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Urteil

9 A 21/11

VG Magdeburg 9. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGMAGDE:2012:0509.9A21.11.0A
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Leitsätze
Wasserrechtlicher Erlaubnisnehmer ist bei einem Betreibermodell der unmittelbare Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage.(Rn.26) (Rn.29)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wasserrechtlicher Erlaubnisnehmer ist bei einem Betreibermodell der unmittelbare Betreiber der Abwasserbeseitigungsanlage.(Rn.26) (Rn.29) Die Klage hat mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen - über die im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden konnte - keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der Klägerin steht kein materiell-rechtlicher Anspruch zu, den Beklagten zu verpflichten, dem Beigeladenen zu 1 die wasserrechtlichen Erlaubnisse zu erteilen. Gleiches gilt für die Feststellung, dass der Beigeladene zu 1 und nicht die Klägerin wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist. Denn der Beklagte hat zu Recht dem Beigeladenen zu 1 die wasserrechtlichen Erlaubnisse versagt und diese stattdessen der Klägerin auf ihren Antrag hin erteilt. Der Beklagte sieht die Klägerin auch für die Zukunft zu Recht als Adressatin der wasserrechtlichen Erlaubnisse an. Nach § 5 Abs. 2 WG LSA (a. F.) umfasst das Einleiten von Stoffen in Gewässer auch das Einleiten Abwasser im Sinne von § 13 WG LSA (a. F.). Nach dem seit dem 01.03.2010 geltenden Wasserhaushaltsgesetz (WHG) gewährt § 10 Abs. 1 die Befugnis ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Danach ist erlaubnispflichtiger Gewässerbenutzer grundsätzlich derjenige, der die tatsächliche Sachherrschaft entweder über das in Anspruch genommene Gewässer oder über die über die Gewässerbenutzung vorgesehenen Gewässerbenutzungsanlagen besitzt (vgl. nur: Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Auflage 2007, § 3 Rz. 11). Dabei kommt es entscheidend darauf an, wer auf das Einleiten in das Gewässer verantwortlich Einfluss nehmen kann. Abzustellen ist daher darauf, wer die tatsächliche Sachherrschaft über die der Erlaubnispflicht unterliegenden Entlastungsbauwerke besitzt. Zur Überzeugung des Gerichtes ist dabei maßgeblich auf den Zweck des Wasserhaushaltsgesetzes, nämlich der nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung abzustellen. Demnach ist danach zu fragen, wer auf das Einleiten in das Gewässer verantwortlich Einfluss nehmen kann. Diese Frage ist an rein tatsächlichen und nicht an formalrechtlichen Gesichtspunkten zu messen. Es kommt nicht darauf an, wem das Eigentum an den Abwasserbeseitigungsanlagen oder den Grundstücken zukommt, obwohl bei einer Anknüpfung daran, das Recht zur Gewässerbenutzung ebenfalls bei der Klägerin deshalb liegen würde, weil sie Eigentümerin der technischen Anlagen zur Abwasserbeseitigung ist. Für das Gericht ist auch weniger entscheidend, welche Regelungen der zwischen dem Beigeladenen zu 1 und der Klägerin geschlossene Betreibervertrag vom 05.10.1995 im Einzelnen enthält. Jedenfalls führen die von der Klägerin angeführten Regelungen in diesem Vertrag nicht dazu, dass die Klägerin im Sinne des Wasserrechts nicht als verantwortliche Gewässerbenutzerin anzusehen ist. Vielmehr spricht bereits die vertragliche Gestaltung zur rein faktischen Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht von dem Beigeladenen zu 1 auf die Klägerin als Betreiberin der Anlagen - unabhängig von der rechtlichen Zulässigkeit - dafür, dass die Klägerin als unmittelbare Betreiberin der Abwasserbeseitigungsanlagen und der hier entscheidenden Entlastungsbauwerke direkte Einleiterin und damit Gewässerbenutzerin