde um normativ bestimmte Gebühren (vgl. nur: Hamburgisches OVG, Beschluss v. 04.05.2000, 3 Bs 422/98; juris). Die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 6 VwGO sind ebenfalls erfüllt. Der Antrag ist unbegründet. Denn die Gebührenerhebung ist rechtmäßig. Der Gebührentatbestand ist erfüllt. Rechtsgrundlage für die von dem Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller geltend gemachte Widerspruchsgebühr ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Danach sind Gebühren zu erheben für den Widerspruch gegen die Ablehnung einer gebührenpflichtigen Amtshandlung nach den §§ 44 - 48 Abs. 1 und § 50 AufenthV und zwar die Hälfte der dafür zu erhebenden Gebühr. Der Antragsteller begehrte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für mehr als ein Jahr. Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis selbst löst eine Gebühr nach § 45 S. 1 Nr. 1 b AufenthV in Höhe von (damals) 60,00 Euro aus. Mithin beträgt die Widerspruchsgebühr bei der Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und Erlass des Widerspruchsbescheides gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV 30,00 Euro und ist so von dem Antragsgegner richtig berechnet worden. Soweit der Antragsteller meint, er sei nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV von der Gebührenerhebung befreit, folgt dem das Gericht nicht. Danach sind Ausländer, die ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozilagesetzbuch oder de Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können, von den in den Nummern 1 bis 10 dieser Vorschrift aufgezählten Gebühren befreit. Der Kläger ist zwar zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Die angefochtene Widerspruchsgebühr ist aber in dem Katalog des § 53 Abs. 1 Nr. 1 – 10 AufenthV nicht genannt. Der Katalog enthält zwar die Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis nach § 45 Nr. 1 AufenthV (§ 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV), nicht aber die Widerspruchsgebühr nach § 51 AufenthV. Das OVG LSA führt diesbezüglich in dem Beschluss vom 24.09.2009 (2 O 149/09; n. v.) aus: „Entgegen dem Vorbringen des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthV auch nicht dahingehend auszulegen, dass sich aus der Nennung des § 45 Nr. 1 AufenthV in § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV mittelbar eine Befreiung auch für die Widerspruchsgebühr nach § 51 AufenthV ableiten lässt. Es mag zwar zutreffen, dass der Kläger gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV von der Gebühr für die Aufenthaltserlaubnis (§ 45 Nr. 1 AufenthV) im Falle ihrer Erteilung befreit gewesen wäre. Diese Befreiung ist aber nicht auch bei der Berechnung der Widerspruchsgebühr nach § 51 Nr. 1 AufenthV dergestalt zu berücksichtigen, dass danach nicht die Hälfte des in § 45 Nr. 1 b AufenthV genannten Betrages von 60 Euro, sondern des durch eine Befreiung nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV auf Null reduzierten Betrages maßgeblich wäre. Soweit nämlich § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG [muss richtig heißen: AufenthV] auf die Gebühr nach § 45 Nr. 1 AufenthG [muss richtig heißen: AufenthV] Bezug nimmt, handelt es sich um eine bloße Berechnungsgröße, die unabhängig davon zu Grunde zu legen ist, ob ein Ausländer von dieser Gebühr im Falle der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 53 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV befreit gewesen wäre. Für diese Auslegung spricht bereits der Umstand, dass in den §§ 44 bis 51 AufenthV unterschiedliche Gebühren geregelt sind, § 53 Abs. 1 aber in den Nummern 1 bis 9 einzeln und abschließend nur diejenigen Gebühren aufzählt, für die eine Befreiung möglich ist. Für „sonstige Gebühren“, d. h. die nicht in den Nummern 1 bis 9 genannten Gebühren wie z. B. die Widerspruchsgebühr nach § 51 AufenthV, regelt § 53 Abs. 1 zweiter Halbsatz AufenthV demgegenüber keine zwingende Befreiung, sondern nur die Möglichkeit einer Ermäßigung oder eines Absehens von der Erhebung. Es erscheint auch nicht unbillig, dass ein Ausländer, der seinen Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten kann, zwar dann von der zwingenden Befreiungsregelung des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 AufenthV profitiert, wenn ihm eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird, sich jedoch dann, wenn er im Falle der Ablehnung dieser Genehmigung erfolglos Widerspruch erhebt, auf die Ermäßigungs- oder Absehensmöglichkeit nach § 53 Abs. 1Halbsatz 2 und Abs. 2 AufenthG [muss richtig heißen: AufenthV] verweisen lassen muss. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, der Beklagte habe von dieser Ermäßigungs- oder Absehensmöglichkeit ermessensfehlerhaft keinen Gebrauch gemacht. Das Ermäßigungs- oder Absehensermessen ist nach § 53 Abs. 2 AufenthG [muss richtig heißen: AufenthV] erst dann eröffnet, wenn das mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist.“ Diese Rechtsauffassung teilt auch die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Magdeburg in dem Urteil vom 31.08.2009 (1 A 113/08 MD; n. v.) unter Auseinandersetzung mit der Entscheidung des OVG LSA vom 20.08.2008 (2 O 150/08; n. v.). Ebenso entschied das VG Halle mit Urteil vom 14.12.2009 (1 A 54/09 HAL; n. v.). Allerdings hat der gleiche Senat beim OVG LSA in dem Beschluss vom 22.09.2010 (2 L 172/09; n. v.) die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 31.08.2009 (1 A 113/08 MD; n. V.) zugelassen und ausgeführt: „Das Berufungsverfahren kann zur Klärung der Fragen beitragen, ob die Befreiungsvorschrift des § 53 Abs. 1 Halbsatz 1 Nr. 1 AufenthV auch auf die Widerspruchsgebühr nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthV anzuwenden ist und, wenn dies nicht der Fall ist, ob eine Ermäßigung oder ein Absehen von der Gebühr nach § 53 Abs. 1 Halbsatz 2 AufenthV voraussetzt, dass der Ausländer zuvor einen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. … Die vom Kläger aufgeworfenen Fragen, die zur Zulassung der Berufung führen, sind bislang nicht abschließend geklärt.“ Zu einer Entscheidung kam es dann allerdings nicht, weil die Berufungsbegründungsfrist nach § 124 a Abs. 6 Satz 1 VwGO versäumt wurde. Die erkennende Kammer schließt sich der am Tatbestand orientierten Auslegung in den zitierten Entscheidungen der Verwaltungsgerichte in Sachsen-Anhalt an. Auch das Studium der Begründung der AufenthV (vgl.: www.aufenthaltstitel.de/aufenthaltsvinfos.html) spricht nicht dagegen. Der VGH Baden-Württemberg führt in dem Beschluss vom 08.07.2010 ( 11 S 492/10; juris) aus, dass, wenn der Normgeber bei Beziehern von Leistungen nach SGB II und XII nur im Fall enumerativ aufgeführter Gebührentatbestände eine unmittelbar normative Befreiung vorsieht, daraus umgekehrt folgt, dass er in den anderen nicht genannten Fällen grundsätzlich eine Belastung von Leistungsbeziehern mit der Gebühr für möglich und zumutbar ansieht und ggf. eine Berücksichtigung der geringen Leistungsfähigkeit dem Beitreibungsverfahren vorbehält, in dem Stundungen und Ratenzahlungen eingeräumt werden können und letztlich dadurch ein Billigkeitserlass möglich ist. Der Unterschied liegt somit entscheidend darin, dass hier nicht von vornherein und generell auf die Gebührenforderung verzichtet wird, sondern im Falle eines Absehens von einer Befreiung im Einzelfall zunächst im Beitreibungsverfahren die weitere Entwicklung der Lebensverhältnisse der Betroffenen abgewartet wird. Schließlich hilft dem Antragsteller auch diese nach § 53 Abs. 1 HS 2, Abs. 2 AufenthV vorgesehene Billigkeitsentscheidung nicht weiter. Zum einen lag dem Antragsgegner zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung der entsprechende und notwendige Antrag (vgl. zitierte Rechtsprechung) nicht vor und zum anderen hat der Antragsgegner zwischenzeitlich im Zuge des bei Gericht anhängigen Rechtsstreites eine entsprechende Entscheidung in dem Bescheid vom 12.04.2012 getroffen und den Erlass wegen - trotz Aufforderung - nicht vorgelegten Nachweise abgelehnt. Dagegen dürfte rechtlich nichts einzuwenden sein, was hier jedoch nicht streitgegenständlich ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 3 GKG. Wegen der Mindestgebühr bis 300 Euro (§ 34 GKG) erübrigt sich eine weitere Reduzierung.