ist. Denn das seinerzeit gewählte „Betreibervertragsmodell“ beinhaltet den nahezu vollständigen Übergang der faktischen Abwasserbeseitigungsvorgänge auf die Klägerin. Im Gegensatz zu anderen Modellen (Eigenbetrieb, Regiebetrieb, Kooperationsmodell, Betriebsführungsmodell), wo sich der abwasserbeseitigungspflichtige Verband noch gewisse eigene unmittelbare Handlungen der Abwasserbeseitigung vorbehalten hat, ist dies im vorliegenden Fall nicht so. Beim Betreibermodell bekommt ein privates Unternehmen den faktischen Vollzug der zur Erfüllung der öffentlichen Aufgabe der Abwasserbeseitigung übertragen. Die Klägerin ist als Eigentümerin und Betreiberin der hier maßgeblichen Abwasserbeseitigungsanlagen im Verbandsgebiet der Beigeladenen quasi vollständig in die Rolle des Abwasserbeseitigungspflichtigen „gerutscht“ und unabhängig davon, welche formelle Stellung die Beigeladenen inne haben, rein faktisch derjenige, die die Abwasserbeseitigung und damit Einleitung der Abwässer in die Gewässer vornimmt. Derartige Betreibermodelle entlasten den Abwasserverband und sind von mehreren Vorteilen gekennzeichnet; Einsparungen von Verwaltungskosten durch Minimierung des erforderlichen Personals des Abwasserverbandes, eingekaufter Sachverstand ist kostengünstiger als die Vorhaltung und Ausbildung von eigenem Personal, Nutzung des privaten Know-how, positive Betriebskostenentwicklung, da Planung und Betrieb der Anlage in einer Hand liegen, wobei der Abwasserbeseitigungspflichtige die Kosten auf die Betreiberfirma abwälzt, hohe Qualität der Ausrüstungen und garantierte Anlagenfunktion infolge langjährigen Betreibervertrages, gesicherte Betriebskosten, Risikoübernahme (vgl.: Ausführungen der Klägerin zu den Vorteilen: Internet). Die von der Klägerin bemühten Regelungen des Betreibervertrages beinhalten mehr oder weniger die technische und rechtliche Ausführungen zur Benutzung der Anlagen, sagen aber nichts darüber aus, wer letztendlich in wasserrechtlicher Hinsicht Gewässerbenutzer ist. Auch kommt es nicht darauf an, dass in § 1 des Betreibervertrages ausdrücklich genannt ist, dass der Abwasserverband selbst Abwasserentsorgungspflichtig und Einleiter im Sinne des WG LSA, der vom Betreiber gereinigten Abwässer ist. Denn - wie ausgeführt - ist die wasserrechtliche Benutzung der Gewässer allein an objektiven Maßstäben zu messen und nicht daran, wen die Beteiligten als erlaubnispflichtig oder als Einleiter ansehen. In dieser Hinsicht ist die Klägerin unmittelbar für die Gewässerbewirtschaftung im Sinne des Wasserhaushaltsgesetzes verantwortlich. Zur Überzeugung der Kammer ist sie näher an dem Geschehen der Abwasserbeseitigung und damit der Einleitung als der Abwasserbeseitigungspflichtige selbst. Denn nur die Klägerin hat durch direktes Betreiben der Anlagen auch den direkten Einfluss auf die Gewässerbenutzung. Diese verbleibt - obwohl abwasserbeseitigungspflichtig - nur mittelbar bei dem Verband. Maßgebend ist die Verfügungsgewalt des Unternehmens im Sinne des Wasserrechts, die Benutzung unmittelbar zu beeinflussen und/oder andere Einwirkungen auf sie auszuschließen. Insbesondere muss er ohne Abhängigkeit von der Entscheidung Dritter den Verpflichtungen nach § 21 WHG - Überwachung und den ergänzenden Vorschriften des WG LSA nachkommen und behördliche Auflagen oder sonstige Anordnungen erfüllen können. Diese Verpflichtung trifft die Klägerin bereits und sogar nach dem Betreibervertrag und wird aus den Nebenbestimmungen der Erlaubnisse deutlich. So muss der Erlaubnisinhaber den Zustand und den Betrieb der einzelnen Abwasseranlagen nach vorgegebenen Anforderungen überwachen und aufzeichnen. Bei Störungen sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, dass nachteilige Auswirkungen nach Dauer und Umfang möglichst gering gehalten werden können. Dazu gehört u. a. das Vorhalten von Anlagenteilen, Ersatzteilen und Materialien. Eine Betriebsanweisung zur Wartung und Instandhaltung ist aufzustellen. All dies kann – jedenfalls in wasserrechtlicher Hinsicht – effektiv nur die Klägerin als Betreiberin der Anlagen erfüllen, was ihre Sachnähe und damit Erlaubnisnehmerin bestätigt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1 waren nach §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig zu erklären. Für den Beigeladenen zu 2 trifft dies mangels Antragstellung und Übernahme eines Kostenrisikos nicht zu. Die Regelung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 51.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Danach bemisst das Gericht den wirtschaftlichen Wert für die mindestens in das Jahr 2020 geltenden wasserrechtlichen Erlaubnisse in Höhe des festgesetzten Wertes. Die von der Klägerin begehrte Streitwertfestsetzung nur in Höhe des Auffangwertes (5.000,00 Euro) nach § 52 Abs. 2 GKG hält die Kammer ersichtlich für zu niedrig. Die Beteiligten streiten darüber, wer Gewässerbenutzer und damit Antragsteller für die wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Einleitung von Mischwasser ist. Der Beigeladene zu 1 - der mit Wirkung zum 01.01.2011 aufgelöst wurde – war bis dahin abwasserbeseitigungspflichtig für die auf seinem Gebiet anfallenden Abwässer und Fäkalien. Seit dem 01.01.2011 nimmt der Beigeladene zu 2 diese Aufgaben wahr. Mit Betreibervertrag vom 05.10.1995 (Beiakte B) übertrug der Beigeladene zu 1 der Klägerin ausweislich § 1 des Vertrages Aufgaben der faktischen Durchführung der Abwasserbeseitigung. Danach obliegt allein der Klägerin gem. § 4 Nr. 8 des Vertrages der „Betrieb und die Wartung der Anlage“. Unter „Anlage“ versteht § 1 Nr. 2 des Vertrages das gesamte Entwässerungsnetz, alle technischen Einrichtungen einschließlich der Klägeranlage sowie die sog. „Regenentlastungen“. Dabei handelt es sich um Entlastungsbauwerke des Mischwasserkanalnetzes, über die in Fällen starker Regenfälle und dadurch bedingter Kapazitätsüberschreitungen des Kanalsystems mit Schmutzwasser vermischtes Niederschlagswasser aus der Mischwasserkanalisation abgeschlagen und in bestimmte Gewässer eingeleitet werden (umgangssprachlich „Überläufe“). Hierzu werden die streitbefangenen wasserrechtlichen Erlaubnisse benötigt. Nachdem dem Beigeladenen zu 1 seit dreizehn Jahren die entsprechenden wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt worden waren, wurde sein Antrag vom 20.12.2007 mit Bescheid vom 28.05.2009 zurückgewiesen. Dazu führt der Bescheid aus, dass eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. §§ 4, 5 i. V. m. 13 Wassergesetz des Landes Sachsen-Anhalt (WG LSA) für die Einleitung von Abwasser in ein Gewässer in der Regel demjenigen erteilt werde, der die gesetzliche Abwasserbeseitigungspflicht besitze. Dabei gehe die Genehmigungsbehörde davon aus, dass dieser auch im Besitz der für die Aufgabenerfüllung notwendigen Wassernutzungsanlagen sei. Eine wasserrechtliche Gestattung gehöre unmittelbar zur Wassernutzungsanlage, mit welcher die Gewässerbenutzung einhergehe. Da der Beigeladene zu 1 nicht im Besitz der Wassernutzungsanlage sei und auch die unmittelbare Sachherrschaft über diese nicht ausübe, seien die wasserrechtlichen Erlaubnisse gem. § 11 Abs. 2 WG LSA in der Vergangenheit schon an die Klägerin übergegangen und von ihr ausgeübt worden. Die Klägerin könne als Unternehmerin im wasserrechtlichen Sinne die Benutzung unmittelbar beeinflussen und/oder andere Einwirkungen auf sie ausschließen. Insbesondere könne der Betreiber ohne Abhängigkeit von der Entscheidung Dritter den Verpflichtungen nach § 21 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) - Überwachung - und den ergänzenden Vorschriften des Wassergesetzes nachkommen und behördliche Auflagen oder sonstige Anordnungen erfüllen. Wasserrechtliche Erlaubnisse seien unmittelbar einem Betreiber zu erteilen, wenn dieser die tatsächliche Sachherrschaft über die Benutzungsanlagen ausübe und den zu Anlagen eine gefestigte rechtliche Bindung habe, z. B. weil er sie auf eigene Kosten hergestellt habe oder sie in seinem Eigentum stünden oder er zur ausschließlichen Verfügung darüber autorisiert sei. Danach seien die wasserrechtlichen Erlaubnisse zukünftig gleich der Klägerin zu erteilen. Der dagegen von der Klägerin eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.09.2010 als unzulässiger Drittwiderspruch zurückgewiesen. Der Klägerin komme mangels eigener Rechtsverletzung keine Widerspruchsbefugnis gem. §§ 70 Abs. 1 Satz 1, 68 i. V. m. 42 Abs. 2 VwGO analog zu. Die Klägerin beantragte unter dem 18.03.2009 vorsorglich und zur Vermeidung möglicher strafrechtlicher Konsequenzen selbst die wasserrechtlichen Erlaubnisse im eigenen Namen und behielt sich ausdrücklich rechtliche Schritte vor. Seit dem 07.01.2010 wurden der Klägerin die wasserrechtlichen Erlaubnisse erteilt. Die Klägerin hat am 06.10.2010 Klage erhoben und ist der Auffassung, dass nicht sie, sondern der Beigeladene zu 1 bzw. nunmehr der Beigeladene zu 2 Antragsteller und Adressat der wasserrechtlichen Erlaubnisse sein müsse. Denn nur diese Rechtspersonen seien erlaubnispflichtige Gewässerbenutzer. Aufgrund des Betreibervertrages sei die Klägerin nur Gehilfin. Bei der Bestimmung des erlaubnispflichtigen Gewässerbenutzers sei nicht auf die formale Eigentumsposition der Wasserbenutzungsanlagen abzustellen, sondern auf die tatsächliche Sachherrschaft über die genannten Entlastungsbauwerke. Dabei komme es auf sämtliche konkreten, rechtlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Gegebenheiten an, d. h., sowohl auf die tatsächliche und rechtliche Verfügungsmacht als auch auf die wirtschaftliche Stellung, die den Verfügenden die Nutzungen der Anlage ziehen lasse und ihn gleichzeitig zumindest anteilig die Kosten der Anlage sowie die Verantwortlichkeit für die Anlage aufbürde. Das Weisungsrecht gegenüber der Klägerin ergebe sich aus § 2 Nr. 1 Satz 1 des Betreibervertrages, welcher laute, dass der Betreiber alle einschlägig rechtlichen und technischen Bestimmungen sowie alle Auflagen und Weisungen zu beachten habe. Dementsprechend sei die Klägerin z. B. auch bei Havarien auf die Weisungen der o. a. Rechtspersonen angewiesen. Demnach sei die Klägerin auch hinsichtlich der Gewässerbenutzung lediglich als bloßer Dienstleister der „verlängerte Arm“ der Beigeladenen. Aus zahlreichen Bestimmungen des Betreibervertrages ergebe sich die bloße Gehilfenstellung, wie z. B. aus § 1 Nr. 6 (Anlagenteile dürfen nicht ohne Zustimmung des Verbandes Dritten übertragen werden); § 2 Nr. 1 (Umsetzung rechtlicher und technischer Bestimmungen); § 2 Nr. 2 (Entscheidungen über technische Maßnahmen bis zu einer Investitionssumme von 255.665,94 Euro); § 5 Nr. 1 Satz 3 (Erneuerungsmaßnahmen nur mit Einigung mit dem Verband); § 6 Nr. 5 (Grunddienstbarkeiten in eigener Verantwortung und in eigenem Namen durch den Verband); §§ 15 und 16 (Erweiterung der Kläranlage oder der Ortsnetze nur in der Entscheidungsbefugnis des Verbandes); § 16 (Entsorgung verbandsfremder Abwässer und Fäkalien in der Entscheidungsbefugnis des Verbandes); § 18 (Recht des Verbandes zum Betreten der Anlage); § 24 Nr. 8 (Anlagen und Rechteübertragung auf den Abwasserverband) und schließlich bestimme § 1 Nr. 1 des Betreibervertrages, dass der Zweckverband Einleiter im Sinne des WHG und WG LSA sei und bleibe. Auch auf das Abwasserbeseitigungskonzept des Verbandes habe die Klägerin keinen Einfluss. Der mit dem Hauptantrag der Klage begehrte Verpflichtungsantrag über den Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 20.12.2007 auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse erneut zu entscheiden, sei zulässig. Die Klägerin besitze einen aus Art. 19 Abs. 3 GG i. V. m. Art. 14 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG folgenden Anspruch darauf, ohne selbst im Besitz hoheitlicher Erlaubnisse sein zu müssen, die Abwasserbeseitigungsanlagen als Erfüllungsgehilfin zu betreiben. Diese Rechtsposition sei dadurch betroffen, dass der Beigeladene zu 1 die von ihm begehrte Erlaubnis nicht erhalten habe. Denn dies habe rechtlich zwingend zur Folge, dass die Klägerin die Anlage nur unter der Bedingung betreiben könne, dass sie die entsprechenden Erlaubnisse beantrage, obgleich dies vom Gesetz nicht vorgesehen sei. Sie müsse sich aus Rechtsgründen diese Erlaubnisse nicht aufdrängen lassen. Zudem seien diese Erlaubnisse mit zahlreichen wirtschaftlichen und rechtlichen Belastungen verbunden. Soweit das Verpflichtungsbegehren nicht durchdringe, müsse wegen des Feststellungsbegehrens nach § 43 VwGO der Klage stattgegeben werden. Denn die Klägerin habe ein berechtigtes Interesse an der alsbaldigen Feststellung darüber, wer antragsberechtigt und Adressat der wasserrechtlichen Erlaubnis sei. Dementsprechend beantragt die Klägerin, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28.05.2009 und des Widerspruchsbescheides vom 06.09.2010 zu verpflichten, über den Antrag des Beigeladenen zu 1 vom 20.12.2007 auf Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnisse zur Einleitung von Mischwasser über die genannten Entlastungsbauwerke nd Oberflächengewässer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden, hilfsweise, 1. den Bescheid des Beklagten vom 28.05.2009 und den Widerspruchsbescheid vom 06.09.2010 aufzuheben und 2. festzustellen, dass der Beigeladene in Bezug auf die Einleitung von Mischwasser über die genannten Entlastungsbauwerke in Oberflächengewässer wasserrechtlich Erlaubnispflichtig ist, hilfsweise 3. festzustellen, dass nicht die Klägerin in Bezug auf die Einleitung von Mischwasser über die genannten Entlastungsbauwerke in Oberflächengewässer wasserrechtlich erlaubnispflichtig ist. Der Beklagte beantragt, die Klage mit dem Haupt- und den Hilfsanträgen abzuweisen. Die Klage sei aus den Gründen des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2009 bereits unzulässig und darüber hinaus unbegründet. Die Klägerin sei nicht bloße Gehilfin. Die Regelungen des Betreibervertrages enthielten entgegen der Auffassung der Klägerin keine ausschließlichen und generellen Weisungsbefugnisse gegenüber der Klägerin. Die Klägerin handele als Betreiberin der Abwasserbeseitigungsanlage eigenständig und unabhängig von den Beigeladenen. Die Eigenständigkeit der Klägerin und damit die tatsächliche Sachherrschaft über die Anlage ergebe sich z. B. aus der Regelung des § 2 Nr. 1 Satz 3 und 4 des Betreibervertrages, wonach die Klägerin als Betreiberin selbst ordnungsbehördliche Anordnungen und Weisungen erfüllen müsse und von ihrer eigenen Tätigkeit gesprochen werde. Weiter seien entsprechende eigenständige Tätigkeiten in § 2 Nr. 2 Satz 1, 2 Nr. 4 und 2 Nr. 5 des Betreibervertrages geregelt. Der Beigeladene zu 1 beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beigeladene zu 2 stellt keinen Antrag und beteiligt sich nicht am Verfahren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie in den vom Kläger vorgelegten Betreibervertrag verwiesen. Diese Unterlagen waren Gegenstand der Entscheidungsfindung